13. Wahlperiode
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- Katrin Fanny Salzmann
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1 13. Wahlperiode Antrag der Abg. Beate Fauser u. a. FDP/DVP und Stellungnahme des Wirtschaftsministeriums Verbraucherschutz im Energiewirtschaftsgesetz Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. ob der Verbraucherschutz als Aufgabe der Regulierungsbehörde im EnWG ausdrücklich festgeschrieben ist und wenn nein, ob es dem Verbraucherschutz förderlich wäre, dies zu tun; 2. ob ein Zeitpunkt absehbar ist, an dem die Regulierungsbehörden ihre Arbeit vollumfänglich werden aufnehmen können, und ob Gründe bekannt sind, warum die Bundesregierung ihrer europarechtlichen Verpflichtung bisher nicht nachgekommen ist, die Regulierung bis zum 1. Juli 2004 ins Leben zu rufen; 3. ob eine Vorabregulierung der Netznutzungsentgelte (vergleichbar der Regelung in Großbritannien und Österreich) oder lediglich eine nachträgliche Kontrolle der Entgelte bei Missbrauchsverdacht (vergleichbar der Regelung in Finnland, Schweden, Norwegen und Dänemark) den Endverbrauchern günstigere Strompreise beschert; 4. welcher Personalbedarf bei einer so genannten ex-ante-regulierung (Vorab-Genehmigung) im Vergleich zur ex-ante-normierung mit ex-post- Kontrolle im Land erforderlich wäre, und welche sonstigen unterschiedlichen Konsequenzen sich aus den verschiedenen Regulierungsmethoden ergeben würden; Eingegangen: / Ausgegeben:
2 5. ob das Energiewirtschaftsgesetz für Netzbetreiber Anreize zur Effizienzsteigerung erhält, die zu Kostensenkungen für die Verbraucher führen können; 6. ob die Regulierungsbehörden die Möglichkeit haben, eine gerechte Netzkostenverteilung auf die verschiedenen Verbrauchergruppen zu kontrollieren, und falls nein, ob der Landesregierung eine solche Kontrollmöglichkeit erforderlich erscheint; 7. ob die Aussage des Verbraucherzentrale-Bundesverbands zutrifft, dass die vorgesehene Stromkennzeichnung im Interesse eines transparenten Leistungswettbewerbs unzureichend sei; 8. wie sie die Forderung des Verbraucherzentrale-Bundesverbands nach der Einrichtung einer begleitenden Beschlusskammer für Verbraucherfragen bei der RegTP und die Forderung, die RegTP nicht der Fachaufsicht des BMWA zu unterstellen, da nur so die Unabhängigkeit der RegTP gewährleistet werden könne, beurteilt; 9. ob das EnWG aus Verbrauchergesichtspunkten sinnvolle Normen zu einer Verringerung der Kosten der Regelenergie trifft; 10. wie viele neue Verordnungen nach dem neuen EnWG zu erlassen sind, um die Regelungen des EnWG voll umzusetzen, und ob das EnWG inhaltlich vollumfänglich beurteilt werden kann, ohne dass diese Verordnungen vorliegen Fauser, Hofer, Dr. Döring, Götting, Berroth FDP/DVP Begründung In den Medien sind in letzter Zeit Energiekonzerne zunehmend in die Kritik geraten, durch überhöhte Entgelte für die Nutzung ihrer Stromnetze, die Energiekosten über die stetig steigende steuerliche Belastung hinaus unnötig in die Höhe zu treiben. Eine Problematik, die sich heute gar nicht stellen würde, wäre die Bundesregierung ihrer Verpflichtung nachgekommen, bis zum 1. Juli 2004 eine Regulierungsbehörde für Strom und Gas zu installieren. Der nun von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf eines Energiewirtschaftsgesetzes sieht sich der Kritik ausgesetzt, den Verbraucherinteressen nicht hinreichend gerecht zu werden. Die Bundesländer haben im Interesse der Verbraucher die Bundesregierung nun aufgefordert, eine stärkere Kontrolle der Energiekonzerne zuzulassen. Die bisher vorgesehene Möglichkeit einer nachträglichen Missbrauchskontrolle durch die noch zu schaffende Regulierungsbehörde erscheint nicht ausreichend. Der Bundesrat fordert eine generelle Vorab-Genehmigung der Netzentgelte vorzusehen, wie sie beispielsweise in Großbritannien und Österreich erfolgreich durchgeführt wird. Wirtschaftsminister Clement hält einer Vorab-Kontrolle einen enormen Bürokratieaufwand entgegen. Verbraucherschutzverbände bestreiten einen solchen. Verbraucherverbände beklagen allgemein, dass das Energiewirtschaftsgesetz den Verbraucherinteressen und einem möglichst liberalisierten und transparenten Strommarkt nicht gerecht wird. 2
3 Stellungnahme Mit Schreiben vom 20. Oktober 2004 Nr /226 nimmt das Wirtschaftsministerium zu dem Antrag wie folgt Stellung: 1. ob der Verbraucherschutz als Aufgabe der Regulierungsbehörde im EnWG ausdrücklich festgeschrieben ist und wenn nein, ob es dem Verbraucherschutz förderlich wäre, dies zu tun; Zu 1.: Der Verbraucherschutz ist als Aufgabe der Regulierungsbehörde im EnWG nicht ausdrücklich festgeschrieben. Dies erscheint auch nicht notwendig, weil die Erfüllung der der Regulierungsbehörde zugewiesenen Aufgaben von sich aus dem Verbraucher dient, in dem sie die Voraussetzung für Wettbewerb schafft. 2. ob ein Zeitpunkt absehbar ist, an dem die Regulierungsbehörden ihre Arbeit vollumfänglich werden aufnehmen können, und ob Gründe bekannt sind, warum die Bundesregierung ihrer europarechtlichen Verpflichtung bisher nicht nachgekommen ist, die Regulierung bis zum 1. Juli 2004 ins Leben zu rufen; Zu 2.: Der Zeitpunkt, an dem die Regulierungsbehörden ihre Arbeit vollumfänglich aufnehmen können, ist schon deshalb nicht absehbar, weil sich Bund und Länder, die dem Gesetz im Bundesrat zustimmen müssen, bislang noch nicht darüber haben verständigen können, in welcher Weise die Regulierung stattfinden soll. Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung geht davon aus, dass die Methoden für die Festlegung von Entgelten für Netzzugang und Ausgleichsleistungen normativ festgelegt werden und nur einer nachträglichen Missbrauchskontrolle unterliegen (ex-post-kontrolle). Er sieht ferner eine ausschließliche Verwaltungszuständigkeit des Bundes vor, indem er die Aufgabe der Regulierungsbehörde der Bundesregulierungsbehörde für Elektrizität, Gas, Telekommunikation und Post (REGTP) zuweist. Im Gegensatz dazu haben die Länder im ersten Durchgang im Bundesrat eine Genehmigung von Entgelten für Netzzugang und Ausgleichsleistungen (exante-genehmigung) und bei der Regulierung eine Aufgabenteilung zwischen Bund und Ländern entsprechend der Aufgabenteilung im Kartellverfahren gefordert. Bevor Regulierungsmethoden und -zuständigkeiten nicht geklärt sind, kann nicht abgeschätzt werden, welcher Vorlauf notwendig ist, um die Regulierungstätigkeit in vollem Umfang aufnehmen zu können. Die Gründe, warum die Bundesregierung ihren europarechtlichen Verpflichtungen nicht zeitgerecht nachgekommen ist, entziehen sich der Kenntnis der Landesregierung. 3. ob eine Vorabregulierung der Netznutzungsentgelte (vergleichbar der Regelung in Großbritannien und Österreich) oder lediglich eine nachträgliche Kontrolle der Entgelte bei Missbrauchsverdacht (vergleichbar der Regelung in Finnland, Schweden, Norwegen und Dänemark) den Endverbrauchern günstigere Strompreise beschert; 3
4 Zu 3.: Ziel der Liberalisierung der Märkte für leitungsgebundene Energien in Europa ist es, durch die Einführung von Marktwirtschaft und Wettbewerb eine optimale und preiswerte Energieversorgung zu erreichen. Dieses Ziel ist nach allgemeiner Auffassung derzeit noch nicht im wünschenswerten Umfang erreicht. Der Grund hierfür liegt in den noch bestehenden Wettbewerbsbehinderungen auf den Strom- und Gasmärkten, die dadurch verursacht werden, dass Konzern- und integrierte Unternehmen als Netzbetreiber und damit als natürliche Monopolisten unter anderem durch überhöhte Netznutzungsentgelte in der Lage sind, den Marktzutritt für andere Anbieter zu verhindern. Damit über funktionierende Marktmechanismen eine preiswerte Energieversorgung erreicht werden kann ist es also erforderlich, den (monopolistischen) Netzbereich effektiv zu regulieren und dadurch Wettbewerbsverzerrungen auf den Strom- und Gasmärkten zu beseitigen bzw. zu verhindern. Grundsätzlich sind beide im Rahmen der Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes diskutierten Modelle ex-ante-normierung in Verbindung mit ex-post-missbrauchsaufsicht und ex-ante-regulierung mit Vorab-Einzelfallgenehmigung und Überwachung der genehmigten Preise in Verbindung mit den entsprechenden Kalkulationsvorschriften geeignet, das Preisniveau im Netzbereich so zu regeln, dass durch funktionierenden Wettbewerb auf den Strom- und Gasmärkten eine preiswerte Versorgung ermöglicht wird. Voraussetzung ist dabei, dass eine strikte und vor allem unverzügliche Umsetzung der Regulierungsvorgaben gewährleistet ist, da andernfalls die Netzmonopolisten bereits durch Zeitverzögerungen oder langwierige Rechtsstreitigkeiten den Marktzugang für andere Anbieter blockieren könnten. Nach Auffassung der Landesregierung ist eine derart effektive Umsetzung der Vorgaben mit den Regelungen der ex-ante-normierung und ex-post- Missbrauchsaufsicht, wie sie im Entwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit enthalten sind, nicht möglich. Die Landesregierung ist der Auffassung, dass eine ex-ante-einzelfallgenehmigung in Verbindung mit den erforderlichen Überwachungsmaßnahmen eher in der Lage ist, die rechtzeitige Umsetzung der Preisvorgaben zu gewährleisten. Insbesondere steht zu erwarten, dass sich nach diesem Modell auch die Beschaffung der erforderlichen Kalkulationsgrundlagen für die Regulierungsbehörden erheblich vereinfacht, da es hier im Interesse des Antragstellers liegt, die erforderlichen Unterlagen schnell und vollständig vorzulegen. Das vom Bundesrat favorisierte Genehmigungssystem findet im Übrigen auch bei vielen Energieversorgungsunternehmen positiven Anklang, da die genehmigten Preise erhöhte Rechtssicherheit gegenüber den Vertragspartnern mit sich bringen und somit für die Versorgungsunternehmen langwierige preisrechtliche Streitigkeiten vermieden werden können. 4. welcher Personalbedarf bei einer so genannten ex-ante-regulierung (Vorab-Genehmigung) im Vergleich zur ex-ante-normierung mit ex-post- Kontrolle im Land erforderlich wäre, und welche sonstigen unterschied- 4
5 lichen Konsequenzen sich aus den verschiedenen Regulierungsmethoden ergeben würden; Zu 4.: Auf längere Sicht, wenn man die Startphase außer Acht lässt, in der auch bei einem gestuften Beginn eine Vielzahl von Anträgen zu bescheiden wären, dürften sich die beiden Regulierungsmodelle beim Personalbedarf die Waage halten. Den vermutlich geringeren Fallzahlen bei der Missbrauchsaufsicht im Vergleich zu den Preisgenehmigungsverfahren stünde ein erheblicher Mehraufwand pro Fall bei der Datenbeschaffung gegenüber. Die REGTP hat im Haushaltsplan für 2004 bereits 60 Stellen bewilligt bekommen und schätzt ihren Personalbedarf bei bundesweitem Tätigwerden in der Missbrauchsaufsicht auf 150 bis 200 Personen. Eine Abschätzung des Personalbedarfs auf Landesebene liegt noch nicht vor. Die Tatsache, dass Baden-Württemberg im Vergleich zu den übrigen Ländern ausgenommen Bayern eine überproportionale Anzahl an Netzbetreibern aufweist, wird bei der Ermittlung des Personalbedarfs zu berücksichtigen sein. 5. ob das Energiewirtschaftsgesetz für Netzbetreiber Anreize zur Effizienzsteigerung erhält, die zu Kostensenkungen für die Verbraucher führen können; Zu 5.: Nach 21 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung sind die Entgelte auf der Grundlage der Kosten einer energiewirtschaftlich rationellen Betriebsführung, die denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen müssen, unter Beachtung der Nettosubstanzerhaltung unter Berücksichtigung von Anreizen für eine kosteneffiziente Leistungserbringung und einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals zu bilden, soweit in einer Rechtsverordnung nach 24 nicht eine Abweichung von der kostenorientierten Entgeltbildung bestimmt ist. Die Ermächtigungsgrundlage des 24 Satz 2 Nr. 4 legt für die Ermittlung der Entgelte für den Netzzugang die Kosten einer energiewirtschaftlich rationellen Betriebsführung zugrunde, die die für die Betriebs- und Versorgungssicherheit sowie die Funktionsfähigkeit der Netze notwendigen Investitionen in die Netze gewährleistet. Auf Antrag Baden-Württembergs hat der Bundesrat den Maßgabebeschluss gefasst, dass daneben zwingend Anreizelemente zur Effizienzsteigerung vorzusehen sind. Nach dem Entwurf der Bundesregierung waren solche Elemente nur fakultativ. Die Landesregierung wird im weiteren Verfahren darauf achten, dass in der Netzentgelteverordnung dem Anreizgedanken hinreichend Rechnung getragen wird. 6. ob die Regulierungsbehörden die Möglichkeit haben, eine gerechte Netzkostenverteilung auf die verschiedenen Verbrauchergruppen zu kontrollieren, und falls nein, ob der Landesregierung eine solche Kontrollmöglichkeit erforderlich erscheint; 5
6 Zu 6.: Bei der Festlegung und Überwachung der Netznutzungsentgelte handelt es sich um klassische preisrechtliche Regelungen. Das Entgelt wird auf der Grundlage der festzulegenden Kalkulationsvorschriften für jedes Netz pro Einheit der transportierten Energie festgelegt und verrechnet. Die Regulierungsbehörde hat dabei in jedem Fall die Möglichkeit und die Aufgabe, unparteiisch die korrekte Verrechnung der im Rahmen einer energiewirtschaftlich rationellen Betriebsführung zur Leistungserstellung erforderlichen Kosten zu prüfen und sicherzustellen. Dies umfasst auch die Prüfung der Kostenzuordnung zu den einzelnen Spannungsebenen, um willkürliche Kostenverschiebung zu unterbinden. Damit ist die korrekte Verteilung der Netzkosten auf die in den einzelnen Spannungsebenen angeschlossenen Verbrauchergruppen Bestandteil der Regulierung. Darüber hinausgehende Regelungen sind nach Auffassung der Landesregierung nicht erforderlich. 7. ob die Aussage des Verbraucherzentrale-Bundesverbands zutrifft, dass die vorgesehene Stromkennzeichnung im Interesse eines transparenten Leistungswettbewerbs unzureichend sei; Zu 7.: Nach Auffassung der Landesregierung trifft die Aussage des Verbraucherzentrale-Bundesverbands nicht zu. Die vorgesehene Stromkennzeichnung informiert den Verbraucher darüber, aus welchen Primärenergieträgern der vom jeweiligen Energieversorgungsunternehmen gelieferte Strom hergestellt worden ist. Nach 42 EnWG sollen Elektrizitätsversorgungsunternehmen insbesondere verpflichtet werden, in oder als Anlage zu ihren Rechnungen an Verbraucher den Anteil der einzelnen Energieträger (Kernkraft, Kohle, Erdgas, sonstige nicht erneuerbare Energieträger, Erneuerbare Energien) anzugeben. Diese Angaben sind zur Information des Verbrauchers ausreichend und eröffnen ihm die Möglichkeit, über die Wahl seines Stromversorgers den Energiemix der Stromproduktion unter umweltpolitischen Gesichtspunkten zu beeinflussen. Im Übrigen handelt es sich aus technischer und ökonomischer Sicht bei Strom um ein homogenes Produkt. Einem Leistungswettbewerb zugänglich sind daher vor allem Aspekte wie Versorgungssicherheit, Nebenleistungen, Service und die Möglichkeit, Leistungsspitzen zuverlässig abdecken zu können. Bei der Forderung des Verbraucherzentrale-Bundesverbands geht es nicht um einen transparenten Leistungswettbewerb in diesem Sinne, sondern um eine weitergehende Information des Verbrauchers. Nach Auffassung der Landesregierung gehen die im Entwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vorgesehenen Regelungen zur Stromkennzeichnung im Gegensatz zur Auffassung des Verbraucherzentrale- Bundesverbands über das erforderliche Maß hinaus. Auch der Bundesrat hat einen entsprechenden Beschluss gefasst. Zur Umsetzung der umweltpolitischen Ziele reichen die Formulierungen in Artikel 3 Absatz 6 der EU- Stromrichtlinie 2003/54/EG aus. Im Interesse eines möglichst einfachen Verfahrens, einer schlanken Regulierung und um unnötige Belastungen und Kosten für die Stromversorgungsunternehmen zu vermeiden hat daher der Bundesrat vorgeschlagen, 42 EnWG im Sinne der Formulierungen der EU- Richtlinie zu fassen. 6
7 8. wie sie die Forderung des Verbraucherzentrale-Bundesverbands nach der Einrichtung einer begleitenden Beschlusskammer für Verbraucherfragen bei der RegTP und die Forderung, die RegTP nicht der Fachaufsicht des BMWA zu unterstellen, da nur so die Unabhängigkeit der RegTP gewährleistet werden könne, beurteilt; Zu 8.: Die Landesregierung lehnt die Forderung nach einer speziellen Beschlusskammer für Verbraucherfragen bei der REGTP ab. Bei der Regulierung der Netznutzungsbedingungen und -entgelte handelt es sich um preisrechtliche Regelungen, bei deren Festlegung in jedem Fall die berechtigten Interessen aller Beteiligten zu berücksichtigen sind. Damit ist die Berücksichtigung der Verbraucherinteressen von vornherein bereits Aufgabe der Regulierungsbehörde. Dasselbe gilt für die Regulierung der Netzzugangsbedingungen. Nach der Systematik der deutschen Rechtsordnung fallen Energie- und Preisrecht wie auch beispielsweise das Wettbewerbsrecht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit. Die Landesregierung vermag keine Notwendigkeit dafür zu erkennen, den Bereich der Netznutzungsentgelte und Netzzugangsbedingungen grundsätzlich anders zu behandeln als etwa den Bereich der Wettbewerbsaufsicht, der den Verbraucherschutz direkt berührt. In diesem Bereich ist das Bundeskartellamt seit jeher erfolgreich und konsequent unter der Aufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit tätig. 9. ob das EnWG aus Verbrauchergesichtspunkten sinnvolle Normen zu einer Verringerung der Kosten der Regelenergie trifft; Zu 9.: Eine grundlegende Aufgabe der (Übertragungs-)Netzbetreiber ist die Gewährleistung der Netzstabilität und Versorgungssicherheit. Die Beschaffung der hierfür erforderlichen Regelenergie hat sich primär an dieser Zielsetzung auszurichten, was auch der Entwurf des 22 Abs. 1 EnWG ausdrücklich klarstellt. Innerhalb dieser Grenzen verpflichtet 22 EnWG-Entwurf die Übertragungsnetzbetreiber, notwendige Regelenergie im Rahmen marktorientierter Verfahren vorzugsweise durch diskriminierungsfreie und transparente Ausschreibungen zu beziehen und dabei, soweit möglich, dem Ziel einer möglichst preisgünstigen Energieversorgung gerecht zu werden. Die Betreiber von Übertragungsnetzen werden darüber hinaus verpflichtet, zur Senkung des Aufwandes für Regelenergie soweit wie möglich zu kooperieren. Die Landesregierung ist der Auffassung, dass die vorgesehenen gesetzlichen Rahmenregelungen vor allem unter Berücksichtigung der Priorität des Aspekts der Versorgungssicherheit zweckdienlich und ausreichend sind. Umsetzung und Kontrolle dieser Richtlinien muss im Rahmen der Ausführungsverordnungen und der Kalkulation der Netznutzungsentgelte im Einzelfall erfolgen. Marktorientierte Ausschreibungsverfahren zur Beschaffung von Regelenergie werden im Übrigen schon seit einiger Zeit von den Übertragungsnetzbetreibern angewandt. 7
8 10. wie viele neue Verordnungen nach dem neuen EnWG zu erlassen sind, um die Regelungen des EnWG voll umzusetzen, und ob das EnWG inhaltlich vollumfänglich beurteilt werden kann, ohne dass diese Verordnungen vorliegen. Zu 10.: Der Landesregierung liegen derzeit keine abschließenden Informationen darüber vor, wie viele Ausführungsverordnungen das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zur Umsetzung der EnWG-Novelle definitiv vorgesehen hat. Im Rahmen eines Gesprächs mit den Bundesländern hat der BMWA im Februar des Jahres eine erste Skizze der erforderlichen Verordnungen vorgelegt. Demnach wären insgesamt 10 neue Verordnungen erforderlich für: Netzzugang Strom und Erdgas (2) Netzanschluss Strom und Erdgas (2) Netzentgelte Strom und Erdgas (2) Allgemeine Vertragsbedingungen für Netzanschluss Strom und Erdgas (2) Ausgleichsenergie Strom und Erdgas (2). Darüber hinaus waren mindestens vier neue Verordnungen vorgesehen als Ersatz der Regelungen Allgemeine Vertragsbedingungen für die Belieferung mit Strom und Erdgas Kundenschutzverordnung Bundestarifordnung Elektrizität. Im Rahmen inoffizieller Verlautbarungen wurden bis zu 20 Ausführungsverordnungen für erforderlich gehalten. Dem Wirtschaftsministerium liegen seit kurzem lediglich die Entwürfe für eine Verordnung zur Regelung des Netzzugangs Strom und eine Verordnung zur Regelung der Netzentgelte Strom vor. Pfister Wirtschaftsminister 8
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