Ihre Rechte der sozialen Sicherheit. in Lettland

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1 Ihre Rechte der sozialen Sicherheit in Lettland

2 Die Informationen in diesem Leitfaden wurden in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Ansprechpartnern des Gegenseitigen Informationssystems für soziale Sicherheit (MISSOC) erstellt und aktualisiert. Nähere Informationen über das MISSOC- Netzwerk finden Sie unter: Der vorliegende Leitfaden enthält eine allgemeine Beschreibung der geltenden nationalen Regelungen zur sozialen Sicherheit. Nähere Informationen finden Sie in den verschiedenen MISSOC Veröffentlichungen unter dem oben aufgeführten Link zur MISSOC-Internetseite. Sie können auch die im Anhang aufgeführten kompetenten Behörden und Einrichtungen kontaktieren. Weder die Europäische Kommission noch Personen, die in ihrem Namen handeln, sind für die Verwendung der in dieser Veröffentlichung enthaltenen Informationen verantwortlich. Europäische Union, 2013 Nachdruck mit Quellenangabe gestattet. Juli

3 Inhaltsverzeichnis Kapitel I: Allgemeines, Organisation und Finanzierung... 4 Allgemeines... 4 Organisation der sozialen Sicherheit... 4 Finanzierung... 5 Kapitel II: Sachleistungen bei Krankheit... 6 Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit... 6 Abgedeckte Leistungen... 6 Bezug von Sachleistungen bei Krankheit... 6 Kapitel III: Geldleistungen bei Krankheit... 8 Anspruch auf Geldleistungen bei Krankheit... 8 Abgedeckte Leistungen... 8 Bezug von Geldleistungen bei Krankheit... 9 Kapitel IV: Leistungen bei Mutterschaft und Vaterschaft...10 Anspruch auf Leistungen bei Mutterschaft oder Vaterschaft...10 Abgedeckte Leistungen...10 Bezug von Leistungen bei Mutterschaft oder Vaterschaft...11 Kapitel V: Leistungen bei Invalidität...13 Anspruch auf Leistungen bei Invalidität...13 Abgedeckte Leistungen...13 Bezug von Leistungen bei Invalidität...13 Kapitel VI: Renten und Leistungen im Alter...14 Anspruch auf Altersrente...14 Abgedeckte Leistungen...14 Bezug von Altersrenten...15 Kapitel VII: Hinterbliebenenleistungen...16 Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen...16 Abgedeckte Leistungen...17 Bezug von Hinterbliebenenleistungen...17 Kapitel VIII: Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten...19 Anspruch auf Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten...19 Abgedeckte Leistungen...19 Bezug von Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten...20 Kapitel IX: Familienleistungen...21 Anspruch auf Familienleistungen...21 Abgedeckte Leistungen...21 Bezug von Familienleistungen...22 Kapitel X: Leistungen bei Arbeitslosigkeit...23 Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit...23 Abgedeckte Leistungen...23 Bezug von Leistungen bei Arbeitslosigkeit...24 Kapitel XI: Mindestsicherung...25 Anspruch auf Leistungen zur Mindestsicherung...25 Abgedeckte Leistungen...26 Bezug von Leistungen zur Mindestsicherung...26 Kapitel XII: Leistungen bei Pflegebedürftigkeit...28 Anspruch auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit...28 Abgedeckte Leistungen...28 Bezug von Leistungen bei Pflegebedürftigkeit...29 Anhang: Nützliche Kontaktdaten und Internetadressen...30 Juli

4 Kapitel I: Allgemeines, Organisation und Finanzierung Allgemeines Das lettische System der sozialen Sicherheit umfasst: Gesundheitsversorgung sowie Krankenversicherung, Mutter- und Vaterschaftsgeld Entschädigungsleistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten Bestattungsbeihilfe Invaliditätsrenten Alters- und Hinterbliebenenrenten Arbeitslosenversicherung Familienbeihilfen Organisation der sozialen Sicherheit Das System der sozialen Sicherheit wird in Lettland vom Sozialministerium (Labklājības ministrija) organisiert, dessen Hauptaufgabe auf diesem Gebiet in der Entwicklung und Durchsetzung der Politik des Staates im Bereich der Sozialversicherung und der staatlichen Sozialleistungen besteht. Das Ministerium für Gesundheit (Veselības ministrija) ist das zentrale Organ, das für die nationale Gesundheitspolitik und die allgemeine Organisation und Arbeitsweise des Gesundheitswesens verantwortlich ist. Die Staatliche Sozialversicherungsanstalt (Valsts sociālās apdrošināšanas aģentūra) mit ihren örtlichen Zweigstellen verwaltet die staatlichen Sozuialleistungen und die Leistungen der Sozialversicherung für Krankheit, Arbeitslosigkeit, Elternschaft, Mutterschaft, Alter, Hinterbliebene, Invalidität, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Die Staatliche Beschäftigungsagentur (Nodarbinātības valsts aģentūra) verwaltet die Arbeitsvermittlung und Umschulungsprogramme; für die Zahlung von Arbeitslosengeld ist die Staatliche Sozialversicherungsanstalt zuständig. Soziale Dienste werden von dem Sozialministerium (Labklājības ministrija), sowie dessen untergeordneten Einrichtungen (Staatliche Sozialanstalt für Eingliederung (Sociālās integrācijas valsts aģentūra), NRO und den Gemeinden verwaltet, während die Sozialhilfe von den Gemeinden verwaltet wird. Die Gemeinden unterstehen nicht der Kontrolle eines Ministeriums. Die Verwaltung des Budgets für das Gesundheitswesen wird von dem Nationalen Gesundheitsdienst (Nacionālais veselības dienests) wahrgenommen. Der Gesundheitsdienst schließt jährliche Verträge mit den Anbietern von Gesundheitsleistungen und deckt die Ausgaben für medizinische Sachleistungen der Anbieter für die Personen, die Anspruch haben auf die vom Staat übernommenen medizinischen Leistungen, entsprechend diesen Verträgen. Juli

5 Finanzierung Die Staatliche Steuerbehörde (Valsts ieņēmumu dienests) ist für die Registrierung der Steuerzahlungen und Steuerzahler, Erhebung von Staatssteuern, Gebühren und anderen Pflichtzahlungen die im Hoheitsgebiet der Republik Lettland anfallen, die Erhebung von Steuern, Gebühren und anderen Pflichtzahlungen für den EU-Haushalt sowie für die Anwendung der Zollpolitik zuständig. Der Beitragssatz der gesetzlichen Sozialversicherung beträgt 35,09% des Bruttolohns, von denen 24,09% vom Arbeitgeber und 11% vom Arbeitnehmer entrichtet werden. Der Arbeitgeber ist für die Zahlung dieser Beiträge verantwortlich und behält automatisch den gesetzlich festgelegten Prozentsatz vom Einkommen des Arbeitnehmers ein. Bei Selbstständigen wird der Beitrag zur gesetzlichen Sozialversicherung auf der Grundlage des durch Produktion, Arbeitsleistung, Dienstleistung, Sonder- und Berufstätigkeiten bezogenen Einkommens sowie anderer Einkommen berechnet. Juli

6 Kapitel II: Sachleistungen bei Krankheit Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit Anspruchsberechtigt für Gesundheitsfürsorge, die vom Staat übernommen wird, sind: lettische Staatsangehörige sowie deren Kinder; Nicht-Staatsangehörige sowie deren Kinder; Bürger der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz, die in Zusammenhang mit ihrer Beschäftigung oder als selbstständige Person in Lettland wohnhaft sind, sowie deren Familienmitglieder; Ausländer mit dauerhafter Aufenthaltsgenehmigung in Lettland sowie deren Kinder; Flüchtlinge und Personen, denen ein anderer (subsidiärer Schutz) Status gewährt wurde sowie deren Kinder; Personen in Haft sowie deren Kinder. Ehepartner von Staatsangehörigen und Nicht-Staatsangehörigen mit befristeten Aufenthaltsgenehmigungen haben Anspruch auf kostenlose Pflege bei Schwangerschaft und Geburtshilfe, die vom Staatshaushalt getragen werden. Abgedeckte Leistungen Das staatliche Gesundheitssystem deckt alle medizinischen Leistungen, mit Ausnahme von den Leistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches liegen. Ausschließlich Dienste von Ärzten und Institutionen, die einen Vertrag mit dem Nationalen Gesundheitsdienst haben, werden vom Staat übernommen. Für die Konsultation eines Allgemeinarztes, eines Facharztes, einen Krankenhausaufenthalt, Arzneimittel und verschiedene diagnostische Untersuchungen leisten Patienten eine Zuzahlung, mit Ausnahme jener unter 18 Jahren, Schwangeren, bedürftigen Personen, sowie Anderen mit bestimmten Erkrankungen. Der Betrag der Zuzahlung hängt von der Art der Dienstleistung ab. Bezug von Sachleistungen bei Krankheit Zunächst müssen Sie einen Allgemeinmediziner konsultieren. Wenn die Kosten für einen Besuch und diagnostische Untersuchungen bei einem Facharzt oder in einem Krankenhaus vom Staat übernommen werden sollen, ist eine Überweisung eines Allgemeinarztes erforderlich. Ausgenommen hiervon sind Notfälle und bestimmte Fachärzte wie z.b. Gynäkologen oder Kinderärzte. Patienten die keine Überweisung haben weil sie z.b. Wartezeiten vermeiden wollten, müssen alle Kosten selbst tragen oder mittels einer freiwilligen Krankenversicherung begleichen lassen. Bevor der Patient sich von einem Arzt behandeln lässt, sollte er sich erkundigen, ob: der Arzt oder die Gesundheitseinrichtung Vertragspartner der gesetzlichen Krankenversicherung ist und Juli

7 die erforderlichen Sachleistungen vom Staat versichert sind. Alle Empfänger staatlich garantierter Sachleistungen bei Krankheit haben die vom Staat festgesetzte Gebühr zu zahlen (siehe Abgedeckte Leistungen ). Juli

8 Kapitel III: Geldleistungen bei Krankheit Anspruch auf Geldleistungen bei Krankheit Krankenversicherungsleistungen werden gezahlt, wenn aus folgenden Gründen ein Arbeitnehmer nicht an seinem Arbeitsplatz erscheint und deswegen einen Lohnverlust hinnehmen muss oder ein Selbständiger einen Einkommensverlust erleidet: Krankheit oder Unfall ärztliche Behandlung oder Vorsorgeuntersuchungen Verhängung einer Quarantäne ärztlich verordnete Behandlung in einem Rehabilitationszentrum, wenn die Ärzte dies für erforderlich halten, bis der Patient wieder arbeitsfähig ist Pflege kranker Kinder unter 14 Jahren Krankenhausaufenthalt zwecks Anpassung einer Prothese oder Orthese. Anspruchsberechtigt sind alle versicherten Arbeitnehmer und Selbstständigen. Abgedeckte Leistungen Die Leistung bei Arbeitsunfähigkeit (d.h. Krankengeld (slimības pabalsts)) wird ab dem 11. Tag der Unfähigkeit bis zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit wie folgt gezahlt: für den ersten Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit von 26 Wochen ab dem ersten Tag der ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit für einen Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit von maximal 52 Wochen mit Unterbrechungen über drei Jahre. In besonderen Fällen, wenn ständiger Pflegebedarf festgestellt wurde, kann das Krankengeld auch länger als die festgelegten 26 Wochen gezahlt werden, jedoch nicht länger als 52 Wochen ab dem ersten Tag der ununterbrochenen Arbeitsfähigkeit. Es gilt eine eintägige Karenzfrist. Die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber erfolgt vom zweiten bis zum zehnten Tag der Arbeitsunfähigkeit. Kann jemand seiner Arbeit nicht nachgehen, weil er ein krankes Kind unter 14 Jahre zu versorgen hat, wird ab dem ersten bis zum 14. Tag der Arbeitseinstellung, wenn das Kind zuhause gepflegt wird, bzw. vom 15. Tag bis zum 21. Tag, wenn das Kind im Krankenhaus gepflegt wird, ein Tagegeld gezahlt. Das Krankentagegeld beträgt 80% des Grundentgelts des Versicherten, berechnet anhand des Einkommens von 12 Monaten, das als Grundlage für die Sozialversicherungsbeiträge diente. Vorübergehend, zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 31. Dezember 2014, wird jener Teil der Leistung, der LVL 11,51 ( 16) pro Tag übersteigt, nur zur Hälfte gezahlt. Eine Bestattungsbeihilfe (Apbedīšanas pabalsts) wird im Falle des Todes der versicherten Person oder ihres abhängigen Familienmitglieds gezahlt. Juli

9 Bezug von Geldleistungen bei Krankheit Dem Antrag auf Krankengeld an die Staatliche Versicherungsanstalt (VSAA) ist ein ärztliches Attest oder eine Bescheinigung des Arbeitgebers beizufügen, dass der Versicherte im Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit nicht gearbeitet hat; die Selbstständigen bestätigen selbst, dass sie während ihrer Arbeitsunfähigkeit keine Einkünfte bezogen haben. Diese Dokumente können in jeder beliebigen Geschäftsstelle der VSAA entweder vom Versicherten persönlich oder unter Vorlage eines Personalausweises von einem Bevollmächtigten eingereicht werden. Außerdem können sie per Post an ein Büro der VSAA geschickt oder auf elektronischem Wege eingereicht werden. Das Krankengeld kann innerhalb von 12 Monaten nach dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit beantragt werden. Juli

10 Kapitel IV: Leistungen bei Mutterschaft und Vaterschaft Anspruch auf Leistungen bei Mutterschaft oder Vaterschaft Anspruchsberechtigt sind alle versicherten Arbeitnehmer und Selbstständigen. Mutterschaftsgeld Mutterschaftsgeld (maternitātes pabalsts) wird während des gesamten Mutterschaftsurlaubs (Schwangerschaftsurlaub und Geburtsurlaub) gezahlt, wenn die Mutter ihre Arbeit nicht wieder aufnimmt und ihr Lohn entgeht oder wenn sie als Selbstständige kein Einkommen mehr erzielt. Vaterschaftsgeld Vaterschaftsgeld (paternitātes pabalsts) wird dem Vater bei der Geburt eines Kindes gezahlt (zehn Kalendertage Urlaub). Elternschaftsgeld Elternschaftsgeld (vecāku pabalsts) wird an Personen im Erziehungsurlaub gezahlt, die ein Kind unter einem Jahr erziehen, sofern sie zum Zeitpunkt der Bewilligung der Beihilfe erwerbstätig sind. Die Auszahlung erfolgt an einen Elternteil oder an die Person, die ein Kind als gesetzlicher Vormund, Adoptiveltern oder Pflegeeltern unterhält. Abgedeckte Leistungen Mutterschaftsgeld Mutterschaftsgeld wird für jeweils 56 Kalendertage vor (während des Schwangerschaftsurlaubs) und nach der Entbindung (während des Geburtsurlaubs) gezahlt und erstreckt sich somit über 112 Kalendertage. Registriert sich die Frau vor der 12. Schwangerschaftswoche mit ihrem Arzt und muss während der restlichen Schwangerschaft kontinuierlich überwacht werden, kommt zum gesetzlichen Schwangerschaftsurlaub ein zusätzlicher Urlaub von 14 Tagen hinzu; in diesem Fall wird die Beihilfe für insgesamt 70 Tage gezahlt. Bei Komplikationen während oder nach der Entbindung sowie bei Mehrlingsgeburten verlängert sich der gesetzliche Geburtsurlaub um 14 Tage, und in diesem Fall wird die Leistung für insgesamt 70 Tage gezahlt. Die Höhe des Wochengelds beträgt 80% des durchschnittlichen beitragspflichtigen Entgelts auf der Basis des Einkommens der letzten 12 Monate. Vom 3. November 2010 bis zum 31 Dezember 2014 wird jener Teil der Leistung, der LVL 23,02 ( 33) pro Tag übersteigt, nur zur Hälfte gezahlt. Juli

11 Vaterschaftsgeld Die Höhe des Vaterschaftsgelds beträgt 80% des durchschnittlichen beitragspflichtigen Entgelts auf der Basis des sozialversicherungspflichtigen Einkommens der letzten 12 Monate. Vom 3. November 2010 bis zum 31 Dezember 2014 verringert sich die Höhe des Vaterschaftsgelds auf 80% des durchschnittlichen versicherungspflichtigen Entgelts und jener Teil der Leistung, der LVL 23,02 ( 33) pro Tag übersteigt, wird nur zur Hälfte gezahlt. Elternschaftsgeld Das Elternschaftsgeld beträgt 70% des durchschnittlichen versicherungspflichtigen Einkommens auf der Basis des sozialversicherungspflichtigen Einkommens der letzten 12 Monate, jedoch mindestens LVL 100 ( 142) monatlich. Bis zum 31. Dezember 2014 (für den Unterhalt eines Kindes, das nach dem 2. November 2010 geboren wurde) wird jener Teil der Leistung, der LVL 23,02 ( 33) pro Tag übersteigt, nur zur Hälfte gezahlt. Der Bezug des Elternschaftsgelds wird ausgesetzt, wenn die Person im selben Zeitraum Arbeitslosenleistungen erhält. Bezug von Leistungen bei Mutterschaft oder Vaterschaft Mutterschaftsgeld Um Mutterschaftsbeihilfe zu erhalten, muss die Mutter bei der Staatlichen Sozialversicherungsanstalt (VSAA) einen Antrag stellen und ein Schwangerschaftsattest sowie eine Bestätigung des Arbeitgebers darüber vorlegen, dass sie in ihrem Mutterschaftsurlaub nicht gearbeitet hat; wenn sie selbständig ist, bescheinigt sie selbst, dass sie während ihres Mutterschaftsurlaubs keine Einkünfte bezogen hat. Vaterschaftsgeld Um Vaterschaftsbeihilfe zu erhalten, muss der Vater bei der Staatlichen Sozialversicherungsanstalt (VSAA) einen Antrag stellen und eine Bestätigung des Arbeitgebers beifügen, dass der Kindesvater sich wegen der Geburt seines Kindes in Urlaub befindet. Elternschaftsgeld Das Elternschaftsgeld muss von einem Elternteil oder der Person, die ein Kind als gesetzlicher Vormund, Adoptiveltern oder Pflegeeltern unterhält, bei der Staatlichen Sozialversicherungsanstalt (VSAA) beantragt werden. Der Antrag kann in jedem beliebigen Büro der VSAA entweder vom Vater oder der Mutter persönlich oder unter Vorlage eines Personalausweises von einem Bevollmächtigten eingereicht werden. Außerdem der Antrag per Post an ein Büro der VSAA geschickt oder auf elektronischem Wege eingereicht werden. Das Mutterschafts- Juli

12 /Vaterschafts-/Elternschaftsgeld kann innerhalb von 12 Monaten nach der Entbindung beantragt werden. Juli

13 Kapitel V: Leistungen bei Invalidität Anspruch auf Leistungen bei Invalidität Wer seit mindestens drei Jahren versichert ist, noch nicht das Mindestrentenalter (62 Jahre) erreicht hat und für invalide erklärt wird, hat Anspruch auf eine Invaliditätsrente. Der Invaliditätsgrad sowie die Dauer der Invalidität werden von der Kommission der Fachärzte für Gesundheit und Arbeitsfähigkeit (VDEAVK) bestimmt. Die Invaliditätsrente wird so lange gezahlt, bis die invalide Person das für den Bezug ihrer Altersrente erforderliche Alter erreicht hat. Abgedeckte Leistungen Die Höhe der Invaliditätsrente für Personen, die in die Invaliditätsgruppen I und II eingestuft werden, hängt von folgenden Faktoren ab: dem durchschnittlichen Grundlohn der Versicherten, errechnet anhand von 36 aufeinander folgenden Monaten in den fünf Jahren vor Bewilligung der Invaliditätsrente dem Versicherungszeitraum der Versicherten dem höchstmöglichen Versicherungszeitraum, ermittelt zwischen dem Alter von 15 Jahren und dem Rentenalter. Die Höhe der Invaliditätsrente für die Gruppe III entspricht der Höhe der staatlichen Grundleistung der sozialen Sicherheit. Invalidenrente wird in Höhe des Mindestbetrags gewährt, wenn die Person in den fünf vergangenen Jahren vor Rentenbeginn in keine Invaliditätsversicherung eingezahlt hat. Empfänger von Invalidenrente deren Rente ihnen erstmalig vor dem 1. Januar 2012 zugesprochen wurde können zusätzlich einen monatlichen Rentenzuschuss erhalten, der sich aus Versicherungsbeitragszeiten vor dem 31. Dezember 1995 ergibt und welcher bei Gewährung (bzw. Neuberechnung) der Rente berücksichtigt wird. Bezug von Leistungen bei Invalidität Um eine Invaliditätsrente zu erhalten, muss der Versicherte bei der Staatlichen Sozialversicherungsanstalt (VSAA) einen Antrag auf Bewilligung einer Invaliditätsrente sowie einen Nachweis seiner Versicherungszeiten vorlegen. Juli

14 Kapitel VI: Renten und Leistungen im Alter Anspruch auf Altersrente Anspruch auf eine Altersrente haben Frauen und Männer, die das Alter von 62 Jahren erreicht haben und eine Versicherungsdauer von mindestens zehn Jahren vorweisen können. Versicherte mit mindestens 25 Jahren Versicherungszeitraum, die mindestens fünf Kinder oder ein behindertes Kind, das sie für einen Zeitraum von mindestens 8 Jahren bis es das Alter von 18 Jahren erreicht hat, zu unterhalten hatten, können ihre Altersrente fünf Jahre vor dem gesetzlichen Rentenalter beantragen. Dieses Recht auf Vorruhestand besteht nicht, wenn den Versicherten das Sorgerecht oder die Vormundschaft entzogen wurde. Vorruhestand Ein vorzeitiger Rentenbezug ist bis zu zwei Jahre vor dem normalen Rentenalter möglich, wenn 30 Versicherungsjahre erfüllt sind. Zusatzrente Die kapitalgedeckte Zusatzrente (2. Säule) ist für alle Versicherten, die am 1. Juli 2001 unter 30 Jahre alt waren, obligatorisch. Personen im Alter zwischen 30 und 49 Jahren an jenem Datum können diesem System der 2. Säule freiwillig beitreten. Abgedeckte Leistungen Die Höhe der Altersrente hängt von dem Versicherungszeitraum der Beitragszahler (bis 1996), der Höhe ihrer Beitragszahlungen (seit 1996) sowie vom Alter der betreffenden Person ab. Bei der Berechnung der Altersrente in der Übergangszeit wird nicht nur das Kapital berücksichtigt, das seit dem 1. Januar 1996 von oder für die Person durch Beiträge angespart wurde, sondern auch das Anfangskapital aus dem Versicherungszeitraum bis zum 31. Dezember Die Höhe des Anfangskapitals hängt von der Versicherungsdauer der Person und deren durchschnittlichem versicherungspflichtigen Grundgehalt zwischen 1996 und 1996 (vier Jahre) ab. Empfänger einer Altersrente deren Rente ihnen erstmalig vor dem 1. Januar 2012 zugesprochen wurde können zusätzlich einen monatlichen Rentenzuschuss erhalten, der sich aus Versicherungsbeitragszeiten vor dem 31. Dezember 1995 ergibt und welcher bei Gewährung (bzw. Neuberechnung) der Rente berücksichtigt wird. Vorruhestand Bei der Gewährung einer Frührente nach dem 1. Juli 2009 werden 50% des bewilligten Betrags gezahlt, erfolgte die Gewährung der Frührente vor dem 30. Juni 2009, werden 80% des bewilligten Betrags gezahlt. Juli

15 Bezug von Altersrenten Um eine Altersrente zu erhalten, muss der/die Rentner/in bei der Staatlichen Sozialversicherungsanstalt (VSAA) einen Rentenantrag stellen und diesem sein/ihr Arbeitsbuch und alle sonstigen Belege über die Dauer seiner/ihrer Erwerbstätigkeit beifügen. Juli

16 Kapitel VII: Hinterbliebenenleistungen Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen Hinterbliebenenrente Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente haben Familienmitglieder der verstorbenen Beitragszahler, die von diesen aufgrund ihrer Arbeitsunfähigkeit unterhaltsberechtigt waren. Den Kindern der verstorbenen Beitragszahler wird eine Hinterbliebenenrente unabhängig davon gewährt, ob diese für sie unterhaltspflichtig waren oder nicht. Als arbeitsunfähige Familienmitglieder gelten: Kinder unter 18 Jahren sowie volljährige Kinder, die bereits vor Erreichen des 18. Lebensjahrs an einer Behinderung litten Brüder, Schwestern und Enkelkinder unter 18 Jahren, wenn sie keine arbeitsfähigen Eltern haben, oder wenn sie volljährig sind und vor Erreichen des 18. Lebensjahres eine Behinderung erlitten haben. Die oben genannten Personen im Alter zwischen 18 und 24 Jahren haben Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente wenn sie Vollzeitstudenten sind. Adoptivkinder haben dieselben Ansprüche auf Hinterbliebenenrente wie leibliche Kinder. Sterbegeld Bestattungsbeihilfe erhalten: die Familienmitglieder der Versicherten oder die Personen, die tatsächlich die Beisetzung der Versicherten übernommen haben die Familienmitglieder der verstorbenen Arbeitslosen oder die Personen, die tatsächlich für die Beisetzung des Verstorbenen aufgekommen sind, wenn diese Arbeitslosengeld erhielten oder für mindestens 12 Monate während der letzten 36 Monate vor der Registrierung als arbeitssuchend Beiträge gezahlt haben die Versicherten beim Tod von einem abhängigen Familienangehörigen die Familien der Empfänger einer staatlichen Rente oder Empfänger der staatlichen Grundleistung der sozialen Sicherheit oder Personen, die tatsächlich für die Beisetzung aufgekommen sind. Anspruch auf Bestattungsbeihilfe besteht ebenfalls wenn der Tod einer versicherten Person oder eines Familienmitgliedes innerhalb eines Monats nach dem Ende der Beitragszahlungen der Sozialversicherung auftrat. Juli

17 Abgedeckte Leistungen Hinterbliebenenrente Die Höhe der Hinterbliebenenrente wird unter Berücksichtigung der Höhe der voraussichtlichen Altersrente der verstorbenen Familienernährer berechnet und darf nicht geringer als 65% der Staatlichen Grundleistung der sozialen Sicherheit für jedes Kind sein. Die Hinterbliebenenrente für Waisenkinder wird basierend auf der voraussichtlichen Altersrente der verstorbenen Person berechnet: Ein Kind: 50% der Rente; Zwei Kinder: 75% der Rente; Drei oder mehr Kinder: 90% der Rente. Die Hinterbliebenenrente wird ab dem Todestag des Familienernährers gezahlt, wenn die Belege innerhalb von 12 Monaten nach dem Tod des Familienernährers eingereicht werden. Sterbegeld Die Bestattungsbeihilfe beim Tod der Versicherten entspricht dem Zweifachen ihres durchschnittlichen monatlichen versicherungspflichtigen Grundentgelts. Waren die Verstorbenen arbeitslos, wird das Dreifache ihrer am Todestag geltenden monatlichen Staatlichen Grundleistung der sozialen Sicherheit ausgezahlt. Waren die Verstorbenen unterhaltsberechtigte Familienangehörige der Versicherten, wird das Dreifache ihrer am Todestag geltenden monatlichen staatlichen Grundleistung der sozialen Sicherheit ausgezahlt. Waren die Verstorbenen Empfänger einer staatlichen Rente, entspricht die Bestattungsbeihilfe zwei Monatsrenten. Für den Ehepartner des verstorbenen Empfängers einer staatlichen Rente besteht ebenfalls der Anspruch auf eine außerordentliche Beihilfe in Höhe von zwei Monatsrenten der verstorbenen Person, unter der Bedingung, dass er/sie eine Alters-, Invaliden- oder Dienstrente bezieht. Bezog der Verstorbene eine staatliche Grundleistung der sozialen Sicherheit, entspricht die Beihilfe dem Zweifachen dieser monatlichen Leistung Bezug von Hinterbliebenenleistungen Hinterbliebenenrente Um eine Hinterbliebenenrente zu erhalten, müssen die Anspruchsberechtigten in einem beliebigen Büro der Staatlichen Sozialversicherungsanstalt (VSAA) unter Vorlage ihres Personalausweises Folgendes einreichen: Rentenantrag Sterbeurkunde Geburtsurkunde der Kinder (sofern vorhanden) Nachweise über die Erwerbstätigkeit des Verstorbenen Belege für die Verwandtschaftsgrade Belege für die Invalidität des Kindes (sofern vorhanden) Belege für den Unterhalt seitens des Verstorbenen Bescheinigung der Schule, dass das Kind das Alter von 18 Jahren erreicht hat. Juli

18 Sterbegeld Um die Bestattungsbeihilfe zu erhalten, müssen die Anspruchsberechtigten bei der Staatlichen Sozialversicherungsanstalt (VSAA) einen entsprechenden Antrag stellen. Trat der Tod infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ein, müssen die Anspruchsberechtigten ferner einen Nachweis für den Arbeitsunfall oder das Gutachten des medizinischen Sachverständigen vorlegen, in der die Berufskrankheit festgestellt wird. Der Antrag und die Dokumente können unter Vorlage eines Personalausweises bei jeder beliebigen Geschäftsstelle der VSAA eingereicht werden. Außerdem können sie per Post an ein Büro der VSAA geschickt oder auf elektronischem Wege eingereicht werden. Der Antrag auf Bestattungsbeihilfe kann innerhalb von 12 Monaten nach dem Todestag gestellt werden. Juli

19 Kapitel VIII: Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten Anspruch auf Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten Anspruch auf diese Leistungen haben vorübergehend arbeitsunfähige Versicherte oder die Familienmitglieder von Versicherten, die infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit gestorben sind. Um die Leistung bei Berufskrankheit zu erhalten, muss man seit mindestens drei Jahren gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten versichert sein. Sterben Versicherte infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, haben die Familienmitglieder Anspruch auf eine Entschädigung für den Verlust eines Versorgers und auf Bestattungsbeihilfe. Abgedeckte Leistungen Es gibt verschiedene Leistungsarten: Krankengeld; Arbeitsunfähigkeitsgeld (Entschädigung für Arbeitsunfähigkeit, falls die Arbeitsunfähigkeit nicht weniger als 25% beträgt); Entschädigung für zusätzliche Aufwendungen (für Gesundheit und Rehabilitation, persönliche Pflege, Kauf und Reparatur von technischen Hilfsmitteln, Fahrtkosten, Arztbesuchen). Die Höhe vom Krankengeld und Arbeitsunfähigkeitsgeld hängt vom durchschnittlichen versicherungspflichtigen Grundlohn der betreffenden Person ab, der für 12 Monate errechnet wird; die beiden Monate vor dem Monat, in dem der Arbeitsunfall geschah oder die Berufskrankheit festgestellt wurde, bleiben dabei unberücksichtigt. Der Gesamtbetrag der Entschädigung für zusätzliche Aufwendungen pro Versicherungsfall darf das 25-fache der Staatlichen Grundleistung der sozialen Sicherheit nicht übersteigen. Krankengeld Das Krankengeld beträgt 80% des durchschnittlichen versicherungspflichtigen Grundlohns und wird bei Arbeitsunfähigkeit nach einem Arbeitsunfall ab dem 11. Tag (Ab dem 1. Tag bis zum 10. Kalendertag wird das Krankengeld vom Arbeitgeber gezahlt) und bei Arbeitsunfähigkeit im Fall einer Berufskrankheit ab dem ersten Tag gewährt. Vorübergehend, zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 31. Dezember 2014, wird jener Teil der Leistung, der LVL 11,51 ( 16) pro Tag übersteigt, nur zur Hälfte gezahlt. Juli

20 Arbeitsunfähigkeitsgeld Die Entschädigungsleistung bei Arbeitsunfähigkeit errechnet sich aus dem Grad der Erwerbsminderung und dem durchschnittlichen versicherungspflichtigen Grundlohn. Bezug von Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten Um diese Leistungen zu erhalten, müssen die Versicherten bei der Staatlichen Sozialversicherungsanstalt (VSAA) einen Antrag stellen und eine Bescheinigung, in welcher der Arbeitsunfall festgestellt wird, oder das Gutachten der Kommission der Fachärzte für Gesundheit und Arbeitsfähigkeit (VDEAVK) einreichen. Bei Leistungen und Sonderbeihilfen sind ferner folgende Unterlagen einzureichen: Krankengeld: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Attest) Arbeitsunfähigkeitsgeld: Auszug aus der Akte des VDEAVK über den Grad der Erwerbsminderung Entschädigung für zusätzliche Aufwendungen: Dokumente zum Nachweis der Notwendigkeit und der Höhe der zusätzlichen Aufwendungen Entschädigung für den Verlust eines Versorgers: Nachweis der Gesundheitseinrichtung darüber, dass der Tod auf den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit zurückzuführen ist, Nachweise des Verwandtschaftsgrads, der Arbeitsunfähigkeit oder der Kostenübernahme. Diese Dokumente können unter Vorlage eines Personalausweises bei jeder beliebigen Geschäftsstelle der VSAA eingereicht werden. Entschädigung für den Verlust eines Versorgers Beim Tod der versicherten Person aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit wird den arbeitsunfähigen Familienmitgliedern, die teilweise oder ganz von der verstorbenen Person unterhalten wurden, eine Entschädigung für den Verlust des Versorgers gewährt. Die Höhe der Entschädigung für den Verlust des Versorgers wird im Verhältnis zum monatlichen durchschnittlichen beitragspflichtigen Einkommen der verstorbenen Person berechnet. Die Entschädigung für den Verlust des Versorgers wird an Kinder der verstorbenen Person gezahlt bis diese das Alter von 18 Jahren erreichen, oder bis zum Alter von 24 Jahre, wenn sie Vollzeit eine weiterführende oder höhere Bildungseinrichtung besuchen. Wenn die Kinder des verstorbenen Versorgers vor der Vollendung des 18. Lebensjahres eine Behinderung erlitten, haben sie unabhängig vom Alter Anspruch auf den Erhalt der Entschädigung. Juli

21 Kapitel IX: Familienleistungen Anspruch auf Familienleistungen Anspruch auf Familienleistungen haben lettische Staatsangehörige, Nicht- Staatsangehörige, Ausländer und staatenlose Personen welchen ein persöhnlicher Identifizierungscode gegeben wurde und die ihren permanenten Wohnsitz in Lettland haben. Für die einzelnen Familienleistungen gelten bestimmte Anspruchsberechtigungen (siehe Abgedeckte Leistungen ). Abgedeckte Leistungen Geburtsbeihilfe Die Geburtsbeihilfe wird einem Elternteil des Kindes bzw. der Person gewährt, die die Vormundschaft für ein Kind im Alter von unter einem Jahr übernommen hat. Anspruch auf Geburtsbeihilfe entsteht mit dem achten Lebenstag des Kindes oder mit seiner Adoption oder mit Übertragung einer Vormundschaft. Die Geburtsbeihilfe ist ein Festbetrag, und beträgt LVL 296 ( 422). Beihilfe zur Kinderbetreuung Die Beihilfe zur Kinderbetreuung wird demjenigen bewilligt, der für das Kind bis zum Alter von zwei Jahren sorgt. Diese Beihilfe wird nicht für ein Kind bewilligt, aufgrund dessen Geburt eine berechtigte Person im selben Zeitraum eine Mutterschafts- oder Elternschaftsbeihilfe beziehen kann. Der Beihilfebetrag wird wie folgt festgesetzt: für ein nicht erwerbstätiges Elternteil (Mutter oder Vater), bis das Kind ein Jahr alt ist: monatlicher Festbetrag in Höhe von LVL 100 ( 142) für ein Elternteil, dessen betreutes Kind zwischen einem und eineinhalb Jahre alt ist: monatlicher Festbetrag in Höhe von LVL 100 ( 142). für ein Elternteil, dessen betreutes Kind zwischen eineinhalb und zwei Jahren alt ist: monatlicher Festbetrag in Höhe von LVL 30 ( 43). Wird die Beihilfe zur Kinderbetreuung oder Elternschaftsbeihilfe für eine Mehrlingsgeburt (Zwillinge oder mehr) bewilligt, wird für jedes weitere Kind ein zusätzlicher Betrag gewährt. Er beträgt LVL 100 ( 142) monatlich, bis das Kind eineinhalb Jahre alt ist, dann LVL 30 ( 43) monatlich, bis das Kind zwei Jahre alt ist. Betreuungsbeihilfe für ein behindertes Kind Die Beihilfe für ein behindertes Kind wird einer Person gezahlt, die ein Kind betreut, dessen Invalidität von der Kommission der Fachärzte für Gesundheit und Juli

22 Arbeitsfähigkeit (VDEAVK) anerkannt wurde, welcher ein Attest ausgestellt hat, mit dem die Notwendigkeit einer speziellen Betreuung aufgrund schwerer physischer und funktioneller Probleme bestätigt wird. Ein Anspruch auf Beihilfe für ein behindertes Kind besteht, sobald die Kommission der Fachärzte für Gesundheit und Arbeitsfähigkeit (VDEAVK) ein Attest ausgestellt hat, mit dem die Notwendigkeit der besonderen Betreuung des Kindes bestätigt wird. Die Zahlung der Beihilfe wird bei Ablauf des Invaliditätszeitraums und der besonderen Betreuung oder bei Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes eingestellt. Der Monatsbetrag der Beihilfe für ein behindertes Kind ist ein Festbetrag von LVL 150 ( 214). Staatliche Familienleistung Die staatliche Familienleistung wird jeder Person (Elternteil, Vormund oder tatsächlicher Vormund) gezahlt, die ein Kind aufzieht: im Alter von 1-15 Jahren das älter als 15 Jahre ist, aber eine allgemeine oder berufliche Ausbildung absolviert und ledig ist. In diesem Fall wird die Beihilfe für den Zeitraum der Ausbildung des Kindes bewilligt, bis es 19 Jahre alt ist oder heiratet. Die monatliche Pauschale beträgt LVL 8 ( 11). Es erfolgt keine Abstufung in Abhängigkeit von der Anzahl der Kinder oder vom Einkommen. Diese Leistung wird nicht an Kinder ausgezahlt, die sich in einer Betreuungseinrichtung befinden. Wird die staatliche Familienleistung für ein behindertes Kind unter 18 Jahren gezahlt, erhält es einen Zuschlag zum Festbetrag von LVL 75 ( 107). Die Berechtigung für diesen Zuschlag für eine Person, die ein behindertes Kind aufzieht, besteht unabhängig von der Zahlung der staatlichen Familienleistung, bis das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat. Es gibt zusätzliche Beihilfen für Personen, die ein Kind pflegen, adoptiert haben oder in sonstiger Weise für ein Kind sorgen (z. B. Vormunde). Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte den MISSOC Tabellen. Bezug von Familienleistungen Anträge sind beim zuständigen Sozialversicherungsträger (VSAA) persönlich, per Post oder auf elektronischem Wege zu stellen. Juli

23 Kapitel X: Leistungen bei Arbeitslosigkeit Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit Um Arbeitslosengeld zu erhalten, muss der Antragsteller durch Eintragung bei der Staatlichen Beschäftigungsagentur den Status eines Arbeitslosen erhalten; er/sie muss für mindestens ein Jahr sozialversichert gewesen sein; und während der letzten 12 Monate mindestens neun Monate lang Beiträge gezahlt haben, bevor er sich arbeitslos gemeldet hat. Das Arbeitslosengeld können auch Arbeitslose erhalten, für die die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung nicht gezahlt oder weniger als neun Monate in den 12 Monaten vor der Registrierung ihres Arbeitslosenstatus gezahlt wurden, die jedoch in diesem Zeitraum nach einer Zeit der Arbeitsunfähigkeit für arbeitsfähig erklärt wurden oder die für ein behindertes Kind unter 16 Jahren unterhaltspflichtig waren. In diesen Fällen reicht für die Bewilligung des Arbeitslosengeldes die Eintragung der Arbeitsuchenden bei der Staatlichen Beschäftigungsagentur (NVA) in dem Monat nach ihrer Genesung oder nachdem das behinderte Kind das 16. Lebensjahr erreicht hat (oder nach dem Todestag des Kindes, das dieses Alter nicht erreicht hat). Abgedeckte Leistungen Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach dem Lohn, der als Grundlage für die einkommensabhängige Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge diente. Der Leistungsbetrag variiert je nach Länge der Versicherungszeit: für Personen mit einer Versicherungszeit von 1 bis 9 Jahren (einschließlich): 50% des durchschnittlichen versicherungspflichtigen Einkommens; für Personen mit einer Versicherungszeit von 10 bis 19 Jahren (einschließlich): 55% des durchschnittlichen versicherungspflichtigen Einkommens; für Personen mit einer Versicherungszeit von 20 bis 29 Jahren (einschließlich): 60% des durchschnittlichen versicherungspflichtigen Einkommens; für Personen mit einer Versicherungszeit von mehr als 30 Jahren: 65% des durchschnittlichen versicherungspflichtigen Einkommens. Diese Raten (die festgesetzten Leistungen ) werden nur in den ersten Monaten der Arbeitslosigkeit zugesprochen; falls die Arbeitslosigkeit länger andauert, werden diese verringert: die ersten 3 Monate der Arbeitslosigkeit: 100% der festgesetzten Leistungen vom 4. Bis 6. Monat der Arbeitslosigkeit: 75% der festgesetzten Leistungen, vom 7. Bis 9. Monat der Arbeitslosigkeit: 50% der festgesetzten Leistungen. Der maximale Zeitraum über den Arbeitslosengeld gezahlt wird beträgt 9 Monate. Des weiteren wird der Teil des Arbeitslosengeldes der den Betrag von LVL 11,51 ( 16) pro Tag übersteigt zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 31. Dezember 2014 nur zur Hälfte gezahlt. Juli

24 Bezug von Leistungen bei Arbeitslosigkeit Um Arbeitslosengeld nach der Registrierung als arbeitsuchende Person bei der Staatlichen Beschäftigungsagentur (NVA) zu erhalten, muss der Arbeitslose bei der Staatlichen Sozialversicherungsanstalt (VSAA) einen Antrag auf Arbeitslosengeld sowie Nachweise über seine Versicherungszeiten (Arbeitsbuch, Bestätigungen, Arbeitsverträge und Nachweise für die Beendigung des Arbeitsvertrags) einreichen, wenn der Staatlichen Sozialversicherungsanstalt keine Informationen über die Versicherungsdauer der antragstellenden Person vorliegen. Wird der Antrag von einer Person eingereicht, die vor ihrer Arbeitslosigkeit für ein behindertes Kind unter 16 Jahren sorgen musste, oder ist der Antragsteller nach einem Zeitraum der Invalidität wieder arbeitsfähig geworden, muss die Kommission der Fachärzte für Gesundheit und Arbeitsfähigkeit (VDEAVK) die Behinderung des Kindes bzw. die Dauer der Behinderung der Person durch Übersendung zusätzlicher Informationen an die Staatliche Sozialversicherungsanstalt bescheinigen. Der Leistungsantrag ist in einem beliebigen Büro der Staatlichen Sozialversicherungsanstalt (VSAA) persönlich, per Post oder auf elektronischem Wege einzureichen. Juli

25 Kapitel XI: Mindestsicherung Anspruch auf Leistungen zur Mindestsicherung Leistung zur Mindestsicherung Das System soll ein Mindesteinkommen für jedes Mitglied bedürftiger Familien und Haushalte garantieren. Eine Person (oder Familie) gilt als bedürftig, wenn das Einkommen (pro Familienmitglied) der letzten drei Monate LVL 90 ( 128) nicht übersteigt und wenn die Person oder Familie die Bedingungen der Bedürftigkeitsprüfung erfüllen. Anspruchsberechtigte sind: lettische Staatsangehörige Nicht-Staatsangehörige und Ausländer, die ihren Persönlichen Identifizierungscode erhalten haben (außer Personen mit befristeter Aufenthaltsgenehmigung) Flüchtlinge und Personen, denen ein anderer (subsidiärer Schutz-) Status gewährt wurde, sowie deren Familienangehörige. Es bestehen keine Beschränkungen hinsichtlich Staatsangehörigkeit oder Alter. Erforderlich ist jedoch ein Wohnsitz im Verwaltungsgebiet der zuständigen lokalen Behörde. Staatliche Grundleistung der sozialen Sicherheit Die staatliche Grundleistung der sozialen Sicherheit wird jeder Person bewilligt, die keinen Rentenanspruch (außer auf die Hinterbliebenenrente für Behinderte) und keinen Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung oder bei Arbeitsunfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit hat und folgende Bedingungen erfüllt: Sie ist nicht beschäftigt und hat das Rentenalter um fünf Jahre überschritten. Diese Leistung wird lebenslang gewährt. Sie ist behindert und älter als 18 Jahre. Diese Beihilfe wird für die Dauer der Invalidität gewährt. Sie ist nicht volljährig, hat einen Elternteil oder beide Eltern verloren und ist ledig. In diesem Fall wird die Leistung bis zur Volljährigkeit gewährt. Wenn sie volljährig ist, erhält sie die Leistung bis zum 20. Lebensjahr weiter, sofern sie eine allgemeine oder berufliche Ausbildung absolviert, oder bis sie 24 Jahre alt ist, sofern sie ein Vollzeitstudium an einer Hochschule absolviert. Beihilfe zum Ausgleich der Beförderungskosten von Behinderten mit eingeschränkter Mobilität (Mobilitätsbeihilfe) Diese Leistung wird der behinderten Person selbst oder der behinderte Kinder betreuenden Person gegen Vorlage eines ärztlichen Attests gewährt, in dem die Notwendigkeit bestätigt wird, ein speziell angepasstes Fahrzeug zu kaufen oder einen Fahrtkostenzuschuss zu erhalten. Behinderte haben Anspruch auf diese Beihilfe ab dem Tag, an dem die Kommission der Fachärzte für Gesundheit und Arbeitsfähigkeit (VDEAVK) die Bescheinigung ausstellt. Juli

26 Abgedeckte Leistungen Leistung zur Mindestsicherung Das Garantierte Mindesteinkommen (Pabalsts garantētā minimālā ienākuma līmeņa nodrošināšanai) (GME) wird als Differenzbetrag zwischen dem vom Ministerkabinett festgelegten Betrag (LVL 35 ( 50) = GME-Satz) und dem Einkommen der Person oder des Haushalts berechnet. Das Garantierte Mindesteinkommen wird über einen Zeitraum von 3 bis 6 Monaten gewährt und kann verlängert werden. Wohnungszuschüsse werden von der jeweiligen Gemeinde gewährt. Sie kann je nach Höhe der verfügbaren Mittel von Gemeinde zu Gemeinde schwanken. Eine Person, die als bedürftig gilt, kann auf Wunsch eine Sozialwohnung zu geringeren Miet- und Nebenkosten erhalten. Staatliche Grundleistung der sozialen Sicherheit Die Staatliche Grundleistung der sozialen Sicherheit ist ein monatlicher Festbetrag. Derzeit beläuft sie sich auf LVL 45 ( 64) pro Monat, es sei denn, eine Invalidität ist seit der Kindheit anerkannt. In diesem Fall erhöht sich die Sozialhilfe auf LVL 75 ( 107). Beihilfe zum Ausgleich der Beförderungskosten von Behinderten mit eingeschränkter Mobilität (Mobilitätsbeihilfe) Die Mobilitätsbeihilfe wird ab ihrem Bewilligungsdatum halbjährlich gezahlt. Die Beihilfezahlung endet bei Ablauf des festgesetzten Invaliditätszeitraums. Die Mobilitätsbeihilfe ist ein Festbetrag. Sie beläuft sich auf LVL 56 ( 80) pro Halbjahr. Bezug von Leistungen zur Mindestsicherung Leistung zur Mindestsicherung Die Bedürftigkeit einer Person oder Familie wird von dem Sozialdienst der Gemeindeverwaltungen (pašvaldības sociālais dienests) beurteilt. Damit der Sozialdienst das Einkommen und die materiellen Mittel einer Person beurteilen kann, ist der Antragsteller dazu verpflichtet, eine Erklärung zum Lebensunterhalt sowie einen Einkommensnachweis zu erbringen (wenn die benötigten Informationen nicht im Datenregister der Gemeindeverwaltungen oder des Staates vorhanden sind). Die Entscheidung des Sozialdienstes kann beim Rat der Gemeindeverwaltung angefochten werden. Eine Familie (Person) kann Berufung gegen die Entscheidung des Rates der Gemeindeverwaltung vor Gericht entsprechend des im Verwaltungsprozessgesetz festgelegten Verfahrens einreichen. Staatliche Grundleistung der sozialen Sicherheit Um die Staatliche Grundleistung der sozialen Sicherheit zu erhalten, müssen die Antragsteller ihren Antrag bei einer beliebigen Geschäftsstelle der Staatlichen Juli

27 Sozialversicherungsanstalt (VSAA) persönlich, per Post oder auf elektronischem Wege einreichen. Beihilfe zum Ausgleich der Beförderungskosten von Behinderten mit eingeschränkter Mobilität (Mobilitätsbeihilfe) Um die Beihilfe zum Ausgleich der Beförderungskosten zu erhalten, müssen die Antragsteller ihren Antrag bei einer beliebigen Geschäftsstelle der Staatlichen Sozialversicherungsanstalt (VSAA) persönlich, per Post oder auf elektronischem Wege einreichen. Juli

28 Kapitel XII: Leistungen bei Pflegebedürftigkeit Anspruch auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit Folgende Personen sind anspruchsberechtigt: lettische Staatsangehörige Nicht-Staatsangehörige und Ausländer, die einen Persönlichen Identifizierungscode erhalten haben (außer Personen mit befristeter Aufenthaltsgenehmigung). Unterstützung erhalten Personen, die wegen Alters und/ oder gesundheitlicher Probleme nicht fähig sind, für sich selbst zu sorgen und normale Alltagsaktivitäten auszuüben, sowie Waisen und Kinder ohne elterliche Fürsorge. Ferner haben ältere Menschen und behinderte Kinder oder Erwachsene mit mentalen oder physischen Störungen infolge von Alter oder Gesundheitsproblemen Anspruch auf Leistungen (sofern ihre Familien nicht die nötige Versorgung bieten können). Berechtigt sind zudem Kinder ohne elterliche Fürsorge, die keine Möglichkeit haben, in ihrer eigenen Familie zu bleiben oder eine Pflegefamilie zu finden. Patienten mit bestimmten Diagnosen haben Anspruch auf häusliche Krankenpflege. Abgedeckte Leistungen Pflege wird gemäß dem individuellen Bedarf und den Mitteln der pflegebedürftigen Person geleistet (nach Einschätzung der Situation durch einen Sozialarbeiter). Leistungen für Pflegebedürftige Personen werden in ihrer Wohnung oder so nahe wie möglich erbracht (häusliche oder teilstationäre Pflege). Falls die Person besondere Dienste benötigt, werden diese von Langzeitpflegeeinrichtungen erbracht. Es gibt drei Pflegestufen: häusliche Pflege Pflege durch eine Fachkraft oder durch Hilfe im Haushalt sowie kostenloser Mahlzeitendienst. Pflegende Familienangehörige werden durch die lokalen Behörden durch Training, Beratung und, wenn nötig, durch Geldleistungen unterstützt. teilstationäre Pflege wird für verschiedene Gruppen angeboten, einschließlich ältere Personen, körperlich und geistig Behinderte sowie Personen mit schweren und chronischen Erkrankungen. Die Anzahl der Stunden, die ein Leistungsempfänger in den Einrichtungen verbringt, und die Inanspruchnahme besonderer Dienste werden von den lokalen Behörden in Absprache mit den Einrichtungen festgelegt. vollstationäre Pflege wird von Pflegeheimen für folgende Personengruppen geboten: Waisen und Kinder ohne elterliche Fürsorge, Personen im Rentenalter sowie körperlich behinderte und blinde Personen, Kinder und Erwachsene mit schweren mentalen Störungen. Die Gemeinde kann zusätzliche Leistungen gewähren, einschließlich Geldleistungen. Der Betrag und die Bedingungen für die Erbringung von Geldleistungen sind abhängig von den Gemeinden und deren internen Verordnungen. Juli

29 Bezug von Leistungen bei Pflegebedürftigkeit Anträge sind an die Sozialen Dienste der lokalen Behörden zu stellen. Juli

30 Anhang: Nützliche Kontaktdaten und Internetadressen Für nähere Informationen zu den Anspruchsvoraussetzungen und den einzelnen Sozialleistungen in Lettland wenden Sie sich bitte an die staatlichen Verwaltungsstellen im Bereich Sozialschutz. Für Fragen der sozialen Sicherheit, die mehr als einen Mitgliedstaat der EU betreffen, können Sie in dem von der Europäischen Kommission geführten Verzeichnis der Träger einen Kontakt-Träger auswählen. Das Verzeichnis finden Sie unter: Wenn Sie wissen möchten, wie sich eine Versicherung in zwei oder mehr Mitgliedstaaten auf bestimmte Leistungen auswirkt, wenden Sie sich bitte an folgende Stelle: Sozialministerium: Labklājības Ministrija 28 Skolas Str. Riga, LV Tel.: Fax: lm@lm.gov.lv Staatliche Sozialversicherungsanstalt: Valsts Sociālās Apdrošināšanas Aģentūra 70a Lacplesa Str. Riga, LV Tel.: Fax: vsaa@vsaa.lv Staatliche Sozialanstalt für Eingliederung: Sociālās Integrācijas Valsts Aģentūra 71 Dubultu avenue JURMALA, LV Staatliche Steuerverwaltung: Valsts Ieņēmumu Dienests 1 Smilsu Str. Riga, LV Tel.: Fax: vid@vid.gov.lv Staatliche Beschäftigungsagentur: Nodarbinātības Valsts Aģentūra 38 Kr.Valdemara Str. Riga, LV-1010 Juli

31 Tel.: Kostenlose Rufnummer: Fax: Ministerium für Gesundheit: Veselības Ministrija 72 Brīvības Str. Riga, LV Tel.: Fax: Nationaler Gesundheitsdienst: Nacionālais veselības dienests 31 Cesu Str. Riga, LV Die Kommission der Fachärzte für Gesundheit und Arbeitsfähigkeit (VDEAVK): hat die Aufgabe, Invaliditätsfälle zu begutachten. 53 Ventspils Str. RIGA, LV-1002 Tel.: Fax: Juli

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