HUSEMANN EICKHOFF SALMEN & PARTNER GBR. Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte NEWSLETTER 3/2014

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1 HUSEMANN EICKHOFF SALMEN & PARTNER GBR Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte NEWSLETTER 3/2014 THEMEN EU-Reform der Abschlussprüfung/notwendige Gesetzesänderungen aus der Umsetzung der EU-Bilanzrichtlinie in deutsches Recht Private Feriendomizile in der Steuerfalle? Der negative Basiszinssatz und seine Auswirkungen auf die Vertragsgestaltung MOORE STEPHENS AUDITTEAM AG WIRTSCHAFTSPRÜFUNGSGESELLSCHAFT

2 Editorial Stefan Thissen Wirtschaftsprüfer Liebe Leserinnen und Leser, die Fußballweltmeisterschaft ist vorbei nach 24 Jahren ist es wieder so weit Deutschland ist Weltmeister und wir haben endlich den lang ersehnten vierten Stern auf der Brust. Ganz Deutschland hoffte und fieberte bis zum Schluss mit unserem Team. Und wie schon im gesamten Turnier basierte auch der große Finalerfolg im Maracanã auf dem erfolgreichen Zusammenspiel der gesamten deutschen Mannschaft. Für uns ist Teamarbeit ebenfalls unerlässlich für ein erfolgreiches Arbeiten, um letztlich die stetig steigenden Anforderungen des Marktes und unserer Mandanten immer besser erfüllen zu können. Diesen Teamgedanken pflegen wir nicht nur durch den von Ihnen, unseren Mandanten, sehr geschätzten interdisziplinären Ansatz, also das Zusammenspiel von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern, wir pflegen diesen Teamgedanken auch außerhalb der Kanzlei, wie beispielsweise bei der gemeinsamen Teilnahme am Dortmunder B2RUN. Auch die aktuelle Ausgabe des Ihnen vorliegenden Newsletters unterstreicht mit einer Mischung aus Artikeln sämtlicher Abteilungen den interdisziplinären Ansatz unseres Hauses: Der Beitrag unseres Herrn Peil beleuchtet die EU- Reform der Abschlussprüfung sowie voraussichtlich notwendige Gesetzesänderungen, die mit der Umsetzung der EU-Bilanzrichtlinie in deutsches Handelsrecht einhergehen könnten. Einen Artikel aus unserer Steuerabteilung steuerte Frau Farwick bei. Er beschäftigt sich passend zur Urlaubszeit mit ertragsteuerlichen Fallstricken im Zusammenhang mit Ferienhäusern im Ausland. Als weiterer Vertreter des interdisziplinären Teams stellt Ihnen Herr Dr. Bunzel abschließend die Auswirkungen des negativen Basiszinssatzes auf die Vertragsgestaltung dar. Wir hoffen, Ihnen wieder interessante Informationen zusammengestellt zu haben, wünschen Ihnen einen schönen Sommer, eine erholsame Urlaubszeit und viel Freude bei der Lektüre dieses Newsletters. 2

3 EU-Reform der Abschlussprüfung/Gesetzesänderungen i.z.m. der EU-Bilanzrichtlinie Zur EU-Reform der Abschlussprüfung sowie den voraussichtlich notwendigen Gesetzesänderungen aus der Umsetzung der EU-Bilanzrichtlinie in deutsches Recht 1. EU-Reform der Abschlussprüfung Mit Daten vom 3./14. April 2014 wurde die Reform der Abschlussprüfung, bestehend aus einer Richtlinie (RL) und einer Verordnung (VO), durch das EU-Parlament bzw. den EU-Ministerrat beschlossen. Ziel der Reform ist es, den Abschlussadressaten verlässlichere, transparentere und aussagekräftigere Informationen im Hinblick auf die Richtigkeit des Abschlusses zur Verfügung zu stellen und so die Glaubwürdigkeit der geprüften Jahresabschlüsse von sogenannten Unternehmen von öffentlichem Interesse zu stärken. Zudem soll hierdurch die seit den Jahren der Finanz- und Kapitalmarktkrise viel diskutierte Erwartungslücke verkleinert bzw. geschlossen werden. Sowohl die Richtlinie als auch die Verordnung binden die Mitgliedstaaten der EU unmittelbar. Anders als die Regelungen der Verordnung, die grundsätzlich mit Datum des Inkrafttretens, mithin dem 16. Juni 2014, wirksam werden, werden die Vorschriften der Richtlinie erst nach der Umsetzung in nationales Recht wirksam. Für diese Umsetzung steht dem jeweiligen Mitgliedstaat eine Übergangsfrist von bis zu zwei Jahren zur Verfügung, wodurch die Vorschriften der Abschlussprüferrichtlinie erst zum 16. Juni 2016 implementiert sein müssen. Beide Neuregelungen sind mit Wirksamwerden von allen Abschlussprüfern, die Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen, zu beachten. Unter den Unternehmen von öffentlichem Interesse sind hierbei grundsätzlich analog zur bis dato geltenden Abschlussprüferrichtlinie insbesondere Banken, Versicherungen und börsennotierte Unternehmen. Es steht dem jeweiligen Mitgliedstaat jedoch offen, eine eigenständige Definition dieser Unternehmen zu benennen. Exemplarisch seien die folgenden Neuregelungen der Reform benannt. Verbot der Erbringung von Nichtprüfungsleistungen beim jeweiligen Prüfungsmandat Zur Vorbeugung von Interessenkonflikten und der Wahrung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers dürfen bestimmte Nichtprüfungsleistungen, die in einer sogenannten Black List in der Verordnung kodifiziert sind, nicht mehr vom Abschlussprüfer von Unternehmen von öffentlichem Interesse durchgeführt werden. Vor allem werden Buchhaltungs-, Steuerund Unternehmensberatungsleistungen ausgeschlossen sein. Neben dem jeweiligen Prüfungsmandat gilt der Ausschluss dieser Leistungen auch für Mutter- und Tochtergesellschaften des Mandanten sowie für die Erbringung durch Netzwerkpartner des Abschlussprüfers. Eine Modifikation der Black List durch die einzelnen Mitgliedstaaten ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Verpflichtende externe Rotation des Abschlussprüfers bei Unternehmen von öffentlichem Interesse Die Rotation muss grundsätzlich nach maximal zehn Jahren vollzogen sein. Die Festlegung einer kürzeren Rotationsphase steht den Mitgliedstaaten offen. Jeder Mitgliedstaat hat zusätzlich ein Wahlrecht, die Rotationszyklen wie folgt zu verlängern: auf maximal 20 Jahre, sofern nach den ersten zehn Jahren eine Ausschreibung der Prüfung nach den Vorgaben der Verordnung erfolgt, auf maximal 24 Jahre, wenn nach Ablauf der ersten zehn Jahre mehrere Prüfer (Joint Audit) bestellt werden. Als Übergangsregel ist, sofern der Abschlussprüfer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits mehr als 20 Jahre bestellt ist, ein Zeitraum von sechs Jahren ab Inkrafttreten für den Wechsel vorgesehen. Ist der Prüfer seit mehr als elf, aber weniger als 20 Jahren bestellt, gilt eine Übergangsfrist von maximal neun Jahren. Einführung der International Standards on Auditing (ISA) Zur Sicherstellung der künftigen Durchführung aller Abschlussprüfungen nach den ISA wird der EU-Kommission die Befugnis übertragen, die ISA zu übernehmen. Ergänzungen der Anforderungen der Verordnung dürfen durch die Annahme der ISA grundsätzlich nicht vorgenommen werden. Hiervon sind jedoch explizit einige Anforderungen ausgenommen. Für die Prüfung von kleinen und mittleren Unternehmen gilt bezüglich der Anwendungsverpflichtung der ISA der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Bestätigungsvermerk/Zusätzlicher Bericht an den Prüfungsausschuss Die Berichtspflichten des Abschlussprüfers im Bestätigungsvermerk sollen abweichend von der bis dato in Deutschland vorgesehenen standardisierten Formulierung zwecks Erhöhung des Nutzens des Vermerks für unternehmensexterne Adressaten deutlich ausgeweitet werden. Die vorgesehene Ausweitung ist in groben Zügen an die Vorschläge des International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) angelehnt. Insbesondere soll der Bestätigungsvermerk von Unternehmen von öffentlichem Interesse zukünftig einen Thomas Peil Wirtschaftsprüfer 3

4 Abschnitt über sogenannte Key Audit Matters enthalten, in der unter anderem auch die Ausnutzung von Ermessensspielräumen durch das Management, die einen Einfluss auf die Aussage des Abschlusses hat, benannt sein soll. Die Vorgaben für den zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss sind an den deutschen Prüfungsbericht angelehnt. Fazit Die in der Verordnung enthaltenen zahlreichen Mitgliedstaatenwahlrechte werden bei unterschiedlicher Ausübung voraussichtlich insbesondere bei Unternehmensgruppen mit grenzüberschreitenden Aktivitäten für Schwierigkeiten in der praktischen Handhabung sorgen. Inwieweit die nun vorgesehene Ungleichbehandlung von öffentlichen und nicht öffentlichen Unternehmen, hier exemplarisch benannt der Umfang der Berichterstattung im Bestätigungsvermerk, zu einer Ausweitung der Regelungen auf alle prüfungspflichtigen Gesellschaften führt, bleibt abzuwarten. 2. Voraussichtlich notwendige Gesetzesänderungen aus der Umsetzung der EU- Bilanzrichtlinie in deutsches Recht Die EU-Bilanzrichtlinie (2013/34/EU) ist bis zum 20. Juli 2015 in nationales Recht umzusetzen. Hieraus werden sich bei nachfolgend aufgeführten Sachverhalten Änderungen der deutschen handelsrechtlichen Gesetzgebung ergeben: Typisierte Nutzungsdauer für Geschäftsoder Firmenwerte bzw. Entwicklungskosten bei nicht bestimmbarer Nutzungsdauer Falls in Ausnahmefällen die Nutzungsdauer eines Geschäfts- oder Firmenwerts oder von aktivierten Entwicklungskosten nicht verlässlich bestimmt werden kann, sind diese Werte innerhalb eines von den Mitgliedstaaten zu benennenden Zeitraums von nicht weniger als fünf und nicht mehr als zehn Jahren abzuschreiben. Hierdurch wird eine Änderung des 253 Abs. 3 HGB vonnöten sein. Der Abschreibungszeitraum des Geschäfts- oder Firmenwerts ist im Anhang zu begründen. Latente Steuern Zukünftig sind die Salden der latenten Steuern am Ende des Geschäftsjahres und die im Laufe des Geschäftsjahres erfolgten Bewegungen dieser Salden bei Unternehmen ab mittlerer Größe gemäß 267 HGB und bei Unternehmen von öffentlichem Interesse im Anhang anzugeben. Die Neuregelung geht über die bis dato für den Anhang vorgesehene Angabepflicht hinaus. Wegfall der außerordentlichen Posten innerhalb des GuV-Gliederungsschemas Die Richtlinie sieht für das Gliederungsschema der GuV zukünftig keinen Ausweis eines außerordentlichen Ergebnisses mehr vor, stattdessen sollen die entsprechenden Salden im Anhang benannt werden. Hierdurch sind in 275 HGB die entsprechend vorgesehenen Posten zu streichen und in 285 HGB ist eine entsprechende Anhangsangabe zu kodifizieren. 4

5 Private Feriendomizile in der Steuerfalle? Zu den ertragsteuerlichen Fallstricken selbst genutzter Auslandsimmobilien am Beispiel Spanien Spanien gehört zu den beliebtesten Urlaubsländern der Deutschen. Aus diesem Grund ist es auch nicht überraschend, dass viele Deutsche sich an ihrem Lieblingsurlaubsort eine Immobilie kaufen. Dabei verbinden die wenigsten ihre privat genutzte Ferienimmobilie mit dem deutschen Steuerrecht. Allerdings birgt ein spanisches Feriendomizil ertrag- und erbschaftsteuerliche Gefahren. Die spanische Erbschaftsteuer richtet sich grundsätzlich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Erwerbers. Auch wenn dieser nicht in Spanien lebt und somit mangels eines gewöhnlichen Aufenthalts in Spanien nicht der unbeschränkten Erbschaftsteuerpflicht unterliegt, so ist der Erwerb durch Erbfall oder Schenkung der in Spanien belegenen Immobilie dort immer noch beschränkt erbschaftsteuerpflichtig. Ein erbschaftsteuerliches Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Spanien und Deutschland besteht nicht. Somit unterliegt der Erwerb einer spanischen Immobilie zunächst sowohl der deutschen als auch der spanischen Erbschaftsteuerpflicht. Um unter anderem diesen erbschaftsteuerlichen Fallstricken zu entgehen, ist es inzwischen verbreitete Praxis, dass die Interessenten eines Feriendomizils in Spanien dieses nicht direkt kaufen, sondern eine spanische Kapitalgesellschaft vorschalten, die ihrem Typus nach mit einer entsprechenden deutschen Gesellschaft vergleichbar ist. Haben weder Erbe noch Erblasser ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien und gehen auf den Erben ausschließlich die Anteile an der spanischen Kapitalgesellschaft über, unterliegt dieser Erbfall in Spanien in der Regel nicht der Erbschaftsteuer. In diesem Fall hätte Deutschland dem Grunde nach das alleinige Besteuerungsrecht. Die steuerlichen Risiken des Haltens einer Ferienimmobilie in Spanien durch eine spanische Kapitalgesellschaft sind jedoch unter Umständen gravierender als deren steuerliche Vorteile: Verdeckte Gewinnausschüttung Gründet ein deutscher Spanienurlauber in Spanien eine Kapitalgesellschaft, die anschließend ein Feriendomizil erwirbt, führt die unentgeltliche Nutzung dieser Immobilie durch ihren Gesellschafter (also den deutschen Spanienurlauber) zu einer verdeckten Gewinnausschüttung und somit zu Einkünften aus Kapitalvermögen beim Gesellschafter in Deutschland. Offene und verdeckte Gewinnausschüttungen an inländische Gesellschafter stellen Einkünfte aus Kapitalvermögen dar. Das Doppelbesteuerungsabkommen mit Spanien weist Deutschland in diesem Fall als Ansässigkeitsstaat das uneingeschränkte Besteuerungsrecht zu. Darüber hinaus werden Zuwendungen des Gesellschafters beim Kauf der Immobilie sowie die Zahlungen für deren laufende Unterhaltung als Einlagen in das Vermögen der spanischen Kapitalgesellschaft gesehen und wirken sich erst im Falle der Veräußerung der Gesellschaftsanteile oder der Liquidation der Kapitalgesellschaft aus. Wegzugsbesteuerung Ein weiteres steuerliches Risiko entsteht, wenn der deutsche Spanienurlauber seinen Wohnsitz von Deutschland nach Spanien, das Land, in dem er eine Ferienimmobilie über eine spanische Kapitalgesellschaft hält, verlegt. Durch den Wegzug nach Spanien endet die deutsche unbeschränkte Steuerpflicht. Hierdurch kann ein Tatbestand im Sinne des 6 Abs. 1 Satz 1 AStG ausgelöst werden. Nach dessen Regelungen wird bei einer natürlichen Person, die insgesamt mindestens zehn Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig war und deren unbeschränkte Steuerpflicht aufgrund des Wegzugs endet, eine Veräußerung der Anteile an der Kapitalgesellschaft im Sinne des 17 EStG fingiert. Als Veräußerungsgewinn wird im Jahr des Wegzugs der Verkehrswert der Anteile abzüglich deren Anschaffungskosten angesetzt und dieser unterliegt nach den Regelungen des Teileinkünfteverfahrens der deutschen Einkommensteuer. Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens mit Spanien Auch durch die Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) zwischen Deutschland und Spanien mit Wirkung zum 1. Januar 2013 droht eine weitere Steuerfalle bzw. ist diese möglicherweise bereits bei Immobilienbesitzern, die Immobilien über eine zwischengeschaltete spanische Kapitalgesellschaft halten, zugeschnappt. Bis Ende 2012 stand Deutschland aufgrund der Regelungen des Art. 13 Abs. 2 DBA mit Spanien das Besteuerungsrecht an den Einkünften aus dem Verkauf einer Beteiligung an einer spanischen Immobiliengesellschaft zu. Die Änderung des Abkommens gestattet nun aber auch Spanien die Besteuerung der Gewinne aus dem Verkauf von Anteilen sogenannter Immobiliengesellschaften. 6 AStG erlaubt dem deutschen Fiskus bei natürlichen Personen, die insgesamt zehn Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig waren, die Versteuerung eines fiktiven Veräußerungsgewinns (vgl. oben), wenn das Besteuerungsrecht in Deutschland beschränkt wird. Durch die Änderung des DBA [vgl. oben] wird möglicherweise das deutsche Besteuerungsrecht eingeschränkt bzw. ist bereits seit Anfang 2013 eingeschränkt worden, da Spanien durch den geänderten Art. 13 ebenfalls das Besteuerungsrecht an Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an spanischen Immobiliengesellschaften eingeräumt wird. Die Frage, ob die Neufassung des Nina Farwick Steuerberaterin 5

6 Art. 13 DBA für Spanien eine Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts darstellt, ist bislang nicht abschließend geklärt. Die aktuellen Stellungnahmen der Literatur verneinen dies überwiegend. Eine Äußerung seitens der Finanzverwaltung zu diesem Thema steht allerdings bisher noch aus. IMPRESSUM Herausgeber: Husemann Eickhoff Salmen & Partner GbR Lissaboner Allee 1, Dortmund Verantwortlicher Redakteur: Wirtschaftsprüfer/Steuerberater Thomas Wember Layout und Druck: DDH GmbH, Oststraße 74a, Hilden Telefon: +49 (0) , Die Beiträge sind als Hinweise für unsere Mandanten bestimmt. Sie ersetzen keine Rechtsberatung. Sollte jemand Entscheidungen auf die Inhalte dieses Newsletters stützen, handelt er ausschließlich auf eigenes Risiko. AKTUELLES Neue Rekordzahlen wurden erneut beim erstmals ausverkauften B2RUN Dortmund am 15. Mai dieses Jahres aufgestellt. Mit gemeldeten Läuferinnen und Läufern aus rund 450 Unternehmen vergrößerte sich das Starterfeld im Vergleich zum Vorjahr um ca Teilnehmer. Auch das Laufteam von Husemann & Partner verzeichnete einen nicht unerheblichen Zuwachs und nahm mit 31 Sportlern am diesjährigen Lauf teil. Bei fehlendem Sonnenschein und entspannten 12 C waren die Bedingungen für den Firmenlauf optimal. Nach dem Start vor dem Dortmunder SIGNAL IDUNA PARK führte die sechs Kilometer lange Strecke wie gewohnt von der Strobelallee durch den Westfalenpark über den kraftraubenden Anstieg am Ausgang Buschmühle bis zur Südtribüne des Stadions. Unser diesjähriges Team beendete den Wettbewerb mit einer durchschnittlichen Laufzeit von 34:20 Minuten und verdankt diesen Erfolg nicht zuletzt den zahlreich erschienenen Zuschauern und Fans, die entlang der Strecke und auch im Stadion selbst nichts unversucht ließen, um ihr Team nach vorn zu bringen. Natürlich kam neben dem gemeinsamen sportlichen Erfolg auch der gute Zweck wieder einmal nicht zu kurz; Charity-Partner des B2RUN ist seit Jahren die Stiftung RTL Wir helfen Kindern, die am Ende der Laufserie durch einen großzügigen Spendenbeitrag unterstützt wird. B2RUN zahlt hierbei für jeden gelaufenen Kilometer 10 Cent auf ein Spendenkonto ein. Bei erwarteten Teilnehmern an allen elf Veranstaltungsorten der diesjährigen Staffel bedeutet dies eine Spende in Höhe von Euro. Wir wünschen dem Projekt weiterhin viel Erfolg und freuen uns bereits auf das nächste Jahr! 6

7 Der negative Basiszinssatz und seine Auswirkungen auf die Vertragsgestaltung Als Reaktion auf eine befürchtete Phase der Deflation und die anhaltend schleppende Kreditvergabe in Südeuropa hat die Europäische Zentralbank (EZB) am 5. Juni 2014 zum einen den Zinssatz für Hauptrefinanzierungsoperationen (sogenannter Leitzins) auf ein neues Rekordtief von 0,15 % gesenkt und zum anderen die Einlagefazilität auf fast -0,1 % heruntergesetzt, sodass nunmehr ein sogenannter Strafzins für Geld, das bei der EZB geparkt wird, zu entrichten ist. Während die letztere nicht unumstrittene Maßnahme die Banken zu einer erhöhten Kreditvergabe bewegen soll, ist einhergehend mit der Reduzierung des Leitzinses der in 247 BGB normierte Basiszinssatz ab dem 1. Juli 2014 auf -0,73 % abgesunken. Ein negativer Basiszinssatz hat dabei erhebliche Auswirkungen auf die gestaltende Praxis. I. Die Regelung des 247 BGB Berechnungsgrundlage des Basiszinssatzes Der Basiszinssatz auf den zahlreiche Regelungen in Bundes- und Landesgesetzen sowie diverse vertragliche Vereinbarungen Bezug nehmen ist in 247 BGB definiert. Danach beträgt der Basiszinssatz 3,62 %; verändert sich jedoch zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um die die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Als Bezugsgröße dient dabei der von der EZB festgesetzte Leitzins. Der Gesetzgeber hat bei der Einführung und Festlegung des Basiszinssatzes in 247 BGB beabsichtigt, die zuvor herrschende Kontinuität vor Inkrafttreten der Neuregelung aus dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) aufrechtzuerhalten. Daher entspricht der Wert von 3,62 % dem DÜG-Basiszinssatz, der unmittelbar vor Inkrafttreten der Änderung galt. Da der Bezugszinssatz der EZB zum gleichen Zeitpunkt 4,5 % betrug, also 0,88 Prozentpunkte mehr als der Basiszinssatz, lässt sich aus dem Leitzins der EZB der jeweils aktuelle Basiszinssatz ableiten. Dieser liegt somit immer 0,88 Prozentpunkte unter dem Leitzins der EZB. Die Senkung des Leitzinses auf 0,15 % hat daher letztlich zur Folge, dass nach dem 1. Juli 2014 der Basiszinssatz auf ein Rekordtief von 0,73 % gesunken ist. Rechtliche Bedenken an der Zulässigkeit eines solchen negativen Basiszinssatzes bestehen im Ergebnis nicht, da dieser ein kalkulatorischer Zinssatz (und kein Realzinssatz) ist, der durch eine bloße Rechenoperation aus einer Bezugsgröße abgeleitet wird. II. Auswirkungen eines negativen Basiszinssatzes Der gesetzliche Basiszinssatz ist einerseits in diversen gesetzlichen Regelungen die bekannteste Regelung dürfte der Schuldnerverzug gemäß 288 BGB sein und andererseits in vielen vertraglichen Vereinbarungen verankert. Insoweit werden häufig Regelungen zu finden sein, die eine Verzinsung von Geldschulden mit fünf bzw. acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz beinhalten. Ein negativer Basiszinssatz führt in letzter Konsequenz daher dazu, dass der anfallende Zinssatz niedriger ist, als es die gesetzliche oder vertragliche Formulierung, die einen gewissen Mindestzinssatz nahelegt, vermuten lässt. Dies könnte sich dann als problematisch erweisen, wenn die einzelne Zinsregelung von der Vorstellung geleitet worden ist, dem Gläubiger sollten mindestens Zinsen in Höhe der Zinsspanne zugutekommen. Diese Vorstellung wird bei einem negativen Basiszinssatz enttäuscht. Obwohl der Gesetzgeber mit einem solch niedrigen Leitzins und dem daraus folgenden negativen Basiszinssatz überhaupt nicht gerechnet hat, kann dieses Ergebnis in der Praxis in der Regel nicht dadurch umgangen werden, dass im Rahmen einer Auslegung der vertraglichen oder gesetzlichen Regelungen eine Deckelung des Basiszinssatzes zumindest auf eine neutrale Null vorgenommen wird. Denn weder die Gesetzgebungsgeschichte noch der Zweck der Regelungen bieten eine hinreichende Grundlage dafür, dem 247 BGB eine Forderung nach einem Mindestzins in Höhe der gesetzlich festgelegten Zinsspanne zu entnehmen. Dies gilt umso mehr, als dass einerseits ein Mindestzinssatz in die Vorschrift des 247 BGB nicht aufgenommen worden ist und andererseits zumindest eine absolute Untergrenze für den negativen Basiszinssatz existiert. Denn der Leitzins der EZB (Realzinssatz), als Bezugszinssatz selbst, kann niemals negativ sein, sodass auch für den Basiszinssatz bei - 0,88 % das absolute Minimum erreicht sein wird. Demzufolge dürfte die Auslegung regelmäßig dazu führen, dass bei einem negativen Basiszinssatz die jeweils vereinbarten Zinsen im Ergebnis auch unter die gesetzlich bzw. vertraglich vereinbarten Zinssätze fallen können. III. Bewertung der Auswirkungen Die aktuelle wirtschaftliche Entwicklung in der Eurozone und die damit einhergehende Lockerung der Geldpolitik führen derzeit zu einer immer weiteren Reduzierung des Leitzinses. Die Auswirkungen auf den Basiszinssatz sollten daher bereits bei Vertragsgestaltungen berücksichtigt werden, da die Senkung des Leitzinses zu einer Reduzierung der vereinbarten Zinssätze um den negativen Basiszinssatz führt. Dies ist letztlich nicht im Interesse der Vertragsparteien, insbesondere des jeweiligen Leistungsgläubigers. Insofern ist in vertraglichen Vereinbarungen den aktuellen wirtschaftlichen Entwicklungen und den Entscheidungen der EZB Rechnung zu tragen. Dr. David Bunzel Rechtsanwalt 7

8 Ansprechpartner A = Arnsberg, B = Berlin, BO = Bochum, DO = Dortmund, K = Köln, M = München Ulrich Hötzel Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht (DO) Gesellschaftsrechtliche Gestaltungsberatung bei Gründung, Umwandlung und Umstrukturierung von Unternehmen, Unternehmenskauf und -verkauf (M&A), Nachfolgeberatung Friedhelm Weber Wirtschaftsprüfer, Steuerberater (BO) Steuerrechtliche Gestaltungsberatung bei Gründung, Umwandlung und Umstrukturierung von Unternehmen, Prozessvertretung vor Finanzgerichten sowie dem Bundesfinanzhof, Steuerstrafrecht Winfried Tillmann Wirtschaftsprüfer, Steuerberater (DO) Unternehmenskauf und -verkauf (M&A), Strukturierung von internationalen und nationalen Leasing- und Finanzie rungsmodellen, steueroptimierte Strukturierung von Privatvermögen, internationale Steuergestaltung, Unternehmensnachfolge Dr. Axel Kampmann Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeits- und Steuerrecht (DO) Arbeitsrechtliche Beratung und arbeitsgerichtliche Vertretung von Unternehmen, Restrukturierungsberatung, Insolvenzverwaltung Achim Thomas Thiele Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenz - und Steuer recht (DO) Unternehmenskauf und -verkauf (M&A), Restrukturierungsberatung, gesellschaftsrechtliche Beratung, Insolvenzverwaltung Thomas Wember Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Certified Valuation Analyst (DO) Prüfung von Jahres- und Konzernabschlüssen nach HGB und IAS/IFRS, Unternehmensbewertungen, Due Diligence, E-Bilanz, Steuerberatung von Unternehmen, Internationales Holger Witteler Wirtschaftsprüfer, Steuerberater (A) Steuerrechtliche Strukturierungs- und Gestaltungsberatung, steueroptimierte Vermögensplanung, betriebswirtschaftliche und steuerliche Due Diligence, Unternehmenskauf und -verkauf (M&A) Stefan Thissen Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Fachberater für internationales Steuerrecht (DO) Prüfung von Jahres- und Konzernabschlüssen nach HGB und IAS/IFRS, Public Sector/ neues kommunales Finanzmanagement, Untersuchung und Prävention von Wirtschaftskriminalität, betriebswirtschaftliche Due Diligence, Unternehmensbewertungen Henning Jaeger Rechtsanwalt (DO) Gesellschaftsrecht, Unternehmenskauf und -verkauf (M&A), Insolvenzrecht, Restrukturierungsberatung, Immobilienrecht, Bankrecht Christoph Schubert Wirtschaftsprüfer, Steuerberater (DO) Prüfung von Jahres- und Konzernabschlüssen nach HGB und IAS/IFRS, betriebswirtschaftliche und steuerrechtliche Gestaltungsberatung von Unternehmen, Vereinen und Stiftungen/Gemeinnützigkeitsrecht Peter J. P. Krause Rechtsanwalt, Steuerberater (B) Steuerstrafrecht, gesellschaftsrechtliche und steuerrechtliche Gestaltungsberatung, gewerblicher Rechtsschutz Hans-Joachim Haake Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht (DO) Architektenrecht, Baurecht, Immobilienrecht, Ehe- und Familienrecht, Gesellschaftsrecht Anja Rist Rechtsanwältin, Fachanwältin für Insolvenzrecht (DO) Vertragsrecht, Handelsrecht, Insolvenzrecht, Straßenverkehrsrecht Melanie Markmann-Oberhach Rechtsanwältin (DO) Arbeitsrechtliche Beratung und arbeitsgerichtliche Vertretung von Unternehmen, Insolvenzrecht Dr. Jorg Fedtke, LL. M. Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht (DO) Recht der Personen und Kapitalgesellschaften, Unternehmensumstrukturierungen und -nachfolge, Unternehmenskauf und -verkauf (M&A), Immobilientransaktionen Marthe Müller Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht (DO) Arbeitsrechtliche Beratung und arbeitsgerichtliche Vertretung von Unternehmen Dr. Christian Tenbergen, LL. M. Rechtsanwalt (DO) Arbeitsrechtliche Beratung und arbeitsgerichtliche Vertretung von Unternehmen, Insolvenzrecht Ingo Buchbender Rechtsanwalt (DO) Insolvenzverwaltung, Insolvenzrecht Dr. David Bunzel Rechtsanwalt (DO) Restrukturierungsberatung, Insolvenzverwaltung, Insolvenzrecht, gesellschaftsrechtliche Beratung Thomas Volkmann Steuerberater (DO) Steuerrechtliche Gestaltungsberatung von Personen- und Kapitalgesellschaften sowie gemeinnütziger Körperschaften, Nachfolgeberatung von Unternehmen und vermögenden Privatpersonen, Steuerstrafverfahren Christiane Büttner Besteuerung von Kapitalanlagen in Betriebs- und Privatvermögen, steuerrechtliche Betreuung von Familiengesellschaften Till Evers Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Fachberater für Unternehmensnachfolge (DO) Betriebswirtschaftliche und steuerliche Due Diligence, Unternehmensbewertungen, steuerrechtliche Gestaltungsberatung, Unternehmensnachfolge Gabriele Festag Steuerrechtliche Gestaltungsberatung, steuerrechtliche Betreuung von Konzerngesellschaften, Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer Sylvia Juszczak Betreuung privater Vermögensverwaltungen, Besteuerung von Kapitalanlagen in Betriebs- und Privatvermögen, steuerrechtlicher Beistand in Polen Guido Karmann Steuerberater (DO) Steuerrechtliche Gestaltungsberatung, internationale Steuergestaltung, Umsatzsteuer, Grunderwerbsteuer, Verrechnungspreise, steuerliche Due Diligence, Erbschaftsteuer Rosa Fischbach Steuerrechtliche Gestaltungsberatung und Betreuung von Personen- und Kapitalgesellschaften, Steuerstrafverfahren, Grunderwerbsteuer, Erbschaftsteuer Rolf Pfeiffenberger Steuerberater (DO) Steuerrechtliche Gestaltungsberatung, steuerrechtliche Beratung von gemeinnützigen Einrichtungen und Hochschulen, steuerrechtliche Beratung von Personen- und Kapitalgesellschaften Elisabeth Hüppe Erstellung von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen für mittelständisch Unternehmen, allgemeine steuerrechtliche Beratung Nicole Buse Steuerberaterin, Fachberaterin für internationales Steuerrecht (DO) Steuerrechtliche Gestaltungsberatung, internationale Steuergestaltung, Erbschaftsteuer Nina Westermann Steuerrechtliche Betreuung von Personen- und Kapitalgesellschaften, Besteuerung von Unternehmen in der Insolvenz Friedrich Gerwinn Steuerberater (DO) Prüfung von Jahres- und Konzernabschlüssen nach HGB, betriebswirtschaft liche Due Diligence, Public Sector/neues kommunales Finanz management Thomas Peil Wirtschaftsprüfer, Steuerberater (DO) Prüfung von Jahres- und Konzernabschlüssen nach HGB und IAS/IFRS, Unternehmensbewertung, betriebswirtschaftliche Due Diligence, betriebswirtschaftliche Beratung Ina Winner Steuerrechtliche Gestaltungsberatung, steuerrechtliche Betreuung von Personenund Kapitalgesellschaften sowie steuerbefreiter Körperschaften, Nachfolgeberatung, Umsatzsteuer Dr. Jörg Henze Wirtschaftsprüfer, Steuerberater (K) Unternehmensnachfolge, steuerrechtliche Strukturierungsberatung, Beratung von gemeinnützigen Einrichtungen und Stiftungen, Abschlussprüfungen Christoph Enders Wirtschaftsprüfer, Steuerberater (K) Steuerliche Beratung von Personen- und Kapitalgesellschaften, Familiengesellschaften, Nachfolgeberatung, Abschlussprüfungen Christoph Schulz Rechtsanwalt, Steuerberater (K) Gesellschaftsrecht, Kapitalmarktrecht, Unternehmenskauf und -verkauf (M&A), Steuerrecht, Vertragsgestaltung HUSEMANN EICKHOFF SALMEN & PARTNER GBR Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Lissaboner Allee Dortmund (Stadtkrone Ost) Telefon: +49 (0) 231/ Fax: +49 (0) 231/ dortmund@husemannpartner.de

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