Das Wirtschaftsmagazin der Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg

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1 Nr. 10 Oktober A Das Wirtschaftsmagazin der Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg Wirtschaftliche Aspekte bei der Fortführung des Unternehmens Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg. Postfach Bonn Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg

2 Sparkassen-Finanzgruppe Wenn man sich zur betrieblichen Altersversorgung einen Partner wünscht, der langfristig berät und hilft, dann ist das vor allem eines: nahe liegend. S Der Gesetzgeber hat die Voraussetzung geschaffen, dass jeder Mitarbeiter einen Teil seines Gehalts zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung umwandeln kann. Mit der Sparkassen-Finanzgruppe haben Sie einen Partner, der Ihnen alles aus einer Hand bietet und Sie umfassend berät, welche betriebliche Altersversorgung für Ihre Firma die richtige ist Pensionskasse, Direktversicherung oder einer der anderen gesetzlich zugelassenen Wege. Dazu entlasten wir Sie bei der kompletten Abwicklung und stehen auf lange Sicht an Ihrer Seite. Informieren Sie sich jetzt. In Ihrer Sparkassen-Geschäftsstelle. Oder unter Wenn s um Geld geht Sparkasse.

3 9 Titelthema: Schenken und vererben Vermögensnachfolge: Richtig schenken und vererben Im kommenden Jahrzehnt gehen Vermögenswerte von ca. zwei Billionen Euro auf die nächste Generation über. Dennoch ist in nur ca. 20 % der Fälle nach dem Tod eines Bundesbürgers eine testamentarische Verfügung vorhanden. Niemand setzt sich gerne mit dem eigenen Tod auseinander. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es gerade für einen Unternehmer wichtig ist, frühzeitig und sorgfältig die Vermögensnachfolge zu planen. Seite 4 50 plus - Topfit - aber zu alt für den Arbeitsmarkt? Die Statistiken geben eine deutliche, unerfreuliche und unbefriedigende Antwort: In Deutschland sind lediglich 39 Prozent der 55- bis 64jährigen erwerbstätig. Im OECD-Durchschnitt sind es 49 Prozent, in den USA fast 60, in der Schweiz, Norwegen und Schweden gar 70 Prozent. Das durchschnittliche Renteneintrittsalter liegt in Deutschland bei 61. So viel zur Gegenwart. Aber die Probleme werden sich in Zukunft noch verschärfen. Seite 14 Branchenreport: Ernährungsgewerbe Die Ernährungsindustrie ist in der Region Bonn/ Rhein-Sieg überproportional stark vertreten. Mit rund Beschäftigten zählt diese Branche zu den großen Arbeitgebern im Kammerbezirk. In 61 meldepflichtigen Unternehmen wurde 2004 ein Umsatz von gut 900 Millionen Euro erwirtschaftet. Seite 20 Tipps für Ausbilder: Drum prüfe, wer sich ewig bindet Jahr für Jahr beginnen Zehntausende von Jugendlichen ihre berufliche Erstausbildung in einem Betrieb. Missverständnisse und Probleme zu Beginn der Zusammenarbeit von Azubi und Ausbilder gehören zur Tagesordnung. Ausbildungsleiter Wolfgang Brinkwerth gibt Tipps, wie die ersten Hürden gemeinsam überwunden werden können und der Berufsnachwuchs rasch und effizient in das Unternehmen eingebunden wird. Seite 26 Vermögensnachfolge planen: Richtig schenken und vererben 4 Der Staat erbt mit: Steuerliche Aspekte bei Testament und Schenkung 7 Unternehmensnachfolge: Problem oder Chance? 9 50 plus: Topfit - aber zu alt für den Arbeitsmarkt? 14 Internet-Recht: Gesetzgebung und Rechtsprechung 16 Branchenreport: Ernährungsgewerbe 20 Steuerrecht reformieren: Positionspapier der IHK-Vollversammlung zur Unternehmensbesteuerung 22 Ehrenamtsträger ausgezeichnet: Tag des Ehrenamtes 24 Tipps für Ausbilder: Drum prüfe, wer sich ewig bindet 26 Ausbildungsberufe mit Potenzial: Elektroberufe sind neu geordnet 28 Qualität der Ausbildung verbessern: Aktion Groß- und Außenhandel 30 Wirtschaft in der Region 31 Arbeitsjubiläen 41 Wirtschaftsstatistik 47 Außenwirtschaft 47 EU-Info 48 Berufsbildung 49 Lehrgänge und Seminare 50 Recht 52 Wettbewerbsrecht 52 Umweltschutz 53 Technologieforum 53 Wissenschaft vor Ort 54 Multimedia Unternehmensnachfolgerbörse 60 Kooperationsbörse 61 Technologiebörse DIE WIRTSCHAFT 9/2005 1

4 30 Firmen und Schulen bewerben sich IT-Sicherheitspreis NRW Unternehmen und neun Schulen aus Nordrhein-Westfalen haben sich mit innovativen Konzepten und Lösungen um den IT-Sicherheitspreis NRW 2005 beworben. Mit diesem Preis zeichnet die vom nordrhein-westfälischen Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie getragene und bei der IHK Bonn/ Rhein-Sieg angesiedelte Initiative secure-it.nrw mittelständische Firmen aus, die ihre Informationstechnologie (IT) in Resolution Stammzellforschung vorbildlicher Weise sicherer gemacht haben, sowie Schulen, die sich auf kreative Art mit den Themen IT-Sicherheit und Datenschutz beschäftigen. Die Bekanntgabe und Auszeichnung der Gewinner erfolgt am 23. November 2005 auf dem 4. IT-Sicherheitstag NRW in Aachen. Eine Best Practice-Broschüre präsentiert zudem alle nominierten und ausgezeichneten Bewerber mit ihren Beispielen. Infos zum IT-Sicherheitspreis NRW 2005 unter NRW-Innovationsminister Dr. Andreas Pinkwart hat kürzlich bekräftigt, dass die Initiative secure-it.nrw auch in den nächsten Jahren Impulse für eine angemessene IT-Sicherheit in innovativen elektronischen Geschäftsprozessen setzen wird. Das Kuratorium der Universität Bonn befürwortet eine ethisch verpflichtete, nachhaltige Förderung der Stammzellforschung. Die Stammzellforschung gehört zu den sich besonders dynamisch entwickelnden Gebieten der modernen Biomedizin. Die wissenschaftlichen Erkenntnisse der letzten Jahre eröffnen faszinierende Perspektiven für die Grundlagenforschung sowie mittel- bis langfristig neuer Therapieverfahren. Wissenschaftler der Universität Bonn haben maßgeblich zur Entwicklung der Stammzellforschung in Deutschland und zum Aufbau des Kompetenznetzwerks Stammzellforschung NRW beigetragen. Es ist ein besonderes Anliegen des Kuratoriums der Bonner Universität, die ethischen Prinzipien verpflichtete Stammzellforschung in Bonn mit Nachdruck zu unterstützen. Das Kuratorium richtet an die Landesregierung von Nordrhein- Westfalen die Bitte und Empfehlung, diese zukunftsweisende Forschung nachhaltig und tragfähig in Bonn und in NRW zu fördern. Das Kuratorium sieht hierin große Chancen für Bonn und für NRW. Beschluss der Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg zur Resolution des Kuratoriums der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn in Sachen Stammzellforschung: Das Kuratorium der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn befürwortet eine ethisch verpflichtete, nachhaltige Förderung der Stammzellforschung. Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg unterstützt diese Forderung. Die Vollversammlung geht davon aus, dass sich die Befürwortung des Kuratoriums der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn im Rahmen der vom Ethikrat aufgestellten Grundsätze bewegt. Bonn, 06.September 2005 Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg Der Präsident Der Hauptgeschäftsführer Dr. Ernst Franceschini Michael Swoboda Junge Kunst im Rheinland Holzschnittarbeiten von Christoph Loos Mit ihrer Ausstellungsreihe Junge Kunst im Rheinland trägt die IHK Bonn/Rhein-Sieg als Mittlerin zwischen Kultur und Wirtschaft der zunehmenden Bedeutung von Kultur und kulturellem Engagement als Standortfaktor Rechnung. Christoph Loos präsentiert vom 20. Oktober bis zum 28. Dezember (während der Öffnungszeiten: Montags Christoph Loos erklärt eines seiner Werke bis Donnerstags, 8 bis 17 Uhr, Freitags, 8 bis 15 Uhr) seine Holzschnittarbeiten unter dem Titel Chiasma. Die IHK lädt Kunstinteressierte, Freunde und Bekannte zur Ausstellungseröffnung am ihm dünne Holzblätter, die er radial von diesem zuvor sorgfältig ausgesuchten Baumstamm geschält hat. Druckstock und gedrucktes Bild werden zu einer neuen inhaltlichen Einheit verbunden. So entsteht eine Donnerstag, 20. Oktober Verflechtung, ein Chiasma 2005, ab Uhr, in die Sitzungsräume am Bonner Talweg 17, Bonn, ein. zwischen graphischen und bildhauerischen Phänomenen, das sich als Grundthema durch das Werk von Christoph Loos zieht. Loos wurde 1959 in Bad Reichenhall geboren. Nach dem Studium der Bildhauerei, der Philosophie und der freien Grafik lebt und arbeitet er heute als freier Künstler bei Bonn. Loos vertritt in seinen Werken eine individuelle und radikal neuartige Position des Holzschnitts. Diese sechs Jahrhunderte alte Technik erfährt in seinen Arbeiten eine durch experimentelle Offenheit geprägte faszinierende Aktualisierung. So arbeitet er nicht mit Papier, sondern ausschließlich mit dem Material Holz. Als Druckstock dient ihm ein geschälter, sonst im Rohzustand belassener Baumstammabschnitt (bevorzugt Espenholz), den er ringsum reliefartig bearbeitet und als Druckwalze einsetzt. Als Trägermaterial des Drucks dienen Wirtschaftlich handeln Geschäftsprozesse optimieren. Unter diesem Motto steht die E-Business-Roadshow, bei der die Kompetenzzentren des Netzwerks Elektronischer Geschäftsverkehr unter Förderung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit E- Business-Lösungen für den Mittelstand präsentieren. Die kostenfreie Abschlussveranstaltung der Roadshow findet am Mittwoch, 26. Oktober, 14:00 bis 18:00 Uhr, in der IHK Bonn/Rhein-Sieg, Bonner Talweg 17, Workshop mit Printund Kamera-Übungen Regionale Medien aktiv nutzen Regionale Medien aktiv nutzen. Lokale Präsenz in der Presse und vor der Kamera lautet der Titel eines Workshops, den die Weiterbildungsgesellschaft der IHK Bonn/Rhein-Sieg zusammen E-Business Lösungen für den Mittelstand Effizienz und Kostenersparnis durch elektronische Auftragsabwicklung Bonn, statt. Die Bonner Veranstaltung widmet sich dem Thema Basiswissen für den Mittelstand Effizienz und Kostenersparnis durch Elektronische Auftragsabwicklung. Ausrichter sind die Kompetenzzentren ACC-EC Aachen, ECC Handel Köln, EC-Ruhr Dortmund und KompEC Bonn/Rhein-Sieg. Nähere Informationen: Heiko Oberlies, Tel.: 0228/ , Fax 0228/ , kompec@bonn.ihk.de oder unter 2 DIE WIRTSCHAFT 10/2005

5 mit der Patrick Schaab PR GmbH, Siegburg, und der Image Film Produktion GmbH, Sankt Augustin, veranstaltet. In Einspielfilmen und Präsentationen werden die regionalen Medien und die jeweiligen Ansprechpartner vorgestellt. Praktische Übungen, wie das Formulieren einer Pressemitteilung oder Interviews vor Mikrofon und Kamera, runden das Veranstaltungsprogramm ab. Das Praxis-Seminar richtet sich an Inhaber, Geschäftsführer und Mitarbeiter aus Unternehmen, Institutionen und Verbänden, die die Qualität ihrer Pressearbeit systematisch verbessern wollen. Es findet am 17. November 2005, 14:00 bis 19:00 Uhr, in der IHK Bonn/Rhein-Sieg, Bonner Talweg 17, Bonn, statt. Der Kostenbeitrag beträgt 180 Euro incl. Seminarunterlagen mit Skripten und CD-ROM. Weitere Informationen: Michael Pieck, IHK Bonn/Rhein-Sieg, Tel.: 0228/ , Fax 0228/ , Otto Brandenburg, Weiterbildungsgesellschaft der IHK Bonn/ Rhein-Sieg, Tel.: 0228/ , Fax 0228/ , Wussten Sie schon......dass die Reifenhäuser GmbH & Co. KG Maschinenfabrik in Troisdorf 1954 die Vakuumkalibriertechnik für die Extrusion von Hohlprofilen und -rohren erfunden hat. Das Patent war ein revolutionärer Schritt zur wirtschaftlichen Extrusion von PVC-Profilen. Später war ihre Anwendung auch ein Schlüsselfaktor in der PEund PP-Rohrextrusion. Noch heute werden weltweit Rohre nach diesem Verfahren hergestellt....dass neben Millionen internationaler Kunden auch Monarchen auf die Pflegeprodukte der COLLO GmbH, Bornheim, schwören. So der saudi-arabische König Ibn Saud, der ATOMOCOLL 1965 bei seiner Kur in Deutschland entdeckt hat. Der belgische König Baudouin I. überzeugte sich 1991 bei einem Firmenbesuch in Bornheim von den Vorzügen des Produktes....dass die Siegwerk-Gruppe, Siegburg, durch die Übernahme des Geschäftsbereichs Verpackungsdruckfarben des Schweizer Unternehmens SICPA SA zum weltweit zweitgrößten Verpackungsdruckfarbenhersteller aufgestiegen ist. Insgesamt rückt das 175 Jahre alte Traditionsunternehmen auf Platz fünf der weltweit agierenden Druckfarbenproduzenten auf. Mit Beschäftigten und einem Jahresumsatz von 773 Millionen Euro ist die Siegwerk-Gruppe der weltgrößte Druckfarbenhersteller mit Hauptsitz in Europa. Wir sind stets auf der Suche nach interessanten Firmengeschichten aus der Region Bonn/Rhein-Sieg. Die Wirtschaft nimmt Ihre Kurzmeldungen gern entgegen. ( DIE WIRTSCHAFT 10/2005 Wirtschaftsförderung Unternehmerund Gründertag in Bornheim Der 1. Bornheimer Unternehmerund Gründertag findet am Samstag, 5. November, 10 bis 16 Uhr, im Alexander-von-Humboldt- Gymnasium Bornheim statt. Vorbereitet und organisiert wird die Veranstaltung von der Stadt Bornheim in Zusammenarbeit u. a. mit der Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein- Sieg, der Handwerkskammer Köln und der DHPG. Im Forum des Gymnasiums präsentieren sich die an der Durchführung der Veranstaltung beteiligten Organisationen, Einrichtungen und Unternehmen der Wirtschaftsförderung mit ihren Messeständen und bieten den Besuchern umfangreiche Informationen zu Betriebsführung, Finanzhilfen, Gewerbeflächen, Existenzgründung und vielen anderen Wirtschaftsthemen - auch in vielfältigen Vortragsveranstaltungen. Weitere Infos: Wirtschaftsförderung der Stadt Bornheim, Winand Flohr, Rathausstraße 2, Bornheim, Tel / , Fax 02222/ , winand.flohr@stadtbornheim.de Am 25. August 2005 verstarb im Alter von 48 Jahren Stefan Gierling Herr Stefan Gierling war Distriktmanager der ME- TRO SB-Großmarkt Großhandelsgesellschaft mbh, Sankt Augustin und seit dem Jahr 2003 Mitglied unserer Vollversammlung. Die Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein- Sieg wird ihm ein ehrendes Gedenken bewahren. Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg Der Präsident Der Hauptgeschäftsführer Dr. Ernst Franceschini Michael Swoboda Standortpolitik Gegen einen Komplettumzug der Regierung von Bonn nach Berlin Bezüglich der nun wieder angeheizten Diskussion um einen Komplettumzug der Regierung von Bonn nach Berlin haben IHK-Präsident Dr. Ernst Franceschini und Hauptgeschäftsführer Michael Swoboda in einem Brief an den DIHK-Präsidenten Ludwig Georg Braun die Position der IHK Bonn/Rhein-Sieg zu einem vollständigen Umzug der Bundesregierung von Bonn nach Berlin deutlich gemacht. Darin heißt es unter anderem: Während uns eine Meinungsbildung pro Komplettumzug in den DIHK-Gremien nicht bekannt ist, gibt es ein Gesetz, das die faire und so wörtlich dauerhafte Arbeitsteilung zwischen Bonn und Berlin regelt und Teil des Bonn/Berlin-Beschlusses ist. Die IHK Bonn/ Rhein-Sieg weist mit Nachdruck immer wieder bei Forderungen von Politikern nach einem Komplettumzug auf diese gesetzlichen Grundlagen hin. Zwar mag es langfristig bei dieser Meinungsbildung durchaus zu neuen Erkenntnissen kommen können, doch stellt sich die Frage eines Umzugs der Bundesregierung von Bonn nach Berlin zur Zeit nicht. Auch angesichts der desolaten Verfassung der öffentlichen Haushalte, möchten wir Ihnen als Argumentationshilfe ein Gutachten des Bundesrechnungshofes vom 9. Oktober 2002 zur Kenntnis geben. In diesem nichtöffentlichen Bericht an den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages ist von jährlich bedingten Kosten für die Aufteilung der Regierungsfunktionen auf Berlin und Bonn in Höhe von zehn Millionen Euro die Rede. Demgegenüber stünden Kosten für einen Komplettumzug der Regierung von fünf Milliarden Euro. Eine Kommentierung dieser Zahlen erübrigt sich aus unserer Sicht. Informationen rund um die Ausbildung eletter Ausbildung Ein kleines Jubiläum hat der eletter Ausbildung der IHK Bonn/ Rhein-Sieg gefeiert. Im September ist die 10. Ausgabe des IHK- Newsletters erschienen. Alle zwei Monate gibt es Informationen rund um die Ausbildung, Ausbilder-Infos, Daten, Zahlen, Fakten und vieles mehr... Nähere Informationen gibt es unter Dort kann der eletter auch online bestellt werden. 3

6 Im kommenden Jahrzehnt gehen Vermögenswerte von ca. zwei Billionen Euro auf die nächste Generation über. Dennoch ist in nur ca. 20 % der Fälle nach dem Tod eines Bundesbürgers eine testamentarische Verfügung vorhanden. Niemand setzt sich gerne mit dem eigenen Tod oder dem Tod naher Angehöriger auseinander. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es gerade für einen Unternehmer wichtig ist, frühzeitig und sorgfältig die Vermögensnachfolge zu planen. Der nachfolgende Beitrag soll dazu einige einführende Hinweise geben. Richtig schenken und vererben Risiken einer ungeplanten Vermögensnachfolge Soweit keine Regelung der Vermögensnachfolge zu Lebzeiten erfolgt, geht das gesamte Vermögen eines Verstorbenen nach den Regeln der gesetzliche Erbfolge auf die nächsten Angehörigen über. Die gesetzliche Erbfolge birgt einige Risiken. Erbstreitigkeiten Das Fehlen einer letztwilligen Verfügung erhöht deutlich die Wahrscheinlichkeit eines Erbstreits. Die Auswirkungen und die Tragweite solcher Erbstreitigkeiten dürfen nicht unterschätzt werden; nicht selten entstehen nicht nur dauerhafte Störungen des Familienfriedens, sondern auch große finanzielle Schäden für alle Beteiligten. Das Risiko von Erbstreitigkeiten wird durch ein sorgfältig gestaltetes Testament, das den Erben klare Regeln für die Verteilung und Verwaltung des Nachlasses vorgibt, deutlich reduziert. Auch vorbereitende Übertragungen zu Lebzeiten (Schenkungen) helfen oft, einen Streit nach dem Tod des Erblassers zu vermeiden. Unerwünschte Erbfolge Durch die gesetzliche Erbfolge können ungewollt Personen zu Erben werden, die der jeweilige Erblasser bewusst wohl nicht Durchblick: Praxisseminar Recht und Steuern Richtig schenken und vererben Schenken und erbrechtliche Verfügungen sind wichtige Maßnahmen zur Unternehmenssicherung. Sie sind keine Frage des Alters, sondern der unternehmerischen Weitsicht. Aber nicht jede gut gemeinte Regelung führt zum gewünschten Ziel. Oftmals müssen die testamentarischen Verfügungen auch überarbeitet werden, da sich die betrieblichen oder persönlichen Rahmenbedingungen geändert haben. Erbrechtliche, gesellschaftsrechtliche und steuerrechtliche Aspekte wollen bei der Vermögensübertragung berücksichtigt sein. Wie Sie die für Sie richtige Regelung finden, erläutern in Vortrag und persönlichem Gespräch am 18. Oktober 2005, Uhr, die Herren Notare Dr. Hanns-Jakob Pützer, Dr. Dirk Solveen und Michael Uerlings sowie die Herren Ulrich Hanses, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater und Gregor Klein, Rechtsanwalt und Steuerberater, BDO, Deutsche Warentreuhand AG, Bonn. Die Teilnahme ist kostenlos. Anmeldung und Information bei: Detlev Langer, Bereichsleiter Recht und Steuern, Tel. 0228/ , langer@bonn.ihk.de Veranstaltungsort: Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg, Bonner Talweg 17, Bonn zu Erben eingesetzt hätte. So ist z.b. bei kinderlosen Ehepaaren der überlebende Ehegatte entgegen weitverbreiteter Annahmen meist nicht gesetzlicher Alleinerbe des Verstorbenen. Neben dem überlebenden Ehegatten werden die Eltern, die Geschwister oder gar die Nichten und Neffen des Verstorbenen zu Miterben. Bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften sind die nächsten Verwandten des Verstorbenen die alleinigen Erben, ohne jegliche Absicherung des überlebenden Partners. Auch die gesetzliche Erbfolge von minderjährigen Kindern kann zu Problemen führen. Ungeregelte Entstehung von Erbengemeinschaften Bei einer Mehrzahl von Erben entsteht zwingend eine Erbengemeinschaft. Eine Erbengemeinschaft ist nur handlungsfähig, wenn sämtliche Erben einvernehmlich zusammenwirken. Ohne eine entsprechende testamentarische Regelung gibt es kein Vorrecht eines Erben gegenüber den anderen Erben im Hinblick auf die Verteilung oder Verwaltung des Nachlasses. Im Streitfall kann also jeder einzelne Erbe unabhängig von seiner Erbquote die anderen Erben blockieren. In solchen Fällen, ist der einzige Ausweg oft die Auseinandersetzung des Nachlasses im Wege Teilungsversteigerung, welche allerdings zu massiven finanziellen Schäden für alle Beteiligten führen kann. Zerschlagung von Vermögenseinheiten Da kein gesetzlicher Erbe innerhalb einer Erbengemeinschaft ein Vorrecht auf einen bestimmten Vermögensgegenstand hat, kann die gesetzliche Erbfolge dazu führen, dass wesentliche Vermögenseinheiten wie z.b. ein Unternehmen oder 4 DIE WIRTSCHAFT 10/2005

7 auch Immobilienbesitz und damit oft das wirtschaftliche Lebenswerk des Erblassers zerschlagen werden. Steuerliche Nachteile Die gesetzliche Erbfolge verursacht oft unnötige steuerliche Belastungen für die Erben, welche durch eine geplante Regelung der Vermögensnachfolge reduziert teilweise sogar gänzlich vermieden werden können. Mögliche Gestaltungen der Vermögensnachfolge Eine vorausschauende Gestaltung der Vermögensnachfolge hilft, die vorgenannten Risiken zu vermeiden und die Interessen des Erblassers und seiner Angehörigen zu sichern. Der Erblasser steht zunächst vor der Entscheidung, ob er im Wege der vorweggenommen Erbfolge bereits zu seinen Lebzeiten Teile seines Vermögens an seine Angehörigen überträgt oder sein Vermögen erst im Todesfall im Wege der Erbfolge übergehen lässt. Schenkungen zu Lebzeiten Die Schenkung bzw. Übertragung von Vermögensgütern zu Lebzeiten, steht derzeit angesichts einer günstigen schenkungssteuerlichen Rechtslage im Fokus des Interesses. Grundsätzlich sollte zwar die Steuerersparnis nicht der alleinige Beweggrund für eine lebzeitige Übertragung sein. Personen mit einem größerem Vermögen sollten sich dennoch kurzfristig mit den Möglichkeiten von lebzeitigen Übertragungen auseinandersetzen, da Immobilienvermögen und Betriebsvermögen zur Zeit noch besonders steuergünstig übertragen werden können. Neben steuerlichen Überlegungen sprechen oft auch weitere Gründe für eine lebzeitige Übertragung. Gerade für Fälle der Unternehmensnachfolge kann es wichtig sein, die Vermögensnachfolge nicht bis zum Tod des Unternehmers hinauszuzögern. Die sorgfältig geplante Übertragung zu Lebzeiten bietet in diesen Fällen eine Möglichkeit, einen sinnvollen Ausgleich zwischen den Interessen des Unternehmers und seiner Angehörigen zu schaffen und zugleich den Fortbestand des Unternehmens zu sichern. Der Erblasser sieht in einer Schenkung oft den Nachteil, dass er bereits vor seinem Tod die Kontrolle über Teile seines Vermögens aus der Hand gibt. Dies ist in der Tat ein wichtiger Punkt. Es verbietet sich bei Schenkungen das Kind mit dem Bade auszuschütten, indem man zu große Teile des Vermögens ohne ausreichende Absicherungen für den Schenkenden überträgt. Der Schutz des Schenkenden kann durch verschiedene vertragliche Regelungen erreicht werden: etwa durch Nießbrauchsrechte, Rentenzahlungsansprüchen und Rückforderungsrechte. Die konkrete Ausgestaltung einer lebzeitigen Übertragung hängt vom jeweiligen Einzelfall ab und sollte stets mit einem Notar und nach Möglichkeit auch mit einem Steuerberater abgestimmt werden. Testamentarische Verfügungen Die Freiheit, ein Testament zu errichten, ist ein sehr hohes Gut, das nicht leichtfertig vom Erblasser außer Acht gelassen werden sollte. Die testamentarische Verfügung bietet dem Erblasser die große Chance, die Verteilung und Verwaltung seines Nachlasses nach seinen Vorstellungen zu regeln. Der Erblasser ist - vorbehaltlich des gesetzlichen Pflichtteilsrechts der nächsten Angehörigen bei der Verteilung seines Nachlasses weitgehend frei. Das wichtigste Instrument dafür ist die Erbeinsetzung. Der oder die eingesetzten Erben werden die Gesamtrechtsnachfolger des Erblasser, d.h. sie übernehmen sein gesamtes Vermögen einschließlich aller Rechte und Pflichten. Daneben kann der Erblasser auch sogenannte Vermächtnisse anordnen, durch die einzelne Vermögensgegenstände bestimmten Begünstigen zugewiesen werden. Ferner gibt es eine Vielzahl von weiteren Gestaltungsmitteln wie die Anordnung der Testamentsvollstreckung, die z.b. für die Er- Im Mittelpunkt: Der Mittelstand Die BDO Deutsche Warentreuhand AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gehört zu den fünf großen Anbietern von Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Steuern und wirtschaftsrechtliche Beratung sowie Unternehmensberatung. In Deutschland betreuen rund Mitarbeiter an 24 Standorten nationale und internationale Unternehmen unterschiedlicher Branchen und Größen vom Mittelständler bis zum DAX-Unternehmen. Internationale Erfahrungswerte erhalten wir von den Mitgliedsfirmen unseres Netzwerks BDO International, das wir 1963 mit gegründet haben. Dieses Netzwerk ist heute in 105 Ländern mit mehr als Mitarbeitern vertreten. Von unserem Standort Bonn aus betreuen wir mit rund 100 Mitarbeitern, darunter 16 Wirtschaftsprüfer, 20 Steuerberater und 5 Rechtsanwälte, Unternehmen unterschiedlicher Größen, Branchen und Rechtsformen. Unsere Leistungspalette orientiert sich an den wechselnden Bedürfnissen der Unternehmen und umfasst neben den klassischen Bereichen betriebswirtschaftliche Gutachten, Beratung bei Unternehmenskäufen und -verkäufen, Umstrukturierungen, steueroptimierte Gestaltungen und Nachfolgeregelungen, die Mitwirkung bei Vertrags- und Bankverhandlungen sowie die Beratung bei Existenzgründungen. Freuen Sie sich auf ein Gespräch, bei dem Sie und Ihr Unternehmen im Mittelpunkt stehen. BDO Deutsche Warentreuhand AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Potsdamer Platz Bonn Tel / bonn@bdo.de DIE WIRTSCHAFT 10/2005 5

8 leichterung der Erbauseinandersetzung oder bei minderjährigen Erben sinnvoll sein kann. Die Errichtung eines Testaments bindet den Erblasser grundsätzlich nicht für die Zukunft. Der Erblasser kann ein einmal errichtetes Testament jederzeit aufheben oder ändern und auch abweichende Schenkungen zu Lebzeiten vornehmen. Eine Ausnahme bilden hier nur das Ehegattentestament und Erbverträge, die eine Bindungswirkung für den Erblasser haben können. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die regelmäßige Überprüfung eines in der Vergangenheit errichteten Testaments wichtig ist, soweit es wesentliche Änderung z.b. bei den möglichen Erben oder im Vermögen des Erblassers gibt. Der Autor des Beitrages: Notar Christoph Bell aus Bonn Vorteile eines öffentlichen Testaments Eine testamentarische Verfügung kann durch handschriftliches eigenhändiges Testament oder durch öffentliches Testament bzw. Erbvertrag. Die Errichtung eines öffentlichen Testaments oder Erbvertrages erfolgt vor einem Notar und hat erhebliche Vorteile gegenüber der Errichtung eines eigenhändigen Testaments. Bei der Errichtung eines notariellen Testament erhält der Erblasser eine fachkundige Beratung durch den Notar, der die Wünsche des Erblassers in klare und unmissverständliche Regelungen bringt. Dies ist ein wichtiger Beitrag zur Vermeidung von Erbstreitigkeiten, welche bei eigenhändigen Testamenten häufig dadurch entstehen, dass diese mangels ausreichender Kenntnis der erbrechtlichen Fachbegriffe missverständlich formuliert sind. Missverständlich sind z.b. sogenannte Verteilungstestamenten, in denen ohne eine eindeutige Erbeinsetzung nur einzelne Vermögensgegenstände verschiedenen Personen vererbt werden. In solchen Fällen kommt es oft zu Erbstreitigkeiten zwischen den tatsächlichen und vermeintlichen Erben. Ein weiterer Vorteil des notariellen Testaments ist seine öffentliche Beweiskraft, welche vor allem Streit darüber verhindert, ob das Testament tatsächlich vom Erblasser stammt oder ob der Erblasser bei Errichtung des Testaments noch geschäftsfähig war. Ferner schützt die amtliche Verwahrung eines öffentlichen Testaments gegen den Verlust oder die Zerstörung des Testaments, welche gerade bei unliebsamen eigenhändigen Testamenten öfter vorkommt. Das notarielle Testament spart im übrigen oft auch Kosten, da es in der Regel ein Erbscheinsverfahrens entbehrlich macht, welches meistens mehr kostet als die Errichtung eines notariellen Testaments. Schlussbemerkung Zusammenfassend sei noch einmal folgendes festgehalten: Es ist sehr wichtig, gerade für einen Unternehmer, die Frage der Vermögensnachfolge nicht zu verdrängen oder auf die lange Bank zu schieben. Eine frühzeitig und sorgfältige Planung der Vermögensnachfolge unter Einschaltung fachkundiger Berater, sichert das wirtschaftliche Lebenswerk des Erblassers und seine Angehörigen gegen erhebliche Risiken und Probleme ab. Anwaltskanzlei Lenders Hennefer Straße Sankt Augustin Rechtsanwalt Dirk Lenders nat. und. int. Vergaberecht Arbeitsrecht Erbrecht Beamtenrecht Rechtsanwältin Silke Wentland-Lenders Familienrecht Erbrecht Mediation im Erb- und Familienrecht Telefon: / Telefax: / kanzlei@rechtsanwalt-lenders.de 6 DIE WIRTSCHAFT 10/2005

9 Der Staat Richtig schenken und vererben erbt mit bei der Einkommensteuer. So ist es äußerst wichtig, unfreiwillige Gewinnrealisierungen, die sich aufgrund der Erbfolge ergeben können, zu vermeiden. Auf die steuerrechtlichen Aspekte soll im Folgenden näher eingegangen werden. Grundsätzlich ist zum Erbschaftsteuerrecht zu bemerken, dass es denjenigen belohnt, der langfristig plant. Hinzu kommt, dass es relativ missbrauchsunverdächtig ist. Freibeträge öfter nutzen Wer langfristig plant, der sollte darauf achten, möglichst die Freibeträge auszunutzen, die das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht gewährt. So bleibt der Erwerb durch den Ehegatten in Höhe von ,00 Euro und der Erwerb durch ein Kind von jedem Elternteil jeweils in Höhe von ,00 Euro steuerfrei. Steuerrechtliche Aspekte bei Testament und Schenkung DIE WIRTSCHAFT 10/2005 Die Fortführung des Unternehmens durch testamentarische Verfügung und / oder Schenkung zu sichern, ist ein unternehmerische Entscheidung mit Weitblick. Doch nicht jede Verfügung über das Vermögen erfüllt auch die darin gesetzten Erwartungen. Denn bei jeder Verfügung sollten auch die steuerrechtlichen Auswirkungen im Blick sein. Hierbei geht es nicht nur um das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht. Zu beachten sind auch die Auswirkungen bei anderen Steuerarten, insbesondere Durchblick: Praxisseminar Recht und Steuern Hätt et noch immer jot jejange? Forderungsmanagement zur Sicherung der Liquidität Die Sicherung der Liquidität ist eine der großen Herausforderungen eines jeden Unternehmers. Die schlechte Zahlungsmoral und die angespannte Finanzlage vieler Kunden tangiert die eigene Liquidität mitunter erheblich. Das Rheinische Grundgesetz und der damit verbundene Optimismus helfen hier oft nicht weiter. In einer kostenlosen Informationsveranstaltung am , 16:00 Uhr, werden an praktischen Beispielen Möglichkeiten der präventiven Forderungssicherung und die Möglichkeiten und Chancen der Realisierung von Forderungen dargestellt. Als Referenten stehen Dirk Vianden, Rechtsanwalt, Partner der Sozietät Vianden Sommer, Steuerberater Rechtsanwälte, Bonn, Stefan Piel, Gerichtsvollzieher am Landgericht Bonn und Karl-Ludwig Kessel, Bezirksrevisor am Landgericht Bonn zur Verfügung. Ansprechpartner für Information und Anmeldung ist Detlev Langer, Bereichsleiter Recht und Steuern, Telefon 0228/ , Mail langer@bonn.ihk.de. Veranstaltungsort: Landgericht Bonn, Wilhelmstraße 21, Bonn Da die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer bei jedem einzelnen Erbgang bzw. Schenkungsvorgang anfällt, können die Freibeträge umso häufiger in Anspruch genommen werden, je größer die Anzahl der Vermögensübergänge durch Schenkung oder Erbschaft ist. Haben daher z. B. sowohl Ehefrau als auch Ehemann eigenes Vermögen, so empfiehlt es sich, falls sie einen Teil des Vermögens vorzeitig an ihr Kind übertragen wollen, nicht nur Vermögen eines Elternteils, sondern Vermögenswerte von beiden Elternteilen zu übertragen, so dass der Freibetrag von ,00 Euro sowohl im Verhältnis Vater-Kind als auch im Verhältnis Mutter- Kind ausgenutzt werden können. Hat nur ein Elternteil Vermögen, so ist zu überlegen, ob nicht unter Ausnutzung des Ehegattenfreibetrags zunächst Vermögen an den anderen Ehegatten übertragen werden soll, um dann später von beiden Ehegatten Vermögen an das Kind bzw. an die Kinder übertragen zu können. Die erbschaftsteuerlichen Freibeträge entstehen im Abstand von zehn Jahren neu, da bei der Bestimmung der erbschaftsteuerlichen Belastung Erwerbe, die mehr als zehn Jahre zurückliegen, nicht mehr mitgezählt werden. Dies führt zu der Empfehlung, Schenkungen im Zehn- Jahres-Rhythmus vorzunehmen, um so alle zehn Jahre die vollen Freibeträge ausnutzen zu können. Immobilienbesitz kann sich lohnen Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer kann auch gespart werden, indem Bewertungsprivilegien genutzt werden. So kann sich erbschaftsteuerlich der Erwerb 7

10 von Immobilien lohnen. Während z.b. Aktien oder festverzinsliche Wertpapiere im Erbfall oder im Falle einer Schenkung mit ihrem tatsächlichen Wert, also z.b. dem aktuellen Kurswert zum Todeszeitpunkt des Erblassers, bewertet werden, wird der erbschaftsteuerlich relevante Wert einer Immobilie, der sog. Bedarfswert, nach einem typisierten Verfahren bestimmt, das regelmäßig zu erheblich niedrigeren Werten führt. Wie aus einer Studie der Finanzverwaltung des Jahres 1998 hervorgeht, führt das Bewertungsverfahren für Erbschaft- und Schenkungsteuerzwecke bei Immobilien dazu, dass diese zumeist nur mit der Hälfte des Verkehrswertes angesetzt werden. Eine wichtige Besonderheit ist die sog. mittelbare Grundstücksschenkung. Ein Vater schenkt seinem Sohn einen bestimmten Geldbetrag mit der ausdrücklichen Auflage, mit diesem Geld ein be- stimmtes Grundstück zu erwerben, so wird die Schenkungsteuer nicht nach dem Wert des geschenkten Geldbetrages, sondern nach dem sog. Bedarfswert, d.h. dem schenkungsteuerlich relevanten Wert des Grundstücks bemessen, der in der Regel - wie soeben erläutert - erheblich niedriger ist. Allerdings hält der Bundesfinanzhof die derzeitige Gesetzeslage zur Immobilienbewertung für verfassungswidrig und hat eine entsprechende Überprüfung beim Bundesverfassungsgericht in die Wege geleitet. Eine verfassungsrechtliche Beurteilung der jetzigen Gesetzeslage wird noch in diesem Jahre erwartet. Ulrich Hanses Gregor Klein BDO Deutsche Warentreuhand AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Bonn Besonderheit Betriebsvermögen Besonders begünstigt ist der Erwerb von Betriebsvermögen. Zunächst bestimmt sich der Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bei Betriebsvermögen nach Regeln, die grundsätzlich zu einem niedrigeren als den tatsächlichen Verkehrswerten führen. Allerdings sind diese Regeln unterschiedlich, je nachdem ob es sich um den Anteil an einer Personengesellschaft oder ein Einzelunternehmen einerseits oder ob es sich um einen Anteil an einer Kapitalgesellschaft handelt. Bei einer Personengesellschaft oder einem Einzelunternehmen wird vom Steuerbilanzwert des Unternehmens ausgegangen, korrigiert durch erbschaftsteuerliche Bewertungsvorschriften hinsichtlich des zum Unternehmen gehörenden Grundbesitzes und Beteiligungsbesitzes. Der Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften bestimmt sich hingegen nach dem sog. Stuttgarter Verfahren, bei dem neben dem Vermögen des Unternehmens auch die Ertragslage des Unternehmens wertbestimmend ist. Steht der Wert fest, mit dem das Betriebsvermögen aufgrund eines Erbfalles oder einer Schenkung erworben wird, kann der Erwerber diesen Wert um einen Betriebsvermögensfreibetrag von Euro kürzen. Mehrere Erwerber 8 DIE WIRTSCHAFT 10/2005

11 eines Betriebsvermögens müssen sich diesen Freibetrag teilen, denn der Inhaber des Betriebsvermögens hat nur einen Freibetrag zu vergeben. Der um den Betriebsvermögensfreibetrag geminderte Wert ist dann anschließend nochmals um einen Bewertungsabschlag von 35 % zu kürzen. Dies wirkt sich insbesondere bei größeren Vermögen, bei denen die Freibeträge nicht sehr ins Gewicht fallen und die nach einem hohen Steuersatz besteuert werden, aus. Eine weitere Begünstigung liegt darin, dass bei der Besteuerung von Betriebsvermögen aufgrund der Gewährung eines sog. Entlastungsbetrages eine Belastung eintritt, die annähernd immer der Belastung in der günstigsten Steuerklasse, der Steuerklasse I, entspricht. Mit diesem Steuerklassenprivileg sind somit auch Unternehmensnachfolgen an familienexterne Personen durchführbar. Unternehmensnachfolge - Problem oder Chance? Ein sehr interessantes, da besonders günstiges und liquiditätsschonendes Gestaltungsmittel ist die Übertragung von Unternehmensbeteiligungen unter Nießbrauchsvorbehalt. Dies gilt aber auch für die Übertragung von Immobilien. Der Erwerber hat in diesen Fällen lediglich den Wert seines Erwerbs abzüglich des Kapitalwerts des Nießbrauchs sofort zu versteuern. Die auf den Kapitalwert des Nießbrauchs entfallende Erbschaftsteuer wird bis zum Tod des Nießbrauchsberechtigten zinslos gestundet, kann aber auch sofort zum abgezinsten Barwert abgelöst werden. Ggf. kann das Nießbrauchmodell als Grundlage für eine langfristige Planung der Unternehmensnachfolge aus zivilrechtlicher und steuerlicher Sicht dienen und gewährleistet evtl. einen fließenden Übergang vom Senior auf den Junior. Für die Nachfolgeregelung bieten sich vielschichtige Modellvarianten an, die jedoch frühzeitig und sorgfältig durch Einschaltung fachkundiger Berater geplant werden müssen. Die Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg begleitet pro Jahr ca. 50 Unternehmensnachfolgen von der Vermittlung von Unternehmensinhabern und deren Nachfolger bis hin zur Beratung zum Übernahmepreis oder auch zu Finanzierungsfragen. Daraus resultieren viele Erfahrungen, die im folgenden dargestellt werden. Verglichen mit einer Existenzgründung bietet die Übernahme eines Unternehmens erhebliche Vorteile aber auch gewisse Risiken. Mit der Übernahme wird auch der Kundenstamm übernommen. Das Know-how von Mitarbeitern, die sich in der Branche auskennen, ist ein weiterer Pluspunkt. Zukünftige Geschäfte können besser abgeschätzt werden. Das erleichtert wiederum die Finanzierung. Individuelle Business-Programme Als einer der weltweit führenden Anbieter von Sprachtraining bieten wir Programme, die schnellen Erfolg garantieren! Sprachtraining für Unternehmen: fachspezifisch und flexibel. In allen Sprachen, auch als Inhouse-Training. Total Immersion : Power-Einzelunterricht den ganzen Tag. Cross-Cultural Training: Aufbau interkultureller Kompetenz. Maßgeschneiderte Sprachkurse: für alle beruflichen Anforderungen. Management Seminare Und vieles mehr Lassen Sie sich umfassend beraten! Bonn Oxfordstraße 24 Tel. 0228/ DIE WIRTSCHAFT 10/2005 9

12 Übernehmer und Inhaber werden zusammen gebracht aber wie? Die Industrie- und Handelskammern unterhalten zusammen mit Banken und Wirtschaftsförderungseinrichtungen die Datenbank Hier werden Unternehmen, die zur Übernahme anstehen, und Nachfolger kostenlos vermittelt. Die Anzeigen werden über die IHK in Chiffreformat kostenlos eingegeben. Diese Nachfragen und Angebote können vom Interessenten nach geografischen oder auch nach z. B. branchenorientierten Kriterien im Internet recherchiert werden. Die Datenbank arbeitet nach dem gleichen Prinzip. Annoncierte Unternehmen und interessierte potenzielle Nachfolger bleiben in jedem Falle anonym. Interessenten schreiben der Stelle, die die Annonce eingespeist hat. Von dort aus wird die Anfrage zum Auftraggeber weitergeleitet. Das Instrument der Vermittlung über das Internet funktioniert, wie die oft daraus resultierenden Anträge für eine öffentliche Finanzierung zeigen. Es gibt aber auch andere, einfache und Mertes & Kollegen Steuerberatungsgesellschaft mbh Bonn Düsseldorf Velbert Wenn Sie hohe Ansprüche an Ihren Steuerberater stellen, kompetente Hilfestellungen in allen steuerlichen und wirtschaftlichen Fragen benötigen und Ihnen eine erstklassige und persönliche Betreuung wichtig ist, dann sind wir für Sie der richtige Ansprechpartner. Neben der allgemeinen steuerlichen Beratung sind wir Ihre Schwerpunktkanzlei für: Unternehmensnachfolgeplanung Rechtsdurchsetzung in umsatzsteuerlichen Problemstellungen Gutachterliche Stellungnahmen im Kapitalanlagesegment Betriebswirtschaftliche Beratung / Sanierungsberatung Bonn Düsseldorf Rosenstr. 10 Couvenstr. 4 Tel.: 0228/ Tel.: 0211/ Fax: 0228/ Fax: 0211/ info@mertes-kollegen.de Ansprechpartner: Karl Reiners Tel.: 0228/ reiners@bonn.ihk.de Gerlinde Waering Tel.: 0228/ waering@bonn.ihk.de Wolfgang Löhrer Tel.: 0228/ loehrer@bonn.ihk.de trotzdem erfolgreiche Wege. Oft reicht ein Gespräch mit dem Steuerberater oder auch dem Ansprechpartner bei der Bank schon aus. Dann ist der Zufall Meister des Geschehens, aber der Zufall ergibt sich eben oft. Erstaunlich viele interessante Kontakte werden auch durch kleine Anzeigen in lokalen oder überregionalen Zeitungen vermittelt. Nun ist das Vorstellungsgespräch gelaufen. Inhaber und Nachfolger passen zueinander. Es geht in die Vertragsverhandlung. Was ist zu beachten? Im Internet-Portal finden Sie eine bundesweite, branchen- und institutsübergreifende Unternehmensbörse, in der Sie zielgenau, die unter Chiffre-Nr. abgelegten Anzeigen nach Unternehmensangeboten und -gesuchen recherchieren können. Dazu gibt es umfangreiche Fachinformationen und Checklisten zum Thema Nachfolge und Existenzgründung. einen Veranstaltungskalender, in dem zahlreiche Veranstaltungen veröffentlicht werden. interaktive Nachfolge-, Übergeber- und Betriebschecks, die einen ersten Einblick über den Stand der Vorbereitung zum Generationswechsel bieten. ein bundesweit flächendeckendes Netzwerk von Kammern und Banken, die bei der Unternehmensübertragung unterstützen und Ihr Change- Inserat in der Börse platzieren. kostenfreies Informationsmaterial, das bei der Gestaltung und Durchführung der Unternehmensübertragung unterstützt. Alle möglichen Fallstricke aufzuzählen, würde den Rahmen dieses Beitrags sprengen. Es gibt jedoch Erfahrungswerte sowie bestimmte Knackpunkte, die in vielen Fällen nicht gesehen werden oder falsch geregelt werden. Wenn der Nachfolger seine Unterschrift unter den Vertrag gesetzt hat, ist er dann leider nicht mehr in der Lage, das Unternehmen erfolgreich zu führen. Im folgenden sollen deshalb Erfahrungswerte weitergegeben und wichtige Themen erörtert werden, die zu einer erfolgreichen Übergabe beitragen. Der Kaufpreis Unternehmensnachfolge: Internetbörse Change-Online/nexxt In der Beratungspraxis der IHK ist immer wieder festzustellen, dass der Übernahmepreis dem Inventarwert nach zum Beispiel den Einkaufspreisen entspricht. Auch werden oft Übernahmewerte an Hand bestimmter branchenspezifischer Verhältniszahlen ermittelt. Beispielsweise wird der Umsatz oft als ausschlaggebende Größe für den Übernahmepreis des Unternehmens angesetzt. Das kann zufällig richtig sein. Wenn aber der Übernahmepreis durch die zukünftige Ertragskraft des Unternehmens nicht amortisiert werden kann, dann sind diese Berechnungsmethoden falsch. Besser ist es deshalb, den Übernahmepreis an Hand der zukünftig zu erwartenden Erfolge zu bemessen. Aber auch die sogenannten dynamischen Berechnungsmodelle erweisen sich oft als nicht adäquat. Wich- Beratung in allen Fragen der Unternehmensnachfolge: Ansprechpartner: Dipl.-Betriebswirt Karl Reiners, Tel: 0228 / Kostenlose Anzeigenannahme über Kontakt/Onlineformular im Internetportal, das online ausgefüllt an die Kammer per Fax oder Post gesendet werden muss, sowie automatisch damit gekoppeltes kostenloses Kammerzeitungsinserat, oder Sie rufen das Anzeigenformblatt direkt bei der IHK per Mail ab und senden Ihre Zuschriften für die jeweiligen Chiffrenummern bitte nur schriftlich an boerse@bonn.ihk.de Existenzgründungsberaterin: Gerlinde Waering, Tel: 0228 / Inserate aus der Change-Unternehmensbörse sind auch in der Unternehmensbörse des BMWA (Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit) und KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) innerhalb des nexxt - Portals integriert. Hier können über eine Suchmaske passende Inserate aus beiden Börsen ermittelt werden: 10 DIE WIRTSCHAFT 10/2005

13 Systemhaus dawin gmbh tig ist der Einzelfall und jeder Einzelfall ist gerade im Bereich der Nachfolge anders. Es zählt die Zukunftsperspektive und die konzeptionelle Planung: Soll das Produktsortiment geändert werden? Kann an der Kostenschraube gedreht werden? Wie wurde das Unternehmen vorher geführt? War der bisherige Inhaber etwa gesundheitlich geschwächt und kann alleine durch mehr Engagement des Nachfolgers die Ertragskraft gesteigert werden? Wurde das Unternehmen bisher in eigenen Räumlichkeiten oder auf eigenen Grundstücken betrieben, so dass in Zukunft Mieten fällig werden? Ist aus steuerlichen Gründen die Bilanz mit unnötigen Kosten belastet worden? Und welche Auswirkungen haben all diese Faktoren auf die zukünftige Ertragslage des Unternehmens? Dies muss im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsvorschau berechnet und dargestellt werden. Dies sind nur einige beispielhafte Fragen im Rahmen einer Übernahme und des Unternehmenskonzepts. Damit steht und fällt auch die Finanzierung der Übernahme. Weitere Fallstricke: Die Form: Die Übernahme sollte in notarieller Form vereinbart werden. Verbindlichkeiten: Es muss klar geregelt sein, welche Verbindlichkeiten mit übernommen werden und welche nicht. Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt gehen auf jeden Fall automatisch auf DIE WIRTSCHAFT 10/2005 den Nachfolger über. Gerade bei Betriebsprüfungen über den Zeitraum mehrerer vergangener Jahre kann dies für den Nachfolger unerwartete Verbindlichkeiten bedeuten. Der Übernehmer muss sich gegebenenfalls vertraglich absichern. Verträge müssen geprüft werden: Welche Verträge werden mit übernommen? Welche Verpflichtungen ergeben sich hieraus? Welche Laufzeit haben diese Verträge? Wichtig sind oft insbesondere Mietverträge, Lieferverträge, Arbeitsverträge. Altlasten: Werden kontaminierte Grundstücke übernommen? Wie hoch sind die Kosten zur Beseitigung von Altlasten? Bestehen vertragliche Absicherungsmöglichkeiten? Pensionsverpflichtungen: Werden mit der Übernahme auch Pensionsverpflichtungen gegenüber dem bisherigen Inhaber übernommen? Wie hoch sind solche Verpflichtungen und wie kann Ihnen Rechnung getragen werden? Service der IHK Die IHK berät Nachfolger und auch Inhaber bei allen Stadien des Übergabevorgangs von der Kontaktvermittlung bis zur Unternehmenswertermittlung und konzeptionellen Fragen. Dies gilt auch für die öffentliche Finanzierbarkeit von Übernahmen oder kalkulatorischen Fragestellungen. Bei einer öffentlichen Finanzierung gibt die IHK gegenüber den öffentlichen Kreditgebern Stellungnahmen ab und wirkt somit auch bei der Finanzierung der Übernahme mit. Karl Reiners Ihr Systemhaus in Troisdorf bietet: - Systembetreuung vor Ort oder telefonisch - Sicherheit- und Systemanalyse - Hard- und Software Beschaffung und Installation - Netzwerkinstallation und -betreuung - Softwareentwicklung - Schulung aller Microsoftprodukte - Langjährige Erfahrung mit Windows und Linux - individuelle Betreuungsmöglichkeiten Ihrer Systeme dawin gmbh bonner str. 39b troisdorf fon +49(0)2241 / fax +49(0)2241 / info@dawin.de 11

14 A N Z E I G E DER CHEF IST TOT WAS NUN? Überlebensstrategien für Unternehmen und Unternehmer Nichts ist so sicher, wie der Tod. Und kaum etwas ist so gefährlich für den Fortbestand eines Unternehmens wie der Tod des Unternehmers jedenfalls wenn eine vernünftige Nachfolgeregelung fehlt. Daher ist es für Firmeninhaber unabdingbar (und für Betriebe überlebenswichtig) für diesen Fall Vorsorge zu treffen. Die Abwicklung und Nachfolge im unternehmerischen Bereich gehört zu den schwierigsten und umstrittensten Problemen im Recht der Personengesellschaften. Eine strukturierte Nachfolgeplanung, die einerseits den Wünschen und Motiven des Erblassers gerecht wird, andererseits aber auch den Erben keine übermäßigen Hindernisse aufbürdet, liegt im Interesse aller Betroffenen: des Unternehmers, des Unternehmens, der Mitarbeiter und der Erben. Insbesondere Inhaber kleinerer und mittlerer Unternehmen sollten sich unbedingt Gedanken um ihre Nachfolge machen, damit der Betrieb auch nach ihrem Ableben Bestand hat. Dabei geht es nicht nur um Aspekte des Erbrechts. Die rechtzeitige Suche nach einem geeigneten Unternehmensnachfolger bzw. einem qualifizierten Management spielt eine ebenso bedeutende Rolle wie steuerrechtliche und familiäre Belange. Häufiger Streitpunkt ist etwa die Bewertung des Unternehmens. Auch Fragen der Erbenhaftung stehen zur Disposition. Gesetzliches Erbrecht bei fehlendem Testament Liegt kein Testament vor, gilt zunächst einmal das gesetzliche Erbrecht mit all seinen Konsequenzen. Das Unternehmen geht in diesem Fall auf den Erben über. Während die rein Herr Jochen Eberhard, Rechtsanwalt/Steuerberater und Geschäftsführender Gesellschafter der VRT Linzbach, Löcherbach und Partner Alternative I: Nachfolge bei Gesellschaften Besser ist es natürlich, wenn sich der Unternehmer schon frühzeitig davon überzeugt, ob es in seiner Familie überhaupt einen geeigneten Nachfolger gibt. Eine Option ist der Ehepartner oder die Ehepartnerin, in der Praxis sind diese jedoch in den seltensten Fällen bereit oder in der Lage, das Geschäft fortzuführen. Kinder des Unternehmers Möglicherweise kommen eines oder mehrere der Kinder als Unternehmensnachfolger in Betracht. Auch hier bestehen jedoch erhebliche Unwägbarkeiten, etwa wenn die Kinder noch minderjährig sind oder sich in der Ausbildung befinden. Um einen ggf. jahrelangen Schwebezustand zu überbrücken, bietet sich für diesen Fall die Anordnung einer Testamentsvollstrekkung an. Diese ist das geeignete Instrument, wenn entweder eine größere Anzahl von Beteiligten Erben, Vermächtnisnehmer oder andere Begünstigte -oder eine hochkomplexer Nachlass vorliegt. Der Testamentsvollstrecker hat dabei auch die Möglichkeit, die Geschicke des Unternehmens zu lenken, bis ein geeigneter Nachfolger gefunden wird notfalls über Jahrzehnte hinweg. Eine solche Dauervollstreckung kann auch dann sinnvoll sein, wenn die Erben selbst verschuldet sind und der Zugriff ihrer Gläubiger auf den Nachlass verhindert werden soll. zum Ausdruck bringen, wie der Fortbestand der Gesellschaft sichergestellt wird. In Frage kommt etwa eine allgemeine Fortsetzungsklausel, wonach die Gesellschaft durch die verbleibenden Gesellschafter fortgesetzt wird, denen der Anteil des Verstorbenen zuwächst. Den Erben steht dann jedoch ein Abfindungsanspruch zu. Der Gesellschaftsvertrag kann auch bestimmen, dass nach dem Tode eines Gesellschafters die Gesellschaft mit dem oder den Erben fortgesetzt wird. Im Falle einer solchen Nachfolgeklausel wird der Gesellschaftsanteil vererbt unabhängig davon, wer als Person tatsächlich Nachfolger des Verstorbenen in der Gesellschaft wird. Diese Frage bemisst sich nach dem Erbrecht. Mehrheit von Erben Problematisch wird es bei einer Mehrheit von Erben. Denn einerseits soll den Miterben der Nachlass zustehen, andererseits kann nach Gesellschaftsrecht eine Erbengemeinschaft, deren Haftung auf den Nachlass beschränkt ist, nicht Mitglied einer Gesellschaft sein, deren Gesellschafter in vollem Umfang haften. Während die einfache Nachfolgeklausel zu einer Aufteilung der Gesellschafterstellung des verstorbenen Gesellschafters in selbständige Gesellschaftsanteile entsprechend den Erbquoten führt, bestimmt der Gesellschaftsvertrag im Falle einer qualifizierten Nachfolgeklausel, dass nicht alle Erben in die Gesellschafterstellung einrücken sollen, sondern nur einzelne. Diese Beschränkung der neuen Gesellschafter auf einen oder wenige Erben hat den Vorteil, dass der Kreis der Gesellschafter überschaubar bleibt. Alternative II: Verkauf der Firma Kommt aus der Familie des Unternehmers niemand als Nachfolger in Betracht, muss rechtzeitig über einen Verkauf des Betriebs nachgedacht werden. Bei mehreren Gesellschaftern können diese u. U. den Anteil des potentiellen Erblassers übernehmen. Nicht selten wird ein Unternehmen Herr Christoph Hagemann, Rechtsanwalt der VRT Linzbach, Löcherbach und Partner den Nachfolger kommen, wenn Ehepartner oder Kinder die Auszahlung ihres Erbes verlangen. Vereinbarungen über eine vorweggenommene Erbschaft, die bereits zu Lebzeiten des Unternehmers erfolgen sollen, können hier ruinöse Belastungen im Erbfall vermeiden. Kommt ein Verkauf des Unternehmens zu Lebzeiten nicht in Betracht, ist auch hier die Einsetzung eines fachlich versierten Testamentsvollstrekkers anzuraten, der die Abwicklung nicht nur zum Wohle der Erben, sondern auch im Interesse des Unternehmens und der Mitarbeiter vornimmt. Alternative III: eine Stiftung In bestimmten Fällen zum Beispiel wenn keine Erben existieren kann der Unternehmer auch die Gründung einer Stiftung erwägen oder sein Unternehmen in eine vorhandene Stiftung einbringen. Das kann bereits zu Lebzeiten des Unternehmers oder nach dessen Tod geschehen. Je nach den individuellen Vorstellungen kann der Zweck einer Stiftung beispielsweise darin bestehen, den Fortbestand eines bestimmten Unternehmens zu sichern oder dessen Vermögen vor einer Zerschlagung im Wege der Erbteilung zu bewahren. Auch die finanzielle Absicherung der Stifterfamilie kann begleitendes oder gar ausschließliches Motiv einer Stiftung sein. Es ist auch möglich, ideelle oder kulturelle Werte durch eine Stiftung zu fördern, wie beispielsweise bestimmte ethische, gesellschaftliche und politische Vorstellungen des Stifters oder schlicht persönliche Neigungen und Interessen. Schließlich können auch steuerliche Gesichtspunkte Motiv zur Gründung einer Stiftung sein. Denkbar ist auch eine Kombination von Stiftung und Testamentsvollstrekkung. In jedem Fall hat der Unternehmer so die Möglichkeit, dass sein Le- bürgerlich-rechtliche Erbenhaftung auf den Nachlass beschränkt werden kann, ist die Erbenhaftung nach Handelsrecht bis auf geringfügige Ausnahmen unbeschränkt und unbe- oder Teile hiervon von langjährigen Betriebsangehörigen übernommen. schränkbar. Gesellschafter einer Personengesellschaft (GbR, OHG, Kom- Wichtig ist, dass sich der Übernehmende mit dem jeweiligen Betrieb gut plementär bei der KG) haften somit auskennt. Hier ist eine frühzeitige mit ihrem gesamten auch privatem Einarbeitungszeit, die Jahre dauern Mitgesellschafter Vermögen. Natürlich können mehrere kann, unabdingbar. Erben die Firma als Erbengemein- Sind mehrere Gesellschafter vorhan- In diesem Zusammenhang ist auch schaft fortführen. Das gilt als ein Akt den, ist zu klären, auf welche Weise eine festzulegen, auf welche Weise die an- der Nachlassverwaltung ( 2038 Einbindung der Erben in das Unterderen Erbberechtigten wie Ehepartner BGB). Doch Achtung: Die bestehenden nehmen möglich ist. Eine Personenge- und Kinder wirtschaftlich zufrieden Verbindlichkeiten des Unternehsellschaft etwa wird seit der Handels- gestellt werden. Diese haben zuminnehmen mens sind so genannte Nachlasserbenschulden, rechtsreform aus dem Jahr 1998 durch dest einen Anspruch auf den Pflichtsönlich für die die Erben per- den Tod eines persönlich haftenden teil. Hat der Unternehmer kein Testarechtsreform und uneingeschränkt haften. Gesellschafters nicht mehr automatisch ment, gilt wie festgestellt gesetz- Wollen die Erben eine Handelsgesellschaft aufgelöst. Gleichwohl sollten liches Erbrecht. Sofern der Betrieb das als neuen Unternehmensträger entsprechende Regelungen in den jeweiligen wesentliche Vermögen des Erblassers bilden, müssen sie einen neuen Gesellschaftsvertrag Gesellschaftsvertrag aufge- dargestellt hat, kann es hier zu erhebbenswerk über seinen Tod hinaus fort- 12 abschließen. nommen werden, die klar und deutlich lichen finanziellen Belastungen für gesetzt wird. DIE WIRTSCHAFT 10/2005

15 W I R G E B E N A N S T Ö S S E ZUM THEMA: UNTERNEHMENSNACHFOLGE Im Vergleich zu einer Existenzgründung bietet die Übernahme eines Unternehmens erhebliche Vorteile aber auch Risiken. Unternehmensnachfolger erhalten eine Firma, einen wertvollen Kundenstamm sowie Know-how und Branchen-Erfahrung von Mitarbeitern; aber auch Verbindlichkeiten, Verpflichtungen und Erwartungen. Eine erfolgreiche Unternehmensnachfolge muss rechtzeitig geregelt sein. Damit Ihr Betrieb so erfolgreich am Markt bleibt wie er sich heute präsentiert. Überlassen Sie nichts dem Zufall fragen Sie uns, Ihren persönlichen Ansprechpartner in Köln, Bonn und Rhein/Sieg. Wir beraten Sie umfassend und persönlich. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage unter Ihre Ansprechpartner für Spezialfragen in Bonn unter der Telefonnummer 0228 / GESELLSCHAFTSRECHT, Jochen Eberhard, RESTRUKTURIERUNG, M&A RA/StB (-420) ARBEITSRECHT Dr. Nikolaus Bross, Solicitor, FA für Arbeitsrecht (-460) BANK- UND KAPITALMARKTRECHT Dr. Volker Lang, RA (-410) JAHRESABSCHLUSSPRÜFUNG, Dipl.-Vw. Konrad Löcherbach, SONDERPRÜFUNG WP/StB (-140) ÖFF. WIRTSCHAFTS- UND Dr. Rainald Enders, VERWALTUNGSRECHT, UMWELTRECHT FA für Verwaltungsrecht (-430) INTERNATIONALES STEUERRECHT Dipl.-Kfm. Alexander Schröder, WP/StB (-110) UNTERNEHMENSNACHFOLGE/ Christoph Hagemann, ERBRECHT RA (-450) BESTEUERUNG UND UMSTRUKTU- Dipl.-Kfm. Ulrich Rieck, RIERUNG VON UNTERNEHMEN StB (-165) Linzbach, Löcherbach und Partner Bonn Köln Hennef Rheinbach Meckenheim W I R T S C H A F T S P R Ü F E R S T E U E R B E R A T E R R E C H T S A N W Ä L T E BONN Graurheindorfer Straße 149a Bonn Telefon 0228/ Telefax 0228 / bonn@vrt.de KÖLN Horbeller Straße Köln Telefon / Telefax / koeln@vrt.de HENNEF Chronosplatz Hennef Telefon / Telefax / hennef@vrt.de RHEINBACH Marie-Curie-Straße Rheinbach Telefon / Telefax / rheinbach@vrt.de MECKENHEIM Neuer Markt Meckenheim Telefon / Telefax / meckenheim@vrt.de DIE WIRTSCHAFT 10/

16 50 plus Topfit - aber zu alt für den Arbeitsmarkt? Die Statistiken geben eine deutliche, unerfreuliche und unbefriedigende Antwort: In Deutschland sind lediglich 39 Prozent der 55- bis 64jährigen erwerbstätig. Im OECD-Durchschnitt sind es 49 Prozent, in den USA fast 60, in der Schweiz, Norwegen und Schweden gar 70 Prozent. Das durchschnittliche Renteneintrittsalter liegt in Deutschland bei 61. So viel zur Gegenwart. Und in Zukunft? Die Probleme werden sich verschärfen, denn die deutsche Bevölkerung altert und schrumpft. Deshalb werden wir es uns auf Dauer nicht leisten können, auf die Arbeitskraft, Erfahrung und das Wissen der Älteren zu verzichten. Hohe Altersarbeitslosigkeit Doch während andere Nationen hier in den vergangenen Jahren aktiv geworden sind und gegengesteuert haben, haben wir diesen Trend durch subventionierte Frühverrentungen noch unterstützt. Mit einer Reihe von unterschiedlichen Instrumenten: flexibler Renteneintritt, Vorruhestand, Altersteilzeit etc. Zu allem Überfluss liegt Deutschland bei der Arbeitslosigkeit der 55- bis 64jährigen mit über elf Prozent an der Spitze. Zum Vergleich: In Norwegen, der Schweiz oder den Niederlanden sind noch nicht einmal zwei Prozent in dieser Altersgruppe arbeitslos. Während der lang andauernden Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt, hat es bei Entlassungen zunächst einmal die Älteren getroffen. Auch volkswirtschaftlich ist dies bedenklich waren laut Berechnungen des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) fast 3,5 Millionen Menschen zwischen 55 und 64 Jahren offen oder versteckt arbeitslos oder im Vorruhestand. Kosten für die Renten- und Arbeitslosenversicherung: 37,4 Milliarden Euro. Nach Schätzungen des Deutschen Instituts für Altersvorsorge sollen in den kommenden drei Jahren rund ältere Arbeitskräfte zusätzlich auf den Arbeitsmarkt drängen die Stellen sind nicht da, die Arbeitslosigkeit wird steigen... Doch wie kann nun gegengesteuert werden? Die Älteren sollen nicht mehr aus dem Arbeitsmarkt gedrängt, sondern im Gegenteil länger im Berufsleben gehalten werden. Die 55- bis 64jährigen sind in Deutschland im Vergleich zum OECD-Durchschnitt sehr gut ausgebildet. 76 Prozent (OECD: 53 Prozent) verfügen über einen Abschluss Sekundarbereich II und höher. Wo Deutschland aber Nachholbedarf hat, ist der Bereich der beruflichen Weiterbildung. Die Qualifikation älterer Arbeitnehmer muss gestärkt werden, damit Deutschland zukunftsfähig bleibt. Lebenslanges Lernen darf kein Schlagwort bleiben. Mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds hat das Land Nordrhein-Westfalen eine Initiative für ältere Langzeitarbeitslose geschaffen. Gefördert werden Projekte, die die Integration älterer Langzeitarbeitsloser in den ersten Arbeitsmarkt verbessern. Dienstleistungen für die Generation 50plus Positive Impulse könnten sich für ältere Arbeitnehmer aber auch direkt durch Dienstleistungen für die Generation 50 plus ergeben. Nach einer Schätzung des Instituts Arbeit und Technik in Gelsenkirchen könnten allein aufgrund des Bedarfs der 50- bis 79jährigen im Bereich der haushalts- und personenbezogenen Dienstleistungen Arbeitsplätze ergeben. Das Angebot könnte dabei von der Hilfe im Haushalt, beim Einkauf, bei Behördengängen, der Pflege oder Freizeitangeboten reichen. Gerade älte- 14 DIE WIRTSCHAFT 10/2005

17 re Arbeitnehmer wären durch ihre Erfahrungen für diese Tätigkeiten prädestiniert. Doch leider sind professionelle Anbieter und qualitativ hochwertige Dienstleistungspakete aus einer Hand rar gesät. Koordinator für Seniorenangelegenheiten Die Weiterbildungsgesellschaft der IHK Bonn/Rhein-Sieg erarbeitet zur Zeit mit der Synergie VertriebsDienstleistung GmbH und dem Senior guide e. V. eine Qualifizierungsmaßnahme zum Koordinator/in Seniorenangelegenheiten (IHK) unter dem Arbeitstitel Älter werden leicht gemacht. Der Lehrgang richtet sich an berufserfahrene Fach- und Führungskräfte, die im Bereich der Seniorenwirtschaft eine neue berufliche Herausforderung suchen oder sich mit dem Gedanken tragen, diese Beschäftigung auch selbstständig auszuführen, erläutert Otto Brandenburg, Leiter des IHK-Bildungszentrums: Die Zielgruppe älter werdender Menschen ist am Markt derzeit unterrepräsentiert. Es gibt einfach zu wenig spezielle Angebote, wobei der Bedarf nach individueller Beratung, Exklusivität und Betreuung aus einer Hand überproportional wächst. Dort setze der Koordinator für Senioren- angelegenhei- ten an, um die Bedürfnisse und Wünsche älter werdender Menschen zu erfüllen. Der Lehrgang, der Vollzeit oder berufsbegleitend angeboten werden soll, will diese Kenntnisse und direkt anwendbares Wissen über Dienstleistungen und Produkte vermitteln. Hohe Kaufkraft der Senioren Nach einer aktuellen GfK-Untersuchung verfügen die über 60jährigen über ein Einkommen von über 400 Milliarden Euro, ein Drittel der gesamten deutschen Kaufkraft. Diese Gruppe wird weiter wachsen, so dass Produkte, Marketing und Werbung diesem demografischen Wandel Rechnung tragen sollten. Das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung Berlin (DIW) prognostiziert bis 2050 eine Ver- dopplung der Haushalte mit Bezugspersonen älter als 75 Jahren. Insbesondere die kaufkräftigen Mittelschicht-Haushalte sind eine interessante Zielgruppe für die Märkte von heute und noch stärker für die von morgen. Dies gilt um so mehr, als dass dieser Kundenkreis sich durch eine ausgeprägte Qualitäts- und Markenorientierung auszeichnet. Hier könnte ein Gegengewicht zur Geiz ist geil -Mentalität geschaffen werden. Das setzt aber nicht nur entsprechende Produkte, sondern auch Anzeige Betriebliches und privates Vermögensmanagement Liquiditätsund Cashmanagement Finanzierung Außenhandel Finanzrisikomanagement Neue Wege der Mittelstandsfinanzierung. Sprechen Sie mit dem Innovationsführer für Nachrangfinanzierungen in Deutschland. Über 1 Mrd. Euro an mezzaninen Finanzierungsformen allein im Jahr 2004 sprechen eine deutliche Sprache. Mehr über unser Angebot für den Mittelstand erfahren Sie in unserem Finanzkatalog Kapital 2005, den Sie unter bestellen können. Oder fragen Sie Ihren Firmenkundenbetreuer. DIE WIRTSCHAFT 10/ Ein Mitglied der HVB Group

18 eine direkte Ansprache dieser Kunden voraus. Marktchancen sieht das DIW etwa bei speziellen Dienstleistungsangeboten für Ältere, leicht(er) handhabbare Gebrauchsgegenstände (Computer, Handys) mit verständlicheren Bedienungsanleitungen, aber auch in Supermärkten für Ältere etwa mit Ein-Personen-Portionen. Schließlich seien Seniorenhaushalte deutlich konsumfreudiger als alle anderen Altersgruppen. 84 Prozent ihres verfügbaren Einkommens geben sie für Konsum aus. Dies gilt für das Wohnen, aber auch für Gesundheitspflege und Freizeitaktivitäten. Michael Pieck Jung und Alt - die Mischung macht s Angesichts einer alternden und rückläufigen Erwerbsbevölkerung ist Deutschland auf das Können älterer Arbeitnehmer angewiesen um wirtschaftliches Wachstum und die Finanzierbarkeit unserer sozialen Sicherungssysteme zu sichern. Andere Industrienationen stehen grundsätzlich vor ganz ähnlichen Problemen. Allerdings belegen internationale Vergleiche, dass die Erwerbsbeteiligung älterer Menschen etwa in den USA, der Schweiz oder in den skandinavischen Ländern deutlich höher ist als bei uns. Kostenfreie Informationsveranstaltung am 17. Oktober 2005, ab 15:00 Uhr in der Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg, Bonner Talweg 17, Bonn, die sich mit folgenden Themen beschäftigt: Deutschland muss also aufholen, was die Bewältigung der Alterspyramide angeht. Wie spiegelt sich diese generelle Problematik in Bonn / Rhein-Sieg? Welche Erfahrungen liegen vor mit der Zusammenarbeit zwischen Jung und Alt? Gibt es Beispiele für die besonderen Marktchancen älterer Menschen? Wie können Wirtschaft und Politik konkret zusammen arbeiten? Weitere Informationen: Michael Kunze, Tel.: 0228/ , kunze@bonn.ihk.de, Anmeldungen: per Fax: 0228/ , per wvonberg@synergie-vd.de Internet und IT sind aus dem täglichen Leben nicht mehr wegzudenken. Zahlreich sind die Rechtsvorschriften, die diesen Lebensbereich regulieren. So stellt beispielsweise die Regelungsdichte im Fernabsatzrecht ein nur schwer überschaubares Pflichtenprogramm für die rechtssichere Gestaltung von Webseiten mit kommerziellen Angeboten auf. Das Damoklesschwert von Abmahnungen sowie die Klagen der Mitbewerber oder der Verbraucherschutzverbände sind die Last eines jeden Diensteanbieters. Dabei stellt das Fernabsatzrecht nur einen Ausschnitt der Bestimmungen dar, die beachtet werden wollen. Auf Risiken lässt sich zum Beispiel auch ein, wer die vielschichtigen Bestimmungen zum Datenschutzrecht nicht beachtet. Es ist absehbar, dass man sich auf weiter steigende Anforderungen einstellen muss. Bereits an Aktivitäten des Gesetzgebers ist kein Mangel. Darüberhinaus nimmt die Anzahl der veröffentlichten einschlägigen Entscheidungen zu. Die nachfolgende Darstellung berücksichtigt Gesetzgebung und Rechtsprechung aus dem Zeitraum 2004/2005. Neue Rechtslage durch neue Gesetze Bereits am trat die Neufassung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Kraft. Die Neufassung regelt ausdrücklich die Zulässigkeit der Werbung unter Verwendung von s. Demnach ist die Zusendung von Werbe-E- Mails ohne vorherigen geschäftlichen Kontakt zwischen den Parteien oder ohne eine ausdrückliche vorherige Zustimmung des Empfängers unzulässig. Grundsätzlich trägt der Werbende die Beweislast für das Vorliegen der Einwilligung des Adressaten sowie für das Überlassen einer - Adresse im Rahmen der Kundenbeziehung durch den Kunden. Mit Wirkung zum hat der Gesetzgeber das Fernabsatzrecht in wichtigen Bereichen novelliert. So unterliegen nunmehr auch Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen dem Fernabsatzrecht. Gelockert hat der Gesetzgeber die Rücksendekostenregelung im Falle der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher. Grundsätzlich stellt sich die Frage, wer die Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen hat, wenn der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht. Bislang konnten die Rücksendekosten dem Verbraucher nur dann auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von EUR 40,00 nicht überstieg. Hier greift die Neuregelung des Gesetzgebers zugunsten der Anbieter ein. Hat der Verbraucher zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht gezahlt, so können ihm die Kosten für die Rücksendung der Ware in voller Höhe auferlegt werden, und zwar ganz unabhängig von der Höhe des Kaufpreises. Dies muss allerdings vorher vereinbart worden sein. Noch nicht absehbar: Telemediengesetz und Erneuerung des Datenschutzrechts Bedingt durch das vorzeitige Ende der 15. Legislaturperiode sind manche Gesetzgebungsvorhaben nicht mehr über ein Diskussionsstadium hinausgelangt. Dies gilt z.b. für das Telemediengesetz. Es sollte das Teledienstegesetz, das Teledienstedatenschutzgesetz und den Mediendienste-Staatsvertrag zusammenführen. Hier steht zu erwarten, dass der Ge- 16 DIE WIRTSCHAFT 10/2005

19 Reisen in der 1. Klasse. Mehr Platz. Mehr Service. Mehr Genuss. Offizieller Mobilitäts- und Logistikdienstleister DIE WIRTSCHAFT 10/2005 Köln Stuttgart Frankfurt/M. Köln Hamburg Berlin nur 2 1 /4 Stunden nur 1 1 /4 Stunden nur 1 1 /2 Stunden So komfortabel reisen Sie in der 1. Klasse: Die großzügigen und bequemen Sitze bieten Ihnen noch mehr Beinfreiheit und besonders viel Platz. Um zu arbeiten, zu entspannen oder zu genießen. Zum Beispiel die leckeren Speisen und Getränke, die Ihnen auf Wunsch am Platz serviert werden. Weitere Informationen überall, wo es Fahrkarten gibt. Maßgeschneiderte Lösungen auch für Ihr Unternehmen finden Sie unter Die Bahn macht mobil. 17

20 setzgeber das Thema in der 16. Legislaturperiode wieder aufgreifen wird. Der Bundestag hat die Bundesregierung aufgefordert, die Modernisierung und Weiterentwicklung des Datenschutzrechts zügig vorantreiben. Der Schwerpunkt solle auf einer Vereinfachung des Datenschutzrechts und einer Konzentration der datenschutzrechtlichen Vorschriften im Bundesdatenschutzgesetz liegen. Der Arbeitnehmerdatenschutz müsse gesondert geregelt werden. Es bleibt abzuwarten, mit welcher Priorität eine neue Bundesregierung die ihr gestellten Aufgaben aufgreifen wird. Im Zeitraum 2004/2005 sind zahlreiche Gerichtsentscheidungen ergangen, die von Bedeutung für diejenigen sind, die das Internet im Rahmen ihrer Geschäftsprozesse einsetzen. Im Einzelnen: Verbraucherschutzund Vertragsrecht beim Internetkauf Eine für die Praxis sehr wichtige Entscheidung betrifft die Frage, ob dem Verbraucher, der bei einer ebay-internet- Auktion von einem Unternehmer einen Gegenstand erwirbt, das den Verbraucher schützende Widerrufsrecht zusteht. Der C LAUDIUS S CHMALSCHLÄGER R ECHTSANWALT Tätigkeitsschwerpunkte IT-Recht Wettbewerbsrecht Sternstraße 79 Tel.: / Bonn Fax: / schmalschlaeger@bss-kanzlei.de Bundesgerichtshof bejaht dies in einer Entscheidung vom Bei Kaufverträgen zwischen einem gewerblichen Anbieter und einem Verbraucher, die im Rahmen einer sogenannten Internet-Auktion zustande kämen, sei das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht ausgeschlossen. Denn die Internet-Auktion sei keine Versteigerung im strengen Sinne. Für gewerbliche Anbieter, die z.b. als ebay- Power-Seller auftreten, bedeutet dies, dass sie Verbraucher ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht informieren müssen, da ansonsten der Verbraucher unbefristet widerrufen kann. Eine große Anzahl von ebay- Power-Sellern hinterlegt die fernabsatzrechtlichen Informationspflichten darunter auch die Widerrufsbelehrung unter dem Punkt mich unter der Rubrik Angaben zum Verkäufer. Hiervon ist dringend abzuraten. Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom diese Praxis als wettbewerbsrechtlich unlauter angesehen. Die Belehrung über das Widerrufsrecht sei kaufbezogen und nicht käuferbezogen. Wer sich über die Modalitäten des Angebots unterrichten wolle, komme nicht auf den Gedanken, das mich anzuklicken. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom äußert sich dazu, wann der Anbieter einer Ware über das Internet seine Leistung erbringen muss. Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass ein Internet-Versandhaus die Pflicht trifft, unverzüglich zu versenden. So erwarte der von der Werbung eines Internet-Versandhauses angesprochene Durchschnittsverbraucher in der Regel, dass die beworbene Ware unverzüglich versandt werden kann, wenn nicht auf das Bestehen einer abweichenden Lieferfrist unmissverständlich hingewiesen wird. Werde dies unterlassen, so handele der Händler irreführend und könne durch einen Wettbewerber oder eine Wettbewerbszentrale abgemahnt werden. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom behandelt zunächst die Abgrenzung der rechtsgeschäftlichen Annahme, die einen Vertrag bereits zustande bringt, von der Bestellbestätigung, die der Unternehmer unverzüglich nach Zugang einer Bestellung auf elektronischem Weg versenden muss. Der Bundesgerichtshof sieht folgende Formulierung als Annahme an: Sehr geehrter Kunde, Ihr Auftrag wird jetzt unter der Kundennummer (...) von unserer Versandabteilung bearbeitet (...). Wir bedanken uns für den Auftrag (...). Dem Landgericht Hamburg vom zufolge ist der Satz Wir senden Ihre Bestellung an die bei dem jeweiligen Artikel angegebene Adresse keine Bestellbestätigung. Vor diesem Hintergrund sollte in der Bestellbestätigung ausdrücklich klargestellt werden, dass die Bestellbestätigung keine rechtsgeschäftliche Annahme darstellt und dass kein Vertrag zustandegekommen ist, sondern lediglich eine Bestätigung des Zugangs der Bestellung des Kunden erfolgt. Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom bejaht die Möglichkeit der Irrtumsanfechtung, wenn ein Produkt im Internet auf Grund eines Fehlers im Datentransfer zu einem niedrigeren Preis angeboten wird als dies vom Anbieter beabsichtigt war. Der Anbieter könne den Kaufvertrag über das Produkt anfechten. Fehler beim Datentransfer sind nach Auffassung des Gerichts mit einem Vertippen oder Verschreiben vergleichbar und können von daher angefochten werden. Bisweilen streiten die Parteien darüber, ob ein Vertrag über das Internet überhaupt zustandegekommen ist. Seit der ricardo.de -Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom ist geklärt, dass für die über das Internet abgeschlossenen Verträge die allgemeinen Rechtsgrundsätze gelten. So muss der Erbringer einer Leistung, der z.b. seinen Kaufpreis fordert, beweisen, dass die andere Person Partei eines Kaufvertrags geworden ist. Häufig beruft sich der Anbieter darauf, dass wenigstens bei dem Einsatz eines Passwortes eine Beweislastumkehr eintreten müsse. Das Oberlandesgericht Naumburg hat dieser Argumentation mit Entscheidung vom einen Riegel vorgeschoben. Die Beweislast für das Zustandekommen eines Kaufvertrags über das Internet verbleibt beim Verkäufer. Ebenso hat bereits das Landgericht Bonn mit Urteil vom entschieden. Domain-, Datenschutzund Arbeitsrecht Es liegen erste Urteile zu Umlaut-Domains vor. Umlaut-Domains sind solche, die den Buchstaben ä, ö oder ü beinhalten. 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