ALPMANN SCHMIDT BGB AT. 8. Auflage

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1 ALPMANN SCHMIDT 8. Auflage 2009

2 Annegerd Alpmann-Pieper Rechtsanwältin und Notarin 8., aktualisierte Auflage 2009 ISBN: Verlag: Alpmann und Schmidt Juristische Lehrgänge Verlagsgesellschaft mbh & Co. KG, Münster Die Vervielfältigung, insbesondere das Fotokopieren der Karteikarten, ist nicht gestattet ( 53, 54 UrhG) und strafbar ( 106 UrhG). Im Fall der Zuwiderhandlung wird Strafantrag gestellt.

3 Inhaltsverzeichnis (1) Im geregelte Rechtsgebiete... 1 Im geregelte Rechtsgeschäfte... 2 Voraussetzungen für eine wirksame Willenserklärung... 3 Rechtsbindungswille... 4, 5 Gefälligkeit... 6 Wirksamwerden einer Willenserklärung... 7 Zugang unter Abwesenden... 8, 9 Vertrag Vertragsschluss der Parteien Einseitige Rechtsgeschäfte Die Zustimmung, 182 ff Bedingung und Befristung Auslegung, 133, Der Vertragsschluss durch Vertreter, 164 ff Zulässigkeit der Stellvertretung Eine eigene Willenserklärung im fremden Namen Vertretungsmacht Aufbauschema für die Vollmacht Vollmacht erloschen Anfechtung der Vollmacht wegen Irrtums Die gesetzliche Vertretung Beschränkung der Vertretungsmacht Rechtsfolgen der wirksamen Stellvertretung Schwebende Unwirksamkeit Nichtigkeitsgründe Definition Beachte Beispiel

4 Inhaltsverzeichnis (2) Die Geschäftsunfähigkeit... 34, 35 Beschränkte Geschäftsfähigkeit gem. 106 ff Lediglich rechtlich vorteilhaft, Zusammenfassung der Rechtsfolgen... 38, 39 Die gesetzlichen Vertreter Auswirkungen der beschränkten Geschäftsfähigkeit auf andere Rechtsgebiete Aufbauschema zur Nichtigkeit gem Aufbauschema zur Nichtigkeit gem. 138 II Aufbauschema zur Nichtigkeit gem. 138 I Nichtigkeit Konkurrenzen Aufbauschema für den Formverstoß gem Auslegung formbedürftiger Erklärungen Aufbauschema zur Anfechtung einer Willenserklärung Die Zulässigkeit der Anfechtung Anfechtungsgrund gem. 119 I... 54, 55 Anfechtungsgrund gem. 119 II... 56, 57 Anfechtungsgrund gem. 123 I... 58, 59 Wirksame Anfechtungserklärung Rechtsfolgen der Anfechtung Teilnichtigkeit, Umdeutung, Bestätigung Allgemeine Geschäftsbedingungen Die Prüfung der AGB Fristen, Termine Verjährung, 194 ff Definition Beachte Beispiel

5 Im geregelte Rechtsgebiete 1 natürliche Personen, 1 14 Personen, 1 89 juristische Personen, Regelung der Sachen, Regelung der Rechtsgeschäfte, Fristen und Verjährung, Ausübung der Rechte, Sicherheitsleistung, GesR Die Regeln über Rechtsgeschäfte gelten für das gesamte Privatrecht, also für den Verpflichtungsvertrag und einseitige Willenserklärungen, für Erb-, Familien-, Gesellschafts- und Vereinsverträge. Im Sachenrecht kann ein Rechtsinhaber sein Recht übertragen, aufheben, belasten und inhaltlich verändern. Auch hierfür ist eine Einigung erforderlich. Die Rechtsänderung tritt allerdings erst mit Vollzug, 929 ff.; 873 ein, wenn der Verfügende Berechtigter ist (Ausnahmen: 932 f.; 892). Das Rechtsgeschäft besteht aus einer oder mehreren Willenserklärungen, die allein oder in Verbindung mit anderen Tatbestandsmerkmalen eine Rechtsfolge herbeiführen.

6 Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte Im geregelte Rechtsgeschäfte 2 Verpflichtungsgeschäfte sind alle Rechtsgeschäfte, die ein Schuldverhältnis begründen, die also mindestens einen Anspruch des Gläubigers auf ein Tun oder Unterlassen des Schuldners begründen. Aufbauschema 10 Verfügungsgeschäfte sind alle Rechtsgeschäfte, die auf eine Rechtsänderung gerichtet sind. Übereignung einer beweglichen Sache gem. 929; Belastung eines Grundstückes mit einer Grundschuld, 873, 1191; Übertragung einer Forderung, 398 Die Trennung zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft ist eines der wesentlichen Prinzipien des deutschen Zivilrechts (Trennungsprinzip). Im unmittelbaren Zusammenhang damit steht die Unabhängigkeit des Verfügungsgeschäftes von der Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäftes (Abstraktionsprinzip). Ausnahmen: Die Parteien können die Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäftes als Bedingung ( 158) für die Wirksamkeit der Verfügung vereinbaren, soweit dies nicht ausgeschlossen ist, wie in 925 II. Eigentumsvorbehalt, 449 Nach h.m. kann das Verpflichtungs- und das Verfügungsgeschäft zu einem einheitlichen Rechtsgeschäft i.s.d. 139 verbunden werden. Keine Ausnahme vom Abstraktionsprinzip liegt vor, wenn Nichtigkeitsgründe sowohl das Verpflichtungs- als auch das Verfügungsgeschäft erfassen (Fehleridentität). Wird jemand arglistig getäuscht oder bedroht, wirkt sich dies auf beide Rechtsgeschäfte aus. Es können beide Rechtsgeschäfte nach 142, 123 angefochten werden.

7 Aufbauschema zur Anfechtung einer Willenserklärung Anfechtung 52 Aufbauschema zur Anfechtung einer Willenserklärung I. Die Anfechtung muss zulässig sein. Die Anfechtungsregeln können durch Sonderregeln ausgeschlossen sein (vgl. 53). II. Anfechtungsgrund 119 I, 119 II, 120, 123 (vgl ) III. Wirksame Anfechtungserklärung 60 Die Anfechtung muss fristgerecht vom Anfechtungsberechtigten gegenüber dem Anfechtungsgegner erklärt werden. IV. Rechtsfolgen der Anfechtung 61 Die Willenserklärung ist nach 142 I ex tunc nichtig und damit auch der Vertrag. Bei Teilanfechtung Teilnichtigkeit, wenn Leistung teilbar. Wirkung nur ex nunc bei in Vollzug gesetzten Arbeits- und Gesellschaftsverträgen.

8 Die Zulässigkeit der Anfechtung Anfechtung 53 Grundsätzlich ist jede Willenserklärung nach 119 ff. anfechtbar. In einigen Ausnahmefällen ist die Anfechtung unzulässig, wenn für den Anfechtungsgrund eine vorrangige Sonderregelung besteht oder wenn die Willenserklärung aus Gründen des Verkehrsschutzes nicht angefochten werden kann. Gesetzliche Sonderregelungen Im Erb- und Familienrecht ist eine Anfechtung gem. 119 ff. ausgeschlossen, z.b. Anfechtung der Eheschließung, 1313 ff. und EheG; der Anerkennung der nichtehelichen Vaterschaft, 1600 ff.; der Erbschaftsannahme, 1943 ff., und der letztwilligen Verfügung, 2078, 2080, Die Vorschrift des 119 II ist nicht anwendbar, soweit die Vorschriften über die Gewährleistungsregeln des besonderen Schuldrechtes eingreifen. Aus Verkehrsschutzgründen sind Gründungs- und Beitrittserklärung zu Kapitalgesellschaften des Handelsrechtes und zu den Genossenschaften nicht gem. 119 ff. wegen Willensmängeln anfechtbar, wenn eine Eintragung ins Register erfolgt ist. Fingierte Willenserklärungen oder Rechtsscheinstatbestände Soweit das Schweigen kraft Gesetzes als Willenserklärung gewertet wird, kann der Schweigende das Verhalten nicht mit der Begründung anfechten, er habe nicht gewusst, dass das Schweigen die Wirkung einer Willenserklärung habe. Schweigen als Zustimmung, z.b. 416 I 2, 496 2, 516 II 2 BGB; 362 HGB; Schweigen als Ablehnung, z.b. 108 II 2, 177 II 2, 415 II 2 Schweigen auf kaufmännisches Bestätigungsschreiben Auch Rechtsscheinstatbestände können nicht durch Anfechtung wieder beseitigt werden (Rechtsschein der Bevollmächtigung, 171, 172; Duldungs-, Anscheinsvollmacht, Blanketturkunde, Rechtsscheinshaftung im Wechsel- und Scheckrecht).

9 Anfechtungsgrund gem. 119 I (1) Anfechtung 54 Die Willenserklärung ist gem. 119 I anfechtbar, wenn die zum Zustandekommen des Rechtsgeschäftes abgegebene Erklärung und das mit der Erklärung Gewollte unbewusst nicht übereinstimmen. Man kann also wie folgt prüfen: I. Was hat der Erklärende erklärt? (äußerer Erklärungstatbestand einer Willenserklärung) II. Was wollte der Erklärende mit seiner Erklärung zum Ausdruck bringen? Wollte er mit einer anderen Person, über einen anderen Gegenstand der Leistung bzw. Gegenleistung oder über einen anderen Vertragsbestandteil abschließen? 119 I unterscheidet zwischen dem Inhaltsirrtum 119 I, 1. Fall (Irrtum über den Erklärungsinhalt) und dem Erklärungsirrtum 119 I, 2. Fall (Irrtum über die Erklärungshandlung). III. Fällt der äußere Erklärungstatbestand und das Gewollte unbewusst auseinander und ist der Irrtum erheblich, so ist ein Anfechtungsgrund nach 119 I gegeben. Potenzielles Erklärungsbewusstsein Wollte der Erklärende gar keine Willenserklärung abgeben, hätte es aber bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können, so wird ihm diese Erklärung als Willenserklärung zugerechnet (potenzielles Erklärungsbewusstsein), er kann jedoch nach 119 I anfechten.

10 Sonderfall: Kalkulationsirrtum Anfechtungsgrund gem. 119 I (2) Anfechtung 55 Ein Kalkulationsirrtum liegt vor, wenn dem Erklärenden ein Fehler bei der Berechnung des Preises unterlaufen ist. Er kann unter folgenden rechtlichen Gesichtspunkten relevant sein: Auslegung: Es kann sich im Wege der Auslegung ergeben, dass sich die Parteien nicht über ein (falsches) Berechnungsergebnis geeinigt haben, sondern über eine bestimmte Berechnungsmethode. Anfechtung: Ist der Kalkulationsirrtum vom Geschäftsgegner erkannt worden, wird in der Lit. die Ansicht vertreten, 119 I bzw. 119 II entsprechend anzuwenden. Nach h.m. besteht jedoch kein Anfechtungsrecht. 311 II, 241 II, 280 I (c.i.c.): Der Geschäftsgegener kann verpflichtet sein, den Erklärenden auf seinen Irrtum hinzuweisen. 313: Die korrekte Berechnung kann Geschäftsgrundlage geworden sein. Unzulässige Rechtsausübung, 242 Ob diese Gesichtspunkte eingreifen, hängt entscheidend davon ab, inwieweit ein einseitiger Kalkulationsirrtum dem Erklärungsgegner bekannt war oder ob es sich um einen gemeinsamen Irrtum beider Parteien handelte.

11 Anfechtungsgrund gem. 119 II (1) Anfechtung 56 Anwendbarkeit des 119 II Die Anfechtung gem. 119 II ist ausgeschlossen, soweit Gewährleistungsrechte eingreifen. Möglich ist eine Anfechtung seitens des Verkäufers, es sei denn, er entzieht sich damit der Gewährleistungspflicht. Zulässig ist auch eine Anfechtung vor Gefahrübergang, nach h.m. auch dann, wenn zu diesem Zeitpunkt ausnahmsweise schon Gewährleistungsrechte des Käufers entsprechend 434 bestehen. Eine Anfechtung gem. 119 II ist auch dann zulässig, wenn sich der Irrtum des Käufers auf Eigenschaften bezieht, die nicht zugleich einen Mangel darstellen. Nach wohl h.m. sind bei einem gemeinsamen Irrtum beider Parteien über den gleichen Umstand (Doppelirrtum) die Grundsätze über die Störung der Geschäftsgrundlage, 313, vorrangig. Der Eigenschaftsbegriff Eigenschaften einer Person oder Sache sind neben den auf der natürlichen Beschaffenheit beruhenden Merkmale auch tatsächliche und sachliche Verhältnisse und Beziehungen zur Umwelt, soweit sie nach der Verkehrsauffassung für die Wertschätzung und Verwertbarkeit von Bedeutung sind. Kurz: Alle gegenwärtigen, wertbildenden Merkmale, die ihren Grund in der Sache selbst haben und von gewisser Dauer sind. Sachen i.s.d. 119 II sind auch nicht körperliche Gegenstände, wie z.b. Forderungen. Nur gegenwärtige Merkmale können Eigenschaften darstellen. Ist man bei Vertragsschluss von künftigen Eigenschaften ausgegangen, kommt 313 (Störung der Geschäftsgrundlage) in Betracht.

12 Anfechtungsgrund gem. 119 II (2) Anfechtung 57 Der Eigenschaftsbegriff (Fortsetzung) Ertrag, Umsatz und Rentabilität eines Unternehmens oder Mietshauses sind keine Eigenschaften, wohl aber die Ertragsfähigkeit oder wenn der Ertrag über einen längeren Zeitraum erzielt wurde. Steuerliche Belastungen bzw. Vergünstigungen sind nur Eigenschaften, wenn dabei an die besondere Beschaffenheit der Sache bzw. des Unternehmens angeknüpft wird. Keine Eigenschaften sind Wert, Preis oder das Eigentum an einer Sache. Verkehrswesentlich sind alle Eigenschaften, die vertraglich vereinbart worden sind oder dem Vertragsschluss zugrunde gelegt wurden, wobei es ausreichend ist, dass sich die Bedeutung nach der Verkehrsanschauung von selbst versteht. verkehrswesentliche Eigenschaften einer Sache: Stoffbestandteile, Größe, Herkunft bei einem Kunstwerk, Fahrleistung, Lage und Bebaubarkeit des Grundstücks. verkehrswesentliche Eigenschaften einer Person: Kreditwürdigkeit beim Kreditgeschäft, Konfessionszugehörigkeit bei Einstellung in einem Tendenzbetrieb ( 118 I BetrVG).

13 Anfechtungsgrund gem. 123 I (1) Anfechtung Der Erklärende muss zur Abgabe einer WE durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung bestimmt worden sein. 58 Arglistige Täuschung 1. Täuschungshandlung entweder durch positives Tun oder Unterlassen, wenn eine Rechtspflicht zur Aufklärung besteht. Hat ein Auto einen Unfall gehabt, so muss der Autoverkäufer beim Verkauf den Käufer darüber aufklären. Anders, wenn es sich um einen Bagatellschaden, z.b. Lackschaden, handelt. Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des 123 ist die Widerrechtlichkeit der Täuschungshandlung, d.h. eine unzulässige Frage darf wahrheitswidrig oder überhaupt nicht beantwortet werden. Unzulässig sind grds. Fragen des Arbeitgebers bei der Einstellung nach Bestehen einer Schwangerschaft sowie nach der politischen oder religiösen Einstellung. 2. Durch die Täuschungshandlung muss ein Irrtum erregt worden sein. Mitursächlichkeit reicht aus. 3. Arglist erfordert Vorsatz (dolus eventualis ausreichend), d.h. der Täuschende muss die Unrichtigkeit seiner Angaben kennen oder die Angaben ins Blaue hinein gemacht haben. Obwohl der Gebrauchtwagenhändler den Wagen nicht überprüft hat, behauptet er beim Verkauf, dass der Wagen keinen Unfall gehabt habe. 4. Hat ein Dritter die Täuschung verübt, ist die Erklärung gem. 123 II nur anfechtbar, wenn der Empfänger die Täuschungshandlung kannte oder hätte kennen müssen. Der Begriff des Dritten wird negativ abgegrenzt: Nicht Dritter ist der Vertreter, der Verhandlungsführer oder Gehilfe und die Person, die wegen der engen Beziehung zum Erklärungsempfänger als dessen Vertrauensperson erscheint.

14 Anfechtungsgrund gem. 123 I (2) Anfechtung 59 Widerrechtliche Drohung Drohung ist die Ankündigung eines künftigen Übels, dessen Eintritt der Erklärende aus der Sicht des Adressaten beeinflussen kann. Die Drohung ist widerrechtlich, wenn das Mittel, der Zweck oder die Zweck-Mittel-Relation verwerflich sind. Rechtswidrigkeit der Zweck-Mittel-Relation: A hat gegen B einen Anspruch aus Kaufvertrag. Er droht ihm, ihn wegen Steuerhinterziehung anzuzeigen, wenn er ihm nicht unverzüglich eine Sicherungsgrundschuld an seinem Grundstück bestellt. Konkurrenz des 123 zu anderen Vorschriften Verhältnis 123 I zu 437 Nr. 3, 280, 281 bei Arglist Wenn keine Anfechtung erfolgt, kann der Käufer Schadensersatz gem. 437 Nr. 3, 280, 281 verlangen. Erfolgt die Anfechtung, so sind die Vorschriften des Kaufrechts nicht mehr anwendbar, weil das Gewährleistungsrecht das Bestehen eines Kaufvertrages voraussetzt. Die Rückabwicklung des angefochtenen Kaufvertrages erfolgt dann nach 812 I 1, 1. Fall. Werden die Gewährleistungsrechte geltend gemacht, besteht nach neuer Ansicht daneben kein Schadensersatzanspruch aus 311 II, 241 II, 280 I (c.i.c.). 123 und 311 II, 241 II, 280 I stehen nebeneinander. Nach früher h.m. hatte der Getäuschte (Bedrohte) einen Schadensersatzanspruch aus c.i.c., der u.a. auch auf Aufhebung und Rückabwicklung des Vertrages gerichtet sein konnte, selbst wenn die Frist des 124 verstrichen war. Überträgt man diese Meinung auf die neue Rechtslage, so besteht der Schadensersatzanspruch aus 311 II, 241 II, 280 (Verjährung 3 Jahre, 195, 199) neben 124 (Jahresfrist; Ausschluss nach 10 Jahren). Neben der Anfechtungsmöglichkeit nach 123 besteht häufig die Möglichkeit, aus unerlaubter Handlung ( 823 II i.v.m. 263 bzw. 240 StGB; 826) Schadensersatz zu verlangen.

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