Schriftliche Vordiplomprüfung Betriebsökonomie/Wirtschaftsinformatik FH Serie C LÖSUNGEN
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- Teresa Weiner
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1 Schriftliche Vordiplomprüfung Betriebsökonomie/Wirtschaftsinformatik FH Serie C LÖSUNGEN Fach: Zeit: Wirtschaftsrecht 180 Minuten Punkte: 100 Hinweise - Schreiben Sie auf jedes Blatt Ihren Namen und beschriften Sie die Lösungsblätter immer einseitig - Sollten Sie zusätzliche Blätter benötigen, verwenden Sie das von der AKAD zur Verfügung gestellte Papier - Lösungen ohne Namen sowie unleserlicher Schrift können nicht bewertet werden - Benutzen Sie bitte keinen Bleistift - Bitte stellen Sie das Natel ab! Seite 1 von 7
2 Aufgabe 1 (3 Punkte / 5') (Lösungen gelten auch, wenn sie unter irgendeinem Buchstaben beantwortet sind) Er setzt Richterrecht (eigenes Recht). (1/2) b.) Er entscheidet nach Gewohnheitsrecht (1/2) und wo kein solches vorhanden ist, entscheidet er wie der Gesetzgeber (1/2) nach bewährter Lehre und Überlieferung (1/2). c.) Art. 1 Abs. 2 ZGB. (1) Aufgabe 2 (8 Punkte / 10') Kreuzen Sie richtige Antworten (keine, eine oder mehrere Lösung/en möglich, jedes richtige Kreuz gibt einen Punkt, falsche Kreuze führen zu Abzügen) an: Zivilrecht ist: das Zivilprozessrecht (ZPO); das Strafprozessrecht (StPO); Gesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG); b.) Objektives Recht: ist immer zwingendes Recht; ist immer dispositives Recht; ist jeder Gesetzesartikel; c.) Unlimitiertes bedarf zur Gültigkeit bei Grundstücken nicht der Vorkaufsrecht: öffentlichen Beurkundung; ist ein Kaufrecht, welches durch Vertrag ein einseitiges Gestaltungsrecht einräumt; kann auch von Gesetzes wegen entstehen (ohne vertragliche Vereinbarung); d.) Simulation bei ist im ZGB geregelt; Verträgen: ist im Versicherungsvertragsgesetz aufgeführt und regelt den Regress bei ungerechtfertigtem Leistungsbezug; ist im OR geregelt; e.) Verjährungsfrist: ist eine Verwirkungsfrist; beträgt bei unerlaubter Handlung in der Regel 1 Jahr; wird vom Richter von Amtes wegen beachtet; f.) Zwangsvoll- ist immer kantonales Recht (Prozessrecht); streckungsrecht ist auch Bundesrecht; ist immer Bundesrecht; g.) Kausalhaftung: bedarf kein Verschulden; bspw. unerlaubte Handlung gemäss Art. 41 OR; bedarf keinen adäquaten Kausalzusammenhang; Seite 2 von 7
3 Aufgabe 3 (3 Punkte / 5') Nennen Sie nur die relevanten Stichwörter, jedes richtige Stichwort gibt einen halben Punkt, wobei maximal 3 Punkte möglich sind Erfüllung; Abschluss Aufhebungsvertrag; Zeitablauf; Kündigung; Wandelung; Entwehrung; Tod; Verlust Handlungsfähigkeit; Konkurs; Richterliche Auflösung; Widerruf; Rücktritt etc. Aufgabe 4 (13 Punkte / 20') Erklären Sie nur mit kurzen relevanten Stichwörter und genauen Angaben des Gesetzes (Artikel, Absatz, Ziffer etc.) Der Verzicht ist nichtig (1), weshalb sie nichts tun muss damit der Vertrag ungültig wird (1) gemäss Art. 273c OR (1); b.) I. Gemäss Art. 257e Abs. 2 OR (1) ist die Kautionshöhe auf 3 Monate beschränkt, weswegen die Bestimmung rechtens ist (1/2), II. gemäss Art. 257e Abs. 1 OR (1) muss die Kaution auf den Namen des Mieters erstellt werden, weshalb ein Konkurs des Vermieters für das Konto nicht relevant ist (1/2). c.) I. Ja, gemäss Art. Art. 263 OR (1), jedoch nur bei Geschäftsräumlichkeiten, was vorliegend jedoch nicht der Fall ist (1), II. Gemäss Art. 264 OR (1) kann sie einen Nachmieter stellen, durch welchen sie von ihren vertraglichen Verpflichtungen befreit ist (1), wenn der Ersatzmieter zumutbar, zahlungsfähig ist und den Vertrag zu den gleichen Bedingungen übernimmt (1), III. Ja, wenn sie die Bedingungen, welche nicht missbräuchlich sein dürfen, bekannt gibt und dem Vermieter keine Nachteile erwachsen (1), gemäss Art. 262 OR (1), Aufgabe 5 (2 Punkte / 5') Ja, weil er ohne Einwilligung den Rosenstock braucht (1), gemäss Art. 474 Abs. 1 OR (1),. Seite 3 von 7
4 Aufgabe 6 (12 Punkte / 25') Begründen Sie bei allen Fragen Ihre Antworten kurz. Geben Sie, falls möglich, relevante b.) c.) Gemäss Art. 205 OR (1) hat der Käufer das Recht, den Kaufpreis zu mindern, wenn die Minderung den Kaufpreis nicht übersteigt (1), Die ABC AG muss sich bei berechtigten Mängeln diese Minderung gefallen lassen (1); I. Gemäss Art. 496 Abs. 1 OR (1) muss bei Solidarbürgschaft die Betreibung nicht eingeleitet werden (1), II. Eine Bürgschaft bedarf, anders als bei natürlichen Personen bei einer Kollektivgesellschaft, keine öffentliche Beurkundung(1), Art. 493 Abs. 1 OR, der schriftliche Vertrag mit Festlegung der Summe ist ausreichend, da Die Bürgschaftssumme von CHF 300' nicht überstiegen wird (1), I. Gemäss Art. 120 Abs. 2 OR (1), darf auch eine bestrittene Forderung verrechnungsweise geltend gemacht werden (1), II. Gemäss Art. 502 Abs. 1 OR (1), ist der Bürge verpflichtet, bekannte Einreden geltend zu machen (1), Gemäss Art. 502 Abs. 3 OR verliert er sein Rückgriffsrecht (1), Aufgabe 7 (5 Punkte / 15') b.) Gemäss Art. 533 Abs. 1 OR muss der Verlust nach Köpfen getragen werden (1), wodurch sich die Kapitalanlagen um je CHF 10'000 sinken, (1/2) auf diesen wird gemäss Art. 558 Abs. 2 OR 4% ausbezahlt somit erhält Sonja CHF 2'000.--, Veraina CHF 3' und Urs CHF 2'400. (11/2) Der Gewinn darf erst ausbezahlt werden, wenn der Verlust ausgeglichen wird gemäss Art. 560 Abs. 1 OR (1), weshalb jeder CHF 5' erhält. (1) Seite 4 von 7
5 Aufgabe 8 (16 Punkte / 25') Nein, weil rechtmässig kein Gewinn bilanziert wurde (1), gemäss Art. 675 Abs. 2 OR (1), b.) Nein, gemäss Art. 677 OR (1), c.) Ja, gemäss Art. 721 OR (1), d.) Gemäss Art. 717 OR (1) hat der Verwaltungsrat nicht sorgfältig gehandelt (1/2), weshalb er gemäss Art. 754 OR (1), gegenüber den Aktionären haftet (1/2), e.) Gemäss Art. 756 OR (1), können sie den Schaden einklagen (1), f.) I. Die GV bestimmt frei über die Ausschüttung (1), gemäss Art. 698 Abs. 2 Ziffer 4 OR (1), II. Sie können den GV Beschluss wegen der unsachgemässen Festlegung anfechten (1), gemäss Art. 706 OR (1), g.) I. Ja, da der Eintrag ins Aktienbuch fehlt (1), gemäss Art. 689a Abs. 1 OR (1), {falls Antwort nein, wegen Vollmacht, so ist dies auch richtig} II. Sie wird handlungsunfähig. (1), Aufgabe 9 (3 Punkte / 5') Beantworten Sie folgende Fragen stichwortartig. b.) Preisoptimierung, Kaufpreisabschöpfung, Marketing, Service (-vorwand), künstliche Verknappung, Kontrolle des Vertriebsweges usw. (je 0.25) Der Inhaber eines Immaterialgüterrechts ist zwar allein befugt, sein Recht auszuüben. Mit der rechtmässigen Inverkehrssetzung ist sein Verbreitungsrecht jedoch erloschen, resp. erschöpft. (1) c.) Das selektive Vertriebssystem wird umgangen. Die Preise sinken. (1) Seite 5 von 7
6 Aufgabe 10 (8 Punkte / 15') Mindestens zwei Gründer, schriftliche Statuten aus denen Zweck, Mittel und Organisation des Vereins hervorgehen, Art. 61 ZGB. (1) b.) Indem die Gründer in öffentlicher Urkunde erklären, eine AG zu gründen, darin die Statuten festlegen und die Organe bestelle, Art. 629 Abs. 1 OR (1) c.) mind. AK CHF , Art. 621 OR mind. 20% des Nennwerts muss geleistet sein, Art. 632 Abs. 1 OR in allen Fällen mind. aber CHF , Art. 632 Abs. 2 OR. (1) d.) Nein, Gründerhaftung nach Art. 753 Abs. 1 OR (1) e.) einfache Gesellschaft, gemeinsamer Zweck mit gemeinsamen Kräften und Mitteln, Art. 530 Abs. 1 OR, die Gesellschafter haften unbeschränkt und solidarisch, Art. 543 Abs. 1 OR (1) f.) mind CHF, Art. 773 OR mind. 50% einbezahlt, Art. 774 Abs. 2 OR Revision: mind , voll einbezahlt (1) g.) Konkursbetreibung, Art. 39 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG (1) h.) Bei der Gründung einer Genossenschaft müssen mind. sieben Mitglieder beteiligt sein, Art. 831 Abs. 1 OR (1) Aufgabe 11 (10 Punkte / 20') Frau Fröhlich wird auch ein ZB zugestellt, Art. 68a Abs. 1 SchKG (1) b.) Sie kann auch RV erheben, Art. 68a Abs. 2 SchKG (1) c.) Sie kann im Wiederspruchsverfahren (Art SchKG) geltend machen, dass der gepfändete Schmuck zu ihrem Eigengut gehört, Art. 68b Abs. 1 SchKG (2) d.) Nein, Sie kann ihren Anspruch anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist, Art. 106 Abs. 2 SchKG (2) e.) Der Autoverkäufer muss auf Aberkennung des Anspruchs von Frau Fröhlich klagen, Art. 108 Abs. 1 SchKG (2) Seite 6 von 7
7 f.) Das BA setzt ihm eine Frist von 20 Tagen, Art. 108 Abs. 2 SchKG (1) g.) Der Anspruch von Frau Fröhlich gilt als anerkannt Art. 108 Abs. 3 SchKG (1) Aufgabe 12 (9 Punkte / 15') Retentionsverzeichnis, da Geschäftsräume, Art. 283 Abs. 1 SchKG (2) b.) Da Gefahr im Verzug ist, kann die Hilfe der Polizei oder der Gemeindebehörde nachgesucht werden, Art. 283 Abs. 2 SchKG (2) c.) Das Betreibungsamt setzt dem Vermieter eine Frist (~10 Tage) zur Anhebung der Betreibung auf Pfandverwertung (Art. 283 Abs. 3 SchKG) (2) d.) Die Gegenstände können in den ersten 10 Tagen nach der Fortschaffung mit Hilfe der Polizei in die vermieteten Geschäftsräume zurückgebracht werden. (3) Aufgabe 13 (8 Punkte / 15') Es liegt eine Schenkungsanfechtung vor, innerhalb des letzten Jahres, vor Konkurseröffnung, Art. 286 SchKG (3) b.) Am Wohnsitz des Beklagten, Herrn Maurer, Art. 289 Abs. 1 SchKG (1) c.) Der gutgläubige Empfänger einer Schenkung ist nur bis zum Betrag seiner Bereicherung zur Rückerstattung verpflichtet, Art. 291 Abs. 3 SchKG (2) d.) Das Anfechtungsrecht erlischt nach Ablauf von 2 Jahren seit der Konkurseröffnung, Art. 292 Ziff. 2 SchKG (2) Viel Glück Gesamt 100 Punkte / 180 Seite 7 von 7
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