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1 alga-infodienst Der alga-infodienst gibt einen Überblick über die Gesetzesentwicklung und verabschiedete Gesetze, die in Kraft getreten sind sowie über Gerichtsurteile, die Einfluss auf Personalverwaltung und Entgeltabrechnung haben. Wichtige Projekte der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger werden begleitet und wir geben Hinweise für die Umsetzung in die betriebliche Praxis. Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2014 Das Bundeskabinett hat am die "Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2014" beschlossen. Bundesunfallkassen-Neuordnungsgesetz (BUK-NOG) Das BUK-NOG ist im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Wichtigste Auswirkung auf die Entgeltabrechnung ist das Vorziehen der DEÜV-Jahresmeldungen auf den Gesetz zur Verkürzung der Aufbewahrungsfristen sowie zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften Das Gesetz wurde wegen Ablauf der Wahlperiode für erledigt erklärt Sechste Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung Veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Bekanntmachung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags in der gesetzlichen Krankenversicherung. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag für 2014 wurde auf Null Prozent festgelegt. Kurzarbeit - Bezugsdauer weiterhin max. 12 Monate Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die bisherige Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld um weitere 12 Monate verlängert. - Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der ertragsteuerlichen Behandlung von Entlassungsentschädigungen ( 34 EStG) Das BMF hat in diesem Schreiben zu Fragen im Zusammenhang mit der ertragsteuerlichen Behandlung von Entlassungsentschädigungen Stellung bezogen. - Entfernungspauschalen Das Schreiben befasst sich mit den Änderungen bei den Entfernungspauschalen, die sich durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts ergeben. - Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2014 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind. - Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten im Ausland. Das BMF hat am ein Schreiben zur steuerlichen Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen ab 1. Januar 2014 veröffentlicht. - Hinweise auf die wesentlichen Rechte und Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen bei der Außenprüfung ( 5 Abs. 2 Satz 2 BpO). Mit dem wurde eine Zusammenstellung der wesentlichen Rechte und Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen bei der Außenprüfung veröffentlicht. Das Schreiben ent- Aufbereitet von: Alexander Enderes - Darmstadt Seite 1 von 13

2 hält einen Formtext für ein Anschreiben an den Arbeitgeber mit der Überschrift "Ihre wesentlichen Rechte und Mitwirkungspflichten bei der Außenprüfung". - Änderung der Lohnsteuer-Anmeldung zu Gunsten des Arbeitgebers nach Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung; Anwendung des BFH-Urteils vom 13. November VI R 38/11 - (PDF, 27,4 KB). Mit Urteil vom VI R 38/11 - hat der BFH entschieden, dass vom Arbeitnehmer veruntreute Beträge nicht zum Arbeitslohn gehören. - Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab Kalenderjahr Das BMF verweist in diesem Schreiben auf die Neuregelung ab , mit der Maßgabe, dass dies auch für Mahlzeiten gilt, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt. ELStAM - Informationen zum Jahreswechsel. Die Finanzverwaltung hat ein Informationsschreiben zu den Besonderheiten bei dem Jahreswechsel 2013/2014 herausgegeben. Arbeitnehmer aus dem Europäischen Ausland. Die Minijob-Zentrale hat in einem Newsletter vom auf die Änderungen zum hingewiesen. GKV-Monatsmeldungen von Geringfügig Beschäftigten. In dem Besprechungsergebnis vom haben sich die Spitzenverbände mit der Frage befasst, ob aufgrund der nunmehr grundsätzlich für geringfügig entlohnte Beschäftigungen bestehenden Versicherungspflicht zur Rentenversicherung diese Beschäftigungen auch im Qualifizierten Meldedialog mit einbezogen werden sollen. Urteile - BSG - Kein Beitragszuschuss für freiwillig versicherte Familienangehörige - BFH - 1 %-Regelung bei Überlassung mehrerer Kfz - Ermessensfehlerhafte Inhaftungnahme des Arbeitgebers Stand der Gesetzgebung Aufbereitet von: Alexander Enderes - Darmstadt Seite 2 von 13

3 1 STAND DER GESETZGEBUNG UND VERORDNUNGEN SOZIALVERSICHERUNGS-RECHENGRÖßENVERORDNUNG BUNDESUNFALLKASSEN-NEUORDNUNGSGESETZ (BUK-NOG) GESETZ ZUR VERKÜRZUNG DER AUFBEWAHRUNGSFRISTEN SOWIE ZUR ÄNDERUNG WEITERER STEUERLICHER VORSCHRIFTEN SECHSTE VERORDNUNG ZUR ÄNDERUNG DER SOZIALVERSICHERUNGSENTGELTVERORDNUNG BEKANNTMACHUNG DES DURCHSCHNITTLICHEN ZUSATZBEITRAGS IN DER GESETZLICHEN KRANKENVERSICHERUNG KURZARBEIT - BEZUGSDAUER WEITERHIN MAX. 12 MONATE BMF-SCHREIBEN ZWEIFELSFRAGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER ERTRAGSTEUERLICHEN BEHANDLUNG VON ENTLASSUNGSENTSCHÄDIGUNGEN ( 34 ESTG) PROGRAMMABLAUFPLAN ENTFERNUNGSPAUSCHALEN MERKBLATT ZUR STEUERKLASSENWAHL FÜR DAS JAHR 2014 BEI EHEGATTEN ODER LEBENSPARTNERN, DIE BEIDE ARBEITNEHMER SIND PAUSCHBETRÄGE FÜR VERPFLEGUNGSMEHRAUFWENDUNGEN UND ÜBERNACHTUNGSKOSTEN IM AUSLAND HINWEISE AUF DIE WESENTLICHEN RECHTE UND MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES STEUERPFLICHTIGEN BEI DER AUßENPRÜFUNG ( 5 ABS. 2 SATZ 2 BPO) ÄNDERUNG DER LOHNSTEUER-ANMELDUNG ZU GUNSTEN DES ARBEITGEBERS NACH ÜBERMITTLUNG ODER AUSSCHREIBUNG DER LOHNSTEUERBESCHEINIGUNG; ANWENDUNG DES BFH-URTEILS VOM 13. NOVEMBER VI R 38/11 - (PDF, 27,4 KB) LOHNSTEUERLICHE BEHANDLUNG VON UNENTGELTLICHEN ODER VERBILLIGTEN MAHLZEITEN DER ARBEITNEHMER AB KALENDERJAHR WEITERE INFORMATIONEN ELSTAM - INFORMATIONEN ZUM JAHRESWECHSEL ARBEITNEHMER AUS DEM EUROPÄISCHEN AUSLAND GKV-MONATSMELDUNGEN VON GERINGFÜGIG BESCHÄFTIGTEN URTEILE BSG - KEIN BEITRAGSZUSCHUSS FÜR FREIWILLIG VERSICHERTE FAMILIENANGEHÖRIGE BFH - 1 %-REGELUNG BEI ÜBERLASSUNG MEHRERER KFZ - ERMESSENSFEHLERHAFTE INHAFTUNGNAHME DES ARBEITGEBERS STAND DER GESETZGEBUNG Aufbereitet von: Alexander Enderes - Darmstadt Seite 3 von 13

4 1 Stand der Gesetzgebung und Verordnungen 1.1 Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2014 Das Bundeskabinett hat am die "Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2014" beschlossen. Gegenüber dem Referentenentwurf haben sich keine Änderungen ergeben. Der Bundesrat muss noch zustimmen. 1.2 Bundesunfallkassen-Neuordnungsgesetz (BUK-NOG) Veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I 2013 Nr S Wichtige Änderungen: Der Abgabetermin für die Jahresmeldungen wird ab dem Jahr 2014 auf den 15. Februar vorverlegt. Einmalzahlungen, die durch die Märzklausel dem Vorjahr zuzuordnen sind und nicht in die Jahresmeldung einfließen, werden künftig mit dem Abgabegrund 54 gesondert gemeldet. Prüfungen der Unfallversicherung erfolgen durch die Prüfer der Rentenversicherung. Die Unfallversicherungsträger können die Prüfung nach 166 Abs. 1 SGB VII selbst durchführen, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass der Unternehmer Arbeitsentgelt nicht oder nicht zur richtigen Gefahrenklasse gemeldet hat. Der Arbeitgeber muss nur noch auf Verlangen des Arbeitnehmers eine Arbeitsbescheinigung für die Bundesagentur für Arbeit ausstellen. Ab dem können die Bescheinigungen für die Agentur für Arbeit auch maschinell erfolgen. Hierfür muss der Arbeitnehmer allerdings seine Zustimmung erteilen. Ein Storno falscher Meldungen ist nicht möglich. 1.3 Gesetz zur Verkürzung der Aufbewahrungsfristen sowie zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften Das Gesetz wurde wegen Ablauf der Wahlperiode für erledigt erklärt. Es muss neu eingebracht werden. 1.4 Sechste Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung Veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I 2013 Nr S Bekanntmachung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags in der gesetzlichen Krankenversicherung Aufgrund der Prognosen des GKV-Schätzerkreises beim Bundesversicherungsamt zur Finanzentwicklung in der gesetzlichen Krankenversicherung hat das Bundesgesundheitsministeriums am bekanntgegeben, dass der durchschnittliche Zusatzbeitrag nach 242a Abs. 1 SGB V für das Jahr 2014 Null Euro beträgt. Aufbereitet von: Alexander Enderes - Darmstadt Seite 4 von 13

5 1.6 Kurzarbeit - Bezugsdauer weiterhin max. 12 Monate Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die bisherige Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld um weitere 12 Monate verlängert. Mit der Verordnung vom wurde den Arbeitgebern die Möglichkeit gegeben bei schwächerer Konjunktur Kurzarbeitergeld für 12 Monate zu beantragen. Diese Regelung lief zum aus und wurde jetzt verlängert. Bundesgesetzblatt vom Teil 1 Nr Seite Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der ertragsteuerlichen Behandlung von Entlassungsentschädigungen ( 34 EStG) vom IV C 4 - S 2290/13/10002 Das BMF hat in diesem Schreiben zu Fragen im Zusammenhang mit der ertragsteuerlichen Behandlung von Entlassungsentschädigungen Stellung bezogen. Folgende Regelungen sind beachtenswert: Der Zufluss mehrerer Teilbeträge in unterschiedlichen VZ ist grds. schädlich. Dies gilt nicht, soweit es sich um eine im Verhältnis zur Hauptleistung stehende geringfügige Zahlung (maximal 5% der Hauptleistung) handelt, die in einem anderen VZ zufließt. Die für die Beurteilung der Zusammenballung erforderliche Vergleichsrechnung ist grds. anhand der jeweiligen Einkünfte des Steuerpflichtigen laut Steuerbescheid/Steuererklärung vorzunehmen. Negative Einkünfte aus einer neu aufgenommenen Tätigkeit i.s. des 13, 15, 18 sowie 19 EStG sind nie zu berücksichtigen. Dabei ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag vorrangig von den laufenden Einkünften i.s. des 19 EStG abzuziehen. Dem Progressionsvorbehalt unterliegende positive Lohnersatzleistungen und dem 32b EStG unterliegender Arbeitslohn sind in die Vergleichsrechnung einzubeziehen. Liegen ausschließlich Einkünfte i.s. des 19 EStG vor, ist es nicht zu beanstanden, wenn die erforderliche Vergleichsrechnung stattdessen anhand der betreffenden Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit durchgeführt wird. Das Schreiben enthält mehrere Rechenbeispiele und geht auch auf den Fall des planwidrigen Zuflusses in mehreren VZ sowie auf die Rückzahlung bereits empfangener Entschädigungen ein. Die Grundsätze des neuen Schreibens sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden. 2.2 Programmablaufplan Das BMF hat am den Entwurf des Programmablaufplans für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2014 veröffentlicht. Die Softwarehäuser werden aufgrund dieses PAP die Jahreswechselversion programmieren. Allerdings muss darauf hingewiesen werden, dass in einigen Punkten Annahmen getroffen wurden, die durch politische Entscheidungen nach der Regierungsbildung revidiert werden können. Aufbereitet von: Alexander Enderes - Darmstadt Seite 5 von 13

6 Der Programmablaufplan berücksichtigt die Anhebung des Grundfreibetrags auf Euro in 32a Absatz 1 EStG und die Änderung der Zahlenwerte in 39b Absatz 2 Satz 7 EStG durch das Gesetz zum Abbau der kalten Progression vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 283). Bei der Erstellung wurde im Übrigen für 2014 berücksichtigt, dass - in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung die Beitragsbemessungsgrenze Euro (2013: Euro) beträgt, - in der gesetzlichen Krankenversicherung der ermäßigte Beitragssatz ( 243 SGB V) weiterhin 14,9 % beträgt, - in der sozialen Pflegeversicherung der bundeseinheitliche Beitragssatz weiterhin 2,05 % beträgt, - in der allgemeinen Rentenversicherung die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze (BBG West) Euro (2013: Euro) und die Beitragsbemessungsgrenze Ost (BBG Ost) Euro (2013: Euro) beträgt, - in der allgemeinen Rentenversicherung der Beitragssatz weiterhin 18,9 % beträgt und - der Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die Rentenversicherung um 4 Prozentpunkte auf 56 % steigt ( 39b Absatz 4 EStG). Besonders die Beiträge zur Renten- und Pflegeversicherung sind Bestandteil der Koalitionsgespräche und könnten zu einer Änderung des PAP führen. In diesem Fall müsste dann eine staatlich verordnete Rückrechnung vorgenommen werden. PAP 2.3 Entfernungspauschalen vom IV C 5 - S 2351/09/10002 :002 Am hat das BMF ein Schreiben veröffentlicht, welches sich mit den Änderungen bei den Entfernungspauschalen befasst, die sich durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts ergeben. Im gesamten Schreiben wurde die Neuregelung der ersten Arbeitsstätte übernommen. Außerdem wurde in Pkt die Neureglung in Bezug auf den Begriff Sammelpunkt eingefügt. 2.4 Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2014 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind Das BMF hat am den Entwurf des Merkblattes zur Steuerklassenwahl veröffentlicht. Das Merkblatt enthält u.a. die Neuregelung mit den eingetragenen Lebenspartnerschaften. 2.5 Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten im Ausland vom V C 5 - S 2353/08/10006 :004 Das BMF hat am ein Schreiben zur steuerlichen Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen ab 1. Januar 2014 veröffentlicht. In diesem wurden die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für Auslandsdienstreisen veröffentlicht. Für Tätigkeiten im Ausland gibt es nur noch zwei Pauschalen, die von der Abwesenheitsdauer bestimmt werden. Aufbereitet von: Alexander Enderes - Darmstadt Seite 6 von 13

7 - bei einer Abwesenheitsdauer von mindestens 24 Stunden je Kalendertag - für den An- und Abreisetag sowie bei einer Abwesenheitsdauer von mehr als 8 Stunden je Kalendertag Bei Reisen vom Inland in das Ausland bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Steuerpflichtige vor 24 Uhr Ortszeit erreicht hat. Für eintägige Reisen in das Ausland und für Rückreisetage aus dem Ausland in das Inland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Die Spitzenorganisationen der Wirtschaft hatten am in einer Stellungnahme das BMF aufgefordert eine Klarstellung hinsichtlich eintägiger Auslandsdienstreisen vorzunehmen, die nunmehr vorgenommen wurde. BMF Schreiben 2.6 Hinweise auf die wesentlichen Rechte und Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen bei der Außenprüfung ( 5 Abs. 2 Satz 2 BpO) vom IV A 4 - S 0403/13/10001 Mit dem wurde eine Zusammenstellung der wesentlichen Rechte und Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen bei der Außenprüfung veröffentlicht. Das Schreiben enthält einen Formtext für ein Anschreiben an den Arbeitgeber mit der Überschrift "Ihre wesentlichen Rechte und Mitwirkungspflichten bei der Außenprüfung". In dem Schreiben wird der Steuerpflichtige auf seine Rechte, vor allem aber auf seine Mitwirkungspflichten hingewiesen. Im Einzelnen werden folgende Punkte dargestellt: - Beginn der Außenprüfung - Ablauf der Außenprüfung - Ergebnis der Außenprüfung - Ablauf der Außenprüfung beim Verdacht einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit 2.7 Änderung der Lohnsteuer-Anmeldung zu Gunsten des Arbeitgebers nach Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung; Anwendung des BFH-Urteils vom 13. November VI R 38/11 - (PDF, 27,4 KB) vom IV A 4 - S 0700/07/ Mit Urteil vom VI R 38/11 - hat der BFH entschieden, dass vom Arbeitnehmer veruntreute Beträge nicht zum Arbeitslohn rechnen und dass eine Minderung der Festsetzung einer Lohnsteuer-Entrichtungsschuld durch eine Änderung der Lohnsteuer-Anmeldung unter den Voraussetzungen des 164 Absatz 2 Satz 1 AO auch nach Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigungen zulässig ist. Das vom regelt Einzelheiten zur Anwendung des BFH- Urteils. Aufbereitet von: Alexander Enderes - Darmstadt Seite 7 von 13

8 2.8 Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab Kalenderjahr 2014 vom IV C 5 - S 2334/13/10002 Das BMF verweist in diesem Schreiben auf die Neuregelung ab , mit der Maßgabe, dass dies auch für Mahlzeiten gilt, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt. 3 Weitere Informationen 3.1 ELStAM - Informationen zum Jahreswechsel Die Finanzverwaltung hat ein Informationsschreiben zu den Besonderheiten bei dem Jahreswechsel 2013/2014 herausgegeben. In einem Rundschreiben weist die BDA auf folgende Punkte hin: - Freibeträge: Wenn jährlich geltende Freibeträge (z. B. Freibeträge nach 39a EStG oder antragsgebundene Kinderfreibeträge nach 38b Abs. 2 Satz 2 EStG) im Rahmen des Lohnsteuerermäßigungsverfahrens 2014 in den Monaten Oktober bis Dezember 2013 durch Arbeitnehmer nicht neu beantragt werden, so werden diese dem Arbeitgeber ab 1. Januar 2014 nicht mehr als ELStAM übermittelt. Für 2014 (neu) beantragte Freibeträge werden dagegen mit Gültigkeitsdatum ab 1. Januar 2014 den Arbeitgebern als ELStAM bereitgestellt. - Behandlung der Lohnsteuerkarte sowie weiterer Papierbescheinigungen im Jahr 2014: Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte sowie weitere Papierbescheinigungen, die der Arbeitgeber im Einführungszeitraum 2013 entgegennehmen, aufbewahren und aushändigen muss (vgl. vom 25. Juli 2013, Seite 11, verschickt mit Rundschreiben XI/039/2013 vom 2. August 2013), ab dem 1. Januar 2014 bei Arbeitnehmereintritten nicht mehr entgegennehmen muss. Bei Arbeitnehmeraustritten müssen diese Unterlagen nur auf Anforderung durch den Arbeitnehmer ausgehändigt werden. Dies kann z. B. in Ausnahmefällen eintreten, in denen ein Wechsel zu einem Arbeitgeber stattfindet, der noch nicht in das ELStAM-Verfahren eingestiegen ist. Allerdings dürfen die Lohnsteuerkarte sowie die weiteren Papierbescheinigungen erst nach Ablauf des Kalenderjahres 2014 vernichtet werden ( 52b Abs. 1 Satz 4 EStG). - Umgang mit Änderungsdaten aus dem Vorjahr: Ändern sich Arbeitnehmerdaten (z. B. die Steuerklasse), so übersendet - je nach rechtlicher Zuständigkeit - die Gemeinde oder das Finanzamt die Änderungen an die ELStAM- Datenbank. Diese erstellt monatlich Änderungslisten für die Arbeitgeber. In den Änderungslisten für Dezember 2013, Januar und Februar 2014 können Änderungen der ELStAM mitgeteilt werden, deren Gültigkeit im vorherigen Kalenderjahr (d. h. 2013) beginnt und noch andauert. Die Finanzverwaltung beschreibt, wann in diesen Fällen Änderungen der Entgeltabrechnungen des Kalenderjahrs 2013 vorgenommen werden können: o Ist das Steuerjahr geschlossen - d. h. nach Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung ( 41b EStG) - so haben die übermittelten Änderungen nur Auswirkungen im aktuellen Jahr (d. h. 2014). Änderungen der Entgeltabrechnungen des vorherigen Jahres 2013 dürfen nicht mehr vorgenommen werden. Dies ergibt sich aus dem Grund- Aufbereitet von: Alexander Enderes - Darmstadt Seite 8 von 13

9 satz, dass eine Änderung des Lohnsteuerabzugs nur bis zur Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung zulässig ist ( 41c Abs. 3 Satz 1 EStG). o Ist das Steuerjahr noch offen - d. h. vor Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung ( 41b EStG) - so können die übermittelten Änderungen Auswirkungen auf das vergangene Jahr 2013 haben. Entsprechende Änderungen der Entgeltabrechnungen können vorgenommen werden. Nach 41c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist der Arbeitgeber berechtigt, bei der jeweils nächstfolgenden Lohnzahlung bisher erhobene Lohnsteuer zu erstatten oder noch nicht erhobene Lohnsteuer nachträglich einzubehalten, wenn ihm elektronische ELStAM zum Abruf zur Verfügung gestellt werden, die auf einen Zeitpunkt vor Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale zurückwirken. Zusätzlich möchten wir noch auf folgendes hinweisen: - Steuerfreibetrag / Hinzurechnungsbetrag Bei Arbeitnehmern mit LSt-Klasse VI und einem Freibetrag muss dieser zum Jahreswechsel neu beantragt werden. Der Arbeitgeber bekommt den Freibetrag automatisch übermittelt, wenn die Verteilung des Freibetrags auf mehrere Arbeitgeber identisch mit dem Freibetrag aus 2013 ist. Bei abweichenden Freibeträgen müssen diese neu abgerufen werden. Da der Arbeitgeber aber die Freibeträge nicht kennt, empfiehlt es sich, immer den Arbeitnehmer zu fragen. Der Hinzurechungsbetrag in der Hauptlohnsteuerklasse wird gelöscht. Der Hauptarbeitgeber erhält einen neuen ELStAM-Datensatz, wenn ein Nebenarbeitgeber mit Steuerklasse VI einen Abruf vorgenommen hat. Quelle: BDA-Info vom BMF-Info 3.2 Arbeitnehmer aus dem Europäischen Ausland Die Minijob-Zentrale hat in einem Newsletter vom auf die Änderungen zum hingewiesen. Ab diesem Datum erhalten Bürger aus Bulgarien und Rumänien die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit auch in Deutschland, d.h. sie müssen keine Arbeitserlaubnis mehr vorlegen. Für Arbeitnehmer aus Kroatien gilt bis zum eine Übergangsregelung. Obwohl Kroatien seit dem 1. Juli 2013 Mitglied der EU ist, benötigen kroatische Staatsangehörige für die Ausübung einer Beschäftigung in Deutschland eine Arbeitserlaubnis. Für bestimmte Personengruppen gelten jedoch bereits während dieser Zeit weitgehende Zulassungserleichterungen. Keiner Arbeitsgenehmigung bedürfen hiernach folgende Beschäftigte: - Fachkräfte mit Hochschulabschluss bei entsprechend qualifizierter Beschäftigung - Auszubildende für eine qualifizierte betriebliche Ausbildung - Saisonbeschäftige (in Land- und Forstwirtschaft, Obst- und Gemüseverarbeitung, Sägewerken und im Hotel- und Gaststättengewerbe) Keine Arbeitsgenehmigung benötigen kroatische Arbeitnehmer, die sich bereits seit drei Jahren ununterbrochen in Deutschland aufhalten. Für alle Arbeitnehmer in Europa gilt der Grundsatz, dass immer nur das Sozialrecht eines Staates anzuwenden ist. - Arbeitnehmer wohnt in Deutschland Für Arbeitnehmer, die in Deutschland wohnen, trifft die gesetzliche Krankenkasse des Arbeitnehmers die Entscheidung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften. Ist der Arbeitnehmer nicht in Deutschland gesetzlich krankenversichert, prüft der zuständige Träger der Deutschen Rentenversicherung den Sachverhalt. Aufbereitet von: Alexander Enderes - Darmstadt Seite 9 von 13

10 - Arbeitnehmer wohnt nicht in Deutschland Für Arbeitnehmer, die nicht in Deutschland wohnen, trifft der zuständige Sozialversicherungsträger im jeweiligen Wohnstaat die Entscheidung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften und stellt die erforderliche Bescheinigung aus. - Beschäftigung in mehreren Staaten Übt ein Arbeitnehmer Beschäftigungen in mehreren Staaten gleichzeitig aus, muss erst entschieden werden, welches Sozialversicherungsrecht für diesen Arbeitnehmer in allen Beschäftigungen gilt. Quelle: Newsletter der Minijobzentrale vom GKV-Monatsmeldungen von Geringfügig Beschäftigten In dem Besprechungsergebnis vom haben sich die Spitzenverbände mit der Frage befasst, ob aufgrund der nunmehr grundsätzlich für geringfügig entlohnte Beschäftigungen bestehenden Versicherungspflicht zur Rentenversicherung diese Beschäftigungen auch im Qualifizierten Meldedialog mit einbezogen werden sollen. Da aber die Möglichkeit der Rentenversicherungspflicht schon vor dem bestanden hat und die Anzahl der Fälle als gering eingeschätzt wird, haben die Spitzenverbände beschlossen, dass unter dem Abschnitt des gemeinsamen Rundschreibens Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Ausnahmetatbestand aufgenommen wird, dass auch für geringfügig entlohnte Beschäftigungen, in denen auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet wurde, keine GKV-Monatsmeldung abzugeben und mithin die Teilnahme am Qualifizierten Meldedialog für diesen Personenkreis ausgeschlossen ist. Der erste Absatz im Abschnitt des gemeinsamen Rundschreibens Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung wird wie folgt modifiziert: Für geringfügig Beschäftigte nach 8 Absatz 1 Nummer 1 und 2 SGB IV (geringfügig entlohnte oder kurzfristige Beschäftigung) ist keine GKV-Monatsmeldung abzugeben. Dies gilt selbst dann, wenn bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung Versicherungspflicht zur Rentenversicherung besteht. Quelle: Besprechungsergebnis vom Seite 11 4 Urteile 4.1 BSG - Kein Beitragszuschuss für freiwillig versicherte Familienangehörige Urteil vom B 12 KR 4/11 R Bereits vom hat das Bundessozialgericht entschieden, dass ein privat krankenversicherter Arbeitnehmer keinen Anspruch auf einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers für seine freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Ehefrau hat. Das BSG führt in seiner Urteilsbegründung aus, dass gemäß 257 Abs. 2 SGB V nur dann ein Zuschuss zu zahlen ist, wenn der Ehepartner Mitglied der privaten Krankenversicherung ist. Es ist deshalb auch nicht zu prüfen, ob eine Familienversicherung vorliegen würde. Eine analoge Anwendung der gesetzlichen Vorschrift auf freiwillige Mitglieder der GKV ist aus dem Gesetz nicht herauslesbar. Aufbereitet von: Alexander Enderes - Darmstadt Seite 10 von 13

11 4.2 BFH - 1 %-Regelung bei Überlassung mehrerer Kfz - Ermessensfehlerhafte Inhaftungnahme des Arbeitgebers Urteil vom , VI R 17/12 Der BFH hatte zu entscheiden, ob bei der Nutzung mehrerer Firmenfahrzeuge durch den Geschäftsführer einer GmbH für jedes Fahrzeug ein Sachbezug anzusetzen ist. Der Geschäftsführer hatte die Möglichkeit zwei Fahrzeuge zu nutzen. Der BFH erstellte folgende Leitsätze: 1. Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mehr als ein Kfz auch zur privaten Nutzung, so ist der in der Überlassung des Fahrzeugs zur privaten Nutzung liegende geldwerte Vorteil für jedes Fahrzeug nach der 1 %-Regelung zu berechnen. 2. Die Inhaftungnahme des Arbeitgebers nach 42d Abs. 3 Satz 2 EStG ist regelmäßig ermessensfehlerhaft, wenn der Arbeitgeber entsprechend einer Billigkeitsregelung der Finanzbehörden Lohnsteuer materiell unzutreffend einbehält. Dieses Urteil zeigte wieder einmal, dass es wichtig ist Nutzungsverbote auszusprechen und zu überwachen. 5 Stand der Gesetzgebung Auflistung der wichtigsten laufenden Gesetzesinitiativen. Für Einzelheiten siehe:.web/bt > Beratungsabläufe > erweiterte Suche > dort im letzten Absatz unter Sonstiges die GESTA-Ordnungsnummer eingeben. Gesetzesinitiativen der Opposition werden nicht verfolgt, da es sich gezeigt hat, dass keine Initiative zum Erfolg geführt hat und die Verweildauer sehr lang ist. GESTA Text Eingebracht von D112 B025 G063 D126 Gesetzesinitiativen der Bundesregierung Gesetz zur Verkürzung der Aufbewahrungsfristen sowie zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften Stand: Erledigt durch Ablauf der Wahlperiode Gesetz zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes Stand: an die Ausschüsse des Bundestages verwiesen Gesetzesinitiativen des Bundesrates Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs von Werkverträgen und zur Verhinderung der Umgehung von arbeitsrechtlichen Verpflichtungen Stand: in den Bundesrat eingebracht Gesetz zur Fortführung des permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleichs beim Lohnsteuerabzug für Aushilfskräfte und kurzfristige Beschäftigungen Fraktionen der CDU/CSU/FDP am Bundesregierung Baden-Württemberg Brandenburg Bremen Hamburg Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Schleswig-Holstein Bayern Stand: an die Ausschüsse verwiesen D108 Jahressteuergesetz 2013 Stand: Dem Bundestag zugeleitet - Noch nicht beraten D094 Gesetz zur weiteren Vereinfachung des Steuerrechts 2013 (StVereinfG 2013) Stand : Dem Bundestag zugeleitet - Noch nicht beraten Baden-Württemberg Hamburg Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Schleswig-Holstein Bremen Hessen Rheinland-Pfalz Schleswig-Holstein G050 Gesetz über die Festsetzung des Mindestlohnes (Mindestlohngesetz - MinLoG) Thüringen Aufbereitet von: Alexander Enderes - Darmstadt Seite 11 von 13

12 B017 C030 Stand: An die Ausschüsse des Bundesrates verwiesen Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes Stand : Ablehnende Stellungnahme der Bundesregierung Gesetz zur Neustrukturierung und Modernisierung des Pfändungsschutzes (GNeuMoP) (BR -DRS 139/10) Stand : dem Bundestag zugeleitet - noch nicht beraten G011 Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (BR -DRS 27/10) G055 Stand : Dem Bundestag zugeleitet - Noch nicht beraten Im Bundesgesetzblatt 2013 veröffentlicht Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK- Neuorganisationsgesetz - BUK-NOG) Hamburg Saarland Baden-Württemberg Hessen Sachsen Nordrhein-Westfalen B085 D118 C124 D090 D106 D085 D061 G052 G046 G049 B061 Stand: Bundesgesetzblatt Teil I 2013 Nr S Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften Gesetz vom Bundesgesetzblatt Teil I 2013 Nr S Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013 Gesetz vom Bundesgesetzblatt Teil I 2013 Nr S Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte Gesetz vom Bundesgesetzblatt Teil I 2013 Nr S Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge (Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz - AltvVerbG) Gesetz vom Bundesgesetzblatt Teil I 2013 Nr S Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz - AmtshilfeRLUmsG) Gesetz vom Bundesgesetzblatt Teil I 2013 Nr S Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts Stand Bundesgesetzblatt Teil I 2013 Nr S. 285 Gesetz zum Abbau der kalten Progression Stand Bundesgesetzblatt Teil I 2013 Nr S. 283 Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung Stand Bundesgesetzblatt Teil I 2012 Nr S Zweites Gesetz zur Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Stand Bundesgesetzblatt Teil I 2012 Nr S Gesetz zur Festsetzung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2013 (Beitragssatzgesetz 2013) Stand Bundesgesetzblatt Teil I 2012 Nr S Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union Fraktion der CDU/CSU Fraktion der FDP Fraktionen der CDU/CSU/FDP am Fraktionen der CDU/CSU/FDP am Fraktionen der CDU/CSU/FDP am Bundesregierung Fraktionen der CDU/CSU/FDP am Stand Bundesgesetzblatt Teil I 2012 Nr S I001 Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs (BR -DRS 884/09) Stand : - Bundesgesetzblatt Teil I 2012 Nr S M023 Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung Stand Bundesgesetzblatt Teil I 2012 Nr S Baden-Württemberg Bayern, Saarland Rheinland-Pfalz Sachsen, Thüringen Aufbereitet von: Alexander Enderes - Darmstadt Seite 12 von 13

13 Aufbereitet von: Alexander Enderes - Darmstadt Seite 13 von 13

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