Problemschwerpunkte: 138 (Kreditverträge, Bürgschaften, Wucher und wucherähnliches Geschäft); gemischte Schenkung; 134 ; GoA bei nichtigem Vertrag.
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- Agnes Jaeger
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1 Problemschwerpunkte: 138 (Kreditverträge, Bürgschaften, Wucher und wucherähnliches Geschäft); gemischte Schenkung; 134 ; GoA bei nichtigem Vertrag. Lösung Fall 8 (Krumme Geschäfte): Erste Frage: 1 Anspruch S-Bank gegen Z auf Zahlung aus 765, 767 I ivm 488 I 2 Voraussetzungen: 1. Fällige Darlehnsverbindlichkeit, 488 I 2: a. Darlehnsvertrag S R (+) 2 Sittenwidrigkeit gem. 138? (Ein sittenwidriger Ratenkreditvertrag liegt nach der Rspr. vor, wenn der effektive Zinssatz den Marktzins entweder um 100% oder 12%-Punkte übersteigt. In Niedrigzinsphasen ist die Grenze bei 110%, in Hochzinsphasen bei 90% anzusetzen. Bei letzterer Grenze kommt zudem in normalen Zinsphasen die Möglichkeit in Betracht, im Wege einer Gesamtwürdigung zum Ergebnis der Sittenwidrigkeit zu kommen, etwa wegen unrichtiger Angaben über den Effektivzins oder einer besonders ungünstigen Verzugsregelung) Hier keine Angaben zum Marktzins einer akut von der Pleite bedrohten Unternehmens, jedoch scheinen 15% nicht zu hoch. b. Darlehn der R zur Verfügung gestellt: (+) c. Fälligkeit: (+), da wirksam gekündigt ( 488 III, 490 I) 2. Wirksamer Bürgschaftsvertrag a. Einigung Z S (+) b. Schriftform ( 766) (+) c. Nichtigkeit gem. 138? i. 138 II (Wucher): Setzt Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung voraus und scheidet bei Bürgschaft daher aus, da diese kein gegenseitiger Vertrag ist. 3 ii. 138 I: Fallgruppe krasse finanzielle Überforderung (Sonderrechtsprechung zu Bürgschaften und Schuldbeitritten, auf die die normalen Regeln über das Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht anwendbar sind, da die Bürgschaft einseitig verpflichtend ist) 1. krasse finanzielle Überforderung (+), da pfändbarer Teil des Einkommens, 850c ZPO, des Z nicht einmal ausreicht, um die Zinsen zu tilgen. Möglichkeit der Restschuldbefreiung gem. 286 InsO schließt dies nicht aus weitere belastende Umstände a. emotionale Verbundenheit mit dem Hauptschuldner (-) (wird vermutet bei Vorliegen von 1. und einem nahen Angehörigen als Hauptschuldner) 1 Vgl. hierzu BGH NJW 2004, 161 Sittenwidrigkeit einer Arbeitnehmerbürgschaft. 2 Beachte: 491, 492 (Verbraucherkredit) nicht einschlägig, da R kein Verbraucher ist. 3 Vgl. BGHZ 106, 269, 271 f.; Palandt/Heinrichs 138 Rn Vom BGH aao offen gelassen.
2 b. aber: i. Angst um den Arbeitsplatz: Diese hat den Bekl. daran gehindert, das Risiko der ruinösen, ohne jeden Ausgleich übernommenen Bürgschaft realistisch abzuschätzen... und eine vernünftige Entscheidung zu treffen. 5 ii. kein wirtschaftliches Eigeninteresse, da Z an der R GmbH nicht beteiligt war. c. Ausnutzung dieses Umstandes durch die strukturell weit überlegene S: (+) (wird bei Vorliegen von 1. ebenfalls vermutet) 3. Ausschlussgründe (-) (Bsp: Kredit bringt dem Bürgen selber unmittelbaren Vorteil; Bürgschaft beugt der Gefahr einer Vermögensverlagerung vor und ist auf diesen Zweck beschränkt) Ergebnis: Bürgschaftsvertrag ist nichtig gem. 138 I. Z ist nicht zur Zahlung verpflichtet. 5 BGH NJW 2004, 161, 162.
3 Zweite Frage: 6 1. Anspruch D gegen Z aus 985 BGB a. D müsste Eigentümerin sein. Ursprünglich war sie dies, da sie das Häuschen von ihren Großeltern geerbt hat (vgl. 1922). b. D könnte das Eigentum jedoch gem. 873, 925 an Z verloren haben. - Eine formwirksame Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch liegen vor. - Die Auflassung könnte aber wegen Wuchers unwirksam gem. 138 II sein. Zwar werden Verfügungsgeschäfte wegen des Abstraktionsprinzips und wegen ihrer Wertneutralität grundsätzlich nicht von der etwaigen Sittenwidrigkeit des Verpflichtungsgeschäfts erfasst. 7 Wie sich aus dem Wortlaut des 138 II ("...versprechen oder gewähren lässt...") ergibt, ist im Falle des Wuchers aber auch das Erfüllungsgeschäft nichtig. 8 - Voraussetzungen: - auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung; liegt vor, wenn Verkehrswert doppelt so hoch ist wie Kaufpreis, hier (+). - Ausbeutung einer Zwangslage der D (-): D war nicht auf das Geld angewiesen, sondern wollte lediglich den Z günstig stimmen, um die baldige Scheidung zu erreichen. Darin kann keine Ausbeutung einer Zwangslage erblickt werden. 9 - Die Übereignung könnte ferner nichtig sein, wenn der Grundstückskaufvertrag sittenwidrig war und dies auf das Erfüllungsgeschäft durchschlug. Das ist aber aus den o.g. Gründen (Abstraktionsprinzip) prinzipiell zu verneinen. 10 Ergebnis: Die Auflassung an Z ist nicht nichtig. D ist nicht Eigentümerin des Grundstücks. Ein Anspruch aus 985 scheidet aus. 2. Anspruch D gegen Z aus 812 I 1 Alt. 1 a. Etwas erlangt (+) b. durch Leistung der D (+) c. ohne rechtlichen Grund Als Rechtsgrund kommt ein Kaufvertrag zwischen D und Z in Betracht. Er kann in der (bedingten) Abrede gesehen werden, das Grundstück für zu überlassen. (1) Der Vertrag könnte gem. 125 nichtig sein, falls er nicht notariell beurkundet wurde. In diesem Falle wäre aber Heilung gem. 311b I 2 eingetreten, da Auflassung und Eintragung ins Grundbuch erfolgt sind (s.o.). (Ein Formerfordernis könnte sich auch aus 518 I 1 ergeben, wenn wegen des Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung von einer sog. gemischten Schenkung 11 auszugehen ist. Dies ist der Fall, wenn der unentgeltliche Charakter des Geschäfts überwiegt. Dies ließe sich vertreten, da der Kaufpreis nicht einmal die Hälfte des Wertes erreicht, also 6 Vgl. hierzu BGH NJW 2003, 1860 = RÜ 2003, 340; RGZ 145, 52 und dazu Medicus, BR Rn BGHZ 146, 298, 306; Palandt/Heinrichs 138 Rn. 20; s.a. 139 Rn Palandt/Heinrichs 138 Rn Vgl. BGH a.a.o. 10 A.A. für einen ähnlich gelagerten Fall RGZ 145, 152, 153 f.; krit. dazu Medicus, a.a.o. 11 Palandt/Weidenkaff (2005) 516 Rn. 13 ff.
4 der Großteil unentgeltlich abgegolten wird. Andererseits besteht ein Teil der Gegenleistung im (unentgeltlichen) Einwilligen in die schnelle Scheidung. Auch kann von einer gemischten Schenkung nur dann die Rede sein, wenn der Vertrag sich nicht in einen entgeltlichen und unentgeltlichen Teil aufspalten lässt. Dies ist hier der Fall. Insofern ließe sich gut vertreten, das Formerfordernis des 518 I 1 anzuwenden, man käme jedoch wegen der Bewirkung der Schenkung zur Heilung eines etwaigen Formmangels, 518 II (2) Der Kaufvertrag könnte wegen Sittenwidrigkeit nichtig gem. 138 I sein. Dann müsste er gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßen. Bei der Präzisierung dieser Formel ist die Orientierung an Fallgruppen unerlässlich. - Hier könnte es sich um einen Fall "gestörter Vertragsparität" handeln. Diese kann dann zur Sittenwidrigkeit und damit zur Nichtigkeit führen, wenn ein "strukturelles Ungleichgewicht" zwischen den Parteien vorliegt, welches bewirkt, dass der Inhalt des Vertrages faktisch einseitig bestimmt wird, und der Vertrag sich damit für die andere Seite als Fremdbestimmung darstellt. 12 Bei Verträgen unter Ehegatten ist das u.a. dann anzunehmen, wenn es sich um eine erkennbar einseitige Lastenverteilung zuungunsten der Frau handelt (zb Unterhaltsverzicht), und er vor der Ehe und/oder im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft geschlossen wird. 13 Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor Der Vertrag könnte aber als "wucherähnliches Rechtsgeschäft" sittenwidrig isv 138 I sein. 15 (grds. ist beim wucherähnlichen Geschäft nach Abs.1 zu beachten, dass es Abs. 2 nicht leer laufen lässt. So sind zwar die subjektiven Anforderungen herabgesetzt, dürfen aber keinesfalls komplett entfallen. Folgende Leitlinie hat die Rspr. aufgestellt: Liegt ein "besonders grobes Missverhältnis" zwischen Leistung und Gegenleistung vor, so wird das Vorliegen des subjektiven Moments der "verwerflichen Gesinnung" vermutet. Ersteres besteht, wenn die Gegenleistung die Leistung im Wert um das Doppelte übersteigt. Ist dies nicht der Fall, lässt sich aber immerhin noch von einem "auffälligen Missverhältnis" sprechen, so muss die verwerfliche Gesinnung im einzelnen nachgewiesen werden. Nach anderer Ansicht soll eine im Wege einer Gesamtwürdigung festgestellte objektive Sittenwidrigkeit hingegen immer ausreichen. 16 ) - Voraussetzungen: - auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung (+),. Hier sogar besonders auffälliges Missverhältnis, da die Gegenleistung nicht einmal den halben Wert des Hauses erreicht. 12 Vgl. dazu grundlegend die sog. Bürgschaftsentscheidung BVerfGE 89, 214, 232 und dazu bereits Frage 1 (Arbeitnehmerbürgschaft). 13 BVerfGE 103, 89, Beachte: Hält ein Vertrag trotz "gestörter Vertragsparität" dem Sittenwidrigkeitstest gem. 138 stand, kommt immer noch eine Inhaltskontrolle gem. 242 in Betracht, vgl. dazu BGH NJW 2004, 930, Inhaltskontrolle von Eheverträgen. 15 Vgl. nur BGH NJW 2007, 2841: Gegenseitige Verträge können, auch wenn der Wuchertatbestand des 138 II BGB nicht in allen Voraussetzungen erfüllt ist, als wucherähnliches Rechtsgeschäft nach 138 I BGB sittenwidrig sein. 16 MüKo/Armbrüster (2007) 138 Rn. 112 ff.
5 - weitere Umstände, insbes. verwerfliche Gesinnung des Begünstigten. 17 Diese wird vermutet, wenn das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besonders auffällig ist. Jedoch kann die Vermutung durch besondere Umstände erschüttert werden. 18 Hier: Überlassung des Hauses unter Wert war als "Gegenleistung" für das Herbeiführen der schnellen Scheidung gedacht. Dieses Ansinnen mag zwar anstößig sein, jedoch ging es von der D selbst aus und kann dem Z daher nicht als verwerfliches Verhalten angelastet werden. Ein wucherähnliches Geschäft ist daher zu verneinen (a.a. vertretbar). - Der Vertrag könnte schließlich wegen Verstoßes gegen die tragenden Grundsätze unserer Rechtsordnung (ordre public) nichtig sein. 19 Dabei ist zu bedenken, dass die deutsche Rechtsordnung den besonderen Schutz der Ehe (Art. 6 I GG ) u.a. dadurch gewährleistet, dass im ersten Jahr der Trennung eine Scheidung grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl II). Die Rechtsordnung kann es daher nicht hinnehmen, dass ein Ehegatte im Scheidungsverfahren vor dem staatlichen Richter falsche Angaben macht und sich dieses "Entgegenkommen" damit abhandeln lässt, dass ihm der scheidungswillige Ehegatte sein Grundstück zum halben Wert überlässt. 20 Somit ist der Kaufvertrag als sittenwidrig und damit nichtig gem. 138 I zu bewerten. (Hier handelt es sich um einen Fall der sog. mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte. Diese gelten zwar unmittelbar nur im Verhältnis Staat - Bürger und nicht Bürger - Bürger. Jedoch gewinnen sie auch in letzterer Konstellation mittelbare Wirkung über die Auslegung einiger Generalklauseln wie 826, 242 und eben 138. d. Ausschluss gem. 814 (-), da D nicht wusste, dass Vertrag sittenwidrig war. e. Ausschluss gem. 817 S S. 2 gilt auch für 812 I 1 Alt. 1 (Leistungskondiktion) D müsste durch die Leistung gegen die guten Sitten verstoßen haben. Das ist der Fall (s.o.). Der Verstoß müsste vorsätzlich erfolgt sein, wofür leichfertiges "Verschließen der Augen" vor dem Sittenverstoß genügt. Aus das ist hier zu bejahen Da die Anwendung des 817 S. 2 zu unbilligen Ergebnissen führen kann, wird die Norm einschränkend ausgelegt und unter den Vorbehalt des 242 gestellt. 24 Eine solche Einschränkung ist namentlich dann angebracht, wenn der Kondiktionsausschluss den sittenwidrige Zustand perpetuieren (Standardbeispiel: Bordellkauf) 25 oder zum "Weitermachen" einladen würde. 26 Beides ist hier nicht der Fall, denn die von der Rechtsordnung missbilligte "schnelle" Scheidung ist 17 Vertiefung: Bei Rechtsgeschäften, die schon ihrem Inhalt nach sittenwidrig sind (zb Verkauf als Sklave), kommt es auf subjektive Elemente nicht an. Bei Rechtsgeschäften, deren Sittenwidrigkeit sich erst aus den Gesamtumständen ergibt, ist zu differenzieren: Ist das Verhalten dem Partner gegenüber sittenwidrig (wie hier), genügt die einseitig verwerfliche Gesinnung des Begünstigten. Handelt es sich dagegen um einen Sittenverstoß gegenüber der Allgemeinheit oder gegenüber Dritten, müssen beide Partner verwerflich handeln (vgl. Pal./Heinrichs 138 Rn. 7 f.). 18 BGH NJW 2007, 2841 f.; BGHZ 146, Vgl. dazu Palandt/Heinrichs 138 Rn. 3 u BGH NJW 2003, 1860, 1861 f.: s. auch schon RGZ 145, Vertiefend zu dieser Norm Medicus BR Rn. 696 ff. 22 Statt aller Medicus, BR, Rn A.A. vertretbar. 24 BGHZ 111, 308, 312 f. (betr. Verstoß gegen SchwarzarbeitsG); BGH NJW 2006, 45, Vgl. Medicus BR Rn. 698; Palandt/Sprau 817 Rn. 14 ff. 26 BGH NJW 2006, 45, 46 ( Schenkkreis ).
6 auch dann nicht rückgängig zu machen, wenn D das Grundstück zurück erhielte. Damit sind die Voraussetzungen des 817 S. 2 erfüllt. 3. Anspruch D gegen Z aus 817 S. 1. Die Voraussetzungen sind erfüllt, doch ist auch dieser Anspruch durch 817 S. 2 ausgeschlossen. Ergebnis: D kann von Z nicht Herausgabe oder Rückübereignung des Grundstückes verlangen. Dritte Frage: 27 I. Anspruch Z gegen A auf Zahlung der vereinbarten Vergütung 1. aus 631 I BGB a. Abschluss eines Werkvertrags (+) Einigung über Werkleistung = Herbeiführen eines Erfolges. 28 b. Aber: Nichtigkeit gem. 134 BGB wegen Verstoßes gegen 1 Rechtsberatungsgesetz. Wegen des Schutzzweckes des Gesetzes (Der Beratende soll gerade nicht in den Genuß eines Honorars seiner Tätigkeit kommen; Die Norm richtet sich gegen den Erfolg des Geschäfts.) führt dieser auch bei bloß einseitigem Verstoß zur Nichtigkeit aus 683 S. 1 ivm 670 a. "Geschäft besorgt" (+) b. "für einen anderen" (= fremdes Geschäft) Z glaubt, eine eigene Verbindlichkeit (aus 631 I) zu erfüllen. Gleichwohl ist Fremdheit des Geschäfts zu bejahen, wenn Geschäftsführer die Leistung zumindest auch für den anderen erbringen will (sog. "auch-fremdes-geschäft"). 30 Das muss erst recht gelten, wenn die vermeintliche Verbindlichkeit in Wahrheit nicht bestand. 31 c. ohne Auftrag P: auch bei nichtigem Vertrag? - Rspr. 32 : (+), da es nur auf das Fehlen eines wirksamen Vertragsverhältnisses ankommt. - Lit.: 33 (-), da sonst die einschränkenden Regeln der 812 ff. (zb 814, 817 S. 2, 818 III) ausgehebelt werden. Abwicklung nichtiger Verträge soll nach dem System des BGB über 812, nicht über GoA erfolgen. d. dem Willen des A entsprechend ( 683 S. 1): (+) 27 Vgl. hierzu BGHZ 37, 258 u. BGHZ 111, Zur Abgrenzung vom Dienstvertrag, die bei freiberuflicher Tätigkeit schwierig ist s. Palandt/Heinrichs Einf v 631 Rn. 8. Faustformel: laufende Beratung = DV, konkretes Projekt = WV. Ob es sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag handelt, sollte nur erörtert werden, wenn die Anwendung der in 675 aufgeführten Normen des Auftragsrechts in Rede steht. 29 BGHZ 37, 259. Beachte: Das RBerG soll durch das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) abgelöst werden, das aber ebenfalls ein Verbotsgesetz darstellen wird. 30 Vgl. nur Palandt/Sprau 677 Rn. 6 f.; kritisch aber Medicus, BR, Rn Vgl. Palandt/Sprau 677 Rn. 7 a.e. 32 BGHZ 37, 258, 262 f.; BGHZ 39, 87, 90; BGHZ 111, 308, Z.B. Medicus, BR, Rn. 412 m.w.n.; Lorenz NJW 1996, 883; weitere Nachweise: Palandt/Sprau 677 Rn. 11.
7 e. Z müsste Aufwendungen "den Umständen nach für erforderlich halten" dürfen ( 670). Wird von Rspr. verneint, weil die Aufwendungen (= erbrachte Steuerberatung) aus einer vom Gesetz verbotenen Tätigkeit besteht. 34 Daher: (-) Zwischenergebnis: Kein Anspruch aus 670, 683 S aus 812 I 1 Alt. 1 (Leistungskondiktion) a. A müsste etwas erlangt haben. Erlangt sind die tatsächlich geleisteten Dienste des Z. 35 b. durch Leistung des Z (+) c. ohne rechtlichen Grund (+) (Wenn man mit der Rechtsprechung trotz nichtigen Vertrages annimmt, dass ein Geschäftsführungsverhältnis ohne Auftrag vorliegt, müsste man die Rechtsgrundlosigkeit der Leistungserbringung verneinen, da die berechtigte GoA unstrittig eine causa darstellt. Allerdings zieht der BGH selber diese Konsequenz nicht regelmäßig.) Rechtsfolge: Wertersatz gem. 812 II, d.h. Marktwert der erbrachten Leistungen (= übliches Honorar, max. das vereinbarte Entgelt). Fraglich ist hier, ob die Leistungen des Z überhaupt einen Marktwert haben. Das wäre nur der Fall, wenn im Wege des Einspruchs die Ansicht des FA noch korrigiert und dem Steuersparmodell dadurch zum Erfolg verholfen werden könnte. In der Sache würde das aber darauf hinauslaufen, dass A zunächst Nacherfüllung isv 634 Nr. 1 verlangen müsste, obwohl Gewährleistungsrechte wegen der Nichtigkeit nicht in Betracht kommen. Daher wird man dem Z kein Recht zur Nacherfüllung einräumen können und die Leistung insgesamt als wertlos betrachten dürfen Gesteht man den Leistungen des Z einen Marktwert zu, ist jedoch in jedem Fall ein Abschlag vorzunehmen, weil wertmindernd zu berücksichtigen ist, dass vertragliche Gewährleistungsansprüche wegen der Nichtigkeit des Vertrages nicht gegeben sind. 37 d. Kein Ausschluss gem. 817 S. 2: Z hat gegen ein gesetzliche Verbot verstoßen (s.o.). Damit ist 817 S. 2 eigentlich erfüllt. 38 Fraglich ist, ob wegen der Schärfe des Rückforderungsausschlusses eine Korrektur gem. 242 geboten ist. 39 Das ist zu bejahen, wenn das Verbotsgesetz in erster Linie öffentliche Interessen im Blick hat, nicht dagegen sich zum Nachteil einer (= der vorleistenden Partei) auswirken will. Während das bei Verstößen gegen das Schwarzarbeitsgesetz bejaht werden kann, soll es für solche gegen das Rechtsberatungsgesetz zu verneinen sein. 40 Folgt man dem, ist der Anspruch des Z gem. 817 S. 2 ausgeschlossen. Ergebnis: Z kann von A kein Entgelt gem. 812 I 1 Alt. ivm 818 II verlangen. II. Anspruch A gegen Z auf Schadensersatz 1. aus 634 Nr. 4 ivm 280, 281 (-), da Vertrag nichtig ist (s.o.) 34 Vgl. BGHZ 37, 258, 263 f.; BGHZ 111, 308, Vgl. BGHZ 37, 258, 264; nach a.a. ist bei unkörperlichen Leistungen deren Wert erlangt, soweit der Bereicherte dadurch eigene Aufwendungen erspart hat. Diese Frage sollte aber erst bei der Rechtsfolge, 818 II, erörtert werden. 36 A.A. vertretbar. 37 So BGHZ 111, 308, Merke: 817 S. 2 gilt auch, wenn nur dem Leistenden ein Gesetzes- oder Sittenverstoß zur Last fällt (teleologische Reduktion), s. Medicus, BR, Rn S. dazu bereits oben, Frage 2 unter 2.e. 40 Vgl. Palandt/Sprau 817 Rn. 22 m.w.n:
8 2. aus 280 I ivm 241 II, 311 II ("cic") a. (vorvertragliches) Schuldverhältnis: Z und A haben einen Vertrag angebahnt und damit ein vorvertragliches Schuldverhältnis begründet. b. Pflichtverletzung Z müsste eine Pflicht aus diesem Verhältnis verletzt haben. 41 In Betracht kommt hier das Verursachen eines unwirksamen Vertrages. Zwar ist es grundsätzlich Sache jeder einzelnen Partei, im eigenen Interesse dafür zu sorgen, dass der angestrebte Vertrag wirksam wird. Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Unwirksamkeitsgrund aus der Sphäre einer Partei herrührt. 42 Das ist zb dann zu bejahen, wenn der Grund für die Sitten- oder Verbotswidrigkeit im Verhalten oder der Person eines der Vertragspartner begründet ist. Hier war der Vertrag wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig. Ursache dafür war die fehlende Erlaubnis des Z. Damit handelt es sich um einen Umstand aus seiner Sphäre, so dass eine Verletzung vorvertraglicher Pflichten durch ihn bejaht werden kann. c. Vertretenmüssen Z könnte fahrlässig isv 276 II gehandelt haben. Möglicherweise war ihm der Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz nicht bewusst. Nach dem im Zivilrecht geltenden objektivierten Sorgfaltsmaßstab entlastet ihn das aber nicht. Danach muss sich grundsätzlich jeder darauf verlassen dürfen, dass der andere die für die Erfüllung seiner Pflichten erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzt. 43 d. Rechtsfolge: - Ersatz des negativen Interesses. A ist so zu stellen, wie er stünde, wenn er nicht auf die Wirksamkeit des Vertrages vertraut hätte. Dann wären ihm möglicherweise Aufwendungen erspart geblieben; den angestrebten, rechtlich aber nicht möglichen Steuervorteil hätte er aber auch dann nicht erzielt. - Ersatz des positiven Interesses? Kann bei cic nur ausnahmsweise verlangt werden. e. Mitverschulden, 254 Hier wohl zu verneinen, da A sich grundsätzlich auf Erlaubnis des Z verlassen durfte. Zwischenergebnis: A kann von Z (nur) Ersatz des negativen Interesses verlangen. 3. aus 280 ivm 683 S. 1 Nimmt man mit Rspr. das Vorliegen einer GoA an (s.o.), hat Z schuldhaft gegen die Interessen des A gehandelt und damit seine Pflichten als Geschäftsführer verletzt. 44 Daher Haftung (+) 4. aus 826 I (-) mangels Vorsätzlichkeit aus 823 II ivm 1 RechtsBG (+), da Rechts 41 Beachte: An die Schlechterfüllung des "Werkvertrages" kann hier nicht angeknüpft werden, denn die Erfüllung dieses Vertrages ist keine vorvertragliche, sondern eine vertragliche Pflicht. Siehe auch Medicus, BR, Rn. 201 ("pvv ohne Vertrag"). 42 Vgl. RGZ 104, 267 (verschuldeter Dissens); BGHZ 99, 1010, 106 (sittenwidriger Knebelungsvertrag); Palandt/Heinrichs 311 Rn Palandt/Heinrichs 276 Rn Vgl. zur Geltung des 280 I im Rahmen der GoA nur Palandt/Sprau 6777 Rn. 15:
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