Problemschwerpunkte: 138 (Kreditverträge, Bürgschaften, Wucher und wucherähnliches Geschäft); gemischte Schenkung; 134 ; GoA bei nichtigem Vertrag.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Problemschwerpunkte: 138 (Kreditverträge, Bürgschaften, Wucher und wucherähnliches Geschäft); gemischte Schenkung; 134 ; GoA bei nichtigem Vertrag."

Transkript

1 Problemschwerpunkte: 138 (Kreditverträge, Bürgschaften, Wucher und wucherähnliches Geschäft); gemischte Schenkung; 134 ; GoA bei nichtigem Vertrag. Lösung Fall 8 (Krumme Geschäfte): Erste Frage: 1 Anspruch S-Bank gegen Z auf Zahlung aus 765, 767 I ivm 488 I 2 Voraussetzungen: 1. Fällige Darlehnsverbindlichkeit, 488 I 2: a. Darlehnsvertrag S R (+) 2 Sittenwidrigkeit gem. 138? (Ein sittenwidriger Ratenkreditvertrag liegt nach der Rspr. vor, wenn der effektive Zinssatz den Marktzins entweder um 100% oder 12%-Punkte übersteigt. In Niedrigzinsphasen ist die Grenze bei 110%, in Hochzinsphasen bei 90% anzusetzen. Bei letzterer Grenze kommt zudem in normalen Zinsphasen die Möglichkeit in Betracht, im Wege einer Gesamtwürdigung zum Ergebnis der Sittenwidrigkeit zu kommen, etwa wegen unrichtiger Angaben über den Effektivzins oder einer besonders ungünstigen Verzugsregelung) Hier keine Angaben zum Marktzins einer akut von der Pleite bedrohten Unternehmens, jedoch scheinen 15% nicht zu hoch. b. Darlehn der R zur Verfügung gestellt: (+) c. Fälligkeit: (+), da wirksam gekündigt ( 488 III, 490 I) 2. Wirksamer Bürgschaftsvertrag a. Einigung Z S (+) b. Schriftform ( 766) (+) c. Nichtigkeit gem. 138? i. 138 II (Wucher): Setzt Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung voraus und scheidet bei Bürgschaft daher aus, da diese kein gegenseitiger Vertrag ist. 3 ii. 138 I: Fallgruppe krasse finanzielle Überforderung (Sonderrechtsprechung zu Bürgschaften und Schuldbeitritten, auf die die normalen Regeln über das Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht anwendbar sind, da die Bürgschaft einseitig verpflichtend ist) 1. krasse finanzielle Überforderung (+), da pfändbarer Teil des Einkommens, 850c ZPO, des Z nicht einmal ausreicht, um die Zinsen zu tilgen. Möglichkeit der Restschuldbefreiung gem. 286 InsO schließt dies nicht aus weitere belastende Umstände a. emotionale Verbundenheit mit dem Hauptschuldner (-) (wird vermutet bei Vorliegen von 1. und einem nahen Angehörigen als Hauptschuldner) 1 Vgl. hierzu BGH NJW 2004, 161 Sittenwidrigkeit einer Arbeitnehmerbürgschaft. 2 Beachte: 491, 492 (Verbraucherkredit) nicht einschlägig, da R kein Verbraucher ist. 3 Vgl. BGHZ 106, 269, 271 f.; Palandt/Heinrichs 138 Rn Vom BGH aao offen gelassen.

2 b. aber: i. Angst um den Arbeitsplatz: Diese hat den Bekl. daran gehindert, das Risiko der ruinösen, ohne jeden Ausgleich übernommenen Bürgschaft realistisch abzuschätzen... und eine vernünftige Entscheidung zu treffen. 5 ii. kein wirtschaftliches Eigeninteresse, da Z an der R GmbH nicht beteiligt war. c. Ausnutzung dieses Umstandes durch die strukturell weit überlegene S: (+) (wird bei Vorliegen von 1. ebenfalls vermutet) 3. Ausschlussgründe (-) (Bsp: Kredit bringt dem Bürgen selber unmittelbaren Vorteil; Bürgschaft beugt der Gefahr einer Vermögensverlagerung vor und ist auf diesen Zweck beschränkt) Ergebnis: Bürgschaftsvertrag ist nichtig gem. 138 I. Z ist nicht zur Zahlung verpflichtet. 5 BGH NJW 2004, 161, 162.

3 Zweite Frage: 6 1. Anspruch D gegen Z aus 985 BGB a. D müsste Eigentümerin sein. Ursprünglich war sie dies, da sie das Häuschen von ihren Großeltern geerbt hat (vgl. 1922). b. D könnte das Eigentum jedoch gem. 873, 925 an Z verloren haben. - Eine formwirksame Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch liegen vor. - Die Auflassung könnte aber wegen Wuchers unwirksam gem. 138 II sein. Zwar werden Verfügungsgeschäfte wegen des Abstraktionsprinzips und wegen ihrer Wertneutralität grundsätzlich nicht von der etwaigen Sittenwidrigkeit des Verpflichtungsgeschäfts erfasst. 7 Wie sich aus dem Wortlaut des 138 II ("...versprechen oder gewähren lässt...") ergibt, ist im Falle des Wuchers aber auch das Erfüllungsgeschäft nichtig. 8 - Voraussetzungen: - auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung; liegt vor, wenn Verkehrswert doppelt so hoch ist wie Kaufpreis, hier (+). - Ausbeutung einer Zwangslage der D (-): D war nicht auf das Geld angewiesen, sondern wollte lediglich den Z günstig stimmen, um die baldige Scheidung zu erreichen. Darin kann keine Ausbeutung einer Zwangslage erblickt werden. 9 - Die Übereignung könnte ferner nichtig sein, wenn der Grundstückskaufvertrag sittenwidrig war und dies auf das Erfüllungsgeschäft durchschlug. Das ist aber aus den o.g. Gründen (Abstraktionsprinzip) prinzipiell zu verneinen. 10 Ergebnis: Die Auflassung an Z ist nicht nichtig. D ist nicht Eigentümerin des Grundstücks. Ein Anspruch aus 985 scheidet aus. 2. Anspruch D gegen Z aus 812 I 1 Alt. 1 a. Etwas erlangt (+) b. durch Leistung der D (+) c. ohne rechtlichen Grund Als Rechtsgrund kommt ein Kaufvertrag zwischen D und Z in Betracht. Er kann in der (bedingten) Abrede gesehen werden, das Grundstück für zu überlassen. (1) Der Vertrag könnte gem. 125 nichtig sein, falls er nicht notariell beurkundet wurde. In diesem Falle wäre aber Heilung gem. 311b I 2 eingetreten, da Auflassung und Eintragung ins Grundbuch erfolgt sind (s.o.). (Ein Formerfordernis könnte sich auch aus 518 I 1 ergeben, wenn wegen des Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung von einer sog. gemischten Schenkung 11 auszugehen ist. Dies ist der Fall, wenn der unentgeltliche Charakter des Geschäfts überwiegt. Dies ließe sich vertreten, da der Kaufpreis nicht einmal die Hälfte des Wertes erreicht, also 6 Vgl. hierzu BGH NJW 2003, 1860 = RÜ 2003, 340; RGZ 145, 52 und dazu Medicus, BR Rn BGHZ 146, 298, 306; Palandt/Heinrichs 138 Rn. 20; s.a. 139 Rn Palandt/Heinrichs 138 Rn Vgl. BGH a.a.o. 10 A.A. für einen ähnlich gelagerten Fall RGZ 145, 152, 153 f.; krit. dazu Medicus, a.a.o. 11 Palandt/Weidenkaff (2005) 516 Rn. 13 ff.

4 der Großteil unentgeltlich abgegolten wird. Andererseits besteht ein Teil der Gegenleistung im (unentgeltlichen) Einwilligen in die schnelle Scheidung. Auch kann von einer gemischten Schenkung nur dann die Rede sein, wenn der Vertrag sich nicht in einen entgeltlichen und unentgeltlichen Teil aufspalten lässt. Dies ist hier der Fall. Insofern ließe sich gut vertreten, das Formerfordernis des 518 I 1 anzuwenden, man käme jedoch wegen der Bewirkung der Schenkung zur Heilung eines etwaigen Formmangels, 518 II (2) Der Kaufvertrag könnte wegen Sittenwidrigkeit nichtig gem. 138 I sein. Dann müsste er gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßen. Bei der Präzisierung dieser Formel ist die Orientierung an Fallgruppen unerlässlich. - Hier könnte es sich um einen Fall "gestörter Vertragsparität" handeln. Diese kann dann zur Sittenwidrigkeit und damit zur Nichtigkeit führen, wenn ein "strukturelles Ungleichgewicht" zwischen den Parteien vorliegt, welches bewirkt, dass der Inhalt des Vertrages faktisch einseitig bestimmt wird, und der Vertrag sich damit für die andere Seite als Fremdbestimmung darstellt. 12 Bei Verträgen unter Ehegatten ist das u.a. dann anzunehmen, wenn es sich um eine erkennbar einseitige Lastenverteilung zuungunsten der Frau handelt (zb Unterhaltsverzicht), und er vor der Ehe und/oder im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft geschlossen wird. 13 Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor Der Vertrag könnte aber als "wucherähnliches Rechtsgeschäft" sittenwidrig isv 138 I sein. 15 (grds. ist beim wucherähnlichen Geschäft nach Abs.1 zu beachten, dass es Abs. 2 nicht leer laufen lässt. So sind zwar die subjektiven Anforderungen herabgesetzt, dürfen aber keinesfalls komplett entfallen. Folgende Leitlinie hat die Rspr. aufgestellt: Liegt ein "besonders grobes Missverhältnis" zwischen Leistung und Gegenleistung vor, so wird das Vorliegen des subjektiven Moments der "verwerflichen Gesinnung" vermutet. Ersteres besteht, wenn die Gegenleistung die Leistung im Wert um das Doppelte übersteigt. Ist dies nicht der Fall, lässt sich aber immerhin noch von einem "auffälligen Missverhältnis" sprechen, so muss die verwerfliche Gesinnung im einzelnen nachgewiesen werden. Nach anderer Ansicht soll eine im Wege einer Gesamtwürdigung festgestellte objektive Sittenwidrigkeit hingegen immer ausreichen. 16 ) - Voraussetzungen: - auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung (+),. Hier sogar besonders auffälliges Missverhältnis, da die Gegenleistung nicht einmal den halben Wert des Hauses erreicht. 12 Vgl. dazu grundlegend die sog. Bürgschaftsentscheidung BVerfGE 89, 214, 232 und dazu bereits Frage 1 (Arbeitnehmerbürgschaft). 13 BVerfGE 103, 89, Beachte: Hält ein Vertrag trotz "gestörter Vertragsparität" dem Sittenwidrigkeitstest gem. 138 stand, kommt immer noch eine Inhaltskontrolle gem. 242 in Betracht, vgl. dazu BGH NJW 2004, 930, Inhaltskontrolle von Eheverträgen. 15 Vgl. nur BGH NJW 2007, 2841: Gegenseitige Verträge können, auch wenn der Wuchertatbestand des 138 II BGB nicht in allen Voraussetzungen erfüllt ist, als wucherähnliches Rechtsgeschäft nach 138 I BGB sittenwidrig sein. 16 MüKo/Armbrüster (2007) 138 Rn. 112 ff.

5 - weitere Umstände, insbes. verwerfliche Gesinnung des Begünstigten. 17 Diese wird vermutet, wenn das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besonders auffällig ist. Jedoch kann die Vermutung durch besondere Umstände erschüttert werden. 18 Hier: Überlassung des Hauses unter Wert war als "Gegenleistung" für das Herbeiführen der schnellen Scheidung gedacht. Dieses Ansinnen mag zwar anstößig sein, jedoch ging es von der D selbst aus und kann dem Z daher nicht als verwerfliches Verhalten angelastet werden. Ein wucherähnliches Geschäft ist daher zu verneinen (a.a. vertretbar). - Der Vertrag könnte schließlich wegen Verstoßes gegen die tragenden Grundsätze unserer Rechtsordnung (ordre public) nichtig sein. 19 Dabei ist zu bedenken, dass die deutsche Rechtsordnung den besonderen Schutz der Ehe (Art. 6 I GG ) u.a. dadurch gewährleistet, dass im ersten Jahr der Trennung eine Scheidung grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl II). Die Rechtsordnung kann es daher nicht hinnehmen, dass ein Ehegatte im Scheidungsverfahren vor dem staatlichen Richter falsche Angaben macht und sich dieses "Entgegenkommen" damit abhandeln lässt, dass ihm der scheidungswillige Ehegatte sein Grundstück zum halben Wert überlässt. 20 Somit ist der Kaufvertrag als sittenwidrig und damit nichtig gem. 138 I zu bewerten. (Hier handelt es sich um einen Fall der sog. mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte. Diese gelten zwar unmittelbar nur im Verhältnis Staat - Bürger und nicht Bürger - Bürger. Jedoch gewinnen sie auch in letzterer Konstellation mittelbare Wirkung über die Auslegung einiger Generalklauseln wie 826, 242 und eben 138. d. Ausschluss gem. 814 (-), da D nicht wusste, dass Vertrag sittenwidrig war. e. Ausschluss gem. 817 S S. 2 gilt auch für 812 I 1 Alt. 1 (Leistungskondiktion) D müsste durch die Leistung gegen die guten Sitten verstoßen haben. Das ist der Fall (s.o.). Der Verstoß müsste vorsätzlich erfolgt sein, wofür leichfertiges "Verschließen der Augen" vor dem Sittenverstoß genügt. Aus das ist hier zu bejahen Da die Anwendung des 817 S. 2 zu unbilligen Ergebnissen führen kann, wird die Norm einschränkend ausgelegt und unter den Vorbehalt des 242 gestellt. 24 Eine solche Einschränkung ist namentlich dann angebracht, wenn der Kondiktionsausschluss den sittenwidrige Zustand perpetuieren (Standardbeispiel: Bordellkauf) 25 oder zum "Weitermachen" einladen würde. 26 Beides ist hier nicht der Fall, denn die von der Rechtsordnung missbilligte "schnelle" Scheidung ist 17 Vertiefung: Bei Rechtsgeschäften, die schon ihrem Inhalt nach sittenwidrig sind (zb Verkauf als Sklave), kommt es auf subjektive Elemente nicht an. Bei Rechtsgeschäften, deren Sittenwidrigkeit sich erst aus den Gesamtumständen ergibt, ist zu differenzieren: Ist das Verhalten dem Partner gegenüber sittenwidrig (wie hier), genügt die einseitig verwerfliche Gesinnung des Begünstigten. Handelt es sich dagegen um einen Sittenverstoß gegenüber der Allgemeinheit oder gegenüber Dritten, müssen beide Partner verwerflich handeln (vgl. Pal./Heinrichs 138 Rn. 7 f.). 18 BGH NJW 2007, 2841 f.; BGHZ 146, Vgl. dazu Palandt/Heinrichs 138 Rn. 3 u BGH NJW 2003, 1860, 1861 f.: s. auch schon RGZ 145, Vertiefend zu dieser Norm Medicus BR Rn. 696 ff. 22 Statt aller Medicus, BR, Rn A.A. vertretbar. 24 BGHZ 111, 308, 312 f. (betr. Verstoß gegen SchwarzarbeitsG); BGH NJW 2006, 45, Vgl. Medicus BR Rn. 698; Palandt/Sprau 817 Rn. 14 ff. 26 BGH NJW 2006, 45, 46 ( Schenkkreis ).

6 auch dann nicht rückgängig zu machen, wenn D das Grundstück zurück erhielte. Damit sind die Voraussetzungen des 817 S. 2 erfüllt. 3. Anspruch D gegen Z aus 817 S. 1. Die Voraussetzungen sind erfüllt, doch ist auch dieser Anspruch durch 817 S. 2 ausgeschlossen. Ergebnis: D kann von Z nicht Herausgabe oder Rückübereignung des Grundstückes verlangen. Dritte Frage: 27 I. Anspruch Z gegen A auf Zahlung der vereinbarten Vergütung 1. aus 631 I BGB a. Abschluss eines Werkvertrags (+) Einigung über Werkleistung = Herbeiführen eines Erfolges. 28 b. Aber: Nichtigkeit gem. 134 BGB wegen Verstoßes gegen 1 Rechtsberatungsgesetz. Wegen des Schutzzweckes des Gesetzes (Der Beratende soll gerade nicht in den Genuß eines Honorars seiner Tätigkeit kommen; Die Norm richtet sich gegen den Erfolg des Geschäfts.) führt dieser auch bei bloß einseitigem Verstoß zur Nichtigkeit aus 683 S. 1 ivm 670 a. "Geschäft besorgt" (+) b. "für einen anderen" (= fremdes Geschäft) Z glaubt, eine eigene Verbindlichkeit (aus 631 I) zu erfüllen. Gleichwohl ist Fremdheit des Geschäfts zu bejahen, wenn Geschäftsführer die Leistung zumindest auch für den anderen erbringen will (sog. "auch-fremdes-geschäft"). 30 Das muss erst recht gelten, wenn die vermeintliche Verbindlichkeit in Wahrheit nicht bestand. 31 c. ohne Auftrag P: auch bei nichtigem Vertrag? - Rspr. 32 : (+), da es nur auf das Fehlen eines wirksamen Vertragsverhältnisses ankommt. - Lit.: 33 (-), da sonst die einschränkenden Regeln der 812 ff. (zb 814, 817 S. 2, 818 III) ausgehebelt werden. Abwicklung nichtiger Verträge soll nach dem System des BGB über 812, nicht über GoA erfolgen. d. dem Willen des A entsprechend ( 683 S. 1): (+) 27 Vgl. hierzu BGHZ 37, 258 u. BGHZ 111, Zur Abgrenzung vom Dienstvertrag, die bei freiberuflicher Tätigkeit schwierig ist s. Palandt/Heinrichs Einf v 631 Rn. 8. Faustformel: laufende Beratung = DV, konkretes Projekt = WV. Ob es sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag handelt, sollte nur erörtert werden, wenn die Anwendung der in 675 aufgeführten Normen des Auftragsrechts in Rede steht. 29 BGHZ 37, 259. Beachte: Das RBerG soll durch das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) abgelöst werden, das aber ebenfalls ein Verbotsgesetz darstellen wird. 30 Vgl. nur Palandt/Sprau 677 Rn. 6 f.; kritisch aber Medicus, BR, Rn Vgl. Palandt/Sprau 677 Rn. 7 a.e. 32 BGHZ 37, 258, 262 f.; BGHZ 39, 87, 90; BGHZ 111, 308, Z.B. Medicus, BR, Rn. 412 m.w.n.; Lorenz NJW 1996, 883; weitere Nachweise: Palandt/Sprau 677 Rn. 11.

7 e. Z müsste Aufwendungen "den Umständen nach für erforderlich halten" dürfen ( 670). Wird von Rspr. verneint, weil die Aufwendungen (= erbrachte Steuerberatung) aus einer vom Gesetz verbotenen Tätigkeit besteht. 34 Daher: (-) Zwischenergebnis: Kein Anspruch aus 670, 683 S aus 812 I 1 Alt. 1 (Leistungskondiktion) a. A müsste etwas erlangt haben. Erlangt sind die tatsächlich geleisteten Dienste des Z. 35 b. durch Leistung des Z (+) c. ohne rechtlichen Grund (+) (Wenn man mit der Rechtsprechung trotz nichtigen Vertrages annimmt, dass ein Geschäftsführungsverhältnis ohne Auftrag vorliegt, müsste man die Rechtsgrundlosigkeit der Leistungserbringung verneinen, da die berechtigte GoA unstrittig eine causa darstellt. Allerdings zieht der BGH selber diese Konsequenz nicht regelmäßig.) Rechtsfolge: Wertersatz gem. 812 II, d.h. Marktwert der erbrachten Leistungen (= übliches Honorar, max. das vereinbarte Entgelt). Fraglich ist hier, ob die Leistungen des Z überhaupt einen Marktwert haben. Das wäre nur der Fall, wenn im Wege des Einspruchs die Ansicht des FA noch korrigiert und dem Steuersparmodell dadurch zum Erfolg verholfen werden könnte. In der Sache würde das aber darauf hinauslaufen, dass A zunächst Nacherfüllung isv 634 Nr. 1 verlangen müsste, obwohl Gewährleistungsrechte wegen der Nichtigkeit nicht in Betracht kommen. Daher wird man dem Z kein Recht zur Nacherfüllung einräumen können und die Leistung insgesamt als wertlos betrachten dürfen Gesteht man den Leistungen des Z einen Marktwert zu, ist jedoch in jedem Fall ein Abschlag vorzunehmen, weil wertmindernd zu berücksichtigen ist, dass vertragliche Gewährleistungsansprüche wegen der Nichtigkeit des Vertrages nicht gegeben sind. 37 d. Kein Ausschluss gem. 817 S. 2: Z hat gegen ein gesetzliche Verbot verstoßen (s.o.). Damit ist 817 S. 2 eigentlich erfüllt. 38 Fraglich ist, ob wegen der Schärfe des Rückforderungsausschlusses eine Korrektur gem. 242 geboten ist. 39 Das ist zu bejahen, wenn das Verbotsgesetz in erster Linie öffentliche Interessen im Blick hat, nicht dagegen sich zum Nachteil einer (= der vorleistenden Partei) auswirken will. Während das bei Verstößen gegen das Schwarzarbeitsgesetz bejaht werden kann, soll es für solche gegen das Rechtsberatungsgesetz zu verneinen sein. 40 Folgt man dem, ist der Anspruch des Z gem. 817 S. 2 ausgeschlossen. Ergebnis: Z kann von A kein Entgelt gem. 812 I 1 Alt. ivm 818 II verlangen. II. Anspruch A gegen Z auf Schadensersatz 1. aus 634 Nr. 4 ivm 280, 281 (-), da Vertrag nichtig ist (s.o.) 34 Vgl. BGHZ 37, 258, 263 f.; BGHZ 111, 308, Vgl. BGHZ 37, 258, 264; nach a.a. ist bei unkörperlichen Leistungen deren Wert erlangt, soweit der Bereicherte dadurch eigene Aufwendungen erspart hat. Diese Frage sollte aber erst bei der Rechtsfolge, 818 II, erörtert werden. 36 A.A. vertretbar. 37 So BGHZ 111, 308, Merke: 817 S. 2 gilt auch, wenn nur dem Leistenden ein Gesetzes- oder Sittenverstoß zur Last fällt (teleologische Reduktion), s. Medicus, BR, Rn S. dazu bereits oben, Frage 2 unter 2.e. 40 Vgl. Palandt/Sprau 817 Rn. 22 m.w.n:

8 2. aus 280 I ivm 241 II, 311 II ("cic") a. (vorvertragliches) Schuldverhältnis: Z und A haben einen Vertrag angebahnt und damit ein vorvertragliches Schuldverhältnis begründet. b. Pflichtverletzung Z müsste eine Pflicht aus diesem Verhältnis verletzt haben. 41 In Betracht kommt hier das Verursachen eines unwirksamen Vertrages. Zwar ist es grundsätzlich Sache jeder einzelnen Partei, im eigenen Interesse dafür zu sorgen, dass der angestrebte Vertrag wirksam wird. Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Unwirksamkeitsgrund aus der Sphäre einer Partei herrührt. 42 Das ist zb dann zu bejahen, wenn der Grund für die Sitten- oder Verbotswidrigkeit im Verhalten oder der Person eines der Vertragspartner begründet ist. Hier war der Vertrag wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig. Ursache dafür war die fehlende Erlaubnis des Z. Damit handelt es sich um einen Umstand aus seiner Sphäre, so dass eine Verletzung vorvertraglicher Pflichten durch ihn bejaht werden kann. c. Vertretenmüssen Z könnte fahrlässig isv 276 II gehandelt haben. Möglicherweise war ihm der Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz nicht bewusst. Nach dem im Zivilrecht geltenden objektivierten Sorgfaltsmaßstab entlastet ihn das aber nicht. Danach muss sich grundsätzlich jeder darauf verlassen dürfen, dass der andere die für die Erfüllung seiner Pflichten erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzt. 43 d. Rechtsfolge: - Ersatz des negativen Interesses. A ist so zu stellen, wie er stünde, wenn er nicht auf die Wirksamkeit des Vertrages vertraut hätte. Dann wären ihm möglicherweise Aufwendungen erspart geblieben; den angestrebten, rechtlich aber nicht möglichen Steuervorteil hätte er aber auch dann nicht erzielt. - Ersatz des positiven Interesses? Kann bei cic nur ausnahmsweise verlangt werden. e. Mitverschulden, 254 Hier wohl zu verneinen, da A sich grundsätzlich auf Erlaubnis des Z verlassen durfte. Zwischenergebnis: A kann von Z (nur) Ersatz des negativen Interesses verlangen. 3. aus 280 ivm 683 S. 1 Nimmt man mit Rspr. das Vorliegen einer GoA an (s.o.), hat Z schuldhaft gegen die Interessen des A gehandelt und damit seine Pflichten als Geschäftsführer verletzt. 44 Daher Haftung (+) 4. aus 826 I (-) mangels Vorsätzlichkeit aus 823 II ivm 1 RechtsBG (+), da Rechts 41 Beachte: An die Schlechterfüllung des "Werkvertrages" kann hier nicht angeknüpft werden, denn die Erfüllung dieses Vertrages ist keine vorvertragliche, sondern eine vertragliche Pflicht. Siehe auch Medicus, BR, Rn. 201 ("pvv ohne Vertrag"). 42 Vgl. RGZ 104, 267 (verschuldeter Dissens); BGHZ 99, 1010, 106 (sittenwidriger Knebelungsvertrag); Palandt/Heinrichs 311 Rn Palandt/Heinrichs 276 Rn Vgl. zur Geltung des 280 I im Rahmen der GoA nur Palandt/Sprau 6777 Rn. 15:

Anspruch S-Bank gegen Z auf Zahlung aus 765, 767 I ivm 488 I 2

Anspruch S-Bank gegen Z auf Zahlung aus 765, 767 I ivm 488 I 2 Lösung Fall 8 (Krumme Geschäfte): Erste Frage: 1 Anspruch S-Bank gegen Z auf Zahlung 10.000 aus 765, 767 I ivm 488 I 2 Voraussetzungen: 1. Fällige Darlehensverbindlichkeit, 488 I 2: a. Darlehensvertrag

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

Stephanie Brauns WS 2013/2014 Lehrstuhl Prof. Dr. Einsele. Arbeitsgemeinschaft Schuldrecht BT - Fall 3 - Lösung

Stephanie Brauns WS 2013/2014 Lehrstuhl Prof. Dr. Einsele. Arbeitsgemeinschaft Schuldrecht BT - Fall 3 - Lösung Stephanie Brauns WS 2013/2014 Lehrstuhl Prof. Dr. Einsele Arbeitsgemeinschaft Schuldrecht BT - Fall 3 - Lösung 1. Teil A. Anspruch des O auf Rückzahlung der 30.000 aus 488 I S. 2 BGB I. DarlehensV (+),

Mehr

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen? Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren

Mehr

FALL 14 LÖSUNG DER SCHWARZKAUF

FALL 14 LÖSUNG DER SCHWARZKAUF PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

Klausurenkurs ZR. SS 2013 Klausur vom 22.05.2013

Klausurenkurs ZR. SS 2013 Klausur vom 22.05.2013 Klausurenkurs ZR SS 2013 Klausur vom 22.05.2013 Richter am OLG Koblenz a.d. Fachbereich Rechtswissenschaft Statistik 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 - - 12 18 10 6 5 11 5 6 4 1-13 14 15 1 1 1 Durchschnitt:

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1.1 Einleitung Gesetzliche Grundlagen des Rücktrittsrechts: 321 Abs. 2 Satz 2 BGB Rücktritt bei Unsicherheitseinrede

Mehr

Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 7: (Lösung)

Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 7: (Lösung) Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester 2006 Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre Fall 7: (Lösung) - BGH, NJW 2001, 1062, NJW 2000, 3127 ( misslungenes Scheingeschäft ); BGH, NJW 1999, 2892

Mehr

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus

Mehr

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12 Universität Leipzig Bürgerliches Recht I Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen 13 Fall: Stellvertretung Rechtsschein Schlossallee Lösung A.

Mehr

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2.

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 2. Klausur Lösung Frage 1: Ansprüche von V gegen M auf Zahlung von 1.800 aus 535 II BGB für den Zeitraum Oktober 2011 bis September

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

BGH (+) da es erforderlich und zweckmäßig war einen Detektiv einzusetzen.

BGH (+) da es erforderlich und zweckmäßig war einen Detektiv einzusetzen. Fall 1: Vorüberlegung: I. Detektivkosten als Schadensersatz gem. 280 I: 1.Vertragsschluss schon mit dem Betanken. 2.Vertretbar, wenn man eine Pflicht des Kunden annimmt, sich nach dem Tanken an der Kasse

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Sachmangel gemäß 434 BGB

Sachmangel gemäß 434 BGB Sachmangel gemäß 434 I. 434 I S. 1 Ausgangspunkt: Die Kaufsache ist mangelhaft, wenn sie bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Bsp: - Ein als echt verkauftes Bild erweist sich als

Mehr

Rieber/Roßmanith/Kummer WS 2014/2015. Fallbesprechung Grundkurs Bürgerliches Recht I. Lösungsskizze FB 12 433 II? F

Rieber/Roßmanith/Kummer WS 2014/2015. Fallbesprechung Grundkurs Bürgerliches Recht I. Lösungsskizze FB 12 433 II? F L 433 II? F T 433 II? A. Teil 1 Frage 1 I. F gegen T auf Zahlung der 100 aus 433 II 1. Anspruch entstanden? Vss.: wirksamer KV gem. 433 2 korrespondierende WE: Angebot und Annahme, 145 ff. erforderlich

Mehr

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Bei der Arbeitsausübung eines Telearbeiters können Schäden an den Arbeitsmitteln des Arbeitgebers eintreten. Hierbei wird es sich vor allem um Schäden

Mehr

Fragen Übung 14, 17.7.2013

Fragen Übung 14, 17.7.2013 Fragen Übung 14, 17.7.2013 Student S möchte von Händler H einen Jetski für 12.300,- kaufen. Händler H weigert sich, ihm das teure Gerät ohne Sicherheit zu überlassen. Daher hat S seinen Freund F davon

Mehr

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben.

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben. Hausbau B schließt mit der K-Bau GmbH einen Bauvertrag. Darin verpflichtet sich die K-Bau GmbH gegenüber B zur Herstellung eines einzugsfertigen Neubaus. Nach einigen Monaten beendet die K-Bau GmbH ihre

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage

Mehr

Die unechte GoA / Fälle zur Wiederholung und Vertiefung. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:

Die unechte GoA / Fälle zur Wiederholung und Vertiefung. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet: Gesetzliche Schuldverhältnisse Vorlesung am 27.04.201 Die unechte GoA / Fälle zur Wiederholung und Vertiefung Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=39651

Mehr

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand

Mehr

Nettopolicen - Honorarberatung - quo vadis?

Nettopolicen - Honorarberatung - quo vadis? Humboldt-Universität zu : Juristische Fakultät 11. Februar 2009 Was ist das? Makler erhält vom Kunden für jeden vermittelten Vertrag eine Vermittlungsgebühr. Makler erhält vom Versicherer für die Vermittlung

Mehr

Fall: (Obersatz zu den 5 W s )

Fall: (Obersatz zu den 5 W s ) G:\Vorlesung\Repetitorium BGB und SachenR\4-6_Beispielsfall_mit_ausformulierter_Loesung im Gutachten-Stil-hier_Vollmacht_und_Mietrecht.doc Seite 1 Beispielsfall zur Lösung einer Klausur im Gutachten -

Mehr

A - 442 Das vorgezogene Examenspräsent Zivilrecht

A - 442 Das vorgezogene Examenspräsent Zivilrecht 1 A - 442 Das vorgezogene Examenspräsent Zivilrecht - Anspruch des E gegen B auf Grundbuchberichtigung A. 894 BGB Voraussetzungen: I. Unrichtigkeit des Grundbuchs fraglich, ob Eintragung des B als Eigentümer

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

Vorlesung Gesellschaftsrecht

Vorlesung Gesellschaftsrecht Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit it 4: Fall zur GbR Übersicht: Fall 5 - Sachverhalt A, B, C und D haben sich zu einer Anwaltssozietät zusammengeschlossen. Im Gesellschaftsvertrag ist vorgesehen,

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d.

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10 Schuldnerverzug Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. 280 BGB Aber: Verzögerungsschaden nur nach 280 II BGB,

Mehr

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Fall 2 Schieflage in der Bar OA Dr. iur. des. Damiano Canapa 19.05.2016 Seite 1 Frage 1: Besteht ein Anspruch von C gegen B? Frage 1: Besteht ein Anspruch

Mehr

11. Pantaenius-Immobilientagung 17.11.2011 in Hamburg

11. Pantaenius-Immobilientagung 17.11.2011 in Hamburg 11. Pantaenius-Immobilientagung 17.11.2011 in Hamburg Reaktionsmöglichkeiten und Strategien des WEG-Verwalters bei unberechtigter Abberufung/Kündigung aus wichtigem Grund Rechtsanwalt Dr. Jan-Hendrik Schmidt,

Mehr

5 Die Erfüllung des Kaufvertrags. I. Erfüllung des Verpflichtungsgeschäfts durch Verfügungsgeschäfte/Abstraktions- und Trennungsprinzip

5 Die Erfüllung des Kaufvertrags. I. Erfüllung des Verpflichtungsgeschäfts durch Verfügungsgeschäfte/Abstraktions- und Trennungsprinzip 5 Die Erfüllung des Kaufvertrags I. Erfüllung des Verpflichtungsgeschäfts durch Verfügungsgeschäfte/Abstraktions- und Trennungsprinzip (1) Die aus einem Kaufvertrag resultierenden Verpflichtungen bilden

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

B. Verzug. VO Schuldrecht AT - Lukas

B. Verzug. VO Schuldrecht AT - Lukas 63 1. Schuldnerverzug wenn ein entgeltlicher Vertrag von einem Teil entweder nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort oder auf die bedungene Weise erfüllt wird ( 918 Abs 1) und der entsprechenden Leistung

Mehr

Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson

Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson Aus gegebenem Anlass wollen wir nochmals auf die ganz offensichtlich nur wenig bekannte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom

Mehr

Der Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013

Der Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013 Der Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013 Dr. Iris Oberhauser Horsch Oberhauser Bayerstraße 3 80335 München 1 1. Überblick Grundlagen: klassische Gesamtschuldverhältnisse Voraussetzungen

Mehr

Fall 12. Lösungsskizze Fall 12

Fall 12. Lösungsskizze Fall 12 Mängel im Kaufrecht Fall 12 K interessiert sich für einen bestimmten Hund des Hundezüchters V, der auf den Namen Bonzo hört. Beide schließen einen diesbezüglichen Kaufvertrag, der in derselben Woche abgewickelt

Mehr

Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im Scheidungsjahr

Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im Scheidungsjahr Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im sjahr 53 Nach 114 FamFG müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen durch einen Rechtsanwalt vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht vertreten

Mehr

Fall 12. - Der Häuslebauer -

Fall 12. - Der Häuslebauer - Fall 12 - Der Häuslebauer - Das Unternehmen M bietet die Vermittlung von günstigen Darlehen an. V einigt sich mit M darauf, er werde 600 an Vermittlungsgebühr bezahlen, wenn man ihm ein passendes Darlehen

Mehr

P A C H T V E R T R A G über die Internet-Domain

P A C H T V E R T R A G über die Internet-Domain Zwischen im folgenden»verpächter«genannt und wird folgender im folgenden»pächter«genannt P A C H T V E R T R A G über die Internet-Domain geschlossen. 1 Pachtgegenstand Der Verpächter ist Inhaber des Internet-Domain-Namens,

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

Rücktrittsrechte bei Nicht- oder Schlechtleistung einschließlich Rücktritt und Minderung im Kauf-, Miet- und Werkvertragsrecht Prof. Dr.

Rücktrittsrechte bei Nicht- oder Schlechtleistung einschließlich Rücktritt und Minderung im Kauf-, Miet- und Werkvertragsrecht Prof. Dr. Repetitorium Vertragliches Schuldrecht am 07./08.01.2010: Rücktrittsrechte bei Nicht- oder Schlechtleistung einschließlich Rücktritt und Minderung im Kauf-, Miet- und Werkvertragsrecht Prof. Dr. Thomas

Mehr

1. Bestimmungsgemäße Leistungsnähe des Dritten

1. Bestimmungsgemäße Leistungsnähe des Dritten A. Anspruch der T gegen V auf Zahlung der Behandlungskosten und Schmerzensgeld gemäß 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i.v.m. den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter T könnte einen Anspruch

Mehr

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu.

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. Zum 1.1.2007 hat V seinen volljährigen Sohn S an seinem Unternehmen als Partner

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. September 2009. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. September 2009. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 284/08 BESCHLUSS vom 17. September 2009 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs. 1 Nr. 5 Im Regelinsolvenzverfahren kommt eine Versagung der

Mehr

8 Staatshaftungsrecht V

8 Staatshaftungsrecht V 8 Staatshaftungsrecht V A. Grundlagen und normative Ausgestaltung öffentlich-rechtlicher Sonderverbindungen I. Begriff und rechtliche Konstruktion Ö.-r. Schuldverhältnis liegt vor, wenn # besonders enges

Mehr

ARGE Mietrecht und Immobilien im DAV Symposion zum Bauträgerrecht

ARGE Mietrecht und Immobilien im DAV Symposion zum Bauträgerrecht ARGE Mietrecht und Immobilien im DAV Symposion zum Bauträgerrecht Der Bauträgervertrag in der Insolvenz des Unternehmers (Rechtslage in Deutschland) Prof. Dr. Florian Jacoby Gliederung I. Überblick über

Mehr

Lösung Fall 20. Lösung Ausgangsfall: A) Anspruch des B gegen A auf Übergabe und Übereignung des Hausgrundstücks, 433 Abs.1 S.1 BGB

Lösung Fall 20. Lösung Ausgangsfall: A) Anspruch des B gegen A auf Übergabe und Übereignung des Hausgrundstücks, 433 Abs.1 S.1 BGB Lösung Fall 20 Lösung Ausgangsfall: A) Anspruch des B gegen A auf Übergabe und Übereignung des Hausgrundstücks, 433 Abs.1 S.1 BGB Als Grundlage für einen Anspruch des B gegen A auf Übergabe und Übereignung

Mehr

Wiederkehrende Bezüge bzw. Leistungen (Oberbegriff)

Wiederkehrende Bezüge bzw. Leistungen (Oberbegriff) Seite 1 Anlage 4 Wiederkehrende bzw. Leistungen (Oberbegriff) Voraussetzungen: dauernde Last sonstige wiederkehrende 1. Verpflichtungsgrund zivilrechtlich wirksam begründetes nstammrecht (das Stammrecht

Mehr

Handelsrecht / Gesellschaftsrecht / Wirtschaftsrecht

Handelsrecht / Gesellschaftsrecht / Wirtschaftsrecht Fachbegriffe & Erläuterungen A 1 A Handelsrecht / Gesellschaftsrecht / Wirtschaftsrecht Abgabe von Willenserklärungen: Eine Willenserklärung wird als abgegeben angesehen, wenn der Erklärende alles seinerseits

Mehr

- keiner Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung. Art. 233 4 Abs. 6 EGBGB, 2 Abs. 1, 3 Satz 1 GVO

- keiner Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung. Art. 233 4 Abs. 6 EGBGB, 2 Abs. 1, 3 Satz 1 GVO eitsatz Veräußern Gebäudeeigentümer, die nach der Wende das zugehörige Grundstück erworben haben, dieses nunmehr bei gleichzeitiger Aufgabe des Nutzungsrechts an Dritte weiter, bedarf der entsprechende

Mehr

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 166/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. März 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat

Mehr

Erbrecht. Buch V BGB. Der Gesamtrechtsnachfolger erbt das Vermögen des Erblassers (positives & negatives Vermögen) 1967 BGB

Erbrecht. Buch V BGB. Der Gesamtrechtsnachfolger erbt das Vermögen des Erblassers (positives & negatives Vermögen) 1967 BGB Bewertung 10.11.2008 Gesamtrechtnachfolge 1922 BGB: Erbrecht Buch V BGB Der Gesamtrechtsnachfolger erbt das Vermögen des Erblassers (positives & negatives Vermögen) 1967 BGB auf eine Person auf mehrere

Mehr

Vorlesung Das neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen

Vorlesung Das neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen Prof. Dr. Stephan Lorenz Vorlesung Das neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen Übungsfall 14: "Backup" (Abgrenzung Kaufvertrag/Werkvertrag/Werklieferungsvertrag, Mangelfolgeschäden beim Werkvertrag, Verjährung)

Mehr

C. Nachträgliche Unmöglichkeit. VO Schuldrecht AT - Lukas

C. Nachträgliche Unmöglichkeit. VO Schuldrecht AT - Lukas 76 1. Allgemeines Unmöglichkeit: wenn der geschuldeten Leistung ein dauerndes Hindernis entgegensteht Nachträgliche Unmöglichkeit: tritt erst zwischen Vertragsschluss und Fälligkeit ein Unterscheide dazu:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

Der Ehevertrag ein Mittel zum gerechten Interessenausgleich?

Der Ehevertrag ein Mittel zum gerechten Interessenausgleich? Der Ehevertrag ein Mittel zum gerechten Interessenausgleich? ein Vortrag von Diana Salman > Aushang > Präsentation > Bilder 386 Einladung 387 Der Ehevertrag ein Mittel zum gerechten Interessenausgleich?

Mehr

Rechtliche Aspekte der Energieberatung

Rechtliche Aspekte der Energieberatung Rechtliche Aspekte der Energieberatung 1. Gibt es gesetzliche Regelungen? Gelten 77/78 HOAI? a. Für Leistungen der Energieberatung? Nein Energieberatung als Initialberatung ist gar nicht erfasst? b. Energieplanung

Mehr

Bereicherungsrecht Fall 2

Bereicherungsrecht Fall 2 G hat bei der S-AG eine Lebensversicherung ihv. 300.000 abgeschlossen, als deren BegünsBgte seine Frau D benannt ist. Als die Finanzierung des gerade erworbenen Eigenheims die Möglichkeiten des G zu übersteigen

Mehr

Erbrecht Vorlesung 8. Erbrecht

Erbrecht Vorlesung 8. Erbrecht Erbrecht Vorlesung 8 Haftung für Nachlassverbindlichkeiten 4. Juli 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Haftungsumfang 1967 Abs. 1 BGB bestimmt ausdrücklich, dass mit dem Erbfall nicht nur das positive

Mehr

Muster des Monats: Belastungsvollmacht. 3 Belastungsvollmacht ( 1 )

Muster des Monats: Belastungsvollmacht. 3 Belastungsvollmacht ( 1 ) Muster des Monats: Belastungsvollmacht 3 Belastungsvollmacht ( 1 ) Um dem Käufer die Möglichkeit der Fremdfinanzierung des Kaufpreises zu geben, erteilt Verkäufer dem Käufer V o l l m a c h t, den verkauften

Mehr

Vertragsarten Kaufvertrag Werkvertrag Dienstvertrag Schenkungsvertrag Mietvertrag Leihvertrag Pachtvertrag Darlehensvertrag Sachdarlehensvertrag

Vertragsarten Kaufvertrag Werkvertrag Dienstvertrag Schenkungsvertrag Mietvertrag Leihvertrag Pachtvertrag Darlehensvertrag Sachdarlehensvertrag Vertragsarten Kaufvertrag Werkvertrag Dienstvertrag Schenkungsvertrag Mietvertrag Leihvertrag Pachtvertrag Darlehensvertrag Sachdarlehensvertrag 433 BGB Vertragstypische beim Kaufvertrag (1) Durch den

Mehr

Fall 17 - Lösung. SchuldR-BT Fall 17- Lösung - Seite 1. 2. Da B nur leicht fahrlässig handelte, trifft ihn kein Übernahmeverschulden ÜBERSICHT FALL 17

Fall 17 - Lösung. SchuldR-BT Fall 17- Lösung - Seite 1. 2. Da B nur leicht fahrlässig handelte, trifft ihn kein Übernahmeverschulden ÜBERSICHT FALL 17 SchuldR-BT Fall 17- Lösung - Seite 1 Fall 17 - Lösung ÜBERSICHT FALL 17 I. Anspruch aus 1922 i.v.m. 280 I wegen Pflichtverletzung der berechtigten GoA Vorliegen einer berechtigten GoA als Schuldverhältnis

Mehr

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO

Mehr

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes

Mehr

Fall 8: Zahlendreher im Internet. Sachverhalt

Fall 8: Zahlendreher im Internet. Sachverhalt Fall 8: Zahlendreher im Internet Sachverhalt K möchte das hochwertige Notebook N kaufen. Beim Online-Händler V wird er fündig. Das Notebook wird auf dessen Internetseite zu einem Preis von 1.480 angeboten.

Mehr

A. Anspr. E gegen F aus 433 II BGB (Fernseher)

A. Anspr. E gegen F aus 433 II BGB (Fernseher) Fall 1 Familienrecht! 1 Lösung: Frage 1 A. Anspr. E gegen F aus 433 II BGB (Fernseher) I. wirksamer Kaufvertrag (P) Form als besondere Wirksamkeitsvoraussetzung! Teilzahlungsgeschäft i.s.d. 501f. BGB 1.sachlicher

Mehr

Klausurbesprechung Nr. 1400 (MMZ) vom 13.9.2012

Klausurbesprechung Nr. 1400 (MMZ) vom 13.9.2012 Klausurbesprechung Nr. 1400 (MMZ) vom 13.9.2012 Akad. Rat Dr. Frank Spohnheimer Rechtswissenschaftliche Fakultät Lehrstuhl Prof. Dr. Andreas Bergmann FernUniversität in Hagen 2 Sachverhalt und Fallfrage

Mehr

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN Fortbildungsveranstaltung des Bundesverbandes unabhängiger Pflegesachverständiger, 22.02.2014, Lübeck Dr. Roland Uphoff, M.mel. Fachanwalt für Medizinrecht 839a BGB Haftung

Mehr

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11469 letzte Aktualisierung: 21.11.2006 BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen I. Sachverhalt

Mehr

Host-Providing-Vertrag

Host-Providing-Vertrag Host-Providing-Vertrag Zwischen im Folgenden Anbieter genannt und im Folgenden Kunde genannt wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Gegenstand des Vertrages (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Bereitstellung

Mehr

Die richtige Rechtsform im Handwerk

Die richtige Rechtsform im Handwerk Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen

Mehr

12 Der Gläubigerverzug, 293 304 BGB

12 Der Gläubigerverzug, 293 304 BGB 12 Der Gläubigerverzug, 293 304 BGB Die Erfüllung einer Verbindlichkeit kann nicht nur durch ein Verhalten des Schuldners, sondern auch durch ein Tun oder Unterlassen des Gläubigers gestört werden. Denn

Mehr

Das Rücktrittsrecht I

Das Rücktrittsrecht I Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 07.05.2008 Das Rücktrittsrecht I Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783 Überblick zum Thema Rücktrittsrecht

Mehr

Gutachten. aa) Abgabe Mit dem Abschicken des Briefes hat der K das Angebot willentlich in den Verkehr gebracht, also am 26. 11. 2007 abgegeben.

Gutachten. aa) Abgabe Mit dem Abschicken des Briefes hat der K das Angebot willentlich in den Verkehr gebracht, also am 26. 11. 2007 abgegeben. Gutachten Fall 1 Anspruch des F gegen K auf Zahlung von 100 Euro Dem F steht ein Anspruch gegenüber K auf Zahlung von 100 Euro aus 311 I BGB zu, wenn zwischen beiden Parteien ein wirksamer Vertrag zustande

Mehr

Repetitorium Sachenrecht 7. Typische Klausurkonstellationen im Immobiliarsachenrecht (Donnerstag, 16.04.2015)

Repetitorium Sachenrecht 7. Typische Klausurkonstellationen im Immobiliarsachenrecht (Donnerstag, 16.04.2015) Repetitorium Sachenrecht 7. Typische Klausurkonstellationen im Immobiliarsachenrecht (Donnerstag, 16.04.2015) Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Chicago), LL.M. (Gew. Rechtsschutz), Attorney at Law (New

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,

Mehr

Lösungsskizze Fall 25: Das beschädigte Dienstfahrzeug. A) Anspruch auf Schadensersatz gem. 280 I BGB. I) Vorliegen eines Schuldverhältnisses: (+) ArbV

Lösungsskizze Fall 25: Das beschädigte Dienstfahrzeug. A) Anspruch auf Schadensersatz gem. 280 I BGB. I) Vorliegen eines Schuldverhältnisses: (+) ArbV Lösungsskizze Fall 25: Das beschädigte Dienstfahrzeug A) Anspruch auf Schadensersatz gem. 280 I BGB I) Vorliegen eines Schuldverhältnisses: ArbV II) Pflichtverletzung: A hatte die Pflicht, das im Eigentum

Mehr

Kollisionsprobleme beim Eigentumsvorbehalt II. Verlängerter Eigentumsvorbehalt und Globalzession

Kollisionsprobleme beim Eigentumsvorbehalt II. Verlängerter Eigentumsvorbehalt und Globalzession Kollisionsprobleme beim Eigentumsvorbehalt II Verlängerter Eigentumsvorbehalt und Globalzession I. Problemstellung Schwierigkeiten ergeben sich, wenn der Vorbehaltskäufer im Voraus eine Weiterveräußerungsforderung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung

Mehr

II. Rechtliche Verselbständigung der Gesellschaft. Problem im Tatsächlichen: Keine Registrierung für GbR

II. Rechtliche Verselbständigung der Gesellschaft. Problem im Tatsächlichen: Keine Registrierung für GbR II. Rechtliche Verselbständigung der Gesellschaft Problem des Gesetzwortlauts: - 124 HGB sieht Rechtsfähigkeit der OHG vor. - 718, 719, 714 BGB enthalten keine Regelung darüber, ob die GbR Rechtssubjekt

Mehr

Lösungsskizze zu Fall 20: Der nachtragende Einkäufer

Lösungsskizze zu Fall 20: Der nachtragende Einkäufer Lösungsskizze zu Fall 20: Der nachtragende Einkäufer Gliederung: A. Anspruch L gegen G auf Zahlung aus Kaufvertrag gem. 433 II BGB I. Angebot des G II. Angebot des G durch E 1. Eigene Willenserklärung

Mehr

Besteht seitens der I ein Anspruch gegen N bzgl. der aufgeworfenen Frage?

Besteht seitens der I ein Anspruch gegen N bzgl. der aufgeworfenen Frage? 15. Fall Der verschwiegene Unfall - EBV Nach den Vorfällen mit dem Fahrrad und dem Mähdrescher ist die I verzweifelt. Durch die Zahlung des Schadensersatzes an P ist sie finanziell ruiniert. Deswegen verkauft

Mehr

Vorlesung Gesellschaftsrecht

Vorlesung Gesellschaftsrecht Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit 5: Offene Handelsgesellschaft (ohg) Haftung bei Wechsel im Bestand der ohg Übersicht: Offene Handelsgesellschaft Kurzübersicht zur ohg 105 ff. HGB 2 Übersicht:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Klausurenkurs Handels- u. Wirtschaftsrecht sowie Gesellschafts- u. Konzernrecht. Handelsrecht Lösungsskizze zu Fall 7

Klausurenkurs Handels- u. Wirtschaftsrecht sowie Gesellschafts- u. Konzernrecht. Handelsrecht Lösungsskizze zu Fall 7 WM Cord Würmann WS 200/03 Klausurenkurs Handels- u. Wirtschaftsrecht sowie Gesellschafts- u. Konzernrecht Handelsrecht Lösungsskizze zu Fall 7 A. Anspruch A gegen K auf Lieferung von 2 Flaschen Wein aus

Mehr

Aufsicht und Haftung. zu den Kindertageseinrichtungen

Aufsicht und Haftung. zu den Kindertageseinrichtungen Aufsicht und Haftung Aufsicht in Kindertageseinrichtungen Die Aufsichtspflicht über Kinder liegt bei den Sorgeberechtigten, also in der Regel bei den Eltern. Sie kann aber Dritten übertragen werden, beispielsweise

Mehr

Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot

Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot Beispielsfall: Folgende Regelung wird in das StGB aufgenommen: Vermögensstrafe: Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so kann

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 221/09 BESCHLUSS vom 12. Mai 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs.1 Nr. 3 Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung

Mehr

Ende von Vertragsbeziehungen

Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen oder Alles hat (hoffentlich!) mal ein Ende! 170 Ende von Vertragsbeziehungen Vertragsbeziehungen enden: regulär durch vollständig erbrachten Leistungsaustausch

Mehr

13 Verpflichtungsklage Prüfungsschema

13 Verpflichtungsklage Prüfungsschema Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr