Newsletter. Januar 2014 NEUIGKEITEN DER GESETZGEBUNG. Neue Bestimmung für Eröffnung und Tätigkeit von Repräsentanzen der ausländischen Gesellschaften

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1 Liebe Freunde! Wir freuen uns die erste in diesem Jahr Ausgabe der Newsletter internationaler Anwaltskanzlei "Arzinger und Partner" Ihnen zu präsentieren. In neuer Ausgabe können Sie sich mit den Änderungen in der Ordnung der Eröffnung und Tätigkeit der Repräsentanzen ausländischer Gesellschaften, in Steuergesetzgebung sowie in der Gesetzgebung über Regierungskäufe und mit den Neuerungen in der Rechtsregelung im Baubereich bekannt machen. Newsletter NEUIGKEITEN DER GESETZGEBUNG Sergey Mashonsky Managing Partner Neue Bestimmung für Eröffnung und Tätigkeit von Repräsentanzen der ausländischen Gesellschaften Dmitry Viltovsky Partner Ab 1. gilt die neue Verordnung des Ministerrats der Republik Belarus vom N 1189 Über Genehmigung der Bestimmung für Eröffnung und Tätigkeit von Repräsentanzen ausländischer Gesellschaften in der Republik Belarus, über Änderungen und Ergänzungen der Verordnung des Ministerrats vom 17. Februar 2012 N 156 und über Kraftloserklärung einiger Verordnungen des Ministerrats der Republik Belarus und ihre Einzelelemente. Wie bisher können Juristische Personen und andere ordnungsmäßig im Ausland eingetragene Gesellschaften (weiter ausländische Gesellschaften) in Belarus ihre Repräsentanzen (Repräsentanz) eröffnen. Die Repräsentanzen agieren kraft der vom Außenministerium vergebenen Genehmigungen. Der Schlüsselunterschied neuer Bestimmung besteht in faktischer Beschränkung der Unternehmertätigkeit für die Repräsentanzen (bisherige Verordnung ließ die Möglichkeit der Abwicklung der Unternehmertätigkeit zu, falls die Repräsentanz im Nahmen oder im Auftrag der von ihr vertretener Gesellschaft agiert). Ab 2014 kann die Repräsentanz einer Handelsgesellschaft eröffnet werden, um die Vorbereitungs- und Nebenarbeiten im Namen und im Auftrag der von ihr repräsentierten ausländischer Gesellschaft auszuführen inkl.: - wirksame Förderung der Realisierung von internationalen Abkommen der Republik Belarus über die Zusammenarbeit auf den Gebieten des Handels, Wirtschaft, Finanzen, Wissenschaft und Technik, Verkehrs, sowie Weiterentwicklung dieser Zusammenarbeit und Abwicklung der Wirtschafts- und Handelsinformation; 1

2 Neue Bestimmung für Eröffnung und Tätigkeit von Repräsentanzen Newsletter der ausländischen Gesellschaften - Analyse der Warenmärkte; - Analyse der Aussichten der Investitionen in Belarus; - Gründung von Handelsgesellschaften mit Beteiligung von ausländischen Investoren; Buchung und Verkauf von Tickets der Luftverkehrs-, Eisenbahnverkehrs- und Kraftverkehrs-, Seetransportgesellschaften; - andere gemeinnutzige Tatigkeit. Genehmigung auf Eröffnung einer ausländischen Handelsgesellschaft, die das Ziel verfolgt, andere gemeinnützige Tätigkeiten auszuüben, erteilt das Außenministerium unter Abstimmung mit interessierten Staatsorganen der Republik Belarus. Dabei hat sich die Liste von Unterlagen, die für die Repräsentanzeröffnung zu stellen sind, geändert. So aus der Liste wurden die zu legalisierenden Kopien der Gründungsunterlagen der ausländischen Gesellschaft ausgeschlossen. Trotzdem können diese Unterlagen von der Bank bei der Eröffnung des laufenden Kontos (Verrechnungskontos) aufgrund lokaler Rechtsvorschriften einer konkreten Bank abgerufen werden. Die Kopie des Eintragungsnachweises (Auszug aus dem Handelsregister, Eintragungszertifikat u. a.) muss spätestens vor drei Monaten vor dem Tag erteilt worden sein, an dem die Unterlagen für Genehmigung auf Eröffnung der Repräsentanz in das Außenministerium der Republik Belarus ausgestellt werden. Dieselbe Frist gilt für die Unterlagen, die bei der Anmeldung der Repräsentanz bei der Steuerbehörde auszustellen sind. Ein negativer Punkt der neuen Bestimmung stellt Festlegung eines dreijährigen Termins dar, für den die Genehmigung auf Repräsentanzeröffnung ausgestellt wird. Früher konnte der Antragsteller selbst diesen Termin in dem von ihm eingereichten Gesuch bei dem Außenministerium festsetzen (nicht weniger als ein Jahr und nicht mehr als drei Jahre). Er sollte früher auch eine Gebühr in Höhe von 65 Basisgrößen für jedes Jahr der Repräsentanztätigkeit zahlen. Im Fall des vorfristigen Abbruchs der Repräsentanztätigkeit wird die bei der Repräsentanzeröffnung bezahlte Gebühr nicht erstattet (unabhängig von Gründen des Abbruchs der Repräsentanztätigkeit). Die Zahl von Ausländern und Staatenlosen, die Mitarbeiter einer Repräsentanz sein können, wurde von drei bis auf fünf erhöht. Der Repräsentanzleiter hat das Außenministerium über den Auffindungsortwechsel zu informieren. 2

3 Neue Bestimmung für Eröffnung und Tätigkeit von Repräsentanzen Newsletter der ausländischen Gesellschaften Außerdem ist er verpflichtet: - Innerhalb eines Monats nach Erhalt der Genehmigung auf die Repräsentanzeröffnung schriftliche Informationen über den Stellenplan, Telefonnummern, Faxnummern der Repräsentanz ausländischer Gesellschaft, sowie Information über die Anmeldung der Repräsentanz bei der Steuerbehörde und bei den anderen Behörden der Republik Belarus in das Außenministerium vorzulegen; - Innerhalb von zehn Tagen eine neue Vollmacht in das Außenministerium vorzulegen (im Fall des Ablaufs der vorherigen Vollmacht). Schriftlicher Bericht über die Repräsentanztätigkeit ist einmal im Jahr in das Außenministerium vorzulegen. Zu den Gründen der Einstellung der Repräsentanztätigkeit gehören unter anderem Nichtabwicklung der Tätigkeit (für deren Ausführung die Repräsentanz eröffnet wurde) innerhalb von 6 Monaten nacheinander nach der Gründung, sowie Nichterfüllung vom Repräsentanzleiter der in der Bestimmung vorgeschriebener Anforderungen. Da das Erlaubnissystem der Herstellung der Siegel und Stempel abgeschafft wurde, wurde das Quittungsdoppel der Behörde des Inneren, das die Tatsache der Vernichtung des Siegels bestätigt, von der Liste der Unterlagen ausgeschlossen. In Analogie zur Auflösung der Juristischen Personen ist das Duplikat der Urkunde, die die Übergabe der Unterlagen über die Belegschaft der ihre Tätigkeit aufgehörten Repräsentanz bestätigt, in das Außenministerium vorzulegen. Die Verordnung des Ministerrats der Republik Belarus vom Nr Über Genehmigung der Bestimmung für Eröffnung und Tätigkeit von Repräsentanzen ausländischer Gesellschaften in der Republik Belarus, über Änderungen und Ergänzungen der Verordnung des Ministerrats vom 17. Februar 2012 N 156 und über Kraftloserklärung einiger Verordnungen des Ministerrats der Republik Belarus und ihre Einzelelemente 3

4 Newsletter Die Abänderungen des Steuergesetzbuches DIE ABÄNDERUNGEN DES STEUERGESETZBUCHES Durch das Gesetz der Republik Belarus vom N 96-3 wurden die Änderungen des Steuergesetzbuches der Republik Belarus vorgenommen. Unter den wichtigsten sind die folgenden: - die Steuersätze bei der vereinfachten Besteuerung betragen 5 % (für die Gesellschaften und Einzelunternehmer, die keine MwSt. zu zahlen haben) und 3 % (für die Gesellschaften und Einzelunternehmer, die MwSt. zu zahlen haben). Der Steuersatz in Höhe von 2 % auf die Einnahmen aus dem Vertrieb von Waren, Dienstleistungen und Güterrechte auf Objekte des geistigen Eigentums außerhalb der Republik Belarus wurde beseitigt; - die MwSt.-Zahler haben die Steuererklärungen in elektronischer Form vorzulegen; - die Einheitssteuer auf fiktives Einkommen wurde eingeführt (für Gesellschaften, die Autodienstleistungen erbringen); - die Einheitsskala der Patentgebühren für die Ansässigen und Nichtansässigen der Republik Belarus (jetzt die Patentgebühren werden von Zahlern in Valuta festgesetzt, dabei werden die Sätze in US- Dollar oder in Schweizer Franc festgelegt); - die Besonderheiten der Kontrolle über die Befolgung der Steuergesetzgebung von Großausfuhrern der Republik Belarus wurden festgesetzt; - die Zeitmeßmethode wurde der Prüfung zugrunde gelegt (tatsächliches Einkommen des Zahlers wird innerhalb der Periode bestimmt, während deren die Beobachtungen vorgenommen werden). Das Gesetz der Republik Belarus vom N 96-3 "Über die Abänderungen und Ergänzungen einiger Gesetze der Republik Belarus bezüglich der Fragen der Unternehmertätigkeit und Besteuerung" 4

5 Die Veränderungen in der Rechtsregelung des Handels und gesellschaftlicher Newsletter Speisewirtschaft DIE VERÄNDERUNGEN IN DER RECHTSREGELUNG DES HANDELS UND GESELLSCHAFTLICHER SPEISEWIRTSCHAFT Das Gesetz der Republik Belarus vom N "Über die staatliche Regelung des Handels und gesellschaftlicher Speisewirtschaft in der Republik Belarus" stellt die neue Pflicht für die Subjekte des Handels und gesellschaftlicher Speisewirtschaft, die Handelsketten besitzen, sowie für die Anbieter der Lebensmittel. Die Pflicht besteht darin den Zugang zur Information, die mit den Bedingungen der Auswahl von Geschäftspartnern zu tun hat, und zu anderen Angaben zu gewähren. Diese Informationen sind auf den Internetseiten der Gesellschaften zu veröffentlichen oder auf Anfrage innerhalb von 14 Tagen vorzulegen. Außerdem bestimmt das Gesetz die Forderungen zu den Lieferverträgen von Lebensmitteln. So in den Lieferverträgen von Lebensmitteln ist es verboten die Verpflichtungen bezüglich der Werbung für die Subjekte festzustellen. Die Lieferung von Lebensmitteln aufgrund des Kommissions-, Bevollmächtigungsvertrags oder gemischten Vertrags ist verboten. Dennoch können die Subjekte des Handels, die eine Handelskette bilden, ausnahmsweise solche Verträge schließen. Das Gesetz führt die Regeln über Bestimmung der Zahlungsfristen von Lebensmitteln ein, wenn die Geschäftspartner die Verträge schließen, die durch die Zahlung nach Verlauf von bestimmter Zeit nach der Übergabe von Lebensmitteln dem Subjekt des Handels bedingt sind: die Zahlungsfristen solcher Lebensmittel hängen von der Haltbarkeitsfristen (Lagerfristen) der Waren ab. Das Gesetz tritt am 20. Juli 2014 in Kraft Das Gesetz der Republik Belarus vom N Über die staatliche Regelung des Handels und gesellschaftlicher Speisewirtschaft in der Republik Belarus" 5

6 Newsletter Die Regierungskäufe (staatliche Aufkäufe) von Waren (Arbeiten, Dienstleistungen) DIE REGIERUNGSKÄUFE (STAATLICHE AUFKÄFE) VON WAREN (ARBEITEN, DIENSTLEISTUNGEN) Der Erlass des Präsidenten der Republik Belarus vom 31. Dezember 2013 N 590 ergänzt das Verzeichnis der Wirtschaftssubjekte, die als Teilnehmer der Regierungskäufe nicht auftreten können. Zu diesen Wirtschaftssubjekten zählt man die Subjekte der Unternehmertätigkeit, die in das Register der Handelsgesellschaften und Eigenunternehmer mit erhöhtem Risiko der Verbrechensbegehung im Wirtschaftsbereich eingetragen sind (das Register findet man unter: Der Erlass korrigiert die Bedingungen der Durchführung des Verfahrens des staatlichen Aufkaufs aus einer Quelle. Jetzt im Fall der Anerkennung des Verfahrens des staatlichen Aufkaufs ganz oder zum Teil als nicht stattgefunden, kann der Besteller (Organisator) das Verfahren des Aufkaufs aus einer Quelle durchführen: - nach der Absprache mit staatlicher Behörde (Organisation),der der Besteller sich unterstellt oder angehört; - aufgrund der Selbstentscheidund nach dem wiederholten Verfahren des staatlichen Aufkaufs, der auch als nicht stattgefunden anerkannt wurde. Die Besteller sind berechtigt selbst die Periodizität der Veränderung der Zusammensetzung von ständigen Kommissionen festzulegen, die für die Durchführung der Regierungseinkäufe gebildet wurden. Der Erlass stellt die Sonderregeln für den staatlichen Aufkauf fest, dessen Wert keine 3000 Basisgrößen überschreitet. In diesem Fall findet das Verfahren offener Aufschreibung statt. Außerdem erweitert der Erlass das Verzeichnis der Fälle für die Durchführung des Aufkaufs aus einer Quelle. Es ist festgelegt, dass die Gesetzgebung über Regierungskäufe von Waren (Arbeiten, Dienstleistungen) bei der Durchführung der Aufkäufe im Bereich des Baues bis zum 1. Januar 2016 nicht anzuwenden ist. Der Erlass ist am 1. in Kraft getreten. Der Erlass des Präsidenten der Republik Belarus vom 31. Dezember 2013 N 590 Über einige Fragen der Regierungskäufe (staatlichen Aufkäufe) von Waren (Arbeiten, Dienstleistungen)" 6

7 Newsletter Die Veränderungen bei der Durchführung der Aufkäufe im Bereich des Baues DIE VERÄNDERUNGEN BEI DER DURCHFÜHRUNG DER AUFKÄUFE IM BEREICH DES BAUES Durch den Erlass des Präsidenten der Republik Belarus vom 31. Dezember 2013 N 591 "Über das Verfahren der Aufkäufe im Bereich des Baues" wurden einige Prozeduren der Aufkäufe im Baubereich eingeführt: - Auftragsausschreibungen (bei den Aufkäufen der Arbeiten und Dienstleistungen beim Bau); - Ausschreibungen für die Aufkäufe der Waren beim Bau (beim Aufkauf der Waren beim Bau); - Verhandlungen (bei den Aufkäufen sowohl von Arbeiten und Dienstleistungen als auch von Waren). Es wurden die Fälle festgelegt, in denen die Durchführung von Auftragsausschreibungen obligatorisch ist. Der Erlass ist am 1. in Kraft getreten. Der Erlass des Präsidenten der Republik Belarus vom 31. Dezember 2013 N 591 Über das Verfahren der Aufkäufe im Bereich des Baues" 7

8 Newsletter Die Rechtsregelung im Baubereich DIE RECHTSREGELUNG IM BAUBEREICH Der Erlass des Präsidenten der Republik Belarus vom N 26 "Über Verbesserungsmaßnamen der Bautätigkeit" hat wesentlich die Rechtsregelung der Bautätigkeit geändert. Der obengenannte Erlass legt die Pflicht des Bestellers (des Bauherrn) vor der Ausarbeitung der Projektierungsunterlagen fest, die Vorprojektunterlagen zu erarbeiten und zu bestätigen. Das Recht der Ausarbeitung solcher Dokumentation wird den Wirtschaftssubjekten vorgestellt, die das Angemessenheitszeugnis besitzen. Der Erlass verbietet die gleichlaufende Projektierung und Bau der Objekte mit Ausnahme von den vom Präsidenten der Republik Belarus festgesetzten Fällen. Außerdem muss der Bauunternehmer dem Besteller (dem Bauherr) gewähren, alle Mängel zu beheben, die innerhalb von der Garantiefrist festgestellt wurden. 11 neue Verwaltungsübertretungsbestände wurden bestimmt. So wenn der Bauunternehmer die von dem Bauvertrag festgelegte Verpflichtungen nicht erfüllt (z. B. Überschreitung der in dem Bauvertrag festgesetzten Abgabetermine ), die mit den ganz oder zum Teil aus dem Haushalt finanzierten Objekten verbunden sind, muss er eine Geldstrafe bezahlen. Um einzelne Arten dieser Tätigkeit (die der Ministerrat der Republik Belarus als solche bestimmt) ausüben zu können, sollen die Wirtschaftssubjekte staatlich geprüft werden und das Angemessenheitszeugnis bekommen. Der Erlass tritt am 1. April 2014 in Kraft. Der Erlass des Präsidenten der Republik Belarus vom 14. N 26 Über Verbesserungsmaßnamen der Bautätigkeit" 8

9 Newsletter Die Nachrichten der Kanzlei DIE NACHRICHTEN DER KANZLEI *** Die führende Partner Sergey Mashonsky hat an einem offiziellen Besuch Belarussischer Delegation in Israel teilgenommen. Der Besuch hat vom 3 bis zum 5 Februar 2014 in Jerusalem und Tel Aviv stattgefunden. Im Rahmen des Besuchs hat die Sitzung des Belarussischen-Israelischen Ausschusses für Handels- und Wirtschaftszusammenarbeit, sowie Belarussisches-Israelisches Business-Forum stattgefunden. Die Teilnehmer des Forums haben die Fragen der Zusammenarbeit Belarussischer und Israelischer Gesellschaften in verschiedenen Bereichen besprochen. Sergey Mashonsky hat den Vortrag über Investitionsvorteile der Republik Belarus und Ergebnisse der Investitionszusammenarbeit mit Israel gehalten. Arzinger & Partner GmbH Prospekt Nezavisimosti 169, Büro 304C , Minsk, Republic of Belarus 9

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