6. Folgen einer falschen Antragsstellung für Elternzeit

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "6. Folgen einer falschen Antragsstellung für Elternzeit"

Transkript

1 112 Elternzeit und Arbeitsplatzsicherung Bisher keine konkreten Folgen 6. Folgen einer falschen Antragsstellung für Elternzeit Weder das Gesetz noch die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes hat bisher konkrete Folgen an die falsche Stellung eines Elternzeitantrages geknüpft. Da, wie oben dargestellt (S. 102 f.), der Antrag auf Elternzeit grundsätzlich nicht von der Zustimmung des Arbeitgebers abhängig ist, führt die Inanspruchnahme der Elternzeit zu einem Ruhen der sich aus dem Arbeitsvertrag ergebenden wechselseitigen Hauptpflichten. Arbeits- und Vergütungspflicht als zwei Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag werden also suspendiert. Nachdem jedoch nach 16 Abs. 1 S. 1 BErzGG die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer mit seinem schriftlichen Verlangen zugleich zu erklären hat, für welche Zeiten er/sie innerhalb von zwei Jahren Elternzeit nehmen wird, soll damit dem Interesse des Arbeitgebers an Planungssicherheit und Personaldisposition Rechnung getragen werden. Hat der betreffende Elternteil eine geringere Zeit beantragt, so kann eine Verlängerung der Elternzeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers erreicht werden, 16 Abs. 3 S. 1 BErzGG (siehe auch S. 106 f.). Es kann jedoch auch vom Elternteil von vornherein der gesamte Zeitraum bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres als Elternzeit beantragt werden. Da das Gesetz jedoch dieser Schriftform keine so genannte konstitutive Qualität beiordnet, wird wohl von einer faktischen Inanspruchnahme ausgegangen werden müssen. Die Ausübung des Gestaltungsrechtes wird dann für zumindest die ersten zwei Lebensjahre des Kindes angenommen werden können. Da es hierzu bisher keine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt, bleibt die weitere Entwicklung abzuwarten. Im für die Arbeitnehmerin negativsten Fall wäre sonst davon auszugehen, dass sie mangels ordnungsgemäßer Antragsstellung keinem Sonderkündigungsschutz unterliegt mit der Folge, dass das Arbeitsverhältnis dann ohne jede Zustimmung der obersten Landesbehörde vom Arbeitgeber gekündigt werden könnte.

2 113 Kapitel 10 Teilzeit Wiedereinstieg nach der Babypause 1. Voraussetzungen für einen Anspruch auf Teilzeitarbeit Seit gilt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Danach hat jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer einen einklagbaren Anspruch auf Verkürzung bzw. auf Verlängerung der bisherigen regelmäßigen Arbeitszeit. Insbesondere ist in 4 des Gesetzes ein Verbot der Diskriminierung niedergeschrieben: Danach darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen würden. Insbesondere ist im Gesetz ebenfalls festgelegt, dass einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren ist, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht, 4 Abs. 1 S. 2 TzBfG. Dies bedeutet, dass insbesondere für Mitarbeiterinnen im Teilzeitbereich eine anteilig gleiche Vergütung, anteilig gleicher Urlaub, anteilig gleiche Sonderzahlungen etc. zu leisten sind, wie dies bei den vollzeitig beschäftigten Arbeitnehmerinnen der Fall ist. Im Rahmen der teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen sind auch stets die geringfügig beschäftigten Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen: Auch diese sind selbstverständlich entsprechend diesem Gesetz mit den Vollzeitbeschäftigten in anteiliger Form gleich zu behandeln. 5 des TzBfG legt darüber hinaus weiter fest, dass der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nicht wegen der Inanspruchnahme von Rechten nach diesem Gesetz benachteiligen darf. Inhaltlich stimmt diese Vorschrift im Wesentlichen mit dem allgemeinen Maßregelungsverbot nach 612a Gleichbehandlung

3 114 Teilzeit Wiedereinstieg nach der Babypause Erörterungsgespräch BGB und 16 AGG überein, sodass insoweit auf die hierzu gemachten Ausführungen (S. 19 f., 62) verwiesen werden kann. Klassische Anwendungsfälle, die unter 5 TzBfG fallen und daher auch Schadensersatzansprüche auslösen können, sind z.b., dass die Arbeitnehmerin die Arbeitszeitverringerung geltend macht und dadurch benachteiligt wird oder dass die Vertretung eines ausgefallenen Kollegen bei Arbeitsplatzteilung verweigert wird. Damit ein entsprechender Anspruch auf Teilzeit durchgesetzt werden kann, müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen vorliegen, die in 8 des TzBfG geregelt sind: Der Arbeitgeber muss regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigen. Hierbei zählen Auszubildende nicht mit. Anders als beim Kündigungsschutzgesetz (siehe S. 132 ff.) sind bei der Berechnung der Arbeitnehmer diese pro Kopf zu berechnen. Das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmerin muss länger als sechs Monate bestanden haben. Die Arbeitszeitverkürzung muss von der Arbeitnehmerin spätestens drei Monate vor dem beantragten Beginn der gewünschten Arbeitszeitveränderung gestellt werden. Hierbei sollte nicht nur die entsprechende Verkürzung der Arbeitszeit, sondern auch die Verteilung der Arbeitszeit geltend gemacht werden. Anders als bei dem Antrag für die Elternzeit bedarf dieser Antrag jedoch nicht der Schriftform. Dennoch sollte der Antrag aus Beweisgründen stets schriftlich eingereicht werden. Ist dieser Antrag beim Arbeitgeber gestellt worden, so ist dieser verpflichtet, ein Erörterungsgespräch mit der Arbeitnehmerin zu führen. Vorrangiges Ziel dieses Erörterungsgespräches ist eine einvernehmliche Regelung über die Arbeitszeitverringerung. Darüber hinaus sollte in diesem Gespräch auch möglichst die Verteilung der verbleibenden Arbeitszeit geregelt werden, 8 Abs. 3 S. 1 und 2 TzBfG. Kommt es jedoch bei diesem Erörterungsgespräch nicht zu einer einvernehmlichen Lösung, so muss der Arbeitgeber

4 Voraussetzungen für einen Anspruch auf Teilzeitarbeit 115 spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Teilzeittätigkeit der Arbeitnehmerin die Entscheidung schriftlich mitteilen, 8 Abs. S. 1 TzBfG. Versäumt der Arbeitgeber diese Frist oder kommt er dieser Pflicht nicht schriftlich nach, so kommt der Teilzeitarbeitsvertrag zu den von der Arbeitnehmerin gewünschten Bedingungen, ab dem von ihr vorgesehenen Zeitpunkt, zustande. Hat demgegenüber die Arbeitnehmerin die Dreimonatsfrist für die Antragsstellung nicht eingehalten, so ist damit die Inanspruchnahme der Teilzeit nicht etwa ausgeschlossen. Vielmehr verschiebt sich der Beginn der Verkürzung entsprechend nach hinten. Verweigert der Arbeitgeber ein Erörterungsgespräch, so führt dies nicht dazu, dass seine Ablehnung des Teilzeitwunsches damit unwirksam wird. Hat der Arbeitgeber das Erörterungsgespräch abgelehnt oder gar nicht erst durchgeführt, so ist dies nicht gleichbedeutend mit der Verweigerung der Zustimmung. Vielmehr kommt es bei einem folgenden Verfahren darauf an, ob der Arbeitgeber sich dann auf Einwendungen beruft, die er im Rahmen des Erörterungsgespräches hätte vorbringen können. Damit ist er dann ausgeschlossen. Die Ablehnung selber braucht vom Arbeitgeber nicht begründet zu werden. Dies wird erst erforderlich, wenn die Arbeitnehmerin die ablehnende Entscheidung des Arbeitgebers anzweifelt und in einem Gerichtsverfahren zur Überprüfung bringt. Dann muss der Arbeitgeber spätestens begründen, warum er das Teilzeitbegehren abgelehnt hat. Der Arbeitgeber kann nicht ohne Weiteres die Arbeitszeitverringerung und deren Verteilung ablehnen. Vielmehr muss er betriebliche Gründe darlegen, aus denen sich eine Ablehnungsmöglichkeit nachvollziehbar ergibt. Anders als beim Kündigungsschutzgesetz (siehe S. 134 f.) im Rahmen der betriebsbedingten Gründe reichen nach 8 Abs. 4 S. 1 TzBfG hier nur betriebliche Gründe aus, um die Verringerung der Arbeitszeit ablehnen zu können, nicht also dringende betriebliche Gründe. Verweigertes Erörterungsgespräch

5 116 Teilzeit Wiedereinstieg nach der Babypause Überprüfung der betrieblichen Gründe in mehreren Stufen Das Gesetz geht davon aus, dass ein solcher betrieblicher Grund nur dann vorliegt, wenn die Verringerung der Arbeitszeit, die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigen oder unverhältnismäßige Kosten verursachen würde. Ferner können sich auch Ablehnungsgründe aus einschlägig geltenden Tarifverträgen ergeben. Diese Ablehnungsgründe müssen im Streitfall vom Arbeitgeber sehr genau und detailliert dargelegt werden. Die Rechtsprechung hat hierzu bereits eine Vielzahl von Entscheidungen getroffen, sodass die betrieblichen Gründe in mehreren Stufen vom Gericht überprüft werden müssen. So muss zunächst der Arbeitgeber nachweisen, dass er ein Organisationskonzept für den Betrieb hat und dieses auch entsprechend umsetzt. Aus dem Organisationskonzept muss sich ergeben, dass es eine betrieblich erforderliche Arbeitszeitregelung gibt, die eine weitere Teilzeitbeschäftigung nicht möglich macht. Auf der weiteren Stufe ist dann vom Gericht zu prüfen, ob die vom Organisationskonzept entwickelte Arbeitszeitregelung mit den gewünschten Arbeitszeiten der Arbeitnehmerin tatsächlich nicht in Einklang zu bringen ist und diesen entgegensteht. In letzter Stufe wird dann vom Gericht geprüft, ob die entgegenstehenden betrieblichen Gründe von so großer Bedeutung sind, dass die Erfüllung des Arbeitszeitwunsches der Arbeitnehmerin zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Arbeitsorganisation, des Arbeitsablaufes, der Sicherung des Betriebes oder zu einer unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde. Kann der Arbeitgeber auch nur eine der drei Stufen nicht ordnungsgemäß zur Überzeugung des Gerichtes nachweisen, so wird dem Teilzeitwunsch der Arbeitnehmerin im Gerichtsurteil entsprochen. Ist der Teilzeitwunsch vom Arbeitgeber zu Recht abgelehnt worden, so kann die Arbeitnehmerin einen neuen Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit erst wieder nach zwei Jahren stellen.

6 Wie kann der Anspruch auf Teilzeitarbeit durchgesetzt werden? 117 Der Arbeitgeber kann jedoch die einmal festgelegte Verteilung der Arbeitszeit auch wieder ändern. Voraussetzung ist, dass das betriebliche Interesse an der Arbeitszeitverteilung deutlich gegenüber dem Interesse der Arbeitnehmerin an der Beibehaltung überwiegt. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber diese Arbeitszeitverteilungsänderung spätestens einen Monat vorher der Arbeitnehmerin gegenüber ankündigen, 8 Abs. 5 S. 4 TzBfG. 2. Wie kann der Anspruch auf Teilzeitarbeit durchgesetzt werden? Zunächst muss die Arbeitnehmerin einen Antrag stellen. Wie oben schon ausgeführt (S. 114), muss dieser zwar nicht schriftlich sein, aus Beweisgründen ist dies aber empfehlenswert. Hierfür empfiehlt sich beispielsweise nachfolgender Mustertext: An den Arbeitgeber Personalabteilung Antrag auf Teilzeitarbeit Sehr geehrte Frau, sehr geehrter Herr, wie Sie wissen, habe ich derzeit eine Arbeitszeit von Stunden wöchentlich und arbeite von montags bis freitags in der Zeit von Uhr bis Uhr. Hiermit beantrage ich die Verkürzung sowie auch die Neuverteilung meiner bisherigen Arbeitszeit wie folgt: Ab dem (hier muss ein Datum eingetragen werden, das frühestens drei Monate nach Übergabe dieses Schreibens an den Arbeitgeber liegt!) möchte ich gern nur noch von bis arbeiten. An diesen Tagen

7 118 Teilzeit Wiedereinstieg nach der Babypause Hat der Arbeitgeber den Arbeitszeitwunsch der Arbeitnehmerin abgelehnt, so kann sowohl die Verkürzung als auch die Verteilung der gewünschten Arbeitszeit mit einer Klage beim zuständigen Arbeitsgericht durchgesetzt werden. Die Arbeitnehmerin muss dann beim Arbeitsgericht die fehlende Zustimmung des Arbeitgebers zur Änderung ihrer Arbeitszeitwünsche einklagen. Sofern der Änderungswunsch sehr eilig ist, kann auch ein Schnellverfahren (einstweilige Verfügung) hierzu eingeleitet werden. Hierfür sind jedoch besondere prozessuale Voraussetzungen zu beachten. Aus 10 TzBfG ergibt sich weiter, dass der Arbeitgeber die Teilnahme teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmerinnen an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zur Förderung der beruflichen Entwicklung und Mobilität unterstützten muss. Hierzu gehören insbesondere Maßnahmen, die die aktuelle Tätigkeit als Teilzeitbeschäftigte betreffen sowie auch Fortbildungen zur Verbesserung der beruflichen Qualifikation, sodass der berufliche Aufstieg weiterhin gewährleistet werden kann. Des Weiteren enthält das Teilzeit- und Befristungsgesetz gemäß 11 TzBfG ein Kündigungsverbot für den Arbeitgeber, wenn die Arbeitnehmerin sich weigert, von einem Vollzeit- in ein Teilzeitarbeitsverhältnis oder umgekehrt zu wechseln. Dieses besondere Kündigungsverbot findet auch Anwendung, wenn das Arbeitsverhältnis noch keine sechs Monate bestanden hat, weil es sich insoweit um ein besonmöchte ich dann gern die Arbeitszeit wie folgt verteilen: Von Uhr bis Uhr. Gerne stehe ich für ein Erörterungsgespräch zur Verfügung. In der Hoffnung, dass meinem Arbeitszeitwunsch entsprochen werden kann, verbleibe ich mit freundlichen Grüßen Arbeitnehmerin, Ort, Datum Klage Kündigungsverbot

8 Arbeit auf Abruf 119 deres Kündigungsverbot im Sinne des 13 Abs. 3 KSchG handelt. 3. Arbeit auf Abruf Schließlich ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz auch die Möglichkeit vorgesehen, dass die Arbeitnehmerin nur auf Abruf, also nach dem tatsächlichen Bedarf des Arbeitgebers tätig wird. Maßgeblich ist der konkrete Arbeitsanfall beim Arbeitgeber, 12 Abs. 1 S. 1 TzBfG. Es muss jedoch zwischen den Vertragsparteien eine bestimmte Mindestdauer der wöchentlichen und der täglichen Arbeitszeit vereinbart werden, 12 Abs. 1 S. 2 TzBfG. Unerheblich ist hierbei, ob der Arbeitgeber tatsächlich die Arbeitsleistung in dem vereinbarten Umfang abverlangt, es kommt vielmehr nur darauf an, dass sich in jedem Fall die Arbeitnehmerin in diesem Umfang bereit hält und daher auch einen Anspruch auf Vergütung nach den vereinbarten Arbeitszeiten hat. Ist eine Festlegung der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit im Arbeitsvertrag nicht erfolgt, so gilt automatisch kraft Gesetz eine Mindestarbeitszeit von wöchentlich zehn Stunden als vereinbart, 12 Abs. 1 S. 3 TzBfG. Dann muss der Arbeitgeber die Arbeitsleistung der Arbeitnehmerin jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch nehmen, 12 Abs. 1 S. 4 TzBfG. Außerdem ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitnehmerin mindestens vier Tage im Voraus über die konkrete Inanspruchnahme der Arbeitszeit in Kenntnis zu setzen, damit die Arbeitnehmerin ihrerseits entsprechend disponieren kann, 12 Abs. 2 TzBfG. Mindestarbeitszeit 4. Minijobs das Geringverdienerarbeitsverhältnis Eine arbeitsrechtliche gesetzliche Definition des Geringverdienerarbeitsverhältnisses existiert nicht, denn das Arbeitsrecht macht überhaupt keine Unterscheidung zwischen einer geringfügigen und einer nicht geringfügigen

9 120 Teilzeit Wiedereinstieg nach der Babypause Beschäftigung. Der Minijob stellt daher ein vollwertiges Arbeitsverhältnis dar und kann daher ebenso auf einem Arbeitsvertrag beruhen. Darüber hinaus sind auch die hier bereits gemachten Ausführungen über befristete Arbeitsverhältnisse (siehe S. 42 ff.) auf Minijobs übertragbar. Gleiches gilt auch in Bezug auf Urlaubsansprüche, wobei diese sich dann anteilig im Verhältnis zu der Arbeitszeit berechnen (siehe auch S. 89). Außerdem besteht auch bei Minijobs selbstverständlich ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle, Feiertagsvergütung und Sonderzahlungen etc. Aufgrund des Rechtsstatus gilt insbesondere auch hier der Gleichbehandlungsgrundsatz. So dürfen weder arbeitsvertragliche noch tarifliche Regelungen eine Unterscheidung zwischen»minijobbern«und nicht geringfügig beschäftigten Mitarbeiterinnen vorsehen. Auch die geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerin kann den Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (siehe S. 132 f.) sowie auch die gesamten Sonderkündigungsvorschriften (siehe S. 129 ff.) in Anspruch nehmen (BetrVG, MuSchG, BErzGG, AGG, TzBfG, BBiG). Die geringfügige Beschäftigung ist daher nur im Hinblick auf die sozialversicherungsrechtlichen Folgen unterschiedlich: Maßgebend hierfür ist die Verdienstgrenze, die nun bei 400 Euro monatlich liegt. Der Arbeitgeber hat seit eine erhöhte Pauschalabgabe in Höhe von 30 Prozent an die Minijobzentrale bei der Bundesknappschaft zu leisten. Wird der Minijob in Privathaushalten ausgeübt, so beträgt die Pauschalabgabe nur 12 Prozent. Häufig wird jedoch die Arbeitnehmerin noch einen weiteren Minijob ausüben, der dann mit dem ersten Minijob zusammenzurechnen ist. Ergibt dann die Summe der zusammengerechneten Einkünfte aus allen Minijobs im gewerblichen Bereich und im Privathaushalt eine Betrag über 400 Euro, so ist der Minijob versicherungspflichtig. Weitere Informationen zum Minijob finden Sie im Internet unter

10 121 Kapitel 11 Betriebliche Maßnahmen zur Gleichstellung der Geschlechter 1. Förderung der Gleichstellung der Geschlechter Die arbeitsrechtliche Chancengleichheit für Männer und Frauen wird vor allem im öffentlichen Dienst durch hierfür bestehende Gesetze ausdrücklich gefördert. So gibt es auf Länder- und Bundesebene für den gesamten öffentlichen Dienst Frauenförder- oder Gleichstellungsgesetze. Diese enthalten in der Regel so genannte Quotierungsbestimmungen, wonach Frauen bei der Einstellung oder Beförderung in eine Laufbahn oder Vergütungsgruppe dann Vorrang eingeräumt wird, wenn sie in der Zielgruppe unterrepräsentiert sind und im Übrigen eine gleiche Qualifikation aufzuweisen haben wie männliche Mitbewerber. In den Frauenförder- oder Gleichstellungsgesetzen wird darüber hinaus auch in der Regel eine Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragte verlangt, die für eine Verbesserung der Situation weiblicher Beschäftigter sorgen soll. Öffentlicher Dienst 2. Besondere Rechte des Betriebsrates zur Frauen- und Familienförderung Frauen waren bislang in Betriebs- und Personalräten meist unterrepräsentiert, weshalb der Gesetzgeber bei der Reform des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) 2001 eine Maßnahme zur Erhöhung des Frauenanteiles bei den Betriebsräten eingeführt hat. So ist nach 15 Abs. 2 BetrVG vorgeschrieben, dass das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis auch im Betriebsrat vertreten sein muss, sofern der Betriebsrat mindestens drei Mitglieder zählt. Aus 75 BetrVG ergibt sich, dass der Betriebsrat darüber zu wachen hat, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

Teilzeitarbeit. Nr. 154/04

Teilzeitarbeit. Nr. 154/04 Teilzeitarbeit Nr. 154/04 Ansprechpartner: Frank Wildner Geschäftsbereich Recht Steuern der IHK Nürnberg für Mittelfranken Ulmenstraße 52, 90443 Nürnberg Tel.: 0911/13 35-428 Fax: 0911/13 35-463 E-Mail:

Mehr

Teilzeitbeschäftigte 209

Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte Erläuterungen zur Teilzeitarbeit Der Gesetzgeber verfolgt seit Ende 2000, in Kraft getreten zum 01.01.2001, mit dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete

Mehr

Teilzeitarbeit Befristete Arbeitsverträge

Teilzeitarbeit Befristete Arbeitsverträge Teilzeitarbeit Befristete Arbeitsverträge - Arbeits- und Sozialrechtsinfo, Stand 4/2013 Teilzeitarbeit Wer ist teilzeitbeschäftigt? Teilzeitbeschäftigt sind Arbeitnehmer, deren regelmäßige Wochenarbeitszeit

Mehr

3. Was muss ich tun, um Elternzeit in Anspruch zu nehmen? 4. Wie lange kann Elternzeit genommen werden?

3. Was muss ich tun, um Elternzeit in Anspruch zu nehmen? 4. Wie lange kann Elternzeit genommen werden? 1. Was ist eigentlich Elternzeit? Elternzeit ist der Anspruch von Arbeitnehmern auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit aus Anlass der Geburt und zum Zweck der Betreuung ihres Kindes. 2. Wer hat Anspruch

Mehr

Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung

Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung Der Betriebsrat Grundlage: Betriebsverfassungsgesetz Gesetzlicher Interessenvertreter der Belegschaft Wird von der Belegschaft gewählt (Betriebsversammlung)

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es

Mehr

Rechtsanwälte Kuchenreuter & Stangl Rundschreiben / Ausgabe 01/2001

Rechtsanwälte Kuchenreuter & Stangl Rundschreiben / Ausgabe 01/2001 Rechtsanwälte Kuchenreuter & Stangl Rundschreiben / Ausgabe 01/2001 Thema: Neuregelung der befristeten Arbeitsverhältnisse und der Teilzeitarbeit 1. Neuregelung des Rechts der befristeten Arbeitsverhältnisse

Mehr

mit unserem dritten DiAG-Info in diesem Jahr möchten wir Sie über Änderungen der Gesetzgebung und zur aktuellen Rechtssprechung informieren:

mit unserem dritten DiAG-Info in diesem Jahr möchten wir Sie über Änderungen der Gesetzgebung und zur aktuellen Rechtssprechung informieren: diag-info Ausgabe 3/2006 Oktober 2006 Liebe Kolleginnen und Kollegen, mit unserem dritten DiAG-Info in diesem Jahr möchten wir Sie über Änderungen der Gesetzgebung und zur aktuellen Rechtssprechung informieren:

Mehr

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob

Mehr

Elternzeit Elternzeit (EZ)

Elternzeit Elternzeit (EZ) Elternzeit (EZ) Rechte - Pflichten - Gestaltung -1 - Dauer/Aufteilung EZ - auch nach Einführung Elterngeld (12/14 Monate) Dauer EZ maximal 3 Jahre - berufstätige Eltern können EZ flexibel aufteilen bzw.

Mehr

Der Personalrat der Universität Freiburg Sie fragen wir antworten! Informationen zum Arbeits- und Tarifrecht aus erster Hand

Der Personalrat der Universität Freiburg Sie fragen wir antworten! Informationen zum Arbeits- und Tarifrecht aus erster Hand Der Personalrat der Universität Freiburg Sie fragen wir antworten! Informationen zum Arbeits- und Tarifrecht aus erster Hand Donnerstag, 07. April 2011 9.00 Uhr, Rektorat, Senatssaal Teilzeit und Elternzeit:

Mehr

Betriebsvereinbarung

Betriebsvereinbarung Betriebsvereinbarung über die Einrichtung einer Beschwerdestelle nach 13 Abs.1 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz vom 18.08.2006) 1. Vertragsparteien Betriebsvereinbarung zwischen ambulante dienste

Mehr

TEILZEIT, ELTERNZEIT, PFLEGEZEIT

TEILZEIT, ELTERNZEIT, PFLEGEZEIT Dr. Katharina Dahm TEILZEIT, ELTERNZEIT, PFLEGEZEIT vhs.universität Montag, 16. März 2015 18:00 19:00 Uhr BEGRIFF Wer ist in Teilzeit beschäftigt? Dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die

Mehr

Vollzeitarbeitsvertrag

Vollzeitarbeitsvertrag Vollzeitarbeitsvertrag (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen zu empfehlen.) Zwischen (Name und

Mehr

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Problemdarstellung: In letzter Zeit erhalte ich auffallend häufig Beratungsanfragen von Teilzeitbeschäftigten,

Mehr

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Frist berechnen BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Sie erwägen die Kündigung eines Mitarbeiters und Ihr Unternehmen hat einen Betriebsrat? Dann müssen Sie die Kündigung

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Arbeitgeber-Info Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Arbeitsrechtlicher Teil * Kennen Sie das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)? Das AGG ist am 18. August 2006 in Kraft getreten

Mehr

Reisekosten-Reform (Teil 1)

Reisekosten-Reform (Teil 1) Reisekosten-Reform (Teil 1) Sie werden jetzt sicherlich denken oh, schon wieder eine Serie? Richtig! Ich werde in den nächsten Editorials versuchen, Ihnen das neue Reisekostenrecht, welches durch die verabschiedete

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Albrecht Kleinschmidt: Neue Rechtsprechung. Arbeitsrechtstag Rhein-Ruhr 04.11.2009 in Essen. Neue Rechtsprechung

Albrecht Kleinschmidt: Neue Rechtsprechung. Arbeitsrechtstag Rhein-Ruhr 04.11.2009 in Essen. Neue Rechtsprechung Neue Rechtsprechung Verschwiegenheitserklärung Ein Arbeitgeber verlangt formularmäßig von allen Arbeitnehmern die Unterschrift unter eine Verschwiegenheitserklärung. Hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht?

Mehr

Informationsbroschüre für werdende Eltern

Informationsbroschüre für werdende Eltern Informationsbroschüre für werdende Eltern erstellt von GLOBUS SB-Warenhaus Holding GmbH & Co. KG Mai 2009 Mutterschutz Bitte legen Sie uns eine ärztliche Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin

Mehr

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) - Die Rolle des Betriebsrats in Cateringbetrieben

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) - Die Rolle des Betriebsrats in Cateringbetrieben Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) - Die Rolle des Betriebsrats in Cateringbetrieben Inhalt I. Errichtung des Betriebsrats II. Grundlagen der Betriebsratsarbeit III. Rechte des Betriebsrats Überblick

Mehr

Ein Aufhebungsvertrag ist grundsätzlich auch dann wirksam, wenn Gründe aus dem Kündigungsschutzgesetz keine Kündigung rechtfertigen würden.

Ein Aufhebungsvertrag ist grundsätzlich auch dann wirksam, wenn Gründe aus dem Kündigungsschutzgesetz keine Kündigung rechtfertigen würden. Der Aufhebungsvertrag Was zu beachten ist Wie jeder Vertrag kommt auch der Auflösungsvertrag durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Voraussetzung ist immer der beiderseitige rechtsgeschäftliche

Mehr

ARBEITSRECHT I.DEFINITION. Das Arbeitsrecht ist das für die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und

ARBEITSRECHT I.DEFINITION. Das Arbeitsrecht ist das für die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und ARBEITSRECHT I.DEFINITION Das Arbeitsrecht ist das für die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geltende Recht. Sein Grundtatbestand ist die abhängige Arbeit. PRIVATRECHT > grundsätzlich

Mehr

Gleichzeitige Inanspruchnahme durch beide Elternteile

Gleichzeitige Inanspruchnahme durch beide Elternteile Elternzeit Wesentliche Regelungen im Überblick Die Elternzeit - früher Erziehungsurlaub - ist im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) geregelt. Folgende wesentlichen Regelungen sind zu beachten:

Mehr

Für Gleichbehandlung und Partnerschaft - Gegen Fremdenfeindlichkeit

Für Gleichbehandlung und Partnerschaft - Gegen Fremdenfeindlichkeit Muster-Betriebsvereinbarung Für Gleichbehandlung und Partnerschaft - Gegen Fremdenfeindlichkeit Um die allgemeine Pflicht von Arbeitgeber und Betriebsrat zur Gleichbehandlung und Integration ausländischer

Mehr

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Dieser Vertrag soll als Richtlinie für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages dienen. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist im Einzelfall

Mehr

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während

Mehr

Kapitel 3. Der allgemeine Kündigungsschutz. 1 Grundlagen des allgemeinen Kündigungsschutzes... 59. 2 Geltung des Kündigungsschutzgesetzes

Kapitel 3. Der allgemeine Kündigungsschutz. 1 Grundlagen des allgemeinen Kündigungsschutzes... 59. 2 Geltung des Kündigungsschutzgesetzes Kapitel 3 Der allgemeine Kündigungsschutz 1 Grundlagen des allgemeinen Kündigungsschutzes............. 59 2 Geltung des Kündigungsschutzgesetzes................. 59 3 Die personenbedingte Kündigung.. 61

Mehr

Befristung von Arbeitsverhältnissen

Befristung von Arbeitsverhältnissen Befristung von Arbeitsverhältnissen Ihre Ansprechpartner: Ass. Eva-Maria Mayer Telefon: 02 03-28 21-279 1. Allgemeines Arbeitsverträge können sowohl unbefristet als auch befristet abgeschlossen werden.

Mehr

Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl.

Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl. Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl. Unser Wegweiser zur Wahl eines Betriebsrates Inhalt: Warum sollten Sie einen Betriebsrat wählen? 1 Wann wird gewählt? 1 Was macht eigentlich ein Betriebsrat?

Mehr

Aktuelle Informationen und Verhandlungsergebnisse M+E Mitte Sonderbeilage zum Tarifabschluss

Aktuelle Informationen und Verhandlungsergebnisse M+E Mitte Sonderbeilage zum Tarifabschluss Tarifrunde 2012 Aktuelle Informationen und Verhandlungsergebnisse M+E Mitte Sonderbeilage zum Tarifabschluss Die Bausteine des Tarifpakets 2012 I. Entgelt Die Tabellenentgelte werden rückwirkend zum 01.05.2012

Mehr

Urlaubsanspruch = Nominale Zahl der Urlaubstage X Pflichtarbeitstage pro Woche / 6 Werktage

Urlaubsanspruch = Nominale Zahl der Urlaubstage X Pflichtarbeitstage pro Woche / 6 Werktage Alle Arbeitnehmer in Deutschland haben Anspruch auf bezahlten Urlaub. Ein immer noch weit verbreiteter Irrtum bei Arbeitgebern und auch bei Arbeitnehmern ist, dass geringfügig Beschäftigte (Minijobber)

Mehr

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005* Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,

Mehr

Leiharbeit in den Niederlanden

Leiharbeit in den Niederlanden Leiharbeit in den Niederlanden Eine Übersicht Zeitarbeitsmarkt in den Niederlanden Zeitarbeitnehmer pro Tag: ± 240.000 Zeitarbeitnehmer pro Jahr: ± 750.000 Zeitarbeitnehmer: 56% männlich, 44% weiblich

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen

Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen Beamtenrecht/Arbeitsrecht Arbeits- und Dienstbefreiung bei Erkrankung von Kindern Wenn Kinder krank werden, brauchen sie besonders viel Zuwendung. Hier sind

Mehr

Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich. Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden

Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich. Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden 2 Überblick Mögliche Massnahmen im Personalbereich: Lohnkürzung

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

Der Aufhebungsvertrag Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht

Der Aufhebungsvertrag Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Einführung: In der derzeitigen Krise denken viele Arbeitgeber darüber nach, wie sie

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

Stellungnahme der Bundesärztekammer

Stellungnahme der Bundesärztekammer Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Studienplatzbeschaffung

Studienplatzbeschaffung Studienplatzbeschaffung - Einklagen www.asta.haw-hamburg.de Hintergrund Alle Unis und Hochschulen unterliegen dem Kapazitätsausschöpfungsgebot Sie müssen alle ihnen zur Verfügung stehenden Plätze vergeben!

Mehr

21.07.2010. Mandantenrundschreiben Juli 2010. Sehr geehrte Damen und Herren, Inhalt: 1. Der Fall Emmely : Neue Spielregeln bei Bagatellkündigungen!

21.07.2010. Mandantenrundschreiben Juli 2010. Sehr geehrte Damen und Herren, Inhalt: 1. Der Fall Emmely : Neue Spielregeln bei Bagatellkündigungen! 21.07.2010 Mandantenrundschreiben Juli 2010 Sehr geehrte Damen und Herren, in unserem aktuellen Mandantenrundschreiben möchten wir Sie auf die folgenden für die Praxis wichtigen höchstrichterlichen Urteile

Mehr

Die Seite "Befristung von Arbeitsverhältnissen" ist in folgende Abschnitte gegliedert:

Die Seite Befristung von Arbeitsverhältnissen ist in folgende Abschnitte gegliedert: Dieses Dokument finden Sie auf www.aachen.ihk.de unter der Dok-Nr. 74854 RECHTSINFORMATION Befristung von Arbeitsverhältnissen Die Seite "Befristung von Arbeitsverhältnissen" ist in folgende Abschnitte

Mehr

Was bin ich wert? Veranstaltung 01.12.2014. Rechtsanwalt Michael PietschRechtsanwalt Michael Pietsch

Was bin ich wert? Veranstaltung 01.12.2014. Rechtsanwalt Michael PietschRechtsanwalt Michael Pietsch Was bin ich wert? Veranstaltung 01.12.2014 1 Allgemeines Rund 43 Millionen Menschen in Deutschland stehen in einem Beschäftigungsverhältnis 23 bis 25 % dieser Beschäftigungsverhältnisse sind im Niedriglohnsektor

Mehr

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) vom 28.05.2008 (BGBl. I Seite 874) zuletzt geändert durch: Artikel 3 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-

Mehr

Tipps und Tricks für werdende Eltern

Tipps und Tricks für werdende Eltern Tipps und Tricks für werdende Eltern Wir machen aus Zahlen Werte Für werdende Eltern gibt es einiges zu beachten, damit man keine Nachteile erleidet und alle Vorteile ausschöpfen kann. Des Weiteren gibt

Mehr

Arbeitsrechtliche Fragen bei erkrankten Mitarbeitern / Langzeiterkrankten. Frank Liedtke, Richter am Arbeitsgericht Leipzig

Arbeitsrechtliche Fragen bei erkrankten Mitarbeitern / Langzeiterkrankten. Frank Liedtke, Richter am Arbeitsgericht Leipzig Arbeitsrechtliche Fragen bei erkrankten Mitarbeitern / Langzeiterkrankten Frank Liedtke, Richter am Arbeitsgericht Leipzig 1 1. Einstellung Fragerecht des Arbeitgebers nach Erkrankung 2 1. Einstellung

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

Thüringer Landesverwaltungsamt - Zuständige Stelle nach 73 BBiG -

Thüringer Landesverwaltungsamt - Zuständige Stelle nach 73 BBiG - Thüringer Landesverwaltungsamt - Zuständige Stelle nach 73 BBiG - Seitenzahl 5 (mit Deckblatt) Kennziffer Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Fachangestellter für Bürokommunikation am 3. Juni 2009 4.

Mehr

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Ausgewählte Ergebnisse einer Befragung von Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Pflege und Handwerk Pressegespräch der Bundesagentur für Arbeit am 12. November

Mehr

Punkte Flensburg System: Punktesystem - Warum gibt es das Punktesystem?

Punkte Flensburg System: Punktesystem - Warum gibt es das Punktesystem? Punkte Flensburg System: Punktesystem - Warum gibt es das Punktesystem? Durch das System der Punkte in Flensburg ist die Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer mit deutscher Fahrerlaubnis gewährleistet.

Mehr

Elterngeld Plus und Elternzeit Flex. Neuregelungen für Geburten ab dem 01.07.2015

Elterngeld Plus und Elternzeit Flex. Neuregelungen für Geburten ab dem 01.07.2015 Elterngeld Plus und Elternzeit Flex Neuregelungen für Geburten ab dem 01.07.2015 Junge Familien wünschen sich: Beruf und Familie partnerschaftlich zu leben dass beide Partner für das Familieneinkommen

Mehr

Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung. Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Fragen und Antworten

Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung. Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Fragen und Antworten Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr Fragen und Antworten Stand: Juni 2015 1 Grundsatzfragen zum neuen Leistungspaket 1.1

Mehr

Versetzungsregeln in Bayern

Versetzungsregeln in Bayern Grundschule Schüler der Jahrgangsstufen 1 und 2 rücken ohne besondere Entscheidung vor. Das Vorrücken in den Jahrgangsstufen 3 und 4 soll nur dann versagt werden, wenn der Schüler in seiner Entwicklung

Mehr

Selbstständigkeit und Existenzgründung von drittstaatsangehörige Personen

Selbstständigkeit und Existenzgründung von drittstaatsangehörige Personen Selbstständigkeit und Existenzgründung von drittstaatsangehörige Personen Fallstricke in der Praxis Das Netzwerk IQ wird gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das Bundesministerium

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren

Mehr

Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM

Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Peter Gerhardt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Frankfurt am Main Gesetzliche Grundlagen des BEM seit 2004 in 84 Abs. 2 SGB IX geregelt. bei allen

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

ZUMUTBARE BESCHÄFTIGUNGEN, 140 SGB III

ZUMUTBARE BESCHÄFTIGUNGEN, 140 SGB III 3 Sozialversicherungsrecht, Entgeltfindung sowie Arbeitsförderung Der Leistungsfall ist in 136 ff SGB III geregelt. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß 137 SGB III, wer 1. arbeitslos im Sinne des 138

Mehr

Änderungen zum Jahreswechsel 2010

Änderungen zum Jahreswechsel 2010 Änderungen zum Jahreswechsel 2010 Wie bereits angekündigt, erhalten Sie nachfolgend die wichtigsten Informationen für die Lohnabrechnung Januar 2010. Wie jedes Jahr konnten wir einen Großteil der gesetzlichen

Mehr

Befristete Arbeitsverhältnisse

Befristete Arbeitsverhältnisse Wann ist ein Arbeitsvertrag befristet? Wenn die Dauer des Vertrages kalendermäßig bestimmt ist (z.b. bis zum 31.12.2007 oder für die Dauer eines Monats) oder wenn sich aus dem Zweck der Arbeitsleistung

Mehr

Mobile Intranet in Unternehmen

Mobile Intranet in Unternehmen Mobile Intranet in Unternehmen Ergebnisse einer Umfrage unter Intranet Verantwortlichen aexea GmbH - communication. content. consulting Augustenstraße 15 70178 Stuttgart Tel: 0711 87035490 Mobile Intranet

Mehr

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1.1 Einleitung Gesetzliche Grundlagen des Rücktrittsrechts: 321 Abs. 2 Satz 2 BGB Rücktritt bei Unsicherheitseinrede

Mehr

ACHTUNG: Voraussetzungen für die Nutzung der Funktion s-exposé sind:

ACHTUNG: Voraussetzungen für die Nutzung der Funktion s-exposé sind: ACHTUNG: Voraussetzungen für die Nutzung der Funktion s-exposé sind: - Upgrade auf FLOWFACT Version Performer CRM 2014 R2 (ab Juli erhältlich) - Mindestens SQL Server 2005 - vorhandene Installation von.net

Mehr

Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit

Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 19.05.2012 Gültig ab: 20.05.2012 Kündbar zum: 31.12.2015 Frist: 3 Monate

Mehr

Rechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern

Rechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Rechtliche Neuerungen Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten und Planungsverträgen mit

Mehr

VERBANDSINFORMATION. Infoblatt zur Ausfallgebühr ja oder nein Danke?!

VERBANDSINFORMATION. Infoblatt zur Ausfallgebühr ja oder nein Danke?! VERBANDSINFORMATION Infoblatt zur Ausfallgebühr ja oder nein Danke?! Immer wieder kommt es vor, dass ein Patient nicht zum vereinbarten Termin erscheint. Viele Praxisinhaber stellen sich in diesem Fall

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

Tarifvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge für landwirtschaftliche Arbeitnehmer vom 13. August 2003

Tarifvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge für landwirtschaftliche Arbeitnehmer vom 13. August 2003 Tarifvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge für landwirtschaftliche Arbeitnehmer vom 13. August 2003 zwischen dem Landwirtschaftlichen Arbeitgeberverband Sachsen-Anhalt Haus der Landwirtschaft Maxim

Mehr

Erfolgreiches Management der Betriebsratsarbeit

Erfolgreiches Management der Betriebsratsarbeit Erfolgreiches Management der Betriebsratsarbeit Grundlagen - Organisationsmittel - Arbeitshilfen Bearbeitet von Christian Kergl, Elisabeth Mauritz, Janine Schlichte, Judith Schneider-Hezel Grundwerk mit

Mehr

4. Im Vergleich zum TVÖD gab es höhere Vergütungssteigerungen. (Zitat: Gut zu Wissen Nr.11)

4. Im Vergleich zum TVÖD gab es höhere Vergütungssteigerungen. (Zitat: Gut zu Wissen Nr.11) Faktencheck 1. Der Aufruf zum Warnstreik erweckt den Eindruck, dass die Mitarbeiter der GPS überwiegend unzufrieden mit ihrer Arbeitssituation sind. Dies ist nachweislich nicht der Fall. (Zitat: Gut zu

Mehr

Wann und wie muss ein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden?

Wann und wie muss ein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden? Wann und wie muss ein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden? Der Arbeitgeber muss spätestens 1 Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich

Mehr

Die Freistellung des Betriebsrats von A bis Z

Die Freistellung des Betriebsrats von A bis Z Die Freistellung des Betriebsrats von A bis Z Bearbeitet von Gisela Graz, Maria Lück 1 Auflage 2006 Buch 359 S ISBN 978 3 7663 3719 1 Zu Inhaltsverzeichnis schnell und portofrei erhältlich bei Die Online-Fachbuchhandlung

Mehr

Zusatz-Tarifvertrag. für die in der. DB Zeitarbeit GmbH. beschäftigten Arbeitnehmer. (DB Zeitarbeit-ZusatzTV)

Zusatz-Tarifvertrag. für die in der. DB Zeitarbeit GmbH. beschäftigten Arbeitnehmer. (DB Zeitarbeit-ZusatzTV) 1 Tarifpolitik Zusatz-Tarifvertrag für die in der DB Zeitarbeit GmbH beschäftigten Arbeitnehmer (DB Zeitarbeit-ZusatzTV) Stand nach 3. ÄTV DB Zeitarbeit-ZusatzTV vom 22.12.2011 2 Inhaltsverzeichnis Präambel

Mehr

Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses der Volkskammer vom 20. Juni 1990. zum. Antrag des Ministerrates vom 6. Juni 1990 (Drucksache Nr.

Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses der Volkskammer vom 20. Juni 1990. zum. Antrag des Ministerrates vom 6. Juni 1990 (Drucksache Nr. VOLKSKAMMER der Deutschen Demokratischen Republik 10. Wahlperiode Drucksache Nr. 66 a Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses der Volkskammer vom 20. Juni 1990 zum Antrag des Ministerrates vom 6. Juni

Mehr

Sonderrundschreiben. Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen

Sonderrundschreiben. Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen Sonderrundschreiben Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen Sonnenstraße 11-80331 München Telefon 089 / 5404133-0 - Fax 089 / 5404133-55 info@haus-und-grund-bayern.de

Mehr

Betriebsübergang. 613 a BGB MIT BESTIMMUNG

Betriebsübergang. 613 a BGB MIT BESTIMMUNG Betriebsübergang 613 a BGB Betriebsübergänge ereignen sich, wenn Betriebe/Betriebsteile auf ein anderes Unternehmen übertragen werden. Sie sind mit vielfältigen Risiken für die betroffenen Arbeitnehmer/-innen

Mehr

Rechte und Pflichten des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz

Rechte und Pflichten des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz Rechte und Pflichten des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz Der Betriebsrat ist als kollektive Interessenvertretung auch in den Bereichen Arbeits- und Gesundheitsschutz, Arbeitssicherheit,

Mehr

mit freundlicher Genehmigung der Kanzlei Kemper & Kollegen und ihres Mandanten Kurzgutachten

mit freundlicher Genehmigung der Kanzlei Kemper & Kollegen und ihres Mandanten Kurzgutachten Kurzgutachten zur Rechtmäßigkeit der Auswertung von Leistungsdaten durch Outlookkalender Rechtsanwälte Kemper & Kollegen Rotherstr. 19 10245 Berlin Tel.: 030/278939100 Fax: 030/27893919 I. Fragestellung

Mehr

Abschrift. Zur Optionspflicht, welche für Sie am eingetreten ist, weisen wir Sie auf folgendes hin:

Abschrift. Zur Optionspflicht, welche für Sie am eingetreten ist, weisen wir Sie auf folgendes hin: Abschrift Absender: Stadt - Einwohneramt Adresse: Mit Postzustellungsurkunde Herr Betr.: Staatsangehörigkeit; Optionspflicht aufgrund Eintritt der Volljährigkeit Anlage 1: Anlage 2: Anlage 3: Optionserklärung

Mehr

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe 30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des

Mehr

Netzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen

Netzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen Seite 1 von 5 (Ausfertigung für die TWS Netz GmbH) Netzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen Zwischen TWS Netz GmbH Schussenstr. 22 88212 Ravensburg (nachfolgend Netzbetreiber), und (nachfolgend

Mehr

Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit

Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit Zwischen dem und der wird folgender Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.v. - Südwestmetall - IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg vereinbart: 1. Geltungsbereich Tarifvertrag

Mehr

M I T T E I L U N G. an alle Pächter und Verpächter von Milchquoten

M I T T E I L U N G. an alle Pächter und Verpächter von Milchquoten M I T T E I L U N G an alle Pächter und Verpächter von Milchquoten Folgende Mitteilung soll dazu dienen, alle Pächter und Verpächter von Milchquoten über die in Artikel 13 des großherzoglichen Reglementes

Mehr

betreffend die Förderung der Kurzzeitpflege und Kurzzeitbetreuung für Menschen mit Behinderung

betreffend die Förderung der Kurzzeitpflege und Kurzzeitbetreuung für Menschen mit Behinderung Richtlinie des Landes Tirol betreffend die Förderung der Kurzzeitpflege und Kurzzeitbetreuung für Menschen mit Behinderung Abteilung Soziales 1 Beschluss der Tiroler Landesregierung vom 19. Mai 2015 2

Mehr

Referent. André Fasel Diplom Verwaltungswirt

Referent. André Fasel Diplom Verwaltungswirt 14. Oktober 2014 Referent Diplom Verwaltungswirt 1985 1993 Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten bei der Bundesknappschaft (heute: Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See); Studium

Mehr

Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht

Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht Was ist eine Änderungskündigung? Die Änderungskündigung ist eine weitere Form der Kündigung. Sie stellt eine echte Kündigung dar! Es handelt sich bei der Änderungskündigung

Mehr

Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale. ELStAM. Hinweise für Arbeitgeber. ELStAM bei Arbeitgebern mit vorschüssigen Lohnzahlungen

Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale. ELStAM. Hinweise für Arbeitgeber. ELStAM bei Arbeitgebern mit vorschüssigen Lohnzahlungen Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale ELStAM Hinweise für Arbeitgeber ELStAM bei Arbeitgebern mit Seite 1 / 6 Allgemeines Im Verfahren ELStAM ist ein Abruf der ELStAM eines Arbeitnehmers frühestens ab

Mehr

Darüber hinaus sollte sich der Arbeitgeber Klarheit über eine mögliche Teamfähigkeit seines Auszubildenden verschaffen.

Darüber hinaus sollte sich der Arbeitgeber Klarheit über eine mögliche Teamfähigkeit seines Auszubildenden verschaffen. 5.2. Probezeit 5.2.1. Dauer der Probezeit 5.2.2. Verlängerung der Probezeit? 5.2.3. Kündigung während der Probezeit 5.2.4. So urteilen die Gerichte 5.2.1. Dauer der Probezeit Das Ausbildungsverhältnis

Mehr