Inhaltsübersicht. Adressen 54 Adressen Arbeitsgerichte 54 Arbeitgeberverbände 55
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- Gerburg Lang
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2 1 Inhaltsübersicht Termine 2 Kalender 2012/ Schulferien 2012/ Feiertage 4 Steuertermin-Kalender Arbeitsrecht 6 Urlaub (gesetzliche Regelung) 6 Arbeitszeugnis 7 Kündigungsfristen im Arbeitsrecht 8 Schutzbedürftige Arbeitnehmergruppen 11 Teilzeitbeschäftigung: Berücksichtigung der Betriebsgröße 12 Mitbestimmungsrechte Betriebsrat 13 Mutterschutz 14 Arbeitsrechtliche Konsequenzen bei bestimmter Arbeitnehmeranzahl 17 Schwerbehindertenvertretung 18 Elterngeld und Elternzeit 19 Betriebsverfassung 21 Lohnpfändungstabellen 22 Sozialversicherung 26 Sozialversicherungsgrenzwerte 2011/ Sachbezugswerte Fälligkeitstermine der Sozialversicherungsbeiträge Sozialversicherung für Studenten und Teilnehmer an dualen Studiengängen 30 Versicherungsschutz eines entsandten Arbeitnehmers 31 Beitragsgruppen in Meldungen nach der DEÜV 33 Meldepflichten und -fristen 34 Lohnsteuer 36 Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer 36 Progressionstabellen Grundtabelle 37 - Splittingtabelle 38 Kirchensteuer 39 Elektronische Lohnsteuerkarte 39 Reisekostensätze Inlandsreisen 41 Auslandsreisekosten 42 Übernachtungskosten Inland 43 Restaurantschecks: Barlohn oder Sachbezug? 45 Umzugskosten absetzen 47 Dienstwagen 50 Steuerfreie Zuschläge für Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit 52 Pauschalierungsfähige Arbeitslohnbestandteile Adressen 54 Adressen Arbeitsgerichte 54 Arbeitgeberverbände 55 Print: ISBN Best.-Nr epdf: ISBN Best.-Nr Rechtsstand zum Redaktionsschluss: 12. Januar Die Inhalte sind urheberrechtlich geschützt! Haufe-Lexware GmbH & Co. KG Redaktionsanschrift: Fraunhoferstraße 5, Planegg, Tel online@haufe.de, Internet: Alle Rechte, auch die des auszugsweisen Nachdrucks, der fotomechanischen Wiedergabe (einschließlich Mikrokopie) sowie der Auswertung durch Datenbanken oder ähnliche Einrichtungen, vorbehalten. Die Ratschläge in diesem Buch sind von den Autoren und vom Verlag sorgfältig erwogen und geprüft, dennoch kann eine Garantie nicht übernommen werden. Eine Haftung des Verlags bzw. der Autoren und seiner Beauftragten für Personen-, Sach- und Vermögensschäden ist ausgeschlossen.
3 Arbeitsrecht 19 weniger als 50 wahlberechtigte Schwerbehinderte 6 SGB IX). Es findet ein vereinfachtes Wahlverfahren statt ( 94 Abs. weniger als 50 wahlberechtigte Schwerbehinderte kann angefochten werden ( 94 Abs. 6 SGB IX i. V. m. Die Wahl des Vertrauensmanns oder der Vertrauensfrau 19 Abs. 1 BetrVG) Wahlvorstand 3 volljährige Arbeitnehmer Zusammensetzung des Wahlvorstands ( 1 Abs. 1 SchwbVWO) 3 wahlberechtigte Können zu einer Versammlung der Schwerbehinderten einladen, auf der ein Wahlvorstand gewählt wird ( 1 Abs. 2 Schwerbehinderte SchwbVWO) Schwerbehindertenbeauftragter Der Arbeitgeber hat einen Beauftragten zu bestellen, der ihn in Angelegenheiten der Schwerbehinderten vertritt; falls erforderlich, können mehrere Beauftragte bestellt werden ( 98 SGB IX). Elterngeld und Elternzeit Hat eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer Nachwuchs bekommen, haben Eltern Anspruch auf Elterngeld. Der Anspruch besteht vom Tag der Geburt an bis längstens zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes. Auch besteht die Möglichkeit, eine dreijährige Auszeit für die Betreuung des Kindes zu nehmen (Elternzeit). Bei der Inanspruchnahme der Elternzeit sind bestimmte formale Voraussetzungen sowie Rechte und Pflichten zu beachten. Elterngeld Voraussetzungen 1 BEEG Höhe 2 BEEG Dauer 4 BEEG Antragsfristen 7 BEEG Staatliche Geldleistung Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland Betreuung eines eigenen Kindes oder adoptierten Kindes oder Kindes des Ehegatten oder Lebenspartners Keine Ausübung einer vollen Erwerbstätigkeit (bis zu 30 Wochenstunden sind zulässig) Mindestens 67 % des monatlichen Einkommens (Durchschnitt der letzten 12 Monate), maximal jedoch monatlich. Bei Nettoeinkommen über ab Kürzung auf 65 %. Prozentuale Steigerung bei monatlichem Einkommen unter Mindestbetrag: 300 monatlich Geschwisterbonus bei mehreren Kindern (10 %, mindestens 75 ) Kein Elterngeld ab Jahreseinkommen (Alleinstehende) bzw (bei zwei Bezugsberechtigten) ab Anspruch besteht grundsätzlich nur in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes Mindestens zwei und höchstens 12 Monate Bezugsdauer Sind zwei betreuende Elternteile vorhanden: Für ein Elternteil maximal 12 Monate + zwei sog. Partnermonate für den anderen Elternteil Antrag ist ab Geburt des Kindes, aber nur rückwirkend für drei Monate zulässig Antrag ist daher spätestens im vierten Lebensmonat des Kindes zu stellen
4 20 Arbeitsrecht Elterngeld Staatliche Geldleistung Pflichten des Erteilung eines Einkommensnachweises Arbeitgebers Erteilung eines Arbeitszeitnachweises 2 Abs. 7, 9 BEEG Auswirkungen auf Grundsätzlich keine, wenn keine Elternzeit beantragt wird Arbeitsverhältnis Elternzeit Voraussetzungen 15 BEEG Dauer 15 Abs. 2 BEEG Antragsfristen 16 BEEG Rechte und Pflichten des Arbeitgebers Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis Freistellung von der Arbeitspflicht durch den Arbeitgeber Betreuung eines eigenen Kindes oder adoptierten Kindes oder Kindes des Ehegatten oder Lebenspartners im eigenen Haushalt Betreuung eines Enkelkindes im eigenen Haushalt, wenn parallel kein Elternteil Elternzeit nimmt und: - ein Elternteil des Kindes minderjährig ist, oder - ein Elternteil des Kindes sich im letzten oder vorletzten Monat der Ausbildung befindet, die Ausbildung vor der Volljährigkeit begonnen wurde und die Arbeitskraft des Elternteils im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt (sog. Großelternzeit) Höchstens drei Jahre Grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 3. Lebensj. des Kindes Übertragung von bis zu 12 Monaten auf die Zeit bis zur Vollendung des 8. Lebensj. möglich, wenn der Arbeitgeber zustimmt Spätestens 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit Schriftlicher Antrag beim Arbeitgeber notwendig 15 Abs. 5-7 BEEG Einer Teilzeittätigkeit (15 bis 30 Wochenstunden) muss zugestimmt werden, wenn das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt werden und keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen 15 Abs. 4 BEEG Einer Teilzeittätigkeit (bis zu 30 Wochenstunden) bei einem anderen Arbeitgeber muss zugestimmt werden, wenn keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen 17 BEEG Der Jahresurlaub kann für die Zeiten der Elternzeit anteilig gekürzt werden 21 BEEG Für die Dauer der Elternzeit kann ein anderer Arbeitnehmer als Vertretung befristet eingestellt werden Die gegenseitigen Hauptleistungspflichten werden suspendiert (keine Arbeitspflicht, keine Vergütungspflicht), das Arbeitsverhältnis besteht aber fort und wird nach Ablauf der Elternzeit fortgesetzt. 18 BEEG: Sonderkündigungsschutz Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis nur nach vorheriger Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen Behörde kündigen. 19 BEEG: Sonderkündigungsrecht des Arbeitnehmers Der Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Elternzeit kündigen.
5 Betriebsverfassung Anzahl der Betriebsratsmitglieder Betriebsgröße (Arbeitnehmer) 5 bis 20 ständig Wahlberechtigte 21 bis 50 ständig Wahlberechtigte 51 bis 100 Wahlberechtigte 101 bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis Betriebsratsmitglieder Arbeitsrecht 21 In Betrieben mit mehr als wahlberechtigten Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats für je angefangene weitere Arbeitnehmer um je 2 Mitglieder. Berufliche Freistellung von Betriebsratsmitgliedern Betriebsgröße (Arbeitnehmer) 200 bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis Anzahl der freizustellenden BR-Mitglieder In Betrieben mit mehr als Arbeitnehmern ist für je angefangene weitere Arbeitnehmer ein weiteres Betriebsratsmitglied von der beruflichen Tätigkeit freizustellen. Freistellungen können auch als Teilfreistellungen gewährt werden.
6 22 Arbeitsrecht Lohnpfändungstabellen Pfändungstabelle bei monatlichen Lohnzahlungen gültig ab (Beträge in ). Pfändbarer Betrag bei Unterhaltspflicht für... Personen Nettolohn monatlich u. mehr bis 1.029, ,00 bis 1.039,99 0, ,00 bis 1.049,99 7, ,00 bis 1.059,99 14, ,00 bis 1.069,99 21, ,00 bis 1.079,99 28, ,00 bis 1.089,99 35, ,00 bis 1.099,99 42, ,00 bis 1.109,99 49, ,00 bis 1.119,99 56, ,00 bis 1.129,99 63, ,00 bis 1.139,99 70, ,00 bis 1.149,99 77, ,00 bis 1.159,99 84, ,00 bis 1.169,99 91, ,00 bis 1.179,99 98, ,00 bis 1.189,99 105, ,00 bis 1.199,99 112, ,00 bis 1.209,99 119, ,00 bis 1.219,99 126, ,00 bis 1.229,99 133, ,00 bis 1.239,99 140, ,00 bis 1.249,99 147, ,00 bis 1.259,99 154, ,00 bis 1.269,99 161, ,00 bis 1.279,99 168, ,00 bis 1.289,99 175, ,00 bis 1.299,99 182, ,00 bis 1.309,99 189, ,00 bis 1.319,99 196, ,00 bis 1.329,99 203, ,00 bis 1.339,99 210, ,00 bis 1.349,99 217, ,00 bis 1.359,99 224, ,00 bis 1.369,99 231, ,00 bis 1.379,99 238, ,00 bis 1.389,99 245, ,00 bis 1.399,99 252, ,00 bis 1.409,99 259, ,00 bis 1.419,99 266, ,00 bis 1.429,99 273,78 1, ,00 bis 1.439,99 280,78 6, ,00 bis 1.449,99 287,78 11, ,00 bis 1.459,99 294,78 16, ,00 bis 1.469,99 301,78 21, ,00 bis 1.479,99 308,78 26, ,00 bis 1.489,99 315,78 31, ,00 bis 1.499,99 322,78 36, ,00 bis 1.509,99 329,78 41, ,00 bis 1.519,99 336,78 46, ,00 bis 1.529,99 343,78 51,
7 Arbeitsrecht 23 Pfändbarer Betrag bei Unterhaltspflicht für... Personen Nettolohn monatlich u. mehr 1.530,00 bis 1.539,99 350,78 56, ,00 bis 1.549,99 357,78 61, ,00 bis 1.559,99 364,78 66, ,00 bis 1.569,99 371,78 71, ,00 bis 1.579,99 378,78 76, ,00 bis 1.589,99 385,78 81, ,00 bis 1.599,99 392,78 86, ,00 bis 1.609,99 399,78 91, ,00 bis 1.619,99 406,78 96, ,00 bis 1.629,99 413,78 101, ,00 bis 1.639,99 420,78 106, ,00 bis 1.649,99 427,78 111,95 3, ,00 bis 1.659,99 434,78 116,95 7, ,00 bis 1.669,99 441,78 121,95 11, ,00 bis 1.679,99 448,78 126,95 15, ,00 bis 1.689,99 455,78 131,95 19, ,00 bis 1.699,99 462,78 136,95 23, ,00 bis 1.709,99 469,78 141,95 27, ,00 bis 1.719,99 476,78 146,95 31, ,00 bis 1.729,99 483,78 151,95 35, ,00 bis 1.739,99 490,78 156,95 39, ,00 bis 1.749,99 497,78 161,95 43, ,00 bis 1.759,99 504,78 166,95 47, ,00 bis 1.769,99 511,78 171,95 51, ,00 bis 1.779,99 518,78 176,95 55, ,00 bis 1.789,99 525,78 181,95 59, ,00 bis 1.799,99 532,78 186,95 63, ,00 bis 1.809,99 539,78 191,95 67, ,00 bis 1.819,99 546,78 196,95 71, ,00 bis 1.829,99 553,78 201,95 75, ,00 bis 1.839,99 560,78 206,95 79, ,00 bis 1.849,99 567,78 211,95 83, ,00 bis 1.859,99 574,78 216,95 87,26 0, ,00 bis 1.869,99 581,78 221,95 91,26 3, ,00 bis 1.879,99 588,78 226,95 95,26 6, ,00 bis 1.889,99 595,78 231,95 99,26 9, ,00 bis 1.899,99 602,78 236,95 103,26 12, ,00 bis 1.909,99 609,78 241,95 107,26 15, ,00 bis 1.919,99 616,78 246,95 111,26 18, ,00 bis 1.929,99 623,78 251,95 115,26 21, ,00 bis 1.939,99 630,78 256,95 119,26 24, ,00 bis 1.949,99 637,78 261,95 123,26 27, ,00 bis 1.959,99 644,78 266,95 127,26 30, ,00 bis 1.969,99 651,78 271,95 131,26 33, ,00 bis 1.979,99 658,78 276,95 135,26 36, ,00 bis 1.989,99 665,78 281,95 139,26 39, ,00 bis 1.999,99 672,78 286,95 143,26 42, ,00 bis 2.009,99 679,78 291,95 147,26 45, ,00 bis 2.019,99 686,78 296,95 151,26 48, ,00 bis 2.029,99 693,78 301,95 155,26 51, ,00 bis 2.039,99 700,78 306,95 159,26 54, ,00 bis 2.049,99 707,78 311,95 163,26 57, ,00 bis 2.059,99 714,78 316,95 167,26 60, ,00 bis 2.069,99 721,78 321,95 171,26 63, ,00 bis 2.079,99 728,78 326,95 175,26 66,73 1,34 -
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