Ungeprüfter Halbjahresbericht Credit Suisse Commodity Fund Plus (CH) 30. Juni 2015

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1 Ungeprüfter Halbjahresbericht Credit Suisse Commodity Fund Plus (CH) Umbrella-Fonds schweizerischen Rechts der Art «Übrige Fonds für traditionelle Anlagen» 30. Juni 2015

2 Credit Suisse Commodity Fund Plus (CH) Ungeprüfter Halbjahresbericht per 30. Juni 2015 Verwaltung und Organe Fondsleitung Credit Suisse Funds AG, Zürich Verwaltungsrat Dr. Thomas Schmuckli, Präsident Luca Diener, Vizepräsident, Managing Director, Credit Suisse AG, Zürich Maurizio Pedrini, Mitglied, Managing Director, Credit Suisse AG, Zürich Petra Reinhard Keller (seit 7. April 2015), Mitglied, Managing Director, Credit Suisse AG, Zürich Jürg Roth, Mitglied, Managing Director, Credit Suisse AG, Zürich Christian Schärer, Mitglied, Managing Director, Credit Suisse AG, Zürich Markus Graf (bis 31. Januar 2015), Mitglied, CEO, Swiss Prime Site AG, Olten Lars Kalbreier (bis 31. März 2015), Mitglied, Managing Director, Credit Suisse AG, Zürich Geschäftsleitung Thomas Schärer, CEO Patrick Tschumper, stellvertretender CEO und Leiter Fund Solutions Michael Bünzli, Mitglied, Legal Counsel Thomas Federer, Mitglied, Performance & Risk Management Tim Gutzmer, Mitglied, Fund Services Hans Christoph Nickl, Mitglied, COO Thomas Vonaesch, Mitglied, Real Estate Fund Management Gabriele Wyss, Mitglied, Compliance Depotbank Credit Suisse AG, Zürich Prüfgesellschaft KPMG AG, Zürich Informationen über Dritte Delegation der Anlageentscheide Die Anlageentscheide der Teilvermögen sind an die Credit Suisse AG, Zürich, delegiert. Delegation weiterer Teilaufgaben Die Fondsleitung hat verschiedene Teilaufgaben der Fondsadministration an nachfolgende Gruppengesellschaften der Credit Suisse Group AG delegiert: Credit Suisse AG, Schweiz: Teilaufgaben in den Bereichen Rechts- und Steuerberatung, Finanzwesen der Fondsleitung, Real Estate Portfolio Management und Administration, Facility Management, Personalwesen, Management Information System MIS, Projekt- und Benutzersupport für das Funds Accounting, Risk Management und Investment Guideline Monitoring. Credit Suisse Fund Services (Luxembourg) S.A., Luxembourg: Teilaufgaben im Bereich der Fondsbuchhaltung. Credit Suisse (Poland) Sp.z.o.o., Polen: Teilaufgaben in den Bereichen Produkt-Masterdaten, Preis-Publikationen, Factsheet-Produktion, KIID- Produktion, dem Erstellen von Reportings sowie um weitere Supportaufgaben im Bereich des Riskmanagements. Die genaue Ausführung des Auftrages regelt ein zwischen der Fondsleitung und den genannten Gruppengesellschaften abgeschlossener Vertrag. Es besteht die Möglichkeit, den genannten Gruppengesellschaften weitere Teilaufgaben zu delegieren. 2

3 Credit Suisse Commodity Fund Plus (CH) Ungeprüfter Halbjahresbericht per 30. Juni 2015 Kurze Übersicht Kennzahlen Konsolidierung Nettofondsvermögen in Mio. CHF Anteilklasse B Nettofondsvermögen in Mio. CHF Inventarwert pro Anteil CHF Anteilklasse D Nettofondsvermögen in Mio. CHF Inventarwert pro Anteil CHF Wechselkurse Wechselkurse per SCHWEIZER FRANKEN US DOLLAR

4 Credit Suisse Commodity Fund Plus (CH) Sfr Ungeprüfter Halbjahresbericht per 30. Juni 2015 Vermögensrechnung per 30. Juni 2015 Konsolidierung CHF CHF Vermögenswerte Bankguthaben, einschliesslich Treuhandanlagen bei Drittbanken, aufgeteilt in: Sichtguthaben Geldmarktinstrumente Effekten, einschliesslich ausgeliehene und pensionierte Effekten, aufgeteilt in: Obligationen, Wandelobligationen, Optionsanleihen und sonstige Forderungswertpapiere und -rechte Sonstige Vermögenswerte Gesamtfondsvermögen abzüglich: Andere Verbindlichkeiten Bankverbindlichkeiten Nettofondsvermögen Anzahl Anteile im Umlauf Konsolidierung CHF CHF Veränderung des Nettofondsvermögens Nettofondsvermögen zu Beginn der Berichtsperiode Ordentliche Jahresausschüttung / Ablieferung VST Ausgaben von Anteilen Rücknahmen von Anteilen Sonstiges aus Anteilverkehr Gesamterfolg Nettofondsvermögen am Ende der Berichtsperiode Entwicklung der Anteile im Umlauf Bestand zu Beginn der Berichtsperiode Ausgegebene Anteile Zurückgenommene Anteile Bestand am Ende der Berichtsperiode Inventarwert pro Anteil Ausserbilanzgeschäfte Basiswertäquivalent in % Basiswertäquivalent in % in Fondswährung des NFV in Fondswährung des NFV Engagementerhöhende Derivatpositionen: Marktrisiko (Aktienkursänderungsrisiko) Total engagementerhöhende Positionen

5 Credit Suisse Commodity Fund Plus (CH) Sfr Ungeprüfter Halbjahresbericht per 30. Juni 2015 Anteilklasse B Anteilklasse D CHF CHF CHF CHF (CHF) (CHF) (CHF) (CHF)

6 Credit Suisse Commodity Fund Plus (CH) Sfr Ungeprüfter Halbjahresbericht per 30. Juni 2015 Erfolgsrechnung für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 30. Juni 2015 Konsolidierung CHF CHF Ertrag Erträge der Bankguthaben Erträge der Geldmarktinstrumente Erträge der Effekten, aufgeteilt in: Obligationen, Wandelobligationen, Optionsanleihen und sonstige Forderungswertpapiere und -rechte Einkauf in laufende Nettoerträge bei der Ausgabe von Anteilen Total Erträge abzüglich Passivzinsen Negativzinsen Prüfaufwand Reglementarische Vergütung an: die Fondsleitung die Depotbank Teilübertrag von Aufwendungen auf realisierte Kapitalverluste Sonstige Aufwendungen Ausrichtung laufender Nettoerträge bei Rücknahme von Anteilen Nettoertrag Realisierte Kapitalgewinne Realisierte Kapitalverluste Teilübertrag von Aufwendungen auf realisierte Kapitalverluste Realisierter Erfolg Nicht realisierte Kapitalgewinne und -verluste Gesamterfolg

7 Credit Suisse Commodity Fund Plus (CH) Sfr Ungeprüfter Halbjahresbericht per 30. Juni 2015 Anteilklasse B Anteilklasse D CHF CHF CHF CHF

8 Credit Suisse Commodity Fund Plus (CH) Sfr Ungeprüfter Halbjahresbericht per 30. Juni 2015 Zusammensetzung des Portefeuilles und Bestandesveränderungen Titelbezeichnung Käufe 1 Verkäufe Kurswert in % des Anzahl/ Anzahl/ CHF Gesamtfonds- Nominal Nominal vermögens Effekten, die an einer Börse gehandelt werden Obligationen Australien ANZ BANKING GROUP FRN Deutschland 1 BRANDENBURG 1%/ DEKABANK DEUTSCHE GIROZENTRALE 3.125%/ DEUTSCHE BANK 2%/ LANDESBANK BADEN-WUERTTEMBERG (subordinated) 3.5%/ NORDRHEIN-WESTFALEN 1%/ STATE OF HESSEN 3.125%/ Dänemark 3.5 DANSKE BANK 3.5%/ Finnland MUNICIPALITY FINANCE 1.375%/ Frankreich AEROPORTS DE PARIS 3.125%/ ASSISTANCE PUBLIQUE DES HOPITAUX DE PARIS 3.375%/ CADES 2.125%/ CRH 1.5%/ ILE DE FRANCE 2.75%/ SANOFI 3.375%/ SOCIETE GENERALE 1.875%/ TOTAL CAPITAL 3.125%/ Indien 3.5 EXPORT-IMPORT BANK OF INDIA 3.5%/ Internationale Organisationen ASIAN DEVELOPMENT BANK 0%/ Niederlande ABN AMRO BANK 2.375%/ BNG 2.75%/ FMO-NEDERLANDSE FRN RABOBANK FRN Norwegen DNB BOLIGKREDITT 1.625%/ DNB BOLIGKREDITT 1.875%/ NORWEGIAN RAILWAYS 3.375%/ Österreich 3 OEKB 3%/ Polen POLAND FRN Schweden 3.25 AKADEMISKA HUS 3.25%/ SBAB BANK AB 2.0%/ SWEDISH EXPORT CREDIT 2.625%/ VATTENFALL 3.375%/ Schweiz 0 CREDIT SUISSE FRN NOVARTIS 3.625%/ SWISS CONFEDERATION 2.5%/ SWISSCOM 4%/ Spanien 3 INSTITUTO DE CREDITO OFICIAL 3%/ Südkorea 1.25 INDUSTRIAL BANK OF KOREA 1.25%/ USA BMW US CAPITAL 3.625%/ GECC 2.625%/ JP MORGAN CHASE 2.5%/ Venezuela CORPORATION ANDINA DE FOMENTO 2.625%/ Vereinigtes Königreich 2.5 ABBEY NATIONAL TREASURY SERVICES 2.5%/ ANZ NATIONAL INTERNATIONAL LIMITED 2.125%/ ASB FINANCE EMTN FRN BARCLAYS BANK FRN BMW UK CAPITAL 2.125%/ BNZ INTERNATIONAL FUNDING (LONDON BRANCH) FRN CREDIT AGRICOLE LONDON BRANCH 2%/ LLOYDS BANK 2.5%/ WESTPAC SECURITIES NZ LTD LONDON BRANCH 1.875%/ Total Obligationen Total Effekten, die an einer Börse gehandelt werden

9 Credit Suisse Commodity Fund Plus (CH) Sfr Ungeprüfter Halbjahresbericht per 30. Juni 2015 Titelbezeichnung Käufe 1 Verkäufe Kurswert in % des Anzahl/ Anzahl/ CHF Gesamtfonds- Nominal Nominal vermögens Andere Anlagen Financial Futures USA GOLDMAN SACHS COMMODITY INDEX 16/01/ GOLDMAN SACHS COMMODITY INDEX 17/02/ GOLDMAN SACHS COMMODITY INDEX 16/03/ S&P GSCI COMMODITY INDEX SPOT 16/04/ S&P GSCI COMMODITY INDEX SPOT 15/05/ S&P GSCI COMMODITY INDEX SPOT 15/06/ S&P GSCI COMMODITY INDEX SPOT 16/07/ Total Financial Futures Geldmarktinstrumente Frankreich AGENCE CENTRALE ORGANISMES SECURITE SOCIALE BNP PARIBAS cd Schweiz SWISS CONFEDERATION S / SWISS CONFEDERATION T-BILL S SWISS CONFEDERATION T-BILL S SWISS CONFEDERATION T-BILL S Vereinigte Arabische Emirate ABU DHABI COMMERCIAL BANK Vereinigtes Königreich BARCLAYS BANK Total Geldmarktinstrumente Total Andere Anlagen Total Anlagen Bankguthaben auf Sicht Sonstige Vermögenswerte Gesamtfondsvermögen (GFV) /. Andere Verbindlichkeiten Nettofondsvermögen Umfassen Käufe und Verkäufe sowie Corporate Actions 9

10 Credit Suisse Commodity Fund Plus (CH) Ungeprüfter Halbjahresbericht per 30. Juni 2015 Erläuterungen zum Halbjahresbericht per 30. Juni 2015 Erläuterung 1: Verkaufsrestriktionen USA Anteile dieser kollektiven Kapitalanlage dürfen innerhalb der USA und ihren Territorien weder angeboten, verkauft noch ausgeliefert werden. Anteile dieser kollektiven Kapitalanlage dürfen Bürgern der USA oder Personen mit Wohnsitz oder Sitz in den USA und/oder anderen natürlichen wie juristischen Personen, deren Einkommen und/oder Erträge, ungeachtet der Herkunft, der US-Einkommenssteuer unterliegen sowie Personen, die gemäss Bestimmung S des US Securities Act von 1933 und/oder dem US Commodity Exchange Act in der jeweils gültigen Fassung als US-Personen gelten, weder angeboten, verkauft noch ausgeliefert werden. Erläuterung 2: Kennzahlen und technische Daten Fondsname Anteil- Valor Wäh- Depotbank- Verwal- Total klasse rung kom- tungskom- Expense mission mission 1 Ratio (TER) 2 Credit Suisse Commodity Fund Plus (CH) Sfr B CHF 0.05% 1.40% 1.52% Credit Suisse Commodity Fund Plus (CH) Sfr D CHF 0.05% 0.05% 0.17% 1 Information betreffend SFAMA-Richtlinie für Transparenz bei Verwaltungskommissionen: Die Fondsleitung kann aus dem Bestandteil Vertrieb der Verwaltungskommission an folgende institutionelle Anleger, welche bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Fondsanteile für Dritte halten, Rückvergütungen bezahlen: Lebensversicherungsgesellschaften, Pensionskassen und andere Vorsorgeeinrichtungen, Anlagestiftungen, schweizerische Fondsleitungen, ausländische Fondsleitungen und -gesellschaften und Investmentgesellschaften. Sodann kann die Fondsleitung aus dem Bestandteil Vertrieb an die nachstehend bezeichneten Vertriebsträger und -partner Bestandespflegekommissionen bezahlen: bewilligte Vertriebsträger, Fondsleitungen, Banken, Effektenhändler, die Schweizerische Post sowie Versicherungsgesellschaften, Vertriebspartner, die Fondsanteile ausschliesslich bei institutionellen Anlegern mit professioneller Tresorerie platzieren, Vermögensverwalter. Die Fondsleitung hat keine Gebührenteilungsvereinbarungen oder Vereinbarungen betreffend Retrozessionen in Form von sogenannten «soft commissions» geschlossen. 2 Die TER (Total Expense Ratio) bezeichnet die Summe aller periodisch erhobenen Kosten und Kommissionen, die dem Fondsvermögen belastet werden, und zwar rückwirkend als Prozentsatz des durchschnittlichen Fondsvermögens. Allfällige Rückvergütungen/Bestandespflegekommissionen von Zielfonds wurden dem Fonds gutgeschrieben und reduzieren somit die TER. Erläuterung 3: Fondsperformance Fondsname/Benchmark Anteil- Lancierungs- Valor Wäh klasse datum rung Credit Suisse Commodity Fund Plus (CH) Sfr B CHF 2.6% 34.1% 3.4% 1.6% S&P GSCI Commodity Index CHF 0.6% 33.1% 1.0% 0.1% Credit Suisse Commodity Fund Plus (CH) Sfr D CHF 1.9% 33.3% 2.0% 0.8% S&P GSCI Commodity Index CHF 0.6% 33.1% 1.0% 0.1% Quelle: Lipper, a Thomson Reuters company 1 Die Fondsperformance basiert auf offiziellen publizierten Nettoinventarwerten, die auf den Börsenschlusskursen des jeweiligen Monatsendes basieren. Die historische Performance stellt keinen Indikator für die laufende oder zukünftige Performance dar. Die Performancedaten lassen die bei der Ausgabe und Rücknahme der Anteile erhobenen Kommissionen und Kosten unberücksichtigt. Erläuterung 4: Bewertung des Fondsvermögens und der Anteile 1. Der Nettoinventarwert jedes Teilvermögens und der Anteil der einzelnen Klassen (Quoten) wird zum Verkehrswert auf Ende des Rechnungsjahres sowie für jeden Tag, an dem Anteile ausgegeben oder zurückgenommen werden, in der Rechnungseinheit des entsprechenden Teilvermögens berechnet. Für Tage, an welchen die Börsen bzw. Märkte der Hauptanlageländer eines Teilvermögens geschlossen sind (z.b. Banken- und Börsenfeiertage), findet keine Berechnung des Vermögens des entsprechenden Teilvermögens statt. 2. An einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelte Anlagen sind mit den am Hauptmarkt bezahlten aktuellen Kursen zu bewerten. Andere Anlagen oder Anlagen, für die keine aktuellen Kurse verfügbar sind, sind mit dem Preis zu bewerten, der bei sorgfältigem Verkauf im Zeitpunkt der Schätzung wahrscheinlich erzielt würde. Die Fondsleitung wendet in diesem Fall zur Ermittlung des Verkehrswertes angemessene und in der Praxis anerkannte Bewertungsmodelle und -grundsätze an. 3. Offene kollektive Kapitalanlagen werden mit ihrem Rücknahmepreis bzw. Nettoinventarwert bewertet. Werden sie regelmässig an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt, so kann die Fondsleitung diese gemäss Ziff. 2 bewerten. 4. Der Wert von Geldmarktinstrumenten, welche nicht an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt werden, wird wie folgt bestimmt: Der Bewertungspreis solcher Anlagen wird, ausgehend vom Nettoerwerbspreis, unter Konstanthaltung der daraus berechneten Anlagerendite, sukzessive dem Rückzahlungspreis angeglichen. Bei wesentlichen Änderungen der Marktbedingungen wird die Bewertungsgrundlage der einzelnen Anlagen der neuen Marktrendite angepasst. Dabei wird bei fehlendem aktuellem Marktpreis in der Regel auf die Bewertung von Geldmarktinstrumenten mit gleichen Merkmalen (Qualität und Sitz des Emittenten, Ausgabewährung, Laufzeit) abgestellt. 5. Bankguthaben werden mit ihrem Forderungsbetrag plus aufgelaufene Zinsen bewertet. Bei wesentlichen Änderungen der Marktbedingungen oder der Bonität wird die Bewertungsgrundlage für Bankguthaben auf Zeit den neuen Verhältnissen angepasst. 10

11 Credit Suisse Commodity Fund Plus (CH) Ungeprüfter Halbjahresbericht per 30. Juni Der Nettoinventarwert eines Anteils einer Klasse eines Teilvermögens ergibt sich aus der der betreffenden Anteilklasse am Verkehrswert des Vermögens dieses Teilvermögens zukommenden Quote, vermindert um allfällige Verbindlichkeiten dieses Teilvermögens, die der betreffenden Anteilklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Klasse. Er wird auf die jeweils kleinste gängige Einheit der Rechnungseinheit gerundet. 7. Die Quoten am Verkehrswert des Nettovermögens eines Teilvermögens (Vermögen eines Teilvermögens abzüglich der Verbindlichkeiten), welche den jeweiligen Anteilklassen zuzurechnen sind, werden erstmals bei der Erstausgabe mehrerer Anteilklassen (wenn diese gleichzeitig erfolgt) oder der Erstausgabe einer weiteren Anteilklasse auf der Basis der dem entsprechenden Teilvermögen für jede Anteilklasse zufliessenden Betreffnisse bestimmt. Die Quote wird bei folgenden Ereignissen jeweils neu berechnet: a) bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen; b) auf den Stichtag von Ausschüttungen beziehungsweise Thesaurierungen, sofern (i) solche Ausschüttungen beziehungsweise Thesaurierungen nur auf einzelnen Anteilklassen (Ausschüttungsklassen beziehungsweise Thesaurierungsklassen) anfallen oder sofern (ii) die Ausschüttungen beziehungsweise Thesaurierungen der verschiedenen Anteilklassen in Prozenten ihres jeweiligen Nettoinventarwertes unterschiedlich ausfallen oder sofern (iii) auf den Ausschüttungen beziehungsweise Thesaurierungen der verschiedenen Anteilklassen in Prozenten der Ausschüttung beziehungsweise der Thesaurierung unterschiedliche Kommissions- oder Kostenbelastungen anfallen; c) bei der Nettoinventarwertberechnung im Rahmen der Zuweisung von Verbindlichkeiten (einschliesslich der fälligen oder aufgelaufenen Kosten und Kommissionen) an die verschiedenen Anteilklassen, sofern die Verbindlichkeiten der verschiedenen Anteilklassen in Prozenten ihres jeweiligen Nettoinventarwertes unterschiedlich ausfallen, namentlich wenn (i) für die verschiedenen Anteilklassen unterschiedliche Kommissionssätze zur Anwendung gelangen oder wenn (ii) klassenspezifische Kostenbelastungen erfolgen; d) bei der Nettoinventarwertberechnung im Rahmen der Zuweisung von Erträgen oder Kapitalerträgen an die verschiedenen Anteilklassen, sofern die Erträge oder Kapitalerträge aus Transaktionen anfallen, die nur im Interesse einer Anteilklasse oder im Interesse mehrerer Anteilklassen, nicht jedoch proportional zu deren Quote am Nettovermögen eines Teilvermögens getätigt wurden. Erläuterung 5: Liquidation des Teilvermögens Credit Suisse Commodity Fund Plus (CH) US$ SHAB-Publikation vom 28. Januar 2015 Die Credit Suisse Funds AG, Zürich, als Fondsleitung des Credit Suisse Commodity Fund Plus (CH), einem Umbrella-Fonds schweizerischen Rechts der Art «übrige Fonds für traditionelle Anlagen», hat beschlossen, das Teilvermögen Credit Suisse Commodity Fund Plus (CH) US$ aufzulösen. Der Kollektivanlagevertrag wurde in Übereinstimmung mit 25 Ziff. 2 des Fondsvertrages fristlos gekündigt. Die Ausgaben und Rücknahmen von Fondsanteilen des Teilvermögens wurden entsprechend eingestellt. Das Teilvermögen wird infolge der Kündigung des Fondsvertrags in Liquidation gesetzt. Die Liquidation des Teilvermögens obliegt der Fondsleitung, welche ihre Liquidationstätigkeit mit einem von der Prüfgesellschaft KPMG AG, Zürich, zu prüfenden Schlussbericht (inkl. Liquidationsbilanz) abschliessen wird. Nach Genehmigung der Schlusszahlung durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, als Aufsichtsbehörde und der Zustimmung durch die Eidgenössische Steuerverwaltung (EStV), wird der Liquidationserlös des Teilvermögens unter Abzug allfällig der Verrechnungssteuer unterliegender Teile durch die Depotbank an die Anleger ausbezahlt. Über den Abschluss der Liquidation des Teilvermögens und die Ausrichtung der Schlusszahlung werden die Anleger von der Fondsleitung und der Depotbank mittels Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt und auf der elektronischen Plattform Swiss Fund Data ( über den Betrag des Liquidationserlöses informiert. Erläuterung 6: Änderung des Fondsvertrags per 31. März 2015 Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat die von der Fondsleitung und der Depotbank beantragten Änderungen des Fondsvertrags mit Verfügung vom 23. März 2015 genehmigt. Die Änderungen sind per 31. März 2015 in Kraft getreten. Die Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt und auf der elektronischen Plattform Swiss Fund Data ( am 17. Februar 2015 lautete wie folgt: A. Anpassungen des Fondsvertrags des oben genannten Umbrella-Fonds an die revidierten kollektivanlagenrechtlichen Bestimmungen sowie den Musterfondsvertrag für Effektenfonds der SFAMA 1. 1 Bezeichnung; Firma und Sitz von Fondsleitung, Depotbank und Vermögensverwalter Neu ist die Credit Suisse AG, Zürich, als Vermögensverwalterin des oben genannten Fonds aufzuführen Die Fondsleitung Die Fondsleitung legt sämtliche den Anlegern direkt oder indirekt belasteten Gebühren und Kosten sowie deren Verwendung offen; über Entschädigungen für den Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen in Form von Provisionen, Courtagen und anderen geldwerten Vorteilen informieren sie die Anleger vollständig, wahrheitsgetreu und verständlich. (Ziff. 2) 11

12 Credit Suisse Commodity Fund Plus (CH) Ungeprüfter Halbjahresbericht per 30. Juni 2015 Die Anlageentscheide dürfen nur an Vermögensverwalter delegiert werden, die einer anerkannten Aufsicht unterstehen. Verlangt das ausländische Recht eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit den ausländischen Aufsichtsbehörden, so darf die Fondsleitung die Anlageentscheide nur an einen Vermögensverwalter im Ausland delegieren, wenn eine solche Vereinbarung zwischen der FINMA und den für die betreffenden Anlageentscheide relevanten ausländischen Aufsichtsbehörden besteht. Für Handlungen der Beauftragten haftet die Fondsleitung wie für eigenes Handeln. (Ziff. 3) 3. 4 Die Depotbank Die Aufgabe der Depotbank wird wie folgt an die Bestimmungen des KAG und der KKV angepasst: Die Depotbank legt sämtliche den Anlegern direkt oder indirekt belasteten Gebühren und Kosten sowie deren Verwendung offen; über Entschädigungen für den Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen in Form von Provisionen, Courtagen und anderen geldwerten Vorteilen informieren sie die Anleger vollständig, wahrheitsgetreu und verständlich. (Ziff. 2) Die Depotbank ist für die Konto- und Depotführung der Teilvermögen verantwortlich, kann aber nicht selbständig über deren Vermögen verfügen. (Ziff. 3) Die Depotbank gewährleistet, dass ihr bei Geschäften, die sich auf das Vermögen der Teilvermögen beziehen, der Gegenwert innert der üblichen Frist übertragen wird. Sie benachrichtigt die Fondsleitung, falls der Gegenwert nicht innert der üblichen Frist erstattet wird, und fordert von der Gegenpartei Ersatz für den betroffenen Vermögenswert, sofern dies möglich ist. (Ziff. 4) Die Depotbank führt die erforderlichen Aufzeichnungen und Konten so, dass sie jederzeit die verwahrten Vermögensgegenstände der einzelnen Anlagefonds voneinander unterscheiden kann. Die Depotbank prüft bei Vermögensgegenständen, die nicht in Verwahrung genommen werden können, das Eigentum der Fondsleitung und führt darüber Aufzeichnungen. (Ziff. 5) Neu kann die Depotbank Dritt- und Sammelverwahrer für die Aufbewahrung des Vermögens der Teilvermögen beauftragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwahrung liegt. Sie prüft und überwacht, ob der von ihr beauftragte Dritt- und Sammelverwahrer: a) über eine angemessene Betriebsorganisation, finanzielle Garantien und die fachlichen Qualifikationen verfügt, die für die Art und die Komplexität der Vermögensgegenstände, die ihm anvertraut wurden, erforderlich sind; b) einer regelmässigen externen Prüfung unterzogen und damit sichergestellt wird, dass sich die Finanzinstrumente in seinem Besitz befinden; c) die von der Depotbank erhaltenen Vermögensgegenstände so verwahrt, dass sie von der Depotbank durch regelmässige Bestandesabgleiche zu jeder Zeit eindeutig als zum Vermögen der Teilvermögen gehörend identifiziert werden können; d) die für die Depotbank geltenden Vorschriften hinsichtlich der Wahrnehmung ihrer delegierten Aufgaben und der Vermeidung von Interessenkollisionen einhält. Die Depotbank haftet für den durch den Beauftragten verursachten Schaden, sofern sie nicht nachweisen kann, dass sie bei der Auswahl, Instruktion und Überwachung die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat. Der Prospekt enthält Ausführungen zu den mit der Übertragung der Aufbewahrung auf Dritt- und Sammelverwahrer verbundenen Risiken. Für Finanzinstrumente darf die Übertragung im Sinne des vorstehenden Absatzes nur an beaufsichtigte Dritt- und Sammelverwahrer erfolgen. Davon ausgenommen ist die zwingende Verwahrung an einem Ort, an dem die Übertragung an beaufsichtigte Dritt- oder Sammelverwahrer nicht möglich ist, wie insbesondere aufgrund zwingender Rechtsvorschriften oder der Modalitäten des Anlageprodukts. Die Anleger sind im Prospekt über die Aufbewahrung durch nicht beaufsichtigte Dritt- oder Sammelverwahrer zu informieren. (Ziff. 6) 4. 5 Die Anleger Neu wird konkretisiert, dass der Anlegerkreis nicht beschränkt ist, für einzelne Anteilklassen sind Beschränkungen möglich (Ziff. 1). Die Anleger erhalten neu auch Auskunft über das Riskmanagement. (Ziff. 5) 5. 6 Anteile und Anteilklassen Die Aushändigung eines auf den Namen oder auf den Inhaber lautenden Anteilscheines ist nicht zulässig. (Ziff. 5) Die Fondsleitung und neu auch die Depotbank sind verpflichtet, Anleger, welche die Voraussetzungen zum Halten einer Anteilklasse nicht mehr erfüllen, aufzufordern, ihre Anteile innert 30 Kalendertagen im Sinne von 17 zurückzugeben, oder in Anteile einer anderen Klasse umzutauschen, deren Bedingungen sie erfüllen. Leistet der Anleger dieser Aufforderung nicht Folge, muss (bisher: kann) die Fondsleitung in Zusammenarbeit mit der Depotbank entweder einen zwangsweisen Umtausch in eine andere Anteilklasse desselben Teilvermögens oder, sofern dies nicht möglich ist, eine zwangsweise Rücknahme im Sinne von 5 Ziff. 8 der betreffenden Anteile vornehmen. (Ziff. 6) 6. 8 Anlagepolitik Die Bestimmungen zum Einsatz der Strukturierten Produkte wurden an den neuen Musterfondsvertrag für Effektenfonds der SFAMA angepasst. Ziff. 1 lit. e lautet neu wie folgt: Strukturierte Produkte, wenn (i) ihnen als Basiswerte die sich auf Effekten gemäss Bst. a, Derivate gemäss Bst. b, Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gemäss Bst. c, Geldmarktinstrumente gemäss Bst. d,, Derivate, Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse, Kredite, Wäh-rungen, Edelmetalle, Rohwaren oder ähnliches beziehen zugrunde liegen und (ii) die zu Grunde liegenden Basiswerte gemäss Fondsvertrag als Anlagen zulässig sind. Strukturierte Produkte sind entweder an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen ste-henden Markt oder OTC gehandelt; OTC-Geschäfte sind nur zulässig, wenn (i) die Gegenpartei ein beaufsichtigter, auf dieses Geschäft spezialisierter Finanzintermediär ist, und (ii) die OTC- Produkte täglich handelbar sind oder eine Rückgabe an den Emittenten jederzeit möglich ist. Zudem sind sie zuverlässig und nachvollziehbar bewertbar Derivate Die Bestimmungen zum Einsatz der Derivate wurden an den neuen Musterfondsvertrag für Effektenfonds der SFAMA angepasst. Zudem wurde konkretisiert, wo noch nicht im Fondsvertrag vorhanden, dass im Zusammenhang mit kollektiven Kapitalanlagen Derivate nur zum Zwecke der Währungsabsicherung eingesetzt werden dürfen. Vorbehalten bleibt die Absicherung von Markt-, Zins- und Kreditrisiken bei kollektiven Kapitalanlagen, sofern die Risiken eindeutig bestimmbar und messbar sind. (Ziff. 1) Risikoverteilung Die Fondsleitung darf höchstens 5% des Vermögens eines Teilvermögens in OTC-Geschäften bei derselben Gegenpartei anlegen. Ist die Gegenpartei eine Bank, die ihren Sitz in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat oder in einem anderen Staat, in welchem sie einer Aufsicht untersteht, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist, so erhöht sich diese Limite auf 10% des Vermögens des entsprechenden Teilvermögens. Werden die Forderungen aus OTC-Geschäften durch Sicherheiten in Form von liquiden Aktiven gemäss der massgebenden Bestimmung der Liquiditätsverordnung abgesichert, so werden diese neu bei der Berechnung des Gegenparteirisikos nicht berücksichtigt. (Ziff. 5) Ausgabe und Rücknahme von Anteilen und 18 Vergütungen und Nebenkosten zulasten der Anleger Die Nebenkosten umfassen namentlich marktübliche Courtagen, Kommissionen, Steuern und Abgaben. Zusätzlich können Kosten für die Überprüfung und Aufrechterhaltung von Qualitätsstandards bei physischen Anlagen belastet werden Vergütungen und Nebenkosten zu Lasten des Vermögens der Teilvermögen Die Fondsleitung und Depotbank haben ausserdem Anspruch auf Ersatz der folgenden Auslagen, die ihnen in Ausführung des Fondsvertrags entstanden sind: a. Abgaben der Aufsichtsbehörde für die Gründung, Änderung, Auflösung oder Vereinigung des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen; b. Jahresgebühr der Aufsichtsbehörde; c. Honorare der Prüfgesellschaft für die jährliche Prüfung sowie für Bescheinigungen im Rahmen der Gründung, Änderungen, Auflösung oder Vereinigungen des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen; d. Honorare für Rechts- und Steuerberater im Zusammenhang mit der Gründung, Änderungen, Auflösung oder Vereinigung des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen sowie der allgemeinen Wahrnehmung der Interessen des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen und seiner bzw. ihrer Anleger; e. Kosten für die Publikation des Nettoinventarwertes des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen sowie sämtliche Kosten für Mitteilungen an die Anleger einschliesslich der Übersetzungskosten, welche nicht einem Fehlverhalten der Fondsleitung zuzuschreiben sind; f. Kosten für den Druck juristischer Dokumente sowie Jahres- und Halbjahresberichte des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen; g. Kosten für eine allfällige Eintragung des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen bei einer ausländischen Aufsichtsbehörde, namentlich von der ausländischen Aufsichtsbehörde erhobene Kommissionen, Übersetzungskosten sowie die Entschädigung des Vertreters oder der Zahlstelle im Ausland; h. Kosten im Zusammenhang mit der Ausübung von Stimmrechten oder Gläubigerrechten durch den Umbrella-Fonds bzw. die Teilvermögen, einschliesslich der Honorarkosten für externe Berater; i. Kosten und Honorare im Zusammenhang mit im Namen des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen eingetragenem geistigen Eigentum oder mit Nutzungsrechten des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen; j. alle Kosten, die durch die Ergreifung ausserordentlicher Schritte zur Wahrung der Anlegerinteressen durch die Fondsleitung, den Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen oder die Depotbank verursacht werden. (Ziff. 3) Die Nebenkosten umfassen Kosten für den An- und Verkauf der Anlagen (namentlich marktübliche Courtagen, Kommissionen, Steuern und Abgaben) sowie Kosten für die Überprüfung und Aufrechterhaltung von Qualitätsstandards bei physischen Anlagen. (Ziff. 4) 12

13 Credit Suisse Commodity Fund Plus (CH) Ungeprüfter Halbjahresbericht per 30. Juni 2015 Die Fondsleitung und deren Beauftragte sowie die Depotbank können Retrozessionen zur Deckung der Vertriebs- und Vermittlungstätigkeit des Umbrella- Fonds bezahlen. Die Fondsleitung und deren Beauftragte sowie die Depotbank können Rabatte zwecks Reduktion der dem Umbrella-Fonds bzw. dem Teilvermögen belasteten Gebühr oder Kosten direkt an die Anleger bezahlen. Im Prospekt legt die Fondsleitung offen, ob und unter welchen Voraussetzungen Rabatte gewährt werden. (Ziff. 5) Beim Erwerb von verbundenen Zielfonds wurde die Formulierung insofern angepasst, dass allfällige Ausgabe- oder Rücknahmekommissionen der verbundenen Zielfonds nicht dem Umbrella-Fonds bzw. den Teilvermögen belastet werden dürfen. Der Hinweis auf die Verwaltungskommission wurde gestrichen. (Ziff. 6) Prüfung Der Wortlaut wurde an die Formulierung des neuen Musterfondsvertrags für Effektenfonds der SFAMA angepasst Publikationen des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen Neu ist nur noch Publikationsorgan des Credit Suisse Commodity Fund Plus (CH) Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen. Dies wird entsprechend im Fondsvertrag angepasst und nachvollzogen Vereinigung Die Formulierung wurde an den Musterfondsvertrag für Effektenfonds der SFAMA angepasst. Die Nebenkosten umfassen namentlich marktübliche Courtagen, Kommissionen, Steuern und Abgaben. Zusätzlich können Kosten für die Überprüfung und Aufrechterhaltung von Qualitätsstandards bei physischen Anlagen belastet werden. (Ziff. 2 lit. c) Abgaben der Aufsichtsbehörde für die Vereinigung des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen, Honorare der Prüfgesellschaft sowie Honorare für Rechtsund Steuerberater im Zusammenhang mit der Vereinigung des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen können dem Umbrella-Fonds bzw. dem Teilvermögen belastet werden. (Ziff. 2 lit. e) Änderung des Fondsvertrags Neu informiert die Fondsleitung die Anleger in der Publikation darüber, auf welche Fondsvertragsänderungen sich die Prüfung und die Feststellung der Gesetzeskonformität durch die FINMA erstrecken Anwendbares Recht und Gerichtsstand Es wird neu festgehalten, dass bei der Genehmigung des Fondsvertrags die FINMA ausschliesslich die Bestimmungen nach Art. 35a Abs. 1 Bst. a-g KKV prüft und deren Gesetzeskonformität feststellt. (Ziff. 5) 16. Anpassung des Prospekts Die vorgenannten Anpassungen wurden im Prospekt des Credit Suisse Commodity Fund Plus (CH) nachvollzogen. B. Zusätzlich zu den Anpassungen aufgrund der revidierten kollektivanlagenrechtlichen Bestimmungen sowie dem Musterfondsvertrag für Effektenfonds der SFAMA werden folgende Anpassungen im Fondsvertrag vorgenommen: 1. Repositionierung der Anteilklasse D : Anteile der Klasse D können nur von solchen Anlegern erworben werden, die einen Vermögensverwaltungsvertrag oder einen ähnlichen schriftlichen Vertrag mit der Fondsleitung oder der Credit Suisse AG, Zürich, abgeschlossen haben oder die über einen Finanzintermediär investieren, der mit der Fondsleitung oder der Credit Suisse AG, Zürich, einen Kooperationsvertrag abgeschlossen hat. Nicht für diese Klasse qualifizieren folgende Mandatstypen: Private Mandates, ExclusiveSelection, FundSelection, AsianOpportunities, IndexSelection, Emerging Market Debt, Emerging Market Mixed, DynamicAllocation, DividendValue, Defender, Challenger, TargetVolatility Private, MyChoice, Premium, GPM Flessibili, GPF Flessibili, Classic Mandates Index, Corporate Bond Strategie, Absolute Return Strategie, Global Equity, Mandate PEA, Mandate Life Insurance und Anlagegruppen der Credit Suisse Anlagestiftungen ( 6 Ziff. 4 des Fondsvertrags). 2. Die buchmässige Führung der Anteile hat grundsätzlich über ein Depot bei der Depotbank zu erfolgen. Anteilklassen, bei welchen die Anteile bei der SIX SIS AG als externer Depotstelle geführt werden können (Lieferfähigkeit), sind in der Tabelle am Ende des Prospekts gekennzeichnet. Die Depotbank regelt das Vorgehen zur Sicherstellung der Erfüllung der Voraussetzung des Anlegerkreises im Einvernehmen mit der Fondsleitung ( 6 Ziff. 5 des Fondsvertrags). C. Formelle bzw. redaktionelle Änderungen Zusätzlich wurden weitere formelle Änderungen vorgenommen, welche die Interessen der Anleger nicht tangieren und daher nicht veröffentlicht werden. 13

14 Credit Suisse Funds AG Uetlibergstrasse 231 CH-8070 Zürich Erscheint in Deutsch und Englisch

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