Eckpunkte künftiger Rechtsvorschriften zu Elektro- und Elektronik- Altgeräten in Deutschland
|
|
- Rainer Zimmermann
- vor 2 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 BMU April 2003 Eckpunkte künftiger Rechtsvorschriften zu Elektro- und Elektronik- Altgeräten in Deutschland 1. Vorgaben und Randbedingungen 1.1 Richtlinien 2002/95/EG und 2002/96/EG Die EG-Richtlinien 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik- Altgeräte und 2002/95/EG zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten sind am 13. Februar 2003 in Kraft getreten. Die Umsetzung in deutsches Recht muss bis zum 13. August 2004 abgeschlossen sein. Die Mitgliedstaaten haben danach i.w. folgende Aufgaben; sie müssen dafür sorgen, dass Endnutzer und Vertreiber spätestens ab dem 13. August 2005 Altgeräte kostenlos zurückgeben können dafür sorgen, dass spätestens bis 31. Dezember 2006 mindestens 4 Kilogramm Altgeräte aus privaten Haushalten pro Einwohner pro Jahr getrennt gesammelt werden sicherstellen, dass die Hersteller für die Behandlung nach besten verfügbaren Techniken sorgen sicherstellen, dass die Hersteller die Zielvorgaben für die Verwertung und das Recycling bis 31. Dezember 2006 erfüllen sicherstellen, dass die Hersteller spätestens ab 13. August 2005 die Entsorgung der Altgeräte finanzieren sicherstellen, dass jeder Hersteller beim Inverkehrbringen eines Produktes eine Garantie stellt, aus der sich ergibt, dass die Finanzierung der Entsorgung aller Altgeräte gewährleistet ist ein Verzeichnis der Hersteller erstellen und Daten zu Mengen und Kategorien von Geräten vom Inverkehrbringen bis zur Entsorgung erheben sicherstellen, dass ab 1. Juli 2006 in Verkehr gebrachte Geräte bestimmte gefährliche Stoffe nicht mehr enthalten. Zum Bereich der Altgeräte aus dem gewerblichen Bereich ist aufgrund einer gemeinsamen Erklärung von Rat, EP und Kommission bereits in Kürze in eine klarstellende Änderung des Artikels 9 der Richtlinie 2002/95/EG zu erwarten. Damit sollen Besorgnisse der Hersteller bzgl. möglicher kumulierter Rückstellungen für historische Altgeräte ausgeräumt werden.
2 2 1.2 Nationale Randbedingungen der Umsetzung Neben der korrekten Umsetzung der EG-Richtlinien werden mit den nationalen Regelungen zu Elektro- und Elektronik- Altgeräten u.a. folgende Ziele verfolgt: Wettbewerbskonforme Lösungen Aktivierung privater Verantwortung Berücksichtigung bewährter Entsorgungselemente Mit Blick auf wettbewerbliche Aspekte ergibt sich die Aufgabe, Strukturen für die Durchführung zu schaffen, die so viele individuelle Elemente wie möglich und so wenig kollektive Elemente wie nötig enthalten sowie Trittbrettfahrerei und Rosinenpickerei ausschließen. Bei der Umsetzung sollte nur ein Mindestmaß an zusätzlicher Bürokratie eingeführt werden. Diese Zielsetzung verlangt nach Lösungen, die weitestgehend in der Verantwortung der Privatwirtschaft (produktverantwortliche Hersteller) liegen. Der Staat kann sich auf Rechtsetzung, Überwachung und Sanktionen gegen Pflichtverstöße konzentrieren. Für die künftige Altgeräteentsorgung sind geeignete Elemente aus der derzeit bereits gängigen Praxis zu berücksichtigen. Hierzu gehört insbesondere die in vielen Kommunen bereits praktizierte Getrenntsammlung der Altgeräte aus privaten Haushalten (geteilte Produktverantwortung), aber auch die gut funktionierende Praxis im rein gewerblichen Bereich ( Business to Business ). 2. Eckpunkte der Umsetzung Zur Erreichung der Ziele werden die Verpflichtungen der am Produktkreislauf Beteiligten in einer Rechtsverordnung des Bundes nach dem Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetz, der Elektro- und Elektronik-Altgeräte-Verordnung (ElektroV) festgelegt. In direkter Umsetzung der Richtlinie 2002/95/EG sieht die ElektroV ein Verkehrsverbot für bestimmte gefährliche Stoffe mit Ausnahmen für bestimmte Verwendungszwecke vor, die in einem Anhang im Detail beschrieben werden. Die Beschreibung der geplanten Verpflichtungen und Strukturen zur Umsetzung der Altgeräte- Richtlinie 2002/96/EG folgt den Schritten Sammlung, Behandlung, Verwertung, Recycling, Beseitigung in der Praxis. 2.1 Separate Sammlung durch öffentlich - rechtliche Entsorgungsträger (ÖRE) Die Regelung der ElektroV folgt dem Grundsatz der geteilten Produktverantwortung und baut auf dem 1999/2000 erreichten Stand der Arbeiten an einer nationalen Regelung (IT-V/EAV) auf. Das bedeutet: bewährte kommunale Sammelstrukturen werden berücksichtigt, die Kommunen behalten die finanzielle Verantwortung für die Sammlung aller Altgeräte aus privaten Haushalten. In der ElektroV wird vorge-
3 3 geben, dass die ÖRE die verschiedenen Kategorien von Elektro- und Elektronik- Altgeräten in einer bestimmten Anzahl von Sammelbehältnissen zur Abholung durch die Hersteller bereitzustellen haben. Daneben wird eine freiwillige Rücknahme durch die Vertreiber ermöglicht (Artikel 5 Absatz 2b) Satz 2 Richtlinie 2002/96/EG). Ein Vertreiber kann von ihm freiwillig zurückgenommene Altgeräte den ÖRE unentgeltlich übergeben (Artikel 5 Absatz 2 a) Richtlinie 2002/96/EG). 2.2 Abholung bei den kommunalen Sammelstellen Nach der kommunalen Sammelstelle beginnt entsprechend dem Grundsatz der geteilten Produktverantwortung die Verantwortung der Hersteller Finanzierung Im Gegenzug zur Übernahme der Verantwortung für die haushaltsnahe Sammlung durch die Kommunen finanzieren die Hersteller 1 die Entsorgung (Verwertung / Recycling / umweltgerechte Beseitigung) ab der kommunalen Sammelstelle für alle Altgeräte aus privaten Haushalten, also auch für bereits vor Inkrafttreten der EG- Richtlinie in Verkehr gebrachte Geräte ( historische Altgeräte ). Die Hersteller werden individuell verpflichtet, ihre Produktverantwortung zu übernehmen (für neue Altgeräte durch Garantien bei Markteintritt, für historische Altgeräte nach aktuellem Marktanteil; Artikel 8 Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2002/96/EG). Entsprechend Artikel 8 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie 2002/96/EG wird aber die Option gewährt, diese Pflicht auch gemeinsam mit anderen Herstellern zu erfüllen Registrierung Zum Nachweis, dass die Entsorgung seiner neuen Altgeräte durch die von der Altgeräterichtlinie geforderte Garantie gesichert ist, wird jeder Hersteller verpflichtet, sich registrieren zu lassen, wenn er ein Gerät auf den Markt bringt (Artikel 8 Absatz 2 zweiter Unterabsatz und Artikel 12 Richtlinie 2002/96/EG). Vertreiber werden verpflichtet, nur Produkte von registrierten Herstellern zu vertreiben. Wenn ein Vertreiber Geräte von nicht registrierten Herstellern vertreiben will, muss er sich selbst registrieren lassen. Die Registrierungspflicht ist mithin ein wesentlicher Eckpunkt, um dem Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2002/96/EG zu entsprechen und einen fairen Wettbewerbs- Rahmen zu gewährleisten. Voraussetzung der Registrierung ist der Nachweis, dass die Entsorgung der in Verkehr gebrachten Geräte garantiert ist. Dies beinhaltet die Angabe der in Verkehr gebrachten Menge an Geräten und die Benennung des Entsorgungspartners, der Versicherung o.ä.. Mit Blick auf die erforderliche Erfolgskontrolle (Artikel 12 der Richtlinie 2002/96/EG) sind diese Angaben mit den später zu erbringenden Entsorgungsnachweisen abzugleichen. 1 Der Herstellerbegriff ist unabhängig von der Verkaufsmethode. Er umfasst also auch den Import und den Fernabsatz ( e-commerce ).
4 4 Die Registrierung soll in Selbstverantwortung der Industrie durch eine privatrechtlich organisierte und von der Industrie finanzierte Clearingstelle wahrgenommen werden. Zu den wettbewerbsrechtlichen Grundvoraussetzungen gehört die absolute Neutralität der Clearingstelle, für die jegliche Verbindung zu operativen Aufgaben der Altgeräterücknahme und - entsorgung ausgeschlossen wird. Eine solche Clearingstelle benötigt für ihre Arbeit jedoch ein Mindestmaß an staatlicher Autorisierung, um Hersteller, die ohne Registrierung am Markt agieren, aufspüren und zur Registrierung auffordern zu können. Hierzu bedarf es einer Beleihung auf der Grundlage einer neuen gesetzlichen Ermächtigung im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Inhalt der Beleihung soll allein die Autorisierung einer zentralen Stelle zur Registrierung der Hersteller sein; darüber hinaus soll die beliehene Stelle keinerlei hoheitliche Funktionen innehaben. Beleihende Behörde müsste eine von den für den Vollzug der Verordnung zuständigen Ländern eingerichtete zentrale Behörde sein. Aus Gründen der Praktikabilität bietet es sich jedoch an, eine Bundesbehörde für diese Aufgabe gesetzlich zu ermächtigen. Dieser Behörde obläge die Fach- und Rechtsaufsicht über die Clearingstelle. Sie soll nach der gegenwärtig angedachten Konstruktion im Rahmen dieser Aufsicht allein die Rechtmäßigkeit der Registrierungsvoraussetzungen gewährleisten. Die Kompetenz, mit Verwaltungsakt gegen einen nicht registrierungswilligen oder nicht registrierungsfähigen Hersteller zu handeln, verbleibt bei den zuständigen Landesbehörden, die auch Widerspruchsbehörden wären. Die Verfolgung von Verstößen gegen die Verpflichtungen aus der ElektroV obliegt entsprechend der Kompetenzordnung den Vollzugsbehörden der Länder (Artikel 83 GG), die auf entsprechende Meldungen der Clearingstelle hin tätig werden. Alle Kosten, die durch die umfangreichen Arbeiten im Zusammenhang mit der Ermittlung der Registrierungsvoraussetzungen und der Registrierung entstehen, sollen über die Selbstverwaltung der Clearingstelle von den Herstellern getragen werden. Die für den Vollzug zuständigen Länder und ggf. der Bund als beleihende Körperschaft werden davon entlastet. Den Ländern entstehen nur die Verwaltungskosten in den Vollzugsfällen, in denen Hersteller ihren Verpflichtungen nicht nachkommen Koordinierung der Abholung bei den kommunalen Sammelstellen Um sicherzustellen, dass alle Hersteller flächendeckend ohne Wettbewerbsverzerrungen und unter gleichen Bedingungen ihrer Verpflichtung nachkommen, Altgeräte abzuholen, verpflichtet sie die ElektroV zur wettbewerbskonformen Organisation der Abholung in einer von den Herstellern privatrechtlich organisierten und finanzierten zentralen Ansprechstelle für die Kommunen (Koordinierungsstelle). Diese Stelle nimmt alle Meldungen über abholbereite Behälter entgegen und fordert nach einem von ihr festgelegten Schlüssel die Hersteller bzw. deren beauftragte Entsorgungsunternehmen zur Abholung der jeweiligen gemeldeten Altgerätebehälter auf. Damit stellt sie sicher, dass bei keiner Kommune Altgeräte liegenbleiben, und verhindert das Rosinenpicken (Abholung nur an attraktiven Stellen mit hohem Anfall bestimmter Altgeräte). Die registrierten Hersteller unterwerfen sich durch privatrechtliche Verpflichtung der Aufforderung zur Abholung durch die Koordinierungsstelle. Eine öffentlichrechtliche Beleihung ist daher nicht erforderlich.
5 5 Auch die Koordinierungsstelle muss absolut neutral arbeiten und darf keinerlei Geschäftsverbindung zu Abholern haben. Die Hersteller können bei der Abholung der Altgeräte auch zusammenwirken. Die ElektroV wird jedoch keinerlei System vorgeben. 2.3 Behandlung Verwertung, Recycling, Beseitigung Die Verantwortung für die Behandlung, Verwertung und Beseitigung der Altgeräte und die Einhaltung der Verwertungs- und Recyclingquoten obliegt ebenfalls den Herstellern, die sich bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen Dritter bedienen können. Die Anforderungen stützen sich auf die Vorgaben der Richtlinie 2002/96/EG, die in einem Anhang zur ElektroV beschrieben werden, und auf die Richtlinie der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA), auf die ebenfalls im Anhang zur ElektroV verwiesen wird. 2.4 Besonderheit: Business- to Business Geschäfte Bei der Rücknahme von Altgeräten, die bei gewerblichen Endnutzern anfallen, sollen Art und Ort der Rücknahme sowie die Kostentragung zwischen Hersteller und Endnutzer frei vereinbart werden können. 2.5 Nachweise der Erfüllung der Rücknahmeverpflichtungen Die Erfüllung der Rücknahmeverpflichtung jedes Hersteller wird über die Registrierung (vgl. Punkt 2.2.2) bei der Clearingstelle kontrolliert. Verstöße werden durch die Vollzugsbehörden der Länder sanktioniert.
Rechtsanwälte. Thesen zur Neuregelung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes. Impulsreferat für FUU und bfub am 03.12.2004 - Würzburg.
x BOHL & COLL. Rechtsanwälte Thesen zur Neuregelung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes Impulsreferat für FUU und bfub am 03.12.2004 - Würzburg von RA Johannes Bohl Fachanwalt für Verwaltungsrecht
19. Internationale Ostbrandenburger Verkehrsgespräche. Thema: Wiederaufbereitung von Elektronikschrott
19. Internationale Ostbrandenburger Verkehrsgespräche Thema: Wiederaufbereitung von Elektronikschrott Zur Rechtsauffassung die Entwicklung der Rahmenbedingungen Vortrag von Rechtsanwalt Ludolf C. Ernst,
Rechtliche Rahmenbedingungen für
Rechtliche Rahmenbedingungen für die Rücknahme und Verwertung von Elektroaltgeräten Dr. Petra Meyer-Ziegenfuß Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bundeskongress des BWK 21.September 2012 Rechtsvorschriften
Der Gesetzesentwurf stellt umfangreiche neue Pflichten für die Hersteller und Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten auf.
Neuregelungen des geplanten Elektro- und Elektronikgerätegesetzes ElektroG (Entwurf eines Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten
R E C H T S G U T A C H T E N
R E C H T S G U T A C H T E N Zur Frage der rechtlichen Einordnung von Gasentladungslampen nach dem Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektround
Informationen für den Wahlkreis. 15. Wahlperiode / 02-2005 15.03.2005. Wohin mit dem Elektroschrott?
' Informationen für den Wahlkreis 15. Wahlperiode / 02-2005 15.03.2005 Deutscher Bundestag Unter den Linden 50 11011 Berlin Tel.: (030) 227-73 303 Fax: (030) 227-76 303 ulla.burchardt@bundestag.de Wahlkreisbüro
Am Köllnischen Park 1 10179 Berlin. Stellungnahme zum
Am Köllnischen Park 1 10179 Berlin Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesumweltministeriums für ein Gesetz zur Neuordnung des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche
ElektroG Inhalte und deren Umsetzung. Reiner Jilg
ElektroG Inhalte und deren Umsetzung Reiner Jilg Zu meiner Person: Ver- und Entsorger Fachrichtung Abfall Fachkraft für Abfallwirtschaft Seit 1991 bei der GfA tätig in den Bereichen Eingangskontolle Sonderabfall
Rechtsfragen gewerblicher und gemeinnütziger Sammlungen
Rechtsfragen gewerblicher und gemeinnütziger Sammlungen Umweltrecht aktuell Hannover, 18. Juni 2013 Dr. Holger Jacobj Prof. Versteyl Rechtsanwälte 1 Gliederung 1. Begriffsbestimmungen, 3 KrWG Gemeinnützige
Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG Kundeninformation Lampen
Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG Kundeninformation Lampen Bedeutung des am 23.03.2005 verkündeten ElektroG Verbraucher können Altgeräte kostenfrei zurückgeben. Erst-Inverkehrbringer (z.b.
Auf dem Weg zum Wertstoff gesetz
Auf dem Weg zum Wertstoff gesetz Thomas Schmid-Unterseh Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit NABU Dialogforum Kreislaufwirtschaft Berlin 26. November 2014 Koalitionsvertrag:
Runderlass 6/5/03. zur Entsorgung von Elektroaltgeräten / freiwillige Rücknahme. vom 17. März 2003
des Landes Brandenburg Postfach 601150 14411 Potsdam Runderlass 6/5/03 zur Entsorgung von Elektroaltgeräten / freiwillige Rücknahme vom 17. März 2003 Die Umweltministerkonferenz hat den Ländern die Anwendung
Merkblatt über das Elektro- und Elektronikgerätegesetz
Merkblatt über das Elektro- und Elektronikgerätegesetz Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) gilt für die meisten elektrisch oder elektronisch betriebenen Produkte. Es schreibt eine Registrierung
Rahmenvereinbarung. über die Stellung von insolvenzsicheren Garantien. nach 7 Absatz 1 ElektroG (neuste Fassung, im weiteren Verlauf genannt ElektroG)
Rahmenvereinbarung über die Stellung von insolvenzsicheren Garantien nach 7 Absatz 1 ElektroG (neuste Fassung, im weiteren Verlauf genannt ElektroG) durch Teilnahme an dem kalenderjährlichen, kollektiven
FörderungeinesfairenWettbewerbs.DiesesZielwurdebishernurteilweiseerreicht,wiedieErfahrungenzeigen.AufdereinenSeitehateinzunehmender
Deutscher Bundestag Drucksache 16/6400 16. Wahlperiode 19. 09. 2007 Verordnung der Bundesregierung Fünfte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung A. Problem und Ziel DieSammlungundökologischoptimaleVerwertungvonVerpackungsabfällen
EU-Verordnung Nr. 1907/2006 (REACH)
Was bedeutet REACH? REACH ist die EG-Verordnung Nr. 1907/2006 zur Registration, Evaluation, Authorization and Restriction of CHemicals (Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien). Mit dieser
- Entwurf - Stand: 15. Oktober 2013. Begründung zur Sechsten Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung
- Entwurf - Stand: 15. Oktober 2013 Begründung zur Sechsten Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung Vom A. Allgemeiner Teil 1. Ausgangslage, Zielsetzung und Ermächtigungsgrundlage
Neues aus der Abfallwirtschaft. Überlegungen zur Überarbeitung der Verpackungsverordnung
Neues aus der Abfallwirtschaft Überlegungen zur Überarbeitung der Verpackungsverordnung Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz Referatsleiter Grundsatzfragen der Abfallwirtschaft, des Stoffstrommanagements
EUROPAÏSCHE UNION DAS EUROPAÏSCHE PARLAMENT
EUROPAÏSCHE UNION DAS EUROPAÏSCHE PARLAMENT DER RAT Brüssel, den 8. November 2002 2000/0158 (COD) C5-0486/2002 PE-CONS 3663/02 ENV 582 CODEC 1274 RECHTSAKTE UND ANDERE INSTRUMENTE Betr.: Richtlinie des
ZAHLEN / DATEN / FAKTEN
ZAHLEN / DATEN / FAKTEN 5 Jahre Elektroaltgeräte Koordinierungsstelle Austria GmbH Stand: September 2010 Inhaltsverzeichnis Summe der in Verkehr gesetzten Massen und Sammelmassen der Jahre 2005 bis 2010...
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/598 6. Wahlperiode 09.05.2012. Wiederverwertung, Zerlegung bzw. Aufarbeitung von Elektroschrott
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/598 6. Wahlperiode 09.05.2012 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Stefan Köster, Fraktion der NPD Wiederverwertung, Zerlegung bzw. Aufarbeitung von Elektroschrott
ELEKTROG. Dr. Peter Haarbeck Leiter der Abteilung Agrar- und Umweltpolitik Bundesverband des Deutschen Groß- und Außenhandels
ELEKTROG Dr. Peter Haarbeck Leiter der Abteilung Agrar- und Umweltpolitik Bundesverband des Deutschen Groß- und Außenhandels Bundesverband des Deutschen Groß- und Außenhandels e. V. ELEKTRO- UND ELEKTRONIKGERÄTEGESETZ
Verordnung über die Rücknahme und Entsorgung gebrauchter Batterien und Akkumulatoren (Batterieverordnung - BattV)*)
Verordnung über die Rücknahme und Entsorgung gebrauchter Batterien und Akkumulatoren (Batterieverordnung - BattV)*) Vom 27. März 1998 (BGBl. I S. 658) *) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie
Leitfaden für Einzelhändler beim Vertrieb von Elektro- und Elektronikgeräten. Stand: 29. September 2015
Leitfaden für Einzelhändler beim Vertrieb von Elektro- und Elektronikgeräten Stand: 29. September 2015 Einleitung In Deutschland treten voraussichtlich im Oktober 2015 wesentliche Änderungen im Elektround
Inhalt. Vorwort... Inhalt... VII
Inhalt Vorwort............................................................................. III Inhalt................................................................................ VII Erster Teil: Grundlagen..............................................................
Das Recht der Verpackungsentsorgung - Die Verpackungsverordnung
Das Recht der Verpackungsentsorgung - Die Verpackungsverordnung BME-Thementag Einkauf von Verpackungen, Düsseldorf/Neuss, 21. August 2007 Dr. Andreas Kersting Rechtsanwalt BAUMEISTER RECHTSANWÄLTE Münster,
Sicherung der haushaltsnahen Sammlung und Verwertung von Verpackungen durch 5. Novelle der Verpackungsverordnung
Sicherung der haushaltsnahen Sammlung und Verwertung von Verpackungen durch 5. Novelle der Verpackungsverordnung Den nachfolgenden Grundzügen zur geplanten 5. Novelle der Verpackungsverordnung haben zugestimmt:
E-RIC 3. Verpflichtung zur Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten
E-RIC 3 Verpflichtung zur Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten Dr. Stefan Schreiber München, 25. November 2005-1- DRSC e.v / 25.11.2005 Hintergrund Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte,
Makeln und Handeln mit Abfall
Makeln und Handeln mit Abfall Informationsveranstaltung der SBB Abfalltransport von A-Z Ernst Wilke Assessor jur. SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbh Großbeerenstr. 231 14480 Potsdam Tel.
WEEE Richtlinie März 2011
WEEE Richtlinie März 2011 Umfang / Definitionen Sammelquote Wiederverwendung und Recycling Herstellerverantwortung 1 Die Europäische Kommission gab revidierte Vorschläge bezüglich des Umfangs der WEEE-
Wohin mit ausgedienten Batterien, Akkus und Elektronikschrott in Freiburg?
Wohin mit ausgedienten Batterien, Akkus und Elektronikschrott in Freiburg? Dieter Bootz Abfallwirtschaft und Stadtreinigung Freiburg GmbH (ASF) Juni 2015 Entsorgung von Batterien Bis Mitte der 80 er Jahre
Vereinbarung. über die Stellung von insolvenzsicheren Garantien. nach 6 Abs. 3 Satz 1 ElektroG
Vereinbarung über die Stellung von insolvenzsicheren Garantien nach 6 Abs. 3 Satz 1 ElektroG durch Teilnahme am kollektiven Garantiesystem der Elektro-Altgeräte Garantie GmbH zwischen der Elektro-Altgeräte
hier: Umsetzungshilfe bei der Rücknahme von gebrauchten Industrieverpackungen in der chemischen Industrie
hier: Umsetzungshilfe bei der Rücknahme von gebrauchten Industrieverpackungen in der chemischen Industrie 10.15-11.00 Uhr 5. Novelle Verpackungsverordnung Schwerpunkte der 5. Novelle VerpackV Helga Schmidt.
Fünfte Novelle Verpackungsverordnung
Fünfte Novelle Verpackungsverordnung Dr. Thomas Rummler Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit BSI-Seminar 15. Mai 2008 Bonn Eckpunkte der Novelle Sicherung der haushaltsnahen
In der Fassung des Kabinettbeschlusses vom 01.09.2004
In der Fassung des Kabinettbeschlusses vom 01.09.2004 Entwurf Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz
Registrierung aller vom ElektroG betroffenen Hersteller und Importeure erforderlich
IHK-INFO Registrierung aller vom betroffenen Hersteller und Importeure erforderlich Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz () schreibt eine Registrierung aller Hersteller und Importeure von betroffenen
EAR-Funktion: Mengenerfassung
EAR 04-001 Stand: April 2007 EAR-Funktion: Mengenerfassung Regel: In Verkehr gebrachte Mengen (Input) Produktbereich: übergreifend Begriffsbestimmungen Erklärungsbedürftige Begriffe sind bei ihrem ersten
WERTSTOFFGESETZ Eine Bewertung aus Marktsicht
WERTSTOFFGESETZ Eine Bewertung aus Marktsicht Auf Basis der zwischen den Koalitionsfraktionen ausgehandelten Eckpunkte hat das Bundesumweltministerium den Arbeitsentwurf eines Wertstoffgesetzes vorgelegt.
Erfolgsbericht 2013. Öffentlicher Bericht. Genehmigtes herstellereigenes Batterie-Rücknahmesystem in Deutschland seit 2010
Erfolgsbericht 2013 Öffentlicher Bericht Genehmigtes herstellereigenes Batterie-Rücknahmesystem in Deutschland seit 2010 EUROPEAN RECYCLING PLATFORM (ERP) Deutschland GmbH Agenda 2 3 6 1 Anforderungen
Daten und Fakten zum ElektoG
Daten und Fakten zum ElektoG 1. Was ändert sich konkret für Verbraucher? 2. Mengenangaben von elektrischen/elektronischen Altgeräten 3. Elektro-Altgeräte-Entsorgung und Deutschland 4. Qualitätsstandards
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG) ElektroG Ausfertigungsdatum: 16.03.2005
Vorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen
1 von 5 Vorblatt Ziel(e) - Weitgehende Abgeltung der im Restmüll enthaltenen Verpackungen durch die Hersteller (Herstellerverantwortung) Inhalt Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften. Eingangsformel. 1 Abfallwirtschaftliche Ziele. ElektroG. Ausfertigungsdatum: 16.03.2005.
Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG) ElektroG Ausfertigungsdatum: 16.03.2005
WAHLTHEMA DES MONATS. Ausweitung der Herstellerpflichten durch das geplante neue Elektro- und Elektronikgerätegesetz. 1. Vorgaben des EU-Rechts
Umweltrechtsreport 4/2015 1 Wahlthema des Monats WAHLTHEMA DES MONATS Ausweitung der Herstellerpflichten durch das geplante neue Elektro- und Elektronikgerätegesetz 1. Vorgaben des EU-Rechts 1.1 Anwendungsbereich
Wir ordnen, strukturieren, optimieren, beraten, zertifizieren, nehmen Stellung, weisen nach und begutachten
Wir ordnen, strukturieren, optimieren, beraten, zertifizieren, nehmen Stellung, weisen nach und begutachten Transparent für mehr Sicherheit wer schützt unsere Daten... der ö.b.u.v. Sachverständige als
Wie geht es weiter nach der Bundestagswahl?
Wie geht es weiter nach der Bundestagswahl? Treffpunkt AGVU Maritim proarte Hotel, Berlin 4. Dezember 2013 www.bmwi.de Dr. Thomas Gäckle Leiter der Unterabteilung Rohstoffpolitik Koalitionsvertrag Wir
avocado rechtsanwälte
Elektronik Elektro- und - und Elektronikgerätegesetz Elektronikgerätegesetz Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz : Pflichten und Termine Das Fristenprogramm des ElektroG läuft. Das nächste relevante
PRESSEINFORMATION. Chipkarten fallen unter das Elektrogerätegesetz
Chipkarten fallen unter das Elektrogerätegesetz - Chipkarten fallen unter das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). - Das ElektroG ist die deutsche Umsetzung der WEEE- Richtlinie, die im Bereich
ABSCHNITT 1 Allgemeine Vorschriften. 1 Abfallwirtschaftliche Ziele
Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG) *) Vom 16. März 2005 (BGBl. I Nr.
Ziele und Inhalte. 1. Ziele des Gesetzes
Ziele und Inhalte des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG) 1. Ziele
Hintergrundpapier zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz 1
Dessau, Juli 2005 Hintergrundpapier zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz 1 Inhalt: Seite 1. Einleitung: Weshalb das Elektrogesetz sinnvoll ist 1 2. Übersicht: Inhalte des Elektrogesetzes 3 3. Das Elektrogesetz:
Elektro- und Elektronikschrott
Elektro- und Elektronikschrott ein neues Gesetz nimmt das Problem in Angriff Videorecorder, Kühlschränke und zahlreiche andere Elektrogeräte wandern in immer größerer Zahl auf den Müll. Wertvolle Rohstoffe
Referentenentwurf. Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten
Referentenentwurf BMU-Referentenentwurf Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz ElektroG)
Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten
Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 1 Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten Datum: 16. März 2005 Fundstelle:
Handlungsanleitung für Hersteller und Importeure
MERKBLATT Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) Zur Umsetzung der RICHTLINIE 2002/96/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. Januar2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte
Vom 16. März 2005 Stand 16.11.2011
Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG *) Vom 16. März 2005 Stand 16.11.2011
Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten (EU-BauPVO)
November 2013 Aktualisierung (Stand 6/2015) Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten (EU-BauPVO) Frequently Asked Questions Teil IV VORBEMERKUNG
Verordnung über die Rücknahme und Entsorgung gebrauchter Batterien und Akkumulatoren
Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 1 Verordnung über die Rücknahme und Entsorgung gebrauchter Batterien und Akkumulatoren Datum: 27. März 1998 Fundstelle: BGBl I 1998, 658 Textnachweis ab:
RICHTLINIE 2002/96/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. Januar2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte
L 37/24 RICHTLINIE 2002/96/EG S EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND S RATES vom 27. Januar2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND R RAT R EUROPÄISCHEN UNION gestützt auf den Vertrag
Elektroschrott. Michael Parnitzke Stefan Hein. Seminar Informatik und Recht, SS 06
Elektroschrott Michael Parnitzke Stefan Hein Gliederung 1. Motivation Umweltschutz Darstellung der bisher herrschenden Elektroabfallsituation 2. Erster Schritt: EU-Richtlinie 3. Realisierung in D durch
Umsetzung von Art. 8 Energieeffizienzrichtlinie Das neue Energiedienstleistungsgesetz
Umsetzung von Art. 8 Energieeffizienzrichtlinie Das neue Energiedienstleistungsgesetz Referent: Veranstaltung: Datum: Jennifer Kratz Energieberatertag Saar 2015 23.09.2015 Agenda Vorgaben der Energieeffizienzrichtlinie
BMWi Berlin, 9. Juli 2009 IV A 3 32 71 00 / 11 Hausruf: 73 16
BMWi Berlin, 9. Juli 2009 IV A 3 32 71 00 / 11 Hausruf: 73 16 V E R M E R K Betr.: Interpretation des Begriffs Inverkehrbringen im Sinne der Ökodesign-Richtlinie Hinweis: Die nachfolgende Darstellung beinhaltet
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19.9.2014 C(2014) 6515 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr..../.. DER KOMMISSION vom 19.9.2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und
MITTEILUNG AN DIE MITGLIEDER
EUROPÄISCHES PARLAMENT 2014 2019 Petitionsausschuss 27.5.2014 MITTEILUNG AN DIE MITGLIER Betrifft: Petition 0194/2013, eingereicht von D. G., deutscher Staatsangehörigkeit, zur mangelnden Einheitlichkeit
Konsequenzen aus der Novelle des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und der Nachweisverordnung
Konsequenzen aus der Novelle des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und der Nachweisverordnung Informationsveranstaltung der IHK Cottbus und der Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin GmbH Cottbus,
Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 15/4234. der Bundesregierung
Deutscher Bundestag Drucksache 15/4234 15. Wahlperiode 17. 11. 2004 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung
Informationen für die gewerbliche Sammlung von Schrott
Informationen für die gewerbliche Sammlung von Schrott Gemäß 17 KrWG 1 sind Abfälle aus privaten Haushalten und Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen wie z.b. Gewerbebetrieben oder öffentlichen
Gesamte Rechtsvorschrift für Grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, Fassung vom 28.06.
Gesamte Rechtsvorschrift für Grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, Fassung vom 28.06.2015 Langtitel Abkommen zwischen der Regierung der Republik
Einwohnergemeinde Zuchwil. Umweltschutzreglement
Einwohnergemeinde Zuchwil Umweltschutzreglement Beschluss der Gemeindeversammlung vom 17. Dezember 1990 Seite 2 von 6 Die Einwohnergemeinde Zuchwil gestützt auf 56 Absatz 1 litera a und 113 des Gemeindegesetzes
Ziel des einheitlichen Aufsichtsmechanismus ist die Durchsetzung einheitlicher Aufsichtsstandards in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf für ein Gesetz zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische
Hintergrundinformationen:
Hintergrundinformationen: Unternehmensbefragung Mögliche Änderungen der EU-Gesetzgebung zur Verwendung von Drogenausgangsstoffen 1 1. Welche Gesetzgebung ist betroffen? Die EU-Gesetzgebung zur Verwendung
Karsten Wambach Consulting
Recycling von Solarmodulen und Solarzellen Karsten Wambach Consulting wambach@wambach-consulting.com Green Production, Sustainability & Waste Concepts Beratungsleistungen Individuelle Beratung zu Rücknahmesystemen
Eckpunkte zur Umsetzung der EU-Abschlussprüferreform
6. Februar 2015 Eckpunkte zur Umsetzung der EU-Abschlussprüferreform Zur Reform der Wirtschaftsprüferaufsicht und des Berufsrechts der Wirtschaftsprüfer/vereidigten Buchprüfer in der Wirtschaftsprüferordnung
Hintergrundpapier. Vollzug der Verpackungsverordnung: Bundesländer im Vergleich
Hintergrundpapier zur DUH-Pressemitteilung vom 01.12.2010 Vollzug der Verpackungsverordnung: Bundesländer im Vergleich Ausgangslage: Produktverantwortung im Rahmen der Verpackungsverordnung Hersteller
Entwurf eines Gesetzes über die Umweltverträglichkeit von Waschund Reinigungsmitteln (Wasch- und Reinigungsmittelgesetz WRMG)
Deutscher Bundestag Drucksache 16/3654 16. Wahlperiode 30. 11. 2006 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes über die Umweltverträglichkeit von Waschund Reinigungsmitteln (Wasch- und Reinigungsmittelgesetz
Referentenentwurf des Bundesumweltministeriums
Referentenentwurf des Bundesumweltministeriums Gesetz zur Neuordnung des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro-
Novellierung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes Stellungnahme der Deutschen Umwelthilfe
Novellierung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes Stellungnahme der Deutschen Umwelthilfe Stellungnahme Stand: 19.02.2015 2 Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) ist ein unabhängiger Umweltund Verbraucherschutzverband
Kostenverordnung zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz (Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung - ElektroGKostV)
Kostenverordnung zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz (Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung - ElektroGKostV) ElektroGKostV Ausfertigungsdatum: 06.07.2005 Vollzitat: "Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften. Abschnitt 2 Pflichten beim Inverkehrbringen von Elektro- und Elektronikgeräten
Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG) ElektroG Ausfertigungsdatum: 20.10.2015
Besteht für den Handel ein Anschlusszwang an GRS Batterien?
FRAGEN UND ANTWORTEN FÜR DEN HANDEL Besteht für den Handel ein Anschlusszwang an GRS Batterien? Nein. Jedes Handelsunternehmen, das ständig oder zeitweise Batterien oder batteriebetriebene Geräte im Sortiment
Deutscher Bundestag Drucksache 18/4901. Gesetzentwurf. 18. Wahlperiode 13.05.2015. der Bundesregierung
Deutscher Bundestag Drucksache 18/4901 18. Wahlperiode 13.05.2015 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche
Elektronische Nachweisführung für gefährliche Abfälle Hinweise I
Elektronische Nachweisführung für gefährliche Abfälle Hinweise I Stand: 02/2013 1. Rahmenbedingungen der elektronischen Nachweisführung Seit dem 01.04.2010 ist jeder Abfallwirtschaftsbeteiligte Ausnahmen
Baustellenverordnung. Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen. Bestell-Nr.: BaustellV Gültig ab 1.
... q Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen Baustellenverordnung Bestell-Nr.: BaustellV Gültig ab 1. Juli 1998 Achtung, diese Vorschrift kann nicht über die Süddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft
Änderung Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
Änderung Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Durch das Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 15. Juli 2006 wurde vor allem das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz geändert.
Individuelle Lösungen für Industriebatterie-Entsorgung.
Sie und GRS Batterien: Individuelle Lösungen für Industriebatterie-Entsorgung. Mehr Sicherheit. Weniger Aufwand. Wir sind GRS Batterien. GRS Batterien, das Gemeinsame Rücknahmesystem für Batterien, wurde
Einführung in die Datenerfassung und in den Datenschutz
Dr. Thomas Petri Einführung in die Datenerfassung und in den Datenschutz Hochschule für Politik, Sommersemester 2011, Foliensatz 1 1 Hinweise Erforderliche Arbeitsmittel: Grundgesetz, Bayerische Verfassung
Kirchliches Gesetz über die elektronische Verwaltung in der Evangelischen Landeskirche in Baden (EVerwG)
Elektronische Verwaltung in der Ekiba EVerwG 520.900 Kirchliches Gesetz über die elektronische Verwaltung in der Evangelischen Landeskirche in Baden (EVerwG) Vom 25. April 2015 (GVBl. 2015 S. 98) Die Landessynode
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/620 18. Wahlperiode 06. März 2013
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/620 18. Wahlperiode 06. März 2013 Gesetzentwurf der Fraktionen von SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der Abgeordneten des SSW Mindestlohngesetz für das Land
3. In dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck "Mitgliedstaat" die Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks.
EU-Richtlinie zur Mediation vom 28.02.2008 Artikel 1 Ziel und Anwendungsbereich 1. Ziel dieser Richtlinie ist es, den Zugang zur alternativen Streitbeilegung zu erleichtern und die gütliche Beilegung von
Aktuelle abfallrechtliche Entwicklungen
Aktuelle abfallrechtliche Entwicklungen Dr. Andreas Wasielewski, MLUR Rendsburg, 16.11.2006 Dr. Andreas Wasielewski, MLUR-SH 1 Aktuelle abfallrechtliche Entwicklungen I. Einleitung II. Jüngste Rechtsentwicklungen
zu Punkt... der 856. Sitzung des Bundesrates am 6. März 2009
Bundesrat Drucksache 22/1/09 23.02.09 Empfehlungen der Ausschüsse EU - G - Wi zu Punkt.. der 856. Sitzung des Bundesrates am 6. März 2009 Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des
Deutscher Industrie- und Handelskammertag
31.03.2014 Deutscher Industrie- und Handelskammertag 3 DIHK-Stellungnahme zum BMUB-Entwurf Gesetz zur Neuordnung des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung
Abkommen. zwischen. der Regierung der Republik Österreich. und. der Regierung der Bundesrepublik Deutschland. über
BGBl. III - Ausgegeben am 26. Juni 2009 - Nr. 72 1 von 13 Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die grenzüberschreitende Verbringung
Die 7. Novelle der VerpackV Was hat sie gebracht?
Die 7. Novelle der VerpackV Was hat sie gebracht? 09.-10.06.2015 Kurt Schüler GVM Gesellschaft für Verpackungsmarktforschung mbh, Mainz Mainz, Juni 2015 Mainz, den 16.12.2009 Titel der Präsentation Übersicht
GEMEINDE MAISPRACH ABFALLREGLEMENT
GEMEINDE MAISPRACH ABFALLREGLEMENT vom 3. Juni 2005 Abfallreglement der Gemeinde Maisprach Seite 1 REGLEMENT ÜBER DIE ABFALLBEWIRTSCHAFTUNG IN DER GEMEINDE MAISPRACH (Abfallreglement) Die Einwohnergemeindeversammlung
Was kostet die WEEE-Registrierung in Deutschland?
Was kostet die WEEE-Registrierung in Deutschland? Eine Kurzerläuterung zu den Kosten von Rechtsanwalt Mark Schomaker, Werther Wer als Hersteller, Importeur oder Erstinverkehrbringer seit November 2005
Fonds: EFRE Aktions- Bogen
Fonds: EFRE Aktions- Bogen 46.01.0. Aktion 46.01.0. TH EFRE Durchführung EU-VB Teil-Aktion 46.01.1. Teil-Aktion 46.01.2. TH EFRE Personal EU-Behörden des Landes TH EFRE Personal EU-Behörden des Landes
zur Kreditwürdigkeitsprüfung
EBA/GL/2015/11 19.08.2015 EBA Leitlinien zur Kreditwürdigkeitsprüfung 1 Inhaltsverzeichnis Abschnitt 1 Verpflichtung zur Einhaltung der Leitlinien und Meldepflichten 3 Abschnitt II Gegenstand, Anwendungsbereich
V e r t r a g (Auftrag)
V e r t r a g (Auftrag) Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung - Auftraggeber (AG) - u n d - Auftragnehmer (AN) - schließen unter dem Kennzeichen
Deutschland-Meckenheim: Bürobedarf aus Papier und andere Artikel 2015/S 118-213510. Auftragsbekanntmachung. Lieferauftrag
1/6 Diese Bekanntmachung auf der TED-Website: http://ted.europa.eu/udl?uri=ted:notice:213510-2015:text:de:html Deutschland-Meckenheim: Bürobedarf aus Papier und andere Artikel 2015/S 118-213510 Auftragsbekanntmachung