19. Internationale Ostbrandenburger Verkehrsgespräche. Thema: Wiederaufbereitung von Elektronikschrott

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1 19. Internationale Ostbrandenburger Verkehrsgespräche Thema: Wiederaufbereitung von Elektronikschrott Zur Rechtsauffassung die Entwicklung der Rahmenbedingungen Vortrag von Rechtsanwalt Ludolf C. Ernst, Köhler & Klett Rechtsanwälte Der Umgang mit Elektronikschrott wird wesentlich durch Vorgaben des Rechts der Europäischen Gemeinschaft bestimmt. Diese ergeben sich aus der Richtlinie 2002/95/EG zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten 1 (RoHS- Richtlinie) 2 sowie der Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte 3 (WEEE-Richtlinie) Richtlinie 2002/95/EG zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHS-Richtlinie) Aus der Erkenntnis heraus, dass elektrische und elektronische Geräte neben verwertbaren Fraktionen (z.b. metallischen Bestandteilen) in erheblichem Umfang Schadstoffe enthalten können, die im Rahmen konventioneller Abfallentsorgungssysteme wie Deponien oder Verbrennungsanlagen unkontrolliert in die Umwelt gelangen können, sah sich die Europäische Gemeinschaft dazu veranlasst, europaweit einheitliche Standards für die Produktgestaltung von Elektro- und Elektronikgeräten zu erlassen. Diesem Zweck dient die Richtlinie 2002/95/EG zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHS-Richtlinie). Ziel der RoHS-Richtlinie ist es, die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Beschränkung der Verwendung von gefährlichen Stoffen in Elektro- und Elektronikgeräten anzugleichen und einen Beitrag zum Gesundheitsschutz und zur umweltgerechten Verwertung und Beseitigung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten zu leisten vom , ABl EU Nr. L37 vom , S. 19 Die Kurzbezeichnung der Richtlinie 2002/95/EG ergibt sich aus dem englischen Titel der Richtlinie. Dieser lautet Directive on Restriction of the use of certain hazardous substances vom , ABl EU Nr. L37 vom , S. 24 Auch die Kurzbezeichnung der Richtlinie 2002/96/EG ergibt sich aus dem englischen Titel dieser Richtlinie. Der Titel lautet Directive on Waste Electrical and Electronic Equipment

2 - 2 - Die Mitgliedstaaten stellen nach der zentralen Regelung des Art. 4 RoHS-Richtlinie zur Vermeidung von Schadstoffeinträgen in die Umwelt sicher, dass ab dem 1. Juli 2006 neu in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte kein Blei, Quecksilber, Cadmium, sechswertiges Chrom, polybromiertes Biphenyl (PBB) bzw. polybromierten Diphenylether (PBDE) enthalten. Art. 4 RoHS-Richtlinie fordert deshalb die Mitgliedstaaten dazu auf, im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht Stoffverbote zu erlassen. Das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten wendet sich in erster Linie an den Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten und wirkt sich unmittelbar auf die Produktverantwortung des Herstellers aus. Bei vollständiger Umsetzung der RoHS-Richtlinie durch die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft ist sichergestellt, dass derartige Stoffe nicht in Produkte gelangen; damit ist gleichzeitig gewährleistet, dass solche Stoffe nach Ablauf der Lebensdauer des Produktes nicht in die Umwelt freigesetzt werden. Für bestimmte Verwendungszwecke, die im Anhang der RoHS-Richtlinie aufgeführt sind, gelten Ausnahmen von den vorgenannten Stoffverboten. Diese sind damit zu begründen, dass für die aufgeführten Verwendungen Ersatzstoffe, die unter den Aspekten der technischen Funktion, der Anwendungssicherheit oder des Umweltschutzes gleichwertige Eigenschaften aufweisen, nicht existieren oder nicht anwendbar sind. Um zu gewährleisten, dass Anpassungen an den technischen Fortschritt von den Herstellern auch umgesetzt werden, ist in Art. 5 RoHS-Richtlinie vorgesehen, dass jede Ausnahme von den Stoffverboten alle vier Jahre darauf hin überprüft wird, ob ihre Beseitigung oder Substitution durch eine Änderung der Produktkonzeption oder durch Werkstoffe und Bauteile, die keine der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Werkstoffe oder Stoffe erfordern, technisch oder wissenschaftlich durchführbar ist. Einzelstaatliche Rechtsvorschriften, mit denen die Verwendung dieser Stoffe in E- lektro- und Elektronikgeräten beschränkt oder untersagt wird und die im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht vor der Annahme dieser Richtlinie erlassen wurden, können bis zum 1. Juli 2006 beibehalten werden. 2. WEEE-Richtlinie 2.1 Ziel und Zweck der Richtlinie Regelungsziel und zweck der Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik- Altgeräte (WEEE-Richtlinie) ist die Vermeidung von Abfällen von Elektro- und Elektronikgeräten und darüber hinaus die Wiederverwendung, das Recycling und andere Formen der Verwertung solcher Abfälle, um die zu beseitigende Abfallmenge zu reduzieren. Sie soll ferner die Umweltschutzleistung aller in den Lebenskreislauf von Elektro- und Elektronikgeräten einbezogenen Beteiligten, z. B. der Hersteller, der Vertreiber und der Verbraucher, und insbesondere der unmittelbar mit der Behandlung von Elektround Elektronik-Altgeräten befassten Beteiligten verbessern (Art. 1 WEEE-Richtlinie).

3 Anforderungen an Produktkonzeption und wiederverwendungsfreundliche Gestaltung von Elektro- und Elektronikgeräten Gemäß Art. 4 WEEE-Richtlinie wird gefordert, dass - die Mitgliedstaaten der EU die Konzeption und die Produktion von Elektro- und Elektronikgeräten, die die Demontage und die Verwertung, insbesondere die Wiederverwendung und das Recycling, von Elektro- und Elektronik-Altgeräten, ihren Bauteilen und Werkstoffen berücksichtigen und erleichtern. - die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen ergreifen, damit die Hersteller die Wiederverwendung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten nicht durch besondere Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse verhindern, es sei denn, dass die Vorteile dieser besonderen Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse überwiegen, beispielsweise im Hinblick auf den Umweltschutz und/oder Sicherheitsvorschriften. 2.3 Vermeidung der Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten als unsortierter Siedlungsabfall, Verwertungsquote Nach Art. 5 (1) WEEE-Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen erlassen, um die Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten als unsortierten Siedlungsabfall möglichst gering zu halten und eine hohe Quote getrennt gesammelter Elektro- und Elektronik-Altgeräte zu erreichen. Art. 5 (2) WEEE-Richtlinie regelt, dass für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten a) Systeme eingerichtet sind, die es den Endnutzern und den Vertreibern ermöglichen, diese Altgeräte zumindest kostenlos zurückzugeben, und dass unter Berücksichtigung der jeweiligen Bevölkerungsdichte nötigen Rücknahmestellen zur Verfügung stehen und zugänglich sind, b) die Vertreiber bei der Abgabe eines neuen Produkts dafür verantwortlich sind, sicherzustellen, dass diese Altgeräte Zug um Zug an den Vertreiber zumindest kostenlos zurückgegeben werden können, sofern das zurückgegebene Gerät gleichwertiger Art ist und dieselben Funktionen wie das abgegebene Gerät erfüllt hat, c) den Herstellern von den Mitgliedstaaten gestattet werden kann, individuelle oder kollektive Rücknahmesysteme einzurichten. 2.4 Behandlung von Elektronikschrott Nach Art. 6 WEEE-Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Hersteller oder in ihrem Namen tätige Dritte im Einklang mit den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften Systeme für die Behandlung von Elektro- und Elektronik- Altgeräten einrichten und hierbei die besten verfügbaren Behandlungs-, Verwertungs- und Recyclingtechniken einsetzen.

4 - 4 - Aus den Geräten sind im Rahmen der Behandlung mindestens alle in dem Gerät enthaltenen Flüssigkeiten sowie falls vorhanden die in Anhang II der WEEE- Richtlinie genannten Stoffe zu entfernen. Alle Anlagen zur Behandlung von Elektro- und Elektronikgeräten müssen über einen Genehmigung nach dem Recht der Mitgliedstaaten verfügen (Art. 6 (2) WEEE- Richtlinie). 2.5 Zielvorgaben Art. 7 WEEE-Richtlinie formuliert Zielvorgaben für die Wiederverwendungs- und Recyclingquoten im Rahmen der Verwertung von Elektro- und Elektronikaltgeräten in individuellen oder kollektiven Rücknahmesystemen. Die Zielvorgaben müssen zunächst bis zum erreicht werden. Die Festlegung neuer Zielvorgaben erfolgt unter Berücksichtigung - der technischen Entwicklungen bei der Herstellung von Elektro- und Elektronikgeräten sowie - des technischen Fortschritts im Wiederverwendungs-, Verwertungs-, Recycling-, Produkt- und Werkstoffbereich und - den von den Mitgliedstaaten und der Industrie gesammelten Erfahrungen bis zum Finanzierung der Rücknahme und Behandlung Die Mitgliedstaaten müssen nach 8 WEEE-Richtlinie sicherstellen, dass die Hersteller mindestens die Sammlung, Behandlung, Verwertung und umweltgerechte Beseitigung der bei den Rücknahmestellen gelagerten Elektro- und Elektronik- Altgeräten aus privaten Haushalten finanzieren. Bei Elektro- und Elektronikgeräten anderer Nutzer als privaten Haushalten müssen die Hersteller ebenfalls die Sammlung, Behandlung, Verwertung und umweltgerechte Beseitigung finanzieren; diese Verpflichtung ist allerdings beschränkt auf Geräte, die nach dem in Verkehr gebracht worden sind (Art. 9 Satz 1 WEEE- Richtlinie). Bei Geräten, die vor dem in Verkehr gebracht worden sind ( historische Altgeräte ), beschränkt sich die Finanzierungspflicht der Hersteller auf die Kosten der Entsorgung (Art. 9 Satz 2 WEEE-Richtlinie). Jeder Hersteller muss außerdem beim Inverkehrbringen eines Produkts eine Garantie stellt, aus der sich ergibt, dass die Finanzierung der Entsorgung aller Elektround

5 - 5 - Elektronik-Altgeräte gewährleistet ist. Diese Garantie kann individuell oder durch Teilnahme an einem kollektiven Rücknahmesystem gestellt werden (Art. 8 (2) Satz 2 WEEE-Richtlinie). 2.7 Information der Verbraucher Um sicherzustellen, dass die Nutzer von Elektro- und Elektronikgeräten diese nach Ablauf der Lebensdauer den Rücknahmesystemen zuführen, regelt Art. 10 WEEE- Richtlinie, dass die Geräte mit entsprechenden Hinweisen zu kennzeichnen sind. 2.8 Information der Wiederverwendungseinrichtungen sowie der Behandlungsund Recyclinganlagen Nach Art. 11 WEEE-Richtlinie müssen die Hersteller dazu verpflichtet werden, den Behandlungsanlagen für Elektro- und Elektronikaltgeräte Informationen über die Wiederverwendung und Behandlung für jeden Typ neuer Elektro- und Elektronikgeräte, die in Verkehr gebracht werden, innerhalb eines Jahres nach Inverkehrbringen des jeweiligen Geräts bereitstellen. Aus diesen Informationen ergibt sich - soweit dies für die Wiederverwendungseinrichtungen, Behandlungs- und Recyclinganlagen erforderlich ist - welche verschiedenen Bauteile und Werkstoffe die Elektro- und Elektronikgeräte enthalten und an welcher Stelle sich in den Elektro- und Elektronikgeräten gefährliche Stoffe und Zubereitungen befinden. Sie werden den Wiederverwendungseinrichtungen, Behandlungs- und Recyclinganlagen von den Herstellern von Elektro- und Elektronikgeräten in Form von Handbüchern oder in elektronischer Form (etwa als CD-ROM oder über Online- Dienste) zur Verfügung gestellt. Anschrift des Verfassers: Rechtsanwalt Ludolf C. Ernst Köhler & Klett Rechtsanwälte Zimmerstraße Berlin Tel. 030 / Fax 030 / l.ernst@koehler-klett.de

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