Schriften zum deutschen und internationalen Persönlichkeits- und Immaterialgüterrecht

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2 Schriften zum deutschen und internationalen Persönlichkeits- und Immaterialgüterrecht Band 27 Herausgegeben von Professor Dr. Haimo Schack, Kiel, Direktor des Instituts für Europäisches und Internationales Privat- und Verfahrensrecht

3 Johannes Reschke Die verfassungs- und dreistufentestkonforme Auslegung der Schranken des Urheberrechts zugleich eine Überprüfung von 52b UrhG V&R unipress

4 Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über abrufbar. ISBN Gedruckt mit freundlicher Unterstützung der Studienstiftung ius vivum. 2010, V&R unipress in Göttingen / Alle Rechte vorbehalten. Das Werk und seine Teile sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Verlages. Hinweis zu 52a UrhG: Weder das Werk noch seine Teile dürfen ohne vorherige schriftliche Einwilligung des Verlages öffentlich zugänglich gemacht werden. Dies gilt auch bei einer entsprechenden Nutzung für Lehr-und Unterrichtszwecke. Printed in Germany. Gedruckt auf alterungsbeständigem Papier.

5 Inhalt Vorwort Einführung und Gang der Untersuchung Kapitel 1: Interessenausgleich im Urheberrecht A. Funktion und Ausgestaltung von Urheberrechtsschranken. 17 I. Schranken als notwendige Begrenzung des Urheberrechts II. Gesetzgeberische Möglichkeiten der Einschränkung. 19 B. Auslegungsregeln für Urheberrechtsschranken I. Grundsätzlich enge Auslegung II. Grundsätzlich weite Auslegung III. Praktischer Wert von generellen Auslegungsregeln.. 25 Kapitel 2: Verfassungskonforme Auslegung A. Rechtsmethodische Bedeutung und Reichweite I. Auslegung durch die Fachgerichte II. Verfassungsorientierte und -konforme Auslegung.. 28 III. Grenzen einer verfassungskonformen Auslegung B. Verfassungskonforme Auslegung von Urheberrechtsschranken I. Grundrechtlich geschützte Interessen des Urhebers Eigentumsgarantie a) Schutzgrund und Ausgestaltung durch den Gesetzgeber b) Institutsgarantie c) Zulässige Sozialbindung d) Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Berufsfreiheit Urheberpersönlichkeitsrecht

6 6 Inhalt 4. Kunst- und Wissenschaftsfreiheit II. Verfassungslegitime Ziele für Schrankenbestimmungen Informations-, Meinungs- und Medienfreiheit Kunst- und Wissenschaftsfreiheit Sozial- und Kulturstaatsprinzip III. Interessengewichtung C. Leitentscheidungen des BVerfG und des BGH zur Schrankenauslegung I. Historischer Gesetzeszweck und technischer Wandel BGHZ 17, 266 Grundig-Reporter Bewertung und Konsequenz des Urteils II. Sozialbindung und Vergütungsanspruch BVerfGE 31, 229 Kirchen- und Schulgebrauch BVerfGE 31, 248 Bibliotheksgroschen BVerfGE 49, 382 Kirchenmusik Bewertung der Urteile III. Öffentliche Aufgabenerfüllung und Gleichheitssatz BVerfGE 79, 29 Vollzugsanstalten Bewertung und Bedeutung des Urteils IV. Verfassungskonform weite Auslegung von Schranken BVerfG GRUR 2001, 149 Germania Bewertung, Kritik und alternative Lösungsansätze. 72 D. Vorhersehbare Entwicklung der Schrankensetzung Kapitel 3: Der Dreistufentest als europarechtliche Schrankenschranke. 81 A. Einleitung B. Historische Entwicklung I. Revidierte Berner Übereinkunft (Art. 9 Abs. 2) II. TRIPs-Übereinkommen (Art. 13) III. WIPO-Urheberrechtsverträge IV. Europarecht V. Deutsches Urheberrecht C. Die drei Stufen im Einzelnen I. Systematik II. Bestimmte Sonderfälle Relevanz der ersten Teststufe Anforderungen an die Bestimmtheit Sonderfall III. Beeinträchtigung der normalen Auswertung

7 Inhalt 7 IV. Ungebührliche Verletzung berechtigter Interessen Urheber und Rechtsinhaber Berechtigte Interessen Ungebührliche Verletzung D. Dreistufentestkonforme Auslegung urheberrechtlicher Schranken durch die Rechtsprechung I. Der Dreistufentest in der BGH-Rechtsprechung BGHZ 134, 250 CB-Infobank I BGHZ 141, 13 Kopienversanddienst a) Sachverhalt und Entscheidungsgründe b) Prüfung des Dreistufentests durch den BGH c) Bewertung der Entscheidung BGHZ 151, 300 Elektronischer Pressespiegel a) Sachverhalt und Entscheidungsgründe b) Subsumtion der herkömmlichen Pressespiegel. 109 c) Ausdehnung auf elektronische Pressespiegel d) Richtlinienkonforme Auslegung des 49 UrhG Überblick: Dreistufentest in der Auslegung des BGH II. Der EuGH und der Dreistufentest Die Auslegung des Dreistufentests durch den EuGH 120 a) Auslegung des Europarechts durch den EuGH b) Der EuGH und Urheberrecht c) Einflüsse nationaler Entscheidungen Der Dreistufentest in der bisherigen Auslegung a) EuGH Slg. 2006, I-8089 Laserdisken b) EuGH GRUR 2009, 1041 Infopaq c) EuGH Slg. 2004, I British Horseracing Board Ausblick der Harmonisierung und Auslegung III. Gemeinsamkeiten und Unterschiede in der Auslegung des Dreistufentests Kapitel 4: Verfassungskonforme Auslegung und Dreistufentest A. Aspekte der verfassungskonformen Auslegung im Dreistufentest I. Kongruente Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen Vermögenswerte Interessen der Urheber und Rechtsinhaber Interessen der Allgemeinheit und Nutzer

8 8 Inhalt a) Schrankenzweck b) Verhältnismäßigkeit Auslegungsgrundsätze der Rechtsprechung des BVerfG und des BGH a) Verbotsrecht und Beteiligungsgrundsatz b) Weite Auslegung und analoge Anwendung der Schranken II. Nicht berücksichtigte Aspekte der verfassungskonformen Auslegung Weitere grundrechtlich geschützte Interessen des Urhebers Berücksichtigung des historischen Gesetzeszwecks. 139 B. Zusätzliche Voraussetzungen des Dreistufentests I. Strengere Kriterien für Gesetzgebung und Auslegung? 142 II. Erweiterte Möglichkeiten der Schrankensetzung und Auslegung? C. Ergebnis des Vergleichs von verfassungs- und dreistufentestkonformer Auslegung Kapitel 5: Auslegung von 52b UrhG A. Einleitung B. Eingeschränkte Verwertungsrechte und berechtigtes Interesse C. Schrankenzweck als bestimmter Sonderfall D. Voraussetzungen und Umfang der Schrankennutzung I. Auswirkungen auf die normale Werkverwertung und Interessenausgleich II. Privilegierte Einrichtungen Kommerzielle Einrichtungen Öffentliche Einrichtungen III. Vorrang vertraglicher Regelungen Lizenzangebot als vertragliche Regelung Abgeschlossener Lizenzvertrag als vertragliche Regelung Allgemeine Geschäftsbedingungen als vertragliche Regelungen Verfassungs- und richtlinienkonforme Auslegung. 160 IV. Annexkompetenz zur digitalen Vervielfältigung V. Bestandsakzessorietät

9 Inhalt 9 1. Bestandsbindung für die zugänglich gemachten Werke Qualifizierte Bestandsbindung »Grundsätzliche«Bestandsbindung und Bedarfsspitzen Technische Ausgestaltung der Bestandsbindung VI. Art und Weise der Einrichtung des elektronischen Leseplatzes In den Räumen der Einrichtung Eigens eingerichtete Leseplätze Möglichkeit der Vervielfältigung durch Leseplatznutzer a) Auswirkungen von Schrankenketten b)»leseplatz«im Sinne des 52b UrhG c) Digitale Priviatkopien d) Analoge Privatkopien VII. Vergütungsanspruch E. Abschließende Bewertung des Interessenausgleichs Literaturverzeichnis

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11 Vorwort Die vorliegende Arbeit wurde im Sommersemester 2010 von der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel als Dissertation angenommen. Rechtsprechung und Literatur bis einschließlich August 2010 konnten in der Druckfassung berücksichtigt werden. Herzlich danke ich meinem Doktorvater Prof. Dr. Haimo Schack für die Betreuung dieser Arbeit und die Aufnahme in die Schriftenreihe zum deutschen und internationalen Persönlichkeits- und Immaterialgüterrecht. Auch die Exkursionen des Instituts für Europäisches und Internationales Privat- und Verfahrensrecht nach Lissabon und Stockholm werde ich wie meine gesamte Promotionszeit in bester Erinnerung halten. Weiteren Dank schulde ich Prof. Dr. Joachim Jickeli für die Erstellung des Zweitgutachtens und der Studienstiftung ius vivum für den großzügigen Druckkostenzuschuss. Schließlich danke ich von ganzem Herzen meinen Eltern und Großeltern, die meine Ausbildung mit großem Interesse verfolgt und mich stets unterstützt haben. August 2010 Johannes Reschke

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13 Einführung und Gang der Untersuchung Das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) und insbesondere die Reichweite der gesetzlichen Schrankenbestimmungen sind seit etwa zehn Jahren Gegenstand intensiver wissenschaftlicher und politischer Auseinandersetzungen. Im Zuge der rasanten technischen Entwicklung hat der Gesetzgeber für ausgewählte neue Möglichkeiten der digitalen Werknutzung weitere Ausnahmetatbestände in das UrhG eingeführt. Um die geweckten Nutzerinteressen zu befriedigen, wurden auch bestehende Schranken extensiver ausgelegt. Diese Reaktionen auf den technischen und gesellschaftlichen Wandel verringerten die Beteiligung der Urheber an der Werkverwertung, da manche neuen Arten der urheberrechtlichen Wertschöpfung vom Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers ausgenommen wurden. Manchen ging diese faktische Ausdehnung der Schranken jedoch nicht weit genug. Ob das deutsche Urheberrecht einen gerechten Interessenausgleich zwischen den Rechtsinhabern und den schützenswerten Interessen der Allgemeinheit überhaupt noch gewährleistet und konzeptionell den Anforderungen einer auf Wissen und Bildung basierenden Gesellschaft gewachsen ist, wird insbesondere von der Open-Access-Bewegung infrage gestellt. Dass breite Teile der Gesellschaft eine uneingeschränkte Freiheit privater oder nichtkommerzieller Vervielfältigungen befürworten und das Urheberrecht als umfassendes, privatnütziges Ausschließlichkeitsrecht wenig achten, zeigt nicht zuletzt der beachtliche Stimmenanteil der Piratenpartei bei der Bundestagswahl Vor dem Hintergrund der komplexen verfassungs- und konventionsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung urheberrechtlicher Schranken soll dieser Grundkonflikt näher untersucht werden. Neben den Grundrechten des Urhebers dürfen Schranken insbesondere nicht den Dreistufentest verletzen, der 1 Immerhin 2 % der Wähler entschieden sich für eine Partei, deren sinnstiftendes Anliegen in erster Linie der Kampf gegen das Urheberrecht als Ausschließlichkeitsrecht ist, siehe Schack FS Wadle, S. 1005, 1017 vergleicht diese Forderungen zu Recht mit dem populären, aber auf dem Rücken der Urheber ausgetragenen Wunsch nach»freibier für alle!«

14 14 Einführung und Gang der Untersuchung mit der Richtlinie 2001/29/EG vom zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (Harmonisierungs-RL) ausdrücklich Eingang in das europäische Recht gefunden hat. Die Anpassung des Urheberrechts an das digitale Zeitalter kann daher nicht bedeuten, das Ausschließlichkeitsrecht zu bloßen Vergütungsansprüchen umzuformen oder gar eine völlig freie Werknutzung zu propagieren. Stets müssen Schrankenregelungen jedoch auch die berechtigten Interessen der Werknutzer hinreichend berücksichtigen. Da der materielle Prüfungskern des Dreistufentests teilweise noch umstritten ist und auch die verfassungsrechtlichen Anforderungen von der Rechtsprechung nicht immer widerspruchsfrei herausgearbeitet wurden, besteht bei der Auslegung der Schrankenbestimmungen eine gewisse Unsicherheit. Ohne eine dogmatisch gesicherte Rechtsprechung kann der Rechtsanwender die tatsächliche Reichweite einer Schranke oft nicht hinreichend klar erkennen. Die vorliegende Arbeit will die Grundregeln einer verfassungs- und richtlinienkonformen Auslegung herausarbeiten. Die zulässige Reichweite von Schrankenbestimmungen soll auf eine tragfähige Grundlage gestellt und so dem Rechtsanwender eine Richtschnur für die zukünftige Auslegung von Schranken gegeben werden. Zunächst wird in einer kurzen Einleitung die dogmatische Begründung der urheberrechtlichen Schrankenregelungen erläutert, danach auf die verfassungsrechtliche Verankerung der widerstreitenden Interessen im Urheberrecht eingegangen. In diesem Rahmen werden die gängigen Auslegungsregeln untersucht und die Leitlinien einer verfassungskonformen Auslegung urheberrechtlicher Schranken dargestellt. Anschließend soll die Entwicklung der verfassungskonformen Auslegung von Urheberrechtsschranken an ausgewählten Urteilen nachvollzogen werden. Danach werden der Dreistufentest und seine Auslegungs- und Anwendungsgrundsätze erörtert. Wie bei der Untersuchung der verfassungskonformen Auslegung werden zu diesem Zweck auch Urteile des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs analysiert. Im Folgenden wird auf die Bedeutung des Dreistufentests im europäischen Urheberrecht und auf dessen Auslegung durch den EuGH eingegangen. Abschließend werden die jeweiligen Maßstäbe der verfassungs- und richtlinienkonformen Auslegung miteinander verglichen. Es wird herausgearbeitet, inwieweit sie sich gleichen, ergänzen oder beeinflussen können und ob der Rechtsanwender bei Auslegung der Schranken des deutschen Urheberrechts wesentliche Aspekte des Dreistufentests zusätzlich zu den bislang schon befolgten verfassungsrechtlichen Vorgaben beachten muss. Die so gewonnenen Ergebnisse werden dann am Beispiel des besonders

15 Einführung und Gang der Untersuchung 15 kontroversen 52b UrhG nutzbar gemacht, der auf seine Vereinbarkeit mit grundrechtlich geschützten Interessen und dem Dreistufentest untersucht wird. Zu diesem Zweck wird dargestellt, wie eine verfassungs- und richtlinienkonforme Auslegung des 52b UrhG konkret zu erfolgen hat.

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17 Kapitel 1: Interessenausgleich im Urheberrecht A. Funktion und Ausgestaltung von Urheberrechtsschranken I. Schranken als notwendige Begrenzung des Urheberrechts Naturgemäß sind durch ein Monopolrecht wie das Urheberrecht vielfältige Interessen der Kulturverbraucher und -verwerter und der Interpreten urheberrechtlich geschützter Werke betroffen. 2 Diesen Konflikt muss das Urheberrecht regeln, indem es entgegengesetzte Interessen zum Ausgleich bringt und für konkrete Kollisionsfälle verbindliche Lösungen vorgibt. Zu diesem Zweck sind dem UrhR in 44a ff. UrhG zahlreiche Schranken gezogen worden. Der Gesetzgeber kann und muss mit der enumerativen Aufzählung der Beschränkungen im deutschen Urheberrecht auf gesellschaftliche Phänomene, technische Neuerungen und sonstige das Urheberrecht betreffende Belange reagieren. Daher unterliegen die Schranken des Urheberrechts stetigem Wandel und erfordern gegebenenfalls auch eine zeitgemäße Anwendung und Auslegung durch die Gerichte. Damit erlangen die Schrankenregelungen im Urheberrecht mindestens ebenso große praktische Bedeutung wie die Ausgestaltung der positiv zugewiesenen Verwertungsrechte. Verfassungsrechtliche Legitimation bezieht eine Einschränkung der Befugnisse auch aus dem Gebot der Rücksichtnahme auf den Nichteigentümer, wenn dieser zur eigenen Freiheitssicherung und Lebensgestaltung auf das Eigentumsobjekt angewiesen ist. 3 Die Sozialbindung des Art. 14 Abs. 2 GG (»Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.«), die für alle Vermögensrechte gilt, soll nach Ansicht mancher beim Urheberrecht wegen dessen Eigenart sogar noch gesteigert sein: So müsse von vornherein jede Nutzung geistiger Werke im Rahmen des Kulturlebens gesehen werden, an dessen Bedürfnissen das Urheberrecht 2 Schack Rn 9; Schweikart S. 18 ff. 3 BVerfGE 50, 290, 340 f. Mitbestimmung.

18 18 Interessenausgleich im Urheberrecht seine Grenzen finde. 4 Dies sei auch deshalb gerechtfertigt, weil der Urheber nicht aus dem Nichts schaffe, sondern aus dem»unbegrenzten Reservoir«des»aufgespeicherten Substanzwertes der menschlichen Kultur«schöpfe. 5 Auch sei ein Geisteswerk bestimmungsgemäß darauf angelegt, nach außen zu wirken. 6 Der Austausch kultureller Werte vollziehe sich gerade im Urheberrecht durch die Übernahme und Transformation vorgefundenen Schaffens und Weitergabe des eigenen Werkes zu ebendiesem Zwecke. 7 Doch dürfen diese Besonderheiten nicht dazu verleiten, im Gefüge des Art. 14 GG das Urheberrecht als ein Recht niederen Ranges zu bewerten. Die Sozialbindung führt hier nicht zu einer a priori weiterreichenden Beschränkung als bei anderen Rechten. 8 Auch wenn der Gesetzgeber bei der normativen Ausgestaltung der Sozialbindung einen verhältnismäßig großen Spielraum hat, 9 muss er doch stets den durch die Grundrechte gebotenen Gestaltungsrahmen wahren. Der Urheber ist meist an einer möglichst weiten Verbreitung seines Werkes interessiert; das Urheberrecht dient dem Urheber deswegen in erster Linie dazu, diese Nutzung seines Werkes auch überwachen und jeweils eine Vergütung einfordern zu können. 10 Der ökonomische Wert des Werkes eröffnet sich erst mit der Nachfrage durch Dritte, nur insofern ist der Urheber auf eine Verbreitung angewiesen. 11 Der Hinweis auf die Unterschiede zwischen Sacheigentum und geistigem Eigentum soll oft nur die Forderung nach leichteren und weiteren Begrenzungen des Urheberrechts unterstützen. 12 Allerdings tritt beim Urheberrecht der soziale Bezug nur stärker zutage, weil ein Werk als Immaterialgut von vielen Interessenten gleichzeitig genutzt und begehrt werden kann. 13 Das Konfliktpotenzial ist dann ungleich größer als beim räumlich begrenzten Sacheigentum. 14 Das mangelnde Verständnis breiter Bevölkerungskreise dafür, die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke auch bezahlen zu müssen, darf man daher nicht zusätzlich untergraben. 15 Im Unterschied zum Sacheigentum, das bei Produktivgütern meist über 4 Roellecke S. 7 ff.; de Boor UFITA 16 (1943), 345, 361; Sattler S Roeber UFITA 21 (1956), 150, 166; vgl. Herzog FS Zeidler, S. 1415, Vgl. Dreier-Wieland Bd. 1 Art. 14 Rn 51; Sattler S. 32; Kirchhof FS Zeidler, S. 1639, Roeber UFITA 21 (1956), 150, 166; vgl. Schricker 51 Rn 6; Schricker-Loewenheim 24 Rn 2; Gounalakis S Schack Rn 92 ff.; Hubmann Film und Recht 1983, 293, 295; Badura FS Maunz, S. 1, 15; vgl. Fromm/Nordemann 10 -Wilhelm Nordemann vor 44a Rn 5 ff.; Stieper S. 23 ff. mwn. 9 Vgl. BVerfGE 21, 73, 83 Grundstücksverkehrsgesetz. 10 Badura FS Maunz, S. 1, Vgl. Kirchhof FS Zeidler, S Zu Recht kritisiert von Kreile FS Lerche, S. 251, 253 ff. 13 Stieper S. 26 f. 14 Vgl. Poeppel S Kreile FS Lerche, S. 251, 255.

19 Funktion und Ausgestaltung von Urheberrechtsschranken 19 Generationen aufgebaut wurde, ist der Zuordnungsgrund allein in der Leistung des Urhebers zu sehen; das könnte sogar einen erhöhten Rechtsschutz rechtfertigen. 16 Auch verstärkt der Schutz aus dem Schöpferpersönlichkeitsrecht die Stellung des geistigen Eigentums. 17 Für einen schwächeren Schutz des geistigen Eigentums gibt es jedenfalls keinen sachlichen Grund, so dass der Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG eine Differenzierung als willkürlich erscheinen lässt und folgerichtig verbietet. 18 Folglich sind auch im Urheberrecht nur solche Einschränkungen grundsätzlich entschädigungslos hinnehmbar, die»üblich, sozialadäquat und zumutbar«sind. 19 Der Gesetzgeber muss die Schranken den gesellschaftlichen Rahmenbedingungen entsprechend angemessen ausgestalten, wobei der Grad der Einschränkung in Relation zu den schutzwürdigen Interessen des Urhebers gesetzt werden muss. 20 Die Besonderheiten der Funktion und der Bedeutung des Urheberrechts müssen auch bei der Auslegung der urheberrechtlichen Normen Berücksichtigung finden. Der Grad der Einschränkung ergibt sich erst in der konkreten Anwendung der Schrankenregelungen unter Berücksichtigung aller berechtigten Interessen und Zwecke des Urheberrechts, wenn etwa die geistige Auseinandersetzung durch Einschränkungen gefördert werden soll. 21 Schrankenregelungen sind bei einem inhaltlich nicht vorgegebenem Recht wie dem Urheberrecht, dessen materieller Inhalt gemäß Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG durch das einfache Gesetz gezogen wird, 22 damit zugleich Beschneidung wie Ausgestaltung des gewährten Ausschließlichkeitsrechts. 23 II. Gesetzgeberische Möglichkeiten der Einschränkung Dem Normgeber stehen zahlreiche Möglichkeiten zur Begrenzung urheberrechtlicher Befugnisse zur Verfügung. 24 Angefangen mit der zeitlichen Grenze des 64 UrhG von 70 Jahren post mortem auctoris und der ausdrücklichen Herausnahme aus dem Kreis der geschützten Werke, etwa in 5 UrhG für 16 Maunz GRUR 1973, 107, Fechner S. 227; Ulmer S Fechner S. 226; vgl. unten S. 31 ff., 63 ff. 19 Vgl. Maunz GRUR 1973, 107, Badura FS Maunz, S. 1, Vgl. Schack Rn 540 ff. 22 BVerfGE 31, 270, 272 Schulfunksendungen; vgl. auch zur Rechtmäßigkeit der inhaltlichen Ausgestaltung eines Rechts BVerfGE 14, 263, 277 Feldmühle-Urteil; 18, 121, 132 Fiskusprivileg; 20, 351, 355 Tollwut. 23 BVerfGE 49, 382, 393 Kirchenmusik; vgl. Schack FS Schricker, S. 511; Stieper S. 20 ff. 24 Ausführlich Ulmer S. 292 ff.; Stieper S. 6 f.

20 20 Interessenausgleich im Urheberrecht amtliche Werke, 25 über gänzlich freigestellte Nutzungshandlungen und die gesetzliche Lizenzen mit Vergütungspflicht bis hin zur Zwangslizenz stehen mehr oder weniger stark in das Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers eingreifende Mechanismen zur Verfügung. 26 Die Schutzfrist des 64 UrhG als Grenze des Urheberrechts ist der spezifischen Situation des geistigen Eigentums geschuldet. Da eine konkrete Frist nicht aus dem Grundgesetz ableitbar ist, 27 obliegt es dem Gesetzgeber, diese Inhaltsund Schrankenbestimmung aus rechtspolitischen Erwägungen zu erlassen. 28 Eine zeitliche Begrenzung ist gerechtfertigt, weil im Gegensatz zum Sacheigentum das geistige Eigentum keine weiteren Investitionen des Rechtsinhabers erfordert, es mithin unbegrenzt oft genutzt werden kann und sich bei entsprechender Nachfrage weit verbreitet. 29 Das geistige Gut zieht seinen Wert gerade nicht aus dem Verteilungskampf um knappe, endliche Güter, die nur räumlich begrenzt nutzbar sind und folglich jeweils nur einem Eigentümer zugerechnet werden können. 30 Bei erfolgreicher Durchsetzung des geistigen Werkes muss nach gewissem Zeitablauf die freie Nutzung folgen, um eine innovative Nutzung von»kulturgut«zu ermöglichen. Ganz frei ist der Gesetzgeber bei Ausgestaltung der zeitlichen Grenze jedoch nicht. Die urheberpersönlichkeitsrechtliche Komponente verlangt jedenfalls einen gewissen Schutz über den Tod des Urhebers hinaus. 31 Weniger stark als die ersatzlose Versagung des Ausschließlichkeitsrechts etwa durch 44a, 51, 52 Abs. 1 S. 3 oder 58 UrhG beeinträchtigen gesetzliche Lizenzen die Interessen des Urhebers, wenn für die erlaubnisfreie Nutzung eine angemessene Vergütung zu zahlen ist, wie beispielsweise in 46, 49 Abs. 1, 52a und 53 ivm 54 ff. UrhG. 32 Demgegenüber bleibt bei der Zwangslizenz das urheberrechtliche Ausschließlichkeitsrecht formal bestehen; der Urheber wird jedoch einem Kontrahierungszwang unterworfen, der ihm faktisch das Verbotsrecht nimmt. 33 Ein noch schwächerer Eingriff ist die Verwertungsgesell- 25 Dazu Schack KuR Rn 275 f.; ausführlich Ulmer S. 329 f. 26 Genau genommen greift 5 Abs. 1 UrhG nicht in einen urheberrechtlich geschützten Bereich ein, sondern verweigert ihn a priori. 5 Abs. 2 ordnet zumindest die entsprechende Anwendung der 62, 63 UrhG an, sodass dem Urheber ein persönlichkeitsrechtlicher Mindestschutz verbleibt; vgl. Loewenheim-Götting 30 Rn 12. Auch bei einer Zwangslizenz wird das urheberrechtliche Ausschließlichkeitsrecht gewahrt, da sie»nur«die privatautonome Abschlussfreiheit des Rechtsinhabers beeinträchtigt, vgl. Schack Rn 93; Stieper S. 6 f. 27 Fechner S Für eine postmortale Schutzfrist von 50 statt 70 Jahren spricht sich Schack FS Wadle, S. 1005, 1023 aus. 29 Dreier-Wieland Bd. 1 Art. 14 Rn Schack Rn 515 f. 31 Vgl. Schack Rn Vgl. die Aufzählung bei Loewenheim-Götting 30 Rn 11 ff. sowie 31 Rn 1 ff. 33 Stieper S. 7; Schack Rn 480.

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