Umsetzung der Periodenübergreifenden Saldierung gemäß Strom- und GasNEV von Dipl.-Ing. Norbert Maqua* und Dipl.-Wirtsch.-Ing.
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- Anke Adenauer
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1 Umsetzung der Periodenübergreifenden Saldierung gemäß Strom- und GasNEV von Dipl.-Ing. Norbert Maqua* und Dipl.-Wirtsch.-Ing. Udo Wallmann** Die Netzentgeltverordnungen sehen sowohl im Rahmen der kostenbasierten Entgeltgenehmigung als auch im Rahmen der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) vor, aufgetretene Mengeneffekte bei den Erlösen aus den Netznutzungsentgelten zu eliminieren. Hierzu wird die Differenz aus der in der Kalkulationsperiode erzielten Erlöse und den für diese Kalkulationsperiode zugrunde gelegten Netzkosten (gemäß Genehmigungsbescheid) ermittelt. Dies gilt sowohl für Mehr- als auch für Mindererlöse im Vergleich zu den genehmigten Netzkosten bzw. Erlösobergrenzen. Liegen die Erlöse über den zugrunde gelegten Kosten, ist der Differenzbetrag zuzüglich einer Verzinsung des durchschnittlich gebunden Betrages mit einem angemessenen Zinssatz kostenmindernd zum Ansatz zu bringen. Liegen die Erlöse unter den zugrunde gelegten Kosten, kann der Differenzbetrag zuzüglich einer Verzinsung des durchschnittlich gebundenen Betrages mit einem angemessenen Zinssatz kostenerhöhend in Ansatz gebracht werden. Die Auflösung des Differenzbetrages erfolgt jeweils über die drei folgenden Kalkulationsperioden. Dies bedeutet nicht, dass die Netzerlöse mit den effektiven Netzkosten des Jahres verglichen werden. Die Kostenbasis des aktuellen Genehmigungsbescheides wird nachträglich nicht mehr angepasst. Mehr- oder Mindererlöse resultieren somit ausschließlich aus Mengeneffekten. 1. Vergleichszeitraum Als Vergleichszeitraum ist in den Verordnungen grundsätzlich ein Kalenderjahr (Geschäftsjahr) vorgesehen. Es kann darüber diskutiert werden, ob eine unterjährige Genehmigung in einer Periodenübergeifenden Saldierung nach dem Wortlaut der Verordnung überhaupt abgebildet werden kann. * Dipl.-Ing. Norbert Maqua ist Vorstand der enwima AG, Berlin. ** Dipl.-Wirtsch.-Ing. Udo Wallmann ist Prokurist bei der enwima AG, Berlin. 1
2 Ungeachtet dieser Diskussion gehen die Regulierungsbehörden vom Wirken des 10 Gas- NEV bzw. 11 StromNEV ab dem Zeitpunkt der Genehmigung aus. In der ersten Runde der Netzentgeltgenehmigungsverfahren Strom und Gas sind die Bescheide über die genehmigungsfähigen Netzkosten (z. B.: zum ) den Unternehmen oft unterjährig erteilt worden, so dass in der zweiten Runde der Netzentgeltgenehmigung die Periodenübergreifende Saldierung bereits im Antrag zu berücksichtigen war. Durch die unterjährige Genehmigung treten Probleme bei der Abgrenzung der Absatzmengen und der zugrunde zu legenden Netzkosten auf, die aus der jahreszeitlichen Schwankung dieser Absatzmengen resultieren. Jahreszeitliche Schwankungen der Absatzmengen, und damit auch der Erlöse aus Netzentgelten, sind nicht nur im Gasnetz, sondern auch (wenn auch nicht so ausgeprägt) im Stromnetz vorhanden. Die folgenden beiden Graphiken zeigen typische jahreszeitliche Mengenverteilungen für Strom und Gas. Verteilung der Gasbezugsmenge 25,0% 20,0% 20,9% 15,0% 10,0% 15,7% 15,8% 8,0% 10,0% 12,0% 5,0% 2,7% 1,9% 1,9% 2,3% 2,4% 5,3% 0,0% Monat 2
3 Verteilung der Strombezugsmenge 10,0% 9,0% 8,0% 7,0% 6,0% 5,0% 4,0% 3,0% 2,0% 1,0% 0,0% 8,9% 8,7% 8,8% 7,9% 8,0% 8,3% 8,0% 8,1% 8,5% 8,6% 8,0% 8,2% Monat Die jahreszeitlichen Schwankungen im Gasnetz sind insbesondere durch die Heizperiode bestimmt. Durch die längeren Betriebszeiten von elektrischen Heizungsanlagen und den höheren Bedarf an elektrischer Beleuchtung (kürzere Tageslichtdauer) innerhalb der Heizperiode, wirkt dieser Effekt auch im Stromnetz. Entsprechend scheidet unseres Erachtens ein pro rata Vergleich der Erlöse mit den genehmigten Netzkosten bei unterjährigen Genehmigungen aus. Vielmehr müssen die genehmigten Netzkosten des Bezugszeitraumes (2004) mit den energiewirtschaftlichen Daten des Lieferzeitraumes (hier 2006) gewichtet werden. Die gewichteten Netzkosten können dann mit den nach gleichen Kriterien abgegrenzten Netzerlösen des Vergleichszeitraumes (2006) verglichen werden. Im Folgenden wird eine Beispielrechnung für einen Stromnetzbetreiber dargestellt. 3
4 Monat Monatsmenge 2004 kwh Anteil an der Jahresmenge in % Monatsmenge 2006 kwh Januar ,88% Februar ,92% März ,73% April ,99% Mai ,29% Juni ,92% Juli ,14% August ,07% September ,14% ,14% Oktober ,51% ,51% November ,59% ,59% Dezember ,81% ,81% Summe ,00% ,05% In dem dargestellten Beispiel erfolgte die Genehmigung der Stromnetzentgelte zum Zur Vereinfachung wurde unterstellt, dass sich die Mehrmenge 2006 im Vergleich zu 2004 gleichmäßig über das gesamte Jahr verteilt hat. Im Einzelfall sind jedoch die genauen Monatsmengen zu vergleichen. Mit diesen Annahmen ergibt sich folgendes Ergebnis: Netzkosten Netzerlöse Transportmenge kwh Transportmenge kwh Anteil an Gesamtmenge ,05% Mehrmenge 2006 zu kwh Mehrerlös 2006 (gesamt) Mehrerlös 2006 (Genehmigungszeitraum) Von den Mehrerlösen des Gesamtjahres in Höhe von entfallen 34,05 % auf den Genehmigungszeitraum. Somit sind Mehrerlöse in Höhe von in die Periodenübergreifende Saldierung einzustellen. Die festgestellten Differenzbeträge (mit Verzinsung) werden dann über den Zeitraum von drei Jahren als Zu- oder Abschläge auf die genehmigten Netzkosten aufgeschlagen bzw. zum Abzug gebracht. Ein Bezug der Differenzbeträge auf die einzelnen Kundengruppen ist sowohl in den Netzentgeltverordnungen als auch in der Anreizregulierungsverordnung nicht vorgesehen. Treten in einzelnen Kundengruppen unterschiedliche Erlösschwankungen auf (z.b. ein Mehrerlös in 4
5 der Mittelspannung und ein Mindererlös in der Niederspannung), so wird nur der Saldo in die Periodenübergreifende Saldierung überführt. Die Anpassung der Netzentgelte erfolgt dann über alle Transportkunden. Die Mehr- und Mindererlöse der Periodenübergreifenden Saldierung werden auf dem Regulierungskonto gebucht. Übersteigen die erzielten Erlöse die nach 4 ARegV zulässigen Erlöse (Erlösobergrenze) des letzten abgeschlossenen Kalenderjahres um mehr als zehn Prozent (Gasnetz) oder um mehr als fünf Prozent (Stromnetz), so ist der Betreiber verpflichtet, seine Netzentgelte nach 17 ARegV anzupassen. 2. Bilanzielle Behandlung der periodenübergreifenden Saldierung Ein erzielter Mehrerlös stellt eine Verbindlichkeit gegenüber den Transportkunden dar, die eine entsprechende Rückstellung in der Bilanz erfordert. Die Auflösung dieser Rückstellung erfolgt entsprechend der Berücksichtigung des Betrages der Periodenübergreifenden Saldierung bei den genehmigten Netzkosten bzw. bei den zulässigen Erlösobergrenzen innerhalb der Anreizregulierung. Wie bereits in Abschnitt 1 erläutert, ist nur der Jahressaldo aller Mehr- und Mindererlöse eines Jahres bei der Bemessung der Höhe der jeweiligen Rückstellung zu berücksichtigen. Eine Rückstellung von Mehrerlösen bezogen auf einzelne Kundengruppen (Kunden mit bzw. ohne Leistungsmessung) oder Spannungsebenen (Kunden Mittelspannung) sind nicht zulässig. Eine Beispielrechnung ist in der folgenden Tabelle dargestellt: Spannungsebene Mehrerlös Mindererlös Hochspannung Umspannung HS/MS Mittelspannung Umspannung MS/MS 500 Niederspannung Einzelsumme: Saldobetrag:
6 Mindererlöse im Jahressaldo, die in den Folgejahren nachgeholt werden können, sind nicht als Forderungen bilanzierbar. Insofern findet zumindest nach den Kalkulationsgrundlagen der Entgeltverordnungen eine Ungleichbehandlung von Mehr- und Mindererlösen statt. Mehrerlösrückstellungen sind kalkulatorisch als Abzugskapital zu behandeln, sie mindern das betriebsnotwendige Vermögen. Mindererlöse können nicht bilanziert werden und werden somit bei der Bestimmung des betriebsnotwendigen Vermögens nicht erfasst. Eine Möglichkeit der Berücksichtigung von Mindererlösen stellt unseres Erachtens eine Saldierung von Mehr- und Mindererlösen in mehreren Jahren dar: Darstellung Periodenübergreifende Saldierung: Jahr Mehrerlös Mindererlös Periodisierung (3a) Mehrerlös Mindererlös Saldo Darstellung der Rückstellungsbeträge: Jahr Rückstellung für Mehrerlös Mindererlöse in Rückstellung für Mehrerlös Rückstellung für Mehrerlös Saldo Rückstellungen (Folgejahre) Rückstellung bilanziell Im dargestellten Beispiel traten im Jahr 2007 Mehrerlöse in Höhe von auf, die entsprechend zu einer Rückstellungsbildung in der Bilanz führten. Im Jahre 2008 sind hingegen Mindererlöse in Höhe von im Netz aufgetreten. Der Rechensystematik der Erhebungsbögen für die Periodenübergreifende Saldierung folgend, summieren sich die Effekte bezogen auf die zulässige Erlösobergrenze für die einzelnen Jahre wieder auf. Durch den Mindererlös des zweiten Jahres stellt sich die Periodenübergreifenden Saldierung als Saldo der Auflösungsbeträge dar. Die Rückstellung des Mehrerlöses aus dem ersten Jahr kann in diesem Beispiel bereits im zweiten Jahr vollständig aufgelöst werden, da diese aufgrund der in 2007 entstandenen Mindererlöse nicht in Anspruch genommen werden muss. 6
7 3. Periodenübergreifende Saldierung unter Berücksichtigung der Kostenwälzung In den Erhebungsbögen der Bundesnetzagentur (BNetzA) werden die Erlöse aus Netzentgelten in voller Höhe, das heißt inklusive der nicht für den Netzbetreiber beeinflussbaren Kostenanteile des vorgelagerten Netzes, abgefragt. Dies ist, wie die folgenden Betrachtungen zeigen werden, nicht sachgerecht. Bei der Darstellung des Sachverhaltes ist aufgrund der unterschiedlichen Umsetzung der Entgeltwälzung im Strom- und Gasnetz eine Differenzierung vorzunehmen. Im ersten Schritt werden wir zunächst die Auswirkungen im Stromnetz darstellen. Aufgrund der vom Strom abweichenden unterschiedlichen Umsetzung der Entgeltwälzung bei Gas werden diese im Anschluss ausführlich beschrieben. 3.1 Auswirkungen der Kostenwälzung bei Stromnetzen Stromnetzentgelte enthalten aufgrund des Kostenwälzungsmechanismus der StromNEV die Kosten der vorgelagerten Netzebenen. Nur für den Fall, dass ein Stromnetzbetreiber alle Spannungsebenen von der Höchstspannung bis zur Niederspannung betreibt, sind keine vorgelagerten Netzkosten vorhanden. Dieser Fall tritt in der Bundesrepublik Deutschland für Netzebenen unterhalb der Höchstspannung jedoch nicht auf, da die Übertragungsnetze der vier ÜNB in gesonderten Netzgesellschaften betrieben werden. Die Beträge für die Periodenübergreifende Saldierung sind deshalb nach unserer Auffassung ohne die gewälzten Netzkosten der dem Netzbetreiber vorgelagerten Netzebenen zu berechnen. Dies gilt sowohl für Mehr- als auch für Mindererlöse Mehrerlöse Stromnetz Die Mehrerlöse werden im Erhebungsbogen zur Periodenübergreifenden Saldierung der BNetzA als Produkt aus transportierter Energiemenge und den jeweiligen Netzentgelten berechnet. Es findet also ein Vergleich der Netzerlöse mit den genehmigten Netzkosten statt. In beiden Beträgen sind die Kosten für die Inanspruchnahme der vorgelagerten Netzebenen enthalten. Insofern erscheint der Vergleich auf den ersten Blick sachgerecht. Wir unterstellen in unserem Beispiel, dass die Absatzsteigerung auf einer nachhaltigen Mengenausweitung (z.b. durch Neukunden) im Netz beruht und in den Folgejahren in gleicher Höhe auftritt. 7
8 In der Praxis erfolgt die Periodenübergreifende Saldierung jedoch parallel bei mehreren Netzbetreibern entsprechend der betriebenen Netzebenen. In den meisten Fällen ist im Stromnetz eine Dreiteilung nach Übertragungsnetzbetreiber (Höchstspannungsebene), Regionalnetzbetreiber (Hochspannung und Umspannung zur Mittelspannung) und Verteilnetzbetreiber (Mittelspannung bis Niederspannung) vorhanden. Das folgende Beispiel zeigt den Anteil der vorgelagerten Netzkosten an den Netzentgelten für einen typischen Verteilnetzbetreiber (Stadtwerk): vorgelagerte NNE bis MSP 20% eigene Netzkosten MSP bis NSP 80% Summe Netzkosten 100% Das Beispiel zeigt, dass der Verteilnetzbetreiber innerhalb des Betrachtungszeitraumes von den mehr erlösten Netzentgelten 20 % an den vorgelagerten Netzbetreiber zahlen muss. Dieser Anteil wurde vom vorgelagerten Netzbetreiber in Rechnung gestellt, da bei höheren Transportmengen auch die vorgelagerten Netzkosten für die Inanspruchnahme der vorgelagerten Netzebenen proportional ansteigen. Ziel der Periodenübergreifenden Saldierung ist es, dass den Netzkunden die Mehrerlöse, welche durch Mengeneffekte gegenüber der Kostenkalkulation entstanden sind, zurückerstattet werden. Die Rückerstattung wird, wie bereits erwähnt, über alle Netzkunden sozialisiert und ist nicht auf den Einzelkunden bezogen. Dem Stadtwerk als Netzbetreiber der nachgelagerten Netzebenen verbleiben nach der Kostenwälzung somit nur die Netzerlöse, die sich auf den Netzentgeltanteil der eigenen Netzebenen (Mittelspannung bis Niederspannung) beziehen. Bezogen auf unser Beispiel betragen die netzbezogenen Erlöse 80 %. Die restlichen gewälzten 20 % der Netzerlöse werden in der jeweiligen periodenübergreifenden Saldierung bei dem Netzbetreiber der vorgelagerte (n) Netzebene (n) berücksichtigt. Aus diesem Grund stehen dem Stromnetzbetreiber nur die Erlöse nach Kostenwälzung für die Periodenübergreifende Saldierung zur Verfügung. Würden die Mehrerlöse in voller Höhe berücksichtigt, so müsste der Netzbetreiber die vorgelagerten Netzkosten zweimal erstatten, zum einen dem vorgelagerten Netzbetreiber im Jahr der Entstehung, zum anderen in den Jahren des Ausgleiches (Periodenübergreifende Saldierung) an den Netzkunden. 8
9 Auch das Argument, dass die erhöhten vorgelagerten Netzkosten bei der nächsten Kalkulation in den Netzkosten erlöst werden können, löst dieses Problem nicht. Bei einer Absatzausweitung wird auch in den nachfolgenden Jahren die Kostenwälzung in jedem Jahr an die vorgelagerten Netzbetreiber abgeführt Mindererlöse Stromnetz Im Fall von Mindererlösen hat der Netzbetreiber seine genehmigten Netzkosten nicht in voller Höhe erlöst. Er kann dann gemäß 11 StromNEV den Differenzbetrag in den Folgejahren auf die genehmigten Netzkosten (bzw. Erlösobergrenzen) hinzurechnen. Auch in diesem Fall können die vorgelagerten Netzkosten nicht mit eingerechnet werden, da nur die tatsächlich transportierten Energiemengen von den vorgelagerten Netzbetreibern in Rechnung gestellt werden. Der Anspruch auf Erlösnachholung bezieht sich somit nur auf die eigene Netzkosten. Nicht erlöste vorgelagerte Netzkosten werden von den vorgelagerten Netzbetreibern geltend gemacht. Werden im nächsten Jahr wieder die kalkulierten Energiemengen transportiert und abgerechnet, so fallen dann auch wieder die vorgelagerten Netzkosten in der kalkulierten Höhe an. Fazit: Sowohl Mehr- als auch Mindererlöse bei Stromnetzentgelten sind innerhalb der Periodenübergreifenden Saldierung ohne die gewälzte Netzkosten zu berechnen. Da gewälzte Netzkosten in den Netzentgelten nachgelagerter Spannungsebenen in unterschiedlicher spezifischer Höhe enthalten sind, kann der Anteil der eigenen Netzkosten nicht proportional, d.h. in gleicher Höhe je ausgespeister kwh angesetzt werden. Zur verursachungsgerechten Berechnung muss ein Preisblatt ohne gewälzte Netzkosten erstellt werden. Die Preisbildung erfolgt nach den gleichen Prämissen wie bei dem bisher genehmigten Preisblatt. Folgende Abbildungen zeigen die unterschiedlichen Preisblätter und ein Berechnungsbeispiel. 9
10 A - Preisblatt mit Kosten des vorgelagerten Netzes 1. Entgelte für Entnahmestellen mit 1/4 h Leistungsmessung Netzebene Leistungspreis Arbeitspreis in pro kw und Jahr in ct/kwh <2500 h/a >2500 h/a <2500 h/a >2500 h/a Mittelspannung 3,12 79,94 3,35 0,28 Umspannung zur Niederspannung 1,88 119,45 4,77 0,07 Niederspannung 2,47 92,64 5,37 1,77 2. Netznutzungsentgelte für Kleinkunden ohne Leistungsmessung Grundpreis in pro Jahr Arbeitspreis in ct/kwh Kleinkunden Speicherheizungskunden 15,00 5,44 2,52 B - Preisblatt ohne Kosten des vorgelagertes Netzes 1. Entgelte für Entnahmestellen mit 1/4 h Leistungsmessung Netzebene Leistungspreis Arbeitspreis in pro kw und Jahr in ct/kwh <2500 h/a >2500 h/a <2500 h/a >2500 h/a Mittelspannung 1,93 49,48 2,07 0,17 Umspannung zur Niederspannung 1,36 86,38 3,45 0,05 Niederspannung 2,15 80,35 4,66 1,53 2. Netznutzungsentgelte für Kleinkunden ohne Leistungsmessung Grundpreis in pro Jahr Arbeitspreis in ct/kwh Kleinkunden Speicherheizungskunden 15,00 4,68 2,52 Berechnungsbeispiele: Bezeichnung Kunde MSP Kunde MSP/NSP Kunde NSP SLP-Kunde Arbeit (kwh/a) Leistung (kw/a) Benutzungsdauer (h) (1) Netzentgelt mit vgl. Netzkosten (2) Netzentgelt mit ohne vgl. Netzkosten Anteil von (2) zu (1) 62% 72% 87% 87% Netzkosten mit Kosten des vgl. Netzes Netzkosten ohne Kosten des vgl. Netzes Anteil der vgl. Netzkosten 20% 10
11 Die folgende Graphik zeigt eine Zusammenfassung der Zahlungsströme und den zu saldierenden Anteil der Mehr- bzw. Mindererlöse: 1 (HÖS) Gewälzte Netzkosten 2 (HÖS/HS) HS) 3 (HS) 4 (HS/MS) Gewälzte 5 (MS) Netzkosten 6 (MS/NS) 7 (NS) Höchstspannung Umspannung Höchstspannung/ Hochspannung Hochspannung Umspannung Hochspannung/ Mittelspannung Mittelspannung Umspannung Mittelspannung/ Niederspannung Niederspannung ÜNB = NB 1 Netzbetreiber 2 Netzbetreiber 3 Anteil vorgelagerte Kosten an NNE Zu saldierender Anteil an NNE Zahlung 11
12 3.2 Auswirkungen der Kostenwälzung bei Gasnetzen Betrachtet man die Auswirkung der Entgeltwälzung bei der Periodenübergreifenden Saldierung auf die Gasnetzentgelte, so muss aufgrund der unterschiedlichen Entgeltbildung zwischen gewälzten Netzentgelten aus Ferngasnetzen und örtlichen Verteilnetzen unterschieden werden Entgeltwälzung bei einem vorgelagerten Netz der Ferngasstufe Ist der vorgelagerte Netzbetreiber ein Ferngasnetzbetreiber, so sind die erforderlichen Kapazitäten im Rahmen der internen Bestellung verbindlich. Unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme werden somit die Entgelte für die Inanspruchnahme des vorgelagerten Netzes fällig. Diese Entgelte haben einen take or pay -Charakter. Eine Überschreitung von bis zu 5 % ist unentgeltlich, bei einer Überschreitung der Toleranzgrenze ist die gesamte Leistungsüberschreitung entgeltpflichtig. Ein Arbeitspreis wird nicht erhoben. Somit sind nur die Leistungsentgelte, die aufgrund einer Leistungsüberschreitung (Toleranzgrenze von 105 %) der bestellten Leistung hinaus vom vorgelagerten Netzbetreiber erhoben werden, von den Beträgen der Periodenübergreifenden Saldierung abzuziehen. Die hieraus entstehenden Kosten sind somit analog zu den Kosten des vorgelagerten Netzes im Strom zu behandeln, so dass die Mehrerlöse beim vorgelagerten Netzbetreiber zu berücksichtigen sind. Bei Mindererlösen sind die bestellten Leistungen zu bezahlen, insoweit entfällt ein Abzug bei den Beträgen der Periodenübergreifenden Saldierung. Sofern der vorgelagerte Netzbetreiber ein Ferngasnetzbetreiber im Sinne von 3 Abs. 2 GasNEV ist, werden Mehrerlöse aufgrund von Leistungsüberschreitungen der internen Bestellung von diesem im Rahmen der Periodenübergreifenden Saldierung nicht an die Transportkunden zurückgegeben. Der Mehrerlös erhöht das Ergebnis des Ferngasnetzbetreibers. Aufgrund des take-or-pay - Charakters bei Bestellleistungen entsteht kein Risiko eines Mindererlöses. Das Liquiditätsrisiko, das im Gas aufgrund der hohen Temperaturabhängigkeit sehr groß ist, wird somit auf die nachgelagerten Netzbetreiber übertragen. 12
13 3.2.2 Entgeltwälzung bei einem vorgelagerten Netzbetreiber des örtlichen Verteilnetzes Ist der vorgelagerte Netzbetreiber ein örtlicher Verteilnetzbetreiber, so werden die Netzentgelte der vorgelagerten Netzbetreiber auf der Grundlage von Messwerten abgerechnet. Eine verbindliche Bestellung von Kapazitäten findet nicht statt. Diese Situation ist mit den Regelungen, die im Abschnitt 3.1 für Strom beschrieben worden sind, identisch. Insofern müssen hier die Beträge für die Periodenübergreifende Saldierung mit dem Preisblatt ohne Entgeltwälzung berechnet werden. Die Situation ist insofern einfacher, da für die Gasnetzentgelte von den Regulierungsbehörden zur Zeit schon zwei Preisblätter gefordert werden, ein Preisblatt ohne und ein Preisblatt mit Entgeltwälzung der Kosten des vorgelagerten Netzes. Bestellleistung Messwert FNB RNB Saldierung von Mehrmengen ohne Entgeltwälzung ÖVNB Saldierung von Mehrmengen ohne Entgeltwälzung ÖVNB Saldierung von Mehr- und Mindermengen ohne Entgeltwälzung Bestellte Leistung Pönalen Keine kostenbasierte Kalkulation Bestellte Leistung Kostenbasierte Kalkulation Gemessene Arbeit, Leistung Bzw. Vorhalteleistung Keine Pönalen Gemessene Arbeit, Leistung Bzw. Vorhalteleistung Keine Pönalen Keine Periodenübergreifende Saldierung Periodenübergreifende Saldierung Abrechnungsgrundlage für Entgeltwälzung FNB = Ferngasnetzbetreiber i.s. 3 Abs. 2 GasNEV RNB = Regionaler Netzbetreiber ÖVNB = Örtlicher Verteilnetzbetreiber 13
14 3.2.3 Entgeltwälzung bei einem vorgelagerten Netzbetreiber des örtlichen Verteilnetzes und Ansatz von Kosten eines Direktleitungsbaues gemäß 20 Abs. 2 GasNEV Eine Besonderheit stellen die Entgelte gemäß 20 Abs. 2 GasNEV dar, die als Festpreise unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme des Netzes abgerechnet werden. Hier ist ein drittes Preisblatt für die Berechnung der Periodenübergreifenden Saldierung für die Kunden mit Direktleitungsbau nach 20 Abs. 2 GasNEV zu erstellen. Zum genehmigten Kostenblock sind die Kosten (= Erlös) gemäß der Regelung des 20 Abs. 2 GasNEV hinzuzurechnen. Die Entgelte gemäß 20 Absatz 2 GasNEV sind wie eigene Netzkosten zu behandeln, da sie unabhängig von der Transportmenge bzw. Leistung zu zahlen sind. Die Entgelte der vorgelagerten Netzbetreiber bleiben hierbei unberücksichtigt. Die folgende Graphik zeigt die Anschlusssituation: FNB Möglicher Direktleitungsbau i.s. von 20 Abs. 2 GasNEV ÖVNB 1 Saldierung von Mehrmengen ohne Entgeltwälzung ÖVNB 2 Saldierung von Mehrmengen ohne Entgeltwälzung Tatsächliche Netzanbindung, Entgeltwälzung Möglicher Direktleitungsbau i.s. von 20 Abs. 2 GasNEV Entgelte nach 20 Abs. 2 GasNEV sind pauschale Entgelte für die Nutzung der Infrastruktur eines vorgelagerten Netzes. Diese pauschalen Entgelte werden im Rahmen eines Nutzungsrechtes in pro Jahr erhoben. Eine Bindung an eine bestimmte Transportmenge ist hierbei 14
15 nicht vorgesehen. Die Netzentgelte sind insofern unabhängig von der tatsächlichen Nutzung des nachgelagerten Netzbetreibers zu zahlen. Der Transportkunde hat neben den Kosten gemäß 20 Abs. 2 noch die Entgelte für die vorgelagerten Netzebenen, die durch die Netzkosten des Direktleitungsbaues nicht abgedeckt werden, zu zahlen. Der 20 Abs. 2 der GasNEV ist nur bei örtlichen Verteilnetzbetreibern anwendbar, daher sind für die vorgelagerten Netzkosten die Regelungen für örtliche Verteilnetzbetreiber anzusetzen. Dies bedeutet, dass die tatsächliche Leistung und Arbeitsmenge des Transportjahres zu zahlen sind. Mehr- oder Mindermengen werden entsprechend der ausgespeisten Gasmenge an die vorgelagerten Netzbetreiber abgeführt und sind somit bei der Periodenübergreifenden Saldierung nicht zu berücksichtigen. Zur Berechnung der Beträge für die Periodenübergreifende Saldierung ist somit ein Preisblatt anzuwenden, dass die eigenen (genehmigten) Netzkosten zuzüglich der Entgelte gemäß 20 Abs. 2 GasNEV ohne die Kosten für die weiteren vorgelagerten Netze zur Grundlage hat. 15
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