Studien- und Prüfungsordnung. Akademie für Waldorfpädagogik. in Mannheim

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1 Studien- und Prüfungsordnung Akademie für Waldorfpädagogik in Mannheim - 1 -

2 Studiengänge, Ausbildungs- und Weiterbildungsangebote Studienziel Studiendauer Abschluss Waldorf- Klassenlehrer 2 Jahre Studienurkunde Fachlehrer 2 Jahre Studienurkunde Oberstufenlehrer 1 Jahr Studienurkunde Zusatzqualifikation Heil- und Sonderpädagogik 1 Jahr Studienurkunde Klassenlehrer berufsbegleitend 3 Jahre Studienurkunde - 2 -

3 Inhaltsübersicht I. ALLGEMEINES 1 Geltungsbereich 4 2 Zweck und Inhalt der Weiterbildung/des Studiums 4 3 Zulassung zu den Ausbildungs-/Studiengängen 5 4 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen 5 5 Aufnahmeantrag 6 6 Aufnahmeausschuss 6 7 Zeugnis 6 8 Studienjahr und Regelstudienzeit 6 9 Studienaufbau, Studienumfang, Module und Kompetenzen 6 11 Prüfungsleistungen 7 12 Weiterbildungs-/Studienbegleitung durch einen Mentor 7 13 Schulpraktische Ausbildung 7 II. ABSCHLUSSVERFAHREN 14 Erfolgreicher Abschluss 7 15 Nachteilsausgleich für Studierende mit Behinderungen oder chronischer Krankheit 7 16 Abschlussarbeit 7 17 Prüfungsausschuss 8 18 Lehrproben 8 19 Zeugnisse und Bescheinigungen 8-3 -

4 I. Allgemeines1 1 Geltungsbereich Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt Ziele, Inhalte und Aufbau der Studien- und Weiterbildungsgänge der Akademie für Waldorfpädagogik. Das den Modulen zugeordnete Lehrangebot ist dem jährlich erscheinenden Lehrveranstaltungsverzeichnis zu entnehmen. 2 Zweck und Inhalt der Weiterbildung/des Studiums (1) Die anwendungsorientierten, weiterbildenden Studien/- Weiterbildungsangebote qualifizieren für die Tätigkeit als Waldorflehrer. Die Studierenden erwerben sich Kompetenzen, die sie zu selbständigem Unterrichten befähigen sollen. Wissenschaftliches Denken, künstlerische Gestaltung des Unterrichts und pädagogisch verantwortliches erzieherisches Handeln bilden die verbindliche Zielvorstellung des Studiums. Es zielt auf die waldorfpädagogisch fundierte Qualifizierung zur Führung einer Klasse, zum Fachunterricht und zum Unterricht in der Oberstufe. Neben den grundlagenorientierten und fachdidaktischen Kursinhalten ist dabei die künstlerische und praktische Bildung der Studierenden in allen Studien/- Weiterbildungsgängen von zentraler Bedeutung. Ausgangspunkt der pädagogischen Weiterbildung ist eine pädagogisch-anthropologische Perspektive, welche philosophische, entwicklungswissenschaftliche und leibliche Aspekte umfasst und vor allem in anthroposophischen, pädagogischen, philosophischen und humanwissenschaftlichen Theorien fundiert ist. (2) Unterrichtsauftrag in den verschieden Studien-/Weiterbildungsangeboten des Waldorfklassenlehrers umfasst die Fächer des Hauptunterrichts in den Klassen 1-8 (Deutsch, gesellschaftswissenschaftlicher Unterricht, Mathematik und Naturwissenschaften) sowie ein zusätzliches Unterrichtsfach als Wahlfach (Fremdsprachen, Turnen und Gymnastik, Handarbeit, Musik, Werken, Kunst oder Gartenbau), welches vom Studierenden zu Beginn des Studiums gewählt wird. des Fachlehrer umfasst je nach Vorbildung ein bis zwei Unterrichtsfächer in den Klassen 1-8 bzw. 1-12/13 (Fremdsprachen, Turnen und Gymnastik, Handarbeit, Musik, Werken, Kunst oder Gartenbau). des Oberstufenlehrers umfasst in der Regel ein bis zwei Unterrichtsfächer in den Klassen 9 12/13 (Mathematik, Physik, Chemie, Biologie, Geographie, Deutsch, Geschichte, Englisch, Französisch, Musik und Kunst). des Heil-/Sonderschulpädagogen umfasst je nach fachlicher Vorbildung den Bereich des Klassenlehrers und/oder Fachlehrers (3) Die Studien-/Weiterbildungsgänge schließen mit einer Studienurkunde ab. 1 Alle Berufsbezeichnungen oder Funktionen sind der Vereinfachung halber maskulin bezeichnet, sie gelten entsprechend auch in femininer Form - 4 -

5 3 Zulassung zu den Studien-/Ausbildungsgängen (1) Die Zulassungsvoraussetzungen für die Studien- und Ausbildungsgänge: a. Waldorfklassenlehrer: abgeschlossene Berufsausbildung, Berufserfahrung oder vier bis sechs Semester Studium Fachlehrer: abgeschlossene Berufsausbildung sowie Berufserfahrung oder vier bis sechs Semester Studium Oberstufenlehrer: abgeschlossenes fachnahes Studium Zusatzqualifikation für Heil- und Sonderpädagogik: abgeschlossene Berufsausbildung und Berufserfahrung oder vier bis sechs Semester Studium, Waldorfpädagogik Berufsbegleitende Kurse: entsprechend den oben genannten Studien/- und Weiterbildungsgängen b. Persönliche Eignung des Bewerbers im Hinblick auf die besonderen Anforderungen an den Waldorflehrer. c. Eine genaue Dokumentation Ihrer Vorbildung ist nötig, da die Genehmigungsfähigkeit als Lehrer von Bundesland zu Bundesland verschieden ist. (2) Die verfügbaren Studien-/Weiterbildungsplätze werden nach einem akademieeigenen Auswahlverfahren vergeben. Über die Aufnahme von Studierenden entscheidet, vorbehaltlich der Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen aus Absatz 1, der Aufnahmeausschuss auf Grundlage eines schriftlichen Aufnahmeantrages ( 5) und eines persönlichen Gesprächs mit einem oder mehreren Dozenten unter Berücksichtigung des Gesamteindrucks der Persönlichkeit sowie der schulischen und der fachlichen Qualifikation. (3) Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift sind nachzuweisen. 4 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, Einstufung in höhere Fachsemester (1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an anderen, insbesondere staatlich anerkannten Hochschulen können ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet werden. Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Studiengängen oder anderen anerkennbaren Ausbildungsgängen, die an einer Universität, einer vergleichbaren Hochschule oder erbracht wurden, werden anerkannt, soweit Gleichwertigkeit festgestellt wird. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. (2) Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb Deutschlands erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten

6 5 Aufnahmeantrag Der Aufnahmeantrag ist schriftlich vor Beginn des Studienjahres an die Akademie zu richten. Ihm sind beizufügen: a) eine schriftliche Darstellung der Motive, die für ein Studium/Weiterbildung an Waldorfschulen ausschlaggebend sind, b) Kopien der Nachweise gemäß 3. c) Lebenslauf 6 Aufnahmeausschuss (1) Über die Aufnahme des Bewerbers zum Studium/zur Ausbildung an der Akademie entscheidet der Aufnahmeausschuss. (2) Der Aufnahmeausschuss wird von der Dozenten-Konferenz eingesetzt. 7 Zeugnis Nach erfolgreichem Abschluss erhalten Sie eine Studienurkunde. 8 Studienjahr und Regelstudienzeit (1) Das Studienjahr beginnt am 1. August jeden Jahres. (2) Die Regelstudienzeit ist entsprechend der Tabelle Seite 2 9 Studienaufbau, Studienumfang, Module und Kompetenzen (1) Die Lehrveranstaltungen sind in Module bzw. Teilmodule im Vorlesungsverzeichnis gegliedert. (2) Die Weiterbildungsleistungen bestehen aus der erfolgreichen Teilnahme und den abzulegenden Prüfungen in den Studienfeldern, bzw. Modulen. (3) Die Kenntnisse und Kompetenzen eines vorausgehenden Studiums oder einer abgeschlossenen Berufsausbildung werden im Hinblick auf die Anforderungen des Waldorflehrers vertieft, insbesondere die fachlichen Fähigkeiten wie umfassenden methodischen und didaktischen Kompetenzen (Fachkompetenz, Unterrichtskompetenz). Außerdem werden in Hinblick auf eine spätere Selbstverwaltung der Schule soziale wie organisatorische Fähigkeiten erübt (Team- und Leitungskompetenz). Sowohl bei der Arbeit mit Schülerinnen und Schülern als auch in der Kooperation mit den Eltern sind die Fähigkeit zur Begleitung und Einschätzung von Entwicklungsprozessen (Soziale Kompetenz, pädagogische Fachkompetenz) von Bedeutung. Diese zu entwickeln ist sowohl Aufgabe der wissenschaftlichen Lehrveranstaltungen, in denen diagnostische Zugänge entwickelt werden, als auch der künstlerischen Kurse, die allgemeine Beobachtungs- und Wahrnehmungsfähigkeiten schulen, und der Praxis in Sozialarbeit und Praktika, die die regelmäßige Besprechung pädagogischer Situationen einschließt. Hierauf aufbauend werden im Studiengang in den jeweiligen Teilbereichen instrumentale und systemische Kompetenzen entwickelt, die im Zusammenspiel dieser Dimensionen zur Ausbildung erziehungskünstlerische Kompetenz führen

7 10 Prüfungsleistungen (1) Prüfungsleistungen sind die Absolvierung einer Klausur, mündlichen Prüfung, eines Referats, einer Hausarbeit, einer wissenschaftlichen Arbeit, einer Lehrprobe, der Vorlage eines Portfolio sowie weitere Arten von Prüfungen, die sich aus den Besonderheiten des Faches ergeben, sein, soweit sie mit den Anforderungen an die vorgenannten Prüfungsformen vergleichbar sind. Sie sind vom jeweiligen Fachvertreter im Vorhinein festzulegen. Wissenschaftliche Arbeiten, die vor dem Studium an der Akademie erstellt wurden, können anerkannt werden. (2) Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden. (3) Der Prüfungsausschuss kann die dritte Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung zulassen, wenn nachgewiesen werden kann, dass infolge einer außergewöhnlichen Behinderung in der Wiederholungsprüfung ein besonderer Härtefall vorlag. 11 Weiterbildungs-/Studienbegleitung durch einen Mentor Jeder Studierende hat einen Mentor aus dem Kollegium des Hauses, mit dem er sich regelmäßig besprechen kann. 12 Schulpraktische Ausbildung Die schulpraktische Ausbildung erfolgt unter der Aufsicht der Akademie an einer Waldorfschule oder Facheinrichtung. II. Abschlussverfahren 13 Erfolgreicher Abschluss Das Studium/die Ausbildung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn alle Studien- und Prüfungsleistungen bestanden sind. 14 Nachteilsausgleich für Studierende/Auszubildende mit Behinderungen oder chronischer Krankheit Der Prüfungsausschuss entscheidet auf Antrag über einen angemessenen Nachteilsausgleich für Studierende mit Kindern, Behinderungen oder chronischer Krankheit. Bei einer Fristverlängerung bei schriftlichen Arbeiten sollen 50 Prozent der regulären Dauer nicht überschritten werden. Der Prüfungsausschuss kann eine amtsärztliche Stellungnahme einfordern. 15 Abschlussarbeit - 7 -

8 (1) Die Abschlussarbeit ist im letzten Jahr des Studiums schriftlich auszuarbeiten. Die Ausarbeitung soll zeigen, dass der Auszubildende/Studierende zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit befähigt ist. (Details zur Abschlussarbeit im Studienbegleiter ). (2) Bei der Erstellung der Abschlussarbeit zeigt der Auszubildende/Studierende, dass er sich selbständig mit pädagogischen Inhalten auseinandersetzen und diese darstellen kann. Die Arbeit soll Kenntnisse auf fachlichem und methodisch-didaktischem Gebiet deutlich machen, die von Lehrern an Waldorfschulen gefordert werden. (3) Das Thema der Arbeit wird vom Prüfungsausschuss nach Rücksprache mit dem Studierenden unter Berücksichtigung des Zwecks des Abschlussverfahrens vergeben. Die Arbeit wird von einem Dozenten des Hauses betreut. (4) Der Betreuer bewertet die Abschlussarbeit im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss als bestanden oder nicht bestanden. Ist die Arbeit nicht bestanden, kann sie maximal zwei Mal neu überarbeitet werden. 16 Prüfungsausschuss Der Prüfungsausschuss wird von der Konferenz ernannt. 17 Lehrproben (1) Während des letzten Jahres des Studienganges legt der Studierende in seinen Fächern eine Lehrprobe ab. (2) Der Zeitpunkt und der Umfang für die Lehrproben werden nach Absprache mit den betreuenden Lehrern von einem Dozenten, der von der Konferenz der Akademie benannt wird, festgelegt und ist dem Studierenden rechtzeitig vorher bekannt zu geben. Dieser Dozent und/oder der betreuende Lehrer nehmen die Lehrproben ab und protokollieren das Ergebnis. 18 Zeugnisse und Bescheinigungen (1) Nachdem alle Studien- und Prüfungsleistungen erfolgreich bestanden sind ist eine Studienurkunde auszustellen. Die Studienurkunde enthält eine Übersicht über die absolvierten Veranstaltungen. (2) Beim Verlassen der Akademie vor Abschluss des Studiums/ der Weiterbildung oder beim Wechsel des Studienganges wird auf Antrag eine Bescheinigung ausgestellt, in welcher die erfolgreich absolvierten Prüfungsleistungen aufgeführt sind. In der Fassung vom 30. Juli 2012 Erstellt von G. Müller, B. Merzenich, G. Keller Beschlossen durch die Konferenz, Mannheim am 6. September

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