REGELUNG BETREFFEND DIE VERTRÄGE FÜR FORSCHUNGSASSISTENTEN GEMÄSS ART. 22 GESETZ NR. 240/2010
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1 REGELUNG BETREFFEND DIE VERTRÄGE FÜR FORSCHUNGSASSISTENTEN GEMÄSS ART. 22 GESETZ NR. 240/2010 Genehmigt mit Beschluss des Universitätsrates Nr. 126 vom /10
2 Inhaltsangabe I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 (Begriff) Artikel 2 (Dauer und Erneuerungen) Artikel 3 (Unterbrechung der Forschung) Artikel 4 (Auslandsaufenhalt) Artikel 5 (Rechte und Pflichten der Forschungsassistenten) Artikel 6 (Besuch von zum Forschungsdoktorat führenden Kursen) Artikel 7 (Kumulierungsverbot) Artikel 8 (Unvereinbarkeiten und Vereinbarkeiten) Artikel 9 (Verantwortliche der Forschungsarbeit und ihre Aufgaben) Artikel 10 (Anträge auf Vergabe von Verträgen für Forschungsassistenten) II. Abschnitt Öffentliche Auswahlverfahren Artikel 11 (Auswahlverfahren der Kandidaten) Artikel 12 (Sammelausschreibung nach Fachbereichen) Artikel 13 (Ausschreibungen für spezifische Forschungsprogramme) Artikel 14 (Öffentlichkeit der Ausschreibung) Artikel 15 (Einreichung der Gesuche) Artikel 16 (Auswahl der Kandidaten) Artikel 17 (Bewertungskommission) Artikel 18 (Öffentlichkeit und Transparenz im Auswahlverfahren) III. Abschnitt Mitarbeitervertrag Artikel 19 (Formalisierung des Verhältnisses) Artikel 20 (Kontrollmodalitäten, Bewertung des Forschungsassistenten und Gründe für die Aufhebung des Vertrages) Artikel 21 (Wirtschaftliche Behandlung) Artikel 22 (Verwirkung und Rücktritt) Artikel 23 (Gültigkeit der Rangliste) Artikel 24 (Steuerliche und fürsorgliche Regelung, Versicherungsdeckung) /10
3 I. Abschnitt ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1 Begriff 1. Diese Regelung reglementiert die Verträge für Forschungsassistenten, die von der Freien Universität Bozen, nachfolgend Universität genannt, vergeben werden, um die Ausbildung und Entwicklung von spezifischen Kompetenzen zu fördern gemäß Art. 22 des Gesetzes Nr. 240/2010. Art. 2 Dauer und Erneuerungen 1. Die Verträge für Forschungsassistenten haben eine Dauer zwischen einem und drei Jahren und können mit demselben Forscher gemäß Art. 22 des Gesetzes Nr. 240 vom 30. Dezember 2010 erneuert werden. 2. Die Höchstgesamtdauer der im Sinne dieser Regelung zu vergebenen Verträge, einschließlich der eventuellen Erneuerungen und der Verträge mit anderen Universitäten/Einrichtungen, beträgt 4 Jahre. Davon ausgenommen ist der Zeitraum, in dem neben dem Vertrag für Forschungsassistenten auch gleichzeitig das Forschungsdoktorat ohne Stipendium genossen wurde, jedoch innerhalb höchstens der gesetzlichen Dauer des Studiums. 3. Der Vertrag kann innerhalb der im vorhergehenden Absatz 2 genannten Höchstdauer erneuert werden. 4. Voraussetzung für die Vertragserneuerung ist die positive Bewertung der geleisteten Tätigkeit und der erzielten Forschungsergebnisse von Seiten des beauftragenden Organs, auf der Grundlage des Berichtes des Verantwortlichen der Tätigkeit des Forschungsassistenten und der effektiven Verfügbarkeit von Geldmitteln. 5. Die Höchstgesamtdauer der gemäß dieser Regelung zu vergebenen Verträge für Forschungsassistenten und der befristeten Arbeitsverträge laut Art. 24 des Gesetzes Nr. 240/2010 (RTD) mit demselben Forscher beträgt zwölf Jahre, auch falls nicht kontinuierlich und einschließlich der Verträge mit anderen staatlichen, nichtstaatlichen oder telematischen Universitäten sowie Einrichtungen gemäß Art. 22 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 240/ Bezüglich der Dauer der oben genannten Vertragsverhältnisse werden die Wartestände wegen Mutterschaft oder aus Gesundheitsgründen gemäß geltenden Bestimmungen nicht berücksichtigt. Art. 3 Unterbrechung der Forschung 1. Die Auszahlung des Forschungsassistenten ist in den Zeiträumen des Fernbleibens aufgrund von belegter Schwangerschaft, Krankheit und Militärdienst ausgesetzt. In diesen Fällen verlängert sich die Dauer des Verhältnisses auf den restlichen Zeitraum, um das Forschungsprojekt zu verwirklichen; es beginnt mit dem Tag der Beendigung des Unterbrechungsgrundes. Art. 4 Auslandsaufenhalt 1. Die Ausbildung des Forschungsassistenten kann einen Forschungsaufenthalt im Ausland vorsehen. In diesem Fall ist es notwendig, dass das gastgebende beauftragenden Organ zur Ausstellung von Bestätigungen, die den an der ausländischen Forschungsstruktur verbrachten Zeitraum beweisen, ermächtigt sind. 2. Im oben genannten Fall muss die Forschungsarbeit an der gastgebenden Struktur dem Forschungsprogramm und den Zielen der Forschung entsprechen und vorab ausdrücklich vom beauftragenden Organ ermächtigt werden /10
4 Art. 5 Rechte und Pflichten der Forschungsassistenten 1. Die Forschungsassistenten werden für wissenschaftliche Tätigkeiten im Rahmen der vom beauftragenden Organ festgelegten Forschungsprogramme eingesetzt. Sie können mit den Studenten an der Forschung für die Diplomarbeiten zusammenarbeiten, an den Prüfungskommissionen der Prüfungen teilnehmen und formelle und informelle didaktische Aufgaben durchführen. 2. Der Forschungsassistent kann an den Forschungsgruppen und projekten der Universität/der beauftragenden Organe teilnehmen. Diese Tätigkeit wird nicht zusätzlich vergütet. 3. Dem Forschungsassistenten können für jedes akademische Jahr höchstens 60 Stunden Frontalunterricht (Vorlesungen, Übungen, Laboratorien) übertragen werden, sofern die Forschungstätigkeit nicht beeinträchtigt wird. Die Frontalunterrichtsstunden werden zusätzlich vergütet. Der Frontalunterricht wird, nach vorhergehender Zustimmung des Forschungsassistenten und Genehmigung des Verantwortlichen des Forschungsprojektes, vom beauftragenden Organ beschlossen. 4. Die Forscher können zur Ausübung ihrer Tätigkeit die Ausstattung des beauftragenden Organs und die den Forschern zur Verfügung stehenden Dienstleistungen gemäß den geltenden Regelungen verwenden. Die vorab genehmigten Spesen für die Dienstreisen der Forschungsassistenten werden gemäß den geltenden Regelungen erstattet. Art. 6 Besuch von zum Forschungsdoktorat führenden Kursen 1. Der Forschungsassistent kann die zum Forschungsdoktorat führenden Kurse ohne Recht auf ein Stipendium auch in Abänderung der für jede Universität bestimmten Anzahl, unbeschadet des Bestehens einer Zulassungsprüfung, besuchen. 2. Der Universitätsrat bestimmt vor Beginn eines jeden akademischen Jahres, nach Anhörung der beauftragenden Organe, die Höchstanzahl der Forschungsassistenten, welche in Abänderung der oben genannten Anzahl die zum Forschungsdoktorat führenden Kurse besuchen dürfen. Art. 7 Kumulierungsverbot 1. Die Kumulierung mit Studienstipendien - unabhängig vom Titel aufgrund dessen sie vergeben werden - außer mit jenen, welche von nationalen oder ausländischen Institutionen vergeben werden zur Finanzierung von Auslandsaufenthalten mit Forschungszwecke. Art. 8 Unvereinbarkeiten und Vereinbarkeiten 1. Es dürfen nicht Inhaber von Verträgen für Forschungsassistenten sein: a) das Personal auf Planstelle von Universitäten, öffentlichen Körperschaften und Forschungsinstitutionen, der ENEA und ASI sowie von Institutionen deren wissenschaftliches Abschlussdiplom mit dem Forschungsdoktorat als gleichwertig angesehen wird gemäß Art. 74 Abs. 4 des D.P.R. 382/1980. b) das diensttuende Personal von anderen als den unter Buchstabe a) angeführten öffentlichen Verwaltungen, unbeschadet der Möglichkeit für die Dauer des Vertrages für Forschungsassistenten beim Dienstgeber einen unbezahlten Wartestand zu beanspruchen. c) jene, welche mit einem Professor des beauftragenden Organs oder mit dem Rektor, dem Generaldirektor oder einem Mitglied des Universitätsrates der Universität verheiratet, verwandt oder verschwägert, bis zum 4. Grad einschließlich, sind /10
5 d) die Teilnehmer an Bachelorstudiengängen, Laureatsstudiengängen nach alter Studienordnung, Masterstudiengängen, Forschungsdoktoratstudiengängen mit Stipendien oder medizinischen Spezialisierungsstudiengängen im In- oder Ausland. 2. Der Vertrag für Forschungsassistenten gemäß dieser Regelung ist weiters unvereinbar mit zusätzlichen Verträgen im Bereich der Didaktik mit jedweger Universität und Institution in Italien oder im Ausland, mit Ausnahme der Bestimmungen gemäß Art. 5 Abs. 3 dieser Regelung, sowie mit weiteren Forschungsaufträgen der Universität. 3. Der Vertrag für Forschungsassistenten ist mit einem Mitarbeiter- oder Werkvertrag im Bereich der Forschung mit einer anderen Universität oder Institution in Italien oder im Ausland kompatibel, sofern der Verantwortliche des Forschungsprojektes vorab die Zustimmung erteilt. 4. Der Forschungsassistent muss bei Unterzeichnung des Vertrages eine Erklärung gemäß D.P.R. 445/2000 einreichen, mit welcher die eventuell beanspruchten Verträge für Forschungsassistenten gemäß Gesetz Nr. 240/2010 und das Nichtvorhandensein von Unvereinbarkeiten bescheinigt wird. Art. 9 Verantwortliche der Forschungsarbeit und ihre Aufgaben 1. Das beauftragende Organ des Forschungsassistenten bestimmt einen Professor oder Forscher auf Planstelle oder einen Forscher mit befristetem Arbeitsverhältnis (RTD), sofern die Vertragslaufzeit des Letztgenannten länger ist als die Dauer des Vertrages für Forschungsassistenten, zum wissenschaftlichen Verantwortlichen der Forschungstätigkeit unter dessen Leitung und Führung die anvertrauten Forschungstätigkeiten selbständig durchgeführt werden. 2. Der Verantwortliche des Forschungsprojektes muss den Kurzfassungs- und Abschlussbericht gemäß Art. 20 dieser Regelung einholen und bewerten sowie eventuelle Nichterfüllungen des Forschungsassistenten rechtzeitig dem Verantwortlichen des beauftragenden Organs und des Personalbüros für das Lehrpersonal mitteilen, auch zwecks Aussetzung der Bezahlung des Forschers. Davon ausgenommen sind schwerwiegende Nichterfüllungen, welche zur Auflösung des Vertrages führen. 3. Das beauftragende Organ bestimmt bei der Vergabe des Vertrages für Forschungsassistenten und periodisch auf Vorschlag des wissenschaftlichen Leiters, in Übereinstimmung mit der Ausschreibung und nach Anhörung des Interessierten, die Forschungsprogramme, an denen dieser mitarbeitet, und die entsprechenden Aufgaben, sowie die Art und Weise der Ausübung der zugeteilten wissenschaftlichen Tätigkeiten. Art. 10 Anträge auf Vergabe von Verträgen für Forschungsassistenten 1. Die beauftragenden Organe beurteilen die Anträge auf Vergabe von Verträgen für Forschungsassistenten auf der Grundlage von einem oder mehreren Forschungsprojekten. II. Abschnitt ÖFFENTLICHE AUSWAHLVERFAHREN Art. 11 Auswahlverfahren der Kandidaten 1. Die Vergabe von Verträgen für Forschungsassistenten erfolgt mit einem eigenen öffentlichen Auswahlverfahren an dem Wissenschaftler teilnehmen können, welche einen für die Forschungstätigkeit geeigneten wissenschaftlichen und beruflichen Lebenslauf besitzen. 2. Das Forschungsdoktorat oder ein gleichwertiger ausländischer Studientitel oder, für die betreffenden Bereiche, der medizinische Spezialisierungstitel, gemeinsam mit angemessenen wissenschaftlichen Publikationen, stellt zwecks Vergabe von Verträgen für Forschungsassistenten ein Vorzugstitel dar, sofern diese nicht in der Ausschreibung als Zugangserfordernis vorgesehen sind /10
6 3. Die Ausschreibungen enthalten detaillierte Informationen über die spezifischen Aufgaben, die Rechte und Pflichten und die wirtschaftliche und fürsorgliche Behandlung der Forschungsassistenten. 4. In den Ausschreibungen kann eine Quote der Verträge für Forschungsassistenten italienischen oder ausländischen Wissenschaftlern, die im Ausland das Forschungsdoktorat oder einen ähnlichen Titel erworben haben, oder ausländischen Wissenschaftlern, die in Italien das Forschungsdoktorat erworben haben, vorbehalten sein. 5. Die im Ausland erlangten Studientitel werden von der Bewertungskommission bewertet, welche sie zwecks Zulassung gemäß den geltenden Bestimmungen als gleichwertig betrachten kann. 6. Die Erfordernisse müssen bei Ablauf der in der Ausschreibung vorgesehenen Einreichefrist der Gesuche erfüllt sein. 7. Die beauftragenden Organe können eine der Verfahren gemäß den Artikeln 12 und 13 anwenden. Art. 12 Sammelausschreibung nach Fachbereichen 1. Die beauftragenden Organe können für jeden betreffenden Fachbereich eine Sammelausschreibung veröffentlichen. Anschließend reichen die Kandidaten die Forschungsprojekte, einschließlich der Titel und der Publikationen, ein. Die Ausschreibung beinhaltet: den wissenschaftlichen Fachbereich, innerhalb welchem die Kandidaten ihr Forschungsprojekt einreichen das wissenschaftliche und berufliche Profil, welches für die Ausübung der Forschungstätigkeit erforderlich ist die Mindesterfordernisse, welche der Forscher für die Ausübung der Tätigkeit besitzen muss die Angabe, ob das Forschungsdoktorat oder ein gleichwertiger ausländischer Studientitel oder, für die betreffenden Bereiche, der medizinische Spezialisierungstitel, gemeinsam mit angemessenen wissenschaftlichen Publikationen, ein zwingendes Zugangserfordernis darstellt. Bei Fehlen dieser Angabe stellen diese Titel zwecks Vergabe des Vertrages für Forschungsassistenten ein Vorzugstitel dar. die Dauer des Vertrages und eventuell die Erneuerung, innerhalb der Einschränkungen gemäß Art. 2 dieser Regelung. die Art der Auswahl die Sprache oder die Sprachen der eventuell vorgesehenen Kolloquien die für die Bewertung der Titel, der Projekte, der Kunstproduktionen, der Publikationen und eventuell der Prüfungen zuzuordnenden Punkte detaillierte Informationen über die spezifischen Aufgaben, die Rechte und Pflichten und die wirtschaftliche und fürsorgliche Behandlung der Forschungsassistenten der Arbeitssitz des Forschers. 2. Die Bewertung erfolgt von einer einzigen Kommission, welche sich, ohne zusätzliche Kosten für die Universität, mit externen in- oder ausländischen Experten mit hoher Qualifikation bedienen kann. Die Kommission erstellt für jeden betreffenden Bereich, aufgrund der zugeordneten Punkte, eine Rangordnung. Art. 13 Ausschreibungen für spezifische Forschungsprogramme 1. Die beauftragenden Organe können, nach vorhergehendem Antrag, in Bezug auf spezifische Forschungsprojekte mit eigener Finanzierung Ausschreibungen veröffentlichen. Die Ausschreibungen beinhalten: die Anzahl der zu vergebenen Verträge für Forschungsassistenten /10
7 der Wettbewerbsbereich und/oder wissenschaftlich-disziplinäre Bereich der Titel des Forschungsprojektes eine analytische Beschreibung der zu leistenden Forschungstätigkeit das wissenschaftliche und berufliche Profil, welches für die Ausübung der Forschungstätigkeit erforderlich ist die Mindesterfordernisse, welche der Forscher für die Ausübung der Tätigkeit besitzen muss die Angabe, ob das Forschungsdoktorat oder ein gleichwertiger ausländischer Studientitel oder, für die betreffenden Bereiche, der medizinische Spezialisierungstitel, gemeinsam mit angemessenen wissenschaftlichen Publikationen, ein zwingendes Zugangserfordernis darstellt. Bei Fehlen dieser Angabe stellen diese Titel zwecks Vergabe des Vertrages für Forschungsassistenten ein Vorzugstitel dar. die Dauer des Vertrages und eventuell die Erneuerung, innerhalb der Einschränkungen gemäß Art. 2 dieser Regelung. die Art der Auswahl die Sprache oder die Sprachen der eventuell vorgesehenen Kolloquien die für die Bewertung der Titel, der Projekte, der Kunstproduktionen, der Publikationen und eventuell der Prüfungen zuzuordnenden Punkte die Session der auszuschreibenden Position detaillierte Informationen über die spezifischen Aufgaben, die Rechte und Pflichten und die wirtschaftliche und fürsorgliche Behandlung der Forschungsassistenten der Arbeitssitz des Forschers. Art. 14 Öffentlichkeit der Ausschreibung 1. Die Ausschreibung wird auch in telematischer Form auf der Internetseite der Universität, des Ministeriums und der Europäischen Union veröffentlicht. 2. Die beauftragenden Organe können sich in Anbetracht der Wichtigkeit der Forschungstätigkeit der geeignetsten Kommunikationsmittel zur Veröffentlichung der Ausschreibung bedienen. Art. 15 Einreichung der Gesuche 1. Die auf stempelfreiem Papier zu verfassenden Gesuche zur Teilnahme am Auswahlverfahren müssen gemäß den in der Ausschreibung vorgesehenen Modalitäten und Termine an das zuständige Organ übermittelt werden. Art. 16 Auswahl der Kandidaten 1. Die vergleichende Bewertung erfolgt nach Titeln oder nach Titeln und Prüfungen. 2. Das eventuell vorgesehene Kolloquium kann auch mittels Videokonferenz abgehalten werden. 3. Die Bewertungskriterien können: a) vom beauftragenden Organ direkt in der Ausschreibung festgelegt werden. In diesem Fall kann, falls die Bewertung nur nach Titeln erfolgt, die Bewertungskommission ihre Arbeiten in einer einzigen Sitzung beenden. Erfolgt die Bewertung nach Titeln und Prüfungen sind mindestens zwei Sitzungen abzuhalten. b) von der Bewertungskommission in der ersten Sitzung bestimmt werden. In diesem Fall sind die Kriterien für mindestens sieben Tage zu veröffentlichen bevor die Bewertungskommission ihre Arbeiten fortsetzen kann, unabhängig von der Art der Bewertung. 4. Bei der Bewertung der Titel, der Projekte, der Kunstproduktionen, der Publikationen und der eventuell vorgesehenen Prüfungen können höchstens 100 Punkte vergeben werden. Die Punkteanzahl wird bestimmt: - im Fall a) in der Ausschreibung von Seiten des beauftragenden Organs - im Fall b) von der Bewertungskommission, falls diese nicht bereits in der Ausschreibung vorgesehen ist /10
8 5. Nach der Bewertung der Titel, der Projekte, der Kunstproduktionen und der Publikationen absolvieren die zugelassenen Kandidaten, falls vorgesehen, eine oder mehrere Prüfungen. 6. Die Ausschreibung kann für die Bewertung der Titel, der Projekte, der Kunstproduktionen und der Publikationen eine Mindestpunkteanzahl vorsehen, welche zwecks Zulassung zu den Prüfungen erreicht werden muss sowie eine Mindestpunkteanzahl zwecks Eignung der Kandidaten. 7. Falls eine oder mehrere Prüfungen vorgesehen sind, werden die Termine, mit Angabe der Uhrzeit und des Prüfungsortes, den Kandidaten mindestens 20 Tage vor der Prüfung mitgeteilt. 8. Die Ausschreibung kann vorsehen, dass die Prüfungen in einer oder mehreren der folgenden Unterrichtssprachen abgehalten werden: Italienisch, Deutsch, Englisch oder Ladinisch. Art. 17 Bewertungskommission 1. Die Bewertungskommission setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche eine universitäre Planstelle in Italien oder im Ausland innehaben. Die Mitglieder der Bewertungskommission müssen im betreffenden Forschungsbereich tätig sein oder dem disziplinären Bereich angehören, in dem das Forschungsprojekt oder die Forschungstätigkeit fällt. 2. Die Mitglieder der Bewertungskommission werden vom beauftragenden Organ, welches um die Eröffnung des Bewertungsverfahrens ersucht hat, designiert. 3. Die Bewertungskommission wird mit einer eigener Maßnahme ernannt, welche auch in telematischer Form auf der Internetseite der Universität veröffentlicht wird. 4. Bei vergleichenden Bewertungsverfahren, in denen die Bewertung nur nach Titeln erfolgt, kann die Bewertungskommission alle Sitzungen in telematischer Form abhalten, unter der Voraussetzung, dass sämtliche Unterlagen aller Kandidaten auch in elektronischer Form eingereicht wurden. 5. Bei Beendigung der Arbeiten erstellt die Bewertungskommission auf der Grundlage der den Titeln, den Projekten, den Kunstproduktionen, den Publikationen und den eventuellen Prüfungen zugeordneten Punkten eine Rangliste mit Angabe der Kandidaten, denen die Verträge für Forschungsassistenten vergeben werden. Art. 18 Öffentlichkeit und Transparenz im Auswahlverfahren 1. Die Bewertungskommission übermittelt dem Verfahrensverantwortlichen zwecks weiterer Maßnahmen das Protokoll, in dem die Rangliste enthalten ist. 2. Sollten Formmängel feststellt werden, werden die Akte der Bewertungskommission zurückgesandt, damit diese sie innerhalb der in der entsprechenden Maßnahme enthaltenen Frist richtigstellt. 3. Die Ergebnisse der Bewertung werden auch in telematischer Form auf der Internetseite der Universität veröffentlicht. III. Abschnitt Mitarbeitervertrag Art. 19 Formalisierung des Verhältnisses 1. Die Universität schließt mit den geeigneten Kandidaten einen Vertrag ab, mit dem die Fristen und Modalitäten der Forschungstätigkeit und der Ausbezahlung der Vergütung geregelt werden. 2. Der Vertrag kann innerhalb von höchstens 3 Monaten ab Ablauf desselben erneuert werden. 3. Die Verträge für Forschungsassistenten stellen in keiner Weise ein abhängiges Arbeitsverhältnis dar und geben keine Rechte auf die Planstellen der Universität /10
9 4. Die Aufgaben des Forschungsassistenten werden unter der Leitung des Verantwortlichen des Forschungsprojektes ausgeübt. Art. 20 Kontrollmodalitäten, Bewertung des Forschungsassistenten und Gründe für die Aufhebung des Vertrages 1. Der Forschungsassistent verpflichtet sich, jährlich einen Kurzfassungsbericht über die geleistete wissenschaftliche Tätigkeit und die erzielten Ergebnisse zu verfassen, welcher, gemeinsam mit der Bewertung des Verantwortlichen des Forschungsprojektes, dem Dekan des beauftragenden Organs übermittelt wird. 2. Des weiteren verpflichtet sich der Forscher einen detaillierten Abschlussbericht über die geleistete Tätigkeit und die erzielten Ergebnisse auszuarbeiten, welcher, gemeinsam mit der Bewertung des Verantwortlichen des Forschungsprojektes, innerhalb von spätestens 45 Tagen vor Vertragsablauf dem Dekan des beauftragenden Organs ausgehändigt werden muss. 3. Sollten die Berichte nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen eingereicht werden, dann wird die Ausbezahlung der folgenden Raten ausgesetzt. 4. Sollte der Forscher nach Beginn der Forschungstätigkeit diese ohne einen gerechtfertigten Grund für die gesamte Vertragsdauer nicht ordnungsgemäß und ununterbrochen fortsetzen oder sollte er für schwerwiegende und wiederholte Verfehlungen verantwortlich sein, dann wird das Verfahren für die Vertragsauflösung eingeleitet. 5. Der Vertrag wird in den gemäß folgenden Absatz 5 genannten Fällen mittels Beschluss des zuständigen Organs aufgelöst. 6. Die Auflösung des Vertrages erfolgt in folgenden Fällen: - schwerwiegende und belegte Nichterfüllungen des Forschungsassistenten, welche vom Verantwortlichen des Forschungsprojektes oder des beauftragenden Organs gemeldet werden - nichtgerechtfertigter und nichterfolgter oder verzögerter Arbeitsantritt - nicht gerechtfertigte Unterbrechung der Forschungstätigkeit für einen Zeitraum, welcher dem Forschungsprogramm einen Schaden zufügt - schwerwiegende Verletzungen der in dieser Regelung vorgesehenen Unvereinbarkeitsbestimmungen. Art. 21 Wirtschaftliche Behandlung 1. Der Betrag des Vertrages für Forschungsassistenten wird, unter Berücksichtigung des mit Ministerialdekret festgelegten Mindestbetrages, vom Universitätsrat bestimmt. 2. Die Vergütung wird nachträglich in monatlichen Raten ausbezahlt. Der monatliche Bruttobetrag wird berechnet, indem der vertraglich vorgesehene Jahresbruttobetrag durch die Anzahl der Monate des Vertrages plus 1 dividiert wird. Art. 22 Verwirkung und Rücktritt 1. Der Anspruch auf Abschluss des Vertrages ist verwirkt, wenn der Forscher nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen die Tätigkeit beginnt. 2. Es gelten nur jene Verspätungen als gerechtfertigt und zugelassen, welche durch schwerwiegende Gesundheitsprobleme und höhere Gewalt (die gebührend bewiesen sind) verursacht worden sind. 3. Der Forschungsassistent kann vom Vertrag zurücktreten, wenn er eine schriftliche Vorankündigung von 30 Tagen gibt. Mit schriftlicher Zustimmung des Verantwortlichen des Forschungsprojektes kann die Vorankündigungsfrist auch nicht eingehalten werden /10
10 4. Ein Aufschub des Vertragsbeginns wird den Gewinnern zugestanden, welche belegen, dass sie den Militärdienst leisten müssen oder sich in den Situationen für arbeitende Mütter befinden (Leg. D. 151/2001) Art. 23 Gültigkeit der Rangliste 1. Die Rangliste hat eine Gültigkeit von bis zu 6 Monaten vor Beendigung des Forschungsprojektes. 2. Bei Vertragsrücktritt wird der Vertrag für Forschungsassistenten dem geeigneten Kandidaten gemäß Reihenfolge der Rangliste vergeben. Art. 24 Steuerliche und fürsorgliche Regelung, Versicherungsdeckung 1. Die Universität sorgt für die Versicherungsdeckung bezüglich der Risiken aus Unfällen und Haftpflichtschäden und wendet die steuerlichen und fürsorglichen Bestimmungen gemäß Art. 22 Abs. 6 des Gesetzes Nr. 240/2010 an /10
EIGENERKLÄRUNG BEZÜGLICH DES STUDIENTITELS (ZULASSUNGSTITEL UND BEWERTUNGSUNTERLAGE) (Art. 46 ff. DPR Nr. 445 vom 28/12/2000)
Anlage 3 Allegato 3 Eigenerklärungen - 4 Vorlagen Autocertificazioni - 4 moduli EIGENERKLÄRUNG BEZÜGLICH DES STUDIENTITELS (ZULASSUNGSTITEL UND BEWERTUNGSUNTERLAGE) (Art. 46 ff. DPR Nr. 445 vom 28/12/2000).
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