Berufswege die gegenwärtigen berufs- und sozialrechtlichen Möglichkeiten der therapeutischen Fortund Weiterbildung nach der Ausbildung

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1 Berufswege die gegenwärtigen berufs- und sozialrechtlichen Möglichkeiten der therapeutischen Fortund Weiterbildung nach der Ausbildung Hans Uwe Rose Vorsitzender Ausschuss Aus-, Fort- und Weiterbildung

2 Berufsrecht: Rechte und Pflichten der Berufsangehörigen (hier: PP und KJP), die mit Abschluss der Ausbildung und Erteilung der Approbation (als Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde) verbunden sind

3 Zuständig für die Gestaltung des Berufsrechtes die jeweiligen Landespsychotherapeutenkammern (hier: Unsere LPPJKP Hessen) Rechtliche Grundlage: Die von den Parlamenten in den einzelnen Bundesländern erlassenen Heilberufsgesetze (Hessisches HBG) Die wesentlichen Aspekte des Berufsrechtes sind formuliert in den von den Kammern verfassten und verabschiedeten Berufsordnungen, die von den Aufsichtsbehörden der Länder genehmigt werden müssen.

4 Sozialrecht: Regelungssysteme, in denen Voraussetzungen, Bedingungen, Ablauf, etc. bezüglich der Durchführung von Leistungen festgelegt sind, die von Behandlern im Gesundheitswesen (hier: PP und KJP) erbracht werden. Sozialgesetzbuch V Psychotherapie-Richtlinien Psychotherapie-Vereinbarungen Verträge im Rahmen neuer Versorgungsformen

5 Zuständig für die Gestaltung des Sozialrechts: SEHR VIELE! Der Gesetzgeber/Bundesministerium für Gesundheit (BMG) Gemeinsamer Bundesausschuss (GBA) GKV-Spitzenverband Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) Kassenärztliche Vereinigungen (KVen) (Private Krankenversicherungen) Berufs- und Fachverbände, Lobbyisten, etc.

6 Fortbildung Maßnahmen von Berufsangehörigen zur Sicherung und Aktualisierung ihrer in der Ausbildung erworbenen theoretischen und praktischen Kompetenzen Fortbildung kann sich auf grundlegende Aspekte und Inhalte der psychotherapeutischen Verfahren, auf die angewandten Methoden oder auf einzelne Techniken beziehen Interaktive Formen wie Supervision, Selbsterfahrung und Qualitätszirkel sind zentrale und unerlässliche Elemente psychotherapeutischer Fortbildung

7 Weiterbildung Ziel der Weiterbildung ist der geregelte Erwerb (neuer/zusätzlicher) eingehender und besonderer Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten für definierte psychotherapeutische Tätigkeiten nach Abschluss der Berufsausbildung Weiterbildungsordnung der LPPKJPH, 1(2)

8 Versuch einer Systematik Berufsrechtlich relevante Fortbildung Sozialrechtlich relevante Fortbildung Berufsrechtlich relevante Weiterbildung Sozialrechtlich relevante Weiterbildung

9 Berufsrechtlich relevante Fortbildung (1) Grundlagen: Hessisches Heilberufsgesetz Vierter Abschnitt: Die Berufsausübung 23 Die Kammerangehörigen, die ihren Beruf ausüben, haben insbesondere die Pflicht, 1. Sich beruflich fortzubilden und sich dabei über die für ihre Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten Das Nähere zu 23 regelt die Berufsordnung

10 Berufsrechtlich relevante Fortbildung (2) Berufsordnung der LPPKJPH 17 Fortbildung Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen, die ihren Beruf ausüben, sind verpflichtet, entsprechend der Fortbildungsordnung der Landeskammer ihre beruflichen Fähigkeiten zu erhalten und weiter zu entwickeln. Sie müssen ihre Fortbildungsmaßnahmen auf Verlangen der Landeskammer nachweisen. Fazit: Die Kammerangehörigen sind einerseits verpflichtet, Fortbildung zu betreiben, andererseits frei in Auswahl und Gestaltung ihrer Fortbildung unter berufsrechtlicher Betrachtung.

11 Sozialrechtlich relevante Fortbildung (1) Grundlagen: SGB V 95 d (GMG von 2004) Pflicht zur fachlichen Fortbildung (1)Verpflichtung des Vertragsbehandlers, sich über Fortbildungsinhalte, die dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse aus seinem Fachgebiet entsprechen, in dem Umfang fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Fortentwicklung der in seiner Berufsausübung in der vertragsärztlichen Versorgung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist. (2)Art der Nachweisführung über die Fortbildung: A: Durch Fortbildungszertifikate der Kammern B: Durch andere Fortbildungszertifikate, die den Kriterien entsprechen, die die die jeweilige Arbeitsgemeinschaft der Kammern auf Bundesebene aufgestellt hat. C: In Ausnahmefällen durch sonstige Nachweise

12 Sozialrechtlich relevante Fortbildung (2) Jeder Vertragsbehandler muß alle 5 Jahre gegenüber seiner KV nachweisen, dass er in dem zurückliegenden 5-Jahres-Zeitraum seiner Fortbildungspflicht nachgekommen ist. Erster Fünfjahreszeitraum endete am , für die zum zugelassenen Vertragsbehandler 250 FB-Stunden in 5 Jahren Berufstätigkeit Bei Nichterfüllung: Honorarkürzung um 10% für die ersten vier Abrechnungsquartale, danach 25% Honorarkürzung.

13 Sozialrechtlich relevante Fortbildung (3) Nr. Angebotsform Punktzahl Nachweis 1. Bereich der theoretischen Vertiefung und Erweiterung 1.1 Workshop, Seminar, Kurs, 1 Punkt pro FE Teilnehmerliste/ Teilnahmebescheinigung 1.2 Einzelvortrag incl. Kasuistik und Diskussion (inhaltsgleiche Veranstaltung nur einmal möglich) Hörer: 1 Punkt pro FE Vortragender: 2 Punkte pro FE Teilnehmerliste/ Teilnahmebescheinigung 1.3 Kongresse national und international, Tagungen, Symposien 3 Punkte pro ½ Tag 6 Punkte pro Tag 1.4 Autorenschaft, Poster 4 Punkte pro Beitrag Teilnahmebescheinigung Kopie Titelblatt bzw. Programm 1.5 Lehrtätigkeit in der Aus-, Fort- und Weiterbildung (inhaltsgleiche Veranstaltung nur einmal möglich) 2 Punkte pro FE Programm oder Auszug Fortbildungsverzeichnis/Teilnehmerliste 1.6 Selbststudium durch Fachliteratur/Lehrmittel 50 Punkte maximal in 5 Jahren Unterzeichnete Selbsterklärung 1.7 Strukturierte interaktive Fortbildung 1 Punkt pro Übungseinheit Teilnahmebescheinigung

14 Sozialrechtlich relevante Fortbildung (4) 2. Bereich der praktisch-klinischen Tätigkeit 2.1 Interdisziplinäre Colloquien und Konferenzen 1 Punkt pro FE Teilnahmebescheinigung 2.2 Hospitation in psychotherapierelevanten Einrichtungen 2.3 Klinikvorträge / Klinikkonferenz (fachwissenschaftlich zugänglich) 3 Punkte pro ½ Tag 6 Punkte pro Tag Bescheinigung über Art und Umfang der Hospitation, Teilnehmerliste 1 Punkt pro FE Teilnahmebescheinigung 3. Bereich der Supervision, Intervision, Selbsterfahrung 3.1 Qualitätszirkel der KVen 1 Entsprechend Bescheinigung / Regelung der KV 3.2 Supervision (Leiter akkreditiert) Einzel: 2 Punkte pro FE Gruppe: 1 Punkt pro FE 3.3 Intervision (akkreditiert) (3 8 TN) 1 Punkt pro FE 3.4 Selbsterfahrung (Leiter akkreditiert) Ausschluss der Anerkennung bei Psychotherapie behandlungsbedürftiger Störung 1 Punkt pro FE Teilnahmebescheinigung Teilnehmerliste Teilnahmebescheinigung Teilnehmerliste/ vorherige Anmeldung, Angabe von Zeit und Ort Einzel: nur Teilnahmebescheinigung Gruppe: Teilnehmerliste/ Teilnahmebescheinigung 1 KV-anerkannte Qualitätszirkel werden automatisch anerkannt.

15 Sozialrechtlich relevante Fortbildung (5) Essentials der vom G-BA festgelegten Regelungen zur Fortbildung im Krankenhaus FKH-R überwiegend analoge Regelung zur Fortbildungspflicht im ambulanten Bereich Von 250 Fortbildungspunkten müssen 150 Punkte fachspezifische Fortbildung sein Fortbildungsverpflichtung gilt für PP und KJP, die in einem nach 108 SGB V zugelassenen Krankenhaus tätig sind (Hochschulkliniken,sog. Plankrankenhäuser, Krankenhäuser mit Versorgungsauftrag). Fünf-Jahreszeitraum beginnt rückwirkend zum (Übergangsregelungen für Fortbildungen in 07 und 08) Nachweis der Fortbildung gegenüber der ärztliche Leitung bzw. Nachweis durch die ärztliche Leitung gegenüber den Kostenträger in Bezug auf die Fortbildung der beschäftigten Psychotherapeuten.

16 Sozialrechtlich relevante Fortbildung (6) ERWEITERUNG DES (ABRECHNUNGSFÄHIGEN) LEISTUNGSSPEKTRUMS Grundlage (Psychotherapie-Vereinbarungen) 6 Fachliche Befähigung von Psychologischen Psychotherapeuten (4) Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen 1. Durch Nachweis der verfahrensspezifischen Qualifikation 2. Durch Nachweis von Zusatzqualifikation über anerkannte Ausbildungsstätten (Angabe jeweils der Mindest-Stundenzahl) Theorie 200 Stunden Praxis 4 Fälle mit 200 Stunden (bei TP und PA) 5 Fälle mit 180 Stunden (bei VT) unter Supervision nach möglichst jeder 4. Stunde Selbsterfahrung KEINE!

17 Sozialrechtlich relevante Fortbildung (7) ERWEITERUNG DES (ABRECHNUNGSFÄHIGEN) LEISTUNGSSPEKTRUMS 6 Fachliche Befähigung von Psychologischen Psychotherapeuten (5) Gruppen-Psychotherapie 1. Durch Nachweis der verfahrensspezifischen Qualifikation 2. Durch Nachweis der Zusatzqualifikation über anerkannte Ausbildungsstätten Theorie 24 Doppel-Stunden Selbsterfahrung 40 Doppel-St. (verfahrensspezifische SE in der Gruppe) Praxis 60 Doppel-Stunden Gruppenbehandlungen, dabei Supervision mindestens 40 Stunden

18 Sozialrechtlich relevante Fortbildung (8) ERWEITERUNG DES (ABRECHNUNGSFÄHIGEN) LEISTUNGSSPEKTRUMS Grundlage: Psychotherapie-Vereinbarungen 7 Fachliche Befähigung von Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (4) Gruppen-Psychotherapie 1. Durch Nachweis der verfahrensspezifischen Qualifikation 2. Durch Nachweis der Zusatzqualifikationen über anerkannte Ausbildungsstätten Theorie 24 Doppel-Stunden Selbsterfahrung 40 Doppel-St. (verfahrensspezifische SE in der Gruppe) Praxis 60 Doppel-Stunden Gruppenbehandlungen, dabei Supervision mindestens 40 Stunden

19 Sozialrechtlich relevante Fortbildung (9) ERWEITERUNG DES (ABRECHNUNGSFÄHIGEN) LEISTUNGSSPEKTRUMS Grundlage: Empfehlung des gemeinsamen Beirats von LPPKJPH und LÄKH an die Kassenärztliche Vereinigung Hessen Fachkundeanforderungen für die Erteilung einer Abrechnungsgenehmigung für Zweitverfahren Theorie 240 Stunden bei VT, TP, analytischer KJP Selbsterfahrung 100 Stunden 250 Stunden bei VT, TP bei analytischer KJP Praxis 320 Stunden bei VT, TP mindestens 2 LZT, und 2 KZT 500 Stunden bei analytischer KJP 1x LZT mit mindestens 120 Stunden 1x LZT mit mindestens 90 Stunden mindestens 80 Bezugspersonen-Stunden Supervision 80 Stunden Std. bei VT, TP bei analytischer KJP

20 Berufsrechtlich relevante Weiterbildung (1) Grundlage: Weiterbildungsordnung der LPPKJPH Abschnitt A (sog. Paragrafenteil) 1-18 u.a. Ziel und Struktur, Bereiche, Art, Inhalt, Dauer und zeitlicher Ablauf der Weiterbildung, Führen und Anerkennen von Zusatzbezeichnungen, Prüfungen, Befugnis zur Weiterbildung und Anerkennung von Weiterbildungsstätten Abschnitt B: Bereiche (Darstellung der inhaltlichen Anforderungen für den Bereich Klinische Neuropsychologie) Ziel: Führung der Zusatzbezeichnung Klinische Neuropsychologie

21 Berufsrechtlich relevante Weiterbildung (2) Bestandteile der Weiterbildung (Klinische Neuropsychologie) Praxis Theorie Supervision Dokumentation 2 Jahre Klinischer Tätigkeit in Vollzeit oder in Teilzeit entsprechend längeren Datums, davon mindestens 1 Jahr in zugelassener Einrichtung der stationären Neurologie/neurologischen Rehabilitation höchstens 1 Jahr in Ambulanz oder Praxis 400 Stunden 100 Stunden 5 differenzierte Falldarstellungen, davon mindestens 2 Gutachten bzw. Darstellung in Gutachtenform

22 Sozialrechtlich relevante Weitertbildung (1) Berufsrecht (Voraussetzung: berufsrechtlich bundesweit einheitlich geregelte Weiterbildungsgänge) präjudiziert das Sozialrecht d.h.: wenn der Berufsstand über seine Organe, die Landespsychotherapeutenkammern, einheitliche Weiterbildungsgänge verabschieden würde, müßte die Seite der Kostenträger (Krankenkassen bzw. GBA) Regelungen zur Aufnahme dieser Leistungen in den Katalog der GKV vornehmen

23 Sozialrechtlich relevante Weiterbildung (2) Ausblick Folgende Themen/Fragen stehen daher zur Auseinanderssetzung und Beantwortung an: Für welche Bereiche, Verfahren, Inhalte benötigt der Berufsstand Weiterbildungen? Welche Implikationen ergeben sich aus einer möglichen Novellierung des Psychotherapeutengesetzes in Folge des Forschungsgutachtens? Welche Chancen und welche Gefahren sind mit der Erweiterung des Kollektivvertragssystems verbunden? Wie lassen sich diese Entwicklungen progressiv und ggf. über die Etablierung von Weiterbildungsgängen für den Berufsstand nutzen?

24 Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit! Hans Uwe Rose Vorsitzender Ausschuss Aus-, Fort- und Weiterbildung

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