Motion. Alternative Finanzierungsmittel für die Behebung der Sturmschäden und Vermeidung von Folgeschäden Lothar
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- Otto Roth
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1 M 062/2000 VOL 17. Mai C Motion 1566 Kiener Nellen, Bolligen (SP) Mitunterzeichner: 32 Eingereicht am: Alternative Finanzierungsmittel für die Behebung der Sturmschäden und Vermeidung von Folgeschäden Lothar 1. Der Regierungsrat wird aufgefordert, aufzulisten, welche alternativen Finanzierungsmittel zur Verfügung stehen, insbesondere a) früher beschlossenene Rahmenkredite (Vivian u.ä.) b) Fonds c) ordentliche Budgetmittel 2000 in der Volkswirtschaftsdirektion, die zur Umlagerung und/oder Kompensation verwendet werden können. 2. Sämtliche gemäss 1a-c zur Verfügung stehenden Mittel sind prioritär gegenüber den vom Grossen Rat am beschlossenen Mitteln aus der allgemeinen Staatskasse einzusetzen. Die Belastung des Rahmenkredites vom kann damit erheblich reduziert werden. Begründung: Der Vortrag zum RRB Nr schweigt sich über alternative Finanzierungsmittel aus und ist darauf ausgelegt, die Beanspruchung der allgemeinen Staatsmittel via Nachkredit zu maximieren. Bei der Höhe des vom Grossen Rates bewilligten Nachkredites ist es angesichts der über 4 Milliarden Bilanzfehlbetrag und der Verschuldung von 10 Milliarden dringend nötig, zur Verfügung stehende alternative Finanzierungsmittel aufzulisten und einzusetzen. So stehen aus früheren Rahmenkrediten bzw. Kreditbeschlüssen im Bereich Forst/Waldwiederherstellung nach Sturmschäden 1990 Berner Oberland noch mehrere Millionen Franken zur Verfügung. Verschiedene Fonds stehen zur Verfügung: Kantonaler Naturschadenfonds (Art. 52 und 25 Kant. Landwirtschaftsgesetz)) Schweiz. Fonds für Hilfe bei nicht versicherbaren Elementarschäden Fonds für Investitionshilfe im Berggebiet Fonds zur Förderung der Wohlfahrtswirkung des Walds Fonds der Forstinspektorate und der Staatsforstverwaltung
2 2 Tourismusförderungsfonds Wirtschaftsförderungsfonds Lotteriefonds (für nicht zwingende staatliche Leistungen) Ordentliche Budgetmittel aus der Volkswirtschaftsdirektion können umgelagert bzw. zur Kompensation eingesetzt werden. Es wird Dringlichkeit verlangt. Gewährt: Antwort des Regierungsrates I. Vorbemerkungen Die vorliegende Motion bezieht sich auf den Rahmenkredit für die Behebung der Schäden im Berner Wald, welche der Sturm "Lothar" am angerichtet hat. Der Grosse Rat hat den Rahmenkredit am gemäss RRB 152/2000 beschlossen. Vorgängig hat der Regierungsrat am gestützt auf das Gesetz vom 11. März 1998 über ausserordentliche Lagen (ALG) im Kanton Bern einen Rahmenkredit für Sofortmassnahmen im Bereich der Schadensbehebung "Lothar beschlossen (RRB 153/2000). Die Motion will die beiden Rahmenkredite durch andere Geldquellen mitfinanzieren, um damit den ordentlichen Staatshaushalt zu entlasten. Als alternative Finanzierungsmittel werden früher beschlossene Rahmenkredite, Fonds und ordentliche Budgetmittel in den Dienststellen der Volkswirtschaftsdirektion vorgeschlagen. a) Die Finanzierung gemäss Grossratsbeschluss vom Zu Lasten der Jahresrechnung 1999 ist eine Rückstellung in der Höhe der beiden Rahmenkredite gebildet worden. Die Rahmenkredite werden über die neu geschaffene Spezialfinanzierung Sturmschäden LOTHAR abgewickelt. Alle Ausgaben des laufenden Jahres und der Folgejahre werden der Spezialfinanzierung belastet. Jeweils Ende Jahr werden zugunsten der Spezialfinanzierung Rückstellungen in dem Ausmass aufgelöst, wie ihr in diesem Jahr Ausgaben angelastet worden sind. Damit wird erreicht, dass alle Aufwendungen der beiden Rahmenkredite in den einzelnen Rechnungsjahren durch Rückstellungen aus dem Jahr 1999 kompensiert werden und nur das Haushaltsjahr 1999 belastet bleibt. Sollten bei Programmende noch unverbrauchte Rückstellungen aus dem Jahre 1999 übrig bleiben, wird dannzumal zu entscheiden sein, in welcher Form diese aufzulösen sind. b) Die Beanspruchung des Nachkredites Da diese Spezialfinanzierung Sturmschäden LOTHAR im November 1999 beim Budget- Beschluss des Grossen Rates noch nicht existierte und demzufolge keine Voranschlagskredite enthalten konnte, wurde dem Grossen Rat im Februar 2000 für jede vorgesehene Kontengruppe der entsprechende Nachkredit anbegehrt und von ihm bewilligt. Der Nachkredit enthält also nur jene Voranschlagskredite, welche innerhalb der beiden Rahmenkredite im Rechnungsjahr 2000 mit effektiven Ausgaben belastet werden sollen. Für das Folgejahr 2001 und spätere Jahre werden die Voranschlagskredite der Spezialfinanzierung Sturmschäden LOTHAR im Rahmen der gesamtstaatlichen
3 3 rollenden Überarbeitung des Finanzplanes erfasst und dem Grossen Rat im November 2000 als Voranschlag zur Genehmigung unterbreitet. Massgebliche Summe und Steuergrösse des Grossen Rates ist der gesamte Rahmenkredit, nicht der Nachkredit II. "Alternative Finanzierungsmittel" Zu Ziffer 1 a) Keine alternativen Finanzierungsmittel sind früher beschlossene und noch nicht vollständig aufgebrauchte Rahmenkredite. Gemäss Art. 21 des Finanzhaushaltsgesetzes (FHG) ist der Rahmenkredit eine zeitlich limitierte Bewilligung des finanzkompetenten Organs, für ein bestimmtes Programm Verpflichtungen eingehen zu dürfen. Diese führen in den Jahren der Programmlaufzeit zu Ausgaben und belasten das jeweilige Haushaltjahr. Über die Verwendung von Rahmenkrediten ist jährlich in der Staatsrechnung Rechenschaft abzulegen. Restbestände früher bewilligter Rahmenkredite, deren Schlussabrechnung noch nicht erfolgt ist, können nicht ohne Zustimmung des seinerzeitigen Bewilligungsorgans einem neuen Zweck zugeführt werden. Im Zusammenhang mit der Ausgabenbewilligung für den Lothar-Rahmenkredit ist vom Grossen Rat kein früher gefasster Rahmenkredit gestoppt worden, um dessen Restmittel zur Äufnung der Lothar- Spezialfinanzierung zu verwenden. Zu Ziffer 1 b) 1. Andere Spezialfinanzierungen des staatlichen Haushaltes (mit eigenem Fondsbestand, aber ohne eigenständige Rechtspersönlichkeit) Die in der Begründung zur Motion erwähnten Fonds werden im Folgenden einzeln aufgeführt. 1.1 Kantonaler Naturschadenfonds (NSF) Beiträge werden an die Kosten zur Behebung von Schäden an Grundstücken, die im Kanton Bern liegen, ausgerichtet. Bedingung ist, dass für den gleichen Schaden ein Beitrag des Schweizerischen Fonds für Hilfe bei nicht versicherbaren Elementarschäden (ESF) erhältlich ist. In der gegenwärtigen Praxis richtet der ESF keine Beiträge an Wiederherstellungskosten im Forst aus. Unterstützt werden dagegen Räumungen auf Kulturland, wie sie aus dem Lawinenwinter 1999 zahlreich vorgekommen sind. Der Naturschadenfonds wird nicht mehr gespiesen. Er hat zur Zeit einen Bestand von rund 3,5 Millionen Franken, wovon rund 1 Million für Räumungen nach den Lawinenschäden verpflichtet, aber noch nicht ausbezahlt sind. Ohne Änderung von Art. 33 der Verordnung vom 5. November 1997 über die Erhaltung der Lebensgrundlagen und der Kulturlandschaft (LKV, BSG ) stehen die Mittel des Naturschdenfonds nicht für die im Rahmenkredit Lothar vorgesehenen Programme zur Verfügung. 1.2 Fonds für Investitionshilfe in Berggebieten (IHG) Aus diesem Fonds werden zinslose Darlehen an infrastrukturelle Einzelvorhaben oder Infrastrukturprogramme im Berggebiet ausgerichtet. Die kantonalen Darlehen richten sich nach dem Bundesrecht. Eine Mitfinanzierung von forstlichen Massnahmen aus kantonalen IHG-Fondsmitteln ist deshalb gestützt auf das geltende Recht nicht möglich. Sollte die Möglichkeit eingeführt werden, müsste das Einführungsgesetz aus dem Jahr 1997 zu einem eigenständigen kantonalen Fördererlass umgestaltet werden. Einsparungen für den Kanton könnten allerdings nicht erzielt werden, weil dieser Fonds mit allgemeinen Staatsmitteln geäuffnet wird. Nicht von vornherein ausgeschlossen ist die
4 4 Mitfinanzierung von baulichen Investitionen zum Schutz von Verkehrswegen oder Siedlungsgebieten. Sollte es sich zeigen, dass der Einsatz von Investitionshilfedarlehen für die Finanzierung derartiger Investitionen erforderlich ist, könnte eine Weiterentwicklung der Förderpraxis in Absprache mit dem Bund geprüft werden. 1.3 Fonds zur Förderung der Wohlfahrtswirkung des Waldes Aus dem Wohlfahrtsfonds, der per einen Restbestand von 228' Franken aufweist, werden Massnahmen und Einrichtungen (Biotope, Lehrpfade usw.) zur Förderung der Wohlfahrtswirkungen des Waldes unterstützt. Gemäss Art. 54 des Kantonalen Waldgesetzes vom 5. Mai 1997 sollen die Fondsmittel entsprechend ihrer bisherigen Verwendung aufgebraucht und der Fonds anschliessend aufgehoben werden. Der Fonds soll zur Unterstützung von entsprechenden Massnahmen beigezogen werden, die wegen den Sturmschäden notwendig geworden sind. Es handelt sich dabei in aller Regel aber um Massnahmen, an die keine Beiträge aus dem Rahmenkredit LOTHAR gewährt werden können. Deshalb stellt der Fonds keine Alternative, sondern allenfalls eine Ergänzung zum genehmigten Rahmenkredit für die Behebung der Sturmschäden und zur Vermeidung von Folgeschäden LOTHAR dar. 1.4 Fonds der Staatsforstverwaltung (Ersatzaufforstungsfonds) Aus dem Ersatzaufforstungsfonds, welcher per ein Vermögen von 779' Franken aufweist, können vom Staat übernommene Ersatzaufforstungen, freiwillige Aufforstungen, kleine forstliche Werke sowie in Ausnahmefällen weitere regionale oder kantonale forstliche Aufgaben mitfinanziert werden. Gemäss Art. 54 des Kantonalen Waldgesetzes vom 5. Mai 1997 sollen die Fondsmittel entsprechend ihrer bisherigen Verwendung aufgebraucht und der Fonds anschliessend aufgehoben werden. Der Fonds soll zur Unterstützung von entsprechenden Massnahmen beigezogen werden, die wegen den Sturmschäden notwendig geworden sind. Es handelt sich dabei in aller Regel aber um Massnahmen, an die keine Beiträge aus dem Rahmenkredit LOTHAR gewährt werden können. Deshalb stellt der Fonds keine Alternative, sondern allenfalls eine Ergänzung zum genehmigten Rahmenkredit für die Behebung der Sturmschäden und zur Vermeidung von Folgeschäden LOTHAR dar. 1.5 Tourismusförderungsfonds Der Fonds wird durch die bei der Hotellerie und Parahotellerie erhobene Beherbergungsabgabe geäufnet. Die zweckbestimmten Mittel des Fonds sind zwingend zur Tourismusförderung zu verwenden, vor allem für Massnahmen der Marktbearbeitung. Zum Einsatz der Fondsmittel im Zusammenhang mit den LOTHAR-Massnahmen besteht keine Rechtsgrundlage. 1.6 Wirtschaftsförderungsfonds Dieser Fonds befindet sich in Liquidation. Es sind keine neuen Beschlüsse zu Lasten dieses Fonds möglich. 1.7 Lotteriefonds Gestützt auf Artikel 34 Absatz 1 und 2 des Lotteriegesetzes vom 4. Mai 1993 (BSG ) können keine Beiträge an die Behebung der Sturmschäden und zur Vermeidung von Folgeschäden ausgerichtet werden.
5 5 2. Fonds ausserhalb des Staatshaushaltes mit eigenem Fondsbestand und eigener Rechtspersönlichkeit 2.1 Schweizerischer Fonds für Hilfe bei nicht versicherbaren Elementarschäden (ESF) Der Fonds unterstützt in Koordination mit dem Naturschadenfonds (vgl. Ziffer oben) die Behebung von Schäden an der Infrastruktur (Strassen, Wege, Zäune, Leitungen, Stockräumungen) und an Landräumungen (exklusive die Aufrüstungskosten für das Holz). Gemäss Richtlinien des ESF vom 15. März 1999 stehen seine Mittel nur dort zur Verfügung, wo eine Unterstützung über ordentliche Staatsbeiträge nicht möglich ist. Für Beiträge an die Behebung der eigentlichen, von Lothar verursachten Waldschäden stehen die Fondsmittel bisher nicht zur Verfügung. Zu Ziffer 1 c) Auch keine alternativen Finanzierungsmittel sind die ordentlichen Budgetmittel 2000 in der Volkswirtschaftsdirektion. Der Grosse Rat hat im November 1999 die Ämter-Budgets 2000 der Volkswirtschaftsdirektion genehmigt. Er ist im Zusammenhang mit dem Lothar- Kreditbeschluss im Februar 2000 weder auf seinen Budget-Beschluss zurückgekommen, noch hat er bestimmt, welche Staatsaufgaben in der Volkswirtschaftsdirektion vermindert oder gar nicht mehr wahrgenommen werden sollten, um dank diesen Einsparungen den Lothar-Kredit zu kompensieren. Die ordentlichen Budgetmittel des Amtes für Wald werden gemäss Planung ebenfalls auf die Bewältigung der Lothar-Schäden ausgerichtet. Daneben sind auch noch Finanzmittel zur Behebung von Schäden aus dem Lawinen-Winter 1999 eingeplant. Eine teilweise Kompensation des Rahmenkredites "Lothar" durch diese Budgetmittel würde faktisch die Umsetzung des mit dem Rahmenkredit bewilligten Massnahmenprogramms in Frage stellen, welches auf einem unverminderten Budget des Waldamtes fusst. Dessen Budgetkürzung wurde weder bei der Beschlussvorbereitung noch bei der Beschlussfassung in der Februar-Session des Grossen Rates gefordert. Im Rahmen der laufenden Arbeiten zur Erstellung des Voranschlags 2001 sowie des Finanzplans hat der Regierungsrat zusätzliche Kompensationsmöglichkeiten abklären lassen. Dabei zeigte sich, dass eine Kompensation des Nachkredites bzw. des Rahmenkredites aus verschiedenen Gründen nicht möglich und auch nicht opportun ist: Die Gesamtsituation des Finanzhaushalts präsentiert sich nach wie vor als angespannt. Der Regierungsrat hat sich zum Ziel gesetzt, die bisherigen Finanzplanzahlen für das Jahr 2001 bei der Erstellung des Voranschlags einzuhalten. Auf Grund der bisherigen Ergebnisse wird es schwierig sein, diese Vorgabe einhalten zu können. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass ein weiteres Sparprogramm im gegenwärtigen Zeitpunkt auch aus Sicht des Grossen Rates politisch nicht vertretbar ist. Zu Ziffer 2 Wie aufgezeigt, stellen früher beschlossene Rahmenkredite und ordentliche Budgetmittel keine alternativen Finanzierungsmöglichkeiten dar. Bei Veränderungen innerhalb der Laufenden Rechnung würde sich bloss eine Umschichtung der Haushaltsbelastung von 1999 auf Folgejahre ergeben, nicht aber eine Haushaltsentlastung insgesamt.
6 6 Der Antwort zu Ziffer 1b der Motion lässt sich entnehmen, weshalb nicht auf die von der Motionärin erwähnten Fonds zurückgegriffen werden kann. Antrag: Ablehnung der Motion An den Grossen Rat
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