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1 Financial EXPERT Global AG FINANCIAL FACTS Ausgabe Dezember 2011 Info Soziale Sicherheit 2012 Inhalt Info Soziale Sicherheit AHV-Revision 2 Per treten u.a. folgende Verbesserungsmassnahmen in Kraft:... 2 a) Beiträge der Selbständigerwerbenden... 2 b) Beiträge der Nichterwerbstätigen... 2 c) Globallöhne... 2 d) Beiträge der Arbeitnehmenden ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber (ANobAG)... 2 e) Leistungen der AHV IV-Revision 3 a) IV-Revision 6a ab b) Ausblick IV-Revision 6b (ab 2015): Stufenloses Rentensystem... 3 Berufliche Vorsorge BVG 5 c) BVG-Mindestzinssatz d) Keine Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten... 5 e) BVG-Strukturreform... 5 Gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) 7 a) Maximal möglichen Steuerabzugs per Tabelle: Wichtige Messzahlen im Bereich der Sozialversicherung (Beilage) 8

2 11. AHV-Revision Per treten u.a. folgende Verbesserungsmassnahmen in Kraft: a) Beiträge der Selbständigerwerbenden Neu melden die Steuerbehörden das Nettoeinkommen, d.h. das Einkommen, von dem die AHV/IV/EO- Beiträge bereits abgezogen wurden. Zur Bestimmung des beitragspflichtigen Bruttoeinkommens rechnen die Ausgleichskassen das gemeldete Einkommen auf 100 Prozent hoch. Dazu verwenden sie eine spezifische Formel, mit der die gültigen Beitragssätze berücksichtigt werden können. So wird jenseits der sinkenden Skala das gemeldete Einkommen unter Berücksichtigung des derzeitigen Beitragssatzes von 9,7% als ein 90,3%- Einkommen betrachtet, das auf 100% aufzurechnen ist. Weist die versicherte Person nach, dass der Mindestbetrag bereits auf dem massgebenden Lohn für eine im selben Jahr ausgeübte unselbständige Erwerbstätigkeit erhoben wurde, kann sie verlangen, dass die geschuldeten Beiträge nur zum untersten Satz der sinkenden Beitragsskala (5,223%) erhoben werden. b) Beiträge der Nichterwerbstätigen Der Höchstbetrag für Nichterwerbstätige mit einem Vermögen inkl. kapitalisierten Renteneinkommens von mehr als CHF 4 Mio. wird über die heutige Grenze von CHF hinaus erhöht und erreicht bei einem Vermögen von CHF 8,3 Mio. (inkl. kapitalisierten Renteneinkommens) den neuen Höchstbetrag von CHF c) Globallöhne Globallöhne kommen ab nur noch für mitarbeitende Familienmitglieder in der Landwirtschaft zur Anwendung. d) Beiträge der Arbeitnehmenden ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber (ANobAG) Für Arbeitnehmende ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber, so genannte ANobAG, gelten neu die gleichen Beitragssätze wie für alle anderen Arbeitnehmenden. Bisher wurden die Beiträge wie bei den Selbständigerwerbenden (mit sinkender Beitragsskala) berechnet. Neu beträgt somit der Beitragssatz 10,3% (AHV/IV/EO). Hinzu kommen noch Verwaltungskostenbeiträge. e) Leistungen der AHV Einer versicherten Person können Betreuungsgutschriften neu auch angerechnet werden, wenn sie eine pflegebedürftige verwandte Person pflegt, die nicht mit ihr in einer Hausgemeinschaft lebt, jedoch von der Betreuungsperson leicht erreicht werden kann. Quelle: Bundesamt für Sozialversicherungen Seite 2 von 8

3 6. IV-Revision a) IV-Revision 6a ab Mit der IV-Revision 6a, die am in Kraft gesetzt wird, erhält die IV zusätzliche Instrumente zur Wiedereingliederung von behinderten Menschen. Die meisten davon entlasten die Arbeitgebenden und sollen damit die Bereitschaft erhöhen, Menschen mit Behinderung Stellen anzubieten. Insbesondere soll verhindert werden, dass die Versicherungen der Arbeitgebenden übermässig belastet werden. Gerne informieren wir Sie über die Sparmassnahmen der 6. IV.Revision. Die neuen Eingliederungsinstrumente im Überblick: Während der Massnahmen zur Wiedereingliederung erhalten die bisherigen IV-Rentner/innen weiterhin ihre Rente. Die IV begleitet die Versicherten während der Wiedereingliederung eng und unterstützt sie aktiv. Sie berät und betreut die Versicherten auch während maximal drei Jahren nach einer erfolgreichen Wiedereingliederung. Dafür schaffen die IV-Stellen rund 200 Vollzeitstellen. Beratung und Begleitung, ebenfalls bis drei Jahre nach erfolgreicher Wiedereingliederung, bietet die IV auch den Arbeitgebenden an. Ein Einarbeitungszuschuss an die Arbeitgebenden federt Minderleistungen während der Einarbeitungszeit finanziell ab. Während drei Jahren besteht für Arbeitgebende wie auch für ehemalige IV-Rentner/innen ein finanzieller Schutz für den Fall, dass Letztere nach der Anstellung erkranken (Übergangsleistung). Während dieser dreijährigen Schutzfrist bleibt die bisherige Pensionskasse der ehemaligen IV- Rentner/innen zuständig, damit im Fall einer erneuten Erkrankung keine Versicherungsprobleme entstehen. Während eines mehrmonatigen Arbeitsversuchs können Arbeitgebende eine betroffene Person testen; den Versicherten wird es so erleichtert, in der Arbeitswelt Fuss zu fassen. Es gibt eine Entschädigung für Arbeitgebende, falls Versicherungsprämien infolge Eingliederung erhöht werden. Quelle: Bundesamt für Sozialversicherungen b) Ausblick IV-Revision 6b (ab 2015): Stufenloses Rentensystem Arbeit muss sich lohnen! so lautet die Kernbotschaft dieser Massnahme. Dass Rentenbezüger/innen, die eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder ihren Beschäftigungsgrad erhöhen, heute finanziell benachteiligt werden, ist paradox. Die heutige Rentenabstufung hat zur Folge, dass bei einer erfolgreichen Eingliederung in vielen Fällen die Rente stärker reduziert wird, als sich das Arbeitseinkommen erhöht, so dass den Versicherten insgesamt weniger Geld zur Verfügung steht. Die Gesetzesänderung sieht daher ein stufenloses Rentensystem vor. Jedem Invaliditätsgrad wird durchgehend eine bestimmte Rentenhöhe zugeordnet. Damit fallen die Schwelleneffekte weg. Die Versicherten werden so motiviert, eine Arbeit aufzunehmen, um so mehr zu verdienen. Da ab einem gewissen Invaliditätsgrad die Resterwerbstätigkeit jedoch nur schwer genutzt werden kann, wird grundsätzlich ab einem Invaliditätsgrad von 80%, anstatt wie heute ab 70% eine ganze Rente gewährt. Wenn Versicherte mit einem Invaliditätsgrad von 80% und mehr allerdings ein Erwerbseinkommen erzielen, so wird dieses bei der Berechnung des Invaliditätsgrades angerechnet und sie erhalten zwar nur die entsprechende Teilrente, fahren insgesamt aber nach wie vor besser, als ohne Erwerbseinkommen. Seite 3 von 8

4 Im stufenlosen Rentensystem entsprechen sich Invaliditätsgrad und Rentenanteil. Ein Invaliditätsgrad von 50% ergibt Anspruch auf 50% einer ganzen Rente, ein Grad von 66% auf 66% einer ganzen Rente usw. Von diesem Prinzip wird lediglich bei den IV-Graden von 40% bis 49% und bei jenen über 79% abgewichen. Ein IV-Grad von 40% gibt Anspruch auf eine Viertelsrente (25%). Jeder zusätzliche Prozentpunkt des IV- Grads bis 49% erhöht den Rentenanteil um 2,5 Prozentpunkte. IV-Grade von 80% bis 100% geben Anspruch auf die ganze Rente (heute ab 70%), ausser wenn diese Versicherten ein effektives Erwerbseinkommen erzielen. Die Eidg. Invalidenversicherung und die IV-Rente der obligatorischen beruflichen Vorsorge werden auch weiterhin das gleiche Rentensystem haben. Verglichen mit dem geltenden Rentensystem werden die Renten der künftigen Bezügerinnen und Bezüger bei einem IV-Grad von 50%, 100% und von über 80% (ohne tatsächliches Erwerbseinkommen) gleich sein bei einem IV-Grad von 41 bis 49% sowie bei 51 bis 59% höher sein bei einem IV-Grad von 60 bis 70% tiefer sein. Weitere Massnahmen: Verstärkte Eingliederung Neue Regelung für Rentnerinnen und Rentner mit Kindern Neue Regelung für Reisekosten Wenn nötig, zusätzliche Anreize für Arbeitgeber für die Eingliederung. Quelle: Bundesamt für Sozialversicherungen Seite 4 von 8

5 Berufliche Vorsorge BVG c) BVG-Mindestzinssatz 2012 Der Bundesrat hat beschlossen, den Mindestzinssatz in der beruflichen Vorsorge per 1. Januar 2012 auf 1,5% festzusetzen. Die Festlegung des Satzes erfolgt wie im Vorjahr auf Basis einer Berechnungsmethode, welche die Eidgenössische Kommission für berufliche Vorsorge dem Bundesrat mehrheitlich empfohlen hat. Entscheidend für die Höhe des Mindestzinssatzes sind dabei vor allem der langfristige Durchschnitt der Bundesobligationen sowie die Entwicklung der Aktien, Anleihen und Liegenschaften. Mit der Anpassung des Satzes wird der negativen Entwicklung und den aktuellen Schwankungen der Finanzmärkte angemessen Rechnung getragen. d) Keine Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten der beruflichen Vorsorge müssen auf den 1. Januar 2012 nicht der Teuerung angepasst werden. e) BVG-Strukturreform Das Parlament hat mit der Strukturreform der zweiten Säule eine Reihe von Massnahmen beschlossen, um die Transparenz, Governance und Unabhängigkeit der Pensionskassen zu stärken und deren Aufsicht zu verbessern. Die Umsetzung der Reform stellt Vorsorgeeinrichtungen vor zahlreiche Herausforderungen. Worum geht es? Im März 2010 haben die eidgenössischen Räte die Strukturreform der beruflichen Vorsorge (BVG) gutgeheissen. Die revidierten gesetzlichen Bestimmungen treten in drei Etappen in Kraft. Bereits im Januar 2011 haben die Änderungen zugunsten älterer Arbeitnehmer (1. Etappe) Gültigkeit erlangt. Die Umsetzung der weiteren Reformen steht noch an. 1. Etappe Massnahmen zur Erleichterung der Arbeitsmarktbeteiligung älterer Arbeitnehmer Die erste Massnahme betrifft die Arbeitnehmer, die ihr Arbeitspensum nach dem 58. Lebensjahr verkürzen. Ihnen kann jetzt vom Pensionskassenreglement erlaubt werden, die bisherige Vorsorge bis zum ordentlichen Pensionsalter voll weiterzuführen sofern der Lohn um höchstens die Hälfte gekürzt wird. Unsere Anfrage an diverse Versicherungsgesellschaften hat folgendes ergeben: Gleitende Pensionierung Versicherer Reduktion des Arbeitspensums nach dem 58. Altersjahr mit Weiterführung der bisherigen versicherten Leistungen möglich? Allianz Suisse Ja, sofern dies im Reglement des Arbeitgebers vorgesehen ist. AXA-Winterthur Ja, möglich. Je nach Reglement, sofern die Arbeitsreduktion mindestens 30% und der verbleibende Basler Beschäftigungsgrad 40% beträgt. Helvetia Die Option ist gegenwärtig in Bearbeitung. Swiss Life Je nach Vertrag möglich, aber voraussichtlich im zweiten Halbjahr Zürich Ja, möglich. Seite 5 von 8

6 Die zweite Massnahme: Pensionskassen können in ihrem Reglement vorsehen, für erwerbstätige Arbeitnehmende nach dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters die Vorsorge bis höchstens zur Vollendung des 70. Lebensjahres weiterzuführen. Vorsicht bei Einkäufen in die Pensionskasse nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters. Wer als Frau nach 64 und als Mann nach 65 erwerbstätig bleibt und seine Pensionskasse weiterführt, darf sofern das Vorsorgereglement dies vorsieht grundsätzlich weitere Einkäufe tätigen; dies allerdings nur für Vorsorgelücken, die beim Erreichen des ordentlichen Rentenalters bestehen. Dabei ist auf folgendes zu achten: die zusätzlichen Beiträge und Gutschriften in der Verlängerungsperiode verkleinern die Lücke. Gemäss bundesgerichtlich festgelegter Einschränkung wird der Abzug des Einkaufsbetrages vom steuerpflichtigen Einkommen verweigert, wenn innerhalb von 3 Jahren die Altersleistung in Form eines Kapitalbezugs getätigt wird. Fazit: die Einkaufsmöglichkeiten nach dem Pensionsalter sind eingeschränkt und müssen genau abgeklärt werden. Keinen Anspruch auf Invalidenleistungen Die Weiterführung der Pensionskasse nach dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters ist nur noch im Rahmen der bisherigen Altersvorsorge möglich. Arbeitgeber und Arbeitnehmer bezahlen dabei unverändert ihre Beiträge. Eine Besserversicherung des gleichen Einkommens ist verboten. Nur ein tatsächlich höheres Einkommen kann beim Arbeitnehmer zu einem höheren versicherten Verdienst führen. Zieht sich der Versicherte aus freiwilligen oder gesundheitlichen Gründen aus dem Erwerbsleben zurück, werden auf jeden Fall nur noch die reglementarischen Altersleistungen fällig. Barzahlungen gemäss dem Freizügigkeitsgesetz oder Invalidenleistungen gemäss dem Risikoteil der Vorsorge sind nicht mehr möglich. Auch bei einem Todesfall werden die Hinterlassenen aufgrund des Anspruchs auf die Altersleistungen des Versicherten entschädigt. Fragt sich, ob die Pensionskassen deshalb von den Versicherten nach dem Pensionsalter keine Risikobeiträge mehr erheben dürfen. Gemäss Bundesamt für Sozialversicherungen können Risikobeiträge für ein gesamtes Versicherungskollektiv bestimmt werden. Deshalb dürfen die Pensionskassen von den Erwerbstätigen nach dem Pensionsalter aus Gründen der Solidarität solche Risikobeiträge erheben, obwohl diese nicht mehr davon profitieren können. Fazit: Viele Pensionskassen verlangen nach dem Pensionsalter weiter Risikobeiträge, andere nicht. Wer seine Pensionskasse nach dem ordentlichen Rentenalter weiterführen möchte, muss abklären, was auf ihn zutrifft und welche Auswirkungen das hat. Unsere Anfrage an diverse Versicherungsgesellschaften hat folgendes ergeben: Aufschub Pensionierung bis zum 70. Altersjahr Versicherer Allianz Suisse AXA-Winterthur Basler Helvetia Swiss Life Zürich Nach der ordentlichen Pensionierung können IV-Leistungen nicht bezogen werden. Werden die Prämien dafür belastet? Option ist gegenwärtig in Bearbeitung, voraussichtlich nur auf versicherte Leistungen. Seite 6 von 8

7 Was geschieht bei einer Scheidung? Der Grundsatz: Im Scheidungsfall müssen die während der Ehe in der Pensionskasse angesammelten Altersguthaben geteilt werden. Nur wenn bei einem Ehegatten ein Vorsorgefall wie Invalidität oder Alter vor dem Zeitpunkt der Scheidung eingetreten ist, muss der Richter die Aufteilung anders vornehmen. Der Vorsorgefall Alter tritt immer erst dann ein, wenn die versicherte Person die Altersleistung tatsächlich bezieht. Fazit: Erwerbstätige, die nach dem Pensionsalter ihre Pensionskasse weiterführen, müssen im Scheidungsfall das Altersguthaben mit dem Ehegatten teilen. 2. Etappe Transparenz und Governance Nach einer heftig geführten politischen Debatte hat der Bundesrat im Juni 2011 die Verordnungen zur Strukturreform der beruflichen Vorsorge verabschiedet. Die Bestimmungen betreffend Transparenz und Governance traten am 1. August 2011 in Kraft. Ziel dieser Massnahmen ist es, die Pensionskassen zu mehr Transparenz zu verpflichten und die Führung der Vermögensverwaltung zu verbessern. Neu werden etwa konkrete Anforderungen an die Integrität und Loyalität der Vermögensverwalter gestellt und bedeutende Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden sind von der Revisionsstelle hinsichtlich Marktkonformität zu überprüfen. Die Vorsorgeeinrichtungen haben bis Ende 2012 Zeit, die nötigen Anpassungen vorzunehmen. 3. Etappe Inkraftsetzung der Einführung Oberaufsicht Mit dem Inkrafttreten der Bestimmungen zur Aufsichtsstruktur am 1. Januar 2012 wird die Oberaufsicht der Pensionskassen auf Bundesebene neu strukturiert und deutlich von der Direktaufsicht getrennt, welche neu von den Kantonen wahrgenommen wird. Mit dieser Massnahme soll die Aufsicht der 2. Säule gestärkt und besser koordiniert werden. Momentan findet die Präzisierung der Aufsicht auf Ebene der Verordnungen statt. Die Übertragung der Kompetenzen an die Kantone erfolgt in einer dreijährigen Übergangsfrist bis Ende Gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) a) Maximal möglicher Steuerabzug per Der maximal erlaubte Steuerabzug im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) beträgt für das Jahr 2012 CHF 6'682 für Personen, die der 2. Säule unterstellt sind respektive CHF 33' für Personen ohne 2. Säule. A Partnership for Success TAX EXPERT International AG Löwenstrasse 11 CH-8021 Zürich Tel. +41 (0) Fax +41 (0) taxexpert@taxexpert.ch TAX EXPERT Global AG Löwenstrasse 11 CH-8021 Zürich Tel. +41 (0) Fax +41 (0) info@taxexpert.ch Treuhand EXPERT AG Löwenstrasse 11 CH-8021 Zürich Tel. +41 (0) Fax +41 (0) info@treuhandexpert.ch Financial EXPERT Global AG Löwenstrasse 11 CH-8021 Zürich Tel. +41 (0) Fax +41 (0) info@financialexpert.ch Seite 7 von 8

8 Tabelle: Wichtige Messzahlen im Bereich der Sozialversicherung (Beilage) Wichtige Messzahlen im Bereich der Sozialversicherung Altersrente AHV monatliche minimale Altersrente 1'105 1'140 1' monatliche maximale Altersrente 2'210 2'280 2' minimale Altersrente 13'260 13'680 13' maximale Altersrente 26'520 27'360 27' Beitrag AHV minimaler Beitrag AHV Lohndaten BVG maximal rentenbildendes AHV-Jahreseinkommen 79'560 82'080 82' minimaler versicherter Jahreslohn 3'315 3'420 3' Eintrittsschwelle 19'890 20'520 20' Koordinationsabzug 23'205 23'940 23' maximal versicherter Jahreslohn 56'335 58'140 58' Teuerungsanpassung BVG (Artikel 36 BVG - nur Risikorenten) Teuerungsanpassung für BVG-Risikorenten, erstmals nach einer Laufzeit von 3 Jahren 3.00% 4.50% 2.70% 2.30% 0.00% Teuerungsanpassung für BVG-Risikorenten, nach einer weiteren Laufzeit von 1 Jahr keine 2.90% 0.00% 0.30% 0.00% Teuerungsanpassung für BVG-Risikorenten, nach einer weiteren Laufzeit von 2 Jahren keine 3.70% 0.00% 0.00% 0.00% Sicherheitsfonds seit : Beitrag in % des koordinierten BVG-Lohnes 0.07% 0.07% 0.07% seit : Beitrag in % des vorhandenen Deckungskapitals 0.02% 0.02% 0.02% maximaler Grenzlohn für die Sicherstellung der Leistungen ' ' Mindestzinssatz BVG minimale Verzinsung der individuellen Altersguthaben 2.75% 2.00% 2.00% 2.00% 1.50% 3. Säule oberer Grenzbetrag Säule 3a, mit 2. Säule 6'365 6'566 6' oberer Grenzbetrag Säule 3a, ohne 2. Säule 31'824 32'832 32' UVG maximal versichertes Jahreseinkommen im UVG 126' ' ' Mutterschaftsversicherung / EO maximal versichertes Jahreseinkommen im UVG Seite 8 von 8

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