Die Beitragssätze für AHV/IV/EO erfahren gegenüber 2013 keine Änderung. Arbeitnehmende und ANobAG. Vom massgebenden Lohn

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1 2014 Änderungen /Neuerungen 1. Beiträge ab 1. Januar AHV/IV/EO-Beiträge Die Beitragssätze für AHV/IV/EO erfahren gegenüber 2013 keine Änderung 8.4 % 1,4 % 0,5 % Arbeitnehmende und ANobAG Vom massgebenden Lohn AHV IV EO 10,3% AHV/IV/EO Bis Ende 2011 waren Arbeitnehmende ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber, sog. ANobAG in Bezug auf die AHV/IV/EO-Beiträge Selbständigerwerbenden gleichgestellt und konnten so vom tieferen Beitragssatz und ggf. der sinkenden Beitragsskala profitieren. Seit 2012 sind sie Arbeitnehmenden gleichgestellt und haben beide Anteile (Arbeitgeber und Arbeitnehmer/in) zu übernehmen. Selbständigerwerbende Vom Reineinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit aufgrund Meldung der direkten Bundessteuer (Beitragsbezug durch Ausgleichskasse) 7,8 % 1,4 % 0,5 % AHV IV EO 9,7 % Total für Jahreseinkommen ab CHF Darunter sinkende Beitragsskala bis auf 5,223 %, mindestens aber CHF pro Jahr. Beitragspflicht Nichterwerbstätige Vom Vermögen, zuzüglich allfälligem kapitalisierten Ersatzeinkommen (Beitragsbezug durch Ausgleichskasse) Je nach Höhe des massgebenden Vermögens (vgl. Skala) Für Vermögen unter CHF = Mindestbeitrag von CHF pro Jahr (AHV CHF 392.-, IV CHF 65.-, EO CHF 23.-) Ab Vermögen von CHF 8,3 Millionen, Maximalbeitrag von CHF pro Jahr (AHV CHF , IV CHF , EO CHF )

2 1.2 Arbeitslosenversicherung Der Beitrag auf Jahreslöhne bis CHF bleibt unverändert auf 2,2% (je 1,1% für Arbeitgeber und Arbeitnehmende). Auf Lohnanteile, die CHF übersteigen, wird das Solidaritätsprozent (je 0,5%) erhoben. Die diesbezügliche Obergrenze von CHF entfällt per = Deplafonierung. Somit sind auf dem ganzen übersteigenden Lohn 1,0% abzurechnen. Der Datenabgleich mit der ALV wird beschleunigt Mit der Einführung des Bundesgesetzes über die Schwarzarbeit 2008 wurde ein Datenabgleich zwischen der AHV und der ALV gesetzlich verankert. Systembedingt kann der Abgleich nur mit erheblicher Verzögerung stattfinden, weil die effektive Beschäftigungsdauer und Höhe des Einkommens erst in der Jahresendabrechnung im Folgejahr eingehen. Bis alle Beitragskonti bereinigt sind, dauert es bis Ende Jahr. Mittels Verordnungsänderung per wird festgehalten, dass die Ausgleichskassen der ZAS erstmals bis 31. März des Folgejahrs die bereits vorgenommenen IK-Eintragungen melden und dann monatlich. Bis Ende Oktober müssen alle IK-Eintragungen vorgenommen und übermittelt sein. 1.3 BVG Der Mindestzinssatz (für aktiv Versicherte) beträgt wurde pro 2014 auf 1,75% angehoben. Der technische Zinssatz (Referenzzinssatz) für Jahresabschlüsse zwischen dem 1. Oktober 2013 und 30. September 2014 wurde gemäss Fachrichtlinie der Kammer der Pensionskassenexperten FRP 4 von 3,5 auf 3,0% gesenkt. Der technische Zinssatz wird für die Berechnung der Höhe der Verpflichtungen der Pensionskassen und allenfalls der technischen Rückstellungen benötigt. Die Beiträge an den Sicherheitsfonds BVG bleiben unverändert. 0,08% für das Beitragsjahr 2014 betragen die Zuschüsse für ungünstige Altersstruktur; dies von der koordinierten Löhnen (im Rahmen der BVG-Normversicherung versicherte Verdienst) und 0,005% (2013: 0,01%) für die Insolvenzdeckung sowie übrigen Leistungen; dies vom Freizügigkeitsguthaben der aktiv Versicherten (Austrittsleistungen gemäss FZG 2) plus zehnfachem Betrag sämtlicher Renten. Die Beiträge pro 2014 sind bis dem Sicherheitsfonds zu überweisen. Öffentlich-rechtliche Pensionskassen Im Rahmen der Strukturreform der beruflichen Vorsorge wurde festgelegt, dass öffentlich-rechtlich Pensionskassen rechtlich, organisatorisch und finanziell aus der Verwaltungsstruktur herausgelöst und verselbständigt werden (ZBSA Dez. 2013). bis Ende 2012 eine eigene Rechtspersönlichkeit bis Ende 2013 Wahl zwischen Voll- oder Teilkapitalisierung bis spätestens Ende 2014 Kompetenzberurteilung: Die Kantone und Gemeinden dürfen in ihren Erlassen nur noch entweder die Finanzierung oder die Leistungen regeln. Die meisten entscheiden sich dabei für die Finanzierung. Gertrud E. Bollier, Seite 2

3 1.3.1 Gebundene Vorsorge Säule 3a Keine Änderungen gegenüber Unfallversicherung Keine gesetzlichen Änderungen gegenüber 2013; massgebend für die Prämienhöhe sind die Tarife der betreffenden Unfallversicherer. 1.5 Krankenversicherung Wie jedes Jahr erhöhen sich die Prämien für die Krankenversicherung, diesmal um durchschnittlich 2,2%. Kant. Kantonale Durchschnitts-Prämie 2014 für obligat. Krankenpflege-(Grund-)versicherung inkl. Unfalldeckung Quelle: BAG, Erwachsene jährige Kinder Kant. Erwachsene jährige Kinder AG NW AI OW AR SG BE SH BL SO BS SZ FR TG GE TI GL UR GR VD JU VS LU ZG NE ZH CH +2,2% +3,0% 2,4% CH Familienzulagen Laut Übersicht des BSV (provisorische Fassung vom ) hat pro 2014 einzig der Kanton Waadt Änderungen betreffend Familienzulagen beschlossen: Während der Beitragssatz betreffend Arbeitnehmende unverändert auf 2,105% veranschlagt wird, beträgt er für Selbständigerwerbende neu 1,8%. Arbeitgeber bezahlen zusätzlich einen Beitrag an die Berufsbildung von (neu) 0,09% und für die familienergänzende Kinderbetreuung von 0,08% (unverändert. Gertrud E. Bollier, Seite 3

4 2. Leistungen ab 1. Januar AHV/IV Die AHV/IV-Renten erfahren 2014 gegenüber dem Vorjahr keine Änderungen (maximale Vollrente mtl. CHF ). Für im Jahr 2014 neu entstehende Renten, hat der Bundesrat die Aufwertungsfaktoren wie folgt festgesetzt. Aufwertungsfaktoren für 2014 eingetretene Versicherungsfälle Jahr des 1. IK-Eintrags mit jeweiligem Aufwertungsfaktor (BSV) Jahr Faktor Jahr Faktor Jahr Faktor Jahr Faktor , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , /13 1, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (EL) Auch für die EL ergeben sich 2014 gegenüber dem Vorjahr keine Änderungen. 2.2 Arbeitslosenversicherung Arbeitslosenentschädigung Keine Änderungen gegenüber Kurzarbeitsentschädigung (KAE) Die vom bis wegen der Frankenstärke eingeführten Sondermassnahmen werden nicht verlängert. Ab beträgt die Höchstdauer der Kurzarbeit wieder, wie in AVIG 35/1 erwähnt, 12 Abrechnungsperioden (Monate), innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist. Dies gilt auch für Betriebe, die bereits in Kurzarbeit begriffen sind und ggf. bis Ende Jahr mehr als zwölf Abrechnungsperioden, aber noch nicht deren 18 aufweisen. Für sie endet die Rahmenfrist per Die Karrenzeit zulasten des Arbeitgebers wird per auf die normale Regelung von AVIV 50/2 lit. a und b zurückgesetzt. AVIV 50/3 kommt im neuen Jahr nicht mehr zur Anwendung. Gertrud E. Bollier, Seite 4

5 Für 2014 gehen demzufolge zulasten des Arbeitgebers für die 1. bis und mit 6. Abrechnungsperiode (Monat) gehen 2 Karenztage ab der 7. Abrechnungsperiode 3 Karenztage Für Betriebe mit gleichzeitigem Bezug von KAE und SWE zusammen maximal zwölf Perioden. 2.3 Berufliche Vorsorge / Pensionskasse Kein Teuerungsausgleich auf 2010 entstandene Hinterlassenen- und Invalidenrenten Das BVG sieht vor (BVG 36/1), dass Invaliden- und Hinterlassenenrenten erstmals der Teuerung angepasst werden, nachdem sie drei ganze Jahre gelaufen sind. Massgebend ist der Stand des Landesindex der Konsumentenpreise im September. Eine Anpassung auf den ist somit für im Jahr 2010 entstandene Rentenfälle zu prüfen. Weil der Septemberindex 2013 mit 99,2 (Basis Dez = 100) gleich hoch ist wie derjenige von September 2010, müssen diese Renten auf den 1. Januar 2014 nicht angepasst werden. 2.4 Unfallversicherung Keine Änderungen gegenüber Krankenversicherung Ab keine Kostenbeteiligung mehr auf schwangerschafts-spezifischen Leistungen (Der Parlamentsbeschluss von Juni 2013 wird per umgesetzt): Auch im Fall von Problemschwangerschaften müssen Frauen (ab der 13. Schwangerschaftswoche bis acht Wochen nach der Geburt) entfällt die Kostenbeteiligung (keine Franchise und keinen Selbstbehalt mehr) auf allgemeine medizinische Leistungen. 2.6 Familienzulagen Laut Übersicht des BSV (provisorische Fassung vom ) hat pro 2014 einzig der Kanton Waadt Änderungen betreffend Familienzulagen beschlossen: Die Kinderzulage für das erste und zweite Kind beträgt neu mtl. CHF und ab dem dritten unverändert CHF Die Ausbildungszulage beträgt für das erste und zweite Kind unverändert mtl. CHF und ab dem Dritten Kind neu CHF Gertrud E. Bollier, Seite 5

6 3. Änderungen in petto Altersvorsorge 2020 (AHV und BVG) Altersvorsorge 2020: Am 3-Säulen-Konzept wird festgehalten heutiges Leistungs-Niveau soll erhalten bleiben AHV BVG Schrittweise Erhöhung des Frauenrentenalters Flexibilisierung des Rentenbeginns Anpassung Hinterlassenenrenten gleicher Beitrags-satz Arbeitnehmende und Selbständigerwerbende Eckwerte betreffend Finanzierung Rentenalter (Referenzalter 65/65) Flexibilisierung keine Änderung des Leistungsziels Senkung des Renten- Umwandlungssatzes Leistungsniveau Mindestzinssatz bessere Versicherungsdeckung für ältere Arbeitslose IV-Revision 6b Nach dem Scheiter der IV-Revision 6b in der Schlussabstimmung der eidg. Räte in der Sommersession 2013 (unheilig Allianz zwischen SP und SVP) sollte die Zusatzfinanzierung der Invalidenversicherung nach Auslauf der Zusatzfinanzierung durch die Mehrwertsteuer Ende 2017 gesichert werden. Entsprechende politische Vorstösse zeichnen sich gegenwärtig ab. ALV Zurzeit sind hier keine Anpassungen geplant. BVG vgl. Altersvorsorge UVG-Revision Die seinerzeitige Botschaft zur ersten UVG-Revision wurde im März 2011 an den Bundesrat zurückgewiesen, die mit dem Auftrag für eine neue, schlanke Revisionsvorlage zu sorgen. Da in entscheidenden Punkten die Meinungen noch immer weit auseinanderliegen, ist für einmal zu hoffen, dass das Erarbeiten der neuen Vorlage länger dauert. KVG: Gesundheitsvorsorge 2020 In den nächsten Jahren und Jahrzehnten stellen sich jedoch grosse Herausforderungen (Zunahme älterer Menschen und damit der chronischen Krankheiten usw.). Ende Januar 2013 hat der Bundesrat eine Gesamtschau mit 36 Massnahmen in allen Bereichen des Gesundheitssystems verabschiedet. Damit sollen die Gertrud E. Bollier, Seite 6

7 Lebensqualität gesichert, die Chancengleichheit gestärkt, die Versorgungsqualität erhöht und die Transparenz verbessert werden. Das bedeutet, dass der Bundesrat mit Effizienzsteigerungen 20% der Kosten einsparen, die Prävention ausbauen und die Steuerung des Systems verstärken will. Die Massnahmen sollen in den nächsten Jahren unter Miteinbezug aller wichtigen Akteure umgesetzt werden. Ziel ist es, das Schweizer Gesundheitswesen optimal auf die kommenden Herausforderungen auszurichten und gleichzeitig bezahlbar zu halten. Nationale Demenzstrategie 2014 bis 2017 Der an Demenz erkrankte Mensch und die ihn im Alltag begleitenden Bezugspersonen stehen im Mittelpunkt aller Bemühungen der «Nationalen Demenzstrategie ». Demenzerkrankungen zählen zu den häufigsten Erkrankungen im Alter. Aufgrund der steigenden Zahl älterer Menschen werden die Demenzerkrankungen in der Schweiz weiter zunehmen und werden zu einer zentralen gesundheits- und sozialpolitischen Herausforderung. Um dieser Herausforderung zu begegnen, haben Bund und Kantone im Rahmen des «Dialogs Nationale Gesundheitspolitik» die «Nationale Demenzstrategie 2014 bis 2017» verabschiedet. Palliative Care Bund und Kantone haben beschlossen, Palliative Care in der Schweiz im Rahmen einer nationalen Strategie zu fördern. Palliative Care umfasst die Betreuung und die Behandlung von Menschen mit unheilbaren, lebensbedrohlichen und/oder chronisch fortschreitenden Krankheiten. Sie beugt Leiden und Komplikationen vor und beinhaltet medizinische Behandlungen, pflegerische Interventionen sowie psychologische, soziale und spirituelle Unterstützung am Lebensende. FamZ Zurzeit sind hier keine Anpassungen geplant. Gertrud E. Bollier, Seite 7

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