Reglement Vorsorgewerk Selbständigerwerbende

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1 Reglement Vorsorgewerk Selbständigerwerbende Begriffe AHV Eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung gemäss Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 Anspruchsberechtigte Person Tatsächlicher oder möglicher Bezüger von Vorsorgeleistungen ATSG Bundesgesetz über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts Auffangeinrichtung Schweizerische Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung gemäss Artikel 60 BVG (Stiftung Auffangeinrichtung BVG), c/o. Schweizerischer Gewerbeverband, Schwarztorstrasse 26, 3001 Bern BVG Bundesgesetz über die berufliche Alter-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 BVV2 Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 FZG Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters- Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993 FZV Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge vom 3. Oktober 1994 IV Eidgenössische Invalidenversicherung gemäss Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 MVG Bundesgesetz über die Militärversicherung vom 20. September 1949 OR Schweizerisches Obligationenrecht Pensionsalter Die ordentliche Pensionierung erfolgt für Männer und Frauen am ersten Tag des Monats, der der Vollendung des 65. Altersjahres folgt. Das in diesem Zeitpunkt erreichte Alter wird als ordentliches Pensionierungsalter bezeichnet. PkK Pensionskasse Kaminfeger Stichtag 1. Januar eines jeden Jahres UVG Bundesgesetz über die obligatorische Unfallversicherung vom 20. März 1981 Versicherte Person Die selbständigen Kaminfegermeister, Kaminfeger sowie weitere dem Schweizerischen Kaminfegermeister-Verband nahestehende Geschäftsinhaber, die im Vorsorgewerk Selbständigerwerbende aufgenommen worden sind. Vorsorgeverhältnis Der durch die PkK gewährte Vorsorgeschutz für die versicherte Person WEF Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge vom 3. Oktober 1994 ZGB Schweizerischer Zivilgesetzbuch Soweit in den folgenden Bestimmungen für Personen männliche oder weibliche Formen verwendet werden, gelten diese auch für das jeweils andere Geschlecht. Der im Sinne des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare vom eingetragene Partner ist dem Ehegatten gleichgestellt. Ausgabe 1. Januar 2011 Seite 1 von 16

2 1. Grundlagen Art. 1 Rahmenreglement Grundlage 1 Das Rahmenreglement enthält die Grundlagen und die allgemeinen Bestimmungen zur Personalvorsorge. Das Rahmenreglement ist die Grundlage zu diesem Reglement Vorsorgewerk Selbständigerwerbende. Art. 2 Verhältnis zum BVG Art. 3 Verhältnis zum BVG 1 Das Vorsorgewerk Selbständigerwerbende ist ausschliesslich im überobligatorischen Bereich der 2. Säule tätig. Als Grundlage dient Art. 4 BVG. Vorsorgeplan Planwechsel 2 Ein Wechsel des Vorsorgeplanes ist jeweils auf Beginn eines Kalenderjahres möglich und muss der PkK zusammen mit der Lohndeklaration schriftlich gemeldet werden. Art. 4 Vorsorgepläne 1 Das Vorsorgewerk Selbständigerwerbende führt drei Vorsorgepläne: - Den Standard-Plan - Den Optima-Plan - Den Eco-Plan Die zu versichernde Person bezeichnet auf dem Aufnahmegesuch den gewünschten Vorsorgeplan. Versichertenkreis Aufnahmebedingungen Aufnahmebedingungen 1 Der Beitritt zum Vorsorgewerk Selbständigerwerbende steht jedem selbständigen Kaminfegermeister, Kaminfeger sowie weiteren dem SKMV nahestehenden Geschäftsinhaber offen. Es können nur natürliche Personen aufgenommen werden. 2 Personen, die berechtigt sind, diesem Vorsorgewerk beizutreten, reichen der PkK das unterzeichnete, vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllte Anmeldeformular ein. Ausnahmen 3 In die PkK bzw. in das Vorsorgewerk Selbständigerwerbende werden nicht aufgenommen: - Personen, die das Schlussalter bereits erreicht oder überschritten haben; - Personen, die im Sinne der eidg. IV zu mindestens 70% invalid sind; Aufnahmezeitpunkt 4 Die PkK entscheidet über die Aufnahme. Eine Aufnahme in dieses Vorsorgewerk erfolgt auf den vom Antragsteller deklarierten Zeitpunkt, jedoch nur, falls noch kein Vorsorgefall eingetreten ist. Wiedereintritt 5 Wiedereintretende werden wie Neueintretende behandelt. Ende des Vorsorgeschutzes 6 Der Vorsorgeschutz endet wenn der Anspruchsberechtigte eine Kapitalleistung anstelle einer Rente bezieht oder mit dem Austritt aus diesem Vorsorgewerk unter Beachtung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist, welche nur auf Ende Jahr erfolgen kann. Die Kündigung ist der PkK schriftlich einzureichen. Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt die ausgetretene versicherte Person noch bis zum Antritt einer neuen Stelle, längstens aber während eines Monats beitragsfrei weiterversichert. Vorsorgeschutz Gesundheitsprüfung, Vorbehalt 7 Der Vorsorgeschutz gilt in allen Teilen der Welt 8 Der Vorsorgeschutz ist definitiv und ohne Vorbehalt für - Die mit der eingebrachten Freizügigkeitsleistung erworbenen Leistungen, soweit sie bei der früheren Vorsorgeeinrichtung ohne Vorbehalt versichert waren. Ausgabe 1. Januar 2011 Seite 2 von 16

3 Für die übrigen Leistungen ist der Vorsorgeschutz definitiv und ohne Vorbehalt, sofern - Die versicherte Person bei Vorsorgebeginn voll arbeitsfähig ist, oder - Der AHV-pflichtige Jahreslohn der zu versichernden Person den 6-fachen Betrag der maximalen AHV-Altersrente nicht übersteigt, oder - Der AHV-pflichtige Jahreslohn, der den 6-fachen Betrag der maximalen AHV- Altersrente übersteigt, nicht um mindestens 20% erhöht wird - Die versicherten Todesfallleistungen (20-fache Ehegattenrente plus Todesfallkapital) nicht CHF übersteigt. Anderenfalls sind diese Leistungen vorerst nur provisorisch versichert. Als nicht voll arbeitsfähig im Sinne der Bestimmungen über den Vorsorgeschutz gilt eine versicherte Person, die bei Vorsorgebeginn: - Aus gesundheitlichen Gründen ganz oder teilweise der Arbeit fernbleiben muss - Taggelder infolge von Krankheit oder Unfall bezieht - Bei einer staatlichen Invalidenversicherung angemeldet ist - Eine Rente wegen vollständiger oder teilweiser Invalidität bezieht oder - Aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ihrer Ausbildung und ihren Fähigkeiten entsprechend voll beschäftigt werden kann. Die PkK orientiert die versicherte Person, falls bestimmte Leistungen nur provisorisch versichert werden können, und verlangt von ihr ergänzende Angaben über ihre gesundheitlichen Verhältnisse (Ergänzung zur Anmeldung). Bei Bedarf kann ferner zu Lasten der PkK oder des Rückversicherers eine Auskunft bei einem Arzt eingeholt oder eine ärztliche Untersuchung verlangt werden. Verweigert die versicherte Person ihre Mitwirkung im Rahmen der Gesundheitsprüfung, so kann die PkK für die Risiken Invalidität und Tod einen Leistungsausschluss anbringen. Die Dauer des Leistungsausschlusses beträgt maximal fünf Jahre. Tritt während der Dauer des provisorischen Vorsorgeschutzes ein Vorsorgefall ein, so werden - Die Leistungen, die mit der eingebrachten Freizügigkeitsleistung erworben wurden und bei der früheren Vorsorgeeinrichtung versichert waren, unter Berücksichtigung des Vorbehaltes erbracht - Die übrigen provisorisch versicherten Leistungen nicht erbracht, wenn der Vorsorgefall auf eine Ursache (Unfall, Krankheit, Gebrechen) zurückzuführen ist, die schon vor Beginn des provisorischen Vorsorgeschutzes bestanden hat. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann für die Risiken Invalidität und Tod aus gesundheitlichen Gründen ein Vorbehalt oder ein Leistungsausschluss angebracht werden. Die Dauer des Vorbehaltes oder des Leistungsausschlusses beträgt maximal fünf Jahre. Ein bei der früheren Vorsorgeeinrichtung bestehender Vorbehalt oder Leistungsausschluss kann aufrechterhalten werden, wobei die bereits abgelaufene Dauer für den Vorbehalt oder Leistungsausschluss angerechnet wird. Tritt während der Dauer des Vorbehaltes oder des Ausschlusses ein Vorsorgefall ein, so bleibt die Einschränkung der Leistungen auch nach Ablauf der Dauer des Vorbehaltes oder des Ausschlusses bestehen. Die PkK teilt der versicherten Person schriftlich mit, ob der Vorsorgeschutz normal, mit einem Vorbehalt (Einschränkung) oder ob der Vorsorgeschutz ausgeschlossen wird. Bei Erhöhungen der Vorsorgeleistungen gelten die oben erwähnten Bestimmungen sinngemäss für die zusätzlich zu versichernden Leistungen. Ausgabe 1. Januar 2011 Seite 3 von 16

4 Art. 5 Beim Eintritt und während der Zughörigkeit Auskunfts- und Meldepflicht 1 Die versicherte Person sowie die Anspruchsberechtigten haben alle notwendigen Auskünfte für diese reglementarische Vorsorge wahrheitsgetreu und ohne besondere Aufforderung zu erteilen. Insbesondere Änderungen des Zivilstandes, der Familienverhältnisse oder das Eingehen einer neuen Partnerschaft sind der PkK innert 4 Wochen schriftlich zu melden. Beim Austritt 2 Beim Austritt hat die versicherte Person der PkK rechtzeitig im Voraus anzuzeigen, an welche neue Vorsorgeeinrichtung oder an welche Freizügigkeitseinrichtung die Austrittsleistung zu überweisen ist. Verletzung der Meldepflicht 3 Die PkK lehnt jede Haftung für allfällige nachteilige Folgen ab, die sich aus einer Verletzung der vorgenannten Pflichten für die versicherte Person oder die Anspruchsberechtigten ergeben. Art. 6 Anrechenbarer Jahreslohn Versicherter Lohn 1 Der versicherte Lohn entspricht dem von der versicherten Person beim Eintritt bzw. anfangs Jahr gemeldeten Lohn, welcher den mutmasslichen AHV-Lohn nicht überschreiten darf. Die Höhe des minimal und maximal versicherbaren Jahreslohnes ist im Anhang geregelt. Art. 7 Lohnänderungen Zeitpunkt 1 Der versicherte Lohn wird erstmals bei der Aufnahme einer versicherten Person in dieses Vorsorgewerk, später auf den Beginn eines jeden Kalenderjahres festgesetzt. Teilinvalidität 2 Bei Teilinvalidität wird der versicherte Lohn in einen der verbleibenden Erwerbsfähigkeit entsprechenden aktiven Teil und in einen invaliden Teil aufgeteilt. Der aktive Teil unterliegt den jährlichen Lohnanpassungen, der invalide Teil bleibt konstant. Die Aufteilung richtet sich nach dem anteilsmässigen Rentenanspruch: Rentenanspruch Invalider Teil Aktiver Teil 25 % 25 % 75 % 50 % 50 % 50 % 75 % 75 % 25 % 2. Altersleistungen Art. 8 Beginn und Ende Altersrente oder Alterskapital 1 Jede versicherte Person, welche das Pensionsalter erlebt, hat ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf eine Altersrente. Der Anspruch erlischt am Ende des Monats, in dem die versicherte Person stirbt. Höhe 2 Die Altersrente berechnet sich aus dem im Zeitpunkt der Pensionierung vorhandenen Altersguthaben, multipliziert mit dem vom Stiftungsrat festgelegten Umwandlungssatz (vgl. Anhang). Vorzeitige Pensionierung Weiterversicherung des bisherigen versicherten Verdienstes 3 Wird die Erwerbstätigkeit in den letzten fünf Jahren vor dem Pensionsalter aufgegeben, so hat die versicherte Person Anspruch auf die Altersleistungen. Die Altersrente berechnet sich aus dem im Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung vorhandenen Altersguthaben, multipliziert mit dem vom Stiftungsrat festgelegten Umwandlungssatz (vgl. Anhang). Versicherte, deren Lohn sich nach dem 60. Altersjahr um höchstens die Hälfte reduziert, können verlangen, dass die Vorsorge für den bisherigen versicherten Lohn weitergeführt wird. Die Weiterversicherung des bisherigen versicherten Verdienstes kann höchstens bis zum Pensionsalter erfolgen. Aufschub 4 Arbeitet die versicherte Person auch nach Erreichen des Pensionsalters weiter, kann sie ihre Altersleistungen längstens bis zur Vollendung des 70. Altersjahres aufschieben. Die Pensionierung ist der PkK mindestens 6 Monate vor dem gewünschten Pensionierungstermin schriftlich bekannt zu geben. Das Altersguthaben wird verzinslich weitergeführt und mit den von der versicherten Person einbezahlten Sparbeiträgen weiter geäufnet. Auf Wunsch der versicherten Person kann auf die Bezahlung der Sparbeiträge verzichtet werden (siehe Anhang Beitragsfreie Versicherte ). Die Altersrente berechnet sich aus dem im Zeitpunkt der Pensionierung vorhandenen Altersguthaben, multipliziert mit dem vom Stiftungsrat festgelegten Umwandlungssatz (vgl. Anhang). Der Anspruch auf Invaliditätsleistungen erlöscht mit Erreichen des Pensionsalters. Ausgabe 1. Januar 2011 Seite 4 von 16

5 Teilpensionierung Alterskapital anstelle der Rente 5 Teilpensionierungen in maximal drei Schritten sind möglich. Pro Schritt ist die versicherte Besoldung um mindestens 30% zu reduzieren. Die Altersleistungen berechnen sich in Abhängigkeit der Reduktion der versicherten Besoldung und werden wie bei der vorzeitigen Pensionierung bestimmt. 6 Mit Erreichen des Pensionsalters bzw. mit der vorzeitigen oder aufgeschobenen Pensionierung kann eine versicherte Person ihre Altersrente ganz oder teilweise als Kapitalabfindung (Alterskapital) beziehen. Dazu hat sie spätestens ein Jahr vor dem Bezug der Altersleistung eine entsprechende Erklärung abzugeben. Verheiratete versicherte Personen müssen die Erklärung bezüglich der Kapitaloption vom Ehegatten mit unterzeichnen lassen. Die Unterschrift des Ehegatten ist notariell zu beglaubigen. Die versicherte Person kann ihre Erklärung bis spätestens einen Monat vor Entstehen des Anspruchs widerrufen. Die Kapitalabfindung entspricht bei Erreichen des Pensionsalters bzw. bei vorzeitiger oder aufgeschobener Pensionierung dem bis zu diesem Zeitpunkt geäufneten Altersguthaben. Im Ausmass der Ausrichtung einer Kapitalabfindung entfallen die entsprechenden reglementarischen Leistungen. 3. Invaliditätsleistungen Art. 9 Anspruchsvoraussetzungen Grundsatz 1 Eine versicherte Person, welche dauernd ganz oder teilweise erwerbsunfähig geworden ist und deswegen aus dem Erwerbsleben ausscheidet oder eine Einkommenseinbusse erleidet, hat grundsätzlich Anspruch auf Invaliditätsleistungen. Invaliditätsbegriff 2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben Versicherte, die im Sinne der IV zu mindestens 40% invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Begin 3 Der Erwerbsunfähigkeitsgrad und der Beginn des Anspruchs richten sich grundsätzlich nach dem IV-Entscheid. Bei Bedarf kann die PkK aufgrund eines vertrauensärztlichen Gutachtens über das Vorliegen von Invalidität und über die Höhe des Invaliditätsgrades entscheiden. Wegleitend für die Festsetzung des Invaliditätsgrades ist die durch die Invalidität bedingte Erwerbseinbusse, gemessen am vorherigen Erwerbseinkommen. Ende 4 Der Anspruch auf Invaliditätsleistungen erlischt mit der Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit, mit dem Erreichen des Pensionsalters oder am Ende des Monats, in dem die versicherte Person stirbt. Teilinvalidität 5 Eine Erwerbsunfähigkeit von weniger als 40% begründet keinen Anspruch auf Leistungen der PkK. Die Höhe der Rente richtet sich nach dem Erwerbsunfähigkeitsgrad: Erwerbsunfähigkeitsgrad Anteilsmässige IV-Re Weniger als 40 % 0% Mindestens 40 % u. weniger als 50 % 25 % Mindestens 50 % u. weniger als 60 % 50 % Mindestens 60 % u. weniger als 70 % 75 % Mindestens 70 % 100 % Altersguthaben bei Teilinvalidität Massgeblicher Lohn Überprüfung des Gesundheitszustandes 6 Bei Eintritt einer Teilinvalidität wird das zu diesem Zeitpunkt vorhandene Altersguthaben dem Invaliditätsgrad entsprechend aufgeteilt in einen erwerbsfähigen und in einen invaliden Teil. Das dem erwerbsfähigen Teil entsprechende Altersguthaben wird wie bei voll erwerbstätigen Versicherten weiter geäufnet. Tritt eine teilinvalide versicherte Person aus, richtet die PkK für den erwerbsfähigen Teil eine Austrittsleistung gemäss Art. 15 aus. 7 Bei Teil- oder Vollinvalidität werden die Leistungen aufgrund des letzten versicherten Lohnes vor Eintritt oder Erhöhung der Erwerbsunfähigkeit bestimmt. 8 Die PkK ist jederzeit befugt, über den Gesundheitszustand einer invaliden versicherten Person ein ärztliches Gutachten einzuholen. Widersetzt sich die versicherte Person einer solchen Untersuchung, so können die Leistungen teilweise oder ganz eingestellt werden. Ausgabe 1. Januar 2011 Seite 5 von 16

6 Art. 10 Invalidenrente Höhe 1 Die Höhe der jährlichen vollen Invalidenrente wird im Vorsorgeplan (vgl. Anhang) festgelegt. Art. 11 Anspruch und Höhe Beitragsbefreiung 1 Wird eine versicherte Person erwerbsunfähig, so muss sie im Zeitpunkt des Anspruchs auf eine Invalidenrente keine weiteren Beiträge an das Vorsorgewerk leisten. Bei Teilinvalidität erfolgt die Befreiung von der Beitragspflicht anteilsmässig und ihr Altersguthaben wird durch die Vorsorgekasse weiter geäufnet. Ende 2 Der Anspruch fällt weg mit der Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit, wenn die versicherte Person das Pensionsalter erreicht oder stirbt. Art Todesfallleistungen Ehegattenrente nach Erreichen des Pensionsalters Grundsatz 1 Stirbt ein verheirateter Bezüger einer Altersrente, so erhält der hinterbliebene Ehegatte eine Ehegattenrente. Beginn 2 Die Ehegattenrente beginnt nach Erlöschen des Anspruches auf eine Altersrente. Ende 3 Die Ehegattenrente wird bis zum Tod des anspruchsberechtigten Ehegatten bzw. zu dessen Wiederverheiratung ausbezahlt. Höhe 4 Die Höhe der Ehegattenrente wird im Vorsorgeplan (vgl. Anhang) festgelegt. Kürzung bei Heirat nach dem 65. Altersrjahr Art Die Rente wird überdies gekürzt, sofern die Eheschliessung nach Vollendung des 65. Altersjahres erfolgte, und zwar um 20 Prozent ihres Betrages für jedes ganze oder angebrochene übersteigende Altersjahr. Kein Anspruch auf eine Rente besteht, wenn die Ehe nach Vollendung des 69. Altersjahres geschlossen wurde oder wenn die versicherte Person im Zeitpunkt der Eheschliessung das 65. Altersjahr vollendet hatte und an einer ihr bekannten schweren Krankheit litt, an der sie innerhalb von 2 Jahren nach der Eheschliessung stirbt. Lebenspartnerrente nach Erreichen des Pensionsalters Grundsatz 1 Stirbt ein Bezüger einer Altersrente und hinterlässt einen Lebenspartner verschiedenen oder gleichen Geschlechts, so hat dieser unter den nachstehenden Bedingungen Anspruch auf eine Partnerrente in gleicher Höhe und unter den gleichen Kürzungsbestimmungen wie ein Ehegatte. Bedingungen 2 Anspruch auf eine Lebenspartnerrente besteht, wenn im Zeitpunkt des Todes folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind: - Beide Partner waren unverheiratet und zwischen ihnen bestand keine verwandtschaftliche Beziehung; - der hinterlassene Partner bezieht nicht bereits Todesfallleistungen einer anderen Vorsorgeeinrichtung; - der Partner hat mit der verstorbenen versicherten Person nachweisbar seit mindestens 5 Jahren in einer festen und ausschliesslichen Zweierbeziehung mit gemeinsamer Haushaltung gelebt; - der überlebende Partner wurde von der versicherten Person gänzlich oder in wesentlichem Umfang unterstützt; - die gegenseitige Unterstützungspflicht ist in einer schriftlichen Vereinbarung festgehalten und der PkK vor dem Tod eingereicht worden, aus welcher hervorgeht, dass die versicherte Person mindestens die Hälfte der Kosten der gemeinsamen Haushaltung getragen hat. Beginn 3 Die Lebenspartnerrente beginnt nach Erlöschen des Anspruches auf eine Altersrente. Ende 4 Die Lebenspartnerrente wird bis zum Tod des anspruchsberechtigten Partners, bis zu einer allfälligen Heirat desselben oder bis zum Eingehen einer neuen Partnerschaft ausbezahlt. Ausgabe 1. Januar 2011 Seite 6 von 16

7 Art. 14 Todesfallkapital Anspruch 1 Stirbt eine versicherte Person vor der Pensionierung, so wird den Anspruchsberechtigten ein Todesfallkapital ausbezahlt. Höhe 2 Die Höhe des Todesfallkapitals wird im Vorsorgeplan (vgl. Anhang) festgelegt. Rangordnung der Anspruchsberechtigten Änderung der Begünstigungsordnung Ehegattenrente anstelle des Todesfallkapitals 3 Anspruch auf das Todesfallkapital haben in nachstehender Reihenfolge: a) der Ehegatte; b) bei dessen Fehlen die Kinder der versicherten Person mit Anspruch auf Waisenrenten der AHV; c) bei deren Fehlen der Lebenspartner, sofern die Bedingungen für eine Lebenspartnerrente gemäss Art erfüllt sind oder die übrigen Personen, welche von der versicherten Person vor ihrem Tode in erheblichem Masse unterstützt worden sind; d) bei deren Fehlen die Kinder ohne Anspruch auf Waisenrenten; e) bei deren Fehlen die Eltern; f) bei deren Fehlen die Geschwister; g) bei deren Fehlen die Geschwisterkinder; Sofern keine Anspruchsberechtigten gemäss oben aufgeführter Personengruppe vorhanden sind, haben die übrigen gesetzlichen Erben unter Ausschluss des Gemeinwesens Anspruch auf das halbe Altersguthaben. 4 Die versicherte Person kann mittels schriftlichem und begründetem Gesuch an die PkK Begünstigte und Ausmass der einzelnen Ansprüche innerhalb der in oben umschriebenen Personengruppen c) bis g) näher bezeichnen, sofern damit dem Vorsorgezweck besser Rechnung getragen wird. 5 Der hinterlassene Ehegatte kann anstelle des Todesfallkapitals die Ausrichtung einer lebenslänglichen Ehegattenrente beantragen. Dazu hat er vor der Auszahlung des Todesfallkapitals eine entsprechende Erklärung der PkK abzugeben. Die Höhe der jährlichen Ehegattenrente berechnet sich aufgrund des Alters des hinterlassenen Ehegatten, indem das Todesfallkapital mit dem entsprechenden Barwert im Anhang geteilt wird. 5. Austrittsleistung Art. 15 Freizügigkeit Voraussetzung 1 Tritt die versicherte Person aus anderen Gründen als durch Pensionierung, Tod oder Erwerbsunfähigkeit aus diesem Vorsorgewerk aus, so hat sie Anspruch auf eine Austrittsleistung. Höhe 2 Die Austrittsleistung wird nach den gesetzlichen Bestimmungen für Beitragsprimatkassen berechnet und entspricht dem im Zeitpunkt des Austrittes angesammelten Altersguthaben. Fälligkeit 3 Die Austrittsleistung wird mit dem Austritt aus diesem Vorsorgewerk fällig. Ab diesem Zeitpunkt bis zur Überweisung wird sie mit dem vom Bundesrat festgelegten Mindestzinssatz verzinst. Wenn die PkK die Austrittsleistung nicht innert 30 Tagen nach Erhalt der notwendigen Unterlagen für die Auszahlung überweist, wird sie ab diesem Zeitpunkt mit dem Verzugszins gemäss Art. 7 FZV verzinst. Spätere Leistungspflicht 4 Wird die PkK nach Auszahlung der Austrittsleistung leistungspflichtig (Todesfall-, Invaliditätsleistungen), fordert sie die Austrittsleistung zurück oder verrechnet sie mit den fällig werdenden Leistungen. Überweisung 5 Die Austrittsleistung wird in der Regel an die neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen. Kann die Austrittsleistung nicht an eine neue Vorsorgeeinrichtung weitergeleitet werden, wählt die versicherte Person im Rahmen der nachfolgend aufgeführten gesetzlichen Möglichkeiten: - Eröffnung eines Freizügigkeitskontos - Abschluss einer Freizügigkeitspolice - Barauszahlung nach Art Die versicherte Person teilt ihre Wahl der PkK bis spätestens zum Austrittsdatum mit. Ausgabe 1. Januar 2011 Seite 7 von 16

8 Barauszahlung 6 Die Austrittsleistung wird auf schriftliches Gesuch hin bar ausbezahlt, wenn: Übertragung an Auffangeinrichtung - die austretende Person definitiv ins Ausland, ausgenommen der Wirtschaftsraum Liechtenstein, abreist resp. als Grenzgänger die Erwerbstätigkeit in der Schweiz definitiv aufgibt; der obligatorische Anteil der Austrittsleistung (BVG-Altersguthaben) der austretenden Personen kann nicht mehr ausbezahlt werden, sofern sie der obligatorischen Versicherung in einem EU-Mitgliedstaat unterstellt sind, oder sofern sie nach isländischen oder norwegischen Rechtsvorschriften für die Risiken Alter, Tod und Invalidität weiterhin obligatorisch versichert sind; - - die Austrittsleistung kleiner ist als ein Jahresbeitrag der versicherten Person. Für verheiratete Anspruchsberechtigte ist die Barauszahlung nur zulässig, wenn der Ehegatte schriftlich zugestimmt hat. Die Unterschrift ist notariell zu beglaubigen. 7 Fehlen im Zeitpunkt des Austrittes die notwendigen Angaben der versicherten Person wie Auszahlungsadresse, Nachweis des Barauszahlungsgrundes, Unterschrift des Ehegatten etc., so ist die PkK frühestens nach sechs Monaten berechtigt, die Austrittsleistung der Auffangeinrichtung zu überweisen. 6. Finanzierung Art. 16 Gesamtaufwand Beiträge 1 Der Gesamtaufwand für die in diesem Reglement umschriebene Vorsorge setzt sich zusammen aus den Altersgutschriften, den Beiträgen für die Deckung der Risikoleistungen, den Beiträgen an den Sicherheitsfonds gemäss Art. 56 BVG, den Beiträgen zur Deckung der Verwaltungskosten und - wenn nötig - den Sanierungsbeiträgen. Beitragspflicht 2 Die Beitragspflicht beginnt mit der Aufnahme der versicherten Person in dieses Vorsorgewerk und dauert bis zum Tod bzw. bis zum Anspruch auf Beitragsbefreiung oder bis zur Beendigung des Vorsorgeverhältnisses, längstens jedoch bis zum Bezug der Altersleistungen. Beitragshöhe 3 Die Höhe der Beiträge wird im Vorsorgeplan (vgl. Anhang) festgelegt. Einfordern der Beiträge Art. 17 Beitrag Vorsorgewerk Austrittsleistungen aus bisheriger Vorsorge 4 Die versicherte Person leistet die Beiträge in vierteljährlich nachschüssigen Raten. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die PkK ab Fälligkeit Verzugszinsen von 5% erheben. Müssen Beiträge nach deren Fälligkeit eingefordert werden, gehen sämtliche Kosten zu Lasten der versicherten Person. Bleibt die Beitragszahlung trotz Mahnung aus oder kann eine versicherte Person die Beiträge nicht bezahlen, oder erzielt er kein AHV-pflichtiges Einkommen mehr, wird die Vorsorge gemäss Anhang längstens während 5 Jahren ab Beitragsfälligkeit beitragsfrei weitergeführt und die Vorsorgeleistungen werden entsprechend reduziert. 5 Der Differenzbetrag zwischen dem Gesamtaufwand und den Beiträgen der Versicherten wird von dem Vorsorgewerk getragen. Eintrittsleistungen und Einkaufsgelder 1 Jede versicherte Person muss die gesamte Austrittsleistung aus der bisherigen Vorsorgeeinrichtung in die PkK einbringen. Verwendung 2 Die eingebrachten Austrittsleistungen werden in erster Linie zum Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen verwendet und dem individuellen Konto der versicherten Person zur Erhöhung des Altersguthabens gutgeschrieben. Werden diese für den Einkauf nicht vollständig benötigt, so hat die versicherte Person die Wahl, den übersteigenden Teil in der PkK führen zu lassen oder den Vorsorgeschutz in einer anderen zulässigen Form zu erhalten. Einkauf fehlender Beitragsjahre 3 Die versicherte Person hat im übrigen die Möglichkeit, jederzeit fehlende Versicherungsjahre seit dem Alter 25 einzukaufen, sofern sie sämtliche Freizügigkeitsleistungen in die PkK eingebracht hat und sie nicht eine volle jährliche Invalidenrente bezieht. Wurden Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung getätigt, so dürfen freiwillige Einkäufe erst nach Rückzahlung der Vorbezüge getätigt werden. Hat eine versicherte Person das 62. Altersjahr vollendet und ist eine Rückzahlung des Vorbezugs deshalb nicht mehr zulässig, dürfen freiwillige Einkäufe getätigt werden, soweit sie zusammen mit den Vorbezügen das maximal mögliche Altersguthaben nicht überschreiten. Ausgabe 1. Januar 2011 Seite 8 von 16

9 Höhe zusätzlicher Einkaufsgelder Auskauf von Rentenkürzungen bei vorzeitiger Pensionierung 4 Der maximal mögliche Einkauf entspricht der Differenz zwischen dem maximalen Altersguthaben im Zeitpunkt der vorzunehmenden Leistungsverbesserung und dem effektiv vorhandenen Altersguthaben. Das maximale Altersguthaben entspricht dem Altersguthaben, das gemäss Vorsorgeplan bei lückenloser Beitragsdauer und mit dem aktuellen versicherten Lohn bis zum Zeitpunkt der Einlage erreichbar wäre. Allfällige Freizügigkeitskonti resp. Freizügigkeitspolicen und Vorbezüge für Wohneigentum werden angerechnet. Der Höchstbetrag der Einkaufssumme reduziert sich um ein Guthaben in der Säule 3a, soweit es die aufgezinste Summe der jährlichen vom Einkommen höchstens abziehbaren Beiträge des Jahrganges ab vollendetem 24. Altersjahr der versicherten Person übersteigt. Bei der Aufzinsung kommen die jeweils gültigen BVG-Mindestzinssätze zur Anwendung. Die Richtlinien für den Einkauf sind im Anhang festgehalten. 5 Die versicherte Person kann zusätzlich jederzeit freiwillige Einkaufsleistungen zur vollen oder teilweisen Beseitigung der Rentenkürzung bei vorzeitiger Pensionierung und zur Finanzierung einer AHV-Überbrückungsrente in der Höhe der maximalen AHV-Rente erbringen. Die Beiträge für den Auskauf der Rentenkürzung bei vorzeitiger Pensionierung dürfen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nicht zu einer Überversicherung führen. Das reglementarische Leistungsziel darf in jedem Fall höchstens um 5 Prozent überschritten werden. Kapitalleistungen werden in versicherungstechnisch gleichwertige Rentenleistungen umgerechnet. Ein allfälliger übersteigender Teil insbesondere bei Verzicht auf die vorzeitige Pensionierung verfällt diesem Vorsorgewerk. Die Richtlinien für den Einkauf sind im Anhang festgehalten. Steuerrecht 6 Die steuerliche Abzugsfähigkeit dieser Einkaufsbeiträge richtet sich nach dem eidgenössischen und kantonalen Steuerrecht. 7. Schlussbestimmungen Art. 18 Schweigepflicht Art. 19 Nicht geregelte Fälle Art. 20 Übersetzung Art. 20 Änderungsvorbehalte Kenntnisnahme durch die Aufsicht Art. 21 Übergangsbestimmungen Schweigepflicht 1 Personen, die an der Durchführung und Kontrolle der Geschäfte der PkK beteiligt sind, unterliegen hinsichtlich der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der Versicherten und der Anspruchsberechtigten der Schweigepflicht. Lücken im Reglement 1 Durch dieses Reglement nicht ausdrücklich geregelte Fälle werden vom Stiftungsrat durch sinngemässe Anwendung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erledigt. Übersetzung des Reglements Wenn von diesem Reglement Übersetzungen in andere Sprachen gemacht werden, ist einzig die deutsche Fassung massgebend Anpassung des Reglements 1 Dieses Reglement kann vom Stiftungsrat im Rahmen von Gesetz, Stiftungsurkunde und Reglemente jederzeit geändert werden. 2 Dieses Reglement und deren spätere Änderungen werden jeweils der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis gebracht. Übergangsbestimmungen 1 Für Versicherte, welche im Gültigkeitszeitpunkt früherer Reglemente Rentenleistungen zugesprochen erhalten haben, erhalte diese Leistungen bis zum Leistungsende (Alter bzw. Tod). Auf den anwartschaftlichen Leistungen besteht kein Besitzstandsanspruch. Art. 22 Inkrafttreten Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 2011 in Kraft und ersetzt die Fassung vom 3. Juni Aarau, 17. Januar 2011 Pensionskasse Kaminfeger Ausgabe 1. Januar 2011 Seite 9 von 16

10 Anhang Pläne (Stand 2011) Standard-Plan Optima-Plan Eco-Plan Versicherter Lohn, Art. 6, Absatz 1 Umwandlungssatz, Art. 8, Absatz 2 Der versicherte Lohn entspricht dem mutmasslichen AHV-Lohn, minimal CHF 25'000.00, maximal CHF 200' Der versicherte Lohn entspricht dem mutmasslichen AHV-Lohn, minimal CHF 25'000.00, maximal CHF 200' Alter bei Pensionierung Umwandlungssatz in % bei Pensionieurng ab Der versicherte Lohn entspricht dem mutmasslichen AHV-Lohn, minimal CHF 25'000.00, maximal CHF 200' Invalidenrente, Art. 10, Absatz 1 Die Invalidenrente beträgt 25% des versicherten Lohnes. Die Invalidenrente beträgt 40% des versicherten Lohnes. Die Invalidenrente beträgt 10% des versicherten Lohnes. Ehegattenrente oder Partnerrente nach dem Rücktrittsalter, Art. 12, Absatz 4 Die Ehegattenrente oder Partnerrente bei Tod nach dem Rücktrittsalter beträgt 60% der laufenden Altersrente. Die Ehegattenrente oder Partnerrente bei Tod nach dem Rücktrittsalter beträgt 60% der laufenden Altersrente. Die Ehegattenrente oder Partnerrente bei Tod nach dem Rücktrittsalter beträgt 60% der laufenden Altersrente. Todesfallkapital, Art. 14, Absatz 2 Das Todesfallkapital entspricht dem im Zeitpunkt des Todes vorhandenen Altersguthaben zuzüglich der bis zur Pensionierung mit 4% verzinsten Sparbeiträge. Bei Aufschub der Altersleistungen über das Rücktrittsalter hinaus entspricht das Todesfallkapital dem im Zeitpunkt des Todes vorhandenen Altersguthaben. Das Todesfallkapital entspricht dem im Zeitpunkt des Todes vorhandenen Altersguthaben zuzüglich der bis zur Pensionierung mit 4% verzinsten Sparbeiträge. Bei Aufschub der Altersleistungen über das Rücktrittsalter hinaus entspricht das Todesfallkapital dem im Zeitpunkt des Todes vorhandenen Altersguthaben. Das Todesfallkapital entspricht dem im Zeitpunkt des Todes vorhandenen Altersguthaben zuzüglich 100% des versicherten Jahreslohnes. Bei Aufschub der Altersleistungen über das Rücktrittsalter hinaus entspricht das Todesfallkapital dem im Zeitpunkt des Todes vorhandenen Altersguthaben. Sparbeitrag Art. 16, Absatz 1 Der jährliche Sparbeitrag beträgt 10% des versicherten Lohnes. Der jährliche Sparbeitrag beträgt 13.5% des versicherten Lohnes. Der jährliche Sparbeitrag beträgt 17% des versicherten Lohnes. Risikobeitrag, Art. 16, Absatz 1 Der jährliche Risikobeitrag beträgt 2.5% des versicherten Lohnes. Der jährliche Risikobeitrag beträgt 3.5% des versicherten Lohnes. Der jährliche Risikobeitrag beträgt 1.5% des versicherten Lohnes. Kostenbeitrag, Art. 16, Absatz 1 Der jährliche Kostenbeitrag beträgt CHF Der jährliche Kostenbeitrag beträgt CHF Der jährliche Kostenbeitrag beträgt CHF Ausgabe 1. Januar 2011 Seite 10 von 16

11 Anhang Einkaufstabelle Standard (Stand 2011) Einkaufstabelle gültig ab 1. Januar 2011 für Männer und Frauen Berechnung des maximalen Einkaufs in Abhängigkeit des Pensionsalters Maximales Altersguthaben in % des versicherten Lohnes bei vorzeitiger Pensionierung im Alter Maximales Guthaben in % der AHV-Altersrente zur Finanzierung einer AHV- Überbrückungsrente Alter Alter 65 Alter 64 Alter 63 Alter 62 Alter 61 Alter 60 Alter 64 Alter 63 Alter 62 Alter 61 Alter % 10% 10% 10% 10% 10% 45% 89% 132% 175% 218% 26 20% 20% 20% 20% 20% 20% 46% 91% 135% 179% 222% 27 31% 31% 31% 31% 31% 31% 47% 93% 138% 182% 226% 28 41% 41% 42% 42% 42% 42% 48% 95% 140% 186% 231% 29 52% 52% 53% 53% 53% 54% 49% 96% 143% 189% 235% 30 63% 64% 64% 64% 65% 66% 49% 98% 146% 193% 240% 31 74% 75% 76% 76% 77% 78% 50% 100% 149% 197% 245% 32 86% 87% 88% 88% 89% 91% 51% 102% 152% 201% 250% 33 98% 99% 100% 101% 102% 104% 53% 104% 155% 205% 255% % 111% 112% 114% 116% 117% 54% 106% 158% 209% 260% % 123% 125% 127% 129% 132% 55% 109% 161% 213% 265% % 136% 138% 141% 143% 146% 56% 111% 164% 218% 270% % 149% 152% 155% 158% 161% 57% 113% 168% 222% 276% % 163% 166% 169% 173% 177% 58% 115% 171% 226% 281% % 176% 180% 184% 188% 193% 59% 118% 174% 231% 287% % 190% 195% 199% 204% 210% 60% 120% 178% 236% 293% % 205% 210% 215% 221% 228% 62% 122% 181% 240% 299% % 219% 225% 231% 238% 246% 63% 125% 185% 245% 305% % 234% 241% 248% 256% 264% 64% 127% 189% 250% 311% % 249% 257% 265% 274% 284% 65% 130% 193% 255% 317% % 265% 273% 282% 292% 304% 67% 132% 196% 260% 323% % 281% 290% 300% 312% 324% 68% 135% 200% 265% 330% % 298% 308% 319% 332% 346% 69% 138% 204% 271% 336% % 314% 325% 338% 352% 368% 71% 140% 208% 276% 343% % 331% 344% 357% 373% 391% 72% 143% 213% 281% 350% % 349% 363% 378% 395% 415% 74% 146% 217% 287% 357% % 367% 382% 398% 418% 439% 75% 149% 221% 293% 364% % 385% 402% 420% 441% 465% 76% 152% 226% 299% 371% % 404% 422% 442% 465% 491% 78% 155% 230% 305% 379% % 423% 443% 464% 490% 518% 80% 158% 235% 311% 386% % 443% 464% 488% 515% 547% 81% 161% 239% 317% 394% % 463% 486% 511% 542% 576% 83% 165% 244% 323% 402% % 483% 508% 536% 569% 606% 84% 168% 249% 330% 410% % 504% 531% 561% 597% 638% 86% 171% 254% 336% 418% % 525% 555% 587% 626% 670% 88% 175% 259% 343% 426% % 547% 579% 614% 656% 704% 90% 178% 264% 350% 435% % 570% 603% 642% 687% 91% 182% 270% 357% % 593% 629% 670% 93% 185% 275% % 616% 655% 95% 189% % 640% 97% % Beispiel: Maximaler Einkauf für Alter 60 Versicherter Alter 50 Maximales Altersguthaben % des vers. Lohnes Versicherter Lohn Einkauf Überbrückungsrente % der max. AHV-Rente Max. AHV-Rente Maximales Altersguthaben Total Vorhandenes Altersguthaben Maximaler Einkauf im Alter Der maximale Einkauf ergibt sich durch Multiplikation des versicherten Lohnes mit dem Prozentsatz aus der Tabelle. Für den Einkauf ist das Alter zum Zeitpunkt des Einkaufs massgebend. Ausgabe 1. Januar 2011 Seite 11 von 16

12 Anhang Einkaufstabelle Optima-Plan (Stand 2011) Einkaufstabelle gültig ab 1. Januar 2011 für Männer und Frauen Berechnung des maximalen Einkaufs in Abhängigkeit des Pensionsalters Maximales Altersguthaben in % des versicherten Lohnes bei vorzeitiger Pensionierung im Alter Maximales Guthaben in % der AHV-Altersrente zur Finanzierung einer AHV- Überbrückungsrente Alter Alter 65 Alter 64 Alter 63 Alter 62 Alter 61 Alter 60 Alter 64 Alter 63 Alter 62 Alter 61 Alter % 14% 14% 14% 14% 14% 45% 89% 132% 175% 218% 26 27% 27% 27% 27% 27% 27% 46% 91% 135% 179% 222% 27 41% 41% 42% 42% 42% 42% 47% 93% 138% 182% 226% 28 56% 56% 56% 56% 57% 57% 48% 95% 140% 186% 231% 29 70% 71% 71% 71% 72% 72% 49% 96% 143% 189% 235% 30 85% 86% 86% 87% 88% 88% 49% 98% 146% 193% 240% % 101% 102% 103% 104% 105% 50% 100% 149% 197% 245% % 117% 118% 119% 121% 122% 51% 102% 152% 201% 250% % 133% 135% 136% 138% 140% 53% 104% 155% 205% 255% % 150% 152% 154% 156% 159% 54% 106% 158% 209% 260% % 167% 169% 172% 175% 178% 55% 109% 161% 213% 265% % 184% 187% 190% 194% 197% 56% 111% 164% 218% 270% % 201% 205% 209% 213% 218% 57% 113% 168% 222% 276% % 220% 224% 228% 233% 239% 58% 115% 171% 226% 281% % 238% 243% 248% 254% 261% 59% 118% 174% 231% 287% % 257% 263% 269% 276% 284% 60% 120% 178% 236% 293% % 276% 283% 290% 298% 307% 62% 122% 181% 240% 299% % 296% 304% 312% 321% 331% 63% 125% 185% 245% 305% % 316% 325% 334% 345% 357% 64% 127% 189% 250% 311% % 337% 347% 357% 369% 383% 65% 130% 193% 255% 317% % 358% 369% 381% 395% 410% 67% 132% 196% 260% 323% % 380% 392% 405% 421% 438% 68% 135% 200% 265% 330% % 402% 415% 430% 448% 467% 69% 138% 204% 271% 336% % 424% 439% 456% 475% 497% 71% 140% 208% 276% 343% % 447% 464% 483% 504% 528% 72% 143% 213% 281% 350% % 471% 489% 510% 534% 560% 74% 146% 217% 287% 357% % 495% 515% 538% 564% 593% 75% 149% 221% 293% 364% % 520% 542% 567% 595% 627% 76% 152% 226% 299% 371% % 545% 569% 596% 628% 663% 78% 155% 230% 305% 379% % 571% 597% 627% 661% 700% 80% 158% 235% 311% 386% % 597% 626% 658% 696% 738% 81% 161% 239% 317% 394% % 624% 656% 691% 731% 777% 83% 165% 244% 323% 402% % 652% 686% 724% 768% 818% 84% 168% 249% 330% 410% % 680% 717% 758% 806% 861% 86% 171% 254% 336% 418% % 709% 749% 793% 845% 905% 88% 175% 259% 343% 426% % 739% 781% 829% 886% 950% 90% 178% 264% 350% 435% % 769% 815% 866% 927% 91% 182% 270% 357% % 800% 849% 904% 93% 185% 275% % 832% 884% 95% 189% % 864% 97% % Beispiel: Maximaler Einkauf für Alter 60 Versicherter Alter 50 Maximales Altersguthaben % des vers. Lohnes Versicherter Lohn Einkauf Überbrückungsrente % der max. AHV-Rente Max. AHV-Rente Maximales Altersguthaben Total Vorhandenes Altersguthaben Maximaler Einkauf im Alter Der maximale Einkauf ergibt sich durch Multiplikation des versicherten Lohnes mit dem Prozentsatz aus der Tabelle. Für den Einkauf ist das Alter zum Zeitpunkt des Einkaufs massgebend. Ausgabe 1. Januar 2011 Seite 12 von 16

13 Anhang Einkaufstabelle Eco-Plan (Stand 2011) Einkaufstabelle gültig ab 1. Januar 2011 für Männer und Frauen Berechnung des maximalen Einkaufs in Abhängigkeit des Pensionsalters Maximales Altersguthaben in % des versicherten Lohnes bei vorzeitiger Pensionierung im Alter Maximales Guthaben in % der AHV- Altersrente zur Finanzierung einer AHV- Überbrückungsrente Alter Alter 65 Alter 64 Alter 63 Alter 62 Alter 61 Alter 60 Alter 64 Alter 63 Alter 62 Alter 61 Alter % 17% 17% 17% 17% 17% 45% 89% 132% 175% 218% 26 34% 34% 34% 34% 34% 34% 46% 91% 135% 179% 222% 27 52% 52% 52% 52% 52% 52% 47% 93% 138% 182% 226% 28 69% 69% 70% 70% 70% 71% 48% 95% 140% 186% 231% 29 87% 87% 88% 88% 89% 89% 49% 96% 143% 189% 235% % 105% 106% 107% 108% 108% 49% 98% 146% 193% 240% % 124% 125% 126% 127% 128% 50% 100% 149% 197% 245% % 142% 143% 145% 146% 148% 51% 102% 152% 201% 250% % 161% 163% 165% 167% 169% 53% 104% 155% 205% 255% % 180% 182% 184% 187% 190% 54% 106% 158% 209% 260% % 199% 202% 205% 208% 212% 55% 109% 161% 213% 265% % 219% 222% 226% 229% 234% 56% 111% 164% 218% 270% % 238% 242% 247% 251% 256% 57% 113% 168% 222% 276% % 258% 263% 268% 274% 280% 58% 115% 171% 226% 281% % 279% 284% 290% 296% 304% 59% 118% 174% 231% 287% % 299% 305% 312% 320% 328% 60% 120% 178% 236% 293% % 320% 327% 335% 343% 353% 62% 122% 181% 240% 299% % 341% 349% 358% 368% 379% 63% 125% 185% 245% 305% % 362% 371% 381% 392% 405% 64% 127% 189% 250% 311% % 384% 394% 405% 418% 432% 65% 130% 193% 255% 317% % 406% 417% 429% 443% 459% 67% 132% 196% 260% 323% % 428% 440% 454% 470% 487% 68% 135% 200% 265% 330% % 450% 464% 479% 497% 516% 69% 138% 204% 271% 336% % 473% 488% 505% 524% 546% 71% 140% 208% 276% 343% % 496% 512% 531% 552% 576% 72% 143% 213% 281% 350% % 519% 537% 558% 581% 607% 74% 146% 217% 287% 357% % 542% 562% 585% 610% 639% 75% 149% 221% 293% 364% % 566% 588% 612% 640% 672% 76% 152% 226% 299% 371% % 590% 614% 640% 671% 705% 78% 155% 230% 305% 379% % 615% 640% 669% 702% 739% 80% 158% 235% 311% 386% % 639% 667% 698% 733% 774% 81% 161% 239% 317% 394% % 664% 694% 728% 766% 810% 83% 165% 244% 323% 402% % 690% 722% 758% 799% 847% 84% 168% 249% 330% 410% % 715% 750% 788% 833% 885% 86% 171% 254% 336% 418% % 741% 778% 820% 868% 923% 88% 175% 259% 343% 426% % 768% 807% 851% 903% 963% 90% 178% 264% 350% 435% % 794% 836% 884% 939% 91% 182% 270% 357% % 821% 866% 917% 93% 185% 275% % 849% 896% 95% 189% % 876% 97% % Beispiel: Maximaler Einkauf für Alter 60 Versicherter Alter 50 Maximales Altersguthaben % des vers. Lohnes Versicherter Lohn Einkauf Überbrückungsrente % der max. AHV-Rente Max. AHV-Rente Maximales Altersguthaben Total Vorhandenes Altersguthaben Maximaler Einkauf im Alter Der maximale Einkauf ergibt sich durch Multiplikation des versicherten Lohnes mit dem Prozentsatz aus der Tabelle. Für den Einkauf ist das Alter zum Zeitpunkt des Einkaufs massgebend. Ausgabe 1. Januar 2011 Seite 13 von 16

14 Anhang Barwerttabelle Ehegattenrente (Stand 2011) Alter Barwert Witwe Barwert Witwer Die Ehegattenrente berechnet sich aus dem Todesfallkapital dividiert durch den Barwert der Ehegattenrente. Beispiel: Todesfallkapital CHF Alter der Witwe 40 Jahre Ehegattenrente = Todesfallkapital : Barwert = CHF : = CHF Ausgabe 1. Januar 2011 Seite 14 von 16

15 Anhang beitragsfreie Versicherte (Stand 2011) Gemäss Art. 16 Abs. 4 des Reglementes Vorsorgewerk Selbständigerwerbende der PkK wird die Vorsorge eines Versicherten längstens während 5 Jahren beitragsfrei mit reduzierten Leistungen weitergeführt, wenn er seine Beiträge nicht bezahlen kann und trotz Mahnung nicht bezahlt oder wenn er kein AHV-pflichtiges Einkommen mehr besitzt. Dieser Anhang regelt die Rechte und Pflichten eines beitragsfreien Versicherten gegenüber der PkK und enthält nur jene Bestimmungen, welche abweichend zum Rahmenreglement der PkK und Reglement Vorsorgewerk Selbständigerwerbende gelten. Art.1 Vorsorgepläne Art. 2 Versicherter Jahreslohn Art. 3 Teilinvalidität Art. 4 Leistungsarten Art. 5 Altersgutschriften Art. 6 Höhe Art. 7 Anspruch und Höhe Art. 8 Höhe Vorsorgepläne Es gibt keine Vorsorgepläne, die gewählt werden können. Versicherter Lohn Der versicherte Lohn beträgt CHF Lohnänderungen bei Teilinvalidität Es gibt keine Anpassungen des Lohnes bei Teilinvalidität Leistungen Das Vorsorgewerk erbringt nachstehende Leistungen: - Altersrenten oder Alterskapital (Art. 15) - Invaliditätskapital (Art ) - Ehegattenrente nach Erreichen des Rücktrittsalters (Art. 19) - Lebenspartnerrente nach Erreichen des Rücktrittsalters (Art. 20) - Todesfallkapital (Art. 21) - Austrittsleistungen (Art. 22) Altersgutschriften Es werden keine Altersgutschriften mehr geleistet. Invalidenrente Der Versicherte hat Anspruch auf ein Invaliditätskapital. Das volle Invaliditätskapital entspricht dem vorhandenen Altersguthaben. Beitragsbefreiung Es findet keine Beitragsbefreiung statt. Todesfallkapital Die Höhe des Todesfallkapitals entspricht dem im Zeitpunkt des Todes vorhandenen Altersguthaben. Ausgabe 1. Januar 2011 Seite 15 von 16

16 Art. 9 Voraussetzung Art. 10 Beitragshöhe Einfordern der Beiträge Freizügigkeit Wird während 5 Jahren kein Beitrag mehr geleistet oder die Erwerbstätigkeit aus anderen Gründen als durch Pensionierung, Tod oder Erwerbsunfähigkeit beendet und ist der Versicherte bereits für das Alter versichert oder hat er eine Freizügigkeitsleistung aus früherer Vorsorge eingebracht, so hat er Anspruch auf eine Austrittsleistung. Beiträge Der Versicherte hat in jedem Fall den jeweils geltenden jährlichen Kostenbeitrag zu bezahlen. Bleibt die Beitragszahlung trotz Mahnung aus oder kann ein Versicherter die Beiträge nicht bezahlen, wird die Vorsorge längstens während 5 Jahren beitragsfrei weitergeführt, wobei die Vorsorgeleistungen rückwirkend per Fälligkeit des zuletzt bezahlten Beitrages gemäss diesem Regulativ reduziert werden. Werden während 5 aufeinanderfolgenden Jahren die Beiträge nicht gemäss einem der im Reglement beschriebenen Vorsorgepläne geleistet, wird wie im Freizügigkeitsfall abgerechnet. Aarau, 17. Januar 2011 Pensionskasse Kaminfeger Ausgabe 1. Januar 2011 Seite 16 von 16

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