Photovoltaik Energie Erzeugungs- Anlage (EEA)

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1 Photovoltaik Energie Erzeugungs- Anlage (EEA) Dokumentation für Stromerzeuger im Versorgungsgebiet der Thurwerke AG

2 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung Ablauf / einzureichende Dokumente Installationsnorm / Auszug Messung Messkonzept für die Rückspeisung Anlagen bis 3 kva Anlagen von 3 kva bis 30 kva Anlagen über 30 kva Handhabung der Herkunftsnachweise Entschädigung Rücklieferung Abrechnung / Gutschrift Einleitung Gerne unterstützen wir Sie bei Ihrem Vorhaben, erneuerbare Energie zu produzieren und in unser Versorgungsnetz einzuspeisen. Dieses Dokument soll Ihnen den Weg zum Stromproduzenten vereinfachen! Gerne stehen wir Ihnen für weitere Auskünfte zur Verfügung. Sie erreichen uns unter der Telefonnummer: oder per info@thurwerke.ch.

3 2. Ablauf / einzureichende Dokumente Sie haben sich entschlossen eine Energie-Erzeugungsanlage zu realisieren. Folgende Ausführungsschritte sollen Ihnen aufzeigen, welche Punkte beim Bau der Anlage zu berücksichtigen sind: Anschluss von Energieerzeugungsanlagen im Verbund mit dem Niederspannungsnetz der Thurwerke AG Ausführungsschritte Verantwortlich Kontaktmittel 1. Anfrage beim Netzbetreiber, welche Leistung am Standort der Anlage ans Netz angeschlossen werden kann. Bauherr Tel: info@thurwerke.ch 2. Anlageleistung und Einbauart mit dem Anlagelieferanten abklären. Bauherr 3. Art der Einspeisevergütung mit Netzbetreiber und / oder Swissgrid abklären. (Anschlussgesuch einreichen / schriftliche Anfrage Einspeisevergütung) Bauherr 4. Baubewilligung bei der Standortgemeinde einholen Bauherr 5. Anschlussgesuch beim Netzbetreiber einreichen, Für alle EEA, die für den parallelbetrieb vorgesehen sind. Genehmigung des Netzbetreibers in der Regel innerhalb 30 Tage, gegebenenfalls mit Massnahmen. Für EEA, mit Leistungen über 3.3 kva einphasig oder 10 kva dreiphasig ist dem eidg. Starkstrominspektorat vorgängig eine Vorlage zur Genehmigung einzureichen. 6. Installationsanzeige beim Netzbetreiber einreichen. Genehmigung durch Netzbetreiber. Bauherr, Anlagelieferant Elektroinst. 7. Art der Messung mit Netzbetreiber abklären Bauherr 8. Bei grösseren Anlagen muss ev. die Leistung des Netzes (Kabel, VK, Trafo, ) verstärkt werden. Diese Kosten fallen zu Lasten des Energieerzeugers (Bauherr). 9. Bau der Anlage Die erste Inbetriebnahme dem Netzbetreiber melden 10. Zählerbestellung. Installationskontrolle und Sicherheitsnachweis. Fertigstellungsanzeige dem Netzbetreiber melden. 11. Netzbetreiber fordert Bauherr auf: Installationskontrolle und Sicherheitsnachweis an unabhängiges Kontrollorgan zu erteilen. 12. Abnahme der Anlage, gegebenenfalls Analysemessung der Spannungsqualität. 13. Fertigstellungsanzeige an ESTI, wenn Anlageleistung grösser 3kW (1Ph) / 10 kw (3Ph). Netzbetreiber Bauherr Elektroinst. Bauherr Netzbetreiber, ESTI Bauherr, Anlagelieferant 14. Fertigstellung an Swissgrid melden. Netzbetreiber 15. Strom- Rücklieferungsvertrag mit Netzbetreiber abschliessen. Bauherr und Netzbetreiber Anschlussgesuch- Photovoltaikanlagen Anschlussgesuch- Photovoltaikanlagen STI Richtlinien Planvorlage td1 Installationsanzeige Auszug Energieverordnung

4 3. Installationsnorm / Auszug Installation von Photovoltaikanlagen gemäss Niederspannungsinstallationsnorm Grundlegende Anforderungen an die Sicherheit (NIV Art. 3) Elektrische Installationen müssen nach den anerkannten Regeln der Technik erstellt, geändert, in Stand gehalten und kontrolliert werden. Sie dürfen bei bestimmungsgemässem und möglichst auch bei voraussehbarem unsachgemässem Betrieb oder Gebrauch sowie in voraussehbaren Störungsfällen weder Personen noch Sachen gefährden. Grundlegende Anforderungen zur Vermeidung von Störungen (NIV Art. 4) Elektrische Installationen müssen, soweit dies ohne aussergewöhnlichen Aufwand möglich ist, so erstellt, geändert und in Stand gehalten werden, dass sie den bestimmungsgemässen Gebrauch von anderen elektrischen Installationen, elektrischen Erzeugnissen und Schwachstrominstallationen nicht in unzumutbarer Weise stören. Pflichten des Eigentümers einer elektrischen Installation (NIV Art. 5) Der Eigentümer oder der von ihm bezeichnete Vertreter sorgt dafür, dass die elektrischen Installationen ständig den Anforderungen der Artikel 3 und 4 entsprechen. Er muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen. A. Fehlerschutz Enthält der PV-Wechselrichter keine einfache Trennung, muss AC-seitig ein FI Schutzschalter Typ B 30mA eingebaut werden. oder die DC-Seite in Schutzklasse II ausgeführt werden. Blitzschutz Hinweis: Mit der Errichtung einer PV-Anlage wird das Gebäude nicht blitzschutzpflichtig. Bei Gebäuden mit Blitzschutz ist die Anlage in den äusseren Blitzschutz einzubeziehen. Sofern das Gebäude keine äussere Blitzschutzanlage aufweist, sind Teile der Anlage (z. B. Gestelle, Rahmen) in den Hauptpotenzialausgleich einzubeziehen. oder die gesamte DC-Seite ist Schutzklasse II und der Wechselrichter mit einer einfachen Trennung (galvanische Trennung) z.b. mit Transformator ausgerüstet, so kann auf den Potenzialausgleich verzichtet werden. B. Überstromschutz Kurzschlussschutz muss durch Überstromunterbrecher auf der AC-Seite vorhanden sein. Überlastschutz entfällt, wenn Dauerstrombelastbarkeit gleich oder grösser ist als das 1.25 fache des I MSCSTC (Modul-Kurzschluss-Strom (= Strangstrom) bei STC) Schutz der PV-Module: Herstellerangaben beachten. Um die Brandgefahr zu minimieren, wird empfohlen, an den Enden der DC- und der AC-Leitungen Überspannungsableiter anzuordnen.

5 C. Allgemeine Bestimmungen Die Nennspannung der Betriebsmittel muss der max. Spannung des PV-Generators entsprechen. U (max.): Leerlaufspannung (Hersteller) x Anzahl (Module pro Strang) x Korrekturfaktor (1.15 für Mittelland) Kennzeichnung Anlagekonzept (Schema) vorhanden Werden in der Anlage Spannungen > 50 V AC / 120 V DC verwendet, sind die Betriebsmittel mit Blitzpfeilen zu versehen. Warnschild: Achtung Rücklieferung beim Hausanschlusskasten Leistungsschilder bei Verteilkasten, Sicherungskasten und Wechselrichter anbringen: - PV Generator (U Betrieb und max.) - Betriebsstrom der Anlage - Wechselrichter mit oder ohne Galvanische Trennung Nennspannung auf DC-Seite (Schild anbringen) Spannung gleich oder grösser 120 V DC müssen Warnschilder angebracht werden (spannungsführende Teile) Hinweis: Herstellerangaben sind zu beachten. Allgemeines und Arten von Leitungen Ortsfeste Verlegung und halogenfreies Isolationsmaterial Führen Kabel über brennbare Gebäudeteile, sind schwerbrennbare Rohre oder Kanäle zu verwenden oder Kabel mit metallischer Umhüllung. Klemmen und Überstromunterbrecher müssen für DC geeignet sein Trennen und Schalten Wenn I max. 10 A und P max. 2kW (pro Steckverbindung) kann Trennschalter auf der DC-Seite mit geeigneter Steckverbindung ersetzt werden. Steckverbindungen müssen für DC geeignet sein. Die Steckverbindungen müssen leicht zugänglich angebracht sein. Anlagen müssen zur Durchführung von Wartungsarbeiten auf AC und DC-Seite Einrichtungen zum Trennen haben (NIN und NIN ). Es sind geeignete Schaltvorrichtungen vorzusehen, die ein unbeabsichtigtes Wiedereinschalten während der Wartung verhindern. Diese müssen abschliessbar sein, es sei denn, die Schaltvorrichtung ist dauernd unter der Kontrolle derjenigen Person, die diese Wartung durchführt. Es muss eine Einrichtung vorhanden sein, welche bei Netzausfall, Spannungsschwankungen von mehr als 10% oder bei Störungen in der Steuerung die PV-Anlage unverzüglich vom Netzt trennt. Erdung und Schutzleiter Der minimale Querschnitt des Potentialausgleichsleiters ist 10 mm2. Wenn Potentialausgleichsleiter verlegt werden, müssen sie parallel und so nahe wie möglich an DC und AC Leitungen verlegt werden.

6 4. Messung Für die Messung der Energieerzeugungsanlagen wir zwischen zwei Messvarianten unterschieden: Direktmessung (Bruttomessung) Einspeisen der gesamten Produktionder Energieerzeugungsanlage ins Netz. Die Messanordnung ist vorgeschrieben bei Energielieferung an einen Dritten. Vorteil für den Kunden Ein Wechsel zur kostendeckenden Einspeisevergütung kann ohne Installationsänderung erfolgen. Messwerte von Bezug und Produktion sin vorhanden. Speziell zu beachten Für die Produktion ist ein zusätzlicher Zähler notwendig. Überschussmessung (Nettomessung) In einem lokalen Netz wird die produzierte Energie zuerst selbst verbraucht. Die deb Eigenverbrauch übersteigende Energie (Überschussenergie) wird ins Netz der Thurwerke eingespiesen. Vorteil für den Kunden Bei Anlagen < 30kVA kein zusätzlicher Zähler notwendig. Der Grundpreis wird nur einmal verrechnet. Die produzierte Energie wird selbst verbraucht, dadurch nimmt der Strombezug aus dem Netz ab. Speziell zu beachten Bei einem Wechsel der Energielieferung an einen Dritten fallen Installations und Betriebskosten für den zweiten Zähler an.

7 4.1 Messkonzept für die Rückspeisung Wir unterscheiden folgende Anlagen: Anlagen bis 3 kva Anlagen von 3 kva bis 30 kva Anlagen über 30 kva 4.2 Anlagen bis 3 kva Um den Mess- und Abrechnungsaufwand in Grenzen zu halten, werden Kleinanlagen bis 3 kva pro Bezüger mit der sogenannten Nettomessung verrechnet. Das bedeutet, dass kein zusätzlicher Zähler montiert wird. Die produzierte Energie wird selbst verbraucht, dadurch nimmt der Strombezug aus dem Netz ab. Eine allfällige Überschussenergie wird vergütet. Bei einem Wechsel in die kostendeckende Einspeisevergütung muss ein zweiter Zähler montiert werden.

8 4.3 Anlagen von 3 kva bis 30 kva Bei Anlagen über 3 kva bis 30 kva wird ein separater Zähler für die Messung der produzierten Energie montiert. Die Installation und die Lieferung dieses Zählers muss vom Stromerzeuger übernommen werden. Die Ablesung des Zählers und die Vergütung der Stromproduktion erfolgt quartalsweise. 4.4 Anlagen über 30 kva Anlagen mit einer Anschlussleistung über 30 kva müssen nach StromVV Art. 8 Abs. 5 generell mit einer Lastgangmessung mit automatischer Datenübermittlung ausgestattet werden. Die Installation und die Lieferung dieses Zählers muss vom Stromerzeuger übernommen werden. Die Ablesung des Zählers und die Vergütung der Stromproduktion erfolgt monatlich.

9 5. Handhabung der Herkunftsnachweise Für die Inanspruchnahme müssen die eingespeisten Mengen mittels Herkunftsnachweis in der Datenbank HKN der Swissgrid AG nachgewiesen sein. Der Produzent hat auf eigene Kosten sicherzustellen, dass seine Anlage in die Datenbank aufgenommen wurde und die HKN nach den entsprechenden Vorschriften und gesetzlichen Regelungen bewirtschaftet werden. Durch die Inanspruchnahme gehen die mit der eingespeisten Menge verbundenen HKN an die Thurwerke AG über. 6. Entschädigung Rücklieferung Nach Eingang der Fertigstellungsanzeige kann mit uns ein Strom- Rücklieferungsvertrag abgeschlossen werden. Die Entschädigung der Rücklieferung wird gemäss dem Preisblatt Tarife Rücklieferung EEA welches jeweils für ein Jahr gültig ist geregelt. 7. Abrechnung / Gutschrift Die Verrechnung erfolgt quartalsweise in der Regel im April, im Juli, im Oktober und per 30. Dezember im Januar des neuen Jahres.

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