Der Regierungsrat des Kantons Thurgau. Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement Frau Doris Leuthard Bundesrätin 3003 Bern

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1 Der Regierungsrat des Kantons Thurgau Staatskanzlei, Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement Frau Doris Leuthard Bundesrätin 3003 Bern Frauenfeld, 25. März 2008 Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes Vernehmlassung Sehr geehrte Frau Bundesrätin Wir danken Ihnen für die Möglichkeit, uns in der erwähnten Angelegenheit äussern zu können, und nehmen wie folgt Stellung: I. Allgemeine Bemerkungen Die Finanzierung der Arbeitslosenversicherung (ALV) ist heute so ausgerichtet, dass sie im Verlauf der Konjunkturzyklen selbsttragend sein sollte. Dieses Ziel konnte in der Vergangenheit nicht erreicht werden. Trotz der guten wirtschaftlichen Situation, in der sich die Schweiz in den vergangenen Jahren präsentierte, wuchsen die Darlehensschulden der Arbeitslosenversicherung bis Ende 2007 auf 5 Milliarden Franken an. Dies ist offenbar darauf zurückzuführen, dass die durchschnittliche Zahl von arbeitslosen Personen nicht - wie angenommen - bei 100'000, sondern darüber lag. Die tatsächliche Anzahl Arbeitsloser bewirkte einen jährlichen Fehlbetrag von durchschnittlich einer Milliarde Franken. Die Revision geht nun von einer Richtgrösse von 125'000 arbeitslosen Personen aus. Aufgrund der im Kanton Thurgau in den vergangenen Jahren gemachten Erfahrungen teilen wir die Ansicht, dass künftig von einer höheren durchschnittlichen Zahl von arbeitslosen Personen ausgegangen werden muss. Entsprechend muss die Finanzierung der Arbeitslosenversicherung angepasst werden. Es werden verschiedene Änderungen sowohl auf der Einnahmen- wie auch auf der Ausgabenseite vorgeschlagen. Zum Schuldenabbau ist ferner eine zusätzliche vorübergehende Erhöhung des Beitragssatzes sowie ein Solidaritätsbeitrag auf dem Einkommensteil zwischen dem Höchstbetrag und dem Zweieinhalbfachen des versicherten Verdienstes vorgesehen. Der Bund geht davon aus, dass die aufgelaufenen Schulden Regierungsgebäude 8510 Frauenfeld T , F

2 2/5 mit den vorgesehenen Massnahmen innert 6 bis 8 Jahren abbezahlt sein werden. Damit dürften die erhöhten Beiträge mit hoher Wahrscheinlichkeit in eine Rezessionsphase hineinreichen. Das Ziel, die aufgelaufenen Schulden in einer Phase der wirtschaftlichen Prosperität abzubauen, kann demnach nicht eingehalten werden. Unter diesem Aspekt müsste ein wesentlich rascherer Schuldenabbau ins Auge gefasst werden. Der Bund beabsichtigt, Einsparungen dort vorzunehmen, wo sich aufgrund der heutigen gesetzlichen Vorgaben unerwünschte Ergebnisse zeigen. So sollen Fehlanreize mit der Folge, dass Personen zu lange ausserhalb der Erwerbswelt verweilen könnten, beseitigt werden. Dazu zählt der Bund namentlich Beschäftigungsprogramme, welche Kantone und Gemeinden ausgesteuerten Personen für die Erarbeitung einer erneuten Beitragszeit anbieten. Ferner soll künftig verhindert werden, dass andere Behörden als diejenigen der ALV (Invalidenversicherung, Sozialhilfe) Leistungsansprüche zu Lasten der Arbeitslosenversicherung auslösen können. Weiter wird beabsichtigt, den Taggeldbezug von Personen, welche keine Beitragszeit nachweisen können und von der Beitragspflicht befreit sind, massiv zu erschweren. Auch wenn wir diese Absichten grundsätzlich begrüssen, so ist doch bei jeder Massnahme kritisch zu prüfen, ob sie tatsächlich die rasche Wiedereingliederung fördert oder nicht vielmehr einer grossen Zahl von Bezügerinnen und Bezügern künftig den Zugang zur Arbeitslosenversicherung verschliesst und sie so in die Fürsorge abdrängt. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf die nachfolgenden Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen. II. Bemerkungen zu einzelnen Artikeln Art. 3 Der Rechnungsausgleich muss unserer Ansicht nach primär mit zusätzlichen Einnahmen hergestellt werden. Eine Erhöhung des ordentlichen Beitragssatzes ist unumgänglich. Wir stimmen der vorgesehenen Erhöhung auf 2,2 Prozent zu. Art. 11 Abs. 4 Nach der neuen Regelung soll die Arbeitslosenversicherung nicht zum Tragen kommen, solange die versicherte Person aufgrund ausbezahlter Ferien- oder Mehrstundenentschädigung keinen Verdienstausfall erleidet. Diese Regelung hat zur Folge, dass Personen, welche länger als 30 Tage weder in einem Arbeitsverhältnis stehen noch bei der Arbeitslosenversicherung bezugsberechtigt sind, nicht mehr den Schutz der übrigen Sozialversicherungen - insbesondere der Unfallversicherung und der beruflichen Vorsorge - geniessen. In der Unfallversicherung kann über die dreissigtägige Nachdeckung hinaus noch eine Abredeversicherung geschlossen werden, im Bereich der beruflichen Vorsorge ist dies jedoch nicht möglich. So fallen diejenigen Personen, welche während längerer Zeit keine Ferien bezogen oder sehr viele Überstunden geleistet haben, in eine

3 3/5 Lücke. Wir beantragen daher, die Anrechnung von Ferien- oder Mehrstunden auf maximal 30 Tage zu begrenzen. Art. 18 Wir erachten eine Erhöhung der Wartezeit auf 260 Tage für Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, grundsätzlich als richtig. Hingegen erachten wir die Erhöhung der Wartetage für Personen mit Berufsabschluss als unverhältnismässige Massnahme, da gerade in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit Personen ohne Berufspraxis benachteiligt sind. Das Auffinden einer neuen Stelle ist oft auch für Personen schwieriger, welche Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben und daher nur einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen können. In diesen beiden Fällen sollte auf die Erhöhung der Wartezeit verzichtet werden. Art. 23 Abs. 3 bis In der Praxis lässt sich nicht unterscheiden, ob eine Person von der öffentlichen Hand im Rahmen eines Arbeitsprogrammes oder einer normalen (befristeten) Anstellung entschädigt wurde. Die Bestimmung schafft auch Rechtsunsicherheit bezüglich Einsätzen in Betrieben des zweiten Arbeitsmarktes, da dort nicht von reinen Beschäftigungsmassnahmen gesprochen werden kann. In diesen Unternehmen müssen die eingesetzten Personen in der Regel den Lohn selber erarbeiten, da die Entschädigung der öffentlichen Hand lediglich die Betriebskosten finanziert. Arbeit und Bemühungen um Arbeit sind zu honorieren. Es gehört zu den Kernaufgaben der ALV, Aussteuerungen und Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Wenn es Personen, die sich im Rahmen eines Arbeitsprogrammes nach besten Kräften einsetzen, verwehrt wird, sich neue Anwartschaften auf Versicherungsleistungen zu erarbeiten, steht dies im Widerspruch zu Sinn und Zweck der ALV. Personen, die während eines Jahres oder mehr in einem Arbeitsprogramm Einsatz bewiesen haben, fehlt es nicht am Arbeitswillen. Die Ursache für die Arbeitslosigkeit ist in diesen Fällen regelmässig auf zu wenig freie Stellen zurückzuführen. Der Verdienst von Personen in staatlich unterstützten Arbeitsverhältnissen soll deshalb auch weiterhin versicherbar sein. Arbeitsverhältnisse im zweiten Arbeitsmarkt sind ein wertvolles Bindeglied für die Reintegration in den ersten Arbeitsmarkt. Wir beantragen daher die Streichung dieser Bestimmung. Art. 27 Abs. 2 Wir begrüssen die einschränkende Regelung in Buchstabe c Ziffer 2, wonach nur noch der Bezug einer Invalidenrente und nicht auch bereits die blosse Antragsstellung zu einem höheren Leistungsbezug berechtigt. Die bisherige Regelung hat die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt eher verhindert als gefördert.

4 4/5 Andererseits vertreten wir die Ansicht, dass die bisherige Beitragszeit von 18 Monaten (statt neu 22 Monate) beibehalten werden sollte, da die Erhöhung Personen betrifft, welche auf dem Arbeitsmarkt ohnehin schlechte Chancen haben. Vorbemerkungen zu Art. 59 ff. (Arbeitsmarktliche Massnahmen) Neben dem AVIG soll die Verordnung des EVD über die Vergütung von arbeitsmarktlichen Massnahmen derart geändert werden, dass der Plafond-Ansatz von Fr auf Fr pro Stellensuchenden und Jahr reduziert wird. Begründet wird dieser Schritt damit, dass die Kantone bereits heute im Durchschnitt nur Fr pro Stellensuchenden ausgeben. Diese Absicht verkennt, dass gerade in Zeiten tiefer Arbeitslosigkeit der Bedarf nach arbeitsmarktlichen Massnahmen ansteigt, da verhältnismässig mehr Personen arbeitslos sind, welche intensivere und länger dauernde Massnahmen benötigen. Wir schlagen ein abgestuftes Plafondmodell vor, das diese Tatsache berücksichtigt: Anteil Stellensuchender im Jahresdurchschnitt < 3,5 %: Plafond Fr ; Anteil Stellensuchender im Jahresdurchschnitt > 3,5 %: Plafond Fr Art. 59d Vorab möchten wir darauf hinweisen, dass die in der Vernehmlassungsvorlage aufgeführte Fassung von Art. 59d nicht der aktuellen, am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Fassung entspricht. Unsere Stellungnahme nimmt auf die aktuelle Fassung Bezug. Grundsätzlich unterstützen wir die Stossrichtung der Revisionsvorlage, keine versicherungsfremden Leistungen zu finanzieren, möchten aber auf die Gefahr aufmerksam machen, welche durch die vollständige Streichung des Artikels droht. Zum einen sind damit wichtige Massnahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit gefährdet, da mit dieser Bestimmung schnell erste Massnahmen ergriffen werden können, solange die Zuständigkeit einer anderen Versicherung noch nicht feststeht. Auch die rasche arbeitsmarktliche Eingliederung von neu in die Schweiz eingereisten Personen ist von allgemeinem volkswirtschaftlichem Interesse. Ein von der Arbeitslosenversicherung finanzierter Sprachkurs kann hier effizient Hilfe leisten. Eine vollständige Streichung des Artikels würde zu einem Wegfall solcher Kurse führen, da keine andere Sozialversicherung dafür aufkommen müsste. Aufgrund des Umstandes, dass die Massnahmen nach Art. 59d durch den Plafonds finanziert werden, also keine eigenständigen Sparmassnahmen darstellen, ersuchen wir darum, Leistungen gegenüber nicht anspruchsberechtigten Personen in den angeführten Bereichen weiter zu ermöglichen. Art. 97a Von den Gemeinden wird immer wieder beanstandet, dass ihnen von den Durchführungsorganen der Arbeitslosenversicherung mangels einer gesetzlichen Grundlage kei-

5 5/5 ne Informationen über die arbeitslosen Personen ohne deren Zustimmung herausgegeben werden können. Die Gemeinden sind insbesondere auf eine Abmeldebestätigung durch die RAV angewiesen. Damit können sie unter anderem sicherstellen, dass den betroffenen Personen keine Beitragslücken in der AHV entstehen. Auch für die Budgetierung der Sozialausgaben sind Informationen über die Zahl der Arbeitslosen hilfreich. Wir beantragen daher, mit der Revision von Art. 97a auch eine gesetzliche Grundlage für die Datenbekanntgabe an die Gemeinden zu schaffen. Übergangsbestimmung zur Änderung vom Wir stimmen der ausserordentlichen Erhöhung der Lohnbeiträge um zusätzlich 0,2 % sowie der ausserordentlichen Einführung des Solidaritätsbeitrags von 1 % für Einkommensteile zwischen Fr. 106' und Fr. 267' zu. Im Hinblick auf einen schnelleren Schuldenabbau wäre zudem zu prüfen, ob die Obergrenze für den Solidaritätsbeitrag nicht wesentlich höher angesetzt und im Gegensatz die Untergrenze massvoll angehoben werden könnte. Mit freundlichen Grüssen Der Präsident des Regierungsrates Der Staatsschreiber

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