226 StGB - schwere Körperverletzung

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1 Prof. Dr. U. Schwedhelm 1 StGB_sk StGB - schwere Körperverletzung Qualifizierung wegen einer eingetretenen schweren Folge der Handlung der objektive Tatbestand setzt sich aus drei Teilen zusammen: 1. Körperverletzung 2. schwere Folge i.s.d. 226 StGB 3. Kausalität zwischen Körperverletzung und schwerer Folge der Verletzte muß auf Dauer schwer beeinträchtigt sein, also nicht nur vorübergehend (= kurze Zeit) schwere Folgen sind in 226 Ziff. 1 3 StGB abschließend geregelt, und zwar: Ziff. 1: Verlust des Sehvermögens auf einem Auge Verlust des Sehvermögens auf beiden Augen Verlust des Gehörs = Verlust gewisser Fähigkeiten Verlust des Sprechvermögens Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit Ziff. 2: Verlust eines wichtigen Gliedes des Körpers dauernder Verlust der Gebrauchsfähigkeit eines wichtigen Gliedes des Körpers Ziff. 3: dauernde Entstellung in erheblicher Weise Verfallen in Siechtum Verfallen in Lähmung Verfallen in geistige Krankheit Verfallen in Behinderung

2 2 StGB_sk078-2 Problem: eine eingetretene schwere Folge könnte durch medizinische Maßnahmen behoben werden, das Opfer weigert sich Strafbarkeit des Täter aus 226 StGB ja oder nein? kann die schwere Folge durch eine Operation, die nicht über die üblichen Operationsrisiken hinaus weitere besondere Unwägbarkeiten beinhaltet, behoben werden, so entfällt im Falle der Weigerung des Opfers die Strafbarkeit aus 226 StGB kann die schwere Folge durch eine Operation behoben werden, die über die üblichen Risiken hinausgeht, und das Opfer verweigert deshalb die Einwilligung, dann liegt eine dauerhafte schwere Folge vor, so dass Strafbarkeit aus 226 StGB gegeben ist. wird die Operation aus finanziellen Gründen (wenn auch zu recht) verweigert, so geht das nicht zu Lasten des Täters, da die Bestrafung nicht von Zufälligkeiten wie Versicherungs- oder Vermögensverhältnissen abhängen darf 226 I Ziff. 1 StGB - Verlust gewisser Fähigkeiten Verlust liegt vor, wenn der Ausfall chronisch ist, d.h. für längere Zeit besteht und die Heilung sich entweder überhaupt nicht oder nicht der Zeit nach bestimmen läßt Verlust des Sehvermögens ist Verlust der Fähigkeit, mittels des Auges äußere Gegenstände in ihren Umrissen wahrzunehmen, sei es auch nur auf kurze Entfernung, wenn die chronische Unfähigkeit auch nur eines Auges besteht, Gegenstände als solche zu erkennen Maßstab: Reduzierung der Sehkraft auf 1/50 oder weniger der normalen Sehschärfe Verlust des Gehörs, also der Fähigkeit, artikulierte Laute nicht nur einzelne Geräusche akustisch zu verstehen, liegt vor, wenn eine chronische Unfähigkeit dazu besteht. Verursachung von Taubheit auf nur einem Ohr reicht nicht, es sei denn, das Opfer war bereits auf einem Ohr ertaubt. Verlust der Sprache, mithin der Fähigkeit zu artikuliertem Reden, ist anzunehmen, wenn insoweit chronische Unfähigkeit eingetreten ist. Das Opfer muß also stumm geworden sein, nicht völlig stimmlos. Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit ist eingetreten, wenn sie im wesentlichen, also nicht vollständig, aufgehoben ist, der Ausfall für längere Zeit wirkt und die Heilung sich entweder gar nicht oder doch auf unbestimmte Zeit nicht absehen läßt. Zur Fortpflanzungsfähigkeit gehört auch die Gebär- und Empfängnisfähigkeit

3 3 StGB_sk I Ziff. 2 StGB - Verlust eines wichtigen Gliedes oder Verlust der Gebrauchsfähigkeit Glied des Körpers kann in Hinblick auf Ziff. 1 nur die äußeren Extremitäten umfassen, die mit dem übrigen Körper durch Gelenke verbunden sind, also keine inneren Organe die Wichtigkeit eines Gliedes wird generell bestimmt, ohne auf die Individualität des Verletzten abzustellen. Rechtsprechung und ein Teil der Lehre definieren wie folgt: Es kommt nicht auf die besonderen Verhältnisse des Verletzten an, sondern darauf, welche Wichtigkeit das verlorene Glied allgemein, d.h. für den Menschen überhaupt hat. Beispiel: Eine Pianistin verliert einen Finger. Rechtsprechung 226 I StGB (-) andere Ansicht 226 I StGB (+) Verlust liegt vor, wenn das betreffende Glied seiner Körperfunktion nicht mehr dienen kann, und zwar unabhängig davon, ob das Glied vom Körper getrennt worden ist oder nicht. Die gesetzliche Klarstellung des Verlustes der Gebrauchsfähigkeit verlangt keine Loslösung des Gliedes 226 I Ziff. 3 StGB - dauernde Entstellung in erheblicher Weise oder Verfall in Siechtum, Lähmung oder Geisteskrankheit Unter einer erheblichen Entstellung ist jede Verunstaltung, d.h. wesentliche unästhetische Veränderung der äußeren Gesamterscheinung zu verstehen. Entscheidend ist der unkaschierte Körper, also verdeckendes make up beseitigt nicht das Merkmal Entstellung. Eine erhebliche Entstellung ist dauernd, sofern sich ihre Beendigung nicht vorausbestimmen läßt oder von selbst behoben wird. Entstellung ist mehr als Beeinträchtigung oder Verminderung der Schönheit Beispiele: 1. Dem durch eine Hautkrankheit unansehnlichen A werden im Gesicht mehrere Narben beigebracht. 226 I StGB (+), da wesentliche Steigerung

4 StGB_sk Dem B sind zwei lange Narben auf dem Bauch infolge seiner Verletzung geblieben. 226 I StGB (+), da nicht im Kontakt mit der Umwelt zu verdecken 3. Die C kann aufgrund einer kleinen Narbe an der Oberlippe in ihrem Beruf als Fotomodell nicht mehr arbeiten. 226 I StGB (-), da nicht die Berufsfähigkeit geschützt wird 4. D hat erhebliche Narben im Gesicht zurückbehalten, die jedoch durch eine oder mehrere kosmetische Operationen für D gefahrlos beseitigt werden könnten. 226 I StGB (-), da durch zumutbare Operation zu beseitigen 5. F (20 Jahre alt) sind die Zähne ausgeschlagen worden. F muß nunmehr eine Prothese tragen. 226 I StGB (+/-), eher (+) wegen des Alters der F 6. Wie 5., aber F ist bereits 70 Jahre alt. 226 I StGB (-), da ein künstliches Gebiß in diesem Alter häufig vorkommt, oder sogar der Normalfall ist 7. G wird ein Zahn ausgeschlagen, der durch einen Stiftzahn ersetzt wird 226 I StGB (-), da eine bleibende feste Verbindung des Surrogats mit dem Körper erzielt wird 8. Das Bein des H mußte um 5 cm, die nicht mehr durch spezielle Schuhe ganz ausgeglichen werden können, verkürzt werden. 226 I StGB (+), da die Verunstaltung beim Gehen augenfällig wird Ein Verfallen liegt vor, wenn es sich wie bei den anderen schweren Folgen um einen chronischen Gesundheitsschaden handelt, nämlich um einen Krankheitszustand, der zwar nicht unheilbar zu sein braucht, aber für längere Zeit besteht, und dessen Heilung sich entweder überhaupt nicht, oder doch wenigstens nicht der Zeit nach bestimmen läßt. Der Gesamtorganismus muß in erheblicher Weise beeinträchtigt sein. Lähmung ist die erhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Bewegungsfreiheit eines Körperteils, die den ganzen Körper in Mitleidenschaft zieht, ohne daß totale Bewegungsunfähigkeit erforderlich ist.

5 StGB_sk Unter Geisteskrankheit fallen alle krankhaften seelischen Störungen; es besteht inhaltliche Deckung mit den Begriffen der 20, 21 StGB. Bloße temporäre Geistesstörungen infolge Bewußtlosigkeit, Ohnmacht usw. werden nicht erfaßt. Kausalität ist erforderlich zwischen vorsätzlich herbeigeführtem Erfolg des Grundtatbestandes des 223 I StGB und der schweren Folge des 226 I StGB Hinsichtlich der schweren Folge muß dem Täter wenigstens Fahrlässigkeit ( 18 StGB) zur Last fallen, wobei sich die Prüfung auf die Frage reduziert, ob der Täter den Kausalverlauf in groben Zügen und den daraus resultierenden Erfolg hätte voraussehen können. Dementsprechend ergibt sich: a. die schwere Folge war nicht vorauszusehen 226 I StGB (-) b. die schwere Folge war objektiv vorauszusehen 226 I StGB (+) c. der Täter hatte hinsichtlich der schweren Folge dolus eventualis 226 I StGB (+) d. der Täter hatte hinsichtlich der schweren Folge direkten Vorsatz 226 I StGB (-), aber: 226 Abs. 2 StGB (+) in 226 II StGB erfolgt eine weitere Qualifizierung wegen des unrechtserhöhenden Täterwillens

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