Rundschreiben CSSF 07/308

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1 Nichtamtliche Übersetzung des französischen Originaltextes Luxemburg, den 2. August 2007 An alle Luxemburger Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren ( OGAW ) sowie an dem Geschäftsbetrieb und der Kontrolle dieser Organismen Beteiligten Rundschreiben CSSF 07/308 Betreff: von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren anzunehmende Verhaltensregeln im Hinblick auf die Anwendung eines Finanzrisikomanagement-Verfahrens sowie auf den Einsatz derivativer Finanzinstrumente Sehr geehrte Damen und Herren, Gegenstand dieses Rundschreibens ist es für Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (hiernach OGAW ) nach Teil I des abgeänderten Gesetzes vom 20 Dezember 2002 (das Gesetz von 2002 ) zusätzliche Informationen im Hinblick auf die Verwendung eines Finanzrisikomanagement-Verfahrens im Sinne des Artikels 42 (1) des Gesetzes von 2002 sowie im Hinblick auf den Einsatz derivativer Finanzinstrumente im Sinne des Artikels 41 (1) g) desselben Gesetzes zu liefern. I. Allgemeine Bestimmungen Die Tatsache dass OGAW mehr Anstrengungen und Mittel zur Risikobemessung und - kontrolle aufwenden müssen, liegt hauptsächlich daran, dass das Gesetz von 2002 (im Verhältnis zum Gesetz vom 30 März 1988) die Liste der Finanzinstrumente, in die OGAW anlegen können, erweitert hat. Neben Bankeinlagen, Geldmarktinstrumenten, Anteilen von O- GAW und Anteilen von OGA können OGAW im Rahmen ihrer Anlagepolitik derivative Finanzinstrumente einsetzen. Hierbei kann es sich um derivative Finanzinstrumente handeln, welche an einem geregelten Markt im Sinne von Punkt a), b) und c) des Artikels 41 (1) des

2 Gesetzes von 2002 gehandelt werden, oder um OTC-Derivate, unter der Bedingung dass es sich bei den Basiswerten um: handelt. - Instrumente gemäß Artikel 41 (1) - Finanzindizes - Zinssätze - Wechselkurse oder - Währungen Ein OGAW kann derivative Finanzinstrumente im Rahmen der Techniken und Instrumente im Sinne von Artikel 42 (2), welche Wertpapiere und Geldmarktinstrumente zum Gegenstand haben, einsetzen. Diese Geschäfte müssen ebenfalls den Bestimmungen von Artikel 41 (1) g), Artikel 42 und Artikel 43 gerecht werden. Derivative Finanzinstrumente, welche gemäß Artikel 41 (1) g) eingesetzt werden, sind allerdings nicht automatisch den Anforderungen im Zusammenhang mit einer effizienten Verwaltung des Portfolios gemäß Artikel 42 (2) unterworfen. Um zu vermeiden, dass OGAW sich übermäßigen Finanzrisiken aussetzen, insbesondere durch den Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten, verpflichtet das Gesetz von 2002 OGAW sich mit einer Risk Management -Struktur sowie mit einem detaillierten Finanzrisikobegrenzungssystem auszustatten. Mit diesem Rundschreiben beabsichtigt die Kommission insbesondere OGAW Verhaltensregeln zu liefern, welche bei der Implementierung einer solchen Risk Management -Struktur beachtet werden müssen. Im Bewusstsein, dass die Tätigkeiten eines OGAW einer Vielzahl von Risiken ausgesetzt sind, beschränkt sich dieses Rundschreiben auf die Finanzrisiken, die unmittelbar vom Gesetz von 2002 angesprochen werden, d.h. das Gesamtrisiko, das Ausfallrisiko der Gegenpartei und das Konzentrationsrisiko. Obendrein hat das Rundschreiben noch als Gegenstand, die Anforderungen im Hinblick auf die Deckung von derivativen Finanzinstrumenten zu erläutern, Folge des Artikels 52 des Gesetzes von 2002, sowie die Verpflichtung zur täglichen Bewertung der OTC-Finanzderivate im Sinne der Artikel 41 (1) g) und 42 (1) des selben Gesetzes. Die anderen Risiken (operatives Risiko, Risiko der Bezahlung bei Lieferung, legales Risiko, ), welche nicht unmittelbar in diesem Rundschreiben erörtert werden, aber möglicherweise Verluste für den OGAW generieren können, müssen in angemessener Weise auf Ebene des OGAW betreut werden. Dieses Rundschreiben wird unter Punkt II die organisatorischen Anforderungen sowie den Funktionsbereich des Risk Management bezüglich der oben genannten Finanzrisiken erläutern, bevor es unter Punkt III die betreffende Risikobegrenzung genauer darstellt. Unter Punkt IV endet das Rundschreiben dann mit den Deckungsregeln und der Bewertung von OTC-Finanzderivaten. 2

3 II. Implementierung eines Risikomanagement-Verfahrens II.1. Organisatorische Grundsätze Artikel 42 (1) des Gesetzes von 2002 verlangt, dass OGAW ein Risikomanagement- Verfahren einsetzen, welches es ihnen erlaubt, das mit den Anlagepositionen verbundene Risiko sowie ihren jeweiligen Anteil am Gesamtrisikoprofil des Anlageportfolios jederzeit zu überwachen und zu messen. Die Kommission erwartet, dass einfache OGAW, entsprechend nachstehender Definition, die an die Anlagen gebundenen Finanzrisiken mindestens zweimal monatlich messen und überwachen. Für komplexe OGAW ist diese Frequenz täglich. In Abweichung zu oben genannten Bestimmungen und unter Voraussetzung einer angemessenen Begründung können in bestimmten Fällen und mit vorheriger Zustimmung seitens der Kommission andere Messungs- und Kontrollhäufigkeiten benutzt werden. OGAW verfolgen mehr oder weniger risikoreiche Anlagestrategien, und daraus ergibt sich die Notwendigkeit zwischen komplexen und einfachen OGAW zu unterscheiden. Ein komplexer OGAW, so wie in Punkt III definiert, muss einer Risikomanagement-Einheit (hiernach Risk Management ), welche unabhängig von den mit Portfolioverwaltungsentscheidungen beauftragten Einheiten ist, die Erkennung, die Messung, die Verfolgung und die Kontrolle der mit den Anlagepositionen verbundenen Risiken anvertrauen. Die nachfolgenden qualitativen Kriterien müssen erfüllt sein, um zu gewährleisten, dass die Organisation der Risk Management-Einheit den Erwartungen der Kommission entspricht: - Um die in diesem Rundschreiben beschriebenen zugewiesenen Aufgaben erfüllen zu können, muss das Risk Management über ein qualifiziertes Personal in ausreichender Anzahl verfügen, das über die nötigen Kenntnisse verfügt. - Das Risk Management muss sich die nötigen Mittel verschaffen (computertechnische und andere), um die Erfüllung der in diesem Rundschreiben festgelegten Aufgaben sicherzustellen. - Die Geschäftsleiter der Verwaltungsgesellschaft beziehungsweise der selbstverwalteten Investmentgesellschaft müssen am Prozess des Risikomanagements und der Risikoüberwachung aktiv mitwirken. Sie sind insbesondere beauftragt, die Anwendung der Risikomanagement- und der Risikoüberwachungsmethode zu genehmigen. - Das Risk Management muss den Geschäftsleitern unmittelbar Bericht erstatten, welche regelmäßig über die Arbeit des Risk Management und durch die Abgabe von Berichten über die Risikoverfolgung über die vom OGAW eingegangenen Risiken in Kenntnis gesetzt werden müssen. Die Geschäftsleiter sind insbesondere dafür zuständig, im Zusammenhang mit den angegebenen Zahlen die angemessenen Maßnahmen zu ergreifen. 3

4 - Dem Verwaltungsrat der Verwaltungs- und Investmentgesellschaften fällt die Rolle zu, sicherzustellen, dass das Risk Management den gesetzlichen und verwaltungsrechtlichen Vorschriften in diesem Bereich entspricht, und dass die angewandten Einrichtungen ordnungsgemäß funktionieren. Diese organisatorischen Regeln müssen ebenfalls von OGAW eingehalten werden, welche als einfache OGAW angesehen werden, sich jedoch auf den Ansatz über das interne Modell, wie unter Punkt III näher beschrieben, beziehen. Die Kommission gestattet es Verwaltungsgesellschaften und selbstverwalteten Investmentgesellschaften, einen Teil oder die Gesamtheit des Risikomanagementprozesses und des Risikoüberwachungsprozesses an ein in diesem Bereich als spezialisiert anerkanntes Drittunternehmen zu übertragen. Ungeachtet dieser Übertragung müssen die in diesem Rundschreiben formulierten Mindestanforderungen von diesem Drittunternehmen eingehalten werden, und es muss gewährleistet sein, dass der OGAW regelmäßig die zur Beurteilung der Risiken erforderlichen Informationen erhält, um die nötigen Schritte einzuleiten und eine unabhängige Kontrolle auf seinem Niveau vollziehen zu können. Die Verantwortlichkeit der Verwaltungsgesellschaft, beziehungsweise der selbstverwalteten Investmentgesellschaft, welche darin besteht, die Risiken des OGAW in angemessener Weise zu verfolgen, wird keinesfalls durch die Übertragung an Dritte berührt. Für einen einfachen OGAW, wie in Punkt III definiert (unter Anwendung des Ansatzes über die Verbindlichkeiten zur Messung des Gesamtrisikos), muss die organisatorische Struktur des Risk Managements nicht so ausgeprägt und ausgiebig sein wie für komplexe OGAW. Aus diesem Grund gestattet die Kommission diesen OGAW, diese Funktion anders zu gestalten als oben dargelegt. Trotz dieser Flexibilität erlaubt die Kommission einem solchen O- GAW jedoch nicht, die Funktion des Risk Management an die mit den Portfolioverwaltungsentscheidungen beauftragten Einheit zu übertragen ( Front Office ). Um eine gewisse Unabhängigkeit zu gewährleisten, kann es einem von dem OGAW unabhängigen Dritten gestattet werden, die Verantwortung für die Aufgaben des Risk Managements zu übernehmen. Die Kommission behält sich die Möglichkeit vor, auf Basis der verfolgten Anlagestrategie und der damit verbundenen Risiken von Seiten eines einfachen OGAW zu verlangen, sich den qualitativen Kriterien, die komplexen OGAW auferlegt sind, anzupassen. II.2. Funktionsbereich des Risk Management Entsprechend diesem Rundschreiben muss das Risk Management das Gesamtrisiko, das Ausfallrisiko der Gegenpartei und das Konzentrationsrisiko in Verbindung mit allen Anlagepositionen des Portfolio decken. Aufgrund der besonderen Risiken (Hebelwirkung, hohe Volatilität der Kurse, Komplexität der Instrumente, ), die mit dieser Kategorie von Instrumenten verbunden sind, müssen Geschäfte mit derivativen Finanzinstrumenten mit besonderer Aufmerksamkeit verfolgt werden. Die Kommission erwartet, dass mindestens folgende Arbeiten in den Kompetenzbereich des Risk Managements fallen: 4

5 - die Bestimmung und die Verfolgung des Gesamtrisikos (s. Punkt III.1.); - die Bestimmung und die Verfolgung des an OTC-Finanzderivate gebundenes Ausfallrisiko der Gegenpartei (s. Punkt III.2.); - die Prüfung und die Verfolgung der an die Bestimmung des Gesamtrisikos und des Ausfallrisikos der Gegenpartei gebundene Minimalverpflichtungen (s. Punkt III.1., III.2., Anhang 1 oder 2); - die Bestimmung und/oder die Verfolgung der Benutzung von Konzentrationsgrenzen (s. Punkt III.3.); - die Verfolgung und die Kontrolle der Deckungsregeln (s. Punkt IV.1.); - die Bestimmung und/oder die Kontrolle, falls anwendbar, der Messung der OTC- Finanzderivate (s. Punkt IV.2.); - die Erstellung von Berichten über die Risikoverfolgung für die Geschäftsleitung der Verwaltungsgesellschaft, beziehungsweise der selbstverwalteten Investmentgesellschaft. In Anbetracht des festgestellten Risikoprofils kann die Kommission strengere Maßnahmen auferlegen. III. Auf Anlagen von OGAW anwendbare Risikobeschränkungen Das Gesetz von 2002 definiert eine bestimmte Anzahl von Beschränkungen bezüglich der Anlagen, die von einem OGAW getätigt werden können, mit dem Zweck sicherzustellen, dass der OGAW sich nicht übermäßigen Risiken aussetzt, die den Fortbestand des OGAW und damit den Grundsatz des Anlegerschutzes in Frage stellen. Die Beschränkungen werden zunächst kurz dargestellt, ehe sie an späterer Stelle des Rundschreibens näher erläutert werden: Gemäß Artikel 42 (3) stellt der OGAW sicher, dass das mit Derivaten verbundene Gesamtrisiko den Gesamtnettowert seines Portfolios nicht überschreitet. Bei der Berechnung des Risikos werden der Marktwert der Basiswerte, das Ausfallrisiko der Gegenpartei, künftige Marktfluktuationen und die Liquidationsfrist der Positionen berücksichtigt. In Anwendung dieses Artikels geht die Kommission davon aus, dass das Gesamtrisiko eines OGAW sich durch den Rückgriff auf derivative Finanzinstrumente maximal verdoppeln darf. Die Gesamtverpflichtung des OGAW ist daher auf 200% beschränkt. Die Auswirkungen dieser Beschränkung werden unter Punkt III.1. genauer dargestellt. Da das mit den OTC-Finanzderivaten verbundene Ausfallrisiko der Gegenpartei spezifisch für eine Einheit in Artikel 43 begrenzt ist, beschränkt die Kommission das Konzept des Gesamtrisikos ausschließlich auf das Marktrisiko. Hierzu kommt die OGAW eingeräumte Möglichkeit, bis zu 10% des Nettovermögens als Kredit aufzunehmen, sofern es sich dabei um kurzfristige Kredite handelt und sofern diese Kredite keinen Anlagezwecken dienen. 5

6 Gemäß Artikel 43 (1) darf das Ausfallrisiko der Gegenpartei bei Geschäften eines OGAW mit OTC-Derivaten 10% seines Nettovermögens nicht überschreiten, wenn die Gegenpartei ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 41 (1), f) ist. Für andere Fälle beträgt die Grenze maximal 5% des Nettovermögens. Punkt III.2. behandelt im Detail die Regelungen hinsichtlich der Bestimmung des Ausfallrisikos der Gegenpartei. Gemäß Artikel 42 (3) kann ein OGAW in derivative Finanzinstrumente anlegen, sofern die Risiken, denen die Basiswerte ausgesetzt sind, insgesamt nicht die in Artikel 43 festgelegten Grenzen überschreiten. Die Kommission erweitert diese Beschränkung auf Anteile an OGA und OGAW im Sinne des Artikels 46. Diese Grenzen bezwecken nämlich die Beschränkung des Risikos, dem sich ein OGAW aussetzen kann, hinsichtlich eines bestimmten Emittenten oder Fonds, d.h. des Konzentrationsrisikos. Die diesbezüglichen Anforderungen sind unter Punkt III.3. erörtert. III.1. Beschränkung des Marktrisikos III.1.1. Einstufung von OGAW nach ihrem Risikoprofil Die Kommission gestattet es den OGAW, die Gesamtrisikoberechnungsmethode dem aus ihrer Anlagepolitik resultierenden Risikoprofil und dem Grad der Komplexität des Risk Managements anzupassen. Genauer heißt dies, dass die Kommission erwartet, dass jeder OGAW eine eigene Bewertung ( self assessment ) seines Risikoprofils vornimmt und sich mittels des Ergebnisses dieser Analyse entweder als einfacher OGAW oder als komplexer OGAW einstuft. Diese Einstufung bedarf der Zustimmung der Geschäftsleiter und des Verwaltungsrats. Das Bewertungsverfahren muss dokumentiert und der Kommission zur Verfügung gestellt werden. Die folgenden Elemente haben den Zweck, den OGAW die im Rahmen des Bewertungsverfahrens zu berücksichtigenden Leitlinien vorzugeben: Ein komplexer OGAW ist ein OGAW, der im großen Maße derivative Finanzinstrumente verwendet und/oder auf komplexere Strategien oder Instrumente zurückgreift. Ein einfacher OGAW ist ein OGAW mit einer schwächeren und weniger komplexen Positionierung in derivativen Finanzinstrumenten oder in derivativen Finanzinstrumenten, die ausschließlich zu Deckungszwecken verwendet werden. Ein OGAW, der sein Risikoprofil ändern will, muss vorher die Kommission informieren, um die Genehmigung hierzu zu erhalten. Im Rahmen des Umfangs der Änderung des Risikoprofils (z.b. neue Arten von derivativen Finanzinstrumenten, usw.) muss der Prospekt des O- GAW gegebenenfalls entsprechend angepasst werden. III.1.2. Bestimmung des Gesamtrisikos: einfache OGAW 6

7 Bei einfachen OGAW muss das Gesamtrisiko grundsätzlich einzig im Hinblick auf die Positionen in derivativen Finanzinstrumenten (einschließlich derjenigen, die in Wertpapieren o- der Geldmarktinstrumenten eingelagert sind) im Wege des Ansatzes über die Verbindlichkeiten ( Commitment Approach ) bestimmt werden. Der Ansatz über das interne Modell (siehe III.1.3.), der auf alle Positionen des OGAW anwendbar ist, kann vom OGAW unter der Bedingung, dass die diesbezüglichen Anforderungen eingehalten sind, ebenfalls verwendet werden. III Ansatz über die Verbindlichkeiten Bei diesem Ansatz sind die Positionen in derivativen Finanzinstrumenten in entsprechende Positionen in den zu Grunde liegenden Basiswerten umzurechnen. Die vollständigen Verbindlichkeiten des OGAW in derivativen Finanzinstrumente, die auf 100% des Gesamtnettowertes des Portfolios begrenzt sind, bemessen sich dann als Gesamtsumme aller einzelnen Verbindlichkeiten nach Aufrechnung mit unter Punkt III beschriebenen eventuellen Gegenforderungen und Deckungsposten. Anhang 1 beschreibt die Berechnungsmethode für Verbindlichkeiten bezüglich der von O- GAW am häufigsten verwendeten derivativen Finanzinstrumente, ohne dass diese Liste Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Hinsichtlich der nicht in dieser Liste aufgeführten derivativen Finanzinstrumente erwartet die Kommission, dass der OGAW sie über die angewandte Berechnungsmethode informiert. Bleibt noch festzustellen, dass wenn OGAW berechtigt sind, auf Pensionsgeschäfte oder Wertpapierverleih/-leihgeschäfte zurückzugreifen, um über die Wiederanlage des Sicherungsgegenstands eine zusätzliche Hebelwirkung zu erzielen, diese Geschäfte bei der Bestimmung des Gesamtrisikos zu berücksichtigen sind. Jede Wiederanlage des Sicherungsgegenstands in Vermögenswerte, die einen über der Quote ohne Risiko liegenden Ertrag bringt, ist nach diesem Maßstab zu berücksichtigen. In Abweichung vom vorher Genannten und unter der Voraussetzung einer angemessenen Begründung kann von einem einfachen OGAW, mit vorheriger Zustimmung der Kommission, ein anderer Ansatz als der Ansatz über die Verbindlichkeiten (z.b. add-on approach, Ansatz über die Empfindlichkeit, ) verwendet werden. Ein solcher Ansatz muss im Gesamtrisikobestimmungsverfahren einen dem Ansatz über die Verbindlichkeiten ähnlichen Vorsichtsstandard aufweisen. III Prozess bei Gegenforderungen und Deckung von Positionen In Anwendung des Ansatzes über die Verbindlichkeiten können OGAW folgende Ausgleichungen vornehmen: - Gegenforderungen zwischen Käufer- und Verkäuferpositionen in derivativen Finanzinstrumenten, die sich auf identische zugrundeliegende Basiswerte beziehen (Leitsatz, Referenzwerte, ) unabhängig des Fälligkeitsdatums der Verträge (z.b.: 7

8 Long-Position auf eine Kaufoption und Short-Position auf eine Kaufoption, die sich auf den selben Basiswert beziehen, ); - Gegenforderungen zwischen derivativen Finanzinstrumenten und direkt von O- GAW gehaltenen Werten, unter der Bedingung dass beide Positionen sich auf den selben zu Grunde liegenden Basiswert beziehen (z.b.: Long-Position auf eine Aktie XYZ und Short-Position auf eine Kaufoption, die sich auf eine Aktie XYZ bezieht). Hierzu kommt die Möglichkeit die derivativen Finanzinstrumente, deren Rolle die teilweise oder vollständige Deckung der Portfoliopositionen gegen Variationen des Markrisikos 1 ist, nicht zu berücksichtigen. Diese Möglichkeit besteht jedoch ausschließlich im Falle des Auftretens eines offensichtlichen und unleugbaren Risikominderungseffekts, d.h. dass die Preise der Kassenposition(en) und der Position auf dem derivativen Finanzinstrument sich in gegensätzlicher Richtung entwickeln, und dass der/die Deckungswert(e) und der Basiswert des derivativen Finanzinstruments eine angemessene (starke Korrelation) Übereinstimmung aufweisen (d.h. eine adäquate Symmetrie der Werte, der Dauer und der Devisen). Die Aufrechnung darf nur für gleichwertige Verbindlichkeitsbeträge entweder in Bezug auf den Marktwert oder in Bezug auf Risikoindikatoren (z.b.: duration) vorgenommen werden, und sie darf nicht dazu führen, dass der OGAW eindeutige und sachliche Risiken vernachlässigt. Der fragliche Prozess der Ausgleichung muss Objekt einer angemessenen Überwachung von Seiten des Risk Managements sein. III.1.3. Bestimmung des Gesamtrisikos: Komplexe OGAW III Allgemeiner Grundsatz Die Kommission verlangt von allen OGAW, die eine komplexe Anlagestrategie verfolgen, dass sie auf den Ansatz über das interne Modell zurückgreifen, das alle Gesamtrisikoquellen, die eine nicht zu vernachlässigende Veränderung des Portfoliowertes mit sich ziehen können, in Betracht zieht (generelle sowie spezifische Marktrisiken 2 ). Die Kommission versteht unter dem Begriff internes Modell ein Modell des Typs Value-at- Risk ( VaR ), das den nachfolgenden Anforderungen entspricht. Ein VaR-Modell hat zum Gegenstand, den potentiellen maximalen Verlust unter normalen Marktbedingungen, der aus einem OGAW-Portfolio entstehen kann, zu quantifizieren. Dieser Verlust wird für einen bestimmten Zeitraum und ein bestimmtes Konfidenzintervall geschätzt. Der OGAW muss diesen Prozess mit den im Anhang 2 beschriebenen stress tests vervollständigen, um an ungewöhnliche Marktschwankungen gebundene Risiken abzuschätzen. Diese Tests beurteilen die Entwicklung des Wertes des Portfolios im Falle von extremen finanziellen und wirtschaftlichen Ereignissen zu einem bestimmten Zeitpunkt. 1 Generelle und spezifische Marktrisiken entsprechend der Definitionen in Anhang 2. 2 Entsprechend der Definitionen in Anhang 2. 8

9 Dennoch können andere Risikomessungstechniken, die den in diesem Rundschreiben festgelegten Bedingungen entsprechen, gegebenenfalls von der Kommission als akzeptabel bewertet werden. Falls die VaR sich für einen OGAW infolge der Natur der Risiken denen der OGAW ausgesetzt ist, als nicht angemessen erweist, erwartet die Kommission, dass der OGAW sich anderen Techniken zur Risikomessung zuwendet. In jedem Fall ist eine vorherige Genehmigung der Kommission erforderlich. III Auf die Marktrisiken anwendbare Begrenzungen Die von einem OGAW verfolgte Anlagepolitik ist maßgebend für die Handhabung der Gesamtrisikobegrenzung. In jedem Fall muss der Prozess der Bestimmung der Begrenzungsmethode dokumentiert werden und der Kommission zur Verfügung gestellt werden. Zwei Situationen sind zu unterscheiden: a) Relative VaR-Begrenzung Die Kommission verlangt zum Zwecke der Gesamtrisikobegrenzung von den OGAW, dass diese darauf achten, dass das an die Anlagepositionen gebundene Gesamtrisiko, das über die VaR berechnet wird, nicht den doppelten Wert des VaR eines Referenzportfolios mit dem gleichen Marktwert wie der OGAW übersteigt. Diese Verwaltungsgrenze ist anwendbar auf alle OGAW, für die es möglich oder angemessen ist, ein Referenzportfolio zu bestimmen. Das Referenzportfolio muss vom OGAW im Hinblick auf die im Verkaufsprospekt festgelegte Anlagepolitik und die aktuelle Zusammensetzung des Portfolios bestimmt werden. Grundsätzlich stellt es ein getreues Bild des Referenzindizes dar ( Benchmark ) 3, mit dem der OGAW die Performance aus seinen Anlagen vergleicht, und es enthält keine Anlagepositionen in derivativen Finanzinstrumenten. Der OGAW muss darauf achten, dass das Referenzportfolio den Bestimmungen des Gesetzes von 2002 entspricht. Das Verfahren zur Bestimmung des Referenzportfolios muss im Rahmen eines angemessenen Verfahrens und in enger Zusammenarbeit mit dem Risk Management ausgeführt werden. Die Portfoliomanager können die Initiative ergeifen, ein ihrer Ansicht nach der Anlagepolitik des Fonds am ehesten entsprechendes Referenzportfolio vorzuschlagen. Trotzdem muss das Risk Management in diesem Fall diesen Vorschlag analysieren und gegenüber der Geschäftsleitung der Verwaltungsgesellschaft beziehungsweise der selbstverwalteten Investmentgesellschaft seine Meinung zur Angemessenheit oder Unangemessenheit des vorgeschlagenen Portfolios eine Stellungnahme abgeben. b) Absolute VaR-Begrenzung OGAW die nicht in der Lage sind oder für die es nicht angemessen wäre, ein Referenzportfolio zu bestimmen (z.b. ein OGAW des Typs absolute return ), müssen eine absolute VaR für alle Anlagepositionen bestimmen. Die Kommission geht davon aus, dass der OGAW auf 3 Grundsätzlich externer Indiz 9

10 Basis der Analyse der Anlagepolitik sowie des festgehaltenen Risikoprofils eine maximale VaR-Grenze bestimmt, welche 20% nicht überschreiten darf. Wenn die von dem OGAW genannten Gründe als akzeptabel befunden werden, kann die Kommission ausnahmsweise erlauben, dass ein OGAW eine andere Verwaltungsgrenze benutzt, wenn sie überzeugt ist, dass der Grundsatz des Anlegerschutzes nicht durch eine solche Ausnahme gefährdet ist. III Die regelnden Kriterien für die Benutzung eines VaR-Modells von OGAW Die Benutzung eines wie vorher beschriebenen internen Modells unterliegt der vorherigen Zustimmung der Kommission. Um als akzeptables Modell zu gelten, müssen sämtliche Kriterien des Anhangs 2 erfüllt sein. III.2. Begrenzung des Ausfallrisikos der Gegenpartei III.2.1. Maximalgrenze pro Einheit/Gruppe Gemäß Artikel 43 (1) des Gesetzes von 2002 darf das Ausfallrisiko der Gegenpartei bei Geschäften eines OGAW mit OTC-Finanzderivaten 10% seines Nettovermögens nicht überschreiten, wenn die Gegenpartei ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 41 (1) f) ist. Für andere Fälle beträgt die Grenze maximal 5% des Nettovermögens. Geschäfte mit derivativen Finanzinstrumenten, die an einem Markt gehandelt werden, dessen Clearingstelle folgende drei Bedingungen erfüllt, können von der Berechnung der Benutzung der Begrenzungen des Ausfallrisikos der Gegenpartei ausgenommen werden: - angemessene Leistungsgarantie, - tägliche Neubewertung von Derivatpositionen auf der Grundlage des aktuellen Marktkurses und - mindestens tägliche Einschusszahlungen. Das Ausfallrisiko der Gegenpartei beschränkt sich also grundsätzlich auf OTC- Finanzderivate. III.2.2. Qualität der Gegenpartei Gemäß Artikel 41 (1), g) müssen die Gegenparteien bei Geschäften mit OTC- Finanzderivaten einer behördlichen Aufsicht unterliegende Institute der von der Kommission zugelassenen Kategorien sein. Zusätzlich dazu müssen sie in diesem Bereich spezialisiert sein. III.2.3. Bestimmung des Ausfallrisikos der Gegenpartei III Berechnungsgrundsätze 10

11 Zur Bestimmung des Ausfallrisikos der Gegenpartei bei OTC-Finanzderivaten müssen O- GAW die nachfolgend beschriebene Methode, die drei Schritte vorsieht, anwenden. Die Kommission kann, sofern eine angemessene Begründung vorliegt, den OGAW erlauben, auf eine andere Methode zurückzugreifen. Eine solche Ausnahme unterliegt der vorherigen Zustimmung der Kommission. - Erster Schritt Der OGAW bestimmt für jeden Vertrag durch eine Bewertung nach dem Marktpreis die aktuellen Ersatzkosten. Nur Verträge mit positiven Ersatzkosten werden im ersten Schritt berücksichtigt. Die zu befolgenden Regeln in Bezug auf den Bewertungsprozess von OTC- Finanzderivaten sind in Punkt IV.2. beschrieben. - Zweiter Schritt Um das möglicherweise später anfallende Risiko (potentielles zukünftiges Kreditrisiko) wiederzuspiegeln, wird der Betrag des Hauptnominalwertes oder des Basiswertes sämtlicher Verträge, mit folgenden Prozentsätzen ( Add-on-Faktoren ) multipliziert: Restdauer Ein Jahr oder weniger Zwischen einem und fünf Jahren Mehr als fünf Jahre Verträge auf Zinssätze Verträge auf Kurssätze Verträge auf Besitzurkunden Andere zulässige Verträge 0% 1% 6% 10% 0,5% 5% 8% 12% 1,5% 7,5% 10% 15% Derivative Finanzinstrumente, die nicht in eine der drei ersten Kategorien dieser Tabelle fallen, außer die hiernach beschriebenen Kreditderivate, fallen automatisch in die Kategorie der anderen zulässigen Verträge. Für die Kreditderivate des Typs total return swap und credit default swap ist der hinsichtlich des potentiellen zukünftigem Kreditrisikos anzuwendende Prozentsatz unabhängig von der Restdauer des Vertrags gleich 10%. Allerdings kann bei credit default swaps, durch die der OGAW Sicherheit verkauft ( protection seller ), der Prozentsatz auf 0% festgelegt werden, es sei denn dieser Vertrag ist mit einer Auflösungsklausel für den Fall einer Zahlungsunfähigkeit ( closeout upon insolvency ) versehen. In diesem Falle ist der zu berücksichtigende Betrag für den Add-on-Faktor begrenzt auf die zu erhaltenden Prämien/Zinsen, d.h. auf am Berechnungstag noch nicht ausgezahlte Prämien. - Dritter Schritt Für Kreditinstitute und EU- oder anerkannte Drittland-Investmentgesellschaften wird die Summe der aktuellen Ersatzkosten und des potentiellen zukünftigen Kreditrisikos mit einem 11

12 Gewichtungsfaktor von 20% multipliziert. In den anderen Fällen ist ein Gewichtungsfaktor von 50% anzuwenden. Das Ausfallrisiko der Gegenpartei pro Einheit beziehungsweise pro Gruppe wird anschließend anhand der Summe der Risiken aller abgeschlossenen Verträge berechnet. III Techniken zur Begrenzung des Ausfallrisikos der Gegenpartei a) Ausgleich der Anlagepositionen (netting) gegenüber einer selben Gegenpartei Es wird OGAW gestattet, ihre Anlagepositionen in OTC-Finanzderivaten gegenüber einer selben Gegenpartei auszugleichen, vorausgesetzt, dass diese Ausgleichsverfahren den Bestimmungen des Teil 7 des Anhangs III der Richtlinie 2006/48/CE gerecht werden sowie, dass sie auf rechtlich verbindlichen Vereinbarungen beruhen. b) Zur Absicherung begebene finanzielle Sicherheiten Es wird OGAW gestattet, Sicherheiten zur Reduzierung des Ausfallrisikos der Gegenpartei zu berücksichtigen, vorausgesetzt dass diese Sicherheiten: - in einer Häufigkeit die mindestens der Häufigkeit der Berechnung des NIW des fraglichen OGAW entspricht, zum Marktpreis bewertet werden; - begrenzte Risiken und ein angemessenes Streuungsniveau aufweisen, liquide sind und keine bedeutende positive Korrelation mit der Kreditwürdigkeit der Gegenpartei aufweisen; - von einem Dritten verwahrt werden, der in keinerlei Verbindung zum Betreiber steht oder rechtlich vor den Auswirkungen eines Konkurses einer mit diesem verbundenen Partei geschützt ist; - von dem OGAW jederzeit verwertet werden können, d.h. der OGAW ist in der Lage, seine Rechte auf den Sicherungsgegenstand jederzeit geltend zu machen. Die Kommission erlaubt es OGAW, im Hinblick auf die Reduzierung des Ausfallrisikos der Gegenpartei mittels der oben genannten Bedingungen auf folgende finanzielle Sicherheiten zurückzugreifen: - Bargelddepots und bargeldähnliche Finanzinstrumente; - Schuldscheine, die einer externen Bewertung unterliegen, welche mindestens dem investment grade entspricht; - Aktien oder Wandelanleihen, die in einem wichtigen Index enthalten sind ( main index ). Es wird darauf hingewiesen, dass der OGAW unter der Voraussetzung, dass der nach dem Marktpreis unter Berücksichtigung angemessener Kursabschläge bewertete Wert der Sicherheiten den risikoausgesetzten Betrag übersteigt, das Ausfallrisiko der Gegenpartei außer Acht lassen kann. Zur Bewertung des Wertes von Sicherheiten, die einem nicht vernachlässigbaren Schwankungsrisiko ausgesetzt sind, muss der OGAW vorsichtige Kursabschlagssätze anwenden. In 12

13 diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Sicherheiten in der Form von Bargelddepots in einer anderen Währung als jener der Anlageposition wegen des Wechselkursrisikos auch einem Kursabschlagssatz unterliegen müssen. Zu Orientierungszwecken hält die Kommission einen Kursabschlagssatz von 10% für angemessen. Zu Orientierungszwecken hält die Kommission Kursabschlagssätze von 20% beziehungsweise 15% hinsichtlich jener Aktien und Wandelanleihen, die in einem wichtigen Index enthalten sind, beziehungsweise hinsichtlich von einem nicht souveränen Emittenten mit einem Ranking unterhalb BBB ausgegebene Schuldscheine für angemessen. Die von der Gegenpartei des OTC-Finanzderivats erhaltenen Sicherheiten können den O- GAW gegenüber dem Verwahrer der Sicherheiten einem Kreditrisiko aussetzen. Sollte ein solches Risiko bestehen, verlangt die Kommission von dem OGAW, dass er dies im Hinblick auf die in Artikel 43 (1) des Gesetzes von 2002 vorgesehenen Depotgrenzen berücksichtigt. Außerdem erwartet die Kommission, dass der OGAW mit Hilfe von angemessenen Verfahren und Kontrollen die anderen Risiken, die durch die Verwendung von Maßnahmen zur Abmilderung des Ausfallrisikos der Gegenpartei entstehen (rechtliches Risiko, Geschäftsrisiko, ), abschwächt. III.2.4. Grenzen der Risikokonzentration Das Ausfallrisiko der Gegenpartei gegenüber dem selben Unternehmen oder der selben Unternehmensgruppe muss entsprechend den Bestimmungen des Artikel 43 des Gesetzes von 2002 zum Emittentenrisiko, das an die Aussetzung des Fonds gegenüber Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten und Depots des selben Unternehmens oder der selben Unternehmensgruppe gebunden ist, addiert werden. Die Summe der Aussetzungen darf 20% pro Unternehmen bzw. Unternehmensgruppe nicht übersteigen. III.3. Begrenzung des Konzentrationsrisikos III.3.1. Allgemeiner Grundsatz Gemäß Artikel 42 (3) des Gesetzes von 2002 geht die Kommission davon aus, dass ein O- GAW in derivative Finanzinstrumente investieren kann, solange die Risiken, denen die Basiswerte insgesamt ausgesetzt sind, die Anlagebegrenzungen von Artikel 43 nicht überschreiten. Die Kommission erweitert diese Begrenzung auf Anteile von den in Artikel 46 vorgesehenen OGA und OGAW. Diese Bestimmung betrifft grundsätzlich nur derivative Finanzinstrumente, deren Basiswert einem Emittentenrisiko ausgesetzt ist, also jene, die auf einer Besitzurkunde oder auf einem Schuldschein basieren. Entsprechend der Berechnungsmethode für Verbindlichkeiten, die auf einfache OGAW anwendbar ist (Punkt III.1.2.), müssen die derivativen Finanzinstrumente in gleichwertige Positionen in den Basiswerten umgerechnet werden. Die zur Umrechnung von derivativen Finanzinstrumenten in gleichwertige Positionen in den Basiswerten verwendete Methode muss an die Art des betreffenden Instruments angepasst sein und den in Anhang 1 beschriebenen Richtlinien entsprechen. Wie unter Punkt III.1.2. angegeben, muss der OGAW für jene deri- 13

14 vativen Finanzinstrumente, bezüglich derer in Anhang 1 keine Berechnungsmethode dargelegt wurde, die Kommission über die angewendete Methode unterrichten. Falls sich die angewandte Methode zur Umrechnung der derivativen Finanzinstrumente in gleichwertige Position in den Basiswerten infolge der Komplexität des fraglichen derivativen Finanzinstrumentes als unangemessen oder als technisch nicht durchführbar erweisen sollte, ist es erlaubt, einen Ansatz anzuwenden, der auf dem an dieses derivative Finanzinstrument gebundenen potentiellen Maximalverlust basiert. Dieser potentielle Maximalverlust gilt daher als die oberste Schätzungsschwelle des Verlustrisikos, das der OGAW im Hinblick auf diese Position erleiden könnte. Derivative Finanzinstrumente, die in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten eingebettet sind, müssen für die Bedürfnisse dieses Punktes nach den in diesem Punkt erläuterten Methoden getrennt und bei der Bestimmung der Benutzung der Grenzen des Konzentrationsrisikos berücksichtigt werden. Wie zur Bestimmung des Marktrisikos kann der OGAW mögliche Ausgleicheffekte nutzen, bevor die Benutzung der Konzentrationsgrenzen pro Einheit beziehungsweise Gruppe bestimmt wird. (s. Punkt III ) III.3.2. Spezifische Bestimmungen Gemäß Artikel 42 (3) kann der OGAW von der Berechnung der Konzentrationsgrenzen jene derivativen Finanzinstrumente ausschließen, die auf einem Index beruhen: - dessen Zusammensetzung hinreichend diversifiziert ist, - der eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt dastellt, auf den er sich bezieht, und - der in angemessener Weise veröffentlicht wird. Allgemein hervorzuheben ist, dass zur Anwendung dieser Bestimmung die Investment- oder Verwaltungsgesellschaften derivative Finanzinstrumente, die auf einem Index basieren, den sie selbst mit dem Ziel, die in Artikel 43 des Gesetzes von 2002 vorgesehenen Konzentrationsbegrenzungen zu umgehen, zusammengestellt haben, nicht benutzen dürfen. IV. Andere Bestimmungen im Hinblick auf die Benutzung von derivativen Finanzinstrumenten IV.1. Auf derivative Finanzinstrumente anwendbare Deckungsregeln Generell muss ein OGAW jederzeit in der Lage sein, seinen Pflichten in Bezug auf Geschäfte mit derivativen Finanzinstrumenten, welche Lieferungs- beziehungsweise Zahlungspflichten für den OGAW beinhalten, nachzukommen. Hinsichtlich der Verträge, welche vorsehen, dass automatisch oder auf Wunsch der Gegenpartei die physische Lieferung des zugrundeliegenden Finanzinstrumentes am Fälligkeitsda- 14

15 tum oder Ausübungsdatum erfolgt, und vorausgesetzt, dass die physische Lieferung bezüglich des betreffenden Instruments üblich ist, muss der OGAW: das zugrunde liegende Finanzinstrument in seinem Portfolio zum Zwecke der Deckung halten oder falls der OGAW befindet, dass das zugrunde liegende Finanzinstrument ausreichend liquide ist, kann er zum Zwecke der Deckung andere liquide Aktiva (inklusive Liquiditäten) unter der Bedingung halten, dass diese in ausreichender Menge vorhandenen Aktiva (nach Anwendung angemessener Sicherungsmaßnahmen, d.h. Kursabschläge) jederzeit zum Erwerb des auszuliefernden zugrunde liegenden Finanzinstruments verwendet werden können. Im Hinblick auf Verträge, die entweder automatisch oder auf Wunsch des OGAW eine Barzahlung vorsehen, muss der OGAW (nach Anwendung angemessener Schutzmaßnahmen, d.h. Kursabschläge) über ausreichende liquide Aktiva verfügen, um die erforderlichen Zahlungen zum Vertragsende zu ermöglichen (z.b.: Einschusszahlungen, Zinsenauszahlung, Barauszahlung des Vertrags, ). Infolge der Vielzahl von verschiedenen Situationen überlässt die Kommission dem OGAW die Möglichkeit, die Methode zur Bestimmung des Deckungsniveaus der Verträge, welche eine Barzahlung vorsehen, selbst zu bestimmen. Diese Methode muss dem OGAW auf jeden Fall erlauben, jederzeit jeder Zahlungspflicht nachzukommen. Unter liquiden Aktiva versteht die Kommission neben Bargeld liquide Schuldscheine oder andere liquide Aktiva (Schuldscheine des Ratings Investment Grade, in einem wichtigen Index eingebettete Aktien, ) welche kurzfristig zu einem der aktuellen Bewertung des Finanzinstrumentes auf dessen Markt in besonderem Maße entsprechenden Preis in Bargeld umgewandelt werden können. Es obliegt dementsprechend dem Risk Management sich regelmäßig zu vergewissern, ob die Deckung, über welche der OGAW verfügt, entweder in der Form des zugrundeliegenden Finanzinstrumentes oder in der Form oben beschriebener liquider Aktiva in genügendem Ausmaß besteht, um zukünftigen Verpflichtungen nachzukommen. IV.2. Bewertung von OTC-Finanzderivaten Gemäß den Artikeln 41 (1) g) und 42 (1) müssen OTC-Finanzderivate einer genauen Bewertung unterworfen sein, die von Seiten des OGAW auf einer täglichen und unabhängigen Basis überprüft werden kann. Der OGAW muss in der Lage sein, mit angemessener Genauigkeit den angemessenen Wert der OTC-Finanzderivate während deren gesamter Lebensdauer zu bestimmen. Unter angemessenem Wert ist der Betrag zu verstehen, für den ein Vermögenswert eingelöst oder eine Verbindlichkeit zwischen gut informierten und zustimmenden Parteien, im Rahmen eines unter normalen Konkurrenzbedingungen abgewickelten Geschäfts beglichen werden könnte. 15

16 Der Verweis auf eine zuverlässige und überprüfbare Bewertung versteht sich als Verweis auf eine durch den OGAW durchgeführte Bewertung der OGAW, die dem angemessenen Wert entspricht, die nicht ausschließlich auf die von der Gegenpartei zur Verfügung gestellten Marktwerte basiert und welche folgende Kriterien erfüllt: Die Bewertung basiert auf einem aktuellen Marktwert, der auf eine zuverlässige Weise für das Instrument erstellt wurde, oder, falls ein solcher Wert nicht verfügbar ist, auf einem Bewertungsmodell, welches eine anerkannte und angemessene Methodik verwendet; Die Überprüfung der Bewertung wird von einer der folgenden Einheiten ausgeführt: o o Ein geeigneter von der Gegenpartei des OTC-Finanzderivates unabhängiger Dritter, der mit angemessener Häufigkeit in einer Weise die Überprüfung durchführt, die der OGAW kontrollieren kann; Eine von der mit der Portfolioverwaltung beauftragten Abteilung unabhängige Einheit des OGAW, die zu diesem Zweck angemessen ausgestattet ist. Der OGAW kann gegebenenfalls Bewertungsmittel beziehungsweise Daten von Dritten benutzen, aber er muss sich im Vorfeld des Bewertungsverfahrens von deren Angemessenheit vergewissern. Hiervon ausgeschlossen sind Modelle, die von einer Partei bereitgestellt werden, die in einer Beziehung zum OGAW steht (z.b.: Börsensaal, in dem der OGAW seine Geschäfte auf Derivate abwickelt) und die nicht vom OGAW durchgesehen wurden. In Abwesenheit einer solchen Bewertung für ein bestimmtes Produkt darf der OGAW nicht darauf zurückgreifen, auch wenn seine Anlagepolitik dies ausdrücklich vorsieht. IV.3. Beschreibung der Risiken OGAW, die derivative Finanzinstrumente zu anderen als zu Deckungszwecken benutzen, müssten in ihren Verkaufsprospekt eine angemessene Beschreibung der aus dieser Anwendung resultierenden Risiken einbinden. Eine solche Beschreibung kann Angaben zur Hebelwirkung oder zum Marktrisiko enthalten. V. An die Kommission mitzuteilende Informationen Gemäß Artikel 42 (1) des Gesetzes von 2002 verlangt die Kommission von jeder Verwaltungsgesellschaft sowie jeder selbstverwalteten Investmentgesellschaft die Übermittlung einer bestimmten Menge an Informationen in Bezug auf den Prozess der Risikomessung und kontrolle, sowie in Bezug auf die Verwendung von Finanzderivaten und der damit verbundenen Risiken. 16

17 Daher muss jede Verwaltungsgesellschaft sowie jede selbstverwaltete Investmentgesellschaft der Kommission klare und präzise Dokumente zum Risikomanagement-Verfahren vorlegen ( Risk Management-Verfahren ), das in Anwendung der in diesem Rundschreiben festgelegten Regeln und Grundsätze eingeführt wurde. Insbesondere müssen sie darauf achten, dass diese Dokumentation jederzeit alle OGAW (einschließlich der Teilfonds von OGAW), die in ihren Verantwortungsbereich fallen, einschließt. Vor der Auflegung eines neuen OGAW (einschließlich eines Teilfonds) muss sich die Verwaltungsgesellschaft beziehungsweise die selbstverwaltete Investmentgesellschaft vergewissern, dass das Risk Management-Verfahren den Anforderungen des neuen Produkts entspricht. Im gegenteiligen Fall (z.b.: Fehlen der Deckung eines bestimmten Produktes durch die VaR) müssen die nötigen Anpassungen ausgeführt und in die o.g. Dokumentation einbezogen werden. Diese aktualisierte Fassung muss dann der Kommission vorgelegt werden. Diese Dokumentation muss mögliche Übertragungen von Aufgaben im Bereich des Risk Management aufführen. Das Verfahren muss in diesem Fall eine klare und präzise Beschreibung des auf der Ebene des Beauftragten aufgestellten Risikomanagement-Verfahren sowie der vorgenommenen Folgeaufsicht durch die Verwaltungsgesellschaft beziehungsweise durch die selbstverwaltete Investmentgesellschaft enthalten. Bereits von der CSSF genehmigte Verwaltungsgesellschaften sowie selbstverwaltete Investmentgesellschaften müssen eine interne Selbstbewertung vornehmen, um eventuelle Abweichungen in Bezug auf die Bestimmungen dieses Rundschreibens festzustellen. Diese eventuellen Abweichungen müssen beseitigt und eine aktualisierte Version (im Track changes - Modus) der o.g. Dokumentation muss der Kommission dann vorgelegt werden. Das Risk Management-Verfahren muss mindestens folgende Informationen (sofern einschlägig) enthalten: V.1. Implementierung eines Risikomanagement-Verfahrens Organisation der Funktion Risk Management (Organigramm, Anzahl der Personen, Erfahrung der verantwortlichen Personen, Verteilung der Verantwortlichkeiten, computertechnische Werkzeuge, ); Liste der dem genannten Verfahren unterworfenen OGAW mit der Angabe für jeden OGAW (bzw. Teilfonds), ob es sich um einen einfachen oder komplexen OGAW handelt, sowie der Berechnungsmethode des diesbezüglichen Gesamtrisikos (einschließlich der festgelegten Maximalgrenze im Falle einer Begrenzung in absoluter VaR); diese Liste kann dem Beispiel der folgenden Tabelle entsprechen: 17

18 OGAW Risikoprofil E oder K(**) Berechnung des Marktrisikos Grenze (*) Referenzportfolio Aussetzung/ Marktrisiko OGAW 1 E Commitment 100% k.a. 40% OGAW 2 Teilfonds 1 K Relative VaR 200% MSCI World 3% Ref-Ptf 5% OGAW 166% E Commitment 100% k.a. 71% OGAW 2 Andere OGAW 3 K Absolute VaR 20% k.a. 11% (*) Falls die Begrenzung in absoluter VaR ist; standardgemäß 100% bei der Benutzung des Ansatzes über die Verbindlichkeiten oder 200% im Falle einer relativen VaR; (**) E einfacher; K komplexer V.2. Bestimmung und Verfolgung des Gesamtrisikos a) Ansatz über die Verbindlichkeiten Liste der derivativen Finanzinstrumente, für die der Ansatz über die Verbindlichkeiten verwendet wird, wobei die Berechnungsmethode für jedes Instrument beschrieben wird (mit einem veranschaulichendem numerischen Beispiel pro Produkt); Details über das Umsetzen der anderen Anforderungen, die in diesem Rundschreiben erwähnt werden (Anhang 1); Details über die Ausgleichs- und Deckungspolitik; b) Ansatz über das interne Modell Liste der Finanzinstrumente (derivativ und bar), für die das Gesamtrisiko nach einem internen Modell quantifiziert wird; Beschreibung des internen Modells (Typ der Methodik 4, third party vendor model, bereits genehmigtes Modell 5, ) und Details bezüglich der Umsetzung der Anforderungen, die in diesem Rundschreiben erwähnt werden (III.1.3., Anhang 2), wie: o Verfahren zur Bestimmung des Referenzportfolios und interne Bewertung der Angemessenheit des Portfolios (Fall der Begrenzung der relativen VaR ); 4 Varianz-Kovarianzen, Historische Simulation oder Monte-Carlo. 5 Der OGAW wird angeben müssen, ob das Modell bereits von einer Aufsichtsbehörde genehmigt wurde (z.b. : Ein OGAW der das interne Modell benutzt, welches bereits von einem Kreditinstitut verwendet wird und das von einer Aufsichtsbehörde zur Berechnung der verordnungsrechtlichen Eigenkapitalanforderungen genehmigt wurde, ). 18

19 o o Verfahren der Bestimmung der Verwaltungsgrenze für den Fall einer Begrenzung der absoluten VaR ; c) Alle Ansätze vermischt Verfolgungsverfahren hinsichtlich des Gesamtrisikos und Verfahren, die eine Übersteigung der Grenzen zu vermeiden suchen ( escalation procedure, ); Andere Risikoindikatoren, die in Bezug auf die Verfolgung und die Kontrolle des Gesamtrisikos berechnet werden (duration, beta, rating-aussetzung, ); Details zur Erstellung von Berichten über die Risikoverfolgung (Häufigkeit, Empfänger, Inhalt, ); den Haupt -bericht beilegen. V.3. Bestimmung und Verfolgung des an OTC-Derivate gebundenen Ausfallrisikos der Gegenpartei Auswahl- und Genehmigungsverfahren bzgl. einer bestimmten Gegenpartei; Bestätigung in Bezug auf die Berechnungsmethode des Ausfallrisikos der Gegenpartei; Rückgriff oder Nichtrückgriff auf Netting- oder Sicherungsvereinbarungen mit Angabe des Typs der akzeptierten Sicherheit und der Behandlung des Restrisikos im Hinblick auf die Sicherheit (Drittverwahrer); Details über das Erstellen von Berichten der Risikoverfolgung (Häufigkeit, Empfänger, Inhalt, ); den Haupt -bericht beilegen; Andere Risikoindikatoren, die zum Zwecke der Verfolgung und der Kontrolle des Ausfallrisikos der Gegenpartei berechnet werden. V.4. Bestimmung und/oder Verfolgung des Konzentrationsrisikos Aufgabenverteilung auf Ebene des OGAW und insbesondere Rolle des Risk Management bei der Bestimmung und/oder der Verfolgung des Konzentrationsrisikos; Details zum Erstellen von Risikoverfolgungsberichten (Häufigkeit, Empfänger, Inhalt, ); den Haupt -bericht beilegen. 19

20 V.5. Bewertung der OTC-Finanzderivate Beschreibung des Bewertungsprozesses hinsichtlich OTC-Finzanzderivaten (Funktion/beauftragte Abteilung, Mittel, durchgeführte Kontrollen, ). V.6. Verfolgung und Kontrolle der Deckungsregeln Beschreibung des Verfolgungs- und des Kontrollverfahrens hinsichtlich der Deckungsregeln und insbesondere Spezifizierung der Rolle des Risk Managements; Details zur Bestimmung der an die derivativen Finanzinstrumente gebundenen Deckung. V.7. Außer Kraft setzende Bestimmungen Dieses Rundschreiben hebt das Rundschreiben CSSF 05/176 auf und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. 20

21 Anhänge Anhang 1: Bestimmung der mit derivativen Finanzinstrumenten verbundenen Verbindlichkeiten 1. Berechnungsgrundlagen Dieser Anhang bezweckt, die hinsichtlich der Begrenzung des Gesamtrisikos für einfache OGAW zu berücksichtigende Berechnungsmethode für Verbindlichkeiten für eine bestimmte Anzahl an derivativen Finanzinstrumenten näher zu beschreiben. Hinsichtlich hiernach nicht aufgeführter derivativer Finanzinstrumente hat der OGAW die Kommission über die angewandte Methode zu informieren. Aktienoption Marktwert des Basiswertes, bereinigt durch das Delta der Option Anzahl der Kontrakte x Bezugsverhältnis x zu Grunde liegender Preis des Basiswertes x Delta Anleihenoption Marktwert des Basiswertes, bereinigt durch das Delta der Option Anzahl der Kontrakte x Nennwert x zu Grunde liegender Preis des Basiswertes x Delta Warrant Marktwert des Basiswertes, bereinigt durch das Delta der Option Für Kaufpositionen auf Warrants und Optionen können die OGAW sich für die Begrenzungen des Punkts III.1.2 auf den Markwert der Verträge (wiederbewertete Prämien) beziehen. Die OGAW (z.b.: OGAW mit leichten Positionen auf Optionen) können ein Delta mit einem Wert von 1 für die Bestimmung der Verbindlichkeiten im Hinblick auf Optionen und Warrants benutzen. Für Optionsverträge, für die die Delta-Methode auf Grund des Risikoprofils beziehungsweise der payoff -Funktion nicht angemessen ist, kann der OGAW die oben aufgeführte Berechnungsmethode nicht anwenden (Beispiel: Digitaloptionen, Barrierenoptionen). Ein fundierter Ansatz über den potentiellen Maximalverlust kann in diesem Fall Anwendung finden. In jedem Fall hat der OGAW die Kommission über die verwendete Methode zu informieren. Future-Index Marktwert des Kontrakts oder des Basiswertes Anzahl der Kontrakte x Wert eines Punktes x Stand des Indices 21

22 Bond-Future Marktwert des Kontrakts oder des Basiswertes Anzahl der Kontrakte x Nennwert des Future-Kontrakts x Marktwert des Futures Oder Anzahl der Kontrakte x Nennwert x Marktpreis der um den Umwandlungsfaktor korrigierten kostengünstigsten zu liefernden Verbindlichkeit Devisentermingeschäfte Zinssatz-Swap Credit default swaps Total rate of return swap Hauptforderung des Kontrakts Hauptforderung des Kontrakts Sicherheitskäufer: Summe aller während der Vertragsdauer zu zahlenden Prämien; Sicherheitsverkäufer: Nennwert des Kontrakts; Sicherheitskäufer und verkäufer: Nennwert des Kontrakts Die Bestimmung der Verbindlichkeit für eine Position in einem Sicherheitskauf über ein TRORS auf Grundlage des Nennwerts des Kontrakts gilt nur für die Fälle, in denen die Kaufpartei nicht den Basiswert im Portfolio hält. Ein Ertrags-Swap, das den Austausch des Gesamtertrags eines im Portfolio eines OGAW gehaltenen Vermögenswertes gegen den Gesamtertrag eines anderen Vermögenswertes zum Ziel hat, braucht nicht zum Zwecke der Berechnung der Verbindlichkeiten berücksichtigt werden, falls der fragliche Swap den OGAW nicht mehr dem Marktrisiko des gehaltenen Vermögenswertes aussetzt und weder Hebelwirkungsklauseln noch sonstige zusätzliche Risiken hinsichtlich des bloßen Haltens des anderen Vermögenswertes trägt, dessen Ertrag dem OGAW zusteht. Dieser Gedankengang kann auf die Fälle ausgeweitet werden, in denen der Ertrags-Swap sich auf mehrere Vermögenswerte oder die Gesamtheit des Portfolios bezieht. Devisen-Swaps Hauptforderung des Kontrakts In Abweichung zum Vorgenannten und eine angemessene Begründung vorausgesetzt, kann ein einfacher OGAW mit der vorherigen Zustimmung der Kommission einen anderen Ansatz als den über die Verbindlichkeiten benutzen (z.b.: add-on-approach, Ansatz über die Sensibilitäten, ). Ein solcher Ansatz muss auf einem ähnlichen Vorsichtsniveau wie der Ansatz über die Verbindlichkeiten im Gesamtrisikobestimmungsverfahren beruhen. 22