l. Teil Allgemeine Regelungen

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1 Vorbemerkung zum Sprachgebrauch: Nach Art. 3 Abs. 3 des Grundgesetzes sind Frauen und Männer gleichberechtigt. Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten daher für Frauen und Männer in gleicher Weise. Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Betriebswirtschaftslehre an der Katholischen Universität Eichstätt vom geändert durch Satzung vom 30. April 1998 Aufgrund des Art. 5 3 Satz 1 des Konkordats mit dem Heiligen Stuhl (BayRS K) erläßt die Katholische Universität Eichstätt folgende Satzung: l. Teil Allgemeine Regelungen 1 Zweck der Prüfung, Studienabschnitte, Studienabschluß (1) Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluß des Diplomstudienganges Betriebswirtschaftslehre. Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung wird der Diplomgrad "Diplom-Kauffrau Univ." (Dipl.-Kffr.) bzw. "Diplom- Kaufmann Univ." (Dipl.-Kfm.) verliehen. (2) Das betriebswirtschaftliche Studium umfaßt zwei Studienabschnitte, das Grundstudium und das Hauptstudium. (3) Im Grundstudium sind im Rahmen der Diplomvorprüfung studienbegleitende Fachprüfungen abzulegen. Mit der Erbringung der letzten Prüfungsleistung ist die Diplomvorprüfung abgeschlossen. In der Diplomvorprüfung muß nachgewiesen werden, daß Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg durchzuführen. (4) Im Hauptstudium sind im Rahmen der Diplomprüfung studienbegleitende Prüfungsleistungen zu erbringen und eine Diplomarbeit anzufertigen. Für die einzelnen Prüfungsleistungen und die Diplomarbeit werden Leistungspunkte ver-

2 geben. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob ein Student die Fähigkeit besitzt, nach wissenschaftlichen Methoden und Erkenntnissen selbständig zu arbeiten, die Zusammenhänge des Faches überblickt und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat. 2 Regelstudienzeit, Studienumfang und Studienplan (1) Die Regelstudienzeit beträgt acht Semester. (2) Der zeitliche Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt im Pflicht- und Wahlpflichtbereich höchstens 144 Semesterwochenstunden, von denen höchstens 80 auf das Grundstudium entfallen. Das Grundstudium soll in der Regel nach vier Semestern (Regelstudienzeit des Grundstudiums) mit der Diplomvorprüfung, das Hauptstudium in der Regel nach acht Semestern (Regelstudienzeit) mit der Diplomprüfung abgeschlossen sein. (3) Die Studieninhalte und die Lehrveranstaltungen werden in einem Studienplan näher beschrieben, der von der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät herausgegeben wird. In dem Studienplan muß erkennbar sein, daß das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Im Studienplan können bestimmte Lehrveranstaltungen innerhalb eines Faches als obligatorisch vorgesehen werden. 3 Prüfungsausschuß (1) Dem Prüfungsausschuß obliegt die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchführung der Diplomvorprüfung und der Diplomprüfung. (2) Der Prüfungsausschuß besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, die aus dem Kreis der im Diplomstudiengang Betriebswirtschaftslehre tätigen hauptamtlichen Professoren der Katholischen Universität Eichstätt gewählt werden. Als Mitglied mit beratender Stimme kann vom Fachbereichsrat ein Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeiter der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät bestimmt werden. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreter werden vom Fachbereichsrat der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederbestellung ist möglich. (3) Der Prüfungsausschuß wählt den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Der Prüfungsausschuß kann einzelnen Mitgliedern widerruflich die Erledigung bestimmter Aufgaben übertragen.

3 (4) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Tagen geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. Der Prüfungsausschuß beschließt mit der Mehrzahl der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen, geheime Abstimmungen und Stimmrechtsübertragungen sind nicht zulässig. Der Ausschluß von der Beratung und Abstimmung bestimmt sich nach Art. 50 BayHSchG. (5) Der Prüfungsausschuß berichtet regelmäßig der Fakultät über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der Bearbeitungszeiten für die Diplomarbeit sowie über die Verteilung der Gesamtnoten. 4 Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen (1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen im Diplomstudiengang Betriebswirtschaftslehre an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Dasselbe gilt für Diplomvorprüfungen. Soweit die Diplomvorprüfung Fächer nicht enthält, die an der aufnehmenden Hochschule Gegenstand der Diplomvorprüfung, nicht aber der Diplomprüfung sind, ist eine Anerkennung mit Auflagen möglich. Die Anerkennung von Teilen der Diplomprüfung kann versagt werden, wenn mehr als die Hälfte der Fachprüfungen oder die Diplomarbeit anerkannt werden soll. (2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Studiums der Betriebswirtschaftslehre an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät Ingolstadt im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. (3) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. (4) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und nach Maßgabe der örtlichen Prüfungsordnungen in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird eine Ersatzbenotung durch den

4 zuständigen Fachvertreter vorgenommen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig. (5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (6) Bei Zeugnissen und Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, kann die Vorlage einer beglaubigten deutschen Übersetzung verlangt werden. 5 Durchführung der schriftlichen und mündlichen Prüfungen; Prüfungsvergünstigungen für Behinderte (1) Der Umfang der schriftlichen und mündlichen Prüfungen soll sich grundsätzlich nach der Dauer der jeweiligen Veranstaltung richten. Dabei sollen bei schriftlichen Prüfungen 45 Minuten bzw. bei mündlichen Prüfungen 15 Minuten je zwei Semesterwochenstunden Veranstaltungsdauer nicht überschritten werden. Über Ausnahmen, die in der Natur des jeweiligen Prüfungsfaches begründet sein können, entscheidet der Prüfungsausschuß. (2) In den schriftlichen Prüfungen sollen die Kandidaten nachweisen, daß sie in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln Zusammenhänge des Faches darstellen und Probleme mit den geläufigen Methoden des Faches erkennen sowie Wege zur Lösung finden können. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen erfolgt durch den oder die Prüfer. (3) Mündliche Prüfungen werden in der Regel vor einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers als Gruppenprüfung oder als Einzelprüfung abgelegt. Vor der Festsetzung der Note soll der Prüfer den Beisitzer hören. (4) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfungen sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis ist den Kandidaten jeweils im Anschluß an die mündlichen Prüfungen bekanntzugeben. (5) Zu den mündlichen Prüfungen können Studenten nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen werden, es sei denn, ein Kandidat widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. (6) Zu jeder schriftlichen oder mündlichen Prüfung muß spätestens zu Beginn der Vorlesungszeit des nächsten Semesters mindestens eine Wiederholungsmöglichkeit angeboten werden, wobei die Form der Wiederholungsprüfung

5 vom Fachvertreter festgelegt wird. (7) Wiederholungen von bestandenen Prüfungen zur Notenverbesserung sind bis zum Ende der Regelstudienzeiten zulässig. (8) Macht der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen. 6 Prüfer und Beisitzer Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfer und die Beisitzer. Er kann die Bestellung dem Vorsitzenden übertragen. Zu Prüfern dürfen nur Professoren und andere nach Art. 80 Abs. 6 BayHSchG prüfungsberechtigte Personen bestellt werden, die, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfung bezieht, eine eigenverantwortliche, selbständige Lehrtätigkeit ausgeübt haben. Zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer die Diplomprüfung in einem wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat. 7 Bewertung der Prüfungsleistungen (1) Für die Bewertung einzelner Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden: 1,00; 1,30 = sehr gut = eine hervorragende Leistung; 1,70; 2,00; 2,30 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; 2,70; 3,00; 3,30 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; 3,70; 4,00; = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; 4,70; 5,00 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

6 (2) Wird eine Prüfungsleistung von zwei oder mehr Prüfern bewertet, errechnet sich die Note der Prüfungsleistung aus dem Durchschnitt der Noten, wobei die Berechnung auf zwei Stellen nach dem Komma erfolgt. Alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Die Note für die Prüfungsleistung lautet: Bei einem Durchschnitt bis 1,50 bei einem Durchschnitt über 1,50 bis 2,50 bei einem Durchschnitt über 2,50 bis 3,50 bei einem Durchschnitt über 3,50 bis 4,00 bei einem Durchschnitt über 4,00 = sehr gut = gut = befriedigend = ausreichend = nicht ausreichend. (3) Für die Bildung der Gesamtnote der Diplomvorprüfung und der Diplomprüfung wird auf 12 Abs. 5 und 23 verwiesen. 8 Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Versucht ein Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. In schwerwiegenden oder wiederholten Fällen schließt der Prüfungsausschuß den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen aus. (2) Entscheidungen gem. Absatz 1 sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Belastende Entscheidungen sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (3) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Diplomvorprüfungs- bzw. Diplomprüfungszeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuß unter Beachtung der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte. (4) Ergibt sich nach Aussteifung und Aushändigung des Diplomvorprüfungs- bzw. des Diplomprüfungszeugnisses, daß bei der Prüfung unerlaubte Hilfsmittel verwendet wurden oder eine Täuschung vorliegt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die betreffenden Noten berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. Das unrichtige Prüfungszeugnis ist 6

7 einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Unter Umständen ist auch die Diplomurkunde einzuziehen. Eine derartige Entscheidung ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. (5) Vor einer Entscheidung des Prüfungsausschusses ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 9 Mängel im Prüfungsverfahren, Akteneinsicht (1) Erweist sich, daß das Prüfungsverfahren mit wesentlichen Mängeln behaftet war, die das Prüfungsergebnis beeinflußt haben könnten, so ist auf Antrag eines Kandidaten oder von Amts wegen anzuordnen, daß von bestimmten oder von allen Kandidaten die Prüfung oder ein einzelner Teil derselben wiederholt wird. (2) Angebliche Mängel des Prüfungsverfahrens sind bis spätestens zwei Wochen nach der Prüfung beim Prüfer geltend zu machen. (3) Drei Monate nach Abschluß der Prüfung dürfen von Amts wegen Anordnungen nach Absatz 1 nicht mehr getroffen werden. (4) Akteneinsicht ist einem Kandidaten vom jeweiligen Prüfer nach Abschluß der Bewertung der Prüfungsleistung zu ermöglichen. Die Anfertigung von Abschriften oder Fotokopien von schriftlichen Prüfungsleistungen ist nicht zulässig. Widersprüche gegen Bewertungen von Prüfungsleistungen sind innerhalb von 3 Monaten dem jeweiligen Prüfer vorzulegen. 7

8 II. Teil Diplomvorprüfung 10 Prüfungsfächer der Diplomvorprüfung (1) Die Prüfungsfächer der Diplomvorprüfung sind: 1. Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre, 2. Grundzüge der Volkswirtschaftslehre, 3. Mathematik und Statistik, 4. Rechtswissenschaft, 5. Wirtschaftssprache. (2) Die Fachgebiete zu den einzelnen Prüfungsfächern ergeben sich aus dem Studienplan. 11 Zulassungsvoraussetzungen (1) Voraussetzung für die Zulassung zur Diplomvorprüfung ist der Nachweis, daß der Kandidat als Student der Katholischen Universität Eichstätt im Studiengang Betriebswirtschaftslehre eingeschrieben ist. (2) Der Antrag auf Zulassung zur Diplomvorprüfung ist beim Prüfungsausschuß zu Beginn des ersten an der Katholischen Universität Eichstätt verbrachten Fachsemesters zu stellen. Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuß. 12 Durchführung, Fristen und Ergebnis der Diplomvorprüfung (1) Die Diplomvorprüfung wird grundsätzlich durch studienbegleitende Prüfungsleistungen in den Fachgebieten gemäß dem Studienplan abgelegt. (2) Die zweckmäßige zeitliche Reihenfolge für die Erbringung der studienbegleitenden Prüfungsleistungen geht aus dem Studienplan hervor. (3) Die Diplomvorprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn sämtliche Prüfungsleistungen bis zum Ende des vierten Fachsemesters mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) bewertet sind. (4) Die Diplomvorprüfung gilt auf Antrag des Studenten auch als bestanden, wenn bis zu zwei Prüfungsleistungen, die sich auf den Stoff von insgesamt maximal 8

9 vier Semesterwochenstunden beziehen, mit der Note "nicht ausreichend" bewertet sind und diese jeweils durch eine in dem jeweiligen Prüfungsfach erbrachte, mindestens mit der Note 3,0 bewertete gleichgewichtige Prüfungsleistung kompensiert wird. (5) Die Gesamtnote der Diplomvorprüfung ergibt sich als gewichtetes arithmetisches Mittel aus den Noten der Prüfungsleistungen zu den Fachgebieten gemäß dem Studienplan. Die Gewichtung wird anhand der Anzahl der Semesterwochenstunden vorgenommen. 7 Abs. 2 gilt entsprechend. (6) Über die bestandene Diplomvorprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt, das die Noten für jede Prüfungsleistung aus den Fachgebieten gemäß dem Studienplan enthält. (7) Innerhalb der Regelstudienzeit des Grundstudiums können sämtliche Prüfungsleistungen ohne Einschränkungen wiederholt werden. (8) Überschreitet der Student aus Gründen, die er zu vertreten hat, die Frist gem. Absatz 3, so gilt die Diplomvorprüfung als erstmals abgelegt und nicht bestanden. In diesem Fall sind die noch ausstehenden Prüfungsleistungen bis zum Ende des sechsten Fachsemesters zu erbringen. (9) Sind bis zum Ende des sechsten Fachsemesters nicht sämtliche Prüfungsleistungen mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) erfolgreich absolviert, ist die Diplomvorprüfung endgültig nicht bestanden. Abs. 4 gilt entsprechend. (10) Überschreitet der Student aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, die Fristen gem. Absätze 3 oder 9, sind diese vor Ablauf der jeweiligen Frist schriftlich beim Prüfungsausschuß geltend und glaubhaft zu machen. Bei Krankheit kann die Vorlage eines Attestes eines vom Prüfungsausschuß bestimmten Arztes verlangt werden. Über die Anerkennung der Gründe sowie die Dauer einer Fristverlängerung entscheidet der Prüfungsausschuß. Der Student erhält darüber einen schriftlichen Bescheid, der im Fall der Ablehnung begründet und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen wird. (11) Gilt die Diplomvorprüfung gemäß Absatz 3 als erstmalig abgelegt und nicht bestanden, wird die Frist gemäß Absatz 9 durch Beurlaubung oder Exmatrikulation nicht unterbrochen. (12) Über weitere Eintragungen im Zeugnis zur Diplomvorprüfung entscheidet auf Antrag des Kandidaten der Prüfungsausschuß. 9

10 III. Teil Diplomprüfung 13 Prüfungsfächer der Diplomprüfung (1) Die Prüfungsfächer der Diplomprüfung sind: 1. Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 2. eine Spezielle Betriebswirtschaftslehre, 3. eine zweite Spezielle Betriebswirtschaftslehre, 4. Allgemeine Volkswirtschaftslehre, 5. ein Pflichtwahlfach gem. Absätze 2 und 3. (2) Die Speziellen Betriebswirtschaftslehren und die Pflichtwahlfächer werden in der Anlage l zu dieser Prüfungsordnung aufgeführt. (3) Als Pflichtwahlfach kann der Prüfungsausschuß auf schriftlichen Antrag des Kandidaten ein anderes Fach zulassen, das in sinnvollem Zusammenhang mit dem Hauptstudium steht, durch Prüfer der Katholischen Universität Eichstätt vertreten ist und für das die zuständige Fakultät mit der vorhandenen Ausstattung ein ordnungsgemäßes Studium sicherstellen kann. Der Antrag muß spätestens am Ende des zweiten Fachsemesters nach bestandener Diplomvorprüfung gestellt werden. (4) Um den differenzierten Anforderungen des Arbeitsmarktes Rechnung zu tragen, kann die Fakultät innerhalb des vorgegebenen Umfangs und innerhalb der Struktur der Diplomprüfung Studienschwerpunkte anbieten. Zur Bildung dieser Studienschwerpunkte können bestimmte Kombinationen von Speziellen Betriebswirtschaftslehren und Wahlpflichtfächern den Studierenden des jeweiligen Studienschwerpunktes verbindlich vorgegeben werden. (1) Die Diplomprüfung besteht aus: 14 Durchführung der Diplomprüfung 1. den studienbegleitenden Abschlußprüfungen zu Veranstaltungen in den in 13 Abs. 1 bezeichneten Prüfungsfächern sowie zu frei wählbaren Veranstaltungen gemäß 15 Abs. 2 Satz 2 und Abs den Sonderleistungen ( 18) 3. der Diplomarbeit ( 20). (2) Die Abschlußprüfungen zu Veranstaltungen gem. Abs. 1 Nr. 1 bestehen aus 10

11 Klausurarbeiten, mündlichen Prüfungen oder sonstigen, vom jeweiligen Fachvertreter festzulegenden Arten von Prüfungen, die sich aus den Besonderheiten des Faches ergeben können und die nach Anforderungen und Schwierigkeitsgrad vergleichbar sein sowie die eine Bewertung der individuellen Leistungen der Kandidaten ermöglichen müssen. (3) Die erforderlichen Sonderleistungen sind in Allgemeiner Betriebswirtschaftslehre, Allgemeiner Volkswirtschaftslehre oder den gewählten Prüfungsfächern gem. 13 Abs. 1 Nrn. 2, 3 und 5 zu erbringen. Sonderleistungen sollen grundsätzlich dem Erstellen einer Seminararbeit und einem zugehörigen Referat äquivalent sein. (4) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt höchstens vier Monate; in besonderen Ausnahmefällen kann die Bearbeitungszeit um bis zu acht Wochen verlängert werden. 15 Verteilung der Leistungspunkte (1) Leistungspunkte werden für alle Prüfungen vergeben, die gem. 14 Abs. 1 Nr. 1-3 Bestandteil der Diplomprüfung sind. Insgesamt sind 120 Leistungspunkte zu erreichen, von denen mindestens 60 Leistungspunkte nach 14 Abs. 1 Nr. 1 an der Katholischen Universität Eichstätt erworben sein müssen. (2) In studienbegleitenden Abschlußprüfungen gem. 14 Abs. 1 Nr. 1 sind 90 Leistungspunkte zu erreichen, wobei in jedem der in 1 3 Abs. 1 genannten Prüfungsfächer mindestens je 15 Leistungspunkte erworben werden müssen. Bis zu 15 Leistungspunkte können im Rahmen von frei wählbaren Veranstaltungen aus dem gesamten Katalog der gem. 13 Abs. 1 bis 3 möglichen Prüfungsfächer erbracht werden. (3) Durch Sonderleistungen gem. 14 Abs. 1 Nr. 2 sind grundsätzlich insgesamt 10 Leistungspunkte zu erzielen, wobei pro Sonderleistung fünf Leistungspunkte vergeben werden. (4) Die Diplomarbeit wird mit 20 Leistungspunkten bewertet. (5) Leistungspunkte aus den frei wählbaren Veranstaltungen können auch durch zusätzliche Sonderleistungen erworben werden. 11

12 16 Zulassung zur Diplomprüfung (1) Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplomprüfung sind: 1. der Nachweis der Einschreibung als Student der Katholischen Universität Eichstätt im Studiengang Betriebswirtschaftslehre, 2. die bestandene Diplomvorprüfung. (2) Der Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung ist im ersten Semester des Hauptstudiums an den Prüfungsausschuß zu stellen. Als erstes Semester des Hauptstudiums gilt das erste Semester, dessen Vorlesungszeit nach dem Datum des Zeugnisses über die bestandene Diplomvorprüfung beginnt. Wer sein Studium im Diplomstudiengang Betriebswirtschaftslehre an der Katholischen Universität Eichstätt zu einem Zeitpunkt aufnimmt, in dem das Grundstudium sowie ein oder mehrere Semester des Hauptstudiums bereits absolviert wurden, muß den Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung unmittelbar nach der Zuteilung des Studienplatzes stellen. (3) Mit dem Antrag auf Zulassung sind folgende Unterlagen vorzulegen: 1. der Nachweis gem. Abs. 1 Nr. 1, 2. das Diplomvorprüfungszeugnis oder ein als gleichwertig anerkannter Nachweis, 3. ggf. Nachweise nach 4. (4) Sind die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt und/oder sind die gem. Absatz 3 erforderlichen Unterlagen unvollständig, so ist die Zulassung zu versagen. In diesem Fall wird ein ablehnender Bescheid zugestellt, der eine Begründung und eine Rechtsbehelfsbelehrung aufweisen muß. Kann ein Student ohne sein Verschulden eine der in Abs. 3 genannten Unterlagen nicht in der vorgeschriebenen Weise beibringen, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ihm gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen. (5) Für die Zulassung zur Diplomarbeit müssen die zusätzlichen Voraussetzungen gem. 19 erfüllt sein. 17 Leistungspunkte aus den Abschlußprüfungen (1) Durch Prüfungsleistungen gem. 14 Abs. 1 Nr. 1 können Leistungspunkte nur erworben werden, wenn 1. die Zulassung zur Diplomprüfung vorliegt; vor der Zulassung zur Diplomprüfung können Leistungspunkte angesammelt werden, sofern nach Einschätzung des Fachvertreters die im Grundstudium zu erwerbenden Vorkenntnisse vorliegen; 12

13 2. die Veranstaltung dem Hauptstudium angehört und in der entsprechenden Abschlußprüfung mindestens die Note "ausreichend" (4,0) erreicht worden ist; 3. keine Leistungspunkte aus einer Veranstaltung gleichen Inhalts eines früheren Semesters oder aus einer dafür angerechneten Studien- oder Prüfungsleistung vorliegen. Die Fachvertreter geben zum Ende der Vorlesungszeit eines jeden Semesters bekannt, in welchen Veranstaltungen des kommenden Semesters Leistungspunkte erworben werden können und welche Veranstaltungen als inhaltsgleich mit früheren Semestern anzusehen sind. (2) Für die Zuordnung von Leistungspunkten zu der Veranstaltungsdauer gilt der Grundsatz, daß je eine Semesterwochenstunde Veranstaltungsdauer 1,25 Leistungspunkte vergeben werden. 18 Sonderleistungen Für eine mit mindestens "ausreichend" (4,0) bewertete Sonderleistung werden fünf Leistungspunkte vergeben. Diese Leistungspunkte werden zusätzlich zu den gem. 17 Abs. 2 vergebenen Leistungspunkten erworben. 19 Zulassung und Anmeldung zur Diplomarbeit (1) Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Übernahme einer Diplomarbeit sind: 1. die bestandene Diplomvorprüfung, 2. die erfolgreiche Teilnahme an einer Sonderleistung, 3. daß der Kandidat eine Diplomprüfung für Betriebswirte oder eine gleichwertige Prüfung nicht endgültig nicht bestanden hat und daß er nicht unter Verlust des Prüfungsanspruches exmatrikuliert worden ist. (2) Mit der Anmeldung sind dem Prüfungsausschuß folgende Unterlagen vorzulegen: 1. das Diplomvorprüfungszeugnis oder ein als gleichwertig anerkannter Nachweis, 2. der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer Sonderleistung, 3. eine Erklärung, ob und ggfs. wo und mit welchem Ergebnis der Kandidat bereits eine Diplomarbeit eingereicht und/oder sich einer akademischen Abschlußprüfung unterzogen hat oder ob er unter Verlust des Prüfungsanspruchs exmatrikuliert worden ist. 13

14 (3) Sind die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt und/oder sind die gem. Abs. 2 erforderlichen Unterlagen unvollständig, so ist die Zulassung zur Übernahme einer Diplomarbeit zu versagen. In diesem Fall erhält der Bewerber einen ablehnenden Bescheid, der eine Begründung und eine Rechtsbehelfsbelehrung aufweisen muß. (4) Kann eine nach Abs. 2 geforderte Unterlage nicht in der geforderten Weise beigebracht werden, so kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gestatten, daß die Nachweise auf andere Art erbracht werden können. 20 Diplomarbeit (1) Das Thema der Diplomarbeit ist den Prüfungsfächern Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, Allgemeine Volkswirtschaftslehre oder einem der gem. 13 Abs. 1 Nrn. 2, 3 und 5 gewählten Prüfungsfächer zu entnehmen. In Ausnahmefällen kann der Gegenstand der Diplomarbeit auch anderen Fachgebieten entnommen werden. Über die Zulässigkeit entscheidet der Prüfungsausschuß. (2) Das Thema der Diplomarbeit wird vom zuständigen Fachvertreter festgelegt, nachdem der Prüfungsausschuß das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen für die Übernahme einer Diplomarbeit gem. 19 Abs. 1 festgestellt hat. (3) Für die Frist zur Bearbeitung der Diplomarbeit gilt 14 Abs. 4. Die Diplomarbeit ist grundsätzlich in deutscher Sprache anzufertigen; über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuß. (4) Die Diplomarbeit ist in zwei Exemplaren beim Prüfungsamt einzureichen. Die Abgabe ist aktenkundig zu machen. Der Diplomarbeit ist ein Verzeichnis der benutzten Hilfsmittel beizufügen. Ausführungen, die wörtlich oder sinngemäß Veröffentlichungen oder anderen Quellen entnommen wurden, sind als solche kenntlich zu machen. Der Kandidat hat eine eigenhändig unterschriebene Versicherung darüber abzugeben, daß er die Arbeit selbständig und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Hilfsmittel angefertigt, noch nicht einer anderen Prüfungsbehörde vorgelegt und noch nicht veröffentlicht hat. Bei Abgabe einer unwahren Versicherung wird die Arbeit mit der Note "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. (5) Die Diplomarbeit ist vom Fachvertreter, der das Thema festgelegt hat, zu beurteilen. Auf Beschluß des Prüfungsausschusses kann ein Zweitgutachter bestellt werden. (6) Wird die Diplomarbeit mit der Note "nicht ausreichend" (über 4,0) bewertet, kann diese einmal wiederholt werden. Für die Wiederholung der Diplomarbeit gelten die Absätze 1-5 entsprechend. Die Wiederholung einer mit "ausreichend" (4,0) oder besser bewerteten Diplomarbeit ist nicht zulässig. 14

15 21 Abschluß des Studiums, Nichtbestehen, Wiederholung (1) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn der Kandidat 1. bis zum Ende des 10. Fachsemesters sämtliche Leistungspunkte gem. 15 erbracht hat, 2. ein ordnungsgemäßes Studium der Betriebswirtschaftslehre nachweisen kann, 3. die erfolgreiche Teilnahme an einem zweimonatigen Pflichtpraktikum gemäß der Praktikantenordnung nachweist, 4. seit mindestens einem Semester als ordentlicher Student der Betriebswirtschaftslehre an der Katholischen Universität Eichstätt immatrikuliert ist. Können bis zum Ende des 10. Fachsemesters die entsprechenden Nachweise nicht erbracht werden, so gilt die Diplomprüfung als erstmals abgelegt und nicht bestanden. In diesem Falle erhält der Kandidat einen entsprechenden Bescheid, der eine Begründung und eine Rechtsbehelfsbelehrung aufweisen muß. (2) Ist die Diplomprüfung erstmalig nicht bestanden, so können die fehlenden Nachweise bis zum Ende des 12. Fachsemesters erbracht werden. Können vor Ablauf dieser Frist alle Nachweise gem. Absatz 1 erworben werden, so ist die Diplomprüfung bestanden. Andernfalls gilt die Diplomprüfung als zum zweiten Male nicht bestanden. In diesem Falle erhält der Student einen entsprechenden Bescheid, der eine Begründung und eine Rechtsbehelfsbelehrung aufweisen muß. (3) Ist die Diplomprüfung zum zweiten Mal nicht bestanden und können bei Ablauf der Frist gem. Absatz 2 nicht mindestens 100 Leistungspunkte nachgewiesen werden, so ist die Diplomprüfung endgültig nicht bestanden. Bei Vorlage von 100 Leistungspunkten können die fehlenden Nachweise innerhalb von zwei Semestern erbracht werden. Gelingt dies nicht, so ist die Diplomprüfung endgültig nicht bestanden. (4) Ist die Diplomprüfung bestanden, so ist beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Ausfertigung des Diplomzeugnisses und der Diplomurkunde unter Vorlage der erforderlichen Nachweise zu beantragen. (5) Überschreitet ein Kandidat aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, die Fristen gem. Abs. 1 bis 3, sind diese vor Ablauf der jeweiligen Frist schriftlich beim Prüfungsausschuß geltend und glaubhaft zu machen. Bei Krankheit kann die Vorlage eines Attestes eines vom Prüfungsausschuß bestimmten Arztes verlangt werden. Über die Anerkennung der Gründe sowie die Dauer einer Fristverlängerung entscheidet der Prüfungsausschuß. Der Kandidat erhält darüber einen schriftlichen Bescheid, der im Fall der Ablehnung begründet und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen wird. (6) Gilt die Diplomprüfung gemäß Absatz 1 als erstmalig abgelegt und nicht bestanden, werden die Fristen gemäß der Absätze 2 und 3 durch Beurlaubung 15

16 oder Exmatrikulation nicht unterbrochen. 22 Zusatzfächer (1) Auf Antrag kann ein Kandidat im Rahmen der Diplomprüfung in Zusatzfächern geprüft werden. (2) Als Zusatzfach kommt jedes der Prüfungsfächer nach 13 Abs. 1 in Betracht; 13 Abs. 3 gilt entsprechend. (3) Die Prüfungsmodalitäten entsprechen 17. (4) Die Prüfung in einem Zusatzfach ist bestanden, wenn in diesem Fach 1 5 Leistungspunkte erreicht sind. (5) Die in den Zusatzfächern erreichten Fachnoten werden bei der Festsetzung des Gesamtergebnisses der Diplomprüfung nicht berücksichtigt. 23 Ermittlung der Gesamtnote (1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen der Diplomprüfung gilt 7 Abs. 1. (2) Die Gesamtnote der Diplomprüfung errechnet sich als gewichtetes arithmetisches Mittel der Noten der erforderlichen Prüfungsleistungen gemäß 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, für die Leistungspunkte erworben wurden. Die Gewichtung dieser Noten erfolgt entsprechend dem Anteil der Leistungspunkte der jeweiligen Prüfungsleistung an der erreichten Gesamtpunktzahl. 7 Abs. 2 gilt entsprechend. (3) Stellt die gem. Absatz 2 mit der Gesamtnote "sehr gut" bewertete Diplomprüfung eine überragende Leistung (Mittelwert bis 1,20) dar, kann der Prüfungsausschuß das Prädikat "mit Auszeichnung" verleihen. Die Verleihung des Prädikates ist im Prüfungszeugnis zu vermerken. 24 Zeugnis (1) Über die bestandene Diplomprüfung wird ein Prüfungszeugnis ausgestellt. Es enthält 16

17 1. die Anzahl der absolvierten Fachsemester, 2. in einer fächerweisen Anordnung die Titel sämtlicher studienbegleitender Veranstaltungen, aus denen Leistungspunkte erworben worden sind, die dabei erzielten Noten sowie die Namen des jeweiligen Dozenten, 3. eine Benennung der Sonderleistungen, mit denen Leistungspunkte erworben wurden, 4. das Thema und die Note der Diplomarbeit sowie den Namen des Themenstellers, 5. die Gesamtnote der Diplomprüfung und die Durchschnittsnoten der Prüfungsfächer gemäß 13 Abs. 1 bis 3. (2) Auf Antrag werden die Ergebnisse aus Zusatzfächern in das Prüfungszeugnis aufgenommen. Die Nichtberücksichtigung der Prüfungsleistungen in Zusatzfächern bei der Festsetzung des Gesamtergebnisses ist zu vermerken. Über die Ergebnisse aus Zusatzfächern wird auf Antrag ein besonderes Zeugnis ausgestellt. (3) Über weitere Eintragungen im Zeugnis zur Diplomprüfung entscheidet auf Antrag des Kandidaten der Prüfungsausschuß. 25 Urkunde Mit dem Zeugnis wird, soweit nicht gesetzliche Hinderungsgründe entgegenstehen, eine Diplomurkunde ausgehändigt, die die Verleihung des akademischen Grades "Diplom-Kauffrau Univ." oder "Diplom-Kaufmann Univ." beurkundet und die die in Worten und Ziffern ausgedrückte Gesamtnote der Prüfung enthält. Datum des Diploms ist der letzte Tag des Semesters, dem die letzte Prüfungsleistung zugerechnet wird. Prüfungszeugnis und Diplomurkunde werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder dessen Stellvertreter unterzeichnet. Die Diplomurkunde und das Zeugnis tragen das Siegel der Fakultät. 26 Inkrafttreten/Aufhebung Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung für den Diplom-Studiengang Betriebswirtschaftslehre an der Katholischen Universität Eichstätt vom 17. November 1989 (KWMBI II 1990 S. 68) mit den in 27 genannten Ausnahmen außer Kraft. / 17

18 27 Übergangsregelungen (1) Studenten, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Prüfungsordnung im Grundstudium befinden, können wählen, ob sie nach dieser oder nach der vorher geltenden Prüfungsordnung die Diplomvorprüfung ablegen wollen. Eine entsprechende verbindliche Erklärung haben die Studenten bis zum 31. März 1997 beim Prüfungsausschuß vorzulegen. Liegt bis zu diesem Datum keine Erklärung vor, wird die Diplomvorprüfung nach der vorher geltenden Prüfungsordnung abgelegt. (2) Studenten, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Prüfungsordnung im Hauptstudium befinden, können wählen, ob sie nach dieser oder der vorher geltenden Prüfungsordnung die Diplomprüfung ablegen wollen. Eine entsprechende verbindliche Erklärung haben die Studenten bis zum 31. März 1997 beim Prüfungsausschuß vorzulegen. Liegt bis zu diesem Datum keine verbindliche Erklärung vor, wird die Diplomprüfung nach der vorher geltenden Prüfungsordnung abgelegt. (3) In allen anderen Fällen ist diese Prüfungsordnung mit dem Tag des Inkrafttretens verbindlich. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Katholischen Universität Eichstätt vom 22. Mai 1996 sowie der Genehmigung des Stiftungsvorstandes vom und des Einvernehmens mit dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst vom , Nr. X/4-5e66a(11)- 6/ Eichstätt, 20. Dezember 1996 Prof. Dr. Ruprecht Wimmer Präsident Diese Ordnung wurde am in der Katholischen Universität Eichstätt niedergelegt. Die Niederlegung wurde am gleichen Tag in der Universität bekanntgemacht. Tag der Bekanntmachung ist daher der

19 Anlage l zu 13 Abs. 1 Als Spezielle Betriebswirtschaftslehren gem. 13 Abs. 1 Nr. 2 und 3 können gewählt werden, sofern sie angeboten werden: - Controlling und Betriebswirtschaftliche Steuerlehre - Produktionswirtschaft und Industriebetriebslehre - Finanzierung und Bankbetriebslehre - Absatzwirtschaft und Marketing - Organisation und Betriebliches Personalwesen - Wirtschaftsinformatik - Internationales Management - Dienstleistungsmanagement - Planung und Prognose - jede weitere von der Fakultät angebotene Spezielle Betriebswirtschaftslehre Als Pflichtwahlfach gem. 13 Abs. 1 Nr. 5 kann gewählt werden, sofern die Fakultät in der Lage ist, ein entsprechendes Angebot sicherzustellen: - Privatrecht einschl. Arbeits- und Sozialrecht - Grundzüge des Rechts der Europäischen Gemeinschaft - Statistik und Quantitative Methoden der Wirtschaftswissenschaften - Wirtschafts- und Unternehmensethik - Spezielle Volkswirtschaftslehre - Arbeits- und Organisationspsychologie - Arbeitswissenschaft - Wirtschaftspädagogik - Mathematik - Wirtschaftsgeographie - Soziologie - Politikwissenschaft - Wirtschaftssprachen - Wirtschafts- und Sozialgeschichte - jedes der als Spezielle Betriebswirtschaftslehren aufgeführten Fächer 19

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