X. Aufhebung von Verwaltungsakten durch die Verwaltung, Wiederaufnahme von Verwaltungsverfahren, 48, 49 und 51 (L)VwVfG

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1 X. Aufhebung von Verwaltungsakten durch die Verwaltung, Wiederaufnahme von Verwaltungsverfahren, 48, 49 und 51 (L)VwVfG 1) Der Immobilienunternehmer Dr. Schneider möchte eines seiner schon lange renovierungsbedürftigen Mietshäuser in großzügigere Appartements umbauen, wozu ihm allerdings derzeit die notwendigen Geldmittel fehlen. Er hat jedoch erfahren, daß aufgrund des Wohnraumförderungsgesetzes eventuell Zuschüsse zu erhalten seien. Nachdem S das Antragsformular ausgefüllt und eingereicht hat, erhält er von der zuständigen Landesbehörde einen Bewilligungsbescheid. Daraufhin schließt er diverse Verträge mit einzelnen Bauhandwerkern und bestellt auch schon Badezimmereinrichtungen. Vor Baubeginn erfährt die Behörde, daß einige Angaben des S falsch waren und sein Vorhaben deshalb nach dem Gesetz nicht förderungswürdig ist. Sie hebt daher den Bewilligungsbescheid auf. a) S wendet zutreffend ein, daß er die Falschangaben nicht bewußt gemacht habe, ihm diese vielmehr wegen des tatsächlich mißverständlichen Antragsformulars der Behörde unterlaufen seien. Der Widerspruch des S wird indes zurückgewiesen. b) S hat (im Gegensatz zu Variante a) die Falschangaben grob fahrlässig zu verantworten. Die Behörde braucht für die Aufklärung des Geschehens jedoch eineinhalb Jahre seit Erlaß des Bewilligungsbescheides und bemerkt die Auswirkungen der Falschangaben auf die Förderungswürdigkeit erst weitere 15 Monate später. Weitere 9 Monate später entschließt sie sich zur Aufhebung des Bescheides. S legt erfolglos Widerspruch ein. Hat ein Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg? 2) Eigentümer E erhält eine rechtswidrige Baugenehmigung für die Errichtung einer Doppelgarage, auf deren Rechtmäßigkeit er aber vertrauen durfte. Nachdem er verschiedenen Bauunternehmern Aufträge erteilt hat, wird die Baugenehmigung ermessensfehlerfrei aufgehoben. E hält die Aufhebung für rechtswidrig und verlangt deren Aufhebung. Hilfsweise verlangt er den Ersatz des Betrages, den er an die Bauunternehmer als Schadensersatz leisten müßte; die Behörde lehnt dies jedoch ab. Wären Klagen, gegliedert in Haupt- und einen Hilfsantrag, nach erfolglosem Vorverfahren begründet? 3) Das Haushaltsgesetz des Landes BW stellt unter einem bestimmten Titel Geldmittel für die Förderung kleinerer Betriebe bereit. Für die Vergabe dieser Geldmittel bestehen als Verwaltungsvorschriften erlassene Richtlinien. Unter die danach förderungswürdigen Betriebe fiel auch derjenige des Z, der deshalb monatlich auszuzahlende Subventionen erhält. 6 Monate nach Förderungsbeginn verbessert sich die wirtschaftliche Situation des Betriebes des Z jedoch, so daß die Förderungsvoraussetzungen nun nicht mehr gegeben sind. Daraufhin teilt die Behörde dem Z die Einstellung der weiteren Geldzahlungen mit und begründet dies mit ihrer Verpflichtung zu sparsamer Haushaltsführung. Handelte die Behörde rechtmäßig? 4) R weigert sich, die enormen Freiburger Müllgebühren zu bezahlen, da das Müllaufkommen in seinem Haushalt minimal sei. Im Hinblick auf das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, das die Müllvermeidung zum obersten Grundsatz erkläre, meint er, die kommunalen Müllgebühren müßten so gestaffelt sein, daß finanzielle Anreize für die Vermeidung von Müll gesetzt würden; das sei bei der Freiburger Müllgebührensatzung nicht der Fall. Seine Auffassung wird vom VGH BW geteilt, der die Satzung am 15. Dezember 2005 in einem Normenkontrollverfahren ( 47 VwGO) für nichtig erklärt hat. Nun beantragt R bei der Stadt Freiburg die Aufhebung des aufgrund der Müllgebührensatzung erlassenen Gebührenbescheids für das Jahr Ihm wird zutreffend mitgeteilt, daß er gegen diesen nicht rechtzeitig Rechtsbehelfe erhoben habe und dieser daher bestandskräftig geworden sei. Rechtssicherheit und Rechtsfrieden geböten daher, die Angelegenheit auf sich beruhen zu lassen. Wäre ein gerichtliches Vorgehen des B nach erfolglosem Vorverfahren erfolgreich? Literaturhinweise: Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 11 Richter/Schuppert/Bumke, Casebook Verwaltungsrecht, S

2 Lösungsskizzen: Fall 1 (inkl. Fallvarianten): A. Zulässigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Klage des S I. Verwaltungsrechtsweg 40 Abs. 1 S. 1 VwGO: Öffentlich-rechtliche Streitigkeit: 48, 49 LVwVfG i.v.m. dem WohnraumförderungsG als Sonderrecht der öffentlichen Hand; im übrigen unproblematisch. II. Beteiligtenfähigkeit, 61 VwGO: S bet.f. gem. 61 Nr. 1, 1. Alt., das Land nach der 2. Alt. III. Klageart 1.) Begehren des Klägers, 88 VwGO S erstrebt die Wiederherstellung des vor dem Aufhebungsbescheid bestehenden Zustandes, also die Situation des bestehenden Bewilligungsbescheides. Mit dem Aufhebungsbescheid wurde dieser Zustand beseitigt bzw. die vor dem Bewilligungsbescheid bestehende Lage wiederhergestellt. Sein Begehren geht also dahin, daß der Aufhebungsbescheid beseitigt wird, damit die mit dem Bewilligungsbescheid bestehende Situation wieder auflebe. S begehrt also die gerichtliche Aufhebung des Aufhebungsbescheides und damit eines Verwaltungsakts. 2.) Statthafte Rechtsschutzform Aufhebungsbescheid ist Verwaltungsakt; also Anfechtungsklage, 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO IV. Klagebefugnis, 42 Abs. 2 VwGO Möglichkeit der Verletzung in dem durch den Bewilligungsbescheid (einem begünstigenden VA i.s.d. 48 Abs. 1 S. 2 VwVfG) begründeten subjektiven öffentlichen Recht auf Zahlung der Zuschüsse in der durch den Bewilligungsbescheid bestimmten Höhe; im übrigen Adressatenformel. V. Vorverfahren, 68 ff. VwGO Widerspruch des S wurde zurückgewiesen VI. Klagefrist, 74 Abs. 1 VwGO Monatsfrist müßte eingehalten werden. VII. Klagegegner, 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO Rechtsträgerprinzip, daher Land BW als Träger der Landesbehörde B. Begründetheit Wenn Aufhebungsbescheid rechtswidrig u. S dadurch in seinen Rechten verletzt, 113 Abs. 1 S. 1 VwGO I. Rechtmäßigkeit Aufhebungsbescheid ist belastende Maßnahme, daher gilt Vorbehalt des Gesetzes uneingeschränkt; also rechtmäßig, wenn Vorbehalt und Vorrang des Gesetzes beachtet. 1.) Mögliche Ermächtigungsgrundlage: 48 Abs. 1 S. 1 & 2, Abs. 2 S. 1 LVwVfG 2.) Formelle Rechtmäßigkeit Sachliche Zuständigkeit: wegen Unanfechtbarkeit des Bescheids nur noch die Ausgangsbehörde (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 48 Rn. 275). Örtliche Zuständigkeit: 48 Abs. 5 i.v.m. 3 LVwVfG; hier keine Angaben im SV. 3.) Materielle Rechtmäßigkeit Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage des 48 Abs. 1 S. 1 & 2, Abs. 2 S. 1 LVwVfG? a) Tatbestand (1) AusgangsVA rechtswidrig? (Abgrenzung 48/ 49 LVwVfG). Hier S nach WohnraumförderungsG nicht förderungswürdig, damit Verstoß gegen dieses. Also rechtswidrig. (2) AusgangsVA begünstigend? (Anwendbarkeit auch von 48 Abs. 1 S. 2 ff. gegenüber einer Anwendung allein von 48 Abs. 1 S. 1 LVwVfG) hier: Zuschußgewährung begünstigender VA i.s.d. Legaldefinition in 48 Abs. 1 S. 2 LVwVfG (3) AusgangsVA Geldleistungs- oder teilbarer Sachleistungsbescheid (Abgrenzung Abs. 2 gegenüber Abs. 3). Hier: finanzieller Zuschuß als Geldleistungsbescheid (4) Vertrauen? (+) (5) Schutzwürdigkeit (a) 48 Abs. 2 S. 2 LVwVfG: S traf entsprechende Vermögensdispositionen; (+) (b) Ausschluß des Vertrauensschutzes nach Abs. 2 S. 3? Variante a): 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 i Falschangaben des S im Antrag; Verschulden für Nr. 2 nicht erforderlich (Wortlaut) i aber teleologische Reduktion für den Fall, daß die Verantwortung für die Falschangaben bei der Behörde liegt? Hier: Behörde hat mißverständliches Antragsformular zu verantworten 41

3 Nach e. A. keine teleologische Reduktion, Vertrauensschutz entfiele also bei falschen Angaben, selbst wenn die Behörde eine Mitverantwortung dafür trüge. Allerdings könnte ggf. der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entsprechend dem auch im öffentlichen Recht Anwendung findenden Gedanken des 242 BGB erhoben werden (m. E. am besten im Rahmen des Rücknahmeermessens der Behörde zu erörtern). Nach a.a. teleologische Reduktion vorzunehmen, also Vertrauensschutz trotz falscher Angaben bei Mitverantwortung der Behörde (wohl nur konstruktive Unterschiede, praktisch kaum Divergenzen im Ergebnis.). Näher Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 48 Rn Folgt man dem Ansatz der a.a.: Vertrauensschutz des S, 48 Abs. 2 S. 1 u. 2 LVwVfG, daher Verbot der Rücknahme. Rücknahme ist materiell rechtswidrig; II. Rechtsverletzung: Verletzung des R in seinem subjektiven öffentlichen Recht aus Bewilligungsbescheid (vgl. 48 Abs. 1 S. 2 LVwVfG) Variante b) a) Ausschluß des Vertrauensschutzes nach Nr. 2 u. Nr. 3 (aber nicht Nr. 1) b) Rechtsfolge: Ermessen, 48 Abs. 1 S. 2 LVwVfG. Dabei folgende Ermessensentscheidungen zu treffen: Entscheidung, ob zurückgenommen wird (Entschließungsermessen) sowie Umfang der Rücknahme in zeitlicher Hinsicht (für die Zukunft, auch für Vergangenheit?) wie auch in inhaltlicher Hinsicht (ganz oder teilweise?) im Ermessen der Behörde (Auswahlermessen); zu beachten hier allerdings sog. intendiertes Ermessen. (1) Ermessensfehler ( 114 VwGO) insgesamt nicht ersichtlich (2) Zeitliche Grenze der Rücknahme: Jahresfrist nach 48 Abs. 4 LVwVfG Problem: Fristbeginn mit Erlaß des Bewilligungsbescheids, erst nach voller tatsächlicher Sachaufklärung oder gar erst nach voller Sach- und Rechtskenntnis? BVerwG: erst bei voller Kenntnis der Sach- und Rechtslage (keine Ermittlungs- oder Bearbeitungs-, sondern eine reine (Ermessens-)Entscheidungsfrist). Sehr str.! Vgl. Maurer, 11 Rn. 35. Hier insoweit nur 9 Monate benötigt, also Jahresfrist gewahrt. Rücknahme ist daher rechtmäßig Ergebnis: Klage hat a) Aussicht auf Erfolg, b) keine Aussicht auf Erfolg. Fall 2: A. Begründetheit des Hauptantrages (Anfechtungsklage gegen Aufhebung) Wenn Aufhebungsbescheid rechtswidrig u. A dadurch in seinen Rechten verletzt, 113 Abs. 1 S. 1 VwGO I. Rechtmäßigkeit Aufhebungsbescheid ist belastende Maßnahme, daher gilt Vorbehalt des Gesetzes uneingeschränkt; also rechtmäßig, wenn Vorbehalt und Vorrang des Gesetzes beachtet. 1.) Mögliche Ermächtigungsgrundlage hier 48 Abs. 1 S. l u. 2 (Abs. 3) LVwVfG 2.) Formelle Rechtmäßigkeit: keine Angaben im SV, daher zu unterstellen 3.) Materielle Rechtmäßigkeit Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage des 48 Abs. 1 S. 1 u. 2 (Abs. 3) LVwVfG a) Tatbestand: (1) AusgangsVA rechtswidrig? (Abgrenzung 48 gegenüber 49 LVwVfG) hier: rechtswidrige Baugenehmigung (2) AusgangsVA begünstigend? (Anwendbarkeit auch von 48 Abs. 1 S. 2 ff. gegenüber einer Anwendung allein von 48 Abs. 1 S. 1 LVwVfG); hier: Baugenehmigung als begünstigender VA i.s.d. Legaldef. in 48 Abs. 1 S. 2 LVwVfG (3) AusgangsVA keine Geld- oder teilbare Sachleistung (Abgrenzung Abs. 3 ggü. Abs. 2); hier: Baugenehmigung als sonstige Leistung; daher gelten die besonderen Einschränkungen nach Abs. 2 nicht; Vertrauensschutz damit nicht als Rücknahmeausschlußgrund, sondern lediglich als Grund für eventuell zu gewährende Entschädigung (zentraler Unterschied zwischen Abs. 2 und Abs. 3: nicht primär Bestands-, sondern Vermögensschutz). b) Rechtsfolge: Ermessen ( 48 Abs. 1 S. 2 LVwVfG, i. e. siehe oben) (1) Ermessensfehler ( 114 VwGO) sind nicht gegeben ( Sachverhalt). (2) Pflicht, im Fall der Rücknahme eine Entschädigung von Amts wegen zuzusprechen, und, 42

4 da nicht erfolgt, Rücknahmebescheid rechtswidrig? Entschädigung muß, sofern überhaupt Vertrauensschutz besteht, nicht von Amts wegen direkt im Rücknahmebescheid zugesprochen worden, sondern erst (i.d.r. nachträglich) auf Antrag (Wortlaut 48 Abs. 3 S. 1 LVwVfG) mit eigenständigem Verwaltungsakt, der freilich auch mit dem Rücknahmebescheid verbunden werden kann. II. Rechtsverletzung: Entfällt, da Rücknahmebescheid rechtmäßig. Ergebnis: Hauptantrag unbegründet B. Begründetheit des Hilfsantrags (Verpflichtungsklage auf Festsetzung des entsprechenden Schadensersatzes, 48 Abs. 3 S. 4 VwVfG) Wenn Ablehnung des geforderten Schadensersatzes rechtswidrig und A dadurch in seinen Rechten verletzt ist, 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Dies ist der Fall, wenn A einen Anspruch auf den Schadensersatz hat. Sollte ein solcher nicht bestehen, käme gegebenenfalls ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung über den (umzudeutenden) Antrag auf Geldausgleich und also ein Bescheidungsurteil i.s.v. 113 Abs. 5 S. 2 VwGO in Betracht. I. Voller Anspruch des A 1.) Mögliche Anspruchsgrundlage: 48 Abs. 3 S. 1 LVwVfG. 48 Abs. 3 anwendbar (bereits hier anzusprechen, da formelle Anspruchsvoraussetzungen aus dieser Norm). 2.) Formelle Anspruchsvoraussetzungen a) Antrag: gegeben laut Sachverhalt b) Frist: Jahresfrist für Antrag nach Abs. 3 S. 5 (!); keine Angaben im SV 3.) Materielle Anspruchsvoraussetzungen a) Tatbestand: (1) Rechtswidriger VA, der nicht unter Abs. 2 fällt, wurde zurückgenommen (2) Vertrauen auf Bestand des VA (+) (3) Ausschluß des Vertrauensschutzes nach Abs. 3 S. 2 i.v.m. Abs. 2 S. 3, also Schutzunwürdigkeit des Vertrauens? ( ) b) Rechtsfolge: hat kein Ermessen bzgl. des Ob, ebensowenig hinsichtlich des Wieviel: Ausgleich des Vermögensnachteils, also negatives Interesse (entspr. 122 BGB), begrenzt durch positives Interesse, 48 Abs. 3 S. 3 LVwVfG. II. Spruchreife? Frage: Kann das Gericht die Entscheidung über die Höhe des Ausgleichs selbst treffen oder besteht hier noch Entscheidungsspielraum? Siehe I.3.b): Höhe steht fest, kann Gericht also selbst festlegen. Ergebnis: Der Hilfsantrag ist begründet. Das Gericht wird die hilfsweise beantragte Festsetzung aussprechen; die Behörde wird dadurch verpflichtet, dem E den geforderten Schadensersatz zu zahlen. Fall 3: Rechtmäßigkeit des Bescheides über die Einstellung der Geldzahlungen Bescheid über die Einstellung der Geldzahlungen ist belastende Maßnahme, daher gilt Vorbehalt des Gesetzes uneingeschränkt; also rechtmäßig, wenn Vorbehalt und Vorrang des Gesetzes beachtet. I. Mögliche Ermächtigungsgrundlage hier 49 Abs. 2 Nr. 3 LVwVfG II. Formelle Rechtmäßigkeit: keine Angaben im SV, daher zu unterstellen III. Materielle Rechtmäßigkeit Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage des 49 Abs. 2 Nr. 3 LVwVfG: 1.) Tatbestand a) Rechtmäßiger oder rechtswidriger AusgangsVA (Abgrenzung 49 zu 48 LVwVfG; kann auch bereits unter I. erörtert werden, was insbesondere zu empfehlen ist, wenn die formelle Rechtmäßigkeit problematisch zu sein scheint.) Problem: Bestand eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für Subventionsbewilligung? Sonst wäre Subventionierung rw. Reichweite des Vorbehalts des Gesetzes für derartige Begünstigungen allg. im Bereich der Leistungsverwaltung umstr.: (1) MM.: Da Subventionierung eines Bürgers vor allem für nicht subventionierte Dritte grundrechtswesentlich (Art. 12 Abs. 1 GG), ist ein gegenüber dem Bürger Rechtswirkungen entfaltendes Parlamentsgesetz erforderlich hier: Haushaltsgesetz besitzt nur interne Wirkung, d.h. bindet nur staatliche Behörden, entfaltet aber keine Außenwirkung gegenüber den Bürgern (in alter Terminologie ein Gesetz nur im formellen, nicht aber im materiellen Sinne); im übrigen regelt das Haushaltsgesetz nur die Bereitstellung der finanziellen Mittel, nicht die Vergabebedingungen würde also 43

5 nicht ausreichen, um dem Vorbehalt des Gesetzes zu genügen. (2) h.m.: Da kein klassischer Eingriff, sondern in erster Linie eine Begünstigung vorliegt, reicht das Haushaltsgesetz i.v.m. Vergaberichtlinien (Verwaltungsvorschriften) aus. (Anderer Erklärungsansatz: Vorbehalt des Gesetzes gilt, aber nicht in gleicher Intensität wie im Bereich der Eingriffsverwaltung, Haushaltsgesetz mit Bereitstellung der Mittel und konkretisierende Vergaberichtlinien reichen aus, um den geminderten Anforderungen zu genügen) nach h.m. also kein Verstoß gegen den Vorbehalt des Gesetzes; Subventionierung also ursprünglich rechtmäßig b) Weitere Tatbestandsvoraussetzungen des 49 Abs. 3 LVwVfG (1) AusgangsVA begünstigend? (Abgrenzung 49 Abs. 2 u. 3 von Abs. 1 LVwVfG) hier: Subventionierung begünstigender VA i.s.d. Legaldefinition des 48 Abs. 1 S. 2 LVwVfG (2) 49 Abs. 2 LVwVfG neben Abs. 3 anwendbar (Sachs, a.a.o., 49 Rn. 108). (3) Voraussetzungen des Widerrufsgrundes des 49 Abs. 2 Nr. 3 LVwVfG (a) Wegfall der Förderungsvoraussetzungen durch Veränderung der wirtschaftlichen Situation des Betriebs als nachträglich eingetretene Tatsache (b) Fiskalisches Interesse als hinreichendes öff. Interesse i.s.d. Nr. 3? (i) einerseits ist ein Interesse an sparsamer Haushaltsführung schon verfassungsrechtlich immer gegeben und damit normalerweise kein besonderer Widerrufsgrund (ii) andererseits: anders u.u. in Zeiten besonders angespannter öff. Haushalte (mit guter Argumentation alles vertr.) 2.) Rechtsfolge: kann Ermessen; Rechtsfehler nicht ersichtlich. Ergebnis: Behörde handelte rechtmäßig. Fall 4: Begründetheit eines zulässigen gerichtlichen Rechtsbehelfs Erörtert werden im folgenden nur die problematischen Punkte A. Zulässigkeit I. Klageart 1.) Begehren des Klägers, 88 VwGO R begehrt die Aufhebung des Müllgebührenbescheids, also eines ihn belastenden VAs. Angesichts des Ablaufs jeglicher Rechtsbehelfsfristen Anfechtungsklage ( 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) aber ausgeschlossen. Aber: Behördliches Wiederaufgreifen des Verfahrens denkbar. Als Möglichkeiten, dies zu erreichen, kommt sowohl der Weg über 51 Abs. 1 LVwVfG wie auch der Weg über 51 Abs. 5, 48 Abs. 1 S. 1 bzw. 49 Abs. 1 LVwVfG in Betracht. P. Kann das Gericht die Behörde nur zum Wiederaufgreifen des Verfahrens verpflichten (womit die Frage nach der Rechtsnatur der behördlichen Entscheidung über ein Wiederaufgreifen aufträte) oder gleich zur Sache entscheiden? Ersteres legt Wortlaut von 51 VwVfG nahe, wonach erneute Sachentscheidung bei Wiederaufgreifen durch wiederaufgreifende Behörde zu treffen, letzteres bevorzugt BVerwG unter Hinweis auf prozeßökonomische Erwägungen jedenfalls bei Bezug auf gebundene VA (hier Müllgebührenbescheid). Hier wird Ansicht des BVerwG gefolgt, so daß R direkt erneute Sachentscheidung begehren kann, die als Entscheidung über die Aufhebung bzw. Nichtaufhebung eines VA unproblematisch VA-Charakter hat. 2.) Statthafte Rechtsschutzform Statthafte Rechtsschutzform für das Begehren des Erlasses eines VA ist Verpflichtungsklage nach 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO II. Klagebefugnis, 42 Abs. 2 VwGO Konkrete Möglichkeit eines Anspruchs auf Wiederaufgreifen aus den genannten Normen und erneute Entscheidung in der Sache nicht ausgeschlossen, daher Möglichkeit der Rechtsverletzung durch behördliche Ablehnung des Wiederaufgreifens und einer erneuten (nicht zwingend positiven) Sachentscheidung, also klagebefugt. III. Klagegegner, 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, Rechtsträgerprinzip, daher Stadt Freiburg. B. Begründetheit der Klage Wenn Ablehnung der Wiederaufnahme rechtswidrig und R in seinen subjektiven öffentlichen Rechten verletzt, 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Das ist der Fall, wenn Anspruch auf Wiederaufnahme und erneute Entscheidung in der Sache. Sollte kein voller Anspruch bestehen, möglicherweise Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung, so daß Bescheidungsurteil ergehen würde ( 113 Abs. 5 S. 2 VwGO). 44

6 I. Voller Anspruch auf Wiederaufnahme und erneute Entscheidung in der Sache Anspruch auf Wiederaufnahme nach 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG a) Anspruchsgrundlage: 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG b) Formelle Anspruchsvoraussetzungen (1) Zuständigkeit der Stadt Freiburg? 51 Abs. 4 VwVfG 3 Abs. 1 Ziff. 3a) VwVfG (+) (2) Verfahren: Zulässiger Antrag? Antrag des R auf Wiederaufnahme laut Sachverhalt gegeben; fraglich, ob zulässig i.s.v. 51 Abs. 2 VwVfG? Sicherlich kein grobes Verschulden i.s.d. Norm. (3) Frist, 51 Abs. 3 VwVfG? 15. Dezember 2005 bis heute; also beachtet. c) Materielle Anspruchsvoraussetzungen Tatbestand des 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG: Änderung der dem Verwaltungsakt (=Müllgebührenbescheid) zugrundeliegenden Sach- oder Rechtslage. Nachträgliche Änderung der Rechtslage durch gerichtliche Nichtigerklärung der Freiburger Müllgebührensatzung? Vgl. 47 Abs. 5 S. 2 VwGO: Allgemeine Verbindlichkeit der Nichtigerklärung, allgemeine Gültigkeit würde also bestehen. Aber: Änderung? Trotz des mißverständlichen Wortlauts wird die Nichtigkeit der Norm (hier der Müllgebührensatzung) wie üblich bei gegen höherrangiges Recht verstoßenden Normen nur deklaratorisch festgestellt, nicht konstitutiv erklärt. Die Rechtslage war daher tatsächlich vor und nach der gerichtlichen Entscheidung dieselbe, nur wurde noch von der Wirksamkeit einer tatsächlich nichtigen Norm ausgegangen. Also keine Änderung der allgemein gültigen Rechtslage, 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG scheidet also als Grundlage eines Anspruchs auf Wiederaufnahme aus. Die übrigen in 51 Abs. 1 VwVfG genannten Möglichkeiten sind offensichtlich nicht gegeben. Obwohl der Müllgebührenbescheid also mangels einer Rechtsgrundlage offenkundig rechtswidrig ist, gibt es dennoch keinen positiv normierten Wiederaufgreifensanspruch, der einen Weg zur Beseitigung der bestehenden Bestandskraft bilden könnte. Damit besteht über diesen Weg auch kein Anspruch auf erneute Entscheidung in der Sache. II. Anspruch auf Rücknahme nach 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG? Nach 51 Abs. 5 VwVfG bleibt auch 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG unberührt. Danach kann auch ein rechtswidriger Verwaltungsakt ganz mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen und also aufgehoben werden. Das insoweit bestehende Ermessen dient auch den Interessen des Bürgers, von einer rechtswidrigen Belastung, die mit Rechtsmitteln nicht mehr beseitigt werden kann, dennoch entbunden zu werden. Ein Anspruch auf Rücknahme bestünde allerdings nur, wenn das behördlicherseits bestehende Ermessen zugunsten einer Rücknahme reduziert worden wäre, also jede andere Entscheidung als eine Rücknahme ermessensfehlerhaft wäre. Angesichts der für die Bestandskraft sprechenden Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens spricht indes nichts für eine solche Ermessensreduzierung. Daher auch kein Anspruch auf Rücknahme nach 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG. Beachte: Dieser Anspruch ist von dem unter I. geprüften strikt zu unterscheiden: Während es dort um die Frage eines Anspruchs auf eine neue - nicht unbedingt positive - behördliche Entscheidung in der Sache ging, geht es hier nur darum, ob gerade die mit dem Erlaß des Müllgebührenbescheids bereits getroffene Entscheidung stehen bleiben soll. Auch wenn beide zum selben Ergebnis hätten führen können, ist der Unterschied zwischen ihnen nicht zu übersehen! III. Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über Rücknahmeantrag nach 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG? Wie bereits ausgeführt, dient das nach 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG eingeräumte Ermessen auch den Interessen des Bürgers, hier also des R. Demzufolge hat er auch einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung darüber, ob die mit dem Müllgebührenbescheid getroffene Entscheidung aufrecht erhalten bleiben soll. Angesichts mangelnder Spruchreife würde das Gericht daher ein Bescheidungsurteil ( 113 Abs. 5 S. 2 VwGO) treffen, wenn dieser Anspruch noch nicht erfüllt worden wäre. Anhaltspunkte für Ermessensfehler der Stadt Freiburg bei der Entscheidung über das auf die Aufhebung des Müllgebührenbescheides gerichtete Begehren des B sind indes nicht ersichtlich. Der Anspruch wurde daher behördlicherseits bereits erfüllt. Auch insoweit besteht daher kein weiterer Anspruch mehr. Ergebnis: Klage mangels Anspruchs unbegründet und also ohne Aussicht auf Erfolg. 45

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