Notwendig ist die Sorge aller für die Freiheit. Sie kann nur bewahrt werden, wo sie zu Bewusstsein gekommen und in die Verantwortung aufgenommen ist.

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1 Notwendig ist die Sorge aller für die Freiheit. Sie kann nur bewahrt werden, wo sie zu Bewusstsein gekommen und in die Verantwortung aufgenommen ist. Karl Jaspers Handhabung von medikamentösen Freiheitsbeschränkungen Dr. Christian Bürger, NÖ LV

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3 Problemstellung Relevante Rechtsfrage Unter welchen Voraussetzungen ist die Verabreichung eines oder mehrerer Pharmaka als medikamentöser Freiheitsentzug isd 3 (1) HeimAufG zu qualifizieren und an die Bewohnervertretung zu melden?

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6 Mann E. & Meyer G. (2008) Medikamentöse Freiheitsbeschränkung in Pflegeheimen im Bundesland Vorarlberg Europäische oder nationale Leitlinien zu einer verbindlichen Definition der medikamentösen Freiheitsbeschränkung fehlen ebenso wie valide Instrumente für deren Erfassung und Beurteilung Eine sachgerechte Meldung medikamentöser FB durch die Pflegeheime ist ohne konsentierte Definition medikamentöser FB und standardisierte Erhebungsinstrumente unmöglich Eine nationale Richtlinie ist dringend gefordert, wenn verlässliche und aussagekräftige Angaben erhoben werden sollen, die nach den Vorgaben des HeimAufG von den Bewohnervertretern kontrolliert werden sollen.

7 Mann E. & Meyer G. (2008) Medikamentöse Freiheitsbeschränkung in Pflegeheimen im Bundesland Vorarlberg Beurteilung einer potentiellen medikamentösen FB ist eine komplexe Herausforderung und erfordert einen hohen Erfahrungs- und Wissensstand über den geriatrischen Patienten mit der für ihn typischen... Multimorbidität Multimedikation Funktionsdefiziten und meist eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten als auch über die gerontopsychiatrische Pharmakologie

8 Demenz-Konsensus 2006 Pharmakotherapie im Alter Strenge Indikationsprüfung Detaillierte Medikamentenanamnese Prioritäten Niedrige Anfangsdosis langsame Dosisanpassung Multimedikation vermeiden Einfaches Verordnungsschema Auslass- und Absetzversuche (nicht bei Antidementiva) Aktives Monitoring von Nebenwirkungen

9 Konsensusstatement Demenz Die Behandlung nicht-kognitiver Symptomatik durch Psychopharmaka ist nur dann indiziert, wenn andere Maßnahmen nicht zum Ziel geführt haben. (A = höchster Empfehlungslevel der Konsensuskonferenz) Aus Journal für Neurologie, Neurochirurgie und Psychiatrie 2004; 5 (3), 6-13, Jellinger et.al.

10 Ausgangssituation 3 (1) HeimAufG: Eine Freiheitsbeschränkung liegt vor, wenn eine Ortsveränderung einer betreuten oder gepflegten Person gegen oder ohne ihren Willen mit physischen Mitteln, insbesondere durch medikamentöse Maßnahmen unterbunden wird. Regierungsvorlage Materialien: Eine Freiheitsbeschränkung kann darüber hinaus auch durch medikamentöse Mittel erfolgen. Davon kann allerdings nur dann gesprochen werden, wenn die Behandlung unmittelbar die Unterbindung des Bewegungsdrangs bezweckt, nicht jedoch bei unvermeidlichen bewegungsdämpfenden Nebenwirkungen, die sich bei der Verfolgung anderer therapeutischer Ziele mitunter ergeben können.

11 Gesetzeskommentare zum HeimAufG 1 Barth-Engel, Heimrecht, Manz 2004, 3 HeimAufG, Fn7: Eine FB kann durch medikamentöse Mittel erfolgen. In Betracht kommt hier insbesondere die Verabreichung beruhigender und dämpfender Medikamente (Tranquilizer, Sedativa) für die rein symptomatische Behandlung von Unruhezuständen oder Verhaltensstörungen, etwa um zu verhindern, dass andere Personen gefährdet werden. Von einer Freiheitsbeschränkung kann hingegen nicht bei unvermeidlichen bewegungsdämpfenden Nebenwirkungen gesprochen werden, die sich bei der Verfolgung anderer therapeutischer Ziele mitunter ergeben. Zierl, Heimrecht, ProLibris.at 2004, 3 HeimAufG, S.113: Der Schutzbereich des Grundrechts der persönlichen Freiheit ist nicht betroffen, wenn Medikamente, die unvermeidliche bewegungsdämpfende Nebenwirkungen haben, zu bestimmten therapeutischen Zwecken verabreicht werden.

12 Gesetzeskommentare zum HeimAufG 2 Strickmann, Heimaufenthaltsrecht, Linde Verlag 2008, S.100: Medikamente als pharmakologische Beeinflussungen sind dann als physische Mittel zur FB zu werten, wenn die Primärintention ihrer Verabreichung in der Dämpfung des Bewegungsdranges beispielsweise bei schweren Unruhezuständen besteht, nicht aber, wenn die Unterbindung des Bewegungsbedürfnisses eine unvermeidliche Nebenwirkung eines anderen therapeutischen Zweckes darstellt. Eine FB mit medikamentösen Mitteln muss neben den Zulässigkeitsvoraussetzungen des HeimAufG für die FB überdies die allgemeinen Voraussetzungen einer medizinischen Behandlung (Indikation und informed consent) erfüllen.

13 Übersicht

14 Fallbeispiele 1 Patient mit finaler Karzinomerkrankung erhält stark sedierende Medikation (zb Morphium) als Schmerztherapie Bewohner eines Pflegeheimes mit seniler Demenz und Poriomanie versucht öfters das Heim zu verlassen, wodurch er sich im Straßenverkehr gefährdet. 3x1mg Risperdal führt dazu, dass der Bewohner zwar weiterhin mobil ist, sich aber weniger häufig dazu entschließt, das Heim zu verlassen. Eine Dosissteigerung auf 3x3mg bewirkt, dass er sehr müde wurde und sehr viel schlief bzw. sich gar nicht mehr wecken ließ Demenzpatient im Krankenhaus will sich ständig den Venflon entfernen, über den er die notwendigen Infusionen erhält. Seine Hände werden daraufhin fixiert und erhält eine Ampulle Gewacalm iv, woraufhin er einschläft.

15 Fallbeispiele 2 Heimbewohnerin mit Demenz und erhöhtem Blutdruck erhält Beta- Blocker, der bewirkt, dass sie immer sehr müde ist und auch tagsüber viel schläft. Im Zuge der Evaluierung der Medikation werden diese Nebenwirkungen zwar beobachtet, aber trotz vorhandener Therapiealternativen in Kauf genommen. Der Bewohnerin eines Pflegeheimes wird täglich um ein Schlafmittel verabreicht. Im Pflegeakt finden sich die ärztlichen Diagnosen SDAT sowie Ein- und Durchschlafstörungen. Die Bewohnerin leidet schon seit Jahren an Schlafstörungen und ging entsprechend ihren Gewohnheiten idr gegen zu Bett. Im Pflegebericht eines dementen Patienten mit akutem Verwirrtheitszustand finden sich folgende Einträge: Patient unruhig, hat in der Nacht laut geschrieen, Mitpatienten sind ängstlich, Patient lässt sich durch Zureden nicht beruhigen, schlägt, tritt und schimpft Pflegeperson. 20gtt Psychopax verabreicht.

16 Zusammenfassung der OGH-Judikatur 1 FB kann durch medikamentöse Mittel erfolgen Frage, ob Medikation eine FB ist, ist immer eine konkrete Entscheidung im Einzelfall Jedenfalls dann FB, wenn Behandlung unmittelbar die Unterbindung des Bewegungsdrangs bezweckt Keine FB bei unvermeidlichen bewegungsdämpfenden Nebenwirkungen bei der Verfolgung anderer therapeutischer Ziele Ist Medikament ein reines Sedativum, kann von Nebenwirkung keine Rede sein (zb Psychopax), daher FB Wirkstoffkomponenten, Anwendungsbereich, Wirkungsweise Medizinische Indikation muss immer gegeben sein!

17 Zusammenfassung der OGH - Judikatur 2 Feststellung, dass Medikament therapeutisch indiziert ist, sagt nichts darüber aus, ob eine FB vorliegt Auch therapeutisch indizierte medikamentöse Behandlung ist FB, wenn sie primär der Unterbindung von Unruhezuständen und der Beruhigung, also zur Ruhigstellung dient Entscheidungserheblich ist: 1. Welchen therapeutischen Zweck die Anwendung jedes einzelnen der zu überprüfenden Medikamente verfolgt 2. Ob die Medikamente in der dem Bewohner verabreichten Dosierung und Kombination dieser Zweckbestimmung entsprechend eingesetzt werden 3. Welche konkreten Wirkungen für den Bewohner mit dem Einsatz der Medikamente verbunden war

18 LG Sankt Pölten 10 R 108/09y -1 Betreffend Multipsychopharmaka wegen Aggressions- und Unruhezustände an 22-jährigem Heimbewohner Sachverhalt: Lebte in 24h-betreuter psychosozialer Einrichtung Schwere Körperverletzung an Betreuerin führte zunächst zur Aufnahme an einer forensischen Abteilung, von dort Überstellung in eine sozialtherapeutische Einrichtung Diagnosen: intellektuelle Minderbegabung, Verhaltensstörung mit massiven Aggressionsdurchbrüchen gegenüber Mitbewohnern und Pflegepersonal, Epilepsie Ärztlich angeordnete Freiheitsbeschränkungen Hindern am Verlassen eines Bereiches mittels Androhung/Anordnung des Zurückhaltens durch Sicherheitspersonal (privater Sicherheitsdienst)

19 LG Sankt Pölten 10 R 108/09y -2 Medikation: Haldol, Depakine chrono, Topomax, Akineton, Tresleen, Truxal, Praxiten, Risperdal Consta, Psychopax 30gtt, Truxal 100mg, Temesta 2,5mg als laufende Medikation Nozinan 100mg als Einzelfallmedikationen bei Fremdaggression Gerichtliche Überprüfung des Zurückhaltens und der Medikation Zurückhalten vom Erstgericht für zulässig erklärt Antrag auf Überprüfung der Medikation vom Erstgericht abgewiesen Kein einziges der verabreichten Medikamente bezweckt unmittelbar die Unterbindung des Bewegungsdranges, sondern primär die Hintanhaltung krankheitsbedingter Aggressions- und Unruhezustände

20 LG Sankt Pölten 10 R 108/09y -3 Beschluss des Landesgerichts St. Pölten: Laufend verabreichte Medikation sowie Einmalmedikationen von Psychopax, Temesta und Nozinan an verschiedenen Tagen sind zulässige (medikamentöse) Freiheitsbeschränkungen Es ist also zu prüfen, ob über das therapeutische Ziel hinaus auch eine Bewegungsdämpfung intendiert wird und diese Dämpfung daher nicht bloß eine unvermeidliche Nebenwirkung der Therapie ist, sondern bewusst verfolgt wird und ebenso Therapieziel ist. Bei der konkreten Behandlung der Aggressionsdurchbrüche und Unruhezustände des Betroffenen ist nun die Sedierung bzw. Ruhigstellung nicht bloß eine unvermeidliche Nebenwirkung, sondern gleichermaßen Hauptzweck der Therapie und wesentliches Kriterium für die Gefahrenabwehr.

21 Zusammenfassung der LG-Rechtsprechung 1 Behandlung verfolgt nicht vorwiegend andere therapeutische Zwecke sondern zielt auf freiheitsbeschränkende Sedierung ab Beurteilung im Zusammenhalt mit der Dokumentation (Ursachenforschung, Verhalten des Patienten vor Anordnung der Medikation) Jedenfalls dann FB, wenn Behandlung den Betroffenen an der Fortbewegung i.d. Einrichtung oder am Verlassen der Einrichtung hindert, um die Pflege zu erleichtern oder um Ruhe auf der Station oder im Heim herzustellen Keine FB, wenn Medikation Schlaflosigkeit bzw. Ein- und Durchschlafstörungen beheben soll

22 Zusammenfassung der LG-Rechtsprechung 2 Eine medikamentöse Freiheitsbeschränkung liegt vor, wenn damit beabsichtigt ist, Bewegungsdrang und Wandertrieb zu unterbinden oder zu reduzieren damit Betroffener von einer ruhelosen Verhaltensweise (ruheloses Umhergehen) in eine Ruhestellung versetzt werden soll dadurch Wille des Patienten in Bezug auf Ortsveränderung beeinflusst wird (Patient entschließt sich weniger häufig das Heim zu verlassen) Medikation der Unterdrückung von Impulsausbrüchen dient und mit unspezifischer Sedierung einhergeht primäres Ziel der Therapie ist, auf Unruhezustände und überschießende Bewegungen einzuwirken Tranquilizer zur Behandlung akuter Erregungszustände verabreicht werden

23 Zusammenfassung der LG-Rechtsprechung 3 FB liegt auch dann vor, wenn Ortsveränderung des Betroffenen nicht überhaupt verunmöglicht wird (Patient fast die ganze Zeit schläft) FB, auch wenn keine gänzliche Immobilität bewirkt wird Bei Einschränkungen der Bewegungsfreiheit kommt es nicht auf eine besondere Erheblichkeitsschwelle hinsichtlich Dauer und Ausmaß an In welchem konkreten Ausmaß Sedierung wirkt, hat keine Bedeutung, wenn Zweck der Medikation die Unterbindung von Verhaltensauffälligkeiten ist Keine FB, wenn verabreichte Mengen nicht ausreichen, um eine von der Patientin gewollte Ortsveränderung zu unterbinden FB liegt auch vor, wenn allgemeine Beweglichkeit nicht wesentlich eingeschränkt wird und Ziel die bewegungsdämpfende und damit bewegungseinschränkende Wirkung ist

24 Tod Störende/Schreiende Bewohner Pneumonie Sediert mit Neuroleptica/ Tranquilizer Teufelskreis der Fixierung Unruhig (nach E. Grond) Blutdruckabfall: Antriebsarmunt und Schwindel Sturz/Frakturgefahr Nächtlicher Freiheitsentzug z.b. mit Bettgitter zwingt zur Inkontinenz Dekubitusgefahr Bettlägerigigkeit

25 Präsentation I need you at the dimming of the day

26 Freiheit ist ein Gut, dass durch Gebrauchen wächst, durch Nichtgebrauch dahinschwindet. Carl Friedrich von Weizsäcker

27 Verdacht auf medikamentöse FB Verabreichung von sedierenden Psychopharmaka als Dauermedikation und/oder Einzelfallmedikation (zb bei Unruhe, Agitiertheit, Wandertrieb) Polypharmazie (va bei mehreren Psychopharmaka, aber u.u. auch bei Non-Psychopharmaka) Psychopharmaka in vgls.weise unüblicher (höherer) Dosierung Verabreichung von insb (alten) typischen Neuroleptika und Depots Zweifel, dass Medikation lege artis ist (zb glz. Verabreichung von Originalmedikament und Genericon) Bewohner wirkt verlangsamt/sediert Einträge im Pflegebericht, dass Bewohner Medikation verweigert, ausspuckt, o.ä. Einträge im Pflegebericht, dass Bewohner nicht weckbar, somnolent, müde, viel schläft o.ä. Einschlägige Hinweise von Bewohner, Angehörigen, Pflegepersonen

28 LG Wien 44R 79/08f Betreffend Risperdal, Amlodipin, Keppra, Nexium, Temesta, Solian Ob die Verabreichung der genannten Dauermedikation vorwiegend andere therapeutische Zwecke verfolgt oder auf eine freiheitsbeschränkende Sedierung des Bewohners abzielt, kann aufgrund der Verfahrensergebnissen nicht beurteilt werden.

29 LG Wien 43R 833/08f Betreffend Psychopax gtt Dämpfende Wirkung von Psychopaxtropfen bei der Verabreichung im Vordergrund. Dies ist im Zusammenhalt mit der Pflegedokumentation zu sehen, wonach die Bewohnerin am 1.7. und aufzustehen versuchte und auch sonst unruhig war. Es handelt sich daher in diesen beiden Fällen um FB. Zusammenfassend ist zu betonen, dass es nicht Sinn des Gesetzes ist, notwendige FB zum Schutz der betroffenen Bewohner oder Dritter zu verhindern.

30 LG Krems 2R 30/06h Betreffend Cisordinol und Haldol Depot Die psychiatrische SV hat ausgeführt, dass mit der vorliegenden Medikation kein anderer therapeutischer Zweck als die Bewegungsdämpfung verfolgt wird. Sie ist nicht erforderlich, daher unzulässig. Vor Einsatz derart schwerer medikamentöser Mittel sind eben alle Möglichkeiten auszunutzen und zu versuchen, und wie angeregt, auch eine fachärztliche Betreuung sicherzustellen, zumal die liegende Haltung im Rollstuhl wie auch befundete wurmartige Bewegungen durch die Medikamentation hervorgerufen sein könnten.

31 LG Ried 6R 115/07i Betreffend Psychopax und Dominal Das Medikament Psychopax wurde gerade deshalb verabreicht, um eine Reduktion des psychomotorischen Erregungszustandes der seit dem Vormittag aggressiven und unruhigen Bewohnerin, die Dinge durch die Gegend schleuderte und auch auf andere Bewohner losging, zu erreichen. Die Sedierung war daher keine bloße unvermeidliche Nebenwirkung, sondern stellte gerade dieser Erfolg den Hauptzweck der Medikation dar > med. FB Dominal wird als Heilmittel zur Beeinflussung von Schlafstörungen und zur Ein- und Durchschlafförderung eingesetzt > keine med. FB

32 LG Wels 21R 253/07s Betreffend Temesta zur Nacht, Dominal, Seroquel und Buronil Die Verabreichung sedierender Medikamente wie Schlafmittel, Neuroleptika oder anderer Psychopharmaka stellen jedenfalls dann eine FB dar, wenn diese gegeben werden, um den Bewohner an der Fortbewegung id Einrichtung oder am Verlassen der Einrichtung zu hindern, um die Pflege zu erleichtern, um Ruhe auf der Station oder im Heim herzustellen. Schlafmittel und andere sedierende Medikamente, die gegeben werden, um Schlafkosigkeit zu beheben nicht unter 3 (1) HeimAufG Medikamentöse FB ist zu verneinen, weil die verabreichten Mengen nicht ausreichen, um eine von der Patientin gewollte Ortsveränderung zu unterbinden und diese trotz der Medikation immer wieder unterwegs und auch sehr umtriebig ist.

33 LG Wels 21R 45/07b Betreffend Risperdal 1mg und Dominal Risperdal 1mg und Dominal 80mg am Abend bezweckte primär den bewohner hinsichtlich Einschlaf und Durchschlafproblemen und des gestörten Tag-Nacht-Rhythmus zu behandeln und in diesem Sine auch medizinisch geboten war > keine med. FB Bei der Verabreichung einer halben Tablette Dominal Forte 80mg um kann die Ein- und Durchschlafproblematik des Bewohners überhaupt keine Rolle spielen und damit der Zweck dieser Medikamentenverabreichung, nämlich die unmittelbare Unterbindung des Bewegungsdranges und as diesbezügliche Nichtvorliegen einer unvermeidlichen bewegungsdämpfenden Nebenwirkung augenscheinlich zu Trage tritt. Ein anderer therapeutischer Zweck als die bewwegungsdämpfung und die (rein) symptomatische Behandlung eines Unruhezustandes bzw. einer Verhaltensstörung des Bewohners ist hinsichtlich dieser Maßnahme nicht zu erkennen > med. FB

34 LG Wels 21R 131/08a 1 Betreffend Risperdal 3x3mg Grund für die Verabreichung von Risperdal war der Umstand, dass der HB immer wieder das Heim verlassen hat und zu seiner früheren Wohnung gegangen ist, womit zweifellos eine Selbstgefährdung verbunden war. Es war also beabsichtigt mit Risperdal den Bewegungsdrang und Wandertreib de Hiembewohners zu unterbinden bzw. zumindest zu reduzieren. Zu diesem Zweck wurde Risperdal zunächst in einer Dosis von 3x1mg tgl. verabreicht, was offenbar nicht die gewünschte Wirkung hatte, zumal die Dosis zuletzt auf 3x3mg erhöht wurde, was dazu führte, dass der Bewohner sehr müde wurde und sehr viel schlief bzw. sich gar nicht wecken ließ. Genau diese Wirkung des Medikaments, den Bewohner so weit zu dämpfen, dass er sich nicht mehr entschließt, das Heim zu verlassen, war ja von der Heimleitung bzw. dem behandelnden Arzt beabsichtigt. Die dämpfende Wirkung, die Risperdal auf die motorische Aktivität wenn auch in geringerem Ausmaß als klassische Neuroleptika hat, ist auch dem Austria- Codex eindeutig zu entnehmen.

35 LG Wels 21R 131/08a 2 Dass in der Behandlung des Wandertriebs mit Risperdal eine med. FB liegt, ist nach Ansicht des Rekursgerichts unzweifelhaft. Eine med. FB liegt nicht erst dann vor, wenn das Verlassen des Heimes überhaupt unmöglich gemacht wird, sondern schon dann, wenn der Bewohner aufgrund des verabreichten Sedativums sich weniger häufig dazu entschließt, aus dem Heim wegzugehen. Es wird somit auch durch eine Dosis, die nicht dazu führt, dass der Bewohner fast die ganze Zeit schläft, sein Wille in Bezug auf eine Ortsveränderung bzw. ein Verlassen des Heimes so beeinflusst, dass dies eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit bedeutet, bzw. wird es dem Bewohner dadurch unmöglich gemacht, seinen Aufenthalt nach seinem freien Willen zu verändern (4 Ob 527/92 ua). Es ist hier also sehr wohl auch in den zeiträumen, in denen dem Bewohne eine geringere Dosis als 3x3mg Risperdal verabreicht wurde, von einer Freiheitsbeschränkung isd HeimAufG auszugehen

36 LG Steyr 1R 193/07m Betreffend Haldol und Psychopax Die Bewohnerin wurde durch die Verabreichung der Medikamente nicht immobil, jedoch liegt das primäre Ziel der Therapie, auf diese Unruhezustände und überschießenden Bewegungen durch die bewegungsdämpfenden Medikamente einzuwirken. Eine Einschränkung des Bewegungsfreiheit liegt nicht erst dann vor, wenn ein Medikament so dämpfend wirkt, dass die allgemeine Bewglichkeit wesentlich eingeschränkt wird, sondern bereits dann, wenn Medikamente mit dem Ziel verabreicht werden, bewegungsdämpfend und damit bewegungseinschränkend zu wirken. Andere therapeutische Ziele sollten nicht verfolgt werden. Ausreichend für eine Subsumierung unter 3 (1) HeimAufG ist der Umstand, dass eine sedierende Medikation mit dem Zweck verabreicht wurde, die aufgetretenen Verhaltensauffälligkeiten zu unterbinden. In welchem konkreten Ausmaß dann die Sedierung auf den Patienten wirkt, hat keine Bedeutung > med. FB

37 LG Steyr 1R 194/07h Betreffend Dominal 80mg ¼-1/2-1 ½ und Psychopax 10gtt Mit dem Medikament soll im vorliegenden Fall ja bewirkt werden, dass die Bewohnerin vor allem nachts nicht mehr herumgeht, sondern schläft. Das Gleiche galt für die einmalige Verabreichung von Psychopax. Auch dieses Medikament sollte die Bewohnerin von einer ruhelosen Verhaltensweise in eine Ruhestellung versetzen, wobei ihr das Medikament, weil sie es ja zunächst ausspuckte, offensichtlich gegen ihren Willen verabreicht wurde. Die Sedierung stellt bei den beiden Medikamenten keine bloße Nebenwirkung dar, vielmehr bezwecken diese Medikamente unmittelbar die Beeinflussung des Bewegungsdranges. Es soll eben das ruhelose Umhergehen verhindert werden, auch wenn damit nicht eine gänzliche Immobilität bewirkt wird. > med. FB

38 LG Linz 15R 98/08z Betreffend Dominal Besteht der Hauptzweck einer am Abend verabreichten Medikation darin, nächtliche Schlafstörungen, Unruhe- und Verwirrtheitszustände des Bewohners zu behandeln und ist diese in diesem Sinne auch medizinisch geboten, so stellt sie keine med. FB dar, denn die mit dieser Schlafmittelmedikation verbundene Bewegungsdämpfung des Bewohners in der Nacht kann durchaus noch als unvermeidliche Nebenwirkung dieses (anderen) therapeutischen Zieles angesehen werden > keine med. FB

39 LG Innsbruck 53R 107/07k Betreffend Psychopax Bei dem angeführten Medikament handelt es sich um ein Beruhigungsmittel (Tranquilizer) für akute Erregungszustände. Hierbei ist davon auszugehen, dass die Verabreichung dieses Medikaments durchaus vor allem die Unterbindung des Bewegungsdranges der Patientin bezweckt und nicht etwa bloß unvermeidliche bewegungsdämpfende Nebenwirkungen bei der Verfolgung eines anderen therapeutischen Ziels aufweist > med. FB

40 LG Innsbruck 51R 103/07g Betreffend Psychopax 8-10gtt Die gelegentliche Verabreichung des Medikaments Psychopax in sehr geringen Dosen erfolgte nun ausschließlich zu jenem Zweck, die mit der paranoiden Erlebnisverarbeitung der Betroffenen fallweise einhergehenden akuten Angstattacken zu bekämpfen und zu lindern. Dass das Präparat deshalb eingesetzt worden wäre, um den Bewegungsdrang der Heimbewohnerin zu dämpfen oder zu unterbinden, ist nicht unterstellbar > keine med. FB

41 LG Eisenstadt 20R 28/06a Betreffend Risperdalsaft (im Tee gemischt) Im vorliegenden Fall dient die Gabe des Risperdalsaftes der Unterdrückung der Impulsausbrüche des Betroffenen. Mit der Gabe des Risperdalsaftes geht, wie sämtliche med. SV festgestellt ahben, zweifellos auch eine unspezifische Sedierung einher. Mag diese Sedeirung auch nicht so stark wie bei anderen medikamentösen Alternativen sein, so kommt es bei Einschränkungen der Bewegungsfreiheit doch nicht auf eine besondere Erheblichkeitsschwelle hinsichtlich Dauer und Ausmaß an (4 Ob 527/92) > med. FB

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