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1 Seite Landeshauptstadt 1 von 9 München Kreisverwaltungsreferat Landeshauptstadt München, Kreisverwaltungsreferat Ruppertstr. 19, München Gegen Zustellungsurkunde AWO München gemeinnützige Betriebs-GmbH Gravelottestr München Hauptabteilung I Sicherheit und Ordnung.Gewerbe FQA/Heimaufsicht KVR-I/24 Ruppertstr München heimaufsicht.kvr@muenchen.de Ihr Schreiben vom Ihr Zeichen Unser Zeichen Datum Vollzug des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG); Prüfbericht gemäß PfleWoqG Träger der Einrichtung: Geprüfte Einrichtung: AWO München gemeinnützige Betriebs-GmbH Gravelottestr München Haus der Arbeiterwohlfahrt Gravelottestr München Sehr geehrte Damen und Herren, in Ihrer Einrichtung wurde am eine unangemeldete Prüfung durchgeführt. Die Prüfung umfasste folgende Qualitätsbereiche: Pflege und Dokumentation Verpflegung Personal Arzneimittel U-Bahn: Linien U3,U6 Haltestelle Poccistraße Bus: Linien 131,152 Haltestelle Poccistraße

2 Seite 2 von 9 Hierzu hat die FQA für den Zeitpunkt der Prüfung folgendes festgestellt: I. Daten zur Einrichtung: Einrichtungsart: Stationäre Pflegeeinrichtung Angebotene Wohnformen: Vollstationäre Pflege Junge Pflege Platzzahl gesamt: 119 Allgemeine Vollstationäre Pflegeplätze: 97 Plätze für Junge Pflege: 22 Anteil an vollstationären Einzelwohnplätzen: 25 % Belegte Plätze: 116 Fachkraftquote (gesetzliche Mindestanforderung 50%): 56,2 % Anzahl der Auszubildenden in der Einrichtung: 3 II. Informationen zur Einrichtung II. 1 Positive Aspekte und allgemeine Informationen (Hier folgt eine kurze, prägnante Aufstellung des positiven Sachverhalts bzw. der aus Sicht der FQA hervorzuhebenden Punkte und allgemeinen Informationen über die Einrichtung; bei anlassbezogenen Prüfungen muss hierauf nicht eingegangen werden.) In der Einrichtung wurden stichprobenartig die Wohnbereiche Pflege 1 bis 4 überprüft. Es wurden zehn Bewohnerinnen und Bewohner entsprechend der verschiedenen Pflegebedarfe und Risikofaktoren zufällig ausgewählt und befragt. Stichprobenartig wurde Einsicht in die Pflegedokumentation genommen. Schwerpunktartig wurde die Umsetzung der bei der letzten Prüfung vom erlassenen Anordnung hinsichtlich der Gabe und Dokumentation von Bedarfsmedikamenten überprüft. Hierbei wurde festgestellt, dass bei zwei Bewohnerinnen und Bewohnern erneut ein ungeklärter Fehlbestand bei Psychopharmaka festgestellt wurde, weshalb das angedrohte Zwangsgeld für fällig erklärt wurde. Seit April 2014 ist die Stelle der Einrichtungsleitung neu besetzt. Die Pflegedienstleitung verlässt zum Ende des Monats Juli 2014 die Einrichtung, so dass die Besetzung im Leitungsteam weiterhin nicht stabil ist. Um die Erfüllung der Fachkraftquote zu überprüfen, wurde ein Abgleich des Dienstplanes mit dem Stellenplan vorgenommen. Hierzu hat sich die FQA eine aktuelle Personalliste sowie die aktuellen Belegungszahlen (mit Pflegeeinstufung) der Bewohnerinnen und Bewohner aushändigen lassen. Dabei wurde festgestellt, dass die rechtlich festgelegte Fachkraftquote von mindestens 50 % gemäß 15 Abs. 1 AVPfleWoqG in der Einrichtung erfüllt wird.

3 Seite 3 von 9 Gemäß 15 Abs. 3 AVPfleWoqG muss für 30 Bewohnerinnen und Bewohner eine gerontopsychiatrisch qualifizierte Fachkraft eingesetzt werden. In der Einrichtung waren zum Prüfungstag ausreichend gerontopsychiatrisch qualifizierte Fachkräfte beschäftigt. II. 2 Qualitätsentwicklung (Hier erfolgt die Darstellung der Entwicklung einzelner Qualitätsbereiche der Einrichtung über mindestens zwei turnusmäßige Überprüfungen hinweg.) Bereits bei den vergangenen Prüfungen am und wurden Mängel im Bereich des Umgangs mit Medikamenten festgestellt. Aufgrund dessen erließ die FQA mit Bescheid vom eine Anordnung gem. Art. 13 Abs. 1 PfleWoqG. In der Prüfung vom wurde im Umgang mit Medikamenten weiterhin keine Verbesserung und Abstellung der Mängel festgestellt. Im Bereich der Pflege und Dokumentation wurde eine negative Ergebnisqualität festegestellt. So wurden Mängel im Umgang mit Notrufanlagen, in der Körperpflege, der Mobilisation, dem pflegerischen Umgang mit Dekubitualgeschwüren und anderen Wunden, sowie in der Qualität der Verpflegung festgestellt. Durch die Vielzahl der pflegerischen Mängel und der erneuten Mängel im Bereich der Medikamente sowie durch die problematische Leitungsstruktur, wurde der Einrichtung im Abschlußgespräch von der FQA ein zurückhaltendes Verhalten bei Neuaufnahmen bis zu einer deutlich verbesserten Ergebnisqualität empfohlen. III. Erstmals festgestellte Abweichungen (Mängel) Erstmals festgestellte Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 Satz 1 PfleWoqG, aufgrund derer gegebenenfalls eine Mängelberatung nach Art. 12 Abs. 2 Satz 1 PfleWoqG erfolgt. III.1 Qualitätsbereich Pflege und Dokumentation III.1.1 Sachverhalt: Ein Bewohner wurde nach bereits durchgeführter Grundpflege mit einem starken ungepflegten Bartwuchs vorgefunden. III1.2 Bei drei Bewohnerinnen wurden schartige, zu lange und unsaubere Fingernägel trotz vorhandener Fingerkontrakturen nach durchgeführter Grundpflege festgestellt. Die Bewohnerinnen waren auf umfangreiche Unterstützung bei der Körperpflege angewiesen und nicht in der Lage, eine Hand- und Nagelpflege eigenständig durchzuführen. III.1.2 Zu einem gepflegten Gesicht gehört bei Bewohnern je nach Bartwuchs und Gewohnheit eine tägliche Rasur bzw. Bartpflege. Sie bildet meist den Abschluss der morgendlichen Körperpflege. Gepflegte Fingernägel unterstützen das Wohlbefinden und sind Voraussetzung für zwanglose Berührungskontakte mit anderen Menschen. Die grundlegende Pflege der Fingernägel erfolgt üblicherweise im Rahmen des mindestens einmal wöchentlich durchzuführenden Duschens bzw. Badens. Die Erhaltung des Sauberkeitszustandes dagegen ist Teil der täglich durchzuführenden Grundpflegemaßnahmen. Eine besondere Bedeutung hat eine korrekte Fingernagel-

4 Seite 4 von 9 pflege bei vorhandenen Finger- und Handkontrakturen, da durch den Kontakt der langen und scharfkantigen Fingernägel mit der empfindlichen und häufig leicht feuchten Haut der Handinnenflächen Wunden entstehen können. Aufgrund der bei einem Bewohner nicht angemessenen Gesichts- und Bartpflege sowie der bei drei Bewohnerinnen festgestellten ungepflegten Fingernägel entsprach die Körperpflege nicht dem allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse. Dies stellt gemäß Art. 3 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 PfleWoqG einen Mangel dar. III.1.3 Der Einrichtung wird empfohlen, sowohl die examinierten als auch die die Grundpflege hauptsächlich durchführenden Pflegehilfskräfte in der Körperpflege speziell der Barthaare sowie der Hand- und Fingernägel zu schulen, um eine Pflege nach allgemein anerkanntem Stand zu gewährleisten. III.2 Qualitätsbereich Pflege und Dokumentation III.2.1 Sachverhalt: Bei einer Bewohnerin, die zur Toilettengangnutzung und zum Duschen auf einen Toilettenstuhl gesetzt wurde und somit sitzfähig war, wurden Mobilisationsangebote zur Teilnahme am sozialen Leben in der Einrichtung im Zeitraum Juni und Juli 2014 weder geplant noch durchgeführt. Ein an ihre körperlichen Einschränkungen angepasstes Mobilisationshilfsmittel war nicht vor Ort. III.2.2 Immobilität ist eine der bedeutendsten Funktionsstörungen im Alter. Es ist ein Ziel geriatrischer Pflege, dass pflegebedürftige Menschen den Tag so normal wie möglich verbringen. Das Unterlassen von Mobilisationen zur Teilhabe am Leben ist als pflegerisches Fehlverhalten und somit als Mangel gem. Art. 3 Abs. 2 Nr.1, 3 und 4 PfleWoqG zu bewerten. Der Träger ist kraft Gesetzes dazu verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustellen. III.2.3 Der Einrichtung wird eindringlich empfohlen, die Pflegekräfte in dem Gesamtkomplex Mobilisation mit Schwerpunkt der Erhaltung und Förderung vorhandener Ressourcen zu sensibilisieren und zu qualifizieren, um eine Pflege nach allgemein anerkanntem Stand zu gewährleisten und entsprechende Maßnahmen zu planen und durchzuführen. III.3 Qualitätsbereich Pflege und Dokumentation III.3.1 Sachverhalt: Ein Bewohner wurde trotz vorhandenem Dekubitalgeschwür am Steiß über Stunden laut der Aussage der Pflegekraft sowie der Dokumentation auf der Wunde gelagert. So wurde er während der geplanten Mobilisierungsphasen von 11:30 Uhr bis 15:00 Uhr im Rollstuhl nicht bewegt. Im Zeitraum von 15:00 Uhr bis 17:30 Uhr war die Lagerung im Bett weder durch das Gespräch mit der Pflegefachkraft noch durch die Dokumentation abklärbar. Weiterhin wurde eine vollständige Rückenlagerung von 20:00 Uhr bis 00:00 Uhr geplant und nach Aussage der Pflegekraft auch durchgeführt. III.3.2 Ein Dekubitalgeschwür ist eine lokal begrenzte Schädigung der Haut und/oder des darunter liegenden Gewebes infolge von Druck oder von Druck in Kombination mit Scherkräften.

5 Seite 5 von 9 Dekubitalgeschwüre gehören zu den gravierenden Gesundheitsproblemen pflegebedürftiger Bewohnerinnen und Bewohner, von denen schwere Einschränkungen der Gesundheit und der Lebensqualität ausgehen. Ein wesentliches Ziel der Pflege in enger Zusammenarbeit mit der Medizin ist es, den Heilungsverlauf soweit möglich zu fördern. Hierzu stehen von pflegerischer Seite vor allem druckverteilende Entlastungsmaßnahmen im Vordergrund. Die Lagerung des Bewohners über Stunden auf dem Dekubitalgeschwür ist somit ein pflegerisches Fehlverhalten und stellt einen Mangel im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Nr. 1, 3, und 4 PfleWoqG dar. Der Träger ist kraft Gesetzes dazu verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustellen. III.3.3 Der Einrichtung wird dringend empfohlen, die Pflegekräfte im Bereich des heilungsfördernden Umgangs mit Dekubitalgeschwüren zu schulen. III.4 Qualitätsbereich Pflege und Dokumentation III.4.1 Sachverhalt: Bei einer Bewohnerin wurde während der Prüfung eine ca. 2 Cent große runde Wunde am linken großen Zeh festgestellt. Eine Beschreibung der Hautveränderung sowie deren Heilungsverlauf war in der Dokumentation nicht ersichtlich. Im Gespräch mit den Pflegekräften ergab sich auch, dass eine Ursachenfindung zur Vermeidung einer erneuten Verletzung nicht durchgeführt worden war. III.4.2 Aufgrund der fehlenden Erfassung der Hautveränderung bzw. der Wunde war der Heilungsverlauf nicht nachvollziehbar und somit der Zustand nicht beurteilbar. Auch eine Ursachenforschung, wie es zu der Hautveränderung gekommen war und wie eine Wiederholung möglicherweise verhindert werden könnte, war den Gesprächen mit den Pflegekräften sowie den Aufzeichnungen nicht zu entnehmen. Die Bewohnerin war nicht ausreichend vor Beeinträchtigungen geschützt, da die Gefahr bestand, dass sich die Wunde verschlechterte bzw. es zu erneuten Hautschädigungen kommt. Dieses pflegerische Fehlverhalten stellt einen Mangel i.s.d. Art. 3 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 i.v.m. Art. 7 PfleWoqG dar. Der Träger ist kraft Gesetzes dazu verpflichtet, den Mangel abzustellen, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustellen. III.4.3 Der Einrichtung wird eindringlich empfohlen, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Umgang mit Wunden zu sensibilisieren. Weiterhin wurde auf die Notwendigkeit von Fallbesprechungen im gesamten Team hingewiesen, um das Entstehen von Hautveränderungen zu hinterfragen und um Strategien zur Vermeidung von erneuten Verletzungen zu erarbeiten. III.5. Qualitätsbereich Verpflegung III. 6.1 Sachverhalt: Auf den Hinweis eines Bewohners und seiner Ehefrau über das häufig versalzene Mittagessen hin, wurde von der FQA und den Pflegekräften vor Ort eine Probe des Mittagessen genommen. Hierbei wurde allgemein und im Abschlußgespräch auch vom Leitungsteam festgestellt, dass sowohl die Suppe als auch das Fleisch übermäßig mit Salz gewürzt waren.

6 Seite 6 von 9 III.6.2 Die Qualität der Verpflegung stellt einen zentralen Punkt der Lebensqualität der Bewohnerinnen und Bewohner in stationären Einrichtungen dar. Nach den Erkenntnissen z.b. der WHO (World Health Organization) ist Kochsalz als möglicher Risikofaktor für die Entstehung von Bluthochdruck, Schlaganfall und koronaren Herzerkrankungen anzusehen. Somit war festzustellen, dass die Bewohnerinnen und Bewohner der Einrichtung nicht ausreichend vor Beeinträchtigungen geschützt waren, da eine angemessene Qualität der Ernährung nicht gewährleistet war. Dies stellt einen Mangel i.s.d. Art. 3 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 6 PfleWoqG dar. Der Träger ist kraft Gesetzes dazu verpflichtet, den Mangel abzustellen, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustellen. III.6.3 Da ein großer Anteil an der Salzzufuhr bereits über den Verzehr von Brot sowie Wurst und Käse von den Bewohnerinnen und Bewohnern zu sich genommen wird, wurde der Einrichtung empfohlen, die gekochten Mahlzeiten möglichst mit Kräutern und Gewürzen und mit wenig Salz zuzubereiten. Ein eventuelles Nachsalzen ist jederzeit möglich. IV. Erneut festgestellte Mängel, zu denen bereits eine Beratung erfolgt ist Erneut festgestellte Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 Satz 1 PfleWoqG nach bereits erfolgter Beratung über die Möglichkeit der Abstellung der Mängel, aufgrund derer eine Anordnung nach Art. 13 Abs. 1 PfleWoqG geplant ist oder eine nochmalige Beratung erfolgt. IV.1 Qualitätsbereich: Arzneimittel IV Sachverhalt: Im Rahmen der Prüfung konnte festgestellt werden, dass bei einer Bewohnerin die Verabreichung ärztlich verordneter, betäubungsmittelpflichtiger Schmerzmittel nicht entsprechend der Verordnung gegeben wurde. Die Bewohnerin sollte laut Dokumentation ab dem bis morgens zwei Tabletten und abends eine Tablette erhalten. Unter anderem erhielt die Bewohnerin vom bis morgens nur eine Tablette. Begründungen für das fehlerhafte Verabreichen konnten weder der Dokumentation entnommen, noch im Gespräch mit der zuständigen Pflegefachkraft geklärt werden. Bereits bei den vergangenen Prüfungen am und wurde ein Mangel in diesem Bereich festgestellt. IV Sachverhalt: Zwei Bewohnerinnen erhielten ihre für den Morgen angeordneten betäubungsmittelpflichtigen Arzneimittel erst aufgrund des Hinweises durch die FQA gegen Uhr. An diesem Tag war auf dem Wohnbereich eine Zeitarbeitskraft als Schichtleitung eingesetzt, welche auch im Gespräch angab, überfordert zu sein. Eine der zwei Bewohnerinnen äußerte gegenüber der FQA, dass sie das Medikament mangels Wirkung nicht benötige. IV.1.2 Die ärztliche Anordnung zur Gabe von betäubungsmittelpflichtigen Analgetika wurde wiederholt nicht korrekt umgesetzt. Dies entspricht nicht dem allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse und ist als pflegerisches Fehlverhalten zu bewerten, da die betreffenden Bewohnerinnen nicht ausreichend vor Schäden geschützt waren. Der Träger ist kraft Gesetzes dazu verpflichtet, den festgestellten wiederholten Mangel abzustellen, um die Qualitäts-

7 Seite 7 von 9 anforderungen an den Betrieb sicherzustellen (Art. 3 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4 und 5 PfleWoqG). IV.1.3 Den Bewohnerinnen und Bewohnern sind Medikamente entsprechend der ärztlichen Verordnung zu verabreichen. Etwaige Abweichungen sind zu dokumentieren und mit dem behandelnden Hausarzt abzusprechen. Für die korrekte Vergabe von betäubungsmittelpflichtigen Substanzen zur Schmerztherapie sind nachvollziehbare Aufzeichnungen zu führen. IV.2 Qualitätsbereich: Arzneimittel IV.2.1 Sachverhalt: Bei der Überprüfung der Arzneimittel wurden bei drei Bewohnerinnen und Bewohnern Fehlbestände bei Tavor, Pipamperon und Melperon festgestellt. Sowohl im persönlichen Gespräch mit den zuständigen Pflegefachkräften, als auch im Abgleich mit der Pflegedokumentation konnte der Verbleib nicht geklärt werden. Bereits bei den vergangenen Prüfungen am und wurden Mängel in diesem Bereich festgestellt. Aufgrund dessen erließ die FQA mit Bescheid vom eine Anordnung gem. Art. 13 Abs. 1 PfleWoqG. Das hierzu angedrohte Zwangsgeld wurde mit Bescheid vom für fällig erklärt. IV.2.2 Die Gabe von Psychopharmaka ist stets zu dokumentieren. Dies ist gerade dahingehend erforderlich, um einen möglichen Missbrauch ausschließen zu können. Die oben aufgeführten Psychopharmaka stellen aufgrund der Wirkungen sowie Nebenwirkungen Arzneimittel mit hohem Missbrauchspotenzial dar und erfordern daher im Umgang eine hohe Sorgfaltspflicht. Die zum wiederholten Male festgestellten, ungeklärten Fehlbestände stellen einen erneuten Mangel nach Art. 3 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4 i.v.m. Art. 7 PfleWoqG dar. Der Träger ist kraft Gesetzes dazu verpflichtet, diesen Mangel abzustellen, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb sicherzustellen. IV.2.3 Der Einrichtung wird dringend angeraten, die Gabe von Medikamenten entsprechend ärztlicher Verordnungen sicherzustellen. Außerdem wurde empfohlen, die nötigen Rahmenbedingungen zu schaffen, um die Vergabe sowie den Bestand verordneter Arzneimittel sicherzustellen. V. Festgestellte erhebliche Mängel Festgestellte erhebliche Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 Satz 1 PfleWoqG, aufgrund derer im Regelfall eine Anordnung nach Art. 13 Abs. 2 PfleWoqG erfolgt. Am Tag der Überprüfung wurden in den geprüften Qualitätsbereichen keine erheblichen Mängel festgestellt. Dem Träger wurde mit Schreiben vom Gelegenheit gegeben, sich zu den Mängeln gem. Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG zu äußern. Von diesem Recht machte der Träger keinen Ge-

8 Seite 8 von 9 brauch. Die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes wurden beachtet. Hinweise: Es wird darauf hingewiesen, dass dieser Prüfbericht auf freiwilliger Basis veröffentlicht werden kann. Nähere Informationen hierzu enthält unser Schreiben vom Falls Sie sich für eine freiwillige Veröffentlichung auf der Serviceplattform der FQA entschieden haben, haben Sie die Möglichkeit uns innerhalb eines Monats nach Zustellung des Prüfberichtes eine Gegendarstellung in elektronischer Form zu übermitteln. Die Gegendarstellung würde dann zeitgleich mit dem Prüfbericht auf der hierfür vorgesehenen Website zur Verfügung gestellt. Die Gegendarstellung darf aus datenschutzrechtlichen Gründen keine personenbezogenen Daten enthalten. Die Kostenfestsetzung (sog. Zahlungsaufforderung) erhalten Sie in einem gesonderten Schreiben. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden. 1. Wenn Widerspruch eingelegt wird: Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Landeshauptstadt München (Kreisverwaltungsreferat) in München einzulegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht, Bayerstr. 30, München (Postanschrift: Postfach , München) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Landeshauptstadt München, Kreisverwaltungsreferat) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. 2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird: Die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht, Bayerstr. 30, München (Postanschrift: Postfach , München) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Landeshauptstadt München, Kreisverwaltungsreferat) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begrün-

9 Seite 9 von 9 dung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: - Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom (GVBl 2007 S.390), in Kraft seit dem wurde im Bereich des Heimrechts ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung. - Die Widerspruchseinlegung und Klageerhebung in elektronischer Form (z.b. durch E- Mail) ist unzulässig. Im Abschlussgespräch wurde darauf hingewiesen, dass die FQA für Fragen und Beratung gerne zur Verfügung steht.

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