Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der. Aktenzeichen: KEK 833. Beschluss

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1 Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der tv.gusto GmbH K E K Aktenzeichen: KEK 833 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der tv.gusto GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Guido Bolten und Hans Fink, Arabellastr. 23, München, - Veranstalterin - w e g e n Veränderung von Beteiligungsverhältnissen hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) vom am unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Müller-Terpitz (Vorsitzender), Dr. Bauer, Becker, Fuchs, Dr. Hornauer, Prof. Dr. Mailänder, Sagurna und Prof. Dr. Sjurts entschieden: Die von der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) mit Schreiben vom zur Beurteilung nach dem Rundfunkstaatsvertrag (RStV) vorgelegten Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der tv.gusto GmbH werden nach den Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages über die Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen als unbedenklich bestätigt.

2 Begründung I Sachverhalt 1 Gegenstand der Anzeige 1.1 Die tv.gusto GmbH hat mit Schreiben vom bei der LfM eine Veränderung ihrer Beteiligungsverhältnisse angezeigt. Die LfM hat der KEK die Anzeige mit Schreiben vom zur medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vorgelegt. 1.2 Danach haben bei der Hubert Burda Media Holding KG ( Hubert Burda KG ), Offenburg, die auf der dritten Beteiligungsstufe an der tv.gusto GmbH beteiligt ist, folgende Beteiligungsveränderungen stattgefunden: Prof. Dr. Hubert Burda hat XXX jeweils Anteile im Umfang von 4,94 % des Kommanditkapitals auf seine Kinder Elisabeth Furtwängler und Jacob Burda übertragen. Diese halten somit jeweils 24,93 % der Anteile (zuvor 19,99 %); der Anteil von Prof. Burda reduziert sich auf 50,1 % (zuvor 59,98 %). 2 Veranstalterin und Beteiligte 2.1 Die Antragstellerin veranstaltet seit September 2004 das Pay-TV-Spartenprogramm BonGusto zum Themenkreis Essen und Genießen. Die derzeit gültige Lizenz erteilte die LfM mit Bescheid vom Gesellschaftszweck von tv.gusto ist die Veranstaltung von TV-Programmen aller Art (XXX der Satzung vom , zuletzt geändert am ). Bezüglich der Einzelheiten des Gesellschaftsvertrags wird auf den Beschluss der KEK i. S. BonGusto vom , Az.: KEK 780, I 4.1, verwiesen. 2.2 Am Stammkapital der Antragstellerin sind die Burda Food Partners GmbH in Höhe von 83,5 % der Anteile und Jörg Schütte in Höhe von 16,5 % der Anteile beteiligt Alleingesellschafterin der Burda Food Partners GmbH ist die Burda GmbH, die wiederum zu % im Anteilsbesitz der Hubert Burda KG steht. An deren Kommanditkapital sind nunmehr Prof. Burda (50,10 %), Jacob Burda und Elisabeth Furtwängler (jeweils 24,93 %) sowie die Burda Betriebsführungsgesellschaft m.b.h. (0,04 %) beteiligt. Alleingesellschafter der Letzteren ist Prof. Burda. Somit hält entgegen den der KEK bislang vorliegenden Informationen (insbeson- 2 / 6

3 dere der von der Antragstellerin im Verfahren i. S. BonGusto, Az.: KEK 780, übersandten Übersicht) Prof. Burda die Beteiligung am Kommanditkapital der Hubert Burda KG nicht über die Hubert Burda Media Holding Geschäftsführungs-GmbH, sondern direkt. Prof. Burda ist zugleich Komplementär der Hubert Burda KG. An der weiteren Komplementärin (ohne Kapitalanteile), der Hubert Burda Media Holding Geschäftsführungs-GmbH, hält nicht Prof. Burda, sondern die Hubert Burda KG sämtliche Anteile. Die Burda GmbH ist auch in Höhe von 1,1 % der Anteile an der RTL 2 Fernsehen GmbH & Co. KG beteiligt, die das bundesweite Fernsehprogramm RTL II veranstaltet. Eine weitere mittelbare Tochtergesellschaft der Hubert Burda KG, die Focus TV Produktions GmbH, produziert u. a. das Format Focus TV Reportage, das im Rahmen des Drittsendezeitenplatzes der DCTP Entwicklungsgesellschaft für TV-Programm mbh im Programm von SAT.1 ausgestrahlt wurde. Die Ausstrahlung bei SAT.1 wurde im Zuge rechtlicher Auseinandersetzungen um die Drittsendezeitlizenzen beendet; derzeit wird das Format unabhängig davon im Programm von SAT.1 Gold gesendet. Die Hubert Burda KG verfügt auch über direkte und indirekte Beteiligungen an lokalen Fernsehsendern (u. a. münchen.tv und Franken Fernsehen) sowie an landesweiten, regionalen und lokalen Hörfunksendern, darunter die Sender BB Radio, Ostseewelle, Radio TEDDY, Radio Gong und ANTENNE BAYERN. Der Burda-Konzern ist eines der führenden Verlagshäuser in Deutschland. Zu seinen Zeitschriftentiteln zählen Bunte, Focus, Super-Illu, Freundin und Freizeit-Revue. Im Bereich der Programmzeitschriften ist die Burda-Gruppe mit den Titeln TV Spielfilm, TV Spielfilm XXL, TV Today, TV Today Digital und TV Schlau vertreten. Neben Internetauftritten der Print-Titel verantwortet Burda u. a. die deutsche Ausgabe der Onlinezeitung Huffingtonpost. Sie hält Beteiligungen an dem Business-Netzwerk Xing (50,4 %) sowie an der Tomorrow Focus AG (58,8 %), die u. a. Bewertungs- und Partnervermittlungsportale (z. B. Holidaycheck, Elitepartner) im Internet anbietet. Die Hubert Burda KG hat zudem die digitale Plattform TV Spielfilm live gestartet, die Programminformationen mit dem Live-Signal von mehr als 80 Fernsehsendern verbindet (vgl. Angaben unter Den Betrieb der Onlinevideothek Sevenload hat der Burda-Konzern dagegen zum eingestellt Jörg Schütte hält im bundesweiten privaten Fernsehen auch eine 49%ige Beteiligung an der Motor Presse TV GmbH, Stuttgart, Veranstalterin des bundesweiten Fernsehspartenprogramms auto motor und sport channel (vgl. Beschluss der KEK vom , Az.: KEK 806). Ferner 3 / 6

4 Komplementärin Komplementär hält er 80 % der Anteile an der Passion TV GmbH, Köln, die das frei empfangbare Programm collection veranstaltet (vgl. Beschluss der KEK vom , Az.: KEK 631). Bei den genannten Veranstalterinnen ist er zugleich als Geschäftsführer tätig. Herr Schütte verfügt zudem über eine Beteiligung in Höhe von 50 % an der Marco Polo TV GmbH, Ostfildern, die das bundesweite Fernsehspartenprogramm Marco Polo veranstaltet (vgl. Beschluss der KEK vom , Az.: KEK 750). Jörg Schütte hält darüber hinaus als geschäftsführender Gesellschafter 95 % der Anteile an der carus media GmbH. Die carus media GmbH ist ein Beratungs- und Dienstleistungsunternehmen, das sich auf die Unterstützung von TV-Sendern in verschiedenen operativen Bereichen spezialisiert hat (vgl. Beschluss der KEK i. S. Marco Polo vom , Az.: KEK 750, I und III 2.2). 2.3 Beteiligungsübersicht Veranstalterbeteiligungen und zuzurechnende Programme der Hubert Burda Media Holding KG Prof. Dr. Hubert Burda Hubert Burda Media Holding Geschäftsführungs-GmbH Hubert Burda Media Holding KG Programmveranstalter 50,10 Veranstalter, dessen Programm Burda zuzurechnen ist Burda Betriebsführungsgesellschaft m. b. H. Burda GmbH 1,1 RTL II RTL 2 Fernsehen GmbH & Co. KG Jacob Burda 0,04 24,93 24,93 Burda Food Partners GmbH Elisabeth Furtwängler 83,50 16,50 BonGusto tv.gusto GmbH Jörg Schütte Marco Polo Marco Polo TV GmbH collection Passion TV GmbH auto motor und sport channel Motor Presse TV GmbH 3 Plattformverträge Das Programm BonGusto wird digital über die Kabelnetze der Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH, Unitymedia GmbH, im Rahmen des KabelKiosk-Angebots der M7 Deutschland GmbH sowie als IPTV und über Satellit durch die Deutsche Telekom AG/Telekom Deutschland GmbH verbreitet. Die entsprechenden Plattformverträge liegen der KEK aus dem vorangegangenen Prüfverfahren i. S. BonGusto, Beschluss der KEK vom , Az.: KEK 780, I 3.2, vor. 4 / 6

5 Geplant ist, das Programm mit Beginn der Ausstrahlung des ersten Pay-TV-Pakets über die Streaming-Plattform von TV Spielfilm ( TV Spielfilm live ) zu verbreiten. Der diesbezügliche Vertrag mit der TV Spielfilm Verlag GmbH vom XXX enthält keine Regelungen, die Fragen der Programmgestaltung betreffen. II Verfahren Die Vollständigkeitserklärung der Antragstellerin liegt vor. Der LfM wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. III Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung 1 Bestätigungsvorbehalt der KEK Gemäß 29 Satz 1 RStV ist jede geplante Veränderung von Beteiligungsverhältnissen oder sonstigen Einflüssen bei der zuständigen Landesmedienanstalt vor ihrem Vollzug schriftlich anzumelden und erst nach Erteilung der medienkonzentrationsrechtlichen Unbedenklichkeitsbestätigung zu vollziehen. Die angezeigten Beteiligungsveränderungen wurden jedoch bereits vor der Unbedenklichkeitsbestätigung durch die KEK vollzogen. Für den Fall, dass eine bereits vollzogene Beteiligungsveränderung nicht als unbedenklich bestätigt werden kann, ist zwingend der Widerruf der Zulassung des betroffenen Programmveranstalters vorgesehen, 29 Satz 4 RStV. 2 Zurechnung von Programmen 2.1 Das Programm BonGusto wird gemäß 28 Abs. 1 Satz 1 RStV der Antragstellerin und der Burda Food Partners GmbH zugerechnet. Ferner ist das Programm den Obergesellschaften der Burda Food Partners GmbH bis zu Prof. Dr. Hubert Burda zuzurechnen ( 28 Abs. 1 Satz 2 RStV i. V. m. 16 AktG). Weitere Programme im bundesweiten Fernsehen sind ihnen nicht zuzurechnen. Für eine Zurechnung zu Jörg Schütte gibt es keine Anhaltspunkte (vgl. Beschluss der KEK i. S. Bon- Gusto vom , Az.: KEK 780, III 2.2). 5 / 6

6 2.2 Die Plattformverträge räumen den jeweiligen Plattformbetreibern nicht die Möglichkeit ein, auf das Programm der Veranstalterin inhaltlichen Einfluss zu nehmen. Eine Zurechnung nach 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV kommt daher nicht in Betracht. Dies hat die KEK bereits in dem vorangegangenen Prüfverfahren i. S. BonGusto, Az.: KEK 780, III 2.3, festgestellt. 3 Vorherrschende Meinungsmacht 3.1 Zuschaueranteile Die Veranstalterin hat mit Schreiben vom mitgeteilt, dass sie nicht Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Fernsehforschung (AGF) ist und ihr somit für das Programm BonGusto keine Zuschaueranteile vorliegen. Aktuell verfügt BonGusto über 1,36 Mio. Abonnenten in Deutschland, Österreich und der Schweiz. Die von der AGF in Zusammenarbeit mit der Gesellschaft für Konsumforschung (GfK) gemessenen und veröffentlichten Zuschaueranteile erreichten in der Referenzperiode von April 2014 bis März 2015 einen gemeinsamen Zuschaueranteil von 96,5 %. Der restliche Zuschaueranteil von 3,5 % bezieht sich auf eine Vielzahl von kleineren Programmen, auf Teleshoppingkanäle, privates Regionalfernsehen, Offene Kanäle oder fremdsprachige Programme. Folglich kann davon ausgegangen werden, dass auf das Programm BonGusto nur ein Bruchteil des nicht näher ausgewiesenen TV-Restes und damit ein Zuschaueranteil von deutlich weniger als 3,5 % entfällt. 3.2 Abschließende Feststellung Nach dem dargelegten Sachverhalt gibt es keine Anhaltspunkte für die Entstehung vorherrschender Meinungsmacht. Den angezeigten Beteiligungsveränderungen stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt daher nicht entgegen. (gez.) Müller-Terpitz Bauer Becker Fuchs Hornauer Mailänder Sagurna Sjurts 6 / 6

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