Satzung. Gartenbau- Berufsgenossenschaft

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1 Satzung der Gartenbau- Berufsgenossenschaft - Ausgabe in der durch den 32. Nachtrag geänderten Fassung Stand: 31. Dezember 2012

2 2 Abkürzungen: ALG = Gesetz über die Altersicherung der Landwirte SGB IV= Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - SGB VII= Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - Zitierte Paragrafen ohne Gesetzesangaben sind solche dieser Satzung. In der Satzung genannte Lebenspartner sind Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes. Soweit in der Satzung die männliche Sprachform verwendet wird, gilt die weibliche Form als miterfasst.

3 3 INHALTSVERZEICHNIS I. ALLGEMEINES 1 bis 5 II. VERFASSUNG Allgemeines 6 1. Organe der Selbstverwaltung a) Gemeinsame Bestimmungen 7 und 8 b) Vertreterversammlung 9 bis 12 c) Vorstand 13 und Ausschüsse 15 bis Geschäftsführer Vertrauenspersonen Vertretung, Willenserklärung 20 und 21 III. VERWALTUNG DER BERUFSGENOSSENSCHAFT 1. Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Erste Hilfe 22 und 22 a 2. Leistungen 23 bis 26 g 3. Pflichten des Unternehmers a) Eröffnung, Wechsel, Änderung und Einstellung des Unternehmens, Mitteilung beitragserheblicher Tatsachen 27 bis 32 b) Anzeige der Versicherungsfälle und Unterstützungspflicht 33 und Aufbringung der Mittel 35 bis 43 IV. AUSDEHNUNG DER VERSICHERUNG 44 und 45 V. ORDNUNGSWIDRIGKEITEN 46 VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 47 und 48

4 Aufgrund des 34 Abs. 1 Satz 1 des IV. Buches des Sozialgesetzbuches wird für die Gartenbau-Berufsgenossenschaft nachstehende Satzung beschlossen: 4 I. ALLGEMEINES 1 Name, Sitz, Rechtsstellung (1) Die Berufsgenossenschaft führt den Namen Gartenbau-Berufsgenossenschaft und hat ihren Sitz in Kassel. (2) Die Berufsgenossenschaft ist eine rechtsfähige bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. BG i.d. F. des 17. Satzungsnachtrages

5 5 2 Zweck, Aufgaben (1) Die Berufsgenossenschaft ist Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Versicherte in den in 3 und 4 der Satzung bezeichneten Unternehmen. (2) Die Berufsgenossenschaft sorgt mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe. Nach Eintritt eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit hat sie die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen und sie oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen. BG i. d.f. des 17. Satzungsnachtrages

6 6 3 Sachliche Zuständigkeit (1) Die Berufsgenossenschaft ist sachlich zuständig für die Versicherten in a) Unternehmen des Erwerbsgartenbaues, b) Baumschulunternehmen (einschließlich Forstbaumschulen), c) Unternehmen des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaues, *) d) Baumwartunternehmen, e) Unternehmen der privaten und gemeindlichen Park- und Gartenpflege, f) Friedhofsunternehmen, g) Haus- und Ziergärten, mit Ausnahme der in 123 Abs. 2 SGB VII genannten Gärten, h) Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung des Gartenbaues überwiegend dienen einschließlich der gärtnerischen Selbstverwaltung. (2) Ausgenommen sind Unternehmen, a) für die der Bund oder ein Land Träger der Unfallversicherung ist ( 114 Abs. 1 Nr. 3 und 6 SGB VII), b) für die - mit Ausnahme der in 129 Abs. 4 Nr. 4 SGB VII genannten Unternehmen - ein gemeindlicher Unfallversicherungsträger zuständig ist ( 129 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII), c) die als Nebenunternehmen nach 131 Abs. 1 SGB VII der allgemeinen Unfallversicherung unterliegen. Dies gilt jedoch nicht für landwirtschaftliche Unternehmen mit einer Größe von mehr als 5 ha sowie Unternehmen des Gartenbaues, Weinbaues, Tabakbaues und anderer Spezialkulturen in einer Größe von mehr als 0,25 ha ( 131 Abs. 3 Nr. 2 SGB VII). *) Sportplatzbau landschaftsbaulicher Art (Gesprächsprotokoll vom 12./14. April 1983 zwischen der Tiefbau-Berufsgenossenschaft und der Gartenbau-Berufsgenossenschaft) BG i. d.f. des 17. Satzungsnachtrages

7 7 4 Örtliche Zuständigkeit Der örtliche Zuständigkeitsbereich der Berufsgenossenschaft erstreckt sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. BG i. d. F. des 8. Satzungsnachtrages

8 8 5 Verwaltungsstellen Die Berufsgenossenschaft unterhält gemeinsam mit der Krankenkasse für den Gartenbau Verwaltungsstellen. *) *) Berlin, Dortmund, Dresden, Erfurt, Frankfurt/Main, Hamburg, Hannover, Karlsruhe, Köln, Magdeburg, Nürnberg BG i. d. F. des 23. Satzungsnachtrages

9 9 II. VERFASSUNG 6 Allgemeines (1) Die Aufgaben der Berufsgenossenschaft werden von den Selbstverwaltungsorganen (Vertreterversammlung und Vorstand), den Vertrauenspersonen und von dem Geschäftsführer durchgeführt. (2) Für die Selbstverwaltungsorgane, die Vertrauenspersonen und für den Geschäftsführer gelten die Vorschriften über das Selbstverwaltungsrecht in der Sozialversicherung und die nachstehenden Satzungsbestimmungen. (3) Die vertretungsberechtigten Organe der Berufsgenossenschaft haben die Eigenschaft einer Behörde. Sie führen das Dienstsiegel der Berufsgenossenschaft nach den bundesrechtlichten Bestimmungen. BG i. d. F. des 25. Satzungsnachtrages

10 10 1. Organe der Selbstverwaltung a) Gemeinsame Bestimmungen 7 Wählbarkeit zu den Selbstverwaltungsorganen Nicht wählbar ist, wer am Tage der Wahlankündigung fällige Beiträge nicht gezahlt hat. BG i. d. F. des 23. Satzungsnachtrages

11 11 8 Vorsitzwechsel in den Selbstverwaltungsorganen Der Vorsitz eines jeden Selbstverwaltungsorgans wechselt zwischen dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden jährlich, gerechnet vom Zeitpunkt der ersten Sitzung eines Selbstverwaltungsorganes nach den allgemeinen Wahlen für die Sozialversicherung. Entsprechendes gilt für die Stellvertretung. BG i. d. F. des 23. Satzungsnachtrages

12 12 b) Vertreterversammlung 9 Zahl der Mitglieder der Vertreterversammlung Die Vertreterversammlung besteht aus 36 Mitgliedern. BG i. d. F. des 16. Satzungsnachtrages

13 13 10 Aufgaben (1) Die Vertreterversammlung beschließt die Satzung und sonstiges autonomes Recht der Berufsgenossenschaft sowie in den übrigen durch Gesetz oder sonstiges für die Berufsgenossenschaft maßgebendes Recht vorgesehenen Fällen. (2) Die Vertreterversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Wahl ihres Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden, b) Wahl der Mitglieder des Vorstandes und ihrer Stellvertreter, c) Wahl des Geschäftsführers und seines Stellvertreters auf Vorschlag des Vorstandes, d) Beschlußfassung über ihre Geschäftsordnung, e) Wahl der Vertrauenspersonen, f) Festsetzung der Entschädigung der Mitglieder der Organe der Selbstverwaltung und der sonst ehrenamtlich für die Berufsgenossenschaft Tätigen für ihre ehrenamtliche Tätigkeit auf Vorschlag des Vorstandes, g) Feststellung des Haushaltsplanes und des Nachtragshaushaltsplanes, h) Entlastung des Vorstandes und des Geschäftsführers wegen der Jahresrechnung, i) Beschlußfassung über die Unfallverhütungsvorschriften und über Vorschriften für die Erste Hilfe sowie über die Schaffung von Einrichtungen zur Unfallverhütung, j) Beschlußfassung über die Dienstordnung der Angestellten der Berufsgenossenschaft, k) Festsetzung des Beitrags für die freiwillige Zusatzversicherung auf Vorschlag des Vorstandes. BG i. d. F. des 23. Satzungsnachtrages

14 14 11 Beschlußfassung über Satzungsänderungen (1) Bei einer Satzungsänderung ist die Vertreterversammlung nur beschlußfähig, wenn sie gemäß der Geschäftsordnung einberufen ist und mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Die Satzungsänderung ist angenommen, wenn mindestens zwei Drittel der Anwesenden dafür stimmen. (2) Ist die Vertreterversammlung nicht beschlußfähig, so kann in einer neuen Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder über die Satzungsänderung abgestimmt werden, wenn hierauf in der Einladung ausdrücklich hingewiesen und die Einladung allen Mitgliedern rechtzeitig zugesandt worden ist. In diesem Falle ist die Satzungsänderung angenommen, wenn mehr als die Hälfte der Anwesenden dafür stimmt.

15 15 12 Schriftliche Abstimmung Die Vertreterversammlung kann nach näherer Bestimmung ihrer Geschäftsordnung in folgenden Fällen schriftlich abstimmen: a) Angleichung von Bestimmungen der Berufsgenossenschaft an geänderte gesetzliche Grundlagen oder höchstrichterliche Rechtsprechung, b) Angelegenheiten, in denen in einer Sitzung der Vertreterversammlung oder einer ihrer Ausschüsse bereits eine grundsätzliche Übereinstimmung erzielt worden ist, c) Änderung von Bestimmungen der Satzung oder sonstigem autonomen Recht aufgrund von Anregungen der Aufsichtsbehörde im Genehmigungsverfahren, d) redaktionelle Änderungen von Beschlüssen der Vertreterversammlung, soweit sie nicht einem Erledigungsausschuß übertragen sind. Eine schriftliche Abstimmung kann ferner in dringenden Fällen erfolgen, wenn dem Gegenstand nach eine mündliche Beratung nicht erforderlich ist.

16 16 c) Vorstand 13 Zahl der Mitglieder des Vorstandes Der Vorstand besteht aus 12 Mitgliedern. BG i. d. F. des 16. Satzungsnachtrages

17 17 14 Aufgaben (1) Der Vorstand verwaltet die Berufsgenossenschaft, soweit 18 der Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten, die nicht der Vertreterversammlung ( 10 der Satzung) oder dem Geschäftsführer ( 18 der Satzung) vorbehalten sind. (2) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben; a) Wahl seines Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden. b) Vorschlag zur Wahl des Geschäftsführers und seines Stellvertreters. c) Beschlußfassung über seine Geschäftsordnung. d) Beschlußfassung über die Veräußerung von Grundstücken und über die Verwaltungsgeschäfte der 85, 86 SGB IV. e) Erlaß von Richtlinien für die Führung der Verwaltungsgeschäfte, soweit diese dem Geschäftsführer obliegen. f ) Aufstellung des Haushaltsplanes und des Nachtragshaushaltsplanes. g) Einwilligung in über- und außerplanmäßige Ausgaben. h) Feststellung und Vorlage der geprüften Jahresrechnung an die Vertreterversammlung. i) Beschlußfassung über die Umlage sowie über die Beschaffung von Betriebsmitteln. j) Beschlußfassung über die Entnahme von Mitteln aus der Rücklage. k) Bildung von Rentenausschüssen. l) Einstellung, Anstellung, Beförderung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand von Bediensteten, soweit nicht nach der Satzung der Geschäftsführer zuständig ist. m) Beschlußfassung über Disziplinarmaßnahmen nach Maßgabe der Dienstordnung. BG i. d. F. des 1. Satzungsnachtrages

18 18 2. Ausschüsse 15 Widerspruchsausschuss (1) Der Erlass von Widerspruchsbescheiden obliegt dem Widerspruchsausschuss. Der Widerspruchsausschuss besteht aus je einem Vertreter der versicherten Arbeitnehmer und der Arbeitgeber sowie aus dem Geschäftsführer oder einem von ihm Beauftragten. Die ehrenamtlichen Mitglieder des Widerspruchsausschusses werden von der Vertreterversammlung gewählt. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zur Vertretung im Verhinderungsfall zu wählen. Der Geschäftsführer oder sein Beauftragter nimmt an den Sitzungen des Widerspruchsausschusses beratend teil. Der Widerspruchsausschuss nimmt auch die Aufgaben einer Einspruchsstelle nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wahr. (2) Für die ehrenamtlichen Mitglieder des Widerspruchsausschusses gelten die Vorschriften des Sozialgesetzbuches über die Amtsdauer und den Verlust der Mitgliedschaft. (3) Die Vorschriften des Sozialgesetzbuchs über die Beschlussfassung in den Selbstverwaltungsorganen finden entsprechende Anwendung. (4) Die Entscheidungen des Widerspruchsauschusses sind von den an der Entscheidung mitwirkenden Mitgliedern zu unterzeichnen. BG i. d. F. des 25. Satzungsnachtrages

19 19 16 Rentenausschuß (1) Die förmliche Feststellung von Leistungen obliegt Rentenausschüssen, deren Zahl der Vorstand bestimmt. Diese setzen sich aus dem Geschäftsführer oder einem von ihm Beauftragten als Vorsitzenden sowie je einem Vertreter der versicherten Arbeitnehmer und der Unternehmer zusammen. (2) Die Vertreter der versicherten Arbeitnehmer und der Unternehmer werden vom Vorstand gewählt. Für sie ist je ein Stellvertreter zu wählen. Die Vertreter der versicherten Arbeitnehmer und der Unternehmer müssen nicht Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane oder stellvertretende Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane sein. Für die Amtsdauer und die Amtsentbindung der Mitglieder und ihrer Stellvertreter gelten die 58 und 59 SGB IV entsprechend. (3) Der Rentenausschuß entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Verstoßen Beschlüsse des Rentenausschusses gegen Gesetz oder sonstiges für die Berufsgenossenschaft maßgebendes Recht, so ist die Angelegenheit dem Vorstand zur Entscheidung vorzulegen.

20 20 17 Rechnungsabnahmeausschuß (1) Die Entlastung des Vorstandes und des Geschäftsführers bereitet ein Ausschuß der Vertreterversammlung vor. Der Ausschuß ist berechtigt, hierzu die Bücher, Bestandsverzeichnisse, Rechnungsbelege und andere zur Rechnungsprüfung erforderlichen Unterlagen der Berufsgenossenschaft einzusehen. (2) Der Ausschuß der Vertreterversammlung besteht aus je einem Vertreter der versicherten Arbeitnehmer und der Unternehmer. Sie werden von der Vertreterversammlung gewählt. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter aus seiner Gruppe zur Vertretung im Verhinderungsfalle zu wählen.

21 21 3. Geschäftsführer 18 Dienstbezeichnung und Aufgaben (1) Der Geschäftsführer führt die Dienstbezeichnung Direktor der Gartenbau-Berufsgenossenschaft. (2) Der Geschäftsführer, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, führt hauptamtlich die laufenden Verwaltungsgeschäfte der Berufsgenossenschaft. Insoweit vertritt er die Berufsgenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. (3) Zu den laufenden Verwaltungsgeschäften gehören insbesondere: a) Leitung und Beaufsichtigung des gesamten Dienstes der Berufsgenossenschaft, b) Einstellung und Entlassung von Angestellten und Arbeitern zur vorübergehenden Beschäftigung sowie Einstellung, Eingruppierung, Höhergruppierung, Änderungskündigung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses von Angestellten der Vergütungsgruppen 1 bis 7 des Tarifvertrages vom 01. September 1993 zur Übernahme des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) für die Angestellten der Träger und Verbände der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV) - BAT/LSV - und Arbeitern, c) Feststellung und Gewährung der gesetzlichen und der auf autonomem Recht beruhenden Leistungen, d) Verhängung von Geldbußen, e) Stundung, Niederschlagung und Erlaß von Ansprüchen der Berufsgenossenschaft, f) Anlage und Verwaltung des Vermögens, mit Ausnahme der Verwaltungsgeschäfte nach den 85, 86 SGB IV. (4) Der Vorstand kann den Geschäftsführer mit der Erledigung weiterer Geschäfte beauftragen. BG i. d. F. des 15. Satzungsnachtrages

22 22 4. Vertrauenspersonen 19 Vertrauenspersonen (1) Zur Beratung und Betreuung der Mitglieder und Leistungsberechtigten wählt die Vertreterversammlung Vertrauenspersonen. Die Vertrauenspersonen vertreten sich nach näherer zu Beginn der Amtsperiode festzulegender Weisung des Vorstandes gegenseitig. (2) Die Vertrauenspersonen haben insbesondere folgende Aufgaben: - Beratung der Mitglieder und Betreuten in Angelegenheiten der Unfallversicherung, - Förderung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung im Gartenbau, - Entgegennahme, Vorprüfung auf Vollständigkeit, Bestätigung und Weiterleitung von Anträgen auf Betriebs- und Haushaltshilfe an die Zentralstelle für Betriebs- und Haushaltshilfe, - Mitwirkung bei Abrechnung der Kosten für selbstbeschaffte Ersatzkräfte. (3) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens einer Vertrauensperson benennt die Organisation, welche die ausgeschiedene Vertrauensperson vorgeschlagen hatte, umgehend einen Nachfolger. Erfüllt der Vorgeschlagene die Voraussetzungen der Wählbarkeit, stellt der Vorstand durch Beschluß fest, daß der Vorgeschlagene als gewählt gilt. BG i. d. Fassung des 23. Satzungsnachtrages

23 23 5. Vertretung, Willenserklärung 20 Vertretung der Berufsgenossenschaft (1) Die Berufsgenossenschaft wird unbeschadet des 18 Abs. 2 Satz 2 der Satzung durch den Vorstand, den Vorsitzenden des Vorstandes und im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden durch den stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes vertreten. Die Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden. Der Vorstand kann die Vertretungsbefugnis im Einzelfalle auf andere Mitglieder des Vorstandes übertragen. (2) Die Berufsgenossenschaft wird gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden der Vertreterversammlung vertreten.

24 24 21 Willenserklärungen (1) Willenserklärungen des Vorstandes werden im Namen der Berufsgenossenschaft abgegeben. Soweit es sich um schriftliche Willenserklärungen handelt, sollen der Vertretungsberechtigte oder die Vertretungsberechtigten der Bezeichnung der Berufsgenossenschaft die Bezeichnung Der Vorstand sowie ihren Familiennamen als Unterschrift beifügen. Wird die Berufsgenossenschaft durch den stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes vertreten. so zeichnet dieser mit dem Zusatz In Vertretung oder I. V.. (2) Bei schriftlicher Abgabe einer Willenserklärung durch den Geschäftsführer innerhalb seines Aufgabenbereiches fügt er der Bezeichnung der Berufsgenossenschaft die Bezeichnung Der Geschäftsführer sowie seinen Familiennamen als Unterschrift bei. Dies gilt im Verhinderungsfalle entsprechend für den stellvertretenden Geschäftsführer mit der Maßgabe, daß er bei der Unterschrift auf das Vertretungsverhältnis mit dem Zusatz In Vertretung oder i. V. verweist. (3) Soweit der Geschäftsführer, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, innerhalb des Aufgabenbereiches des Vorstandes in dessen Auftrag handelt, fügt er der Bezeichnung der Berufsgenossenschaft die Bezeichnung Der Vorstand und seinen Familiennamen als Unterschrift mit der Maßgabe bei, daß er auf das Auftragsverhältnis mit dem Zusatz Im Auftrag oder I. A. verweist.

25 25 III. VERWALTUNG DER BERUFSGENOSSENSCHAFT 1. Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Erste Hilfe 22 (1) Die Berufsgenossenschaft sorgt mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe. Bei der Erfüllung dieser Aufgabe richtet sie sich nach den gesetzlichen Vorschriften und insbesondere nach den Unfallverhütungsvorschriften. (2) Der Unternehmer ist für die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und für die Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren verantwortlich. (3) Die Selbstverwaltungsorgane wachen darüber, daß die Unfallverhütungsvorschriften insbesondere der technischen und organisatorischen Entwicklung in den Unternehmen entsprechen und den aus dem Unfallgeschehen gewonnenen Erfahrungen angepaßt werden. BG i. d.f. des 17. Satzungsnachtrages

26 26 22 a Überbetrieblicher sicherheitstechnischer Dienst (1) Die Berufsgenossenschaft richtet für die ihr zugehörigen Unternehmer einen eigenen überbetrieblichen sicherheitstechnischen Dienst ein ( 24 SGB VII). Sie betreibt den Dienst als eigenständige Abteilung der Berufsgenossenschaft. Dieser trägt die Bezeichnung Sicherheitstechnischer Dienst der Gartenbau- Berufsgenossenschaft. Er hat auf Antrag für alle Unternehmer, die Versicherte nach Unfallverhütungsvorschrift Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung und spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge bei besonderer Gesundheitsgefährdung am Arbeitsplatz (VSG 1.2) beschäftigen, die Aufgaben nach 6 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) wahrzunehmen. Der Dienst ist organisatorisch, räumlich und personell von den übrigen Organisationseinheiten der Berufsgenossenschaft zu trennen. (2) Der Dienst nach Absatz 1 kann sich zur Wahrnehmung seiner Aufgaben auch anderer sicherheitstechnischer Institutionen bedienen. (3) Für die dem Dienst zugehörigen Unternehmer nach Absatz 1 entfällt die Verpflichtung, Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen oder entsprechende überbetriebliche sicherheitstechnische Dienste zu beauftragen. (4) Die angeschlossenen Unternehmer sind verpflichtet, den Dienst nach Absatz 1 bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen. Sie haben insbesondere 1. alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, 2. den Angehörigen des Dienstes nach Absatz 1 die Begehung der Arbeitsstätten nach vorheriger Anmeldung zu ermöglichen. (5) Die Mittel zur Errichtung und zur Unterhaltung des Dienstes nach Absatz 1 werden von den Unternehmern aufgebracht, die dem Dienst angeschlossen sind ( 151 SGB VII). Die aufzubringenden Mittel berechnen sich anhand der vom Vorstand für das abgelaufene Kalenderjahr festzusetzenden Stundensätze des Sicherheitstechnischen Dienstes pro Einsatzstunde. (6) Die Mittel werden als Beiträge auf die dem überbetrieblichen sicherheitstechnischen Dienst zugehörigen Unternehmer auf Basis der angefallenen anrechenbaren Einsatzstunden umgelegt. Die Beiträge müssen den Bedarf des abgelaufenen Geschäftsjahres decken. Die Zahlung ist nach erbrachter Leistung des

27 Dienstes fällig. Die Berufsgenossenschaft kann Vorschüsse auf die Beiträge erheben; das Nähere bestimmt der Vorstand. 27 (7) Der besondere Datenschutz nach 24 Abs. 1 Satz 2 und 4 SGB VII wird beachtet. BG i. d. F. des 23. Satzungsnachtrages

28 28 2. Leistungen 23 Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalles Nach Eintritt eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit erbringt die Berufsgenossenschaft nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und der nachfolgenden Vorschriften Heilbehandlung, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen einschließlich Betriebs- und Haushaltshilfe. BG i. d. F. des 26. Satzungsnachtrages

29 29 23 a Wartezeit bei Rente (1) Anspruch auf Rente haben: 1. die als Unternehmer versicherten, 2. die Ehegatten oder Lebenspartner der Unternehmer, 3. die den Unternehmern im Versicherungsschutz Gleichgestellten, mit Beginn der 14. Woche von dem Tag an, - ab dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird oder - an dem eine Heilbehandlungsmaßnahme beginnt, die den Versicherten an der Ausübung einer ganztägigen Erwerbstätigkeit hindert. Die Wartezeit nach Satz 1 gilt entsprechend, wenn Verletztengeld nicht gezahlt wird. (2) Die Wartezeit nach Absatz 1 gilt nicht für den Anspruch in Höhe des Teils der Rente, der aufgrund einer Zusatzversicherung zu erbringen ist. BG i. d. F. 25. Satzungsnachtrages

30 30 24 Jahresarbeitsverdienst für Unternehmer, Ehegatten oder Lebenspartner und Gleichgestellte Für Unternehmer, die im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner und für regelmäßig wie Unternehmer selbständig Tätige beträgt der Jahresarbeitsverdienst ,00 DM. BG i. d. F. des 23. Satzungsnachtrages

31 31 25 Jahresarbeitsverdienst, Mehrleistungen für Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und Altersabschläge für Unternehmer, Ehegatten, Lebenspartner und mitarbeitende Familienangehörige (1) Der Jahresarbeitsverdienst beträgt höchstens ,00 Euro. (2) Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane und sonst ehrenamtlich für die Berufsgenossenschaft Tätigen sowie ihren Hinterbliebenen werden für einen bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit für die Berufsgenossenschaft (einschließlich ihrer weiteren Einrichtungen) oder für die bei der Berufsgenossenschaft errichtete Alterskasse oder Krankenkasse erlittenen Arbeitsunfall als Mehrleistungen die Differenz zwischen Leistungen nach dem tatsächlichen Jahresarbeitsverdienst und dem Jahresarbeitsverdienst nach Abs. 1 gewährt. (3) Bei landwirtschaftlichen Unternehmern, deren im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartnern sowie nicht nur vorübergehend im landwirtschaftlichen Unternehmen mitarbeitenden Familienangehörigen oder regelmäßig wie landwirtschaftliche Unternehmer selbständig Tätigen, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalles das 65. Lebensjahr vollendet haben, verringert sich der Jahresarbeitsverdienst aus 93 Absatz 1, 2 oder 3 SGB VII. Die Verringerung nach Satz 1 beträgt vom Hundert für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 75. Lebensjahr vollendet haben, vom Hundert für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 70. Lebensjahr und noch nicht das 75. Lebensjahr vollendet haben, vom Hundert für die übrigen Versicherten. Für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalles das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die Anspruch auf BG i. d. F. des 25. Satzungsnachtrages 25/Seite 2

32 32 1. vorzeitige Altersrente oder Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der Alterssicherung der Landwirte, 2. Witwen- oder Witwerrente aus der Alterssicherung der Landwirte wegen Erwerbsminderung, 3. Überbrückungsgeld aus der Alterssicherung der Landwirte oder 4. Produktionsaufgaberente nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit haben ist Satz 1 entsprechend anzuwenden; die Verringerung beträgt 35 vom Hundert. BG i. d. F. des 25. Satzungsnachtrages

33 33 26 Betriebshilfe während einer stationären Behandlung Während einer stationären Behandlung erbringt die Berufsgenossenschaft dem landwirtschaftlichen Unternehmer im Sinne von 1 Abs. 2 ALG als Mehrleistung Betriebshilfe über die Dauer von drei Monaten hinaus, wenn die Bewirtschaftung des Unternehmens gefährdet ist. BG i. d. F. des 25. Satzungsnachtrages

34 34 26 a Betriebshilfe bei Arbeitsunfähigkeit (1) Während einer auf einem Arbeitsunfall beruhenden Arbeitsunfähigkeit erhält der landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne von 1 Abs. 2 ALG Betriebshilfe bis zur Dauer von vier Wochen, sofern 1. die Arbeitsunfähigkeit ärztlich bescheinigt ist, 2. die Hilfe zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft erforderlich ist, 3. die Berufsgenossenschaft Träger der nichtstationären Heilbehandlung ist und 4. pauschaliertes Verletztengeld aufgrund des landwirtschaftlichen Arbeitsunfalles nicht gezahlt wird. (2) Dauert die ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit länger an, so kann Betriebshilfe für einen längeren Zeitraum erbracht werden, wenn die Bewirtschaftung des Unternehmens gefährdet ist. BG i. d. F. des 25. Satzungsnachtrages

35 35 26 b Betriebshilfe für den Ehegatten oder Lebenspartner Der im Unternehmen mitarbeitende Ehegatte oder Lebenspartner eines landwirtschaftlichen Unternehmers im Sinne von 1 Abs. 2 ALG erhält Betriebshilfe unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang wie der landwirtschaftliche Unternehmer. BG i. d. F. des 23. Satzungsnachtrages

36 36 26 c Erstreckung der Betriebshilfe Die Betriebshilfe wird als Mehrleistung auf Unternehmen erstreckt, in denen Arbeitnehmer oder mitarbeitende Familienangehörige ständig beschäftigt werden, oder die die Mindestgröße nach 1 Abs. 5 ALG nicht erreichen, soweit die Weiterführung des Unternehmens ohne den Einsatz einer Betriebshilfe nicht sichergestellt ist. BG i. d. F. des 30. Satzungsnachtrages

37 37 26 d Haushaltshilfe Haushaltshilfe erhält der landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne von 1 Abs. 2 ALG oder sein im Unternehmen mitarbeitender Ehegatte oder Lebenspartner unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang wie Betriebshilfe, 1. wenn die Weiterführung des landwirtschaftlichen Haushalts nicht möglich und diese auf andere Weise nicht sicherzustellen ist und 2. sofern nicht Betriebshilfe erbracht wird. BG i. d. F. des 25. Satzungsnachtrages

38 38 26 e Gestellte Ersatzkräfte (1) Als Betriebs- oder Haushaltshilfe stellt die Berufsgenossenschaft Ersatzkräfte, die nach ihrer Eignung und Ausbildung in der Lage sind, den landwirtschaftlichen Unternehmer im Sinne von 1 Abs. 2 ALG oder seinen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebenspartner zu vertreten, insbesondere während der Vertretung aller im landwirtschaftlichen Unternehmen/Haushalt notwendigen Arbeiten selbständig zu verrichten. (2) Ersatzkräfte im Sinne dieser Vorschrift sind a) hauptberuflich bei den Sozialversicherungsträgern des Gartenbaues, b) nebenberuflich aufgrund eines Arbeitsvertrages bei den Sozialversicherungsträgern des Gartenbaues, c) hauptberuflich bei anderen Stellen und d) nebenberuflich bei anderen Stellen beschäftigte Ersatzkräfte. (3) Bei anderen Stellen beschäftigte Ersatzkräfte können von der Berufsgenossenschaft nur in Anspruch genommen werden, sofern eine Ersatzkraft der Alterskasse, Krankenkasse oder Berufsgenossenschaft nicht zur Verfügung steht. (4) Die Berufsgenossenschaft kann nur Ersatzkräfte von solchen anderen Stellen in Anspruch nehmen, mit denen ein Vertrag besteht. Verträge mit anderen Stellen müssen mindestens Regelungen über a) die Eignung der Ersatzkräfte und b) die Vergütung in Abhängigkeit von der Eignung der Ersatzkräfte enthalten. In den Verträgen ist festzulegen, dass ein Einsatz nur vergütet wird, wenn ihm die Berufsgenossenschaft vorher zugestimmt hat und dass die Vergütung ausschließlich zwischen der Berufsgenossenschaft und der anderen Stelle abgerechnet wird. Die andere Stelle muss sich mit einer stichprobenweisen Prüfung des Einsatzes der Ersatzkräfte einverstanden erklären. BG i. d. F. des 25. Satzungsnachtrages

39 39 26e/Seite 2 (5) Die gestellte Ersatzkraft führt das landwirtschaftliche Unternehmen oder den landwirtschaftlichen Haushalt des Unternehmens eigenverantwortlich. Entscheidungen von wesentlicher wirtschaftlicher Bedeutung sind von den Ersatzkräften stets im Einvernehmen mit dem landwirtschaftlichen Unternehmer zu treffen. BG i. d.f. des 25. Satzungsnachtrages

40 40 26 f Selbstbeschaffte betriebsfremde Ersatzkräfte (1) Der Einsatz haupt- oder nebenberuflicher Ersatzkräfte hat Vorrang vor dem Einsatz selbstbeschaffter Ersatzkräfte. Erlauben die betrieblichen oder familiären Verhältnisse den Einsatz einer haupt- oder nebenberuflichen Ersatzkraft, so kommt die Erstattung der Kosten für eine selbstbeschaffte Ersatzkraft nicht in Betracht. Kann eine haupt- oder nebenberufliche Ersatzkraft von der Berufsgenossenschaft nicht gestellt werden oder besteht Grund, von ihrer Gestellung abzusehen, so erstattet die Berufsgenossenschaft die Kosten für eine selbstbeschaffte Ersatzkraft in angemessener Höhe. Dies gilt insbesondere, wenn eine Ersatzkraft nur stundenweise benötigt wird, wenn in dem Unternehmen Sonderkulturen vorhanden sind, mit deren Pflege die Ersatzkraft nicht vertraut ist, oder wenn die Berufsgenossenschaft aus Gründen, die in der Person des landwirtschaftlichen Unternehmers, seiner Familienangehörigen oder der Ersatzkraft liegen, vom Einsatz einer haupt- oder nebenberuflichen Ersatzkraft absehen will. (2) Die Erstattung der Kosten einer selbstbeschafften Ersatzkraft ist nur zulässig, wenn die Ersatzkraft betriebsfremd ist. Zu den betriebsfremden Ersatzkräften zählen Personen, die sonst nicht im Betrieb tätig sind oder aushelfen; eine - nicht wesentliche - Aushilfe bleibt außer Betracht. Betriebsfremdheit liegt nicht vor, wenn auch sonst im Betrieb mithelfende Angehörige die Arbeit des landwirtschaftlichen Unternehmers übernehmen und eine zusätzliche Arbeitskraft nicht eingestellt wird. Die Berufsgenossenschaft kann dem Einsatz selbstbeschaffter betriebsfremder Ersatzkräfte auf Vorschlag des landwirtschaftlichen Unternehmers, seines Ehegatten oder Lebenspartners oder der Stellen und Personen, die aufgrund besonderer Vereinbarungen mit der Berufsgenossenschaft beim Einsatz von Ersatzkräften mitwirken, zustimmen; für den Einsatz erforderliche Tatsachenangaben und Gründe sind der Berufsgenossenschaft mitzuteilen. (3) Voraussetzung für die Zustimmung zum Einsatz einer selbstbeschafften Ersatzkraft ist, daß 1. eine haupt- oder nebenberufliche Ersatzkraft nicht zur Verfügung gestellt werden kann oder ein Grund besteht, von der Gestellung einer solchen Ersatzkraft abzusehen, 2. der Einsatztatbestand nachgewiesen ist,

41 41 26 f/seite 2 3. der Berufsgenossenschaft die erforderliche Unterlagen vor Beginn des Einsatzes vorliegen. Sofern dies nicht möglich ist, der alsbaldige Einsatz einer selbstbeschafften Ersatzkraft aus betrieblichen Gründen aber erforderlich ist, sind die notwendigen Unterlagen nach mündlicher oder fernmündlicher Abstimmung unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Einsatzbeginn, vorzulegen. Die Kosten für den Einsatz einer selbstbeschafften betriebsfremden Ersatzkraft werden für Einsatzzeiten vor Eingang der Unterlagen bei der Berufsgenossenschaft nicht erstattet, wenn die notwendigen Unterlagen der Berufsgenossenschaft nicht innerhalb der 14-Tage-Frist vorliegen. (4) Nach Abschluß der Tätigkeit ist der Berufsgenossenschaft ein Arbeitsnachweis nach Vordruck vorzulegen, der von der Ersatzkraft, dem landwirtschaftlichen Unternehmer oder seinem Ehegatten oder Lebenspartner unterzeichnet sein muß. Die Berufsgenossenschaft kann sich die Zahlung an die selbstbeschaffte Ersatzkraft durch Vorlage von Bankbelegen nachweisen lassen. Die Berufsgenossenschaft prüft den Einsatz selbstbeschaffter Ersatzkräfte stichprobenweise. (5) Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen für den Einsatz einer selbstbeschafften betriebsfremden Ersatzkraft gehören grundsätzliche alle Kosten, die dem landwirtschaftlichen Unternehmer durch die Selbstbeschaffung der Ersatzkraft entstehen, insbesondere Vergütung für die Tätigkeit und Fahrtkosten. Die Aufwendungen sind in angemessener Höhe und für eine angemessene Stundenzahl je Einsatztag zu erstatten. (6) Als angemessen werden die nachgewiesenen Aufwendungen bis zu einem täglichen Höchstbetrag von 2,95 v. H. der sich aus 18 SGB IV ergebenden jeweils geltenden monatlichen Bezugsgröße, auf- oder abgerundet auf den nächsten geraden Euro-Betrag angesehen, bei einem acht Stunden täglich umfassenden Einsatz der Ersatzkraft. Als Höchstbetrag je Stunde ist ein Betrag von 1/8 des täglichen Erstattungsbetrages zugrunde zu legen. Sind im Ausnahmefall an einzelnen Tagen mehr als 8 Einsatzstunden erforderlich, kann die Höchsteinsatzdauer unter Anrechnung auf die Höchsteinsatzdauer anderer Einsatztage überschritten werden. Durch die Höchstbeträge sind alle anfallenden Aufwendungen, einschließlich etwa entstehender Fahrkosten, abgegolten. BG i. d. F. des 23. Satzungsnachtrages

42 42 26 g Selbstbeteiligung bei Betriebs- und Haushaltshilfe Als Selbstbeteiligung sind für jeden Tag der Leistungsgewährung 10 Euro an die Berufsgenossenschaft zu entrichten. BG i. d. F. des 30. Satzungsnachtrages

43 43 3. Pflichten des Unternehmers a) Eröffnung, Wechsel, Änderung und Einstellung des Unternehmens, Mitteilung beitragserheblicher Tatsachen 27 Eröffnung des Unternehmens Die Eröffnung eines Unternehmens der in 3 der Satzung bezeichneten Art hat der Unternehmer der Berufsgenossenschaft unter Bezeichnung der Art, des Umfanges und des Gegenstandes des Unternehmens sowie des Eröffnungstages schriftlich binnen einer Woche nach Beginn des Unternehmens anzuzeigen. BG i. d. F. des 17. Satzungsnachtrages

44 44 28 Unternehmerwechsel Den Wechsel von Personen der Unternehmer haben die bisherigen Unternehmer und ihre Nachfolger oder jeweils deren gesetzliche Vertreter innerhalb von vier Wochen nach dem Wechsel der Berufsgenossenschaft schriftlich mitzuteilen. Den Wechsel von Personen der Bevollmächtigten haben die Unternehmer innerhalb von vier Wochen nach dem Wechsel schriftlich mitzuteilen. BG i. d. F. des 17. Satzungsnachtrages

45 45 29 Änderung im Unternehmen und in der Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft (1) Der Unternehmer hat der Berufsgenossenschaft Änderungen seines Unternehmens einschließlich Nebenunternehmen, die für die Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft oder für die Beitragsberechnung von Bedeutung sind, innerhalb von vier Wochen schriftlich mitzuteilen. (2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu welchem der Unternehmer die die Veränderung begründende Tatsache kannte oder den Umständen nach kennen mußte. BG i. d. F. des 17. Satzungsnachtrages

46 46 30 Einstellung des Unternehmens (1) Ist ein Unternehmen oder ein Nebenunternehmen eingestellt worden, so hat dies der Unternehmer der Berufsgenossenschaft innerhalb von vier Wochen schriftlich anzuzeigen. (2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu welchem der Unternehmer die Einstellung oder die das Ausscheiden des Unternehmens begründende Tatsache kannte oder den Umständen nach kennen mußte. BG i. d. F. des 17. Satzungsnachtrages

47 47 31 Beitragsabfindung/Sicherheitsleistung (1) Die Berufsgenossenschaft kann bei einem Wechsel der Person des Unternehmers oder bei Einstellung des Unternehmens eine Beitragsabfindung in Höhe des voraussichtlichen Beitrags festsetzen. (2) Wird im Rahmen des Wechsels der Person des Unternehmers oder der Einstellung des Unternehmens von dem Unternehmer die Festsetzung einer Sicherheitsleistung beantragt, so hat er unverzüglich für die Zeit vom Ablauf des Kalenderjahres, für das der Beitrag zuletzt entrichtet worden ist, bis zum Zeitpunkt des Wechsels der Person oder der Einstellung des Unternehmens den anteiligen Betrag des letzten für das Unternehmen entrichteten Jahresbeitrags bis zur doppelten Höhe bei der Berufsgenossenschaft als Sicherheit zu hinterlegen. (3) Die geleistete Sicherheit dient zur Deckung des Beitrags. Ein überschießender Betrag wird zurückgezahlt, ein Fehlbetrag wird eingezogen. BG i. d. F. des 18. Satzungsnachtrages

48 48 32 Auskunftspflicht des Unternehmers Der Unternehmer hat der Berufsgenossenschaft über die Unternehmens-, Arbeits- und Lohnverhältnisse sowie Änderungen binnen sechs Wochen schriftlich Auskunft zu geben, soweit es für die Beitragsleistung von Bedeutung ist. BG i. d. F. des 17. Satzungsnachtrages

49 49 b) Anzeige der Versicherungsfälle und Unterstützungspflicht 33 Anzeige der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (1) Der Unternehmer hat jeden Unfall, durch den ein im Unternehmen tätiger Versicherter getötet oder so verletzt wird, daß er für mehr als drei Tage arbeitsunfähig wird, auf dem vorgeschriebenen Vordruck binnen drei Tagen bei der Berufsgenossenschaft anzuzeigen, nachdem er von dem Unfall Kenntnis erhalten hat. Hat der Unternehmer im Einzelfall Anhaltspunkte, daß bei einem Versicherten seines Unternehmens eine Berufskrankheit vorliegen könnte, hat er dies der Berufsgenossenschaft ebenfalls anzuzeigen. Tödliche und andere schwere Unfälle sind der Berufsgenossenschaft zusätzlich sofort (z. B. fernmündlich) vorab mitzuteilen. (2) Die Unfallanzeige ist vom Betriebsrat (Personalrat), soweit vorhanden, mit zu unterzeichnen. BG i. d. F. des 17. Satzungsnachtrages

50 50 34 Unterstützung der Berufsgenossenschaft durch den Unternehmer (1) Der Unternehmer ist verpflichtet, die Berufsgenossenschaft bei der Durchführung der Unfallversicherung zu unterstützen. Dies gilt insbesondere für die Aufgaben der Berufsgenossenschaft auf dem Gebiet der Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren, der Ersten Hilfe, des Heilverfahrens und der berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation. (2) Der Unternehmer ist ferner verpflichtet, der Berufsgenossenschaft über die Behandlung und den Zustand von Verletzten Auskunft zu erteilen. BG i. d. F. des 17. Satzungsnachtrages

51 51 4. Aufbringung der Mittel 35 Allgemeines (1) Die Aufbringung der Mittel richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften und den folgenden Satzungsbestimmungen. (2) Die Betriebsmittel dürfen den zweifachen Betrag der Aufwendungen des abgelaufenen Kalenderjahres nicht übersteigen. (3) Die Beiträge für das Insolvenzgeld werden nach den für das abgelaufene Kalenderjahr für das beitragspflichtige Unternehmen festgestellten Arbeitswerten nach 36 Absatz 3 Nr. 1 und 2 berechnet. (4) Die Gartenbau-Berufsgenossenschaft erhebt zur Sicherung des Beitragsaufkommens Vorschüsse auf die Beiträge. Die Vorschüsse sind in drei Teilbeträgen zu zahlen. Die Teilbeträge sind jeweils am 15. des ersten, vierten und siebten Monates fällig, der dem Monat folgt, in dem der Vorschuss-/Beitragsbescheid dem Zahlungspflichtigen bekannt gegeben worden ist. Die Höhe der Beitragsvorschüsse wird im Rahmen der Umlage festgelegt. In das Beitragsvorschussverfahren werden Unternehmen mit einer Beitragsschuld von weniger als Euro nicht einbezogen. (5) Die Beiträge, auf die die Vorschüsse erhoben werden sind in drei Teilbeträgen zu zahlen. Die Teilbeträge sind jeweils am 15. des ersten, vierten und siebten Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem der Vorschuss-/Beitragsbescheid dem Zahlungspflichtigen bekannt gegeben worden ist. Beiträge, für die keine Beitragsvorschüsse festgesetzt worden sind, werden am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem der Beitragsbescheid dem Zahlungspflichtigen bekannt gegeben worden ist. (6) Abweichend von Absatz 4 wird für das Umlagejahr 2008 ein zusätzlicher Vorschuss auf die Beiträge erhoben. Dieser Vorschuss wird am 15. des ersten Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem der Vorschussbescheid dem Zahlungspflichtigen bekannt gegeben worden ist. BG i. d. F. des 29. Satzungsnachtrages

52 52 35 a Beitragsausgleichsverfahren (1) Den einzelnen Beitragspflichtigen wird nach 162 Abs. 1 SGB VII unter Berücksichtigung der Zahl und Schwere der anzuzeigenden Arbeitsunfälle ( 193 Abs. 1 SGB VII) ein Beitragsnachlaß bewilligt. (2) Die Zahl und Schwere der Arbeitsunfälle werden nach folgenden Punkten bewertet: 2.1 Jeder anzuzeigende Arbeitsunfall 1 Punkt 2.2 Bei erstmaliger Feststellung von Verletztenrenten einschließlich Abfindungen in Form einer Gesamtvergütung zusätzlich a) bis unter 50 % MdE 50 Punkte b) bis unter 75 % MdE 75 Punkte c) ab 75 % MdE oder Sterbegeldzugang 100 Punkte (3) Das Beitragsnachlaßverfahren wird jährlich nachträglich für das abgelaufene Geschäftsjahr (Umlagejahr) unter Berücksichtigung der im abgelaufenen Geschäftsjahr und der zwei vorangegangenen Kalenderjahre bekanntgewordenen anzeigepflichtigen Arbeitsunfälle sowie der Verletztenrenten oder Sterbegeldzugänge durchgeführt. (4) Zur Berechnung der Eigenbelastung werden die Punkte jedes am Beitragsnachlaßverfahren beteiligten Unternehmens des abgelaufenen Geschäftsjahres (Umlagejahr) und der zwei vorangegangenen Kalenderjahre addiert und auf je 1000,00 Euro Bruttobeitrag des Unternehmens für das Umlagejahr bezogen. Zur Berechnung der Durchschnittsbelastung werden die Punkte aller am Beitragsnachlaßverfahren beteiligten Unternehmen des abgelaufenen Geschäftsjahres (Umlagejahr) und der zwei vorangegangenen Kalenderjahre addiert und auf je 1000,00 Euro Bruttobeitrag der Unternehmen für das abgelaufene Geschäftsjahr (Umlagejahr) bezogen. Die Belastungsziffern werden auf 4 Dezimalstellen gerundet ( 187 Abs. 1 Sätze 1 und 3 SGB VII). (5) Bei der Berechnung der Belastungsziffer bleiben Wegeunfälle ( 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII) und Berufskrankheiten ( 9 SGB VII) unberücksichtigt, ebenso Arbeitsunfälle, die durch höhere Gewalt oder durch alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen gehörender Personen verursacht worden sind ( 162 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB VII). BG i. d. F. des 23. Satzungsnachtrages

53 53 35 a/seite 2 Führt der Beitragspflichtige einen Arbeitsunfall auf höhere Gewalt oder auf alleiniges Verschulden einer nicht zum Unternehmen gehörenden Person zurück und beruft er sich hierauf, so hat er den Nachweis zu führen. (6) Die Höhe der Beitragsnachlässe ergibt sich aus der Gegenüberstellung der Eigenbelastung des einzelnen Unternehmens und der Durchschnittsbelastung aller am Beitragsnachlaßverfahren beteiligten Unternehmen. Der Beitragsnachlaß beträgt: - 5 v. H. des für das Umlagejahr zu zahlenden Bruttobeitrages, wenn die Eigenbelastung 25 v. H. bis unter 50 v. H. unter der Durchschnittsbelastung liegt, - 10 v. H. wenn die Eigenbelastung 50 v. H. bis unter 90 v. H. unter der Durchschnittsbelastung liegt, - 18 v. H. wenn die Eigenbelastung 90 v. H. und mehr unter der Durchschnittsbelastung liegt. Hat die Zugehörigkeit zur Berufsgenossenschaft im abgelaufenen Geschäftsjahr und der zwei vorangegangenen Kalenderjahre durchgehend bestanden, wird der Beitragsnachlaß in voller Höhe bewilligt. Ansonsten wird für jedes volle Kalenderjahr der Zugehörigkeit zur Berufsgenossenschaft 1/3 des ermittelten Beitragsnachlasses gewährt. Bei Unternehmensfortführung wird die Zugehörigkeit des Vorgängerunternehmens zur Berufsgenossenschaft bei der Ermittlung der vollen Kalenderjahre auf Antrag berücksichtigt. Voraussetzung hierfür ist, daß bisher der Unfallverhütung und der Arbeitssicherheit ausreichend Rechnung getragen wurde. Dies liegt vor, wenn bei der letzten Durchführung des Beitragsausgleichsverfahrens die Eigenbelastung die Durchschnittsbelastung unterschreitet. Der Antrag ist spätestens bis zum Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem der erstmalige Beitragsbescheid ergangen ist. (7) Die Beitragsnachlässe werden nicht auf Beitragsabfindungen gewährt. Die Beiträge für den Anteil am Insolvenzgeld ( 35 Abs. 3) bleiben unberücksichtigt. Eine Nachlaßbewilligung ist ausgeschlossen, wenn der Beitragsnachlaß nicht mehr als 10,00 Euro betragen würde. BG i. d. F. des 24. Satzungsnachtrages

54 54 35 a/seite 3 (8) Wird ein Beitragsnachlaß gewährt, so erhält der Beitragspflichtige in dem Beitragsbescheid eine entsprechende Mitteilung. (9) Der Beitragsnachlaß wird mit der jeweiligen Beitragsforderung der Berufsgenossenschaft, frühestens ab dem Umlagejahr 1999, verrechnet.

55 55 36 Beitragsmaßstab und Beitragsveranlagung (1) Die Beiträge werden jährlich nach dem Wert der Arbeit, die von den Versicherten in den Mitgliedsunternehmen im abgelaufenen Kalenderjahr geleistet worden ist (Jahresarbeitswert), nach der Höhe der Unfallgefahr (Gefahrtarif) und nach dem Umlagesoll berechnet. (2) Zur Berechnung des Jahresarbeitswertes werden für jeden Unternehmer, seinen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner sowie jeden regelmäßig wie ein Unternehmer selbständig Tätigen unter jährlicher Berücksichtigung der Anpassung nach 95 Absatz 1 SGB VII, wirksam zum 1. Januar des Folgejahres jeweils a) bei einer Tätigkeit von 100 Tagen und mehr Tagen im Jahr für den Unternehmer ,00 Euro für den Ehegatten oder Lebenspartner ,00 Euro b) bei weniger als 100 Arbeitstagen für den Unternehmer für den Ehegatten oder Lebenspartner 88,00 Euro je Arbeitstag 88,00 Euro je Arbeitstag angesetzt. Die Unternehmerversicherung richtet sich nach Art und Gegenstand des Unternehmens, wobei die Veranlagung des mitarbeitenden Ehegatten und Lebenspartner im kaufmännischen Bereich erfolgt. Im Einzelfall können Unternehmer auf Antrag dem kaufmännischen Bereich zugeordnet werden, wenn sie ausschließlich mit Verwaltungs- und/oder Verkaufstätigkeiten beschäftigt sind und sich nicht in dem gärtnerischen oder gewerblich-technischen Gefahrenbereich betätigen. Der Nachweis ist durch den Unternehmer zu erbringen. BG i. d. F. des 31. Satzungsnachtrages

56 56 36/Seite 2 Die Veranlagung nach Absatz 2 Buchstabe b) kann auch dann erfolgen, wenn der Versicherte infolge Alters, Krankheit oder sonstiger körperlicher Gebrechen nur beschränkt Arbeit geleistet hat. Die Beiträge zu a) sind auf volle 10,00 Euro und zu b) auf volle Euro zu runden. (3) Zur Berechnung des Jahresarbeitswertes werden weiterhin angesetzt für a) Beschäftigte sowie Versicherte nach 2 Absatz 2 Satz 1 SGB VII das Entgelt, das im jeweiligen Kalenderjahr tatsächlich bezogen wurde, bis zum Höchstbetrag nach 25 Absatz 1, mindestens jedoch je Arbeitstag der 360 Teil von 60 vom Hundert der jährlichen Bezugsgröße nach 18 SGB IV, b) in Berufsausbildung stehende Beschäftigte das Entgelt, das im Kalenderjahr tatsächlich bezogen wurde, c) mitarbeitende Familienangehörige im Sinne des 2 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe b SGB VII je Arbeitstag der 360. Teil von 60 vom Hundert der jährlichen Bezugsgröße nach 18 SGB IV. (4) Soweit der Haushalt Bestandteil des landwirtschaftlichen/gärtnerischen Unternehmens gemäß 124 SGB VII ist, wird in der Gefahrtarifstelle 5 ein Arbeitswert, der einer Arbeitsleistung von 2 Stunden pro Kalendertag entspricht, zugrunde gelegt, es sei denn, die Summe der gemeldeten Arbeitstage im Betrieb, Verkauf und Büro liegt bereits über 100 Arbeitstagen. Der Gesamtjahresarbeitsverdienst darf je Unternehmer bzw. Ehegatte/Lebenspartner oder alleinstehendem Unternehmer den in Absatz 2 Buchstabe a festgelegten Arbeitswert nicht übersteigen. BG i. d. F. des 28. Satzungsnachtrages

57 57 36 a Feste Beiträge Für die versicherten ehrenamtlich Tätigen, Schüler, Rehabilitanden und Betreuten in gärtnerischen Unternehmen von Behindertenwerkstätten sind feste Beiträge zu erheben. Diese berechnen sich pro Jahr nach Art und Anzahl der Versicherten und werden festgesetzt bei - den Landwirtschaftskammern und Berufsverbänden des Gartenbaus sowie Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft (des Gartenbaus) dienen, je Schüler auf 10,00 Euro für ehrenamtlich tätige Versicherte je Berufsverband auf 40,00 Euro - der Alterskasse, Krankenkasse und Pflegekasse für den Gartenbau je ehrenamtlich tätigem Versicherten auf 15,00 Euro je Rehabilitand der Alterskasse und Krankenkasse für den Gartenbau auf 2,00 Euro - den Behindertenwerkstätten je betreuter Person in gärtnerischen Unternehmen auf 2,00 Euro BG i. d. F. des 28. Satzungsnachtrages

58 58 37 Abstufung nach der Unfallgefahr (1) Die Beiträge werden nach der Höhe der Unfallgefahr abgestuft. (2) Für die Abstufung der Beiträge nach dem Grade der Unfallgefahr gilt der nachstehende Gefahrtarif: I. Zuteilung der Betriebe zu den Gefahrklassen bis zum 31. Dezember 2012 Gefahrtarif- Betriebsgruppe Gefahrstelle klasse 1 Unternehmen des Erwerbsgartenbaues mit Garten- und Landschaftsbau, Forstbaumschulen, Baumwartunternehmen 1,06 2 Haus- und Ziergärten 1,86 3 Friedhöfe 0,63 4 Gemeindliche Park- und Gartenpflege 0,65 5 Kaufmännische und verwaltende Teile sowie Haushaltungen von Mitgliedsunternehmen, berufsständische Verwaltungseinrichtungen 0,19 II. Zuteilung der Betriebe zu den Gefahrklassen ab 1. Januar 2013 Gefahrtarif- Betriebsgruppe Gefahrstelle klasse 1 Unternehmen des Erwerbsgartenbaues Forstbaumschulen 1,06 2 Haus- und Ziergärten 0,91 3 Friedhöfe 0,80 4 Gemeindliche Park- und Gartenpflege 0,39 5 Kaufmännische und verwaltende Teile sowie Haushaltungen von Mitgliedsunternehmen, berufsständische Verwaltungseinrichtungen 0,05 6 Unternehmen des Garten- und Landschaftsbaues, Baumwartunternehmen 1,57 BG i. d. F. des 32. Satzungsnachtrages

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