Entwurf eines Gesetzes zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher Vorschriften auch hinsichtlich der Wohnmobilbesteuerung

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher Vorschriften auch hinsichtlich der Wohnmobilbesteuerung A. Problem und Ziel Artikel1Nr.1derSiebenundzwanzigstenVerordnungzurÄnderungderStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)vom2.November2004 (BGBl.I S.2712)siehteineAufhebungdes 23Abs.6aStVZOmitWirkungab1.Mai 2005vor.AufgrunddieserRechtsänderungentfälltdieverkehrsrechtlicheBegriffsbestimmung Kombinationskraftwagen.DarausergebensichkraftfahrzeugsteuerlicheAuswirkungeninsbesonderefürfolgendeFahrzeugartenmit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t: Geländewagen,sog.Sport-Utility-Vehicles (SUV),Großraum-Limousinen und Kleinbusse, Wohnmobile, sog. Büro- oder Konferenzmobile. DieseFahrzeugewurdenbisheraufderGrundlagedesab1.Mai2005aufgehobenen 23Abs.6aStVZOundderdarausresultierendenhöchstrichterlichen FinanzrechtsprechungalsderGewichtsbesteuerungunterliegende anderefahrzeuge imsinnedes 8Nr.2desKraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) behandelt.diebesteuerungdieserfahrzeugeistdahersachgerechtanzupassen. B. Lösung MitdervorgeschlagenenÄnderungdesKraftStGwirddieBesteuerungdervon deraufhebungdes 23Abs.6aStVZObetroffenenKraftfahrzeugeneugeregelt. Geländewagen,sog.Sport-Utility-Vehicles (SUV),Großraum-Limousinenund Kleinbusse,dienachihrenobjektivenBeschaffenheitskriteriendieBegriffsmerkmalefürPersonenkraftwagenerfüllen,sindabdem1.Mai2005aufgrund deraufhebungdes 23Abs.6aStVZOundderbestehendenRechtslage wie entsprechendefahrzeugemiteinemzulässigengesamtgewichtbis2,8t als PersonenkraftwagennachHubraumundEmissionsverhaltenzubesteuern.Dies sollnachartikel1nr.1diesesgesetzesauchfürdiesog.mehrzweckfahrzeuge, Büro-oderKonferenzmobilesowiePick-up-Fahrzeugegelten,wennsievorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind. FürWohnmobileisteinekraftfahrzeugsteuerlicheBehandlungalsPkwvorgesehen.UmbesondereHärtenbeimÜbergangvonderbisherigenGewichtsbesteuerungzurhubraum-undemissionsbezogenenBesteuerungalsPkwnach 8

2 Drucksache 16/519 2 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Nr.1KraftStGzuvermeiden,erfolgtbiszumJahr2011eineschrittweiseAnpassung.NacheinemBestandsschutzfürdasJahr2005werdenWohnmobilemit einemverkehrsrechtlichzulässigengesamtgewichtvonmehrals2,8tüber einenbesonderentariffürdiejahre2006bis2010andiepkw-besteuerung herangeführt.hierdurchsolleinanreizfürdienutzungunddenumstiegauf umweltfreundlicherefahrzeugebzw.zurnachrüstungdesvorhandenenfahrzeugbestandsgeschaffenwerden.derbesonderenzweckbestimmungder Wohnmobilewirddurcheinenab2011fortgeltendendauerhaftenAbschlagvon 20v.H.aufdiehubraum-undemissionsbezogeneBesteuerungalsPkwRechnung getragen. C. Alternativen Keine D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte 1.Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand FürdieLänderergebensichausdenFolgenderAufhebungdes 23Abs.6a StVZOschätzungsweiseMehreinnahmenausderBesteuerungderGeländewagen,sog.Sport-Utility-Vehicles (SUV),Großraum-LimousinenundKleinbussevonjährlichbiszu87Mio.Euro.AusdergeändertenBesteuerungder WohnmobileergebensichvoraussichtlichweitereMehreinnahmeninHöhevon jährlichca.70mio.euroabdemjahr2006mitsteigendertendenzinden Folgejahren. BeidernachderZielrichtungdesGesetzeszuerwartendenvermehrtenNeuanschaffungvonemissionsgünstigenWohnmobilenundBestandsverringerung ältererfahrzeugewerdensichdiesteuermehreinnahmenentsprechendverringern. 2.Vollzugsaufwand ImBereichderAutomationwirdfürdieErfassungderBesteuerungstatbestände ein geringer Mehraufwand anfallen, der gegenwärtig nicht quantifizierbar ist. E. Sonstige Kosten Keine

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/519

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5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/519 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher Vorschriften auch hinsichtlich der Wohnmobilbesteuerung Anlage 1 DerBundestaghatmitZustimmungdesBundesratesdas folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes DasKraftfahrzeugsteuergesetz2002inderFassung derbekanntmachungvom26.september2002 (BGBl.I S.3818),zuletztgeändertdurchArtikel30desGesetzes vom21.juni2005 (BGBl.IS.1818),wirdwiefolgt geändert: 1.In 2werdennachAbsatz2folgendeAbsätze2aund2b eingefügt: (2a)AlsPersonenkraftwagenimSinnedes 8Nr.1 gelten auch: 1.GeländefahrzeugeundandereFahrzeuge,dieder KlasseN 1,AufbauartBB,nachAnhangIICNr.3der Richtlinie70/156/EWGdesRatesvom6.Februar 1970zurAngleichungderRechtsvorschriftenderMitgliedstaatenüberdieBetriebserlaubnisfürKraftfahrzeugeundKraftfahrzeuganhänger (ABl.EGNr.L42 S.1)entsprechenmitdreibisachtSitzplätzenaußer dem Fahrersitz; 2.Mehrzweckfahrzeuge,entsprechendAufbauartAF, dienachanhangiicnr.1derrichtlinie70/156/ EWGdesRatesnichtalsFahrzeugederKlasseM 1 gelten; 3.Fahrzeuge,diealssog.Büro-oderKonferenzmobile straßenverkehrsrechtlich zugelassen sind; 4.sog.Pick-up-Fahrzeuge,diederKlasseN,Aufbauart BA,nachAnhangIICNr.3derRichtlinie70/156/ EWG des Rates entsprechen; 5.WohnmobilenachAnhangIIANr.5.1derRichtlinie 70/156/EWGdesRatesmithöchstensachtSitzplätzen außer dem Fahrersitz. VoraussetzungbeidenFahrzeugenimSinnederNummern1bis4ist,dassdiegenanntenFahrzeugevorrangig zurpersonenbeförderungausgelegtundgebautsind.das istderfall,wenndiezurpersonenbeförderungdienende BodenflächegrößeristalsdieHälftedergesamtenNutzfläche des Fahrzeugs. (2b)AlsandereFahrzeugeimSinnedes 8Nr.2geltenauchKranken-undLeichenwagennachAnhangIIA Nr. 5.3 und 5.4 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates. 2.In 9wirdnachAbsatz1folgenderAbsatz1aeingefügt: (1a)DieSteuerbemisstsichfürWohnmobileim Sinnedes 2Abs.2aNr.5miteinemverkehrsrechtlich zulässigengesamtgewichtüber2,8tfürdiezeitvom 1.Mai2005biszum31.Dezember2005nach 8Nr.2 undab1.januar2006nach 8Nr.1.DieSteuer,diesich beianwendungdersteuersätzenachabsatz1nr.2 Buchstabeabisfergibt,ermäßigtsichinderZeitvom 1.Januar2006biszum31.Dezember2008fürWohnmobileimSinnedes 2Abs.2aNr.5miteinemverkehrsrechtlichzulässigenGesamtgewichtüber2,8tbis 3,5tum40vomHundertundüber3,5tum50vomHundert.SieermäßigtsichfürdieZeitvom1.Januar2009 biszum31.dezember2010fürwohnmobileimsinne des 2Abs.2aNr.5miteinemverkehrsrechtlichzulässigenGesamtgewichtüber2,8tbis3,5tum25vomHundertundüber3,5tum30vomHundert.Abdem1.Januar 2011bemisstsichdieSteuerfürWohnmobileimSinne des 2Abs.2aNr.5miteinemverkehrsrechtlichzulässigenGesamtgewichtüber2,8tunterAnwendungder SteuersätzenachAbsatz1Nr.2Buchstabeabisfund ermäßigt sich um 20 vom Hundert. Artikel 2 Inkrafttreten DiesesGesetztrittmitWirkungvom1.Mai2005inKraft.

6 Drucksache 16/519 6 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Begründung I. Allgemeines AufderGrundlagederbis30.April2005geltendenVorschriftdes 23Abs.6aStVZOundderdieserBestimmung zugrundeliegendenbegriffsdefinition Kombinationskraftwagen warenbisherbestimmtefahrzeugartenals andere Fahrzeuge imsinnedes 8Nr.2KraftStGzubehandeln unddemgemäßnachdemverkehrsrechtlichzulässigengesamtgewichtzubesteuern.diesgaltinsbesonderefürfolgendefahrzeugemitnichtmehralsachtsitzplätzenaußer demfahrersitzundeinemverkehrsrechtlichzulässigengesamtgewicht von mehr als 2,8 t: Geländewagen,sog.Sport-Utility-Vehicles (SUV),Mehrzweckfahrzeuge,Großraum-Limousinen,Kleinbusseund bauartähnlichefahrzeuge (z.b.sog.vans) vgl.urteile desbundesfinanzhofes (BFH)vom31.August1998, BFH/NV 1998, 1264 und BStBl II 1998, 487, Wohnmobile vgl.bfh-urteilvom1.februar1984, BStBl II 1984, 461, sog. Büro- oder Konferenzmobile, sog. Pick-up-Fahrzeuge mit Doppelkabine. DurchArtikel1Nr.1derSiebenundzwanzigstenVerordnungzurÄnderungderStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnungvom2.November2004 (BGBl.IS.2712)wurdedie fürdiebisherigekraftfahrzeugsteuerlichesachbehandlung relevantevorschriftdes 23Abs.6aStVZOmitWirkungab 1.Mai2005aufgehoben.DieseBestimmungwurde1969 lediglichzurverkehrsrechtlichenklarstellungeingeführt, damitauch Kombinationskraftwagen biseinschließlich 2,8tbeiÜberholverbotenmitdemZusatz ausgenommen Personenkraftwagen ausgenommenwaren.sieistimverkehrsrechtseitlangemüberflüssig,weildarankeinerechtsfolgenmehrgeknüpftsind.siestehtaußerdemnichtmehrim EinklangmitdemRechtderEuropäischenGemeinschaften. BeiderWeiterentwicklungderBesteuerungfürdieinFrage stehendenfahrzeugelässtsichderbundesratinsbesondere von folgenden Erwägungen leiten: NachderRechtsprechungdesBFHsinddieFinanzämter andieverkehrsbehördlicheeinstufungvonfahrzeugen rechtlichnichtgebunden (BFH-Urteilvom29.April 1997,BStBlII1997,627).DiekraftfahrzeugsteuerrechtlicheBeurteilungvonKraftfahrzeugenrichtetsichnach denobjektivenbeschaffenheitskriterien,insbesondere nachbauart,einrichtungunddemäußerenerscheinungsbildderfahrzeuge.dieobjektivebeschaffenheit derfahrzeugeistdabeiunterberücksichtigungaller MerkmaleinihrerGesamtheitzuwürdigen (BFH-Urteil vom1.august2000,bstblii2001,72).aufdietatsächlicheverwendungderfahrzeugekommtesnichtan (BFH-Urteil vom 5. Mai 1998, BStBl II 1998, 489). DieRechtsprechunglässterkennen,dasseinekraftfahrzeugsteuerlicheEinstufungalsPersonenkraftwagenauch davonabhängigist,dassdiezurpersonenbeförderung dienendebodenflächegrößeristalsdiehälftedergesamtennutzflächedesfahrzeugs (BFH-Urteilvom 8. Februar 2001, BStBl II 2001, 368). FürWohnmobilegeltenBesonderheiten.Wohnmobile werdensowohlverkehrsrechtlichalsauchnachder Richtlinie70/156/EWGalsFahrzeugederFahrzeugklasse M mit besonderer Zweckbestimmung angesehen. II. Einzelbegründung Zu Nummer 1 Zu 2 Abs.2a Nr.1 Zu Artikel 1 (Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes) InsbesonderefürschwereGeländewagen,sog.Sport-Utility- Vehicles (SUV),Großraum-LimousinenundähnlicheFahrzeugemiteinemverkehrsrechtlichzulässigenGesamtgewichtvonmehrals2,8tergabensich imvergleichzu bauartgleichenfahrzeugenmiteinemzulässigengesamtgewichtbis2,8t erheblichekraftfahrzeugsteuerlichevorteile,dafürdiesefahrzeugenichtdieemissionsbezogene HubraumbesteuerungfürPersonenkraftwagen,sonderndie inderregeldeutlichgünstigerebesteuerungnachdemzulässigengesamtgewichtzuranwendungkam.einederart unterschiedlichesteuerlichebehandlungistsachlichnicht gerechtfertigt.dieverkehrsrechtlichalsfahrzeugklassem 1, AnhangIIANr.1,derRichtlinie70/156/EWGdesRates vom6.februar1970 (ABl.EGNr.L42S.1)zugelassenen FahrzeugesindmitderAufhebungdes 23Abs.6aStVZO zum30.april2005aufgrundderverkehrsrechtlichenbehandlungunddemvonderrechtsprechungentwickelten KriteriumderobjektivenBeschaffenheitwiePersonenkraftwagen zu besteuern. DieVorschrifterfasst auchzurvermeidungvonsteuerumgehungen GeländefahrzeugeundandereFahrzeuge,die derverkehrsrechtlichenfahrzeugklassen 1,AufbauartBB, nachderrichtlinie70/156/ewgdesratesvom6.februar 1970 (ABl.EGNr.L42S.1)entsprechen,dienachden kraftfahrzeugsteuerlichrelevantenobjektivenbeschaffenheitsmerkmalen (Bauart,EinrichtungundErscheinungsbild) alspersonenkraftwagenanzusehensind.diegenannten Fahrzeugesindabernurdannnach 8Nr.1KraftStGzu besteuern,wennsievorrangigzurpersonenbeförderungausgelegtundgebautsind,alsodiezurpersonenbeförderung dienendebodenflächegrößeristalsdiehälftedergesamten NutzflächederFahrzeuge.DerBegriff Geländefahrzeug istimeinzelneninanhangiianr.4dergenanntenrichtlinie geregelt. Zu 2 Abs.2a Nr.2 NachMaßgabedesAnhangsIICNr.1derRichtlinie70/156/ EWGdesRatesvom6.Februar1970 (ABl.EGNr.L42 S.1)sindalsPersonenkraftwagenderKlasseM 1 auchsog. Mehrzweckfahrzeuge (anderealsunteraabisaegenannte KraftfahrzeugezurBeförderungvonFahrgästenundderen GepäckodervonGüternineinemeinzigenInnenraum) anzusehen.derartigekraftfahrzeugesindverkehrsrechtlich

7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/519 jedochunterfolgendenvoraussetzungennichtalsfahrzeuge der Klasse M 1 zu qualifizieren: a)diefahrzeugehabenaußerdemfahrersitznichtmehrals sechs Sitzplätze. b) Zusätzlich muss folgende Bedingung erfüllt sein: P (M + N 68) > N 68 Dabei bedeuten: P = technisch zulässige Gesamtmasse in kg, M = Masse in fahrbereitem Zustand in kg, N = Zahl der Sitzplätze außer dem Fahrersitz. AbweichendvondieserverkehrsrechtlichenBeurteilungist essachlichgerechtfertigt,solche nichtalsfahrzeugeder KlasseM 1 zuqualifizierende MehrzweckfahrzeugekraftfahrzeugsteuerrechtlichalsPersonenkraftwagenzubehandeln,wennsievorrangigzurPersonenbeförderungausgelegt undgebautsind,alsodiezurpersonenbeförderungdienende BodenflächegrößeristalsdieHälftedergesamtenNutzfläche des Fahrzeugs. AlsMehrzweckfahrzeugeimSinnedieserVorschriftkönnen insbesonderesog.sport-utility-vehicles (SUV),Großraum- Limousinen,KleinbusseundähnlicheFahrzeuge (insbesondere sog. Vans) in Betracht kommen. Zu 2 Abs.2a Nr.3 IndenAnwendungsbereichderVorschriftfallenFahrzeuge, diealssog.büro-oderkonferenzmobilestraßenverkehrsrechtlichzugelassensind.fürdiesefahrzeugebestehenkeinebindendenverkehrsrechtlichenbestimmungen,dieden Ausstattungsumfangfestlegen.DieserleichtertausschließlichkraftfahrzeugsteuerlichmotivierteFahrzeugumbauten. Diesog.Büro-oderKonferenzmobilehabeninderRegel Pkw-typischeBeschaffenheitsmerkmaleundsindhäufigmit Großraum-Limousinenbauartverwandt.Esistdahersachgerecht,derartigeFahrzeugenachdenfürPersonenkraftwagen geltendenkriterienzubesteuern,wennsievorrangigzur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind. Zu 2 Abs.2a Nr.4 Beisog.Pick-up-FahrzeugenüberwiegendiePkw-typischen Beschaffenheitsmerkmale,wennsievorrangigzurPersonenbeförderungausgelegtundgebautsind,alsodiezurPersonenbeförderungdienendeBodenflächegrößeristalsdie HälftedergesamtenNutzflächedesFahrzeugs.Nachder bisherigengefestigtenrechtsprechungdesbfhsindsolche Fahrzeuge (bis2,8t)unterdergenanntenvoraussetzung demgemäßalspersonenkraftwagenzubesteuern (Urteilvom 8. Februar 2001, BStBl II 2001, 368). Esistdahergerechtfertigt,sog.Pick-up-FahrzeugekraftfahrzeugsteuerlichalsPersonenkraftwageneinzustufen, wennsievorrangigzurpersonenbeförderungausgelegtund gebautsind.diesevoraussetzungistinderregelbeisog. Pick-up-FahrzeugenmitDoppelkabineerfüllt,nichtdagegen bei entsprechenden Fahrzeugen mit Einzelkabine. Zu 2 Abs.2a Nr.5 UnterdenAnwendungsbereichderVorschriftfallenWohnmobilenachAnhangIIANr.5.1derRichtlinie70/156/ EWGdesRatesvom6.Februar1970 (ABl.EGNr.L42 S.1)mithöchstensachtSitzplätzenaußerdemFahrersitz. VerkehrsrechtlichsindWohnmobileFahrzeugederFahrzeugklasseMmitbesondererZweckbestimmung.DieseverkehrsrechtlicheEinstufungbestätigt,dassderwesentliche HauptzweckdieserFahrzeugeinderPersonenbeförderung besteht.vordiesemhintergrundistesgerechtfertigt,wohnmobilemithöchstensachtsitzplätzenaußerdemfahrersitz kraftfahrzeugsteuerlichalspersonenkraftwageneinzustufen. DerTatsache,dassessichbeiWohnmobilenumFahrzeuge mitbesondererzweckbestimmunghandelt,wirddurchden vorgesehenenbesonderensteuertariffürfahrzeugemiteinemverkehrsrechtlichzulässigengesamtgewichtvonmehr als2,8trechnunggetragen.fürwohnmobilemiteinem verkehrsrechtlichzulässigengesamtgewichtbiszu2,8tist einsolcherbesonderersteuertarifnichtvorgesehen,weilbei diesenfahrzeugendiebedeutungderbesonderenzweckbestimmung,insbesonderedienutzungzuwohn-und Campingzwecken, weniger ausgeprägt ist und bereits bisher dieemissionsbezogenehubraumbesteuerungfürpersonenkraftwagen zur Anwendung kam. Zu 2 Abs.2b BeidenvonderVorschrifterfasstenKranken-undLeichenwagennachAnhangIIANr.5.3und5.4derRichtlinie70/ 156/EWGdesRatesvom6.Februar1970 (ABl.EGNr.L42 S.1)handeltessichumFahrzeuge,beidenen wiebisher eine Gewichtsbesteuerung nach 8 Nr. 2 gerechtfertigt ist. Zu Nummer 2 Zu 9 Abs.1a WohnmobilemiteinemverkehrsrechtlichzulässigenGesamtgewichtvonmehrals2,8twerdenfürdasJahr2005 nochnachgewichtbesteuert ( 8Nr.2KraftStG).DerbesondereSteuertariffürWohnmobilemiteinemverkehrsrechtlichzulässigenGesamtgewichtvonmehrals2,8t (vgl. Begründungzu 2Abs.2aNr.5)siehtindenJahrenab 2006fürdieseFahrzeugedenAnsatzpauschalierterAbschlägeaufdiePkw-Steuervor.HierzuwirddieSteuer,die sichaufgrunddesjeweiligenhubraumsundemissionsverhaltensbeianwendungdersteuersätzenachabsatz1nr.2 Buchstabeabisfergibt,umbestimmteVomhundertsätzeermäßigt.DieHöhedieserAbschlägeistdabeijenachverkehrsrechtlichzulässigemGesamtgewichtwiefolgtgestaffelt: zulässiges Gesamtgewicht Abschlag (in Prozent) über 2,8 t bis 3,5 t40in2006bis2008,25in2009und 2010 sowie ab 2011 dauerhaft 20 über 3,5 t50in2006bis2008,30in2009und 2010 sowie ab 2011 dauerhaft 20 DieAbschmelzungderAbschlägesollbesonderenHärten beisolchenwohnmobilenrechnungtragen,dieaufgrund derbisherigennichthubraum-undemissionsbezogenen sog.gewichtsbesteuerungnach 8Nr.2KraftStGohneBerücksichtigungderSchadstoffemissionbesteuertwurden. StufenweiseerfolgtderÜbergangzurausschließlichhubraum-undemissionsbezogenenPkw-Besteuerungnach 8 Nr.1KraftStG.DieHalterdieserWohnmobilehabendamit

8 Drucksache 16/519 8 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode ausreichendzeit,sichaufdiegeändertekraftfahrzeugbesteuerungeinzustellen.derbesonderenzweckbestimmung derwohnmobilemiteinemverkehrsrechtlichzulässigen Gesamtgewichtüber2,8twirdabdem1.Januar2011durch einenabschlagvon20v.h.auchweiterhinrechnunggetragen. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) DieseVorschriftregeltdasInkrafttretendesGesetzes.Das GesetztrittmitWirkungvom1.Mai2005inKraft.EshandeltsichumeineunechteRückwirkung,dadiesteuerlichen FolgenderAufhebungdes 23Abs.6aStVZOfürdieim GesetzgenanntenFahrzeugemiteinemzulässigenGesamtgewichtüber2,8tseitVerkündungderSiebenundzwanzigstenVerordnungzurÄnderungderStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)imNovember2004allgemein bekanntsind.diefahrzeughalterkonnteninsoweitnichtauf einefortgesetzteallgemeineanwendungderbisherigenfinanzrechtsprechungüberden1.mai2005hinausvertrauen. DerGesetzentwurfwurdezudemvordem1.Mai2005inden Bundesrat eingebracht.

9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/519 Stellungnahme der Bundesregierung Anlage 2 DieBundesregierungunterstütztdasBemühendesBundesrates,dieBegriffe Personenkraftwagen (Pkw)und andere Fahrzeuge imsinnedes 8KraftStGfürsolcheKraftfahrzeugeinhaltlichzubestimmen,diewahlweisevorrangigzur BeförderungvonbiszuachtFahrgästenodervonGütern ausgelegtundgebautsind.sieistderauffassung,dassvor einerendgültigenbeschlussfassungüberdengesetzentwurf nocheinzelneinhaltlicheundrechtsförmlichefragenzuprüfen sind. 1. Zu Artikel 1 Nr. 1 ( 2 Abs. 2a neu) AusGründenderRechtsklarheitundRechtssicherheit müssensichausdemvorschriftentextnormadressaten, TatbestandundRechtsfolgenzweifelsfreiergeben.Die Formulierungen sog.büro-undkonferenzmobile in Satz1Nr.3und sog.pick-up-fahrzeuge insatz1nr.4 entsprechennichtdiesemerfordernis.eshandeltsich nichtumklarbestimmtebegriffe,sondernumzumteil modischebezeichnungenimallgemeinensprachgebrauch, die keine eindeutigen Abgrenzungen erlauben. SachlicheBedenkenbestehenhinsichtlichderinSatz1 Nr.5vorgesehenenbegrifflichenZuordnungallerWohnmobilezuden Personenkraftwagen imsinnedes 8 Nr.1KraftStG,daWohnmobileweitüberwiegendauf FahrgestellenvonNutzfahrzeugenaufgebautsind.Für Nutzfahrzeugegelteneigenständigeverkehrsrechtliche Regelungen (z.b.fürdieabgase),dietrotzzumteil gleicherbezeichnungeninhaltlichvondenenfür klassische Pkwabweichen.BeispielsweisesindaustechnischenGründendiefürNutzfahrzeugeverbindlichen GrenzwertedernormiertenAbgasschadstoffeweniger anspruchsvollalsdiefürpkw.selbstfüremissionsreduziertenutzfahrzeugebis3500kggesamtgewichtsind diese Grenzwerte etwa 1,5- bis 2fach höher. DieEinbeziehungallerWohnmobileindieKategorieder PkwwürdedenweitüberwiegendenTeildieserFahrzeugederemissionsorientiertenHubraumbesteuerung unddamiteinerwesentlichhöherensteuerlichenbelastungalsbeiderderzeitalleinigengewichtsbesteuerung fürfahrzeugemitmehrals2800bis3500kggesamtgewichtbzw.deremissionsorientiertengewichtsbesteuerungfürfahrzeugemitmehrals3500kggesamtgewichtunterwerfen.diebundesregierungerkennt hierfürkeinenhinreichendensachlichengrund,zumal vonsolchenhöherbelastungenkeinrealistischeranreiz fürentsprechendetechnischeverbesserungen (z.b.bei denabgasminderungssystemen)dieserfahrzeugeausginge.wegendergegebenenverkehrsrechtlichenund technischenvoraussetzungenistesinsbesondereden HalternvonschwerenWohnmobileninderRegelnicht möglich,dieanspruchsvollerenabgasgrenzwertefür Pkw einzuhalten. EineEinordnungindieKategoriederPkwwürdeim FallederEinführungeineskraftfahrzeugsteuerlichen MalusfürnichtpartikelarmeDiesel-Pkwzwangsläufig zu weiteren Steuererhöhungen für Wohnmobile führen. InSatz3wirdzuAbgrenzungszweckenanTeilflächen desfahrzeugsangeknüpft.die zurpersonenbeförderungdienendebodenfläche unddie Nutzflächedes Fahrzeugs sindaberwederindenzulassungsbescheinigungenerkennbarnochanandererstelleklarbestimmt. DiekonkreteErmittlungderFlächenanteilewirdinder PraxiserheblicheProblemebereitenundstreitanfällig sein.eswirdvorgeschlagen,diesestatbestandsmerkmal durcheinrechtlicheindeutigesundpraktischhandhabbares Kriterium (z. B. die Nutzlast) zu ersetzen. WiesodieAbgrenzungskriteriennachdenSätzen2und3 nurfürdieinsatz1nr.1bis4aufgezähltenfahrzeuge, nichtaberfürdieinsatz1nr.5genanntenwohnmobile gelten sollen, wird sachlich nicht begründet. 2. Zu Artikel 1 Nr. 1 ( 2 Abs. 2b neu) Der Vorlage des Bundesrates wird zugestimmt. 3. Zu Artikel 1 Nr. 2 ( 9 Abs. 1a neu) DerSatz1enthältkeineVorschriftzumSteuertariffür Wohnmobile,sonderneineÜbergangsvorschriftzurBemessungderSteuernach 8KraftStGfürdieZeitvom 1.Mai2005biszum31.Dezember2005.Einesolche Regelungwäresystematischrichtigerim 18KraftStG anzufügen. Wohnmobilebis2800kgGesamtgewichtgeltenseither alspkw.siesollennachdergesetzesvorlageunverändert invollerhöheemissions-undhubraumbezogenbesteuert werden.dieschwererenwohnmobilesollenmitwirkungab1.januar2006indieseemissionsorientierte Hubraumbesteuerungeinbezogenwerden.ZurAbmilderungdersichdarausergebendensteuerlichenBelastungensindfüreineÜbergangszeitfolgendeprozentuale Abschläge vorgesehen: FürWohnmobilemiteinemverkehrsrechtlichzulässigen Gesamtgewicht Ausdemab2011aufDauervorgeseheneneinheitlichen Abschlagvon20Prozentwirdersichtlich,dassderfüralle WohnmobileaufgestellteGrundsatz,kraftfahrzeugsteuerbis 2800kg über 2800kg bis 3500kg über 3500kg ab 1. Januar ab 1. Januar ab 1. Januar

10 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode lichkünftigeinheitlichalspkwzugelten,insichnicht konsequent durchgeführt wird. DieHalterschwererWohnmobilewürdenimErgebnis steuerlichzumteilwenigerbelastetalsdiehalterleichtererwohnmobile (bis2800kg).fürdieseaufdauer angelegteungleichbehandlungistkeinhinreichender Grundersichtlich.DerBundesratbegründetdiesdamit, dassbeileichtenwohnmobilentrotzderverkehrsrechtlichfestgestelltenbesonderenzweckbestimmungdie NutzungzuWohn-undCampingzweckenwenigerausgeprägtsei.AufdietatsächlicheVerwendungeinesFahrzeugskommtesaberbeiderKraftfahrzeugsteuernichtan (BFH-Urteilvom5.Mai1998,BStBlII1998S.489). VorallemimGrenzbereichum2800kghättengeringe GewichtsunterschiedebeiansonstentypgleichenFahrzeugennichtgerechtfertigteerheblicheBelastungsunterschiedezurFolge.DadurchwürdenerneutAnreizegeschaffen,durchsogenannteAuflastungensachlich ungerechtfertigtekraftfahrzeugsteuerlichevorteileanzustreben.damitwürdeeinwesentlicherzweckderaufhebungdes 23Abs.6aStVZOnachträglichentwertet mitdemunterschied,dassnunmehrdiefraglichegewichtsgrenze im KraftStG selbst enthalten wäre. FürdieZiehungderGewichtsgrenzenbei2800kgund bei3500kgsowiefürdiebeträgedereinzelnenabschlagsätzesindsachlicheargumente,insbesondereverkehrsrechtlicher Art, nicht erkennbar. EineLösungdesProblemskönntedarinbestehen,für allewohnmobileeineneigenständigen,durchgängigen Steuertarifzuschaffen,dessenVerlaufzwischendenfür Pkw und Nutzfahrzeugen geltenden Tarifen liegt. 4. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) DasGesetzsollrückwirkendzum1.Mai2005inKraft treten.eserscheintfraglich,obessich wieinderbegründungangegeben umeinenfallderunechtenrückwirkung handelt. EinerückwirkendeRegelungdiesesInhaltskannzulässig sein,wenneinschutzwürdigesvertrauenderbetroffenen BürgerindieweitereBesteuerungihrerFahrzeugeals anderefahrzeuge nichtentstandenwar.diebundesregierungvermagdieszumgegenwärtigenzeitpunktnichtzu beurteilen,dadiedurchführungdeskraftfahrzeugsteuergesetzesaufgabederländeristundderbundesregierung insoweit keine näheren Erkenntnisse vorliegen.

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