Der Deutsche Bundestag hat die Petition am abschließend beraten und beschlossen:

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1 Pet Urheberrecht Der Deutsche Bundestag hat die Petition am abschließend beraten und beschlossen: Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen worden ist. Begründung Mit der Petition wird gefordert, dass auf Abmahnungen spezialisierte Rechtsanwälte ihre Anschuldigungen auch nachprüfbar beweisen müssen, wenn sie Internetnutzer des illegalen Downloads von Musik oder Filmdateien bezichtigen. Zur Begründung trägt die Petentin im Wesentlichen vor, die ARD-Sendung Kontraste (gesendet am 21. Juli 2011) habe gezeigt, dass Anwälte bei Abmahnungen wegen vermeintlich begangener Urheberrechtsverletzungen ein allzu leichtes Spiel hätten, unbescholtene Menschen massiv unter Druck zu setzen und sie zur Zahlung ungerechtfertigter Gebühren zu bringen. Beispielsweise müssten die Rechtsanwälte lediglich eine IP-Adresse nennen, um dann vom Internet-Service- Provider problemlos die reale Adresse zu erhalten, ohne vor Gericht belegt haben zu müssen, dass der Nutzer tatsächlich die Urheberrechtsverletzung begangen habe. Es reiche eine eidesstattliche Versicherung aus. Gegen den Abmahnmissbrauch müssten Nutzer generell besser geschützt werden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die mit der Petition eingereichten Unterlagen verwiesen. Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von Mitzeichnern unterstützt. Außerdem gingen 147 Diskussionsbeiträge ein. Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss mehrere Eingaben mit verwandter Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten,

2 dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann. Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung zum Anliegen der Eingabe darzulegen. Ferner hat der Petitionsausschuss zu der Eingabe den Rechtsausschuss der 17. Wahlperiode (WP) nach 109 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestags um Stellungnahme gebeten, da die Petition einen Gegenstand der Beratung in diesem Ausschuss betraf. Der Rechtsausschuss hat dazu mitgeteilt, dass die Petition während der Beratungen des Entwurfs eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken (BT-Drs. 17/13057), eines Gesetzes zur Eindämmung des Missbrauchs des Abmahnwesens (BT-Drs. 17/12620), eines Gesetzes zur Begrenzung der Haftung und der Abmahnkosten bei Urheberrechtsverletzungen (BT- Drs. 17/6483) sowie eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Verbraucherschutzes bei unerlaubter Telefonwerbung (BT-Drs. 17/6482) dem Ausschuss vorgelegen hat (BT-Drs. 17/14192). Das Plenum des Deutschen Bundestags befasste sich in der 17. WP mehrmals mit der Thematik und beriet hierüber ausführlich (Protokoll der Plenarsitzung 17/234 vom und Protokoll 17/250 vom ). Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter anderem unter Einbeziehung der seitens des zuständigen Fachausschusses sowie der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt zusammenfassen: Das Rechtsinstitut der Abmahnung erfüllt grundsätzlich den sinnvollen Zweck, wettbewerbs- oder urheberrechtliche Unterlassungsansprüche effektiv ohne eine kostenintensive und unter Umständen langwierige gerichtliche Auseinandersetzung geltend machen zu können. Nach 12 Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie 97a Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) soll der Gläubiger den Schuldner daher vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen, um ihm Gelegenheit zu geben, den Streit durch Abgabe einer Unterlassungserklärung beizulegen. Der Gläubiger ist auch berechtigt, sich eines Rechtsanwalts zu bedienen und Erstattung von Aufwendungen zu verlangen. (Urheber-) Rechtsinhaber müssen immer zunächst die Rechtsverletzung und die Person des Rechtsverletzers ermitteln, um dann gegen die Verletzung ihrer Rechte vorgehen zu können. Dies tun die Rechtsinhaber bzw. von ihnen beauftragte Dienstleister (zuweilen Anti-Piracy-Firmen genannt) regelmäßig dadurch, dass diese Dienstleister illegal im Internet angebotene Dateien herunter laden und hierbei

3 die IP-Adresse protokollieren, von der aus die urheberrechtlich geschützten Inhalte angeboten wurden. Mittels eines Auskunftsanspruchs des verletzten Urheberrechtsinhabers nach 101 Absatz 2, Absatz 9 UrhG kann dieser bzw. können von ihm beauftragte Rechtsanwälte gegen den Internet-Provider vorgehen und Auskunft über die Identität des Rechtsverletzers bzw. des Anschlussinhabers der ermittelten IP-Adresse verlangen. Hierfür ist nach 101 Absatz 9 Satz 1 UrhG eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Der ermittelte Anschlussinhaber wird bei Zulässigkeit dann regelmäßig von einer Rechtsanwaltskanzlei abgemahnt. Grundsätzlich ist es nach den allgemeinen Beweislastregeln Sache des Rechtsinhabers, die Rechtsverletzung nachzuweisen. Er muss das Gericht davon überzeugen, dass seine Behauptungen wahr sind. In einem möglicherweise zunächst angestrengten Eilverfahren werden an diesen Beweis geringere Anforderungen gestellt werden als in einem anschließenden Hauptsacheverfahren. Dennoch hat das Gericht den Sachverhalt auch im Eilverfahren zu würdigen. Im Eilverfahren muss die Rechtsverletzung durch präsente Beweismittel glaubhaft gemacht werden, d. h. das Gericht muss davon überzeugt sein, dass die Rechtsverletzung durch den Anschlussinhaber überwiegend wahrscheinlich ist. Ein zulässiges Mittel der Glaubhaftmachung ist die Vorlage sogenannter eidesstattlicher Versicherungen, wobei die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung strafrechtlich sanktioniert wird. Wird nach dem Eilverfahren ein Hauptsacheverfahren durchgeführt, weil beispielsweise die Abmahnung keinen Erfolg hatte, so ist die eidesstattliche Versicherung kein zulässiges Beweismittel mehr. In diesem Stadium ist dem Rechtsinhaber nach der Rechtsprechung zum Beweis einer Rechtsverletzung durch den Anschlussinhaber ein erheblicher Aufwand auferlegt. Die Dienstleister, die im Auftrag von Rechtsinhabern Urheberrechtsverletzungen ermitteln, müssen in diesem Zusammenhang die Verletzung anhand verschiedener Daten ( Log-Daten ) dokumentieren. Hierzu gehören auch ein sog. digitaler Zeitstempel und ein Beleg durch Screenshots, aus denen sich ergibt, dass hier tatsächlich die behauptete Urheberrechtsverletzung begangen wurde.

4 Wenngleich nach der Rechtsprechung in den Filesharing-Verfahren eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass der ermittelte Inhaber der IP-Adresse für die Rechtsverletzung verantwortlich ist, kann der Anschlussinhaber diese Vermutung und damit die vom Kläger behauptete Tatsache entkräften. Den Beklagten trifft in diesen Fällen eine sog. sekundäre Darlegungslast. Dies bedeutet, dass der Beklagte die behauptete Tatsache substantiiert bestreiten muss indem er die für das Gegenteil sprechenden Umstände und Tatsachen vorträgt und so einen abweichenden Kausalverlauf ernsthaft als möglich erscheinen lässt. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann z. B. ein Sachverständigengutachten über die mangelnde Zuverlässigkeit der angewendeten Ermittlungssoftware bzw. den Ermittlungsprozess oder der Nachweis, dass der Anschlussinhaber sich im Zeitpunkt der Rechtsverletzung im Urlaub befunden hat und der PC in einem für Dritte nicht zugänglichen abgeschlossenen Raum aufbewahrt wird und/oder der Internet-Anschluss ausreichend gesichert war, ein solcher geeigneter Vortrag im Rahmen eines substantiierten Bestreitens sein. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass der Beklagte, also der Internetnutzer, seine Ausführungen zunächst nicht beweisen muss. Die Beweislast liegt nach den oben angeführten Grundsätzen weiterhin bei dem Kläger. Im Übrigen können Fehler bei der Ermittlung und Übertragung von dynamischen IP- Adressen (z. B. Zahlendreher, falsche Zeitangaben oder falsche Angaben zu einer angeblich heraufgeladenen Datei) in vielen Fällen durch einen Abgleich mit dem Screenshot festgestellt werden, den der Dienstleister beim Herunterladen der illegalen Datei angefertigt hat und auf dem die IP-Adresse angegeben ist. Zudem kann der Abgemahnte nach den allgemeinen Regeln auch den Beweis der Urheberrechtsverletzung erschüttern, indem er die Echtheit des Screenshots substantiiert bestreitet. Die Frage, ob eine IP-Adresse richtig ermittelt wurde und ob ihr ein bestimmter Beweiswert zukommt, ist immer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu prüfen, 286 Zivilprozessordnung. Entsprechende Beweisaufnahmen werden in der Praxis auch durchgeführt und haben in einigen Fällen zu der Feststellung geführt, dass die IP- Adressen nicht ordnungsgemäß ermittelt wurden bzw. nicht zweifelsfrei dem Abgemahnten zugeordnet werden konnten (siehe beispielsweise OLG Köln, Beschluss vom 10. Februar 2011, Az. 6 W 5/11).

5 Die insoweit geltenden rechtlichen Regelungen sind sachgerecht; der Petitionsausschuss sieht diesbezüglich keinen Handlungsbedarf. Was die angesprochene Abmahnpraxis betrifft, so ist dem Petitionsausschuss die Problematik von unseriösen Geschäftspraktiken im Abmahnwesen bei angeblichen oder vergleichsweise geringfügigen Rechtsverstößen von Internet-Nutzern im Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts aus verschiedenen Eingaben und fortdauernder Berichterstattung in den Medien bekannt. Der Deutsche Bundestag hat mit dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken ein Maßnahmenpaket beschlossen, das unter anderem dem Zweck dient, diesen Abmahnmissbrauch im Wettbewerbsrecht sowie im Urheberrecht zu bekämpfen. Die das Abmahnwesen betreffenden Regelungen sind am 9. Oktober 2013 in Kraft getreten. Das Gesetz enthält beispielsweise Regelungen zu Streit- und Gegenstandswerten bzw. zur Erstattungsfähigkeit von Abmahnkosten, wodurch die ggf. vom Abgemahnten zu erstattenden Rechtsanwaltskosten gering gehalten werden und sich im Vergleich zur Praxis der Vergangenheit deutlich reduzieren. Der Streit- bzw. Gegenstandswert soll die Bedeutung der Sache widerspiegeln und konnte im Bereich des Wettbewerbsrechts bislang relativ frei nach billigem Ermessen festgesetzt werden. Hier setzt das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken an. So ist dort etwa eine Regelung enthalten, wonach der Streitwert in wettbewerbsrechtlichen Verfahren zu mindern ist, wenn die Bedeutung der Sache für den Beklagten erheblich geringer ist als für den Kläger. In Fällen, in denen der Sachund Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts bietet, gilt nun ein Auffangstreitwert von Die Rechtsanwaltskosten für eine Abmahnung belaufen sich bei einem Wert von regelmäßig auf nur rund 104 zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer. Zudem ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes der Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen ( 51 des Gerichtskostengesetzes, 23 Absatz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes). Auch im Bereich des Urheberrechts ist jetzt geregelt, dass sich der Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten für eine erstmalige Abmahnung gegen eine Privatperson im Regelfalle auf die Gebühren aus einem Streitwert von und damit auf rund 104 zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer beschränkt. Liegen besondere Umstände vor, die diesen Betrag als unbillig erscheinen lassen, so

6 muss derjenige diese besonderen Umstände darlegen und erforderlichenfalls beweisen, der von diesem Betrag abweichen will. Zusätzlich wurden sowohl das UWG als auch das UrhG um eine Regelung ergänzt, wonach missbräuchlich, unberechtigt bzw. unwirksam abgemahnte Personen einen Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Kosten haben. Zudem legt 97a Absatz 2 UrhG nun fest, dass eine Abmahnung gewisse inhaltliche Anforderungen erfüllen muss, um wirksam zu sein. Für den Empfänger der Abmahnung soll so immer klar und eindeutig erkennbar sein, wessen Rechte er wodurch verletzt haben soll, wie sich geltend gemachte Zahlungsansprüche zusammensetzen und welche Zahlungen im Einzelnen von ihm verlangt werden. Außerdem wurde der sogenannte "fliegende Gerichtsstand" für Klagen gegenüber Verbrauchern stark eingeschränkt. Gerichtsverfahren wegen Urheberrechtsverletzungen gegen Privatpersonen müssen in Zukunft regelmäßig an deren Wohnsitz erfolgen. Durch diese Maßnahmen konnten die Anreize für die Versendung missbräuchlicher Abmahnungen deutlich gesenkt werden. Die Kostenlast für die Abgemahnten verringert sich im Regelfall, missbräuchlich Abgemahnte haben einen Anspruch auf komplette Kostenfreistellung. Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken führt daher zu der mit der Petition insoweit angestrebten Änderung im Bereich des Abmahnwesens. Im Ergebnis empfiehlt der Petitionsausschuss daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen der Petition teilweise entsprochen worden ist. Der von der Fraktion DIE LINKE. gestellte Antrag, die Petition der Bundesregierung dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz als Material zu überweisen und den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, ist mehrheitlich abgelehnt worden.

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