MWST-INFO 2012/07 AKTUELLE INFORMATIONEN DER VON GRAFFENRIED AG TREUHAND ZUR MEHRWERTSTEUER

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1 Dezember 2012 MWST-INFO 2012/07 AKTUELLE INFORMATIONEN DER VON GRAFFENRIED AG TREUHAND ZUR MEHRWERTSTEUER INHALTSVERZEICHNIS DAS GESCHENK DER ESTV: DEFINITION DER UNTERNEHMERISCHEN TÄTIGKEIT SEITE 1 SEMINAR- UND KURSANGEBOTE SEITE 3 AUS DER PRAXIS SEITE 4 DAS GESCHENK DER ESTV: DEFINITION DER UNTERNEHMERISCHEN TÄTIGKEIT Die ESTV hat Ende November 2012 die MWST- Praxis-Info 04 publiziert. Schwerpunkt dieser Info ist die Definition der unternehmerischen Tätigkeit für die Belange der MWST. Von dieser Definition hängt in erster Linie die Möglichkeit der Eintragung ins MWST-Register ab. Erinnern wir uns: Nur wer eine unternehmerische Tätigkeit ausübt, kann sich ins MWST-Register eintragen lassen (Art. 10 Abs. 1 MWSTG). Demjenigen, der keine unternehmerische Tätigkeit ausübt, bleibt eine Eintragung mitsamt der Möglichkeit, Vorsteuerabzüge zu tätigen zum Vornherein verwehrt. Die nun publizierte Definition der unternehmerischen Tätigkeit beinhaltet einiges an Zündstoff und lässt viel Interpretationsspielraum offen. Die geplante Rückwirkung bis lässt befürchten, dass im Einzelfall aus Zündstoff sogar Sprengstoff wird. Es ist zudem damit zu rechnen, dass die ESTV vor diesem Hintergrund ab 2013 gezielt Buchprüfungen bei nicht gewinnstrebigen Institutionen vornehmen wird. Wahrhaft ein Geschenk der besonderen Art! Ob die neuen Bestimmungen auch bei Gemeinwesen angewendet werden, ist derzeit noch offen. Ein besonderes Augenmerk wird mit der Praxis-Info 04 auf die in Art. 10 Abs. 2 Bst. a MWSTG erwähnte Ausrichtung auf die Erzielung von Einnahmen aus Leistungen gelegt. Während eine solche Ausrichtung bei gewinnstrebigen Rechtsträgern als gegeben betrachtet wird, ist deren Vorliegen bei nicht gewinnstrebigen Einrichtungen näher zu prüfen. Was aber heisst Gewinnstrebigkeit? Darunter wird die Absicht der Gewinnerzielung durch das Erbringen von Leistungen verstanden. Ob letztlich ein Gewinn resultiert, ist ohne Bedeutung. Typischerweise gewinnstrebig sind die meisten Personenunternehmen (Einzelfirmen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften) und Kapitalgesellschaften (AG, GmbH). Oft nicht gewinnstrebig sind Stiftungen, Vereine und Genossenschaften und nicht zu vergessen Gemeinwesen (vgl. Bemerkungen am Schluss). Die Rechtsform stellt jedoch bloss ein Indiz für das Vorliegen oder Fehlen einer Gewinnstrebigkeit dar. Die Beurteilung ist daher einzelfallbezogen vorzunehmen. Auch der Begriff Leistungen bedarf in diesem Zusammenhang einer näheren Betrachtung. Leistungen im Sinne der MWST bedingen immer einen Leistungsaustausch (Leistung Gegenleistung). Mittelflüsse nach Art. 18 Abs. 2 MWSTG stellen keine Entgelte aus Leistungen dar. Ein Rechtsträger, der beispielsweise nur Erträge aus Spenden, Subventionen oder hoheitlicher Tätigkeit erzielt, ist nicht unternehmerisch tätig. Eine Eintragung im MWST-Register ist nicht möglich. 1/7

2 Die Eintragung ins MWST-Register ist auch dann nicht möglich, wenn das Erzielen von Einnahmen aus Leistungen von untergeordneter Bedeutung ist. Gemäss ESTV ist dies der Fall, wenn absehbar ist, dass die Aufwendungen für eine Tätigkeit dauerhaft nicht zu mindestens 25% durch Einnahmen aus Leistungen gedeckt werden, ohne dass dafür ein konkreter unternehmerischer Grund besteht. Ein konkreter unternehmerischer Grund ist dann gegeben, wenn eine für sich allein betrachtet unrentable Tätigkeit eine auf die Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete Tätigkeit fördert. Beispiel: Ein Warenhaus betreibt eine Spielecke für Kinder mitsamt Betreuung durch eine Angestellte. Die Benutzung der Spielecke ist kostenlos. Obwohl die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Spielecke nicht durch Einnahmen aus Leistungen gedeckt werden, liegt hier zweifelsfrei ein unternehmerischer Grund vor. Mit der Spielecke wird das Ziel verfolgt, dass die Eltern der Kinder mehr Zeit für Ihren Einkauf haben. Der Handelsumsatz wird auf diese Weise gefördert. Der Betrieb der Spielecke ist somit als unternehmerisch zu betrachten. Zündstoff Die besondere Schwierigkeit besteht darin, dass die Prüfung, ob eine unternehmerische Tätigkeit besteht oder nicht, je Tätigkeitsbereich (Betriebszweig, Sparte) vorzunehmen ist. Für Rechtsträger mit mehreren Tätigkeitsbereichen kann das bedeuten, dass sich der Umfang der Steuerpflicht nicht über alle Tätigkeitsbereiche erstreckt. Beispiel: Die Stiftung PROGHAUS führt Theaterstücke von Autoren aus Afrika und Nahost auf (erster Betriebszweig) und betreibt daneben noch ein Restaurant (zweiter Betriebszweig). Die Eintrittsgelder für das Theater werden freiwillig (zum reduzierten Steuersatz) versteuert (Option). Die Erfolgsrechnung des Jahres n präsentiert sich wie folgt: Der Betriebszweig Gastronomie ist selbsttragend und finanziert auch den Betriebszweig Theater mit (Querfinanzierung). Die direkten Aufwendungen des Theaters ( ) werden im Umfang von 27.77% durch Einnahmen aus Leistungen (Eintritte und Sponsoring) gedeckt. Die Kapitalerträge sind für diese Kontrollrechnung nicht zu berücksichtigen. Die Verwaltung und Administration ist kein eigener Tätigkeitsbereich. Gemäss ESTV sind die diesbezüglichen Kosten den einzelnen Tätigkeitsbereichen zuzurechnen. Die Art und Weise der Zurechnung wird allerdings offen gelassen. Proportionale Zurechnung aufgrund der direkten Aufwendungen oder aufgrund der Spartenerträge? Sind die Spenden und Subventionen bei dieser Zurechnung zu berücksichtigen? Es dürfte wohl unbestritten sein, dass Fundraising auch administrative Kosten verursacht. Davon ausgehend, dass nach Zurechnung der Kosten für Verwaltung und Administration die Quote von 25% unterschritten wird und die Verhältnisse grundsätzlich gleich bleiben, müsste für den Tätigkeitsbereich Theater die unternehmerische Tätigkeit verneint werden. Die Folgen wären: kein Vorsteuerabzug auf direkt zuordenbaren Vorleistungen im Bereich Theater (Art. 28 Abs. 1 MWSTG im Umkehrschluss) und auf den anteiligen Kosten für Verwaltung und Administration (gemischte Verwendung nach Art. 30 MWSTG) keine Versteuerung der Leistungen im Bereich Theater. Die Erträge aus Sponsoring und die Eintrittsgelder fallen im nicht unternehmerischen Bereich an, über den sich die Steuerpflicht nicht erstreckt. Die Option ist nicht möglich. Unklar ist zudem, wie die Begriffe dauerhaft und absehbar zu interpretieren sind. In ihren Beispielen erwähnt die ESTV wiederholt Businesspläne, die offenbar zur Auslegung dieser Begriffe heranzuziehen sind. Bei gewinnstrebigen Rechtsträgern sind solche sicher denkbar. Aber gerade bei den hier besonders betroffenen nicht gewinnstrebigen Einrichtungen dürften seltener Businesspläne erstellt werden. Sprengstoff Die Praxis-Info 04 wird rückwirkend per angewendet, weil die ESTV erstmals seit Inkrafttreten des MWSTG die unternehmerische Tätigkeit im Sinne der MWST umschreibt. Grundsätzlich können bzw. müssen Rechtsträger, die nicht unternehmerisch tätig sind oder Tätigkeitsbereiche haben, die als nicht unternehmerisch gelten, die Abrechnungen für den Zeitraum vom bis wie folgt berichtigen: Vorsteuerabzüge in nicht unternehmerischen Tätigkeitsbereichen müssen rückgängig gemacht werden. Die deklarierte und abgerechnete Umsatzsteuer kann zurückgefordert werden, wobei der Wortlaut von Art. 27 MWSTG zu berücksichtigen ist: Eine in Rechnungen ausgewiesene Steuer wird nur zurückerstattet, wenn entweder eine Korrektur solcher Rechnungen (Gutschrift an den Kunden) erfolgt oder nachgewiesen wird, dass dem Bund trotz erfolgtem Ausweis der Steuer kein Steuerausfall entstanden ist. Ersteres dürfte mit viel Aufwand verbunden sein, letzteres ist mit vielen Unsicherheiten behaftet. Immerhin erkennt die ESTV, dass es Fälle gibt, in denen bei erfolgtem Steuerausweis weder eine Rechnungskorrektur noch der Nachweis des nicht vorhandenen Steuerausfalls beim Bund möglich bzw. zumutbar ist. 2/7

3 Hier sieht sie für den Zeitraum bis folgende «Lösung» vor: Der Abzug der im nicht unternehmerischen Tätigkeitsbereich angefallenen Vorsteuern wird höchstens im Betrag der ausgewiesenen Umsatzsteuer zugelassen (d.h. allfällige Vorsteuerüberhänge sind zu korrigieren). Doch selbst bei dieser «Lösung» bleiben Unsicherheiten: Was konkret betrachtet die ESTV als «nicht möglich» bzw. als «nicht zumutbar»? Wie hat eine Korrektur bei Anwendung der gerade bei nicht gewinnstrebigen Einrichtungen oft vorkommenden Pauschalsteuersatzmethode zu erfolgen? Handlungsbedarf Alle nicht gewinnstrebigen Einrichtungen wie namentlich Non-Profit-Organisationen, gemeinnützige Einrichtungen, Branchenverbände, Fördervereine haben rasch zu prüfen, ob ihre Tätigkeit oder einzelne Ihrer Tätigkeitsbereiche als nicht unternehmerisch zu betrachten sind. Warum rasch? Wird ab eine Tätigkeit ausgeübt, die von der ESTV als nicht unternehmerisch definiert wird, besteht in diesem Bereich kein Anspruch (mehr) auf Vorsteuerabzug. Wird demgegenüber in der Annahme, dass die eigene Tätigkeit unternehmerisch ist die Umsatzsteuer in Rechnungen ausgewiesen, ist diese auch geschuldet (Art. 27 Abs. 2 MWSTG). Im schlimmsten Fall kann das bedeuten, dass die Umsatzsteuer weil in den Rechnungen ausgewiesen abzurechnen ist, der Vorsteuerabzug jedoch infolge nicht unternehmerischer Tätigkeit verweigert wird. Genau das ist zu vermeiden. Die beiliegende Checkliste soll Ihnen behilflich sein abzuklären, ob Ihre Tätigkeit(en) als unternehmerisch im Sinne der MWST gilt bzw. gelten oder nicht. Wie eingangs erwähnt, ist gemäss mündlichen Auskünften der ESTV derzeit noch unklar, inwieweit die vorstehend beschriebene Praxis auf Gemeinwesen Anwendung findet. Der Entscheid dürfte Anfang 2013 gefällt werden. Für Gemeinwesen gilt somit: Augen offen halten! Wir werden diesbezüglich im nächsten Newsletter vom Januar 2013 weitergehend informieren. SEMINAR- UND KURSANGEBOTE Bau und Immobilien Ende November 2012 hat die ESTV einen Entwurf der MWST-Praxis-Info 05 publiziert. Dieser enthält die Ankündigung einer Praxisänderung zur Abgrenzung von der Steuer ausgenommener Immobilienverkauf / steuerbare werkvertragliche Lieferung. Anlässlich dieses Seminars gehen wir vertieft auf die neue Praxis ein. Zudem orientieren wir Sie über die wesentlichen Themen aus der im 2012 veröffentlichten, definitiven Version der MWST-Branchen-Info 17 Liegenschaftsverwaltung/Vermietung und Verkauf von Immobilien. Das Seminar findet statt am: Dienstag, 15. Januar 2013 (Vormittag) in Bern Montag, 21. Januar 2013 (Vormittag) in Zürich Privatanteile Unser Vertiefungskurs über die Privatanteile, in welchem eine steuerliche und sozialabgaberechtliche Gesamtdarstellung vermittelt wird, erfreut sich grösster Beliebtheit. Wir führen diesen Kurs deshalb am Montag, 11. März 2013 (Vormittag) in Zürich noch einmal durch. MWST-Grundkurs Aufgrund wiederholter Anfragen führen wir im kommenden Jahr wieder einen Grundkurs durch. Der Kurs setzt sich aus fünf Halbtages-Modulen zusammen und findet jeweils am Mittwochvormittag (ein Modul pro Woche) an zentraler Lage in Zürich statt. Für Neueinsteiger das ideale Rüstzeug, für Wiedereinsteiger der ideale Refresher und für alle anderen eine gute Gelegenheit, mehr über die MWST zu erfahren. Kursstart ist am 15. Mai Mehr zum Grundkurs erfahren Sie aus der beiliegenden Ausschreibung. Zusätzliche Informationen zu den Seminaren finden Sie unter folgendem Link: /Treuhand/MWST-Seminare. Die Platzzahl ist beschränkt. Eine frühzeitige Anmeldung lohnt sich! 3/7

4 AUS DER PRAXIS Eine Einzelfirma kann aus direktsteuerlicher Sicht rückwirkend in eine AG oder in eine GmbH umgewandelt werden. Wird die Umwandlung innert 6 Monaten, also beispielsweise bis zum 30. Juni eines laufenden Jahres vollzogen, kann die Umwandlung rückwirkend auf den 1. Januar des laufenden Jahres erfolgen. Die Mehrwertsteuer kennt solche rückwirkenden Umwandlungen allerdings nicht. Deshalb ist es ratsam, sich rechtzeitig über die Folgen und den genauen Ablauf einer Umwandlung in Bezug auf die Mehrwertsteuer zu informieren, wie nachfolgender Praxisfall zeigt. Unser Mandant führt eine Einzelfirma und ist seit dem 1. Januar 1995 im Register der Mehrwertsteuer eingetragen. Er hat im Juni 2012 seine Einzelfirma in eine GmbH umgewandelt (Sacheinlagegründung), rückwirkend per 1. Januar Die GmbH wurde am 20. Juni im Handelsregister eingetragen, worauf unser Mandant ab dem 21. Juni als GmbH am Markt aufgetreten ist. In Bezug auf die Mehrwertsteuer hat er keine besonderen Vorkehrungen getroffen. Auf den Ausgangsrechnungen wurde bis zur Erteilung einer MWST-Nr. für die GmbH die MWST- Nr. der Einzelfirma aufgedruckt. Die ESTV hat sich aufgrund des Handelsregistereintrages bei unserem Mandanten gemeldet und darauf wurde die GmbH auf den 1. Juli 2012 ins MWST-Register eingetragen. Die Einzelfirma wurde auf den 30. September 2012 gelöscht. Unser Mandant stellt sich nun zu Recht Fragen in Bezug auf die praktische Abwicklung in dieser Situation. Müssen zwei MWST-Abrechnungen erstellt werden? Die Einzelfirma geht bei einer Umwandlung in eine GmbH unter und wird durch die ESTV zu Recht aus dem MWST-Register gelöscht. Die neu gegründete GmbH wird registriert und als Steuerpflichtige eingetragen. Sie erhält ihre eigene MWST-Nr., die sich von derjenigen der Einzelfirma unterscheidet (entspricht der zugewiesenen UID-Nr. mit dem Zusatz «MWST»). Damit die Mehrwertsteuer korrekt abgerechnet werden kann, sind mit Vorteil vor dem Vollzug der Umwandlung einige Überlegungen anzustellen, damit Rechnungen nach dem Eintrag der GmbH im Handelsregister ohne Verzug weiter ausgestellt werden können. Es gilt sicherzustellen, dass der ESTV im Zeitpunkt des Vollzugs der Umwandlung kein Steuerausfall entsteht und für den Steuerpflichtigen ist es vorteilhaft, wenn er in der in Frage kommenden Periode nicht zwei MWST-Abrechnungen erstellen muss. Zunächst muss aber die Übertragung der Vermögenswerte von der Einzelfirma auf die GmbH korrekt abgewickelt werden. Sind die nachfolgenden Bedingungen erfüllt, ist gemäss Art. 38 MWSTG zwingend das Meldeverfahren anzuwenden: Die Übertragung ist steuerbar Die Beteiligten sind steuerpflichtig Die Übertragung erfolgt im Rahmen einer Umstrukturierung Der geschuldete errechnete Steuerbetrag beträgt mehr als CHF Bei unserem Mandanten waren diese Bedingungen alle erfüllt und das Meldeverfahren kommt deshalb zwingend zur Anwendung. Die Übertragung der Vermögenswerte wird mit Formular 764 der ESTV gemeldet. Werden die übertragenen Vermögenswerte in Rechnung gestellt, ist ein Hinweis auf das Meldeverfahren erforderlich (Art. 103 MWSTV). Auf die Steuer darf ansonsten nicht hingewiesen werden. Das Formular 764 ist in derjenigen Periode der Abrechnung beizulegen, in welcher die Vermögenswerte übertragen wurden. In unserem Fall im 2. Quartal 2012, die rückwirkende Umwandlung per 1. Januar ist für Belange der Mehrwertsteuer unerheblich. Die im Meldeverfahren übertragenen Vermögenswerte können unter Ziffer 225 der Abrechnung in Abzug gebracht werden. Die praktische Abwicklung stellt dann eigentlich keine grösseren Herausforderungen mehr. Die Einzelfirma war noch bis zum 30. September 2012 im Register der Steuerpflichtigen eingetragen. Eigentlich war sie bereits seit dem 21. Juni nicht mehr nach aussen in Erscheinung getreten. Trotzdem ist es möglich, dass sämtliche Umsätze bis zum 30. Juni 2012 unter der MWST-Nr. der Einzelfirma abgerechnet werden und erst danach, also ab 1. Juli 2012, unter der MWST-Nr. der GmbH (auf diesen Termin wurde letztere von der ESTV eingetragen, wobei auch eine Eintragung per Gründungsdatum möglich gewesen wäre). Bei gleicher Geschäftstätigkeit der GmbH entgeht der ESTV in dieser Situation kein Steuersubstrat, die Umstellung auf einen Quartalsstichtag ist transparent und kann jederzeit problemlos nachvollzogen werden. In der Schlussabrechnung der Einzelfirma sind dann nur noch allfällige Eigenverbrauchstatbestände (z.b. bei Privatentnahmen einzelner Gegenstände, die nicht auf die GmbH übertragen werden) zu berücksichtigen. Auch die Abrechnung für das 3. Quartal der Einzelfirma kann mit 0 eingereicht werden, weil die Umsätze und Vorsteuern ab 1. Juli 2012 über die GmbH abgerechnet werden. Fazit Bei der Mehrwertsteuer sind rückwirkende Umwandlungen nicht möglich. Es gilt eine Stichtagsbetrachtung. Der Stichtag kann unter der Voraussetzung, dass der ESTV kein Steuerausfall entsteht, auf das Ende bzw. den Beginn eines Quartals (Abrechnungsperiode) gelegt werden, so dass die in der Zeit der Umwandlung auftretenden Geschäftsfälle transparent in den MWST-Abrechnungen deklariert werden können. Für die Vermögensübertragung selber sind die Voraussetzungen des Meldeverfahrens zu prüfen. 4/7

5 IHRE ANSPRECHPARTNER FÜ R MEHRWERTSTEUERFRAGEN Das MWST-Team, Bern/Zürich: Patrick Loosli MAS FH in Mehrwertsteuer ehem. Sektionschef-Stellvertreter im Inspektorat der Hauptabt. MWST bei der Eidg. Steuerverwaltung Telefon , patrick.loosli@graffenried.ch Rolf Hoppler MAS FH in Mehrwertsteuer, Rechtsanwalt, rolf.hoppler@graffenried.ch Franziska Müller-Spreiter dipl. Steuerexpertin, lic. oec. publ. Telefon , franziska.mueller@graffenried.ch Roland Schenk Mehrwertsteuer-Experte FH, Betriebswirtschafter HF Telefon , roland.schenk@graffenried.ch Pierre Scheuner dipl. Steuerexperte, Fürsprecher ehem. Teamchef im Rechtsdienst der Hauptabt. MWST bei der Eidg. Steuerverwaltung Telefon , pierre.scheuner@graffenried.ch Jürg Zimmermann dipl. Steuerexperte, Betriebsökonom HWV, Zollfachmann mit eidg. Fachausweis ehem. Revisor der Hauptabt. MWST bei der Eidg. Steuerverwaltung Telefon , juerg.zimmermann@graffenried.ch Sandra Capt Mehrwertsteuer-Expertin, Betriebswirtschafterin HF ehem. Mitarbeiterin im Rechtsdienst der Hauptabt. MWST bei der Eidg. Steuerverwaltung Telefon , sandra.capt@graffenried.ch Martin Degiacomi MWST-Spezialist STS, Treuhänder mit eidg. Fachausweis Telefon , martin.degiacomi@graffenried.ch Abonnieren Sie unseren Mehrwertsteuer-Newsletter in elektronischer Form kostenlos auf unserer Homepage /treuhand 5/7

6 C H E C K L I S T E Z U R U N T E R N E H M E R I S C H E N T Ä T I G K E I T I M S I N N E D E R M W S T Für nicht unternehmerische Tätigkeiten besteht kein Anspruch auf Vorsteuerabzug auf Vorleistungen. Übt ein Rechtsträger keine unternehmerische Tätigkeit aus, ist eine Eintragung ins MWST- Register ausgeschlossen. Die Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) hat mit der Ende November 2012 publizierten MWST-Praxis- Info 04 die Unternehmenstätigkeit erstmals näher definiert und beabsichtigt, diese Definition auch rückwirkend auf den anzuwenden. Die nachstehende Checkliste soll Ihnen die Prüfung, ob für die Belange der MWST eine unternehmerische Tätigkeit vorliegt oder nicht, erleichtern. Rechtsträger mit mehreren Tätigkeitsbereichen (Betriebszweige, Sparten) müssen diese Prüfung für jeden einzelnen ihrer Tätigkeitsbereiche getrennt vornehmen. Ein Tätigkeitsbereich ist eine nach aussen auftretende, in sich geschlossene wirtschaftliche Einheit. Eine solche liegt dann vor, wenn eine bestimmte Tätigkeit sachlich, räumlich und zeitlich autonom existieren könnte bzw. sinnvoll wäre. Aus mehrwertsteuerlicher Sicht besteht somit die Möglichkeit, dass ein Rechtsträger gleichzeitig sowohl unternehmerische als auch nicht unternehmerische Tätigkeitsbereiche haben kann. Der Umfang der Steuerpflicht erstreckt sich in solchen Fällen nur über die unternehmerischen Tätigkeitsbereiche. Ist der Tätigkeitsbereich gewinnstrebig 1? ja nein Werden mindestens 25% des Aufwandes durch Einnahmen aus Leistungen gedeckt 2? nein Wird eine auf Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete Tätigkeit gefördert 3 (besteht ein unternehmerischer Grund)? ja ja nein Unternehmerische Tätigkeit 4 Keineunternehmerische Tätigkeit 5

7 Gewinnstrebigkeit liegt vor, wenn die Absicht besteht, mit dem Erbringen von Leistungen 2 einen Gewinn zu erwirtschaften. Eine Gewinnstrebigkeit kann fehlen bei: Vereinen Stiftungen Genossenschaften In der Regel gewinnstrebig sind: Aktiengesellschaften GmbHs Die Rechtsform stellt jedoch nur ein Indiz für das Vorliegen oder Fehlen einer Gewinnstrebigkeit dar. Die Beurteilung ist daher einzelfallbezogen vorzunehmen. Leistungen liegen vor, wenn vom jeweiligen Leistungsempfänger eine Gegenleistung erbracht bzw. erwartet wird (Leistungsaustausch). Keine Erträge aus Leistungen sind Mittelflüsse gemäss Art. 18 Abs. 2 MWSTG. Dazu gehören insbesondere: Subventionen, Spenden und Kapitaleinlagen wie z.b. Sanierungsbeiträge, à fonds perdu-zahlungen und Einlagen in das Vermögen von Stiftungen. Ebenfalls nicht als Leistungen bei der Abklärung der unternehmerischen Tätigkeit zu betrachten sind Zins- und Kapitalerträge. Ein unternehmerischer Grund für einen Tätigkeitsbereich ist dann gegeben, wenn ein (anderer) Tätigkeitsbereich, der auf das Erzielen von Einnahmen aus Leistungen 2 ausgerichtet ist, gefördert wird. Beispiel: Ein Warenhaus betreibt eine Spielecke für Kinder von Kunden. Die Infrastruktur und die Betreuung werden vom Warenhaus kostenlos zur Verfügung gestellt. Ein unternehmerischer Grund ist hier gegeben. Mit der Inanspruchnahme der Spielecke bleibt der Kundschaft mehr Zeit für Einkäufe. Der Tätigkeitsbereich Handel wird demnach durch den Tätigkeitsbereich Spielecke gefördert. Eintragung ins MWST-Register möglich oder beim Erreichen der massgebenden Umsatzlimiten erforderlich. Hinweis: Das Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen gilt immer als unternehmerische Tätigkeit (Art. 9 MWSTV). bei nur einem Tätigkeitsbereich: Eintragung im MWST-Register ausgeschlossen. bei mehreren Tätigkeitsbereichen: Der Umfang der Steuerpflicht erstreckt sich nur auf unternehmerische Tätigkeitsbereiche: keine Versteuerung allfälliger Leistungen von nicht unternehmerischen Tätigkeitsbereichen kein Vorsteuerabzug auf Vorleistungen für nicht unternehmerische Tätigkeitsbereiche Mit anderen Worten: es sind nur die Umsätze aus Leistungen der unternehmerischen Tätigkeitsbereiche zu versteuern (soweit diese steuerbar sind) Vorsteuern können nur im unternehmerischen Tätigkeitsbereich abgezogen werden 2

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