Brandenburgisches Oberlandesgericht

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1 4 U 99/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5 O 104/03 Landgericht Cottbus Anlage zum Protokoll vom Verkündet am als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urtei l In dem Rechtsstreit... Getränke Kontor GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin H... U..., - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt... Beklagten und Berufungsklägerin, g e g e n... Brauerei AG, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden..., - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt... Klägerin und Berufungsbeklagte, hat der 4. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom durch ZP 650 Urteil OLG allgemein - MEGA

2 - 2 - die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht..., die Richterin am Oberlandesgericht... und die Richterin am Landgericht... für R e c h t erkannt: Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. G r ü n d e : I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht der F... AG Forderungen aus dem von der Beklagten übernommenen und von der F... AG zwischenzeitlich gekündigten Darlehensvertrag vom / betreffend das Gaststättenobjekt A... W... geltend. Wegen des Sach- und Streitstandes wird mit folgenden Ergänzungen auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen ( 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO): Am / schlossen die F... AG, Herr A... U... und das...getränke Kontor, dieses vertreten durch Frau H... U..., eine Vereinbarung, in der Herr U... anerkannte, der F... AG aus dem Gaststättenobjekt R... einen Betrag in Höhe von ,91 DM zuzüglich 7 % Zinsen auf ,50 DM seit dem zu schulden. Gleichzeitig verpflichtete sich Herr U..., darüber ein notarielles Schuldanerkenntnis herzureichen. Ferner wurde unter Ziffer 2. vereinbart, dass für jeden von der Firma... Getränke Kontor bezogenen Hektoliter Bier des Sortiments der Brauerei ein Aufpreis von DM 30,00 berechnet wird.

3 - 3 - Mit Schreiben vom , wegen dessen Einzelheiten auf Blatt 117 d. A. verwiesen wird, hatte die F... AG der Beklagten zuvor mitgeteilt, dass deren Wunsch nach einer Verrechnung der 30,00 DM/hl Fassbier gegen Forderungen aus dem Vertrag A... W... nicht entsprochen werden könne, da die Forderungen aus dem Objekt R... in ihrer Dringlichkeit und zeitlichen Abfolge vorrangig seien. Zugleich stellte sie in Aussicht, dass, nach Tilgung der R... -Verbindlichkeiten, eine Übertragung der Verfahrensweise auf die Forderungen aus der A... W... möglich sei. Dies müsse zu gegebener Zeit jedoch verbindlich vereinbart werden. Mit Schreiben vom wies die F... AG die Beklagte unter Bezugnahme auf die Vereinbarung vom / darauf hin, dass das darin geforderte notarielle Schuldanerkenntnis des Herrn A... U... bislang noch nicht beigebracht worden sei, so dass die Vereinbarung bisher noch nicht in Kraft getreten sei. Die Klägerin hat ausgeführt, dass die von ihr der Beklagten im Zeitraum vom bis erteilten Gutschriften aus Rückvergütungen in Höhe von insgesamt ,88 entsprechend der am / zwischen der F... AG, Herrn A... U... und der Beklagten getroffenen Vereinbarung mit Forderungen aus dem Darlehensvertrag betreffend die Gaststätte R... (Darlehenskonto-Nr. 40/724256/20) verrechnet worden seien. Die erteilten Gutschriften seien in das Konto dieses Darlehensvertrages eingestellt worden. Zur Untermauerung dieses Vorbringens hat die Klägerin Bezug genommen auf eine sog. Darlehensaufstellung (Bl. 73 und Anlage K 14/Bl. 171 ff). Sie hat behauptet, dem aus dem Darlehensvertrag betreffend das Objekt R... haftenden Herrn A... U... seien vierteljährlich Kontoauszüge übersandt worden, auf denen die überreichten Darlehensaufstellungen beruhen würden. Auch der Beklagten seien monatlich zum Darlehensvertrag betreffend das Objekt A... W... Kontoauszüge übermittelt worden. Die Beklagte hat demgegenüber die Auffassung vertreten, dass die Verrechnung der durch die Klägerin ihr gegenüber erteilten Gutschriften auf Forderungen der F... AG aus dem Darlehensvertrag betreffend das Objekt R... nicht statthaft gewesen sei. Es fehle insoweit an einem Gegenseitigkeitsverhältnis. Eine Vereinbarung zwischen ihr, der Klägerin, und der F... AG, dass die Gutschriften mit Darlehensforderungen betreffend das Objekt R... verrechnet werden sollten, habe es nicht gegeben. Eine derartige Verrechnung könne auch nicht auf die Vereinbarung vom / gestützt werden. Zum einen sei sie gar nicht an dieser

4 - 4 - Vereinbarung beteiligt gewesen. Zum anderen sei die Vereinbarung, wie das Schreiben der F... AG vom zeige, gar nicht in Kraft getreten. Zudem verhalte sich diese Vereinbarung auch nicht zu Rückvergütungen, sondern sehe zum Zwecke der Tilgung der Darlehensforderung einen Aufpreis von 30,00 DM für jeden von ihr bezogenen Hektoliter Bier vor. Das Landgericht hat der Klage - mit Ausnahme eines geringfügigen Teils des geltend gemachten Zinsanspruches - stattgegeben. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, dass die der Klägerin aus abgetretenem Recht der F... AG zustehende Klageforderung in Höhe von ,29 DM nicht durch die seitens der Beklagten hilfsweise erklärte Aufrechnung in Höhe von ,90 mit den durch die Klägerin erteilten Gutschriften erloschen sei. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte habe das Bestehen einer aufrechenbaren Gegenforderung nicht substanziiert dargelegt. Selbst wenn es sich bei den erteilten Gutschriften um abstrakte Schuldanerkenntnisse der Klägerin handeln sollte, habe die Beklagte gleichwohl zum Anlass der Erteilung der Gutschriften vortragen müssen. Denn die Klägerin habe ihrerseits substanziiert dargelegt, dass die erteilten Gutschriften aus der Vereinbarung vom / resultierten. Hierfür spreche, dass den Gutschriften - entsprechend der in der Vereinbarung vom / unter 2. enthaltenen Absprache eines Aufpreises von 30,00 DM/hl Bier - bis zum eine Rückvergütung in gleicher Höhe zugrunde liege. Zwar sei nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die Klägerin die Gutschriften gegenüber der Beklagten erteilt habe, da die Klägerin nicht Vertragspartner der Vereinbarung vom / sei. Auch habe die Klägerin nicht dargelegt, dass sie in diese Vereinbarung eingetreten sei. Dies sei im Ergebnis jedoch unschädlich, da die Beklagte - trotz entsprechenden Hinweises - ihrerseits nicht dargelegt habe, auf welcher anderweitigen Vereinbarung zwischen ihr und der Klägerin die Erteilung der Gutschriften beruhe. Unter Zugrundelegung des klägerischen Vorbringens, dass die Gutschriften ihre Grundlage in der Vereinbarung vom / hätten, komme eine Aufrechnung der Beklagten mit den Forderungen aus den Gutschriften nicht in Betracht. Denn die vorgenannte Vereinbarung enthalte bereits eine Verrechnungsabrede. Die dortige Regelung unter 2. könne im Wege der Auslegung nur dahingehend verstanden werden, dass der vereinbarte Aufpreis von 30,00 DM/bezogenen hl Bier gerade deshalb vorgenommen werden sollte, um die unter 1. genannte offene Forderung der F... AG zu tilgen. Nach der Kündigung des Darlehens stehe der F... AG der Vertragszins in Höhe von 6 % nur bis zum Ablauf der im Kündigungsschreiben gesetzten Zahlungsfrist, also bis zum , zu. Im Übrigen könnten Zinsen nur ab

5 - 5 - Verzugseintritt, ab dem , geltend gemacht werden. Da die Beklagte die vorzeitige Fälligkeit der Rückzahlungsverpflichtung verschuldet habe und sich mit dieser ab dem in Verzug befinde, könne die F... AG bzw. die Klägerin die Weiterzahlung des Vertragszinses ab dem jedenfalls bis zum beanspruchen. Abweichend vom Antrag der Klägerin habe die Kammer für den Zeitraum vom bis von der Tenorierung eines bezifferten Zinsanspruches abgesehen. Die Beklagte wendet sich gegen das landgerichtliche Urteil insoweit, als das Landgericht die hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen in Höhe von insgesamt ,88 für nicht ausreichend substanziiert dargelegt erachtet hat. Insoweit strebt die Beklagte eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils an. Ferner rügt sie, dass das Landgericht sie zu einer Zinszahlung ab dem verurteilt habe, obgleich dies klägerseits nicht beantragt worden sei. Ihre Auffassung, dass die hilfsweise erklärte Aufrechnung durchgreife, begründet die Beklagte im Wesentlichen unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie tritt der Auffassung des Landgerichts, die Klägerin habe substanziiert dargelegt, dass die von ihr erteilten Gutschriften ihre Grundlage in der Vereinbarung vom / hätten, mit der Begründung entgegen, dass in der Vereinbarung nur die Rede von einem Aufpreis in Höhe von 30,00 DM/bezogenen hl Bier sei, die erteilten Gutschriften sich jedoch zu Rückvergütungen verhalten würden, noch dazu ab dem in Höhe von 20,54 (40,00 DM) je bezogenem hl Bier. Die Begriffe Aufpreis und Rückvergütung seien jedoch nicht inhaltsgleich. Aufpreis bedeute, dass für einen hl Bier ein höherer Betrag als der Listenbetrag zu zahlen sei. Eine Rückvergütung bedeute, dass vom bestehenden Listenpreis ein bestimmter Betrag abgezogen werde. Außerdem sei die Vereinbarung vom / zwischen ganz anderen Parteien als denjenigen des vorliegenden Rechtsstreits geschlossen worden. Schließlich sei die Vereinbarung ausweislich des Schreibens der F... AG vom gar nicht in Kraft gesetzt worden. Es gebe auch keine Vereinbarung zwischen der Klägerin, ihr - der Beklagten - und der F... AG, dass die erteilten Gutschriften auf Darlehensforderungen der F... AG betreffend das Objekt R... verrechnet werden sollten. Die gegenteilige Behauptung der Klägerin stehe nicht im Einklang mit dem Wortlaut der Vereinbarung vom / Da die Gutschriften im Verhältnis der Streitparteien erteilt worden seien, müsse es ihr - der Beklagten - möglich sein, damit noch aufzurechnen. Dass die erteilten Gutschriften nicht im Zusammenhang mit der Vereinbarung vom / stünden, ergebe sich auch daraus, dass die Klägerin auch nach Ablauf

6 - 6 - der am endenden Laufzeit der Vereinbarung unter dem eine weitere Gutschrift erteilt habe. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Cottbus vom insoweit abzuändern und die Klage abzuweisen, als die Beklagte danach mehr als 8.455,11 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz, mindestens jedoch 7,68 %, aus ,53 ab bis , aus ,55 ab bis , aus ,27 ab bis , aus ,39 ab bis , aus ,27 ab bis , aus ,81 ab bis , aus ,53 ab bis , aus ,68 ab bis , aus ,53 ab bis , aus ,15 ab bis , aus ,50 ab bis , aus 9.619,89 ab bis , aus 9.216,60 ab bis , aus 8.946,16 ab bis zu zahlen hat. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die angefochtene Entscheidung. II.

7 - 7 - Die Berufung ist zulässig; sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht einen Anspruch der Klägerin aus abgetretenem Recht der F... AG in Höhe von ,99 nebst näher bezeichneter Zinsen aus den 607 Abs. 1, 609 Abs. 1 BGB a.f. bejaht. Die seitens der Beklagten eingewendete Hilfsaufrechnung, auf die sie ihr Rechtsmittel ausdrücklich beschränkt hat, greift - wie das Landgericht im Ergebnis zu Recht ausgeführt hat - nicht durch. Die zuerkannte Klageforderung ist nicht durch die von der Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung mit den aus den erteilten Gutschriften resultierenden Zahlungsansprüchen teilweise erloschen. Denn die zur Aufrechnung gestellten Forderungen bestehen nicht mehr. Sie sind bereits durch Verrechnung mit Forderungen der F... AG gegenüber Herrn A... U... aus dem Darlehensvertrag betreffend das Objekt R... erloschen. Dass die Verrechnung erfolgt ist, ist als solches zwischen den Parteien unstreitig. Überdies hat die Klägerin die in Rede stehende Verrechnung der der Beklagten erteilten Gutschriften auch durch Vorlage der Darlehensaufstellung (Bl. 73 ff und Bl. 171 ff) nachvollziehbar dargelegt, ohne dass die Beklagte dem mit substanziierten Einwänden entgegengetreten wäre. Die seitens der Klägerin vorgenommene Verrechnung der der Beklagten erteilten Gutschriften mit den Forderungen der F... AG aus dem Darlehen betreffend das Objekt R... war unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auch statthaft. Hierzu im Einzelnen: (1) Zwar ist zutreffend, dass die Beklagte selbst unstreitig nicht Schuldnerin des Darlehensvertrages betreffend das Objekt R... ist. Vielmehr wurde der Darlehensvertrag zwischen ganz anderen Parteien geschlossen. Darlehensgeber war die F... AG, Darlehensnehmer war Herr A... U... In der Tat ist zunächst nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, auf welcher Grundlage eine Verrechnung der klägerseits der Beklagten erteilten Gutschriften mit Forderungen der F... AG gegenüber Herrn U... erfolgt ist. In einem

8 - 8 - Gegenseitigkeitsverhältnis stehen die in Rede stehenden Forderungen tatsächlich nicht. Dies liegt hinsichtlich der Beklagten und Herrn U... auf der Hand, hinsichtlich der Klägerin und der F... AG indessen auch, da auch dann, wenn letztere die Tochtergesellschaft der Klägerin ist und sie in einem Konzern verbunden sind, sie gleichwohl rechtlich selbständige Unternehmen sind. (2) Fraglich ist auch, ob die Vereinbarung vom / eine Grundlage für die - tatsächlich erfolgte - Verrechnung darstellt. (a) (aa) Zwar greift insoweit der Einwand der Beklagten, sie sei doch gar nicht Partei der vorgenannten Vereinbarung gewesen, nicht durch. Denn dass es im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung vom / eine Einzelfirma... Getränkekontor gab, deren Inhaberin Frau H... U... war - die zugleich Geschäftsführerin der Beklagten war und ist -, hat die Beklagte nicht ausreichend dargelegt. Eine Einzelfirma... Getränkekontor wäre auch nicht durch Frau H... U... vertreten worden. Frau U... wäre die Einzelfirma gewesen. Vielmehr ist entsprechend dem Vorbringen der Klägerin davon auszugehen, dass der Zusatz GmbH versehentlich unterlassen wurde. Hierfür spricht, dass die F... AG - wie ihr an den Empfänger... Getränkekontor gerichtetes Schreiben vom zeigt - eher nachlässig im Umgang mit der richtigen Bezeichnung der Beklagten war. Im Übrigen findet sich der Vortrag der Klägerin, die Bezeichnung... Getränkekontor sei in den Geschäftspapieren der Beklagten auch drucktechnisch stets hervorgehoben gewesen, durch das zur Akte gereichte Schreiben der Beklagten vom (Bl. 84) bestätigt. Letztlich bestreitet die Beklagte aber auch nicht ernsthaft, an der Vereinbarung vom / beteiligt gewesen zu sein. Ein solches Bestreiten wäre im Übrigen auch deswegen unerheblich, weil es schließlich die Beklagte war, die von der F... AG die Getränke bzw. das Bier für die Gaststätten A... W... und R... bezog. (bb) Auch der Einwand der Beklagten, die Vereinbarung vom / sei nach dem Schreiben vom gar nicht in Kraft getreten, greift nicht durch. Denn das vorbezeichnete Schreiben trifft mit der Verwendung des Wortes bisher nur eine Aussage für den seinerzeitigen Zeitpunkt. Zugleich wird aber eine Frist zur Übergabe des notariellen Schuldanerkenntnisses bis zum gesetzt. Dass auch diese Frist fruchtlos verstrichen wäre, behauptet die Beklagte nicht.

9 - 9 - (cc) Schließlich ist auch der Einwand der Beklagten, trotz zeitlicher Befristung der Vereinbarung vom / habe die Klägerin unter dem noch eine weitere Gutschrift erteilt, im vorliegenden Zusammenhang nicht durchgreifend. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass die in der Vereinbarung enthaltene zeitliche Befristung versehentlich aus den Blick genommen wurde. Möglich ist auch, dass die Gutschrift vom auf einem automatisierten System beruht, zumal sich aus der Anlage K 14/Bl. 171 ff ergibt, dass das Darlehen betreffend das Objekt R..., welches ausweislich des Schreibens der F... AG vom vorrangig getilgt werden sollte, Ende 2004 noch in Höhe von ,80 valutierte. (b) Allerdings sind die weiteren Einwände der Beklagten, nämlich, dass zum einen nicht die Klägerin, sondern die F... AG an der Vereinbarung vom / beteiligt war, dass zum anderen die Beklagte nicht Darlehensnehmerin des Darlehens betreffend das Objekt R... war und schließlich dass in der Vereinbarung vom / von einem Aufpreis die Rede ist, nicht dagegen von einer Rückvergütung und dort auch nur der Betrag von 30,00 DM genannt ist, nicht - wie in den Gutschriften ab dem ein solcher von 20,54 (40,00 DM), grundsätzlich nicht von der Hand zu weisen. Die Klägerin trägt zum letztgenannten Gesichtspunkt jedenfalls nicht nachvollziehbar vor. Auch ist ein Aufpreis in der Tat etwas anderes als eine Rückvergütung. Der bloße klägerische Hinweis, es sei schließlich gleichgültig, von welchem Unternehmen des Konzerns der Klägerin die Gutschriften erteilt würden, überzeugt im vorliegenden Zusammenhang in dieser pauschalen Form nicht. Schließlich kann auch der Auffassung des Landgerichts, die Klägerin habe substanziiert dargelegt, dass die erteilten Gutschriften aus der Vereinbarung vom / resultieren, mit der vorgenommenen Begründung nicht gefolgt werden. Da es sich bei den Gutschriften um abstrakte Schuldanerkenntnisse handelt, ist die Beklagte grundsätzlich nicht gehalten, darzulegen, auf welcher Grundlage die Klägerin die Gutschriften erteilt hat. (3) Indessen ist die landgerichtliche Entscheidung, dass die Hilfsaufrechnung nicht durchgreife, im Ergebnis aus den nachfolgenden Erwägungen zutreffend: (a) Dafür, dass die von der Klägerin der Beklagten erteilten Gutschriften - wenn auch nicht zwingend auf der Grundlage der Vereinbarung vom / jedoch gleichwohl in der Folgezeit einvernehmlich mit den Forderungen der F... AG aus dem Darlehen betreffend das Objekt R... verrechnet worden sind, sprechen zunächst die Zusätze auf den Gutschriften

10 vom (Bl. 52) und (Bl. 53) Verrechnung mit Darlehen 40/ dies ist die Nummer des Darlehens R Die Gutschriften wurden an die Beklagte adressiert, sind ihr - wovon mangels gegenteiligen Vorbringens auszugehen ist - auch zugegangen, ohne dass sie aber gegen die Zusätze inhaltliche Einwendungen erhoben hätte, etwa mit der Begründung, was man denn mit dem Darlehen R... zu tun habe, so wie dies nun nach vielen Jahren im vorliegenden Rechtsstreit geschieht. Zwar befinden sich auf den weiteren Gutschriften keine gleichlautenden Vermerke. Gleichwohl sind die Vermerke auf den beiden Gutschriften - bei ansonsten gleichlautender Kundennummer - jedenfalls ein gewichtiges Indiz für eine einvernehmliche Verrechnung der Gutschriften mit den Forderungen aus den Darlehen R.... (b) Ein weiteres Indiz ist das Schreiben der F... AG vom (Bl. 117), in dem gerade der Wunsch der Beklagten nach einer Verrechnung der 30,00 DM/hl Fassbier gegen die Forderungen aus dem Vertrag A... W... abgelehnt wurde. Vielmehr wurde mit Nachdruck in dem Schreiben erklärt, dass die Forderungen betreffend das Objekt R... vorrangig seien. Diese Forderungen sind aber - wie die Aufstellung Bl. 171 ff zeigt - noch gar nicht beglichen. Auch dem Schreiben vom ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Der Umstand, dass das Schreiben von der F... AG herrührt, steht seiner Indizwirkung nicht entgegen. Denn die Beklagte trägt auf Seite 3 der Klageerwiderung vom selbst vor, dass von der Klägerin zugesichert worden sei, dass die Gutschriften mit dem streitgegenständlichen Darlehen verrechnet werden. Dies habe daran gelegen, dass die F... AG ohnehin ein Teilbetrieb der...-brauerei sei. Mit diesem Vortrag legt die Beklagte selbst dar, dass unabhängig davon, dass Darlehensgeberin die F... AG war, und ungeachtet des Umstandes, dass auch der Bierlieferungsvertrag mit der F... AG bestand, die Gutschriften über die Rückvergütungen von der Muttergesellschaft, der Klägerin, erteilt wurden. Deswegen kann es sich bei der im Schreiben vom in Bezug genommenen Verfahrensweise der Verrechnung von 30,00 DM/hl Fassbier ohne Weiteres um von der Klägerin erteilte Gutschriften handeln. Hierfür sprechen auch die bereits erwähnten Vermerke auf den Gutschriften vom und Dies gilt umso mehr, als die Beklagte auf der Seite 1 des Schriftsatzes vom vorträgt, dass zwischen der Klägerin und ihr eine Vereinbarung bestanden habe, dass für abgenommene hl Bier seitens der Klägerin an sie ein bestimmter Betrag gezahlt werde. Unabhängig davon, dass dieser Vortrag nicht

11 hinreichend substanziiert ist, belegt er doch, dass ungeachtet des Umstandes, dass die Klägerin selbst nicht Lieferantin des Bieres war, sie es ist, die die Gutschriften für Rückvergütungen erteilt. Dass die Klägerin nicht Lieferantin des Bieres betreffend das Objekt A... W... war, ergibt sich aus den Vereinbarungen vom / und vom / Partner des Gastronomievertrages und damit des Bierlieferungsvertrages war die F... AG. Wenn aber die Klägerin Gutschriften für den Bezug von Bier erteilt, obgleich das bezogene Bier von der F... AG geliefert wurde, ist kein Grund ersichtlich, warum die Gutschriften dann nicht auch mit Forderungen der F... AG verrechnet werden können. (c) Ein weiterer Gesichtspunkt für die Annahme einer einvernehmlichen Verrechnung der durch die Klägerin erteilten Gutschriften mit den Forderungen der F... AG aus dem Darlehen betreffend das Objekt R... ist aber auch, dass die Beklagte, die in der Vergangenheit die Kontoauszüge bezüglich des Darlehens A... W... regelmäßig erhalten hat, gegen deren Inhalt keine Einwände erhoben hat. Hiervon ist jedenfalls mangels gegenteiligen Sachvortrages der Beklagten auszugehen. Es hätte nichts näher gelegen, als entweder eine Verrechnung der erteilten Gutschriften mit den offenen Darlehensforderungen betreffend das Objekt A... W... oder aber die Auszahlung der Gutschriftenbeträge zu fordern, wenn diese - wie die Beklagte behauptet - nicht in zulässiger Weise mit anderen Forderungen - nämlich mit den Darlehensforderungen der F... AG betreffend das Objekt R... - verrechnet werden konnten. Dass die Beklagte eine Verrechnung mit den Darlehensforderungen A... W... oder die Auszahlung der Gutschriften begehrte, ist aber nicht dargelegt. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass sie dem ihr mit Kündigungsschreiben vom mitgeteilten Forderungssaldo entgegengetreten wäre, obgleich zu diesem Zeitpunkt bereits Gutschriften in Höhe von 9.709,60 erteilt waren. Soweit die Beklagte auf Seite 1 unten des Schriftsatzes vom bestreitet, dass ihr monatlich Kontoauszüge betreffend das Darlehen A... W... übersandt wurden, ist dieses Bestreiten nur so zu werten, dass sie eine monatliche Übersendung in Abrede stellt, nicht aber, dass ihr überhaupt Kontoauszüge übersandt worden sind. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte im Termin vom auf entsprechenden Hinweis des Senats - eine Übersendung der Kontoauszüge nicht in Abrede gestellt hat. (d) Im Übrigen ist auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte - wie die Vereinbarung vom / zeigt - grundsätzlich bereit war, zur Tilgung der seitens der F... AG gegenüber Herrn U... bestehenden Forderungen aus dem Darlehen R... Leistungen, nämlich einen Aufpreis pro bezogenen hl Bier, zu erbringen. Bei dieser Sachlage setzt sich die

12 Beklagte mit ihrem Einwand, die vorgenommene Verrechnung der Gutschriften mit den Darlehen bezüglich des Objektes R... sei mangels eines Gegenseitigkeitsverhältnisses unstatthaft, in Widerspruch zu ihrem damaligen Verhalten. Nach alledem ist festzustellen, dass die Forderungen aus den Gutschriften durch einvernehmliche Verrechnung mit den Forderungen der F... AG aus dem Darlehen betreffend das Objekt R... untergegangen sind, so dass die gegenüber der Klageforderung hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen nicht mehr bestehen. Soweit die Beklagte rügt, das Landgericht habe über den Antrag hinaus Zinsen zuerkannt, ist dies nicht zutreffend. Richtig ist zwar, dass die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz, mindestens jedoch 7,68 %, auf ,08 DM ab dem begehrt hat, das Landgericht Zinsen zeitlich und betragsmäßig gestaffelt in dessen bereits ab dem zuerkannt hat. Durch die austenorierte Zinsstaffel betreffend den Zeitraum bis hat das Landgericht jedoch nicht gegen 308 Abs. 1 ZPO verstoßen. Der Betrag von ,08 DM, auf den die Klägerin Zinsen begehrt, setzt sich zusammen aus einer Hauptforderung von ,00 DM und einer Zinsforderung von 3.238,08 DM (Stand jeweils per ), wobei im Betrag von 3.238,08 DM ein bezifferter Zinsanspruch in Höhe von 524,79 DM bezüglich des Zeitraumes bis enthalten war. Die vom Landgericht zuerkannten gestaffelten Zinsen betreffen den klägerseits geltend gemachten bezifferten Anspruch in Höhe von 524,79 DM ( 6 % Zinsen bezüglich Zeitraum bis , d.h. 6 % auf ,00 DM vom bis (= 238,56 DM) und 6 % auf ,00 DM vom bis (= 286,44 DM)), wobei das Landgericht diesen Zinsanspruch teilweise bezüglich des Zeitraumes bis abgewiesen hat. Der Einwand der Beklagten, es liege ein Verstoß gegen das Zinseszinsverbot vor, greift wegen 355 HGB nicht. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichtes geboten ist ( 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO).

13 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf ,88 festgesetzt

DNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S.

DNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005 OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04 EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. 8; BGB 197 Verjährung einer Nutzungsentschädigung bei

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