Auslegungsexemplar 15. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Bordelum Aufstellung der Arten umweltbezogener Informationen

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1 Auslegungsexemplar 15. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Bordelum Aufstellung der Arten umweltbezogener Informationen Es liegen Informationen zu folgenden umweltrelevanten Aspekten nach 3 Abs. 2 BauGB vor: 1) Die aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. 4 (1) BauGB stammenden Informationen bzw. Stellungnahmen sind diesem Schreiben beigefügt. Informationen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange: Allgemein: Das Plangebiet der 15. Änderung des Flächennutzungsplanes liegt gemäß Regionalplan für den Planungsraum V außerhalb der Eignungsgebiete für die Windenergienutzung. Außerhalb der Eignungsgebiete dürfen keine Windkraftanlagen errichtet werden. Die Bauleitplanung verstößt derzeit somit gegen Ziele der Raumordnung und wäre grundsätzlich unzulässig. Ob und wie weit die Planung im Verfahren zur Teilfortschreibung der Regionalplanung berücksichtigt werden kann, ist zurzeit noch offen. Es wird seitens der Landesplanung akzeptiert, dass die Gemeinde frühzeitig das Planverfahren aufnimmt. Sollten die vorgesehenen Flächen nicht als Eignungsflächen in den Regionalplan aufgenommen werden, wäre das Bauleitplanverfahren unmittelbar einzustellen (Innenministerium des Landes SH, Abteilung Landesplanung). Die Flächen sind in dem aktuellen Entwurf des Regionalplanes, TF 2011, als Flächen mit den Nummern 50, 58 und 59 dargestellt. Diese Flächen waren bereits im Kreiskonzept Windkraft enthalten, mit Beschluss des Kreistages vom wurden zu diesen Eignungsgebieten keine Bedenken geäußert, daher bestehen auch keine Bedenken hinsichtlich der Darstellung im Flächennutzungsplan (Kreis Nordfriesland, Bau- und Planungsabteilung). Schutzgut Mensch: Es muss sichergestellt werden, dass von den Rotoren der Windkraftanlagen bei entsprechender Witterung weder Feuchtigkeit, noch Eisstücke auf die öffentlichen Verkehrsflächen gelangen. Die Oberflächen der Anlagen sind so auszustatten, dass keine Reflektionen entstehen, durch die Verkehrsteilnehmer geblendet werden (Kreis Nordfriesland, Verkehrsabteilung). Sofern die neuen Windeignungsflächen die alten Flächen nur ergänzen bzw. diese erweitern, besteht aus der Sicht des Immissionsschutzes das Problem, dass schon die WKA der alten Flächen den Nachtimmissionsrichtwert in der Regel voll ausschöpfen. D. b. unweigerlich, dass jede weitere WKA auf den neuen Flächen zu einer Überhöhung des Richtwertes führt. Wenn die Gemeinde zum Wohle ihrer Mitbürger die Einhaltung des Richtwertes sicherstellen will, muss die Bauleitplanung an dieser Stelle ein Gesamtkonzept entwickeln (Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes S.-H., Technischer Umweltschutz, Regionaldezernat Nord) Die luftfahrtrechtlichen Bewertungen der Planung sind abgeschlossen, die Anlagen wurden mit einer Höhe von 100 m über Grund geprüft.

2 Aus Sicht der militärischen Flugsicherheit/-sicherung bestehen gegen das Vorhaben keine Bedenken. Luftfahrthindernisse mit Bauhöhen von mehr als 100 m über Grund sind - sofern geprüft und für zulässig befunden - gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen ( ) kennzeichnungspflichtig. Hierzu ist auch die Beteiligung der zivilen Luftfahrtbehörden des Landes Schleswig-Holstein erforderlich. Die Anlagen sind als Luftfahrthindernisse mit konkreten Bauhöhen und Standortangaben in den militärischen Tiefflugkarten zu veröffentlichen. Die Richtfunkstrecke der Bundeswehr von Enge-Sande nach Garding wurde abgeschaltet und muss bei der Planung nicht mehr berücksichtigt werden (Wehrbereichsverwaltung Nord, Außenstelle Kiel). Die Gemeinde Reußenköge fordert die Einhaltung eines Grenzabstandes zur Gemeindegrenze von 1 x Höhe der Anlage und die Nachrüstung der Anlagen mit einer bedarfsorientierten Höhenbefeuerung (Radarlösung) sobald dies technisch möglich ist (Gemeinde Reußenköge). Diese Stellungnahme bezieht sich nur auf die Straßen des überörtlichen Verkehrs. Gegen die 15. Änderung des Flächennutzungsplanes bestehen in verkehrlicher und straßenbaulicher Hinsicht keine Bedenken, wenn folgende Punkte berücksichtigt werden: Bei der Errichtung von Windkraftanlagen ist bei der Festlegung der Einzelstandorte zu den Straßen des überörtlichen Verkehrs mindestens ein Abstand von 1xh (H= Nabenhöhe + Rotordurchmesser), gemessen vom Mastfuß der Windkraftanlage bis zum äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, einzuhalten. Weitere direkte Zufahrten und Zugänge dürfen zu den freien Strecken der Straßen des überörtlichen Verkehrs nicht angelegt werden. Die verkehrliche Erschließung der Teilgebiete 1 3 hat ausschließlich über das gemeindliche Straßennetz oder vorhandene Zuwegungen zu erfolgen. Sollte aufgrund des Schwerlastverkehrs Verbreiterungen von Einmündungen von Gemeindestraßen in Straßen des überörtlichen Verkehrs erforderlich werden, dürfen diese Arbeiten nur im Einvernehmen mit dem Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein, Niederlassung Flensburg, erfolgen. Hierzu sind rechtzeitig vor Begin der Arbeiten die entsprechenden Ausführungspläne dem LBV-SH, Niederlassung Flensburg zur Genehmigung vorzulegen (Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein). Aus Sicht der zivilen Luftfahrt bestehen gegen die Planungen zur Errichtung der Windkraftanlagen keine grundsätzlichen Bedenken. Im Genehmigungsverfahren ist die Luftfahrtbehörde zubeteiligen. Für die geplanten Anlagen mit einer Gesamthöhe von 150 m über Grund ist die Zustimmung der Luftfahrtbehörde nach 14 LuftVG erforderlich, die in der Regel mit der Auflage einer Tages- und Nachtkennzeichnung sowie der Veröffentlichung als Luftfahrthindernis verbunden ist. Die Beteiligung der Deutschen Flugsicherung erfolgt von hier aus (Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr SH, Luftfahrtbehörde). Schutzgut Kultur- und Sachgüter: Wenn während der Erdarbeiten Funde oder auffällige Bodenverfärbungen entdeckt werden, ist die Denkmalschutzbehörde unverzüglich zu Benachrichtigen und die Fundstelle bis zum eintreffen der Fachbehörde zu sichern. Verantwortlich hier sind gem. 14 DSchG der

3 Grundstückeigentümer und der Leiter der Arbeiten (Archäologisches Landesamt Schleswig-Holstein). Unsere betroffene Richtfunkstrecke zwischen Ockholm und Bredstedt ist bereits in der Karte 1.2 "Auswahl Sachgüter, Erneuerbare Energien" eingezeichnet und unter Punkt "Bestandssituation Sachgüter" des Umweltberichts erwähnt (Ericsson Services GmbH). Beeinflussungen von Richtfunkstrecken durch neue Bauwerke mit Bauhöhen unter 20 m sind nicht sehr wahrscheinlich. Im vorliegenden Fall wird diese Höhe jedoch erreicht bzw. überschritten. Der beigefügten Anlage 1 kann die Anzahl der in dem angefragten Koordinatenbereich in Betrieb befindlichen Punkt-zu-Punkt-Richtfunkstrecken entnommen werden. In dem zu dem Baubereich gehörenden Landkreis sind außerdem Punkt-zu- Mehrpunkt-Richtfunkanlagen geplant bzw. in Betrieb. Die jeweiligen Richtfunkbetreiber können der beigefügten Anlage 2 entnommen werden. Bei den Untersuchungen wurden Richtfunkstrecken militärischer Anwender nicht berücksichtigt. Zum vorsorglichen Ausschließen von Richtfunkstörungen durch neue Bauten schlage ich Ihnen vor, sich mit den Betreibern in Verbindung zu setzen, um ihre Einbindung in die weiteren Planungen zu gewährleisten. Messeinrichtungen des Prüf- und Messdienstes der Bundesnetzagentur werden durch die Planungen nicht beeinträchtigt (Bundesnetzagentur). Schutzgut Tiere, Pflanzen, Biotope: Im Teilbereich 1 der zu überplanenden Fläche befindet sich ein nach 30 BNatSchG geschütztes Biotop. Im weiteren Verfahren sind zu dessen Erhalt Aussagen notwendig (Kreis Nordfriesland, Untere Naturschutzbehörde). Artenschutz nach 44 BNatSchG: Gemäß 44 BNatSchG sind Zugriffsverbote streng geschützter Arten zu beachten. Dieses betrifft insbesondere die Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten der Arten. Die bislang vorgelegten Unterlagen geben diesbezüglich Ergebnisse benachbarter Standorte für Windkraftprojekte wieder. Für die jetzt notwendige Untersuchungstiefe sollte erarbeitet werden, welche Datendichte ggf. Übertragungen zulässt und welche ausreichenden Beurteilungsgrundlagen geschaffen werden müssen. Das daraus entstehende Untersuchungskonzept bildet dann den begleitenden Prozess der weiteren Planung. Auf der Grundlage der Empfehlungen zur Berücksichtigung tierökologischer Belange bei Windenergieplanungen in Schleswig-Holstein des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR, 2008) bin gern für ein Abstimmungsgespräch bereit. Hinsichtlich der aufgeworfenen Fragen zum Artenschutz, insbesondere des Eintretens von Verbotstatbeständen, halte ich kurzfristig ein Abstimmungsgespräch zwischen Ihnen, dem LLUR und mir für erforderlich (Kreis Nordfriesland, Untere Naturschutzbehörde). Hinweis darauf, dass für das Teilgebiet 1 artenschutzrechtliche Belange besonders zu berücksichtigen sind, da hier eine besondere Bedeutung für den Wiesenvogelschutz konstatiert wird. Artenschutzrechtliche Belange können die Eignung des Gebietes, die gemäß Teilfortschreibung Regionalplan für die Fläche 58 gegeben ist, in Frage stellen. Ferner ist zu bedenken, dass das gehäufte Vorkommen von Windkraftanlagen besonders den Frühjahrsvogelzug in west-östlicher Richtung beeinträchtigt (AG-29).

4 Schutzgut Natur und Landschaft: Hinsichtlich der landschaftsbildlichen Untersuchungen wird auf den gemeinsamen Runderlass Grundsätze zur Planung von Windkraftanlagen des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume vom verwiesen. Eine Ermittlung der Wertstufen ist erforderlich und sollte anhand einer Visualisierung belegt werden (Kreis Nordfriesland, Untere Naturschutzbehörde). Ich weise darauf hin, dass in der konkretisierten Bauleitplanung wenn diese beabsichtigt ist die Kompensation abschließend behandelt sein muss (Kreis Nordfriesland, Untere Naturschutzbehörde). Bitte, um weitere Beteiligung hinsichtlich der noch ausstehenden Eingriffsund Ausgleichsplanung (EON Netz GmbH). Ich weise darauf hin, dass unmittelbar südlich an das Teilgebiet 3 angrenzend eine Waldfläche auf dem ehemaligen Depot, Flurstück 45 (Flur 3, Gemeinde Sönnebüll) anschließt. Nordwestlich befindet sich auf dem Flurstück 19 /Flur 25, Gemeinde Bordelum) eine weitere Waldfläche (Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes S.- H., Untere Forstbehörde). Schutzgut Wasser: Der Deich- und Hauptsielverband Südwesthörn-Bongsiel gibt eine gemeinsame Stellungnahme für die Sielverbände Langenhorner Alter Koog und Sterdebüller Alter Koog sowie Sterdebüller Neuer Koog. Es gilt die Einhaltung von 5 m Abstand zwischen Bauwerken und der Böschungsoberkante angrenzender Verbandsgewässer. Soweit für die spätere Erschließung der Windkraftanlagenstandorte Gewässerkreuzungen mit Wegen oder Kabelanlagen erforderlich werden, sind diese gesondert beim jeweiligen Verband zu beantragen (Deich- und Hauptsielverband Südwesthörn-Bongsiel). 2) Die Ergebnisse wurden inzwischen so weit wie möglich in der Planung berücksichtigt. 3) Folgende Gutachten und Prognosen werden im Rahmen des weiteren Verfahrens, d.h. bis zum Antrag auf Genehmigung gemäß Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) erstellt und berücksichtigt: - Artenschutzbericht, Büro Bioconsult SH - Turbulenzgutachten - Schattenwurfprognose, Büro Argument GmbH - Windgutachten, Büro Windtest - Schalltechnisches Gutachten, Ingenieurbüro Busch - Baugrundgutachten. Zum derzeitigen Stand der Planung liegen Zwischenergebnisse zu den oben genannten Gutachten zum Teil vor, vorliegende Zwischenergebnisse sind in den Umweltbericht zur 15. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Bordelum eingeflossen.

5 4) Allgemeine umweltbezogene Informationen: - Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein von Regionalplan, Planungsraum V, Neufassung Entwurf des Regionalplanes für den Planungsraum V, Teilfortschreibung Runderlass Grundsätze zur Planung von Windkraftanlagen von Landschaftsrahmenplan, Planungsraum V von Landschaftsplan von Landesweite Biotopkartierung des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein (LLUR) - Flächennutzungsplan von 1987 und Änderungen - Vorliegende umweltrelevante Stellungnahmen: - Innenministerium des Landes S-H, Abteilung Landesplanung - Kreis Nordfriesland, Bau- und Planungsabteilung - Kreis Nordfriesland, Verkehrsabteilung - Kreis Nordfriesland, Untere Naturschutzbehörde - Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein - Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr SH, Luftfahrtbehörde - Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes S.-H., Technischer Umweltschutz, Regionaldezernat Nord - Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes S.-H., Untere Forstbehörde - Archäologisches Landesamt Schleswig-Holstein - Bundesnetzagentur - Wehrbereichsverwaltung Nord, Außenstelle Kiel - AG-29 - Deich- und Hauptsielverband Südwesthörn-Bongsiel - EON Netz GmbH - Ericsson Services GmbH - Gemeinde Reußenköge Ausgelegen vom.. bis. Datum Unterschrift

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