Gemeinde Uckerland, Landkreis Uckermark. 2. Änderung des. Flächennutzungsplans Lübbenow 1. Sondergebiet Windkraftanlage. Begründung -ENTWURF-

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1 Gemeinde Uckerland, Landkreis Uckermark 2. Änderung des Flächennutzungsplans Lübbenow 1 (ehemals Amtsflächennutzungsplans Lübbenow 1, der ehemaligen Gemeinden Fahrenholz, Güterberg, Jagow, Lübbenow, Nechlin und Trebenow) Sondergebiet Windkraftanlage Begründung -ENTWURF- Ausgelegen vom bis Bürgermeisterin: Planersteller: ENERTRAG Aktiengesellschaft Gut Dauerthal Dauerthal Seite 1 von 8

2 Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 3 2 Anlass und Ziel der Planung 3 3 Darstellung des Änderungsbereichs 4 4 Kriterien zur Erweiterung des Windeignungsgebiets Milow 5 5 Hinweise 6 Seite 2 von 8

3 1 Allgemeines Im Zuge der Gemeindeneugliederung im Land Brandenburg im Dezember 2001, schloss sich die Gemeinde Uckerland aus den selbständigen Gemeinden Fahrenholz, Güterberg, Jagow, Lemmersdorf, Lübbenow, Milow, Nechlin, Trebenow, Wilsickow, Wismar und Wolfshagen zusammen. Die Gemeinden gehörten bis dahin dem Amt Lübbenow an, welches mit der Neugliederung aufgelöst wurde. Uckerland ist eine amtsfreie Gemeinde. Im ehemaligen Amt Lübbenow wurde ein Amtsflächennutzungsplan aufgestellt, der sich in den Amtsflächennutzungsplan Lübbenow 1 und den Amtsflächennutzungsplan Lübbenow 2 unterteilt. Der Bereich des Amtsflächennutzungsplans Lübbenow 1 (Rechtskraft am ) umfasst die ehemaligen Gemeinden Fahrenholz, Güterberg, Jagow, Lübbenow, Nechlin und Trebenow. Der Bereich des Amtsflächennutzungsplans Lübbenow 2 (Rechtskraft am ) umfasst die ehemaligen Gemeinden Milow, Wilsickow, Wismar, Lemmersdorf und Wolfshagen. Mit der vorliegenden 2. Änderung wird infolge der Neugliederung / Amtsauflösung der Amtsflächennutzungsplan in Flächennutzungsplan der Gemeinde Uckerland umbenannt. 2 Anlass und Ziel der Planung Die Bauleitplanung ist gemäß 1 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) den Zielen der Raumordnung anzupassen. Der mit Bescheid vom 22. Juli 2004 genehmigte sachliche Teilplan "Windnutzung, Rohstoffsicherung und gewinnung" der regionalen Planungsgemeinschaft Uckermark- Barnim wird fortgeschrieben. Der erarbeitete Entwurf 2011 befand sich vom 11. April bis zum 14. Juli 2011 im öffentlichen Beteiligungsverfahren. Mit der Abwägung der eingegangen Stellungnahmen wurden die Kriterien für die Festlegung von Eignungsgebieten Windenergienutzung überarbeitet und in der 24. und 25. Sitzung der Regionalversammlung (am 06. Februar 2012 und am 10. Dezember 2012) bestätigt. Auf Grundlage der aktualisierten Kriterien fand eine Überarbeitung der Abgrenzungen der Eignungsgebiete Windenergienutzung statt. Im Zuge dessen wurden die Gemeinden zum Planungsstand März 2013 um eine Stellungnahme gebeten. Am 2. Dezember 2013 bestätigte die Regionalversammlung den überarbeiteten Entwurf des sachlichen Teilregionalplans "Windnutzung, Rohstoffsicherung und -gewinnung" und beschloss die Durchführung eines weiteren Beteiligungsverfahrens. Im Ergebnis der Abwägung wurde ein weiterer Entwurf erarbeitet, der Regionalplanentwurf 2015 (Stand ), der sich derzeit im Beteiligungsverfahren befindet. Die Gemeindevertreter der Gemeinde Uckerland haben in ihrer Sitzung am die Aufstellung von Bebauungsplänen für mögliche Windfelder, die im Entwurf der Fortschreibung des sachlichen Teilplans Windnutzung, Rohstoffsicherung und - gewinnung neu als Eignungsgebiete Windenergienutzung (WEG) ausgewiesen sind, beschlossen. Der Beschluss wurde ortsüblich im Amtsblatt für die Gemeinde Uckerland Ausgabe 05/2011 vom bekannt gemacht. Den aktuellen Planungsstand der Regionalplanung (07/2015) nimmt die Gemeinde Uckerland als Grundlage für ihre Bauleitplanung und möchte einen Bebauungsplan Nr. 2 Sondergebiet Windenergie Windfeld Milow aufstellen. Das überplante Gebiet ist im wirksamen Flächennutzungsplan Lübbenow 1 (ehemalige Gemeinden Fahrenholz, Güterberg, Jagow, Lübbenow, Nechlin und Trebenow) der Gemeinde Uckerland als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Daher ist hierfür eine Änderung des Flächennutzungsplans erforderlich. Mit der 2. Änderung des rechtswirksamen Flächennutzungsplans Lübbenow 1 der Gemeinde Uckerland sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Seite 3 von 8

4 Erweiterung des Windfeldes Milow in den Gemarkungen Werbelow, Trebenow und Lübbenow geschaffen werden. Die Gemeinde will mit der Planung zur Energieversorgung aus regenerativen Quellen sowie zur Erfüllung der internationalen und nationalen Klimaschutzziele beitragen und auf diese Weise den wirtschaftlichen Aufschwung der Gemeinde weiter fördern. Anlässlich der aktuellen Teilfortschreibung des sachlichen Teilplans "Windnutzung, Rohstoffsicherung und gewinnung" beabsichtigt die Gemeinde, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für einen weiteren Ausbau der Windenergienutzungen zu schaffen. Die Erweiterung des geplanten Sondergebietes schließt sich direkt an den bestehenden Windpark Milow an. Der Windpark Milow ist im Flächennutzungsplan Lübbenow 2 (ehemalige Gemeinden Milow, Wilsickow, Wismar, Lemmersdorf und Wolfshagen) der Gemeinde Uckerland als Sondergebiet Windkraftanlage ausgewiesen. 3 Darstellung des Änderungsbereichs Dem Gebot der optimierten Nutzung von Konzentrationsflächen des Regionalplans Uckermark Barnim folgend, wird die bereits vorhandene Sondergebietsfläche entsprechend des von der Gemeinde neu festgelegten Abstandskriteriums zur Wohnbebauung (1.000 m zu jeglicher Wohnbebauung, einschließlich zu der Schule in Werbelow) sowie unter Berücksichtigung der aktuellen Kriterien der Regionalplanung erweitert. Angrenzend an das bereits wirksame Sondergebiet Windkraftanlage entsteht so zwischen den Ortschaften Milow, Wilsickow, Werbelow, Trebenow und Lübbenow ein zusammenhängendes Sondergebiet. Der Änderungsbereich von etwa 160 Hektar wird entsprechend des wirksamen Flächennutzungsplans Lübbenow 1 und gemäß 1 Abs. Nr. 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) als Sondergebiet (SO) Windkraftanlage ausgewiesen. Innerhalb dieser Fläche ist die Errichtung und der Betrieb von Windkraftanlagen entsprechend den Festsetzungen des parallel aufgestellten Bebauungsplans Nr. 2 Sondergebiet Windenergie Windfeld Milow zulässig. Flächen im Flächennutzungsplan Lübbenow 1, die nicht als Sondergebiet Windkraftanlage ausgewiesen sind, sind von einer Bebauung durch Windkraftanlagen ausgeschlossen (Ausschlusswirkung nach 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB). Die Planung soll eine geordnete städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozial- und ökologisch gerechte Bodennutzung gewährleisten, um der steigenden Nachfrage nach regenerativen Energieformen Rechnung zu tragen. Zur Berücksichtigung der durch die Planung berührten Belange des Umweltschutzes werden im Rahmen der Bauleitplanung entsprechende Fachgutachten (z.b. Schallimmissionsprognose, Schattenwurfanalyse, Brut- und Rastvogelkartierung) erarbeitet. Die Ergebnisse und Empfehlungen werden mit den Anregungen und Hinweisen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 3 BauGB i. V. m. der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß 4 BauGB in die Planung eingestellt. Alle umweltbezogenen Auswirkungen der Planung werden entsprechend des im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung der Behörden festgelegten Untersuchungsumfangs im Umweltbericht gemäß 2a BauGB beschrieben und bewertet. Die 2. Änderung des Flächennutzungsplans Lübbenow 1 der Gemeinde Uckerland zielt ausschließlich auf die Erweiterung des Windparks Milow ab bzw. umfasst ausschließlich das Thema Sondergebiet mit besonderer Zweckbestimmung Windkraftanlage zur Erweiterung des Eignungsgebietes für Windenergienutzung Milow. Der genehmigte Flächennutzungsplan beinhaltet in seiner Begründung im Kapitel 4.5 Sonstige Nutzungen/Windenergie (S. 44ff) Aussagen zu vier Teilkomplexen für Windkraftnutzung: Teilkomplex I: Zarnkehöfe Seite 4 von 8

5 Teilkomplex II: Lindhorst Teilkomplex III: Nechlin Teilkomplex IV: Fahrenholzer Höhe Im Ergebnis der Abwägung aller Belange und Schutzabstände wurde nur der Teilkomplex III Windpark Nechlin im Flächennutzungsplan als Sondergebiet ausgewiesen. Diese Aussagen sind von der hier vorliegenden 2. Änderung nicht betroffen. Die 2. Änderung des Flächennutzungsplans in Folge der Teilfortschreibung des Regionalplans stellt sozusagen eine Ergänzung zum rechtswirksamen Flächennutzungsplan Lübbenow 1 dar. 4 Kriterien zur Erweiterung des Windeignungsgebiets Milow Das Eignungsgebiet Windenergienutzung Milow Nr. 17 gemäß Entwurf zur Fortschreibung zum sachlichen Teilplan "Windnutzung, Rohstoffsicherung und -gewinnung" bildet die Grundlage für die Ausweisung des Sondergebietes Windkraftanlage. Auf dieser Grundlage wird der Kriterienkatalog 1 der Regionalen Planungsgemeinschaft Uckermark-Barnim präzisiert und die Abgrenzungen an die Örtlichkeiten der Gemeinde angepasst. Dabei ist, aufbauend auf die Regionalplanung, unter folgenden Tabukriterien zu unterscheiden: Hartes Tabukriterium: Windkraftanlagen sind aus tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen ausgeschlossen Weiches Tabukriterium: Windkraftanlagen sind aus begründeten Kriterien des Plangeber ausgeschlossen Restriktion: Windkraftanlagen stehen Restriktionen entgegen diese können entgegen der Windenergie wirken, es besteht aber auch Abwägungsspielraum zugunsten der Windenergienutzung. Die Bewertung der Restriktionswirkung ist Sache des Plangebers. In der folgenden Tabelle werden die für die Erweiterung des WEG Milow angewandten Kriterien zur Ausweisung des Sondergebietes Windkraftanlage aufgelistet. Sie sind entsprechend in der Planzeichnung dargestellt. Kriterium Art Anwendung Quelle Bemerkungen Wohngebäude im Norden und Gebäude nach (Gebäudegrenzen von Hartes Süden des ALK, dem ständigen Wohnsitz Tabukriterium Plangebietes Ortsbegehung dienenden Gebäuden) m Abstand Wohngebäude m Abstand zu Wohngebäuden ortskonkrete Belange - Berücksichtigung als Abwägungsbelange, hier: m Abstand Schulgebäude Werbelow Restriktion Weiches Tabukriterium Weiches Tabukriterium im Norden des Plangebietes im Norden und Süden des Plangebietes im Süd-Osten des Plangebietes Gebäude nach ALK, Berechnung CAD Gebäude nach ALK, Berechnung CAD Gebäude nach ALK, Ortsbegehung, Berechnung CAD Rechtskräftiger VEP Nr. 1 Windpark Milow Bestandsschutz für bestehende Windkraftanlagen gleichwertige Bewertung der Schutzwürdigkeit von dauerhafter Wohnnutzung und Schule 1 Beschluss in der 24. und 25. Regionalversammlung vom und Seite 5 von 8

6 Kriterium Art Anwendung Quelle Bemerkungen Regionalplanerisch konkretisierte Flächen des landesplanerischen Freiraumverbundes Hartes Tabukriterium im Osten des Plangebiets LEP B-B unsichere Rechtskraft des LEP B-B: am 2. Juni 2015 wurde verkündet, dass der LEP B-B vom 27. Mai 2015 (GVBl. II Nr. 24), mit Wirkung vom 15. Mai 2009 wieder in Kraft getreten ist Wald nach 12 LWaldG FFH-Gebiet Mühlbach Beeke Hartes Tabukriterium Restriktion im Osten des Plangebiets im Osten des Plangebiets Luftbild LUGV greift, wenn der LEP B-B unwirksam ist, das Plangebiet würde dadurch geringfügig größer werden Tierökologische Belange, hier: Schreiadler 3 km Schutzbereich (Windkrafterlass 2011 und Abwägungen) Restriktion im Westen des Plangebietes Gutachten Raumnutzungsanalyse des Schreiadlers erforderlich Berücksichtigung einer Mindestgröße von 25 ha für Eignungsgebiete Windenergienutzung Restriktion Berechnung CAD weiterhin gegeben, auch mit Anwendung des ortskonkreten Belangs wird für die Windenergie substantiell Raum geschaffen (etwa 1,86% geringere Fläche) Im Ergebnis ist das präzisierte Gebiet durch das Anwenden des ortskonkreten Belangs im Süd-Osten geringfügig um etwa 1,86 Prozent durch die gemeindliche Planung verringert. Durch diese verhältnismäßig geringe Verringerung ist für die Windkraft im Bereich des WEG Milow dennoch substantiell Raum geschaffen. 5 Hinweise Folgende Hinweise werden als Ergebnis der frühzeitigen Unterrichtung der Behörden und Träger öffentlicher Belange ( 4 Abs. 1 BauGB) in die 2. Änderung des Flächennutzungsplans Lübbenow 1 aufgenommen. 1. Auflagen im Bereich der Bodendenkmale Bodendenkmale sind nach BbgDSchG 1 (1), 2 (1)-(3), 7 (1) im öffentlichen Interesse und als Quellen und Zeugnisse menschlicher Geschichte und prägende Bestandteile der Kulturlandschaft des Landes Brandenburg geschützt. Sie dürfen bei Bau- und Erdarbeiten ohne vorherige denkmalschutzbehördliche Erlaubnis bzw. Erlaubnis durch Planfeststellung oder bauordnungsrechtlicher Genehmigung und - im Falle erteilter Erlaubnis - ohne vorherige fachgerechte Bergung und Dokumentation nicht verändert bzw. zerstört werden (BbgDSchG 7 <3>, 9 und 11 <3>). Alle Veränderungen und Maßnahmen an Bodendenkmalen sind nach Maßgabe der Denkmalschutzbehörde zu dokumentieren (BbgDSchG 9 <3>). Für die fachgerechte Bergung und Dokumentation von betroffenen Bodendenkmalen ist nach BbgDSchG 7 (3) und 11 (3) der Veranlasser kostenpflichtig. Im Bereich des Planausschnitts zur 2. Änderung des Flächennutzungsplans Lübbenow 1 sind derzeit vier Bodendenkmale registriert: 1. Milow 16 Siedlung des Neolithikums 2. Lübbenow 10 Siedlung der Bronzezeit 3. Werbelow 6 Siedlung der Bronzezeit Seite 6 von 8

7 4. Werbelow 2,7,10 Siedlung der Bronze- und Eisenzeit, Fundplatz des Mittelalters 2. Auflagen im Bereich der Bodendenkmal-Vermutungsflächen Neben den bekannten Bodendenkmalen sind aufgrund sehr guter siedlungstopographischer Bedingungen weitere, bisher unbekannte Bodendenkmale mit großer Wahrscheinlichkeit vorhanden. Bereiche, in denen Bodendenkmale begründet vermutet werden, ist eine Prüfung notwendig. 3. Abstand zur Landesstraße L256 Bei der Planung von baulichen Anlagen im Bereich der Landesstraße sind die Abstandsanforderungen des 24 BbgStrG zu beachten. Für Landesstraßen ist das Brandenburgische Straßengesetz (BbgStrG) zu beachten. Im 24 BbgStrG ist u.a. bestimmt, dass Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 20 m, gemessen vom äußeren Rand der für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn, nicht errichtet werden dürfen. Weiterhin heißt es, das für bauliche Anlagen jeder Art in einer Entfernung bis zu 40 m, gemessen vom äußeren Rand der für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn, für Baugenehmigungen die Zustimmung der Straßenbaubehörde erforderlich ist. Der klarstellende Erlass Beteiligung der Straßenbauverwaltung im Genehmigungsverfahren für Windkraftanlagen durch die Baugenehmigungs- oder Immissionsschutzbehörden" 2 erläutert, wie die Berücksichtigung der verkehrlichen Belange erfolgen soll. 4. Ver- und Entsorgungsleitungen Vor Beginn der Bauausführungen ist das beauftragte Bauunternehmen verpflichtet, sich nach dem aktuellen Verlauf der Ver- und Entsorgungsleitungen beim Versorgungsunternehmen zu erkundigen. Entlang der Landesstraße L 256 verläuft eine Trinkwasserhauptleitung des Norduckermärkischen Wasser- und Abwasserverbandes. Zu dieser Leitung ist für weitere bauliche Anlagen ein Abstand von 20 m einzuhalten. Eine Überbauung und Überpflanzung ist nicht gestattet. Die Hinweise zu den Ver- und Entsorgungsleitungen sollen sicherstellen, dass vorhandene Leitungen im Bereich der 2. Änderung des Amtsflächennutzungsplans nicht beschädigt werden und entsprechende Abstimmungen z.b. über Abstandsanforderungen mit den jeweiligen Leitungsträgern erfolgen. 5. Radar der Luftverteidigung Cölpin Das Plangebiet liegt in Bereichen im Interessengebiet der Luftverteidigungsradaranlage Cölpin. Windkraftanlagen können die Funktionsfähigkeit von Radaranlagen stören. Das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr teilt mit, dass Störungen ausgeschlossen werden können, wenn die Windkraftanlagen mit 2 Erlass des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung des Landes Brandenburg "Beteiligung der Straßenbauverwaltung im Genehmigungsverfahren für Windkraftanlagen durch die Baugenehmigungs- oder Immissionsschutzbehörden" vom (Amtsblatt für Brandenburg Nr. 24 S. 1191) Seite 7 von 8

8 ihren dämpfungs- und verschattungswirksamen Anteilen (Turm, Gondel, Rotorblattwurzel - etwa unteres Drittel des Rotorblatts) nicht höher gebaut werden als 195 m über Normalnull. Werden die Windkraftanlagen mit den dämpfungs- und verschattungswirksamen Anteilen höher gebaut, bedarf es einer gesonderten Bewertung, einer Einzelfallprüfung. Beim Hineinragen von dämpfungs- und verschattungswirksamen Anteilen der Windkraftanlagen in den Erfassungsbereich der Luftverteidigungsradaranlage ist ein Separationsabstand im Seitenwinkel von mindestens 0,3 oder größer einzuhalten. Um mehrere Windkraftanlagen auf der Fläche anzuordnen, gibt es die Möglichkeit der engen Staffelung. Das bedeutet, dass zwei Windkraftanlagen auf einem Radial mit einem maximalen Abstand des 3-fachen Rotordurchmessers errichtet werden. Als Referenz zur Ausrichtung der Radiale und zur Ausmessung der Separationsabstände im Seitenwinkel dient folgende geographische Koordinate (WGS84): ,29 Ost, ,22 Nord. 5. Kampfmittel Sollten bei Erdarbeiten Kampfmittel gefunden werden, ist es nach 3 Abs. 1 Nr.1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel (Kampfmittelverordnung für das Land Brandenburg - KampfmV) vom , veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II Nr. 30 vom , verboten, entdeckte Kampfmittel zu berühren und deren Lage zu verändern. Die Fundstelle ist gemäß 2 der genannten Verordnung unverzüglich der nächsten örtlichen Ordnungsbehörde oder der Polizei anzuzeigen. Im Bereich der 2. Änderung des Amtsflächennutzungsplans Lübbenow 1 gibt es keine konkreten Anhaltspunkte für vorhandene Kampfmittel. Dieser Hinweis vom Zentraldienst der Polizei wurde vorsorglich mit aufgenommen. Uckerland, 06./ , aktualisiert Die Bürgermeisterin - Seite 8 von 8