WindEnergieAnlagen. (WEA) - Konzept

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1 WindEnergieAnlagen (WEA) - Konzept

2 April

3 1. Zielsetzung Ziel der Landesentwicklung und Regionalplanung ist es, die Voraussetzungen für den Einsatz und die Entwicklung erneuerbarer Energien zu verbessern. Der Anteil des Stroms aus Windkraft soll von zur Zeit drei auf 15 Prozent ausgebaut werden. Laut Koalitionsvertrag der Landesregierung in NRW sollen künftig zwei Prozent der Landesfläche als Vorranggebiete für Windenergieanlagen (WEA) genutzt werden. Dazu wurde der Windenergie-Erlass von 2005 überarbeitet. Die Novellierung erschien im Juli Bei der Überarbeitung wurden Regelungen für Höhenbeschränkungen oder pauschale Abstandsregelungen gestrichen und auf eine bevorzugte Ausweisung von Konzentrationszonen für WEA entlang von Infrastrukturtrassen hingewiesen. Auch auf das Repowering von Altanlagen (sofern älter als 10 Jahre) wird verwiesen und auf eine Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit (Windhöffigkeit). Die Ausweisung von Zonen in Waldgebieten wird weiterhin nicht favorisiert, es sei denn im gesamten Stadtgebiet sind keine weiteren Gebiete für eine WEA-Nutzung zu finden und es handelt sich bei den Waldflächen z. B. nicht um standortgerechte Laubwälder. Detailliertere Beurteilungskriterien dazu werden zurzeit in einem Leitfaden "Windenergie im Wald" erarbeitet. Durch das "Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien" (EEG) sind die Netzbetreiber gesetzlich verpflichtet, Strom aus erneuerbaren Energien vorrangig abzunehmen. Von Seiten des ortsansässigen Energieversorgers ENERVIE gibt es Überlegungen, neue WKA (dabei sind bis zu 60 MW in der Region geplant) zu errichten. Auch private Investoren zeigen Interesse in Hagen WEA zu betreiben. Der gültige Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Arnsberg (Teilabschnitt Oberbereiche Bochum und Hagen) enthält keine bindenden Vorgaben für die Planung von Konzentrationszonen für Windkraftanlagen. Der RVR als mittlerweile zuständige Regionalplanungsbehörde für die Stadt Hagen erarbeitet zurzeit einen neuen Regionalplan für das Verbandsgebiet. In Vorbereitung dieses Verfahrens wurden Potentialflächen für Windkraftanlagen im Verbandsgebiet ermittelt. Es ist allerdings nicht beabsichtigt, Konzentrationszonen mit Ausschlusswirkung regionalplanerisch festzulegen. Die räumliche Steuerung der Windenergie im Stadtgebiet bleibt somit der kommunalen Planungshoheit der Stadt Hagen vorbehalten. Um eine geordnete Entwicklung weiterer WEA-Standorte unter Berücksichtigung der Belange von Natur und Landschaft sowie anderer Nutzungsansprüche an den Raum sicherstellen zu können, hat der RAT der Stadt Hagen die Verwaltung mit der Erarbeitung eines neuen WEA-Konzeptes beauftragt und die Einleitung eines sachlichen Teilflächennutzungsplans - Windenergie ( , 0979/2011) beschlossen. 3

4 2. Planungsvorlauf Nachdem ab 1997 die Windkraftanlagen (WKA) im BauGB einen besonderen Rechtsstatus als privilegierte Anlagen im Außenbereich erhielten und die Nachfrage nach entsprechenden Standorten sehr hoch war, hat die Stadt Hagen mit einer umfassenden Änderung des Flächennutzungsplanes reagiert, um durch Planungsrecht die Anzahl und Verteilung solcher Anlagen im Stadtgebiet steuern zu können. Die Darstellung von Windkraftstandorten im Flächennutzungsplan (FNP) ermöglichte es der Stadt seitdem, Anträge an anderen als den geplanten Standorten abzulehnen. Dazu wurde vor rund 10 Jahren eine gesamtstädtische Untersuchung zu potentiellen Windkraftstandorten durchgeführt. Zur Standortanalyse, insbesondere für die notwendigen Pufferzonen (Abstände) zu schutzwürdigen Bereichen, wurden die Angaben des Windenergie-Erlasses des Landes NRW in der Fassung vom berücksichtigt. Soweit dieser Erlass keine Richtwerte nannte, wurde auf Untersuchungen aus anderen Städten und Gemeinden zurückgegriffen. Aufgrund dieser Vorgaben, der topografischen Gegebenheiten und der vorhandenen Siedlungsstruktur musste in Hagen von der ansonsten üblichen Darstellung flächiger Konzentrationszonen abgewichen werden. Als Ergebnis der Analyse wurden 10 Einzelstandorte ermittelt und durch die 55. Änderung des Flächennutzungsplanes planungsrechtlich umgesetzt. Alle 10 Standorte sind zwischenzeitlich belegt. Die Anlagen haben eine Nennleistung von 220 bis 1800 kw und weisen Gesamthöhen von 65 m bis rd. 130 m auf. Die vom Rat beschlossene Höhenbegrenzung auf 100 m Gesamthöhe konnte nur in den wenigen Fällen umgesetzt werden, die nach Rechtskraft der FNP-Änderung genehmigt wurden. Die meisten Anlagen wurden jedoch höher, bereits parallel zum FNP-Verfahren, an den dafür vorgesehenen Standorten errichtet. Alle 10 Anlagen befinden sich im Hagener Süden, im Stadtteil Eilpe/Dahl, vorrangig entlang der BAB A45. Eine Vielzahl aktueller Anfragen nach weiteren Windkraftstandorten, die gesetzlichen Verpflichtungen zur Entwicklung regenerativer Energien sowie die geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen machen es zwingend notwendig, das Windenergiekonzept der Stadt Hagen grundlegend zu überarbeiten. 3. Aktuelle Rechtslage Windkraftanlagen sind als Vorhaben zur Nutzung der Windenergie nach 35 BauGB Abs. 1 privilegiert. 35 Abs.3 Satz 3 BauGB gibt den Gemeinden die Möglichkeit, diese allgemeine Privilegierung räumlich einzuschränken (Planungsvorbehalt), wenn durch Darstellung im FNP eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Damit sind sogenannte Konzentrationszonen für Windkraftanlagen gemeint, die Standortbereiche für solche Anlagen vorgeben, soweit es im Sinne von 1 Abs. 3 BauGB für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die Darstellung einer Konzentrationszone gilt als öffentlicher Belang, der einer Anlagenplanung außerhalb dieser Zonen entgegen gehalten werden kann (Ausschlusswirkung). Damit haben die Gemeinden über den FNP ein wirkungsvolles Instrument zur Steuerung der Standorte von Windkraftanlagen. Der Gebrauch dieses Planungsinstruments setzt ein schlüssiges städtebauliches Gesamtkonzept voraus 4

5 und unterliegt der gerichtlichen Überprüfung. Da der Flächennutzungsplan hier unmittelbar auf Eigentumsrechte durchgreift, ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch eine Normenkontrolle zulässig. Durch die Anwendung dieses Instrumentariums darf die Windenergienutzung im Stadtgebiet nicht verhindert werden. Vielmehr ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Windenergie substanziell Raum zu geben. Die Windenergienutzung muss sich gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzten können. Die planende Gemeinde ist aber auch nicht verpflichtet, sämtliche Flächen, die sich für Windenergieanlagen eignen, im FNP als Konzentrationszone darzustellen. Die Belange der Windenergienutzung sind mit den anderen zu berücksichtigenden Belangen gerecht abzuwägen. Nach der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (Dez. 2012) und des Oberverwaltungsgerichts NRW (Juli 2013) sind dazu "harte" und "weiche" Kriterien für die Findung von Tabuzonen bzw. Konzentrationszonen anzuwenden. Folgende Vorgehensweise wird von den Gerichten eingefordert: 1. Harte Tabukriterien ermitteln: Harte Tabuzonen scheiden kraft Gesetzes als Konzentrationszonen aus. Es handelt sich hierbei um Flächen, deren Bereitstellung für die Windenergienutzung an 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB scheitert. Dies sind lt. Urteil Flächen mit offensichtlich zu geringer Windhöffigkeit, besiedelte Splittersiedlungen im Außenbereich, zusammenhängende Waldflächen, Verkehrswege und andere Infrastrukturanlagen, strikte militärische Schutzbereiche, Naturschutzgebiete ( 23 BNatSchG), Nationalparke und Nationale Naturmonumente ( 24 BNatSchG), Biosphärenreservate ( 25 BnATsCHg9 und gesetzlich geschütze Biotope ( 32 BNatSchG). Harte Tabuzonen stellen tatsächliche oder rechtliche Hindernisse für die Realisierung der Planung dar und sind absehbar auf einer nachfolgenden Zulassungsebene nicht überwindbar. 2. Weiche Tabukriterien bestimmen: Weiche Kriterien, die der Plangeber nach Maßgabe verwendet, um aus städtebaulichen Gründen eine WEA-Nutzung zu unterbinden und die damit zu einem Ausschluss von Flächen für zukünftige WEA führen, müssen gerechtfertigt werden, da der Windenergienutzung "substanziell Raum" im Stadtgebiet zu gewähren ist. Eine Verhinderungsplanung soll damit vermieden werden. 3. Das Ergebnis der Schritte 1 und 2 sind Potenzialflächen, die mit den Belangen konkurrierender Nutzungen abzuwägen sind; das Ergebnis der Abwägung sind Konzentrationszonen. 4. Prüfung, ob substanziell Raum für die Windenergienutzung verbleibt (wenn nein, erneutes Prüfverfahren ab Nr. 2 3 durchführen). Im WEA-Erlass von Juli 2011 werden die Rahmenbedingungen zur Ausweisung von Konzentrationszonen/Vorranggebiete definiert. Es werden zwar Tabuflächen, auf denen keine WEA errichtet werden dürfen genannt, gesetzlich festgeschriebene Mindestabstände zu allen anderen Nutzungen im Stadtgebiet, z. B. für Wohnbebauung, werden aber leider nicht vorgegeben. Es wird u. a. auf ein OVG NRW-Urteil aus 2006 verwiesen, das allerdings nur als Faustregel gesehen werden kann und die Prüfung des konkreten Einzelfalles nicht entbehrlich macht. 5

6 Dazu heißt es im Erlass: "Ist der Abstand zwischen einem Wohnhaus und eine WEA geringer als das zweifache der Gesamthöhe der Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu einer dominanten und optisch bedrängenden Wirkung der Anlage gelangen. Beträgt der Abstand das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe der Anlage, bedarf es regelmäßig einer besonders intensiven Prüfung des Einzelfalles." Zur Ausweisung neuer Konzentrationszonen im Wald verweist der Erlass zunächst auf die Landesentwicklungsplanung und gibt folgendes vor: "Die Ausweisung in Waldgebieten kommt nach Maßgabe des Zieles B.II.3.2 des LEP NRW in Betracht Bei Einhaltung der dort genannten Bedingungen eignen sich beispielsweise Kahlflächen im Wald aufgrund von Schadensereignissen; eine Ausweisung kommt nicht in Betracht, wenn es sich um besonders wertvolle Waldgebiete (insbes. Standortgerechte Laubwälder ) handelt. Näheres regelt der Leitfaden Rahmenbedingungen für WEA auf Waldflächen in NRW MKULNV Zur Ausweisung von Konzentrationsflächen im Wald bedarf es einer Genehmigung zur Waldumwandlung durch das Regionalforstamt Ruhrgebiet. Der LEP lässt andere Nutzungen in Waldgebieten nur zu "wenn die angestrebten Nutzungen nicht außerhalb des Waldes realisierbar sind und der Eingriff in den Wald auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird... Die Ausweisung von Gebieten für die Windenergienutzung in Bereichen für den Schutz der Landschaft und die landschaftsorientierte Erholung (BSLE im LEP) sowie in regionalen Grünzügen ist möglich, wenn die Windenergienutzung mit der konkreten Schutzfunktion des jeweiligen Bereiches vereinbar ist"... Aufgrund dieser Vorgaben wurde dieses Windenergieanlagen-Konzept anhand vorhandener digitaler Daten mit Hilfe einer computergestützten Analyse (Geografisches Informationssystem, GIS-Analyse) erarbeitet. 4. Potentialanalyse des Stadtgebietes 4.1. Grundlagen Zur Standortermittlung von potentiellen Konzentrationszonen für WEA wurde ein Flächenausschlussverfahren angewendet. Die Methodik eines solchen Verfahrens besteht in der Erfassung und Überlagerung aller anderen Flächennutzungen im Stadtgebiet, die einer Nutzung für Windenergie entgegenstehen. Dazu wurden zunächst die im WEA-Erlass 2011 genannten Tabuflächen sowie andere rechtlich festgelegte Tabuflächen und notwendige Abstandsflächen ermittelt. Sofern der Erlass und weitere Rechtsvorschriften keine eindeutigen Vorgaben machten, wurden für die Untersuchung im Rahmen einer städtebaulichen Betrachtung der für die geordnete Entwicklung des Gemeindegebietes erforderlichen Restriktionen eigene Abstandswerte festgelegt. Dabei wurde die Untersuchung im Hinblick auf besonders empfindliche Nutzungsarten (Wohnen, naturschutzrelevante Flächen) nach dem "Ampelprinzip" aufgebaut. Hier markiert die Ampelfarbe rot den Tabubereich, wobei zunächst die harten Kriterien (rot) als Bereiche, in denen tatsächlich oder rechtlich die Errichtung einer Windkraftanlage nicht möglich ist) angewendet wurden. Dabei 6

7 wurde von zukünftigen Anlagen mit einer Gesamthöhe von 150 m ausgegangen. Die Rotoren mit einem angenommenen Radius von 50 m dürfen in keine Tabuzone hineinreichen Harte Tabuflächen Als harte Tabuflächen (ROT) schieden zunächst folgende Flächen aus: ASB-Flächen (Allgemeine Siedlungsbereiche gemäß Regionalplan) Diese Bereiche wurden durch den WEA-Erlass von Juli 2011 als Tabuflächen deklariert. Die Flächen decken einen Großteil der zusammenhängenden Wohnsiedlungsbereiche der Stadt Hagen ab, die sich aufgrund der vorhandenen Siedlungsdichte und der fehlenden notwendigen Abstandsflächen nicht für die Errichtung von Windkraftanlagen eignen. Die im Rahmen der Untersuchungen zur Neuaufstellung des Gesamt-FNP gewonnenen Erkenntnisse zu Flächenpotentialen im Innenbereich sprechen ebenfalls dafür, dass im gesamten Siedlungsbereich nur kleinteilige Flächenpotentiale zur Verfügung stehen, die sich keinesfalls für die Errichtung von Windkraftanlagen eignen würden. Die im FNP dargestellten Wohnbauflächen (W) Gemischten Bauflächen (M) Dorfgebiete (MD) Flächen für den Gemeinbedarf Sonderbauflächen soweit sie nicht bereits in den ASB-Flächen enthalten sind. Aufgrund der Maßstabsebene und der Darstellungssystematik des Regionalplans werden nicht alle im Zusammenhang bebauten Siedlungsflächen von den ASB- Flächen erfasst. Diese Siedlungsflächen liegen zumeist in Randlage, wie z.b. in den Ortsteilen mit weniger als Einwohnern. Auch für diese Flächen gilt die im Rahmen der Planungen zur Neuaufstellung des Gesamt-Flächennutzungsplans gewonnene Erkenntnis, dass diese Flächen aufgrund ihrer Siedlungsdichte nicht für die Errichtung von Windkraftanlagen geeignet sind. Die notwendigen Abstandsflächen stehen auch in Siedlungsgebieten in Randlage sowie in den Dorfgebieten nicht zur Verfügung. Die Gemeinbedarfsflächen außerhalb der ASB-Flächen sind wie z.b. die Klinik Ambrock aufgrund ihrer Zweckbestimmung und der fehlenden Abstandsflächen nicht für die Aufnahme von Windkraftanlagen geeignet. Die Sonderbauflächen außerhalb der ASB-Flächen sind für besondere Nutzungszwecke vorgesehen (Freilichtmuseum, Motodrom), die die Errichtung von Windkraftanlagen ausschließen. Wohnbebauung im Außenbereich Auch die bereits für Wohnen tatsächlich genutzten Flächen im Außenbereich kommen für die Errichtung von Windkraftanlagen nicht in Frage. Dabei wurde als 7

8 Datengrundlage die Realnutzungskartierung verwendet, die bei größeren Grundstücken zwischen der eigentlichen Wohnnutzung und den wohnungsnahen Freiflächen bzw. Hofflächen bei landwirtschaftlichen Grundstücken differenziert. Als harte Tabuflächen werden nur die tatsächlichen Wohnflächen verwendet. Die durch Bebauungsplan oder aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen festgelegten Kompensationsflächen. Diese Flächen liegen überwiegend in der Nähe des Eingriffsbereiches und damit so nah an Siedlungsbereichen, dass sie für die Errichtung von Windkraftanlagen nicht in Frage kommen. Die siedlungsfernen Flächen sind aufgrund ihrer Kleinteiligkeit für Windkraftanlagen ungeeignet. Kompensationsflächen dienen der Entwicklung von Natur und Landschaft, um einen Eingriff an anderer Stelle auszugleichen. Die Errichtung von Windkraftanlagen würde diesem Entwicklungsziel widersprechen bzw. zumindest die Qualität der Fläche so weit beeinträchtigen, dass eine Neubewertung der Flächen und der Ausgleichsberechung vorgenommen werden müsste. Gewässer (+ 50 m Pufferzone), Wasserschutzgebiete der Zone I (WSG I) Diese Flächen sind aufgrund fachgesetzlicher Vorschriften (WEA-Erlass NRW 2011) nicht für die Errichtung von Windkraftanlagen zugelassen. An Gewässern erster Ordnung und stehenden Gewässern > 5 ha besteht ein Bauverbot in einem Abstand von 50 m. Die höhere Landschaftsbehörde kann im Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung erteilen ( 57 LG). Bereiche zum Schutz der Natur (BSN gemäß Regionalplan) Wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit scheiden zudem Bereiche zum Schutz der Natur (BSN gemäß Regionalplan), die im WEA-Erlass NRW nicht für die Windenergienutzung in Betracht gezogen worden sind, aus. Im LEP sind sie für den Aufbau eines landesweiten Biotopverbundes gesichert. Eine andere Nutzung ist nur zulässig, wenn diese an anderer Stelle nicht realisierbar ist. Naturschutzgebiete (NSG) und FFH-Gebiete (diese sind in Hagen auch als NSG im LP festgesetzt) sowie geschützte Landschaftsbestandteile, geschützte Biotope und Naturdenkmale Diese Flächen werden im WEA-Erlass NRW 2011 als Tabuflächen definiert und somit nicht für die Errichtung von Windkraftanlagen zugelassen. Im OVG Urteil NRW, Juli 2013 werden NSG und gesetzlich geschützte Biotope als harte Tabuzonen genannt. Weitere Flächen, die sich aus tatsächlichen Gründen nicht für die Aufnahme von Windkraftanlagen eignen (soweit nicht bereits in ASB-Flächen enthalten): Straßen und Bahnflächen Flächen für Abgrabungen Flächen für den Luftverkehr Freileitungen, Gasleitungen Golfplatz Campingplätze 8

9 Weiche Tabuflächen Mit dem Instrument der Darstellung von Vorrangzonen für Windkraftanlagen im FNP haben die Gemeinden die Möglichkeit, die Errichtung von Windkraftanlagen entsprechend ihrer städtebaulichen Planungsvorstellungen zu steuern. Dieses Instrument macht nur dann Sinn, wenn über die per Gesetz bereits definierten Ausschlusskriterien weitere städtebauliche Zielsetzungen als Maßstab für die Planung zugrunde gelegt werden können. Von dieser Möglichkeit macht die Stadt Hagen Gebrauch, um die mit der Nutzung der Windenergie einhergehenden, potentiellen Nutzungskonflikte möglichst zu minimieren und die Raumansprüche anderer Nutzungen angemessen zu berücksichtigen. Dabei stehen folgende Planungsüberlegungen im Vordergrund: Schutz der Wohnbevölkerung vor Immissionen (vorbeugender Immissionsschutz) Schutz von Natur und Landschaft Sicherung des Freiraums für die Naherholung Aufgrund dieser Planungsziele wurden die sogenannten weichen Tabukriterien (ROSA) definiert, die im Gegensatz zu den harten Kriterien nicht aus gesetzlichen Vorschriften, sondern aus gemeindlichen Planungsüberlegungen und Zielsetzungen entwickelt wurden und damit in vollem Umfang der Abwägung unterliegen. Als weiche Tabuflächen (ROSA) wurden folgende Flächen aus der weiteren Flächenanalyse ausgeschieden: Flächen für den vorbeugenden Immissionsschutz Pufferzone (+ 300m) zur Wohnbebauung im Außenbereich Aufgrund der Rechtsprechung (siehe OVG Münster aus 2006) ist davon auszugehen, dass bei einem geringeren Abstand als der zweifachen Anlagenhöhe zwischen Windkraftanlage und Wohngebäude von einer bedrängenden optischen Wirkung auszugehen ist. Bei einer dem heutigen technischen Stand entsprechenden Anlagenhöhe von 150m bedeutet dies einen Mindestabstand von 300 Metern zu Wohngebäuden im Außenbereich. Zur Vermeidung von Nutzungskonflikten zwischen Wohnen und Windkraftnutzung im Außenbereich ist dieser Mindestabstand aus Sicht der Stadt Hagen zwingend erforderlich, um auch im Außenbereich ein gesundes Wohnen sicherzustellen. Pufferzone (+500 m) zu ASB-Flächen sowie im FNP dargestellten - Wohnbauflächen (W) - Gemischten Bauflächen (M) - Dorfgebieten (MD) - Flächen für den Gemeinbedarf - Klinik Ambrock soweit nicht bereits in den ASB-Flächen enthalten. Der für Wohngebäude im Außenbereich definierte Mindeststandard von 300 m Abstand zu Windkraftanlagen ist im Sinne eines vorsorgenden, planerischen Immissionsschutzes für die im Zusammenhang bebauten Ortsteile nicht ausreichend. Hierfür spricht zum einen der höhere Schutzanspruch dieser Gebiete, so weit es sich um Wohnbauflächen handelt (statt MI-Werte sind WA-Wert für den Nachtbereich einzuhalten). Zum anderen sind auch Entwicklungsspielräume zu sichern, die eine 9

10 Arrondierung vorhandener Siedlungsbereiche für die Zukunft offen lassen. Insofern wurde für die oben genannten Flächen eine Pufferzone von 500 m festgelegt. Flächen für den Schutz von Natur und Landschaft In einem derart dicht besiedelten Landschaftsraum wie der Stadt Hagen kommt dem Freiraum eine erhebliche Bedeutung, sowohl für die Naherholung, als auch insbesondere für den Schutz von Natur und Landschaft zu. Dies lässt sich bereits am Landschaftsplan ablesen, der annähernd den gesamten Außenbereich der Stadt Hagen als Landschaftsschutzgebiet festlegt. Damit wird deutlich, dass der Außenbereich eine erhebliche Ausgleichsfunktion für die im Siedlungsbereich der Stadt Hagen verloren gegangenen Flächen für Natur und Landschaft übernimmt. Vor diesem Hintergrund sind die noch vorhandenen naturnahen Flächen nach den unterschiedlichen Rechtskategorien des Naturschutzrechts besonders geschützt. Diese Flächen sind größtenteils per Gesetz für Windkraftanlagen als Tabu zu betrachten (siehe harte Tabukriterien). Darüber hinaus werden aus Sicht der Stadt Hagen auch Mindestabstände zwischen Windkraftanlagen und den für den Schutz von Natur und Landschaft gesicherten Flächen für zwingend erforderlich gehalten. Pufferzonen zu Naturschutzgebieten, FFH-Gebieten sowie 24 ausgewählten, geschützten Landschaftsbestandteilen (ulb Hagen), die allesamt eine besondere Bedeutung für den Schutz von Fledermäusen und europäischen Vogelarten haben (+ 300 m). Pufferzonen zu 71 geschützten Landschaftsbestandteilen (ohne die oben genannte besondere Bedeutung für den Schutz von Fledermäusen und europäischen Vogelarten), 62-Biotope LG NRW, Altholzbestände, Naturdenkmale (+ 50 m). Auch für diese weniger wertvollen Naturschutzflächen wird ein Mindestabstand von 50 m für notwendig erachtet, um den Schutzzweck dieser Flächen zu garantieren. Auch die festgesetzten Überschwemmungsgebiete scheiden aus. Aufgrund 106 WHG ist eine Ausnahmeentscheidung nach 78 Abs. 2 notwendig. (WEA-Erlass NRW 2011). Weitere Flächennutzungen, die Abstandsflächen benötigen Pufferzone zur Sonderbaufläche Freilichtmuseum (+ 500 m): Zum Schutz und zur Erhaltung der Attraktivität dieses überregionalen Freizeitund Touristikschwerpunkts ist aus Sicht der Stadt Hagen ein Mindestabstand von 500 m zwingend erforderlich. Pufferzone zu Campingplätzen (+ 500 m): Zur Erhaltung der Attraktivität und zur Gewährleistung der Erholungsfunktion auf diesen Plätzen ist ein Mindestabstand von 500 Metern zu Campingplätzen einzuhalten.. Pufferzone zu GIB-Flächen, FNP-Flächen für Gewerbe und Versorgung, soweit sie nicht bereits in den GIB-Flächen enthalten sind (+ 50 m): Zur Erhaltung eines minimalen Entwicklungsspielraumes und der Flexibilität bei der Entwicklung von gewerblichen Bauflächen aus den GIB-Flächen oder von Flächen mit der Versorgung dienenden Nutzungen, wird ein Mindestabstand von 50 m für erforderlich gehalten. 10

11 Pufferzone zu den im Flächennutzungsplan dargestellten Flächen für den Luftverkehr (+ 50 m) Dieser Abstandsbereich gilt rein vorsorglichen Überlegungen. Die Luftfahrtbehörden rechnen mit deutlich höheren Abständen zu Landeplätzen (3 km und mehr). WEA in diesen Bereichen bedürfen einer Einzelfallentscheidung, je nach Bauart (Höhe). Pufferzonen zu Flächen für Abgrabungen (+ 50 m) Aus Sicherheitsgründen ist dieser Abstand zu den Hagener Steinbrüchen einzuhalten. Pufferzonen zu Kompensationsflächen (+ 50 m) Um die Entwicklungsziele von Kompensationsmaßnahmen (z. B. bei Waldaufforstungen) nicht einzuschränken, ist auch bei dieser Nutzung ein 50 m Abstand einzuhalten. Pufferzone zu Freileitungen (+ 150 m) und Gasleitungen (+ 50 m ): Da z. Z. keine Aussagen zu Anlagentypen und -höhen getroffen werden können, wurde aus Sicherheitsgründen ein Abstand in Anlagenhöhe bei den im FNP dargestellten Freileitungen vorgenommen (im Erlass wird mindestens der einfache Rotordurchmesser gefordert). Darüber hinaus werden so mögliche Spielraume, für die zukünftige Entwicklung der Leitungstrassen oder auch weiterer Infrastrukturnutzungen offen gehalten. Pufferzone zu Straßen und Bahnflächen (+ 100 m): Aus Sicherheitsgründen ist ein Abstand von 100 m einzuhalten. Darüber hinaus werden so mögliche Spielraume für die zukünftige Entwicklung dieser Infrastruktur offen gehalten. Auf Lüdenscheider Stadtgebiet befindet sich eine Flugsicherungs-Radaranlage. Nach 18a des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) dürfen Bauwerke nicht errichtet werden, wenn dadurch Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können. Die Deutsche Flugsicherung trifft Einzelfallentscheidungen wenn konkrete Angaben zu Standort, Höhe und Bauart der jeweiligen Anlage vorliegen. Pauschalierte Aussagen zur Genehmigungsfähigkeit von WEA auf potentiellen WEA-Zonen werden zuvor nicht gegeben. Da sich alle potentiellen WEA-Flächen in Hagen im 15 km-radius dieser Anlage befinden, könnte es im schlimmsten Fall zu einer Nichtgenehmigung im Genehmigungsverfahren kommen. Aus Entscheidungen in der Vergangenheit ist zu entnehmen, dass innerhalb einer Entfernung von 1,5 km um die Radaranlage die Errichtung von WEA nicht genehmigt wurde. Daher könnte diese Distanz evtl. als weiches Kriterium dienen. Es wurde allerdings nicht in die Analyse mit einbezogen, da die Entfernung bis zur Stadtgrenze nach Hagen allein ca. 5 km beträgt. Die potentiellen WEA-Flächen liegen allerdings im 10km/15km-Radius. Diese weichen Kriterien und Abstandspuffer werden im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange aufgrund möglicher Hinweise und Anregungen noch einmal zu überprüfen sein. Vorbehaltlich sind im Besonderen auch die Genehmigungen zur Waldumwandlung durch das Regionalforstamt Ruhrgebiet zu sehen. 11

12 Grenzwertige (risikobehaftete) Flächen Um der Windenergie substanziell Raum zu gewähren, wurden die Tabuflächen im ersten Schritt möglichst gering gehalten. Die Abstandsflächen zu schutzwürdigen Nutzungen wurden auf das für notwendig erachtete Mindestmaß reduziert und als Tabubereich definiert, um nicht von vorne herein zu viele Flächen von der weiteren Flächenanalyse auszuschließen. Für eine konfliktfreie Errichtung von Windkraftanlagen insbesondere auf zusammenhängenden Flächen als sogenannte Windparks sind in der Regel größere Abstände erforderlich. Diese Abstände werden in den grünen Bereichen (risikoarme Flächen) gewährleistet. Die Bereiche, die im Einzelfall nach weitergehender Überprüfung noch für die Errichtung von Windkraftanlagen geeignet sein könnten, wurden in GELB als sogenannte grenzwertige (risikobehaftete) Bereiche eingestuft. Im Einzelfall kann es durchaus möglich sein, dass bei Reduzierung der Anlagenhöhe oder aufgrund besonderer topografischer Bedingungen ein Abstandswert ausreicht, der unterhalb der für eine solche Flächenanalyse angenommenen Durchschnittswerte liegt. Solche gelben Flächen bedürfen im weiteren Planungsverfahren einer weitergehenden detaillierteren Untersuchung. Beispiel Wohnnutzung: Laut Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass es unterhalb des zweifachen Anlagenabstandes (bezogen auf die Höhe der Anlage) zu einer dominanten und optisch bedrängenden Wirkung der Anlage kommt. Bezogen auf eine angenommene Anlagenhöhe von 150 m bedeutet dies einen Mindestabstand von 300 m. Es ist aber davon auszugehen, dass gerade bei der Planung von Konzentrationszonen dieser Abstand nicht ausreichen wird. Erst ab einem dreifachen Anlagenabstand ist davon auszugehen, dass keine Beeinträchtigungen auftreten. Um aber möglichst wenige Bereiche von vorne herein auszuschließen, wurden die Zwischenbereiche (hier 300 bis 450 m Abstand zum Wohnen) als grenzwertige Bereiche klassifiziert und in gelb dargestellt. Hier ist im Einzelfall im weiteren Verfahren anhand aller zur Verfügung stehenden Informationen zu entscheiden, ob eine Windkraftnutzung an diesem Standort verträglich möglich ist. Nach diesem Ampelprinzip wurde im Weiteren auch bei anderen schutzwürdigen Nutzungen verfahren. Die Pufferabstände wurden für den gelben grenzwertigen Bereich wie folgt erweitert: bis 1000 m zu ASB, FNP-Wohnbauflächen, Mischgebiete, Dorfgebieten, Gemeinbedarfsflächen bis 450 m zu Wohnbebauung im Außenbereich bis 200 m zu 71 glb, 62-Biotope, Altholzbestände, ND Die gelbe Farbe hat somit eine Signalfunktion, indem auf eine mögliche Problematik im Hinblick auf Immissionsschutz oder Naturschutz bereits im Vorfeld hingewiesen wird. 12

13 Optimale (risikoarme) Flächen Die verbleibenden GRÜNEN Flächen sind in Bezug auf die betrachteten schutzwürdigen Nutzungen als potentiell geeignete Flächen für die Windenergienutzung zu bewerten, da sie zunächst alle Abstandskriterien optimal erfüllen. Zusammen mit den GELBEN, grenzwertigen Flächen bilden sie das Ausgangspotential für die weiteren Analyseschritte. harte Kriterien TABU-Flächen weiche Kriterien grenzwertige Flächen optimale Flächen GIB + 50m FNP-Flächen für Gewerbe und Versorgung + 50m ASB + 500m bis 1000m > 1000m Klinik Ambrock + 500m FNP-Flächen für Wohnen-, Dorf-, Mischgebiete, Gemeinbedarf +500m bis 1000m > 1000m Wohnen im Außenbereich u. außerhalb HA +300m bis 450m > 450m Campingplätze, Freilichtmuseum + 500m FNP-Steinbrüche Kompensationsflächen Golfplatz, Motodrom Autobahnen Straßen Bahnlinien Gasleitungen Freileitungen Luftverkehr Gewässer +50m + 50m + 50m + 100m + 100m + 100m + 50m + 150m + 50m Überschwemmungsgebiete WSG 1 BSN NSG (FFH) (LP HA) + 300m > 300m glb (LP HA) 24 mal + 300m 71 mal + 50m 71 mal + 200m 24 mal > 300m 71 mal > 200m 62-Bioptope (LP HA) + 50m + 200m > 200m ND (LP HA) + 50m + 200m > 200m Altholzbestände (LP HA) + 50m + 200m > 200m Richtfunktrassen Sendeanlagen Tab.1 zeigt die Nutzungen mit den verwendeten Pufferungsabstände in m 13

14 4.2. Potentiale außerhalb von Waldflächen (Tabuflächenanalyse Teil 1) Die Stadt Hagen zählt mit einem Waldanteil von 42 % gemäß Windenergieerlass zu den Gemeinden, in denen Waldflächen nur dann für Windkraftanlagen in Anspruch genommen werden dürfen, wenn außerhalb von Waldflächen keine geeigneten Flächen zur Verfügung stehen. Um diese Fragestellung zu klären, wurden die Waldflächen des FNP als Tabuflächen (harte Kriterien, ROT) definiert. Dieser erste Schritt der Potentialanalyse führte zu dem Ergebnis, dass sofern Waldflächen weiterhin als Tabuflächen gewertet werden und auch die weichen Tabu- Flächen (ROSA) wegfallen, keine relevanten zusätzlichen Flächenpotentiale für die Windenergie in Hagen ermittelt werden können. Die beiden einzigen optimalen 'grünen Flächen' liegen in unmittelbarer Nähe zu bereits bestehenden WEA. Abb. 1: Prüfergebnis zum Nachweis, dass Potentiale für Konzentrationszonen außerhalb von Waldflächen nicht vorhanden sind 14

15 Die Karte zeigt als Ergebnis, den im Landesentwicklungsplan (LEP) zur Prüfung geforderten Nachweis, dass sich außerhalb von Waldgebieten keine zusätzlichen optimalen WEA-Standorte im Stadtgebiet von Hagen finden lassen. Die ermittelten grenzwertigen Fläche sind nach Lage und Umfang nicht geeignet, um der Windenergie in Hagen substanziell Raum zu verschaffen. Nach Abstimmung mit dem Regionalforstamt Ruhrgebiet wurden daraufhin im zweiten Schritt der Potentialanalyse Waldflächen in die Betrachtung mit einbezogen. 4.2 Potentiale innerhalb von Waldflächen (Tabuflächenanalyse Teil 2) Bei Einbeziehung der Waldflächen in die Analyse und unter Verwendung der oben genannten Kriterien für harte und weiche Tabuflächen, grenzwertige und optimale Flächen ergeben sich die in Abbildung 2 dargestellten Potentialflächen. Da die Waldgebiete der Stadt überwiegend im Süden Hagens vorkommen, konzentrieren sich auch die potentiellen Konzentrationszonen für WEA hier. Eine Ausnahme stellt der Bereich nördlich von Garenfeld an der Stadtgrenze zu Schwerte dar. Diese potentielle WEA-Zone wäre aber nur weiter in Betracht zu ziehen sofern sich auch die Planungen auf Schwerter Stadtgebiet weiter in die Richtung eines Windparks entwickeln würden. Die grenzwertigen und optimalen Flächen sind im Stadtbezirk Haspe nördlich der Hasper Talsperre und am Buscher Berg zu finden. Im Stadtbezirk Eilpe/Dahl wurden Gebiete um den Rafflenbeuler Kopf und Eilper Berg lokalisiert. Weitere Flächen finden sich entlang der BAB 45, am Stoppelberg und Mollberg sowie im Bereich der bereits vorhandenen WEA um Hobräck. Die potentiell grenzwertigen Flächen (GELB) ergeben insgesamt eine Flächensumme von rd. 866 ha, die optimalen Flächen von rd.148 ha. Als Tabuflächen stehen damit rd ha des gesamten Stadtgebietes ( ha) nicht zur Ausweisung von WEA-Konzentrationszonen zur Verfügung. 6,3% der Fläche des Stadtgebietes (5,4 % entfallen auf grenzwertige Flächen und 0,9 % auf optimale Flächen) wurden anhand von Kriterien wie z. B. Windhöffigkeit, Topographie, Laubwaldbestand, Landschaftsbildbeeinträchtigung oder Artenschutzaspekten weiter untersucht. 15

16 Abb. 2: Potentielle Standorte im Wald 16

17 Windhöffigkeit Unter wird im Erlass die Prüfung der Windhöffigkeit im Rahmen der Erarbeitung des Planungskonzeptes für das gesamte Untersuchungsgebiet gefordert. Der aktuelle Klimaatlas NRW (als wms-daten vom LANUV bereitgestellt mit Daten aus Windgeschwindigkeiten in 80 m Höhe) sowie die landesweite Potentialstudie erneuerbare Energien NRW Teil 1 - Windenergie geben dazu Auskünfte. Laut Potentialstudie des LANUV von 2012 weisen bereits ab einer Höhe von 125 m über Grund die überwiegenden Flächenanteile in NRW Windgeschwindigkeiten von > 6 m/s auf. In 150 m über Grund liegen die Werte um 0,9 m/s höher als in 100 m Höhe. In dieser Höhe weisen fast alle Flächen in NRW Windgeschwindigkeiten von über 6m/s auf und bieten damit gute Voraussetzungen für die Nutzung moderner WEA. Mit zunehmender Höhe stellen die Windverhältnisse daher immer seltener einen limitierenden Faktor für den Ausbau der Windenergie dar. Abb. 3: Windhöffigkeiten in Hagen (nach Potentialstudie LANUV 2012) 17

18 Wie in Abbildung 3 dargestellt, sind nach den Daten aus dieser Potentialstudie in einer Höhe von 150 m über Grund in Hagen auf allen optimalen (GRÜN) und grenzwertigen (GELB) potentiellen Flächen Windgeschwindigkeiten von 6 m/s und darüber zu erwarten. Die Windhöffigkeit liefert für die Potentialflächen keine Ausschlusskriterien. Daher gingen alle Flächen in die weitere Bewertung ein (siehe Abb. 4) Abb. 4: Grundlage zur weiteren Bewertung 18

19 Die weitere Bewertung der potentiellen Konzentrationsflächen für WEA wurde durch das Büro Ökoplan vorgenommen. Dabei wurden die nachfolgenden Kriterien berücksichtigt und zur weiteren Eingrenzung bzw. Bewertung der Flächen verwendet Mindestgröße Der Flächenbedarf für die Errichtung einer einzelnen Windenergieanlage ist u. a. abhängig von der Größe der Anlage; bei den heute üblichen Anlagen (mind. 150 m Gesamthöhe) wird eine Flächengröße von m² = 0,25 ha veranschlagt, die für das Fundament, Kranstellfläche etc. benötigt wird. Neben der Fläche für die bauliche Errichtung am Standort sollte auch die vom Rotor überstrichene Fläche innerhalb der dargestellten Zone liegen, da sich die bei den Ausschlussbereichen berücksichtigten Abstandszonen grundsätzlich auf den Abstand zur äußersten Rotorspitze und nicht auf den Maststandort beziehen. Bei einem angenommenen Rotorradius von mindestens 50 m ergibt sich unter Beachtung dieses Kriteriums durch den um 360 drehbaren Rotor ein Mindest-Flächenbedarf von ca. 1 ha für eine Windenergieanlage. Zielsetzung des Windenergiekonzeptes ist die räumliche Steuerung der Windenergieanlagen. Durch die Darstellung von Konzentrationszonen sollen die Anlagen räumlich konzentriert an städtebaulich verträglichen Standorten errichtet. werden. Die Planung von Einzelstandorten erfüllt dieses Ziel normalerweise nicht. Geht man von der Mindestgröße einer Windfarm (gem. Umweltverträglichkeitsrecht) aus, so besteht diese aus mindestens drei Anlagen. Aus der Literatur und anderen kommunalen Planungen ist zu entnehmen, dass mindestens 20 ha an Fläche erforderlich sind, um drei Windkraftanlagen so zu errichten, dass sie sich nicht gegenseitig durch Strömungsturbulenzen stören. Es wurde trotzdem darauf verzichtet, diesen Maßstab als Größenfilter zu verwenden, da er absehbar dazu geführt hätte, dass aufgrund der vorhandenen Topografie und Siedlungsstruktur und den damit verbundenen Restriktionen ein großer Teil der Potenzialflächen weggefallen wären und damit letztendlich der Windenergie nicht genügend Raum zur Verfügung gestellt würde. Das Kriterium der räumlichen Steuerung kommt aber im Weiteren bei der Bewertung der Raumempfindlichkeit zum Tragen (siehe Punkt 5). Aufgrund der geplanten räumlichen Konzentration entlang der A 45 lassen sich auch Einzelanlagen noch in das Konzept einbinden, da sie entweder mit anderen vorhandenen oder geplanten Anlagen optisch einen Zusammenhang darstellen und als Windpark wahrgenommen werden oder zumindest als Einzelanlage in die geplante Netzinfrastruktur eingebunden werden können. Aufgrund dieser Abwägung wurde der Größenfilter in dieser Stufe auf das Mindestmaß von 1 ha für eine Anlage gesetzt. 19

20 Hangneigung Windenergieanlagen sind - wie andere bauliche Anlagen - nur zulässig, wenn die Erschließung gesichert ist. Je nach Standort ist für die Anlagenerrichtung eine mehr oder weniger umfangreiche Zuwegung sowie die Anlage eines Kranstellplatzes erforderlich, die i. d. R. auch während des Betriebs der Anlagen erhalten bleiben um evtl. notwendige Reparatur- und Wartungsarbeiten durchführen zu können. Ab einer bestimmten Hangneigung ist ein Standort aufgrund bautechnischer Gründe nicht mehr für die Errichtung von Windenergieanlagen geeignet, da Fundament und Kranstellplatz ebener Flächen (max. ca. 5 % Gefälle) bedürfen, die in hängigem Gelände nur mit großem Aufwand und umfangreichen Erdbewegungen hergestellt werden können, sollten Bereiche ab einer bestimmten Hangneigung - vor allem auch im Sinne der Eingriffsvermeidung bzw. -minderung - insbesondere im Waldbereich auf die Inanspruchnahme von Flächen verzichtet werden. Die anzusetzenden Grenzwerte sind stark vom Typ der Windenergieanlage, aber auch von der Charakteristik des umgebenden Geländes abhängig (beispielsweise Möglichkeit von Nivellierungen etc.). Im Rahmen des Gutachtens werden Bereiche mit mehr als 20% Hangneigung auf der Grundlage der Deutschen Grundkarte (DGK), Maßstab 1:5.000, ermittelt und als nicht geeignet befunden Schutzwürdige Waldflächen Mit dem Windenergie-Erlass 2011 wurde grundsätzlich die Möglichkeit geschaffen, die bisher als Ausschlussflächen geltenden Wälder für die Errichtung von WEA unter bestimmten Rahmenbedingungen nutzbar zu machen. Eine Ausweisung kommt nicht in Betracht, wenn es sich um besonders wertvolle Waldgebiete handelt. Die Eignung konkreter Waldflächen ist dabei im Einzelfall anhand des Leitfadens Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in Nordrhein- Westfalen (MKULNV 2012) zu prüfen. In diesem Leitfaden wird ausgesagt, dass in waldarmen Gebieten (Definition nach LEP NRW: Waldanteil unter 15% des Gemeindegebietes im Verdichtungsraum bzw. unter 25 % in ländlichen Räumen) die Erhaltung der vorhandenen Waldfläche sowie die Vermehrung des Waldes allgemein im Vordergrund steht, sodass die Darstellung von Waldflächen für die Windenergienutzung nicht in Betracht kommt. Mit einem Waldanteil von rund 42 % kann die Stadt Hagen nicht zu den waldarmen Kommunen gezählt werden. Die Waldflächen wurden somit nicht als Ausschlussbereiche definiert und im Rahmen der Potenzialflächenermittlung (STADT HAGEN 2012) berücksichtigt. Bei einem Teil der Waldflächen handelt es sich jedoch um strukturreiche Laubbestände, die insbesondere hinsichtlich ihrer Funktion für den Biotop- und Artenschutz sowie auch der Erholungsnutzung einen hohen Wert besitzen und von Windenergieanlagen freigehalten werden sollen. Diese Waldbestände wurden nach den Geobasisdaten des Landes Nordrhein-Westfalen (ATKIS: Amtliches Topographisch-Kartographisches Informationssystem) und der Realnutzungskartierung des RVR übernommen und anhand von Luftbildern (Stand: 2009) überprüft und ggf. angepasst. 20

21 5. Bewertung der Raumempfindlichkeit Weder das Landschaftsbild noch die Bedeutung einer Landschaft für die Erholung lassen sich für die jeweiligen Einzelflächen isoliert betrachten, sodass hier zunächst eine Einteilung in so genannte Raumeinheiten (RE) erfolgt. Hierzu werden im Umfeld der verbleibenden Potenzialflächen Raumeinheiten abgegrenzt, die sowohl bezüglich ihrer ästhetischen Komponenten (Relief, Vegetations-, Nutzungsstruktur) und ihrer Vorbelastung als auch hinsichtlich der Erholungsfunktion im Wesentlichen homogene Bedingungen bzw. Ausprägungen aufweisen. Im Stadtgebiet von Hagen handelt es sich um folgende Raumeinheiten: 1 Wald- und Freiflächen östlich Berchum 2 Waldflächen südlich Haspe / Hasper Talsperre 3 Waldflächen südlich Eilpe und Selbecke 4 Höhenzug Melkmeskopf bis Stapelberg entlang der A45 5 Höhenzug westlich Priorei / Epscheider Bachtal RE 1 RE 4 RE 2 RE 3 RE 4 RE 5 Abb.5: Raumeinheiten 21

22 5.1 Bewertungskriterien Landschaftsbild Die Errichtung von Windfarmen im Außenbereich stellt aufgrund der starken, weit reichenden visuellen Wirkung, die einerseits durch die Höhe, andererseits durch die Bewegung der Rotoren verursacht wird, einen Eingriff in den Landschaftsraum dar, der den Charakter der Landschaft bzw. das Landschaftsbild wesentlich und nachhaltig beeinflussen kann. Die beeinträchtigende Wirkung nimmt mit zunehmender Entfernung ab. Auch die Beeinträchtigung von bestimmten Sichtbeziehungen/- Sichtachsen spielt dabei eine Rolle. Das Landschaftsbild wird nicht als Wert an sich, sondern in seinem Wert auf den betrachtenden Menschen bezogen. Bei der Bewertung des Landschaftsbildes eines Raumes ist sein phänomenologischer Charakter zu berücksichtigen, der sich daraus ergibt, dass real vorhandene Dinge vom Betrachter immer nur subjektiv interpretiert werden können. Diese zwangsläufig subjektive gutachterliche Bewertung muss im Überprüfungsfall etwa dem Empfinden eines Durchschnittsbetrachters entsprechen (JESSEL 1998). Zur Ermittlung des landschaftsästhetischen Wertes von Raumeinheiten werden in Anlehnung an anerkannte Verfahren zur Landschaftsbildbewertung z. B. ADAM, NOHL & VALENTIN (1987), NOHL (1993) die Kriterien Vielfalt, Naturnähe und Eigenart (bzw. Eigenartserhalt) herangezogen und unter Landschaftsbild zusammengefasst. Um die Auswirkungen von Windenergieanlagen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, sollten bei der Standortsuche insbesondere solche Flächen Berücksichtigung finden, die bereits durch ähnliche technische Elemente und Bauwerke (insbes. Windenergieanlagen, Hochspannungsfreileitungen, Sendemasten) vorbelastet sind. Die visuelle Vorbelastung eines Raumes steht auch im Zusammenhang mit dem landschaftsästhetischen Wert einer Landschaft, da optisch durch anthropogene Elemente bereits geprägte Räume i. d. R. auch eine geringere Natürlichkeit sowie einen höheren Eigenartsverlust aufweisen. Einen weiteren Aspekt stellt das Bestehen bzw. die mögliche Beeinträchtigung von Sichtbeziehungen insbesondere zu Siedlungsbereichen oder historischen/- landschaftsbildprägenden Elementen dar. Der landschaftsästhetische Wert bzw. die Empfindlichkeit des Landschaftsbildes der Raumeinheiten hinsichtlich der Errichtung von WEA wird anhand von Geländebegehungen sowie der Auswertung von Topografischen Karten und Luftbildern eingeschätzt und bewertet. Bedeutung für die Erholungsnutzung Bei der Raumbewertung wird zudem die Bedeutung der Raumeinheit für die Erholungsnutzung berücksichtigt. Alle im Rahmen des Windenergieanlagen-Konzepts der Stadt Hagen (2012) ermittelten Potenzialflächen liegen innerhalb von Landschaftsschutzgebieten (LSG) und sind im Regionalplan mit der Freiraumfunktion 22

23 Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung (BSLE) dargestellt. Landschaftsschutzgebiete bzw. BSLE dienen in besonderem Maße auch der extensiven, stillen, landschaftsorientierten Erholungsnutzung; für die anwohnende Bevölkerung sind sie meist auf kurzen Wegen erreichbar und werden vor allem im Rahmen der Wochenend- und Feierabenderholung z. B. zum Wandern / Spazieren gehen, Joggen oder auch Radfahren genutzt. Gemäß Windenergie-Erlass sollte die Errichtung von Windenergieanlagen in BSLE und LSG möglichst vermieden werden; eine Ausweisung von Flächen für die Windenergienutzung in LSG kommt dabei in Teilbereichen großräumiger LSG mit einer im Einzelfall weniger hochwertigen Funktion für den Naturschutz und die Landschaftspflege sowie die landschaftsorientierte Erholung in Betracht, soweit die Vereinbarkeit mit der Schutzfunktion des Landschaftsschutzgebietes insgesamt gegeben ist. Zur weiteren Einschätzung der Erholungseignung der Raumeinheit wird zudem die Ausstattung mit erholungsrelevanter Infrastruktur (insbes. Wanderwege, Ausflugsziele) berücksichtigt. 5.2 Beschreibung und Bewertung der Raumeinheiten RE 1 Wald- und Freiflächen östlich Berchum Lage im Raum Die Raumeinheit umfasst die Waldflächen Berchumer Heide und nördliche Reher Heide sowie landwirtschaftlichen Flächen und den Golfplatz im nordöstlichen Stadtgebiet. Im Norden und Nordosten wird diese Raumeinheit durch die Stadtgrenzen zu Schwerte bzw. Iserlohn, nach Westen und Süden durch die Siedlungsbereiche von Hagen-Berchum, Hagen-Reh und Hagen-Henkhausen begrenzt. Landschaftsbild Auf den Höhenzügen steht überwiegend (Misch-)Wald. Natürliche Dynamik und Eigenentwicklung werden durch die forstwirtschaftliche Nutzung begrenzt. In Richtung Tiefendorf wechseln sich Grünland- und Ackerflächen (Mais) kleinräumig ab, sodass hier die Nutzungsvielfalt zunimmt. Es finden sich Gehölzstreifen und Bachläufe, die das Gebiet kleinteilig gliedern. Die traditionelle Grünlandnutzung ist rückläufig, moderne Höfe prägen das Landschaftsbild, wodurch die Eigenart abnimmt. - mittlerer landschaftsästhetischer Wert 23

24 Sichtbeziehungen Vor allem in Richtung Berchum (im Westen) und zu verschiedenen Einzelhöfen sind direkte Sichtbeziehungen vorhanden. - mittlere Empfindlichkeit Vorbelastung Vorbelastungen sind im näheren Umkreis nicht zu erkennen; in weiterer Entfernung westlich Berchum und entlang der Hagener Stadtteile Reh und Henkhausen verlaufen die Trassen der A45 und A46. - geringe Vorbelastung Erholungsnutzung Die Raumeinheit ist gut erschlossen mit Wander- und Reitwegen, u. a. verlaufen hier der Hauptwanderweg X4, die Rundwanderwege A1, A2, A3, A4 sowie weitere örtliche Wander- und Forstwege. Östlich von Berchum liegt innerhalb der Raumeinheit der Golfplatz des Märkischen Golfclubs e. V. Hagen. - hohe Bedeutung für die Erholungsnutzung Bewertung der Raumempfindlichkeit: Aufgrund des nur mittleren landschaftsästhetischen Wertes ergibt sich in Verbindung mit der geringen Vorbelastung und der hohen Bedeutung für die Erholungsnutzung eine insgesamt mittlere bis hohe Raumempfindlichkeit. Blick nach Nordwesten in Richtung Berchumer Heide 24

25 Blick nach Südwesten in Richtung Rehberg RE 2 Waldflächen südlich Haspe / Hasper Talsperre Lage im Raum Die Raumeinheit erstreckt sich im südwestlichen Stadtgebiet über die großen, zusammenhängenden Waldflächen südlich Haspe bis zur Hasper Talsperre im Süden. Im Norden wird die RE begrenzt durch die Siedlungsbereiche von Hestert und Wehringhausen, im Westen, Süden und Osten endet sie an den Stadtgrenzen zu Ennepetal und Breckerfeld. Landschaftsbild Insgesamt handelt es sich um einen strukturreichen Raum mit Waldparzellen (Laub-, Wald, Mischwald) unterschiedlicher Größe, vereinzelt sind Grünlandflächen eingestreut. Die Raumeinheit ist traditionell geprägt durch die Forstwirtschaft; die hügelige Topografie lässt landwirtschaftliche Nutzung nur in wenigen Bereichen zu. Eine natürliche Dynamik wird durch die Bewirtschaftung weitgehend unterbunden. Identifikationsmöglichkeiten sind relativ gering. mitterer landschaftsästhetischer Wert 25

26 Sichtbeziehungen Aufgrund der Topografie ergeben sich von den z. T. exponierten Potenzialflächen aus weite Sichtbeziehungen zu den umgebenden Siedlungsbereichen von Hagen-Mitte bzw. Wehringhausen und Elipe im Norden sowie Hasperbach, Voerde und Oberbauer im Süden der RE. - hohe Empfindlichkeit Vorbelastungen Innerhalb der RE sowie im näheren Umfeld befinden sich keine relevanten visuellen Vorbelastungen. In der Ferne erkennbar ist der Schornstein des Cuno-Kraftwerks in Herdecke. geringe Vorbelastung Erholungsnutzung Vor allem die Waldbereiche sind sehr gut mit Wanderwegen erschlossen; so verläuft der Hauptwanderweg X3 von der Hasper Talsperre Richtung Hagen Wehringhausen, begleitet von zahlreichen Rundwanderwegen und Zuwegen. Hinzu kommen infrastrukturelle Einrichtungen wie Wanderparkplätze und Schutzhütten sowie im nördlichen Bereich bei Hestert der als Aussichtsturm nutzbare Kaiser-Friedrich-Turm mit Gastronomie. Weitere Schwerpunkte der Erholungsnutzung liegen im Umfeld der Hasper Talsperre im Süden. Als weitere Einrichtung, die der Erholungsnutzung dient, ist der Sportflugplatz bei Wahl zu nennen. hohe Bedeutung für die Erholungsnutzung Bewertung der Raumempfindlichkeit Trotz eines nur mittleren landschaftsästhetischen Wertes ergibt sich insbesondere durch die geringe Vorbelastung und hohe Bedeutung dieser Raumeinheit für die Erholungsnutzung eine insgesamt hohe Raumempfindlichkeit. Blick von Möcking (zu Breckerfeld) in Richtung Nord-Osten) 26

27 Blick vom Flugplatz bei Wahl in Richtung Westen RE 3 Waldflächen südlich Eilpe und Selbecke Lage im Raum Südlich Eilpe zwischen der L528 im Westen und der B54 im Osten befinden sich ausgedehnte Waldflächen mit den Tälern der Hombecke, des Klingelbachs und des Mäckinger Bachs. Begrenzt wird die RE im Norden durch die Siedlungsbereiche von Eilpe, im Süden reicht sie bis zur Stadtgrenze nach Breckerfeld. Landschaftsbild Bei stark bewegter Topografie wechseln ausgedehnte Waldparzellen (Laub-, Wald, Mischwald) mit Grünland und z. T. Ackerbau. Die Raumeinheit ist traditionell geprägt durch die Forstwirtschaft und in Siedlungsnähe durch landwirtschaftliche Nutzung, die lediglich auf den Kuppen und in den Tälern möglich ist. Gehölzstrukturen sind im Bereich der landwirtschaftlichen Flächen nur mäßig vorhanden. Eine natürliche Dynamik wird durch die Bewirtschaftung weitgehend unterbunden. Identifikationsmöglichkeiten bestehen im Bereich des Freilichtmuseums, ein Eigenartsverlust ist im südöstlichen Bereich der RE durch den Steinbruch Ambrock zu verzeichnen. mitterer landschaftsästhetischer Wert Sichtbeziehungen Im nördlichen Bereich bestehen direkte Sichtbezüge nach Hagen-Stadt sowie darüber hinaus bis nach Herdecke, im Süden Richtung Ennepetal, Voerde und zu diversen Höfen wie Vorder-Vosswinkel und Hintervosswinkel. - hohe Empfindlichkeit Aufgrund der Topografie (z. B. Eilper Berg) ergeben sich weite und direkte Sichtbezüge nach Norden zu den Siedlungsbereichen von Hagen-Mitte, Eilpe, Delstern 27

28 und weit darüber hinaus bis nach Herdecke, nach Süden zu den umliegenden kleineren Ortschaften (z. B. Breckerfeld-Zurstraße). - hohe Empfindlichkeit Vorbelastungen In der Ferne erkennbar sind ein Sendemast im Norden sowie in östliche Richtung die WEA an der A45; innerhalb der RE liegt der Steinbruch Ambrock, der den anthropogenen Einfluss dokumentiert. mittlere Vorbelastung Erholungsnutzung Die Waldbereiche und Täler sind gut mit Wanderwegen erschlossen, z. B. durch den Hauptwanderweg X6, der die RE in Nord-Süd-Richtung quert, sowie einige örtliche Wanderwege. Einen Schwerpunkt der Erholungsnutzung stellt das Mäckinger Bachtal mit dem überregional bedeutsamen Westfälischen Freilichtmuseum dar. - hohe Bedeutung für die Erholungsnutzung Bewertung der Raumempfindlichkeit Bei einem mittleren landschaftsästhetischen Wert und einer mittleren Vorbelastung ergibt sich aufgrund der Sichtbeziehungen sowie des hohen Erholungswertes insgesamt eine mittlere bis hohe Raumempfindlichkeit. Standort bei Breckerfeld-Rafflenbeul mit Blick in Richtung Norden auf den Sendemast 28

29 Blick über den Steinbruch Ambrock in nordöstliche Richtung (Quelle: Internet) RE 4 Höhenzug Melkmeskopf bis Stapelberg entlang der A45 Lage im Raum Im Südosten des Stadtgebiets, östlich der Volme, erstreckt sich ein Band aus Hügeln und Tälern, den Ausläufern der bewaldeten Höhen des Niedersauerlands - vom Melkmeskopf (270 m ü.nn) über den Schleipenberg, den Hobräcker Rücken zum Stapelberg (355 m ü.nn). Begleitet wird der Bereich von der westlich verlaufenden A45, die die Raumeinheit im Süden quert. Landschaftsbild Bei bewegtem Relief wechseln sich Laub- und Nadelwaldflächen kleinräumig ab, Täler und Plateaus werden vielfach landwirtschaftlich genutzt. Grünland überwiegt in den Bereichen, wo die Hangneigung eine ackerbauliche Nutzung verhindert. Baumreihen, Hecken und Gehölzstreifen gliedern die Landschaft. Der Wechsel von Wald, landwirtschaftlicher Nutzfläche und linearen Gehölzstrukturen ist besonders markant, eine natürliche Eigendynamik ist jedoch nicht erkennbar. Die traditionell kleinbäuerlich geprägte Kulturlandschaft verliert durch zahlreiche Windenergieanlagen an Eigenart. - mittlerer landschaftsästhetischer Wert Sichtbeziehungen Sichtbeziehungen zu größeren Siedlungsbereichen bestehen nicht, jedoch zu den Ansiedlungen Brechtefeld, Hunsdiek und Siependahl sowie in Richtung Hohbräck, Bölling und Niggenbölling. - geringe Empfindlichkeit 29

30 Vorbelastungen Vorbelastungen bestehen durch die südlich Brechtefeld verlaufende Hochspannungsleitung, zahlreiche (insgesamt 10 Stk.) Windenergieanlagen im mittleren und südlichen Bereich der Raumeinheit, Sende- bzw. Funktürme und die BAB A45, die sich in Hörund Sichtweite befindet. - hohe Vorbelastung Erholungsnutzung Von Nord nach Süd verläuft der Hauptwanderweg X9 parallel zur Autobahn A45. Ab Bölling vereint sich der Weg X9 mit dem aus Osten (Dahl) kommenden Hauptwanderweg X17. Vor allem in den Bereichen westlich der Autobahn um Dahl im südlichen Bereich der RE sowie zwischen der A45 und Nahmer/Hohenlimburg im nördlichen Bereich existiert ein weit verzweigtes Wanderwegenetz aus Rundwanderwegen (A2, A3, A6, A8) sowie regionalen und lokalen Wander- und Reitwegen. -mittlere Bedeutung für die Erholungsnutzung Bewertung der Raumempfindlichkeit: Insbesondere aufgrund der bestehenden Vorbelastung vor allem durch Windenergieanlagen sowie der Trasse der A45 ergibt sich in Verbindung mit mittleren Werten bzgl. Landschaftsbild und Erholungsnutzung insgesamt eine geringe bis mittlere Raumempfindlichkeit. Blick von der Straße In der Asmecke nach Nordosten in Richtung Brechtefeld 30

31 Blick von der Straße Nimmertal nach Norden in Richtung Hobräck und dem Hobräcker Rücken RE 5 Höhenzug westlich Priorei / Epscheider Bachtal Lage im Raum Im Südosten des Stadtgebiets, westlich der im Tal der Volme gelegenen Ortschaft Priorei, befindet sich das Epscheider Bachtal. Der Epscheider Bach steht stellvertretend für eine Reihe von Bächen, die bei Priorei in die Volme fließen; bachbegleitend verlaufen Höhenzüge. Die Stadtgrenze zu Breckerfeld schneidet das Bachtal und begrenzt die Raumeinheit im Norden, Westen und Süden, die Volme im Osten. Landschaftsbild Aufgrund der hügeligen Topografie ist eine intensive landwirtschaftliche Nutzung bislang ausgeblieben, Hecken gliedern nach wie vor die strukturreiche Kulturlandschaft. Neben der Forstwirtschaft (überwiegend Mischwald) zählt hier Grünlandbewirtschaftung zu den traditionellen Wirtschaftsformen der letzen Jahrzehnte, was einen geringen Eigenartsverlust bedingt. Aufgrund der flächendeckenden Bewirtschaftung wird eine natürliche Eigendynamik weitgehend unterbunden. - hoher landschaftsästhetischer Wert Sichtbeziehungen Aufgrund der Topografie bestehen direkte Sichtbeziehungen in Richtung Süden zu Breckerfeld-Epscheid sowie dem Siedlungsschwerpunkt von Breckerfeld (s. Foto), zudem zu umgebenden Einzelhöfen. - hohe Empfindlichkeit 31

32 Vorbelastungen Im nördlichen Bereich der RE befindet sich eine WEA, drei Sendemasten/Funktürme sowie drei Windenergieanlagen sind in der Entfernung zu erkennen. - mittlere Vorbelastung Erholungsnutzung Die Raumeinheit ist vor allem im westlichen Bereich im Übergang zu Breckerfeld sowie im nördlichen Bereich sehr gut mit Wanderwegen erschlossen; der Hauptwanderweg X17 quert in Nordost-West-Richtung die Raumeinheit. Vor allem westlich von Rüggebein, um den Krägeloher Berg und den Hermesberg, verlaufen darüber hinaus zahlreiche Wander- und Forstwege sowie Reitwege. Südwestlich außerhalb der RE befindet sich am Epscheider Bach in Breckerfeld die historische Epscheider Mühle mit Mühlencafe. Eine weitere sehenswerte Wassermühle, die Hampermühle, befindet sich westlich Werninghausen an der Grenze zu Breckerfeld. -hohe Bedeutung für die Erholungsnutzung Bewertung der Raumempfindlichkeit Hinsichtlich aller betrachteter Kriterien ergeben sich Werte, die insgesamt zu einer hohen Raumempfindlichkeit der Raumeinheit führen. Blick über Rüggebein in Richtung Süden 32

33 Aufgrund der Topografie bestehen z. T. weite Sichtbeziehungen - im Hintergrund Breckerfeld 5.3 Zusammenfassende Bewertung In der Übersicht ergibt sich folgende Bewertung der fünf Raumeinheiten (RE): RE Landschaftsbil N r d. Sicht- beziehunge n Vorbelastung Erholungsnutzu ng Raumempfindlichk eit 1 o o - - o/- 2 o o - o - o/- 4 o + + o +/o o geeignet o bedingt geeignet - nicht geeignet Tab. 2: Zusammenfassende Bewertung der Raumempfindlichkeit 33