Teil-Flächennutzungsplan Windenergie der Gemeinde Schönwalde-Glien

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1 Gemeinde Schönwalde-Glien Der Bürgermeister Rathaus Berliner Allee Schönwalde-Glien Teil-Flächennutzungsplan Windenergie der Gemeinde Schönwalde-Glien Sehr geehrte Damen und Herren, wir nehmen zu dem ausgelegten Teil-Flächennutzungsplan Windenergie Stellung und merken Folgendes an: 1. Die Aufstellung des Flächennutzungsplanes geht von der falschen Voraussetzung aus, dass nur durch die Ausweisung von geeigneten Bereichen für die Windenergienutzung die Errichtung von Windkraftanlagen in anderen Bereichen ausgeschlossen werden kann. Derzeit ist die Windkraftnutzung im Gemeindegebiet wegen der Bauverbote der dort geltenden LSG-Verordnung Nauen-Brieselang-Krämer vom 07. Januar 1998 (GVBl.II/98, [Nr. 05], S.110) unzulässig. Es gibt wegen dieser Bauverbote keinen Bedarf für die Aufstellung dieses Flächennutzungsplans, sofern mit diesem die Windkraftnutzung gesteuert und ausgeschlossen werden soll. Anders als in der Begründung dargelegt, kann die Gemeinde in der gegebenen Situation auch ohne Inanspruchnahme des Mechanismus in 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in ihrer Flächennutzungsplanung zu dem Ergebnis kommen, dass die Darstellungen des Flächennutzungsplanes der Windkraftnutzung i. S. v. 35 Abs. 1 und Abs. 3 BauGB entgegenstehen. Wird der Flächennutzungsplan in Übereinstimmung mit der bestehenden Rechtslage, nach der in der Gemeinde keine geeigneten Flächen für die Windkraftnutzung vorhanden sind, aufgestellt oder wird der vorhandene FLÄCHENNUTZUNGSPLAN in diesem Sinne ergänzt, sind Windkraftanlagen im gesamten Gemeindegebiet auch planungsrechtlich unzulässig. Auf 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB kommt es nicht an. Auf die Möglichkeit, durch eine qualifizierte Flächennutzungsplanung in Verbindung mit der Landschaftsschutzgebietsverordnung Windkraftanlagen vollständig aus dem Gemeindegebiet auszuschließen, sind die Gemeindevertreter nicht aufmerksam gemacht worden. Dieses mögliche und zulässige Planungsziel ist folglich in die Abwägung

2 aufzunehmen. Dazu hat sich die Gemeindevertretung zu erklären. Andernfalls leidet der Flächennutzungsplan auch deswegen an einem erheblichen Abwägungsmangel. 2. Soll die Windkraftnutzung hingegen im Gemeindegebiet mit dem Flächennutzungsplan erst möglich gemacht werden, so ist dies in der Begründung deutlich zu machen und als Planungsziel offenzulegen. Dieses Ziel wird in der vorliegenden Begründung jedoch nicht als solches benannt. Es wird der unzutreffende Eindruck erweckt, dass Windkraftanlagen ohne den FLÄCHENNUTZUNGSPLAN überall zulässig sind. Dies ist aber gerade nicht der Fall. Im Gegenteil: Windkraftanlagen sind nach bestehender Rechtslage überall im Gemeindegebiet unzulässig. Von daher passen die Darstellungen im FLÄCHENNUTZUNGSPLAN und die Begründung des Flächennutzungsplans nicht zusammen. Erforderlich ist an diesem Punkt, dass die Gemeinde eindeutig klarstellt, was sie mit dieser Planung will. Andernfalls ist die Planung fehlerhaft. 3. Der nun vorliegende Planentwurf offenbart, dass das Ziel, Konzentrationszonen für Windkraftanlagen darzustellen, nicht auf dem vorgesehenen Weg erreicht werden kann. Die Planung basiert weder auf einem schlüssigen Planungskonzept, noch sind die Flächen, die für die Windkraftnutzung ungeeignet sind, vollständig ermittelt worden. Folglich sind auch die Flächen, die für die Windkraftnutzung in Betracht kommen, nicht sachgerecht geprüft worden. Das planerische Vorgehen der Gemeinde steht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg. Sollte der Plan in dieser Fassung endgültig beschlossen werden, wird er zwangsläufig unwirksam sein. 4. In der Begründung des Flächennutzungsplans wird bei den rechtlichen Rahmenbedingungen auch das EEG genannt. In der Planung wird dann aber nicht geprüft, ob die Voraussetzungen für eine EEG-Vergütung an den vorgesehenen Standorten erfüllt sind. Weder wird der festgelegte Referenzertrag genannt, noch wird geprüft, ob die Windkraftanlagen an den geplanten Standorten mindestens 60 % dieses Ertrages erzielen können. Von daher ist nicht sichergestellt, dass der Windkraft auf den vorgesehenen Flächen in substantieller Weise Raum gegeben wird. Wird der maßgebliche Ertrag nicht erzielt, wird die EEG-Vergütung nicht gewährt. Windkraftanlagen werden dann auf diesen Flächen nicht gebaut. Ohne eine solche Prüfung wird die Gemeinde folglich der Gefahr ausgesetzt sein, dass der Flächennutzungsplan von interessierten Windkraftbetreibern für unwirksam erklärt wird und

3 zugleich versucht wird, Windkraftanlagen an anderer Stelle zu bauen. Von daher ist für die vorgesehenen Flächen zu prüfen, ob diese Standorte nach dem EEG geeignet sind. 5. In der Planung des Flächennutzungsplans ist weiterhin zu berücksichtigen, dass die Regionalplanung die Gebiete der Gemeinde Schönwalde-Glien ausdrücklich als nicht für die Windkraftnutzung geeignet ansieht. Der Regionalplan, der sich in Aufstellung befindet, ist aber als ein Erfordernis der Raumordnung in der Abwägung zu berücksichtigen, vgl. 3 Abs. 1 Nr. 4 ROG und BVerwG, BauRecht 2010, 1874 und 1701 ff. Dies ist nicht geschehen und daher nachzuholen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Regionalplanung den Suchraum nicht ändern wird. Denn würde sie auch Landschaftsschutzgebiete zum Suchraum erklären, müsste die Regionalplanung ihr gesamtes Planungskonzept umstellen. Der Regionalplan würde bei einer solchen Ausdehnung des Suchraums deutlich fehleranfälliger werden. Da dies nicht im Sinne der Regionalplanung liegen dürfte, ist in dieser Flächennutzungsplanplanung davon auszugehen, dass die Gemeinde, wenn der Regionalplan aufgestellt sein wird, nach 1 Abs. 4 BauGB verpflichtet sein wird, den FLÄCHENNUTZUNGSPLAN später an den Regionalplan anzupassen. Aus diesem Grund fehlt es vorliegend an der Planungserforderlichkeit im Sinne von 1 Abs. 4 BauGB. Die Planung ist daher einzustellen. 6. Fehlerhaft ist die Planung auch deshalb, weil die von Freiraumverbund erfassten Flächen nicht als weiche, sondern als harte Tabuzonen zu beurteilen sind. Aufgrund der Zielbindung der Gemeinde darf diese ihre Planung nicht in Widerspruch zu den zielförmigen Darstellungen des Landesentwicklungsplans Berlin-Brandenburg setzen. Mit der vorliegenden Planung wird aber massiv gegen das Ziel 5.2 LEP B-B verstoßen. Der Freiraumverbund muss von baulichen Anlagen, insbesondere von Windkraftanlagen freigehalten werden. Dies ist im Flächennutzungsplan sicherzustellen. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass der Freiraumverbund durch vorhandene Infrastruktureinrichtungen beeinträchtigt ist. In diesem Fall muss die gemeindliche Planung vor allem dafür sorgen, solche Beeinträchtigungen zu reduzieren. Sie kann die vorhandenen Beeinträchtigungen nicht zum Anlass nehmen, unter Verstoß gegen ihre Zielbindungspflicht die Beeinträchtigung sogar noch zu vergrößern. Hier gilt, dass durch die kommunale Planung die belasteten Flächen des Freiraumverbundes von der Gemeinde ebenso positiv entwickelt werden müssen, wie die übrigen, weniger belasteten Gebiete des Freiraumverbundes. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Freiraumverbund in

4 Kenntnis der Vorbelastung als Ziel der Raumordnung festgesetzt wurde. Die Zielbindungspflicht der Gemeinde wird also durch die Vorbelastung nicht relativiert. 7. Die Flächennutzungsplanung erweist sich in der vorliegenden Fassung als fehlerhaft, weil das Rechtsregime der Landschaftsschutzgebietsverordnung Nauen-Brieselang-Krämer nicht ordnungsgemäß in die Abwägung eingestellt worden ist. Es ist die normative Bedeutung der Landschaftsschutzgebietsverordnung verkannt worden. Die Verbote der LSG-Verordnung erlauben es nicht, in dem LSG Darstellungen für die Windkraftnutzung auszuweisen. Diese Darstellungen wären nicht vollziehbar, also auch nicht nach 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. In der weiteren Planung ist davon auszugehen, dass das MUGV von den Verboten der LSG- Verordnung keine Befreiung erteilen darf. Eine Befreiung ist nur unter den Bedingungen des 7 der LSG-Verordnung in Verbindung mit 72 BbgNatSchG zulässig. Dass die Voraussetzungen des 72 BbgNatSchG für die Erteilung von Befreiungen erfüllt sein könnten, ist nicht ersichtlich. Die Erteilung einer Befreiung ist aufgrund der vorliegenden Sachlage ausgeschlossen. Denn nach 72 BbgNatSchG sind Befreiungen nur zulässig, wenn die Durchführung der LSG-Verordnung im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde oder zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft. Beides ist nicht der Fall. Mit der LSG-Verordnung ist gerade beabsichtigt, die Errichtung von baulichen Anlagen im Geltungsbereich der Verordnung zu unterbinden. Dies gilt auch für Windkraftanlagen, die beim Erlass der Verordnung im Jahre 1998 bereits nach 35 Abs. 1 BauGB privilegiert gewesen sind. Die Privilegierung geschah im Jahr Von daher hat der Verordnungsgeber dadurch, dass er Windkraftanlagen nicht in die zulässigen Handlungen nach 5 der Verordnung aufgenommen hat, bewusst und willentlich entschieden, dass Windkraftanlagen, obwohl baurechtlich privilegiert, im Geltungsbereich der Verordnung, also im Landschaftsschutzgebiet, nicht errichtet werden dürfen. Eine nicht beabsichtigte Härte oder eine nicht gewollte Beeinträchtigung liegt also für Windkraftanlagen gerade nicht vor. Auch überwiegende Gründe des Allgemeinwohls erfordern die Befreiung nicht. Für die Nutzung der Windkraft im Gebiet der Gemeinde Schönwalde-Glien liegen keine überwiegenden Gründe vor, also solche Gründe, die die Schutzzwecke der LSG-Verordnung überwiegen. Die Gründe, die für die Aufstellung der LSG-Verordnung im Jahre 1998 ausschlaggebend waren und die es rechtfertigten, die in diesem Bereich der Gemeinde Schönwalde-Glien weiträumig unverbauten Landschaftsteile zu schützen, sind nach wie vor in vollem Umfang gegeben. Das Gebiet der Gemeinde Schönwalde-Glien zeichnet sich, soweit es im Geltungsbereich der LSG-Verordnung liegt, durch einen wertvollen

5 Artenreichtum aus. Es ist insoweit besonders schutzbedürftig. Die LSG-Flächen sind auch ausweislich des von der Gemeinde Schönwalde-Glien erstellten Umweltberichts - Lebensraum u. a. Kiebitz, Rohrweihe, Feldlerche, Schafstelze, Rotmilan, Schwarzmilan, Wendehals, Baumpieper, Kranich, Baumfalke, Weißstorch, Graugans, Neuntöter, Mönchsgrasmücke, Blaukehlchen, Grauammer, Waldohreule, Nachtigall, Haubenlerche, Rauchschwalbe, Mehlschwalbe, Grünfink, Stieglitz, Kolkrabe, Graugans, Braunkehlchen, Waldschnepfe und Eisvogel. Sie sind zugleich Lebensraum zahlreicher noch im Einzelnen festzustellenden Fledermausarten. Der Umweltbericht ist in Bezug auf die Feststellungen zu den Fledermausarten unzulänglich und zu ergänzen. Zudem dienen die Flächen des LSG Nauen-Brieselang-Krämer als Zug- und Wanderkorridore für durchziehende Vogelarten. Daher sind die von der Gemeinde Schönwalde-Glien für die Windkraftnutzung vorgesehenen Flächen überwiegend auch Restriktionsbereiche nach den TAK Sie sind daher für die Windkraftnutzung nicht oder nur sehr eingeschränkt geeignet. Daneben besitzt das LSG als ein großer zusammenhängender Freiraumbereich in unmittelbarer Nähe zu der Metropole Berlin einen besonderen Erholungswert für die in Berlin und Umgebung (Speckgürtel) lebenden Menschen. Das LSG ist als Naherholungsraum zudem von großer touristischer Attraktivität. Dies belegen die zahlreichen Freizeiteinrichtungen, der Golfplatz, die Vielzahl der Reiterhöfe sowie die kleinteilige Investitionen in die touristische Infrastruktur. Das LSG Nauen-Brieselang-Krämer als Grundlage dieser wirtschaftlichen und naturnahen Entwicklung ist in jedem Fall zu entwickeln und zu fördern, so dass es nicht durch bauliche Anlagen beeinträchtigt werden darf. Demgegenüber besitzt die Windkraftnutzung im Gemeindegebiet nur eine geringe Wertigkeit Denn es sind in der Umgebung auch in der Nähe zum LSG Nauen-Brieselang-Krämer schon zahlreiche Windkraftanlagen errichtet worden. Die Nauener Platte ist mit mehr als 160 Windkraftanlagen bestückt. Von daher besitzt die LSG-Verordnung mit ihren Schutzzielen eine besondere Bedeutung für eine ausgewogene Siedlungsstruktur. Es wäre von daher mit der gleichmäßigen Anwendung des Rechts unvereinbar, wenn das MUGV eine Befreiung erteilen sollte. In diesem Fall wären im Übrigen auch die anerkannten Naturschutzverbände an dem Verfahren zu beteiligen. Aufgrund der Einfluss- und Klagemöglichkeiten, die diesen Verbänden eingeräumt ist, dürfte auf unabsehbare Zeit nicht davon auszugehen sein, dass eine bestandskräftige Befreiung nach 7 LSG-Verordnung vorliegt. Da also nicht in eine sogenannte Befreiungslage hineingeplant werden kann, ist von der Flächennutzungsplanung abzusehen. Auf die Aufstellung des sachlichen Teil-Flächennutzungsplanes ist folglich zu verzichten. Vorstehendes gilt in gleicher Weise für die Erwartung, dass der Geltungsbereich der LSG- Verordnung verkleinert werden könnte. Dies ist nicht der Fall.

6 8. Die Planung ist zu ändern, weil das Landschaftsschutzgebiet Nauen-Brieselang-Krämer nach seinem Schutzzweck als harte Tabuzone zu bewerten ist. Die planende Gemeinde muss nach der Rechtsprechung auch des OVG Berlin-Brandenburg dieses Landschaftsschutzgebiet ( 26 BNatSchG) auf der Planungsebene als harte Tabuzonen behandeln. Zwar kann die Ausweisung einer Konzentrationsfläche für die Windenergienutzung in Landschaftsschutzgebieten in Ausnahmefällen zulässig sein. Dies setzt jedoch voraus, dass kein Widerspruch zum Schutzzweck anzunehmen ist (vgl. 26 Abs. 2 BNatSchG; vgl. auch Nr. 3 des Erlasses des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 1. Januar 2011 zur Beachtung naturschutzfachlicher Belange bei der Ausweisung von Windeignungsgebieten und bei der Genehmigung von Windenergieanlagen). Im vorliegenden Zusammenhang ist es nach dem Schutzzweck der LSG-Verordnung Nauen-Brieselang-Krämer jedoch allein gerechtfertigt, das Schutzgebiet als eine Fläche zu bestimmen, auf denen die Windenergienutzung tatsächlich oder rechtlich ausgeschlossen ist. Da es aufgrund der rechtlichen Gegebenheiten bei der Ausklammerung dieses Gebietes an einem voluntativen Element der Gemeinde fehlt, darf das Schutzgebiet nicht als eine weiche Tabuzone bewertet werden. Auch dieses Gebiet ist in den Vergleich zu der Größe der Konzentrationsflächen bilanzierend einzustellen (vgl. dazu Gatz, DVBl. 2009, 737, 739). 9. Die Planung geht fehlerhaft mit den Belangen des Artenschutzes um. Die Annahme, die Belange des Artenschutzes können nicht komplett im Sinne von Ausschlussflächen für Windkraftnutzung behandelt werden, geht von fehlerhaften Annahmen aus. Die artenschutzrechtlichen Verbote sind zwingend und führen zwangsläufig dazu, dass in den Verbotsbereichen Windkraftanlagen von vornherein nicht zulässig sind. Deshalb sind die Flächen, die von artenschutzrechtlichen Verboten belegt sind, als harte Tabuflächen zu behandeln. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn ein Ausgleich für Ausnahmen von den artenschutzrechtlichen Verboten auf dem Gemeindegebiet nicht geschaffen werden können und die Voraussetzungen des 44 Abs. 5 BNatSchG offensichtlich nicht vorliegen und auch nicht geschaffen werden können. Die Schaffung von Kompensationen für Beeinträchtigungen der Zug- und Wanderkorridore ist, anders als dargestellt, nicht möglich. Derartige Kompensationen können nicht wirksam geschaffen werden. Indem dies in der Begründung nicht zutreffen dargestellt wird, ist die Begründung verschleiernd und irreführend. Es ist in der Begründung offen zu legen, dass die Planung mit den artenschutzrechtlichen Verboten nicht vereinbar ist.

7 In rechtlich zu beanstandender Weise werden in der Begründung Begriffe wie Brutstandorte, Hauptnahrungsflächen, Brutbestände und Rastbestände und Ruheplätze/Schlafplätze verwendet. Das System des Artenschutzes, wie es in den 44 und 45 BNatSchG angelegt ist, wird beim Gebrauch dieser Begriffe gründlich verkannt. Die artenschutzrechtlichen Verbote sind daher sorgfältig zu prüfen. Die Prüfergebnisse sind in den Plan einzuarbeiten. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Fledermäuse. 10. Die Gemeinde begeht einen Abwägungsfehler, wenn sie einerseits die in den TAK genannten Schutz- und Restriktionsbereiche unterschreiten will und dabei auf die Regionalplanung verweist, andererseits aber im Widerspruch zu den Tabuzonen der Regionalplanung Windkraftanlagen in Landschaftsschutzgebieten ausweisen will. Es geht nicht an, die Schutz- und Restriktionsbereiche der TAK nur innerhalb des Landschaftsschutzgebietes zu beachten, nicht aber außerhalb dieses Gebietes. Eine solche Planung ist widersprüchlich und abwägungsfehlerhaft. Abgesehen davon ist die Begründung auf S. 14 unten verwirrend und kaum nachvollziehbar. Offensichtlich soll mit diesen wirren Ausführungen wiederum versucht werden, die der Planung entgegenstehenden Hindernisse zu vernebeln und dadurch zu überwinden. 11. Fehlerhaft ist die Bewertung sog. naturferner Kiefernforste als weiche Tabuzonen. Dieser Fehler geht zunächst darauf zurück, dass die Bezeichnung naturferner Kiefernforst unzutreffend ist. Es handelt sich bei den betroffenen Waldgebieten teilweise um Mischwälder, in denen sich Kiefernforste befinden. Auch die Bezeichnung als naturfern ist irreführend. Es handelt sich um einen typischen Wald, der insoweit naturnah ist. Der Begriff naturfern ist in diesem Zusammenhang nichtssagend. In jedem Fall ist eine genaue Bestandsaufnahme des Waldes auch im Hinblick auf seine ökologische Funktion erforderlich. Der Umweltbericht ist insoweit zu ergänzen. Die Planung gerät damit in Widerspruch zu dem Windkrafterlass Dieser sieht im Einzelfall die Möglichkeit, Windkraftanlagen im Landschaftsschutzgebiet zu errichten, vor, wenn es sich um Randlagen von Landschaftsschutzgebieten oder um Bereiche handelt, in denen ein weniger hochwertiges Landschaftsbild oder bereits Vorbelastungen des Landschaftsbildes bestehen. Dies ist aber gerade für die hier genannten Kiefernforste nicht der Fall. Insofern sind diese Forste als harte Tabuzonen zu berücksichtigen. Die Bedeutung des Landschaftsschutzes und des Waldes darf nicht deshalb relativiert werden, weil die Gemeinde mit diesen Vorzügen der Natur reichlich gesegnet ist. Hier gilt es im Sinne der

8 Landschaftsschutzgebietsverordnung diese Gebiete weiter zu wickeln. Es geht aber nicht an, diese Gebiete zu zerstören. Folglich sind die naturfernen Kiefernforste als harte Tabuzonen zu berücksichtigen. Windkraft im Wald ist daher unzulässig. 12. Fehlerhaft ist die Ausweisung von weichen Tabuzonen um geplante, gemischte Bauflächen, Erholungsgebiete und Siedlungssplitter mit Wohnnutzung in der Größe von lediglich 800 m. Ein sachlicher Grund, hier das 1000 m-kriterium nicht anzusetzen, ist nicht erkennbar und wird nicht genannt. Die Gemeinde übersieht, dass nicht nur der vorsorgende Immissionsschutz ein in die Abwägung einzustellender Belang ist, da sich - gerade bei den immer größer werdenden Windkraftanlagen - die Drehbewegung der Rotoren als äußerst störend und gesundheitsschädlich darstellt. Zum Schutz der Menschen vor den sich mit großer Geschwindigkeit drehenden Rotoren, die einen Durchmesser von über 100 m erreichen, muss der Abstand zu besiedelten Flächen so groß werden, dass das Auge der sich dort aufhaltenden/lebenden Menschen nicht von der Drehbewegung ständig angezogen wird. Auch muss vermieden werden, dass sich die drehenden Rotorblätter in den Glasscheiben oder spiegelnden Oberflächen in den Gebäuden spiegeln und dadurch optisch in die Wohnräume eindringen. Deshalb ist für den Fall, dass im Flächennutzungsplan auf Höhenbegrenzungen verzichtet wird, der Mindestabstand zu Wohngebäuden jeglicher Nutzung auf m zu vergrößern. Unzulässig ist es, den Schutzabstand vor gewerblichen und vergleichbaren Bauflächen sowie Siedlungssplittern mit Gewerbenutzung auf lediglich 150 m zu reduzieren. Dadurch werden gesunde Arbeitsverhältnisse nicht mehr gewährleistet. Die hohen Schallimmissionen der Windkraftanlagen führen im Umfeld der Windkraftanlage von 400m zu ungesunden Arbeitsverhältnissen. Der Abstand ist deshalb deutlich zu vergrößern. Auch vor den Erholungsgebieten, insbesondere vor dem Golfplatz und den Reitanlagen ist ein Abstand von mindestens m zu wahren. Auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Größe der Windkraftanlage in direktem Zusammenhang mit ihrer optisch-bedrängenden Wirkung steht. Nicht nur die Geräuschimmissionen, sondern auch die Drehbewegung ist hier als erheblicher Belang in die Abwägung einzustellen. 13. Die Außerachtlassung der Drehbewegung der Rotorblätter als eine maßgebliche schädliche Umwelteinwirkung stellt im Zusammenhang mit der Wahl der Schutzabstände einen Abwägungsmangel dar. Wie die Beeinträchtigungen der Drehbewegung der Rotorblätter bei

9 der Wahl der Standorte und der Darstellung von Höhenbegrenzungen vermindert werden kann, ist zu ermitteln, zu prüfen und in die Abwägung einzustellen. 14. Ebenfalls ist in der Planung zu berücksichtigen, dass der Modellflugzeugplatz der Modellfluggruppe Berlin 1990 e. V. einen Bestandsschutz genießt, der von der Windkraftnutzung zu berücksichtigen ist. Die Modellfluggruppe Berlin 1990 e. V. ist Eigentümerin des Flurstücks 25 der Flur 7 in der Gemarkung Wansdorf. Die für den Betrieb dieser Anlage erforderlichen Genehmigungen liegen vor. So ist der Modellfluggruppe Berlin 1990 e. V. unter dem die Aufstiegserlaubnis für Flugmodelle gem. 16 Abs. 4 und 6 LuftVO erteilt worden. Daher muss durch einen ausreichend großen Abstand der Windkraftanlagen zu dem Modellflugplatz sichergestellt werden, dass der Betrieb des Modellflugplatzes nicht beeinträchtigt wird. Da es sich bei der räumlichen Trennung der Standorte der Windkraftanlagen von den Flächen des Modellflugplatzes um eine Standortentscheidung handelt, muss dieser Konflikt auf der Ebene des Flächennutzungsplans bewältigt werden. Dieser Konflikt kann nicht auf nachfolgende Planungs- und Genehmigungsebenen verlagert werden. Deshalb auch ist es erforderlich, die Belange der Modellfluggruppe Berlin 1990 e. V. angemessen zu berücksichtigen. Dies ist bisher nicht geschehen. So ist der Flugplatz in den Planunterlagen falsch eingezeichnet. Die Planzeichnung ist deshalb in jedem Fall zu ändern. 15. In dem Flächennutzungsplan sind immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel aufzunehmen, so dass sichergestellt wird, dass an allen umliegenden Wohnhäusern die von den Windkraftanlagen verursachten Immissionen den Wert von 35 d(b)a nicht überschreiten. Zum Schutz ruhiger Wohngebiete und zum Schutz der Bewohner ist planerisch sicherzustellen, dass die nach der TA Lärm zulässigen Grenzwerte, die nur für das Genehmigungsverfahrens gelten, unterschritten werden. Die nach der TA-Lärm im Genehmigungsverfahren zulässigen Werte von 45 d(b)a nachts sind für die Bewohner, deren Wohngebäude im Außenbereich stehen oder an den Außenbereich angrenzen, unzumutbar und unerträglich. Eine Planung, die den Schutz der Menschen ernst nimmt, mag zu nächtlichen Betriebseinschränkungen der wohnortnahen Windkraftanlagen führen. Diese nächtlichen Einschränkungen im Betrieb sind jedoch hinzunehmen, um gesunde Wohn- und Schlafverhältnisse zu schaffen. Dabei ist zugunsten der Bewohner zu berücksichtigen, dass die Wohngebiete sich seit jeher durch eine große Ruhe auszeichnen und daher in

10 besonderer Weise schutzbedürftig sind. Nur durch eine Planung, die über die Grenzwerte des Immissionsschutzrechtes hinausgeht, kann sichergestellt werden, dass Windkraftnutzung in diesem Gebiet auf die Akzeptanz der Bürger trifft. Wird das Ruhe- und Schutzbedürfnis der Bewohner in der Planung nicht in besonderer Weise gewürdigt, wird die Bürgerschaft in der Gemeinde gespaltet. Auf der einen Seite stehen die wenigen Grundeigentümer, die mit der Windkraftnutzung viel Geld verdienen. Auf der anderen Seite steht die große Masse der Bevölkerung, die unter der Windkraftnutzung leidet, deren Grundstücke massiv an Wert verlieren und die den täglichen Immissionen der Windkraftanlagen ausgesetzt sind. Um eine sozial gerechte Bodennutzung für alle Bewohner im Gemeindegebiet zu gewährleisten, muss durch wirksamen Immissionsschutz auf der planerischen Ebene dafür gesorgt werden, dass ruhige Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben. Dafür trägt die planende Gemeinde eine gesteigerte Verantwortung, weil nur sie in der Lage ist, durch planerische Vorgaben die Immissionen der Windkraftanlagen auf ein akzeptables Maß zu begrenzen. Insoweit finden sich in der Begründung und in der Planung keine Anhaltspunkte für Schutzmaßnahmen zugunsten der Bevölkerung. Es wird einseitig zugunsten der Windkraftinvestoren geplant. Dies erweckt den Eindruck, dass deren Profite gesteigert werden sollen, ohne dass Rücksicht auf die betroffene Bevölkerung genommen wird. Dem muss mittels der Darstellung immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel entgegengewirkt werden (zu deren Zulässigkeit vgl. BVerwG, U. v C 13/04). 16. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass das Gewerbesteueraufkommen der Gemeinde durch die Windkraftanlagen nicht verändert wird. Windkraftanlagen werden strategisch so geplant, dass der um die Windkraftnutzung entstehende Dienstleistungssektor einen Großteil der Werte, die durch die Windkraftnutzung geschaffen werden, abschöpft. Diese Dienstleister haben ihren Sitz jedoch nicht im Gemeindegebiet. Von den verbleibenden Gewinnen braucht in der Regel keine Gewerbesteuer abgeführt zu werden, weil die Gewinne mit den Abschreibungen auf die Anlagen verrechnet werden. Hinzu kommt, dass mit steigendem Alter der Windkraftanlagen deren Reparaturbedarf ebenfalls ansteigt, so dass die Kosten der Windkraftanlagen einen Großteil der verbleibenden Gewinne auffressen. Dementsprechend kann etwa die Stadt Nauen bestätigen, dass aus der Windkraftnutzung einzelner Windparks bisher gar keine Gewerbesteuer vereinnahmt wurde und, soweit Gewerbesteuer gezahlt wurde, diese weit unter den Erwartungen blieb, die sich die Gemeinde im Vorfeld der Errichtung dieser Windkraftanlagen versprechen ließ. Auch deswegen ist die Planung einzustellen. Mit freundlichen Grüßen

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