Anlage 1 zur Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Diez. Teilplanung Windenergienutzung
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- Ursula Britta Messner
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1 Anlage 1 zur Fortschreibung des FNP Diez Teilplanung Windenergienutzung, Stand: Juli 2012, Seite Anlage 1 zur Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Diez Teilplanung Windenergienutzung Erläuterung der methodischen Vorgehensweise bei der Ermittlung von Standortbereichen für Windenergienutzung Diez, im Juli 2012
2 Anlage 1 zur Fortschreibung des FNP Diez Teilplanung Windenergienutzung, Stand: Juli 2012, Seite Gliederung: 1.0 Ermittlung von Standortbereichen für Windenergienutzung 2.0 Beurteilungskriterien 2.1 Städtebauliche Kriterien Siedlungsbereiche Öffentliche Grünflächen wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Bademöglichkeiten Verkehrsinfrastruktur, Straße, Bahnlinien Technische Infrastruktur/ Freileitungen/ Richtfunkstrecken/ Wasserschutzgebiete 2.2 Landespflegerische Kriterien Flächen und Struktur mit besonderer Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz Schutzgebietsnetz Natura 2000, Gebiete i.s. des BNatSchG/ 25 LNatSchG Naturschutzgebiete gemäß 26 BNatSchG, 17 LNatSchG Nach 32 BNatSchG ( 28 LNatSchG) pauschal geschützte Lebensstätte und Lebensgemeinschaften Biotope laut Biotopkartierung und Biotopsystemplanung (VBS/ Flächenhafte Biotope) Biotopkartierung Rheinland-Pfalz Biotopverbund 29 LNatSchG Landesweiter Biotopverbund Landespflegerische Vorrangflächen/ Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft Brut-, Überwinterungs- und Rastgebiete, Hauptvogelflugroute von nationaler über- bzw. regionaler Bedeutung Landschaftsschutzgebiete (LSG) 29 BNatSchG/ 20 LNatSchG Naturpark 30 BNatSchG, 21 LNatSchG Geschützte Landschaftsbestandteile 23 LNatSchG/ Grünbestände 33 BNatSchG Forstwirtschaft, Wald Rechtskräftig ausgewiesene Schutzgebiete gemäß BWaldG Sonstige Nutzung und Anlage nach Landesnaturschutzgesetz und Denkmalschutzgesetz Naturdenkmale (ND) 28 BNatSchG/ 22 LNatSchG Kultur- und Bodendenkmäler gemäß Denkmalschutzgesetz RLP 2.3 Technisches Windenergiepotential Anhang: Themenkarten 1-3
3 Anlage 1 zur Fortschreibung des FNP Diez Teilplanung Windenergienutzung, Stand: Juli 2012, Seite Ermittlung von Standortbereichen für Windenergienutzung Die dem vorliegenden Konzept zugrunde liegenden wesentlichen Planungsgrundlagen für die Ermittlung von Standortbereichen für Windenergienutzung bilden in erster Linie die Darstellungen des Flächennutzungsplanes. Er enthält bereits eine Vielzahl der Basisinformationen, die bei der Flächenbeurteilung Anwendung finden. Gemäß 5 (1) BauGB ist im Flächennutzungsplan für das ganze Gemeindegebiet, die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen dargestellt. Auf diese Weise wurde neben dem Bestand auch die künftige Bauentwicklung der jeweiligen Gemeinde voll berücksichtigt. Ergänzend zu den Darstellungen des Flächennutzungsplanes wurden die Daten des Landesamtes für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht zu den verschiedenen Themenbereichen des Naturschutzes (Naturschutzgebiete, pauschal geschützte Biotope usw.) herangezogen, um die Darstellungen im Flächennutzungsplan zu verifizieren und falls erforderlich anzupassen. Die bisher allgemein praktizierte Vorgehensweise zur Ermittlung von Standortbereichen für Windenergienutzung musste aufgrund der neuesten Entwicklungen zu den erneuerbaren Energien auf Bundes- und Landesebene grundsätzlich überdacht werden. Die bisherige Grundlage des Landes Rheinland-Pfalz, das gemeinsame Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen, des Ministeriums des Inneren und für Sport - Oberste Landesplanungsbehörde -, des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau und des Ministeriums für Umwelt und Forsten vom (FM ), dessen Kriterien entsprechend auf den speziellen Planungsfall auf
4 Anlage 1 zur Fortschreibung des FNP Diez Teilplanung Windenergienutzung, Stand: Juli 2012, Seite Flächennutzungsplanebene angepasst wurden, ist zurzeit in Überarbeitung und in wesentlichen Teilen aufgrund vorliegenden Informationen nicht weiter anwendbar. Zudem enthält der Entwurf der Teilfortschreibung des LEP IV, Kap Erneuerbare Energien mit Stand vom neue Vorgaben und Hinweise für die weitere Entwicklung der Windenergienutzung in Rheinland-Pfalz, die bei der Planung auf Flächennutzungsplanebene mit einfließen müssen. Das Verbandsgemeindegebiet wurde sodann hinsichtlich der verbliebenen städtebaulichen sowie landespflegerischen Kriterien im Sinne einer Restriktionsanalyse untersucht. Die Ermittlungstiefe der, über die Darstellungen des Flächennutzungsplanes hinausgehenden, planungsrelevanten Nutzungen, wie z.b. landwirtschaftliche Gehöfte im Außenbereich, beschränkt sich zunächst auf den, der Flächennutzungsplanebene angemessenen Konkretisierungsgrad. Es wird hierbei nicht der Anspruch erhoben, im Vorfeld alle Außenbereichsnutzungen zu kartieren. Es erfolgt später vielmehr eine problem- und bedarfsorientierte Betrachtung der Bereiche, die sich als potentielle Eignungsflächen herausbilden. Hierbei wird dann der konkrete Bereich vertieft auf weitere Ausschlüsse überprüft. Hierbei ist insgesamt zu beachten, dass unabhängig von der vorliegenden Restriktionsanalyse und den wenigen dabei zugrunde gelegten Kriterien, Windenergieanlagen auch andere Aspekte entgegenstehen können, die bei der Betrachtung auf der generalisierten Maßstabs- und Inhaltsebene des Flächennutzungsplanes keine Berücksichtigung finden können (z.b. Bauordnungsrecht, Brandschutz etc.). Die ermittelten Ausschlussbereiche wurden schließlich in den Themenplänen Konfliktplan Städtebau/ Landespflege dargestellt. Durch Überlagerung der o.g. Themen konnten somit die Bereiche ermittelt werden, bei denen weder die städtebaulichen noch landes-
5 Anlage 1 zur Fortschreibung des FNP Diez Teilplanung Windenergienutzung, Stand: Juli 2012, Seite pflegerischen Ausschlusskriterien dem Bau von Windkraftanlagen entgegenstehen (Positivflächen, siehe Plan im Anhang). Zur weiteren Vorgehensweise und abwägenden Bewertung des Zwischenergebnisses wird auf die Ausführungen unter Pkt. 3.0 der Begründung zur Fortschreibung des FNP Diez, Teilplanung Windenergienutzung verwiesen. 2.0 Beurteilungskriterien Bei den im Folgenden aufgeführten städtebaulichen und landespflegerischen Kriterien handelt es sich um flächenhafte Ausschlusskriterien, die der Errichtung von Windkraftanlagen i.d.r. entgegenstehen. Die Ausschlussflächen ergeben sich aus der vorhandenen und künftigen Flächennutzung sowie aus einzuhaltenden Mindestabständen zur vorsorglichen Sicherung der jeweils schutzwürdigen Nutzung. Im Einzelfall kann bei der konkreten Anlagengenehmigung immer auch die Vergrößerung einzuhaltender Abstände notwendig sein. Die Übertragung der städtebaulichen und landespflegerischen Kriterien auf das VG-Gebiet ist im Themenplan Konfliktplan Städtebau/ Landespflege dargestellt. Bei der Planung wurde eine Bemessungsanlage zugrunde gelegt. Als derzeitiger Standard der marktgängigen Windkraftanlagen im Binnenland wird vorliegend eine Anlage mit einer Nabenhöhe von rd m und einen Rotordurchmesser von rd. 90 m angesehen, was eine Gesamthöhe einer Bemessungsanlage von rd. 150 m m ergibt. Unabhängig von der hier zugrunde gelegten Bemessungsanlage sind die nachfolgenden städtebaulichen und landespflegerischen Kriterien zusätzlich zu der sachlichen Grundlage immer auch in Bezug auf den, der Verbandsgemeinde Diez zustehenden Gestaltungsspielraum zur planerischen Konfliktbewältigung im Rahmen der kommunalen Planungshoheit zu betrachten.
6 Anlage 1 zur Fortschreibung des FNP Diez Teilplanung Windenergienutzung, Stand: Juli 2012, Seite Städtebauliche Kriterien Siedlungsbereiche Bestehende und geplante Siedlungsbereiche kommen aufgrund von bestehenden rechtlichen Regelungen für die Errichtung von Windkraftanlagen nicht in Betracht. Der Hauptgrund dafür liegt in den von diesen Anlagen ausgehenden Beeinträchtigungen. Insbesondere aufgrund von 1. Schallemissionen 2. Schattenwurf 3. Eiswurf 4. Brandgefahr sowie 5. Kippgefahr sind bei der Errichtung von Windkraftanlagen Sicherheitsabstände einzuhalten. Die früher als Disco-Effekt bezeichneten, an den Rotorblättern auftretenden Reflexe sind mittlerweile durch Mattlackierungen weitgehend eliminiert. Bei der Ausweisung von Flächen für Windenergieanlagen wird gemäß des Ministerial-Rundschreibens die Einhaltung eines Abstandes von m zu Wohngebieten empfohlen, wenn dadurch die Planungsspielräume nicht in unvertretbarem Maße eingeengt werden. Vorliegend wird dieser Abstand von m zu geschlossenen Siedlungsbereichen weiterhin als maßgebend zugrunde gelegt. Das hierdurch im ersten Schritt dargestellte Potentialflächenszenario von insgesamt rd ha ist diesbezüglich als substanziell zu betrachten. Zudem ist bei der seitens der Verbandsgemeinde angestrebten Konzentration von Windenergieanlagen durch die Addition der Schallwirkungen mehrerer Anlagen aufgrund von Erfahrungswerten davon auszugehen, dass geringere Abstände regelmäßig nicht realisierbar sind. Auch das Frauenhofer Institut für Windenergie und Energiesystemtechnik (IWES) hat bei der Erstellung seiner Studie zum Potenzial der Windenergienutzung an Land, Mai 2011, in einem Basisszenario einen pauschalen Mindestabstand von 1000 m zu Siedlungsflächen unterstellt. Die Ergebnisse dieser Untersuchung sind bezüglich des 2%-Szenarios in die Vorgaben des Landes zur Ausweisung von Flächen für die zukünftige
7 Anlage 1 zur Fortschreibung des FNP Diez Teilplanung Windenergienutzung, Stand: Juli 2012, Seite Nutzung von Windenergieanlagen eingeflossen. (Ziel 163 a Entwurf LEP IV). Insofern wird der Abstandswert von 1000 m vorliegend als ausreichend begründet angesehen und in die Planungskriterien entsprechend eingestellt. Bei Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich soll qualitativ abgestuft ein pauschaler Abstand von 600 m eingehalten werden. Dies bemisst sich nach dem 3-fachen der Gesamthöhe einer 200 m hohen Anlage zur sicheren Vermeidung einer optisch erdrückenden Wirkung (siehe OVG Nordrhein-Westfalen, A 3726/05). Gewerbe- bzw. Industriegebiete: Öffentliche Grünflächen wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Bademöglichkeiten Verkehrsinfrastruktur, Straße, Bahnlinien Nach Straßenrecht unterliegen Windkraftanlagen innerhalb bestimmter Zonen an Bundesfernstraßen, Landes- und Kreisstraßen Anbauverboten oder Anbaubeschränkungen ( 9 BFStrG, 33 LStrG). Entsprechende Schutzabstände sind auch von Bahnlinien und Schifffahrtswegen einzuhalten. Zunächst erfolgt kein pauschaler Ausschluss. (siehe auch Pkt. 2.5 der Begründung)
8 Anlage 1 zur Fortschreibung des FNP Diez Teilplanung Windenergienutzung, Stand: Juli 2012, Seite Technische Infrastruktur/ Freileitungen/ Richtfunkstrecken/ Wasserschutzgebiete (siehe auch Pkt. 2.5 und 2.6 der Begründung) 2.2 Landespflegerische Kriterien Die Errichtung einer Windkraftanlage im Außenbereich stellt einen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Daher ist auch zu prüfen, inwieweit der Errichtung von Windkraftanlagen Schutzzweckbestimmungen konkurrierender Nutzungen entgegenstehen Flächen und Struktur mit besonderer Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz Schutzgebietsnetz Natura 2000, Gebiete i.s. des BNatSchG/ 25 LNatSchG Nach Vogelschutzrichtlinie sowie FFH-Richtlinie ausgewiesene Schutzgebiete mit dem Ziel/der Aufgabe ein kohärentes Schutzgebietssystem zu schaffen, zum Schutz von europaweit gefährdeten Arten und Lebensraumtypen nach FFH- und Vogelschutzrichtlinie. Die Gebiete stellen zunächst kein pauschales Ausschlusskriterium dar. Im Planungsraum zu berücksichtigen sind: - FFH-Gebiet Lahnhänge Gebietsnummer , Gesamtgröße ha Kurzcharakteristik: Biotopkomplex mit thermophiler Felsvegetation, feucht-kühlen Schluchtwald- und Blockhaldenbiotopen.
9 Anlage 1 zur Fortschreibung des FNP Diez Teilplanung Windenergienutzung, Stand: Juli 2012, Seite Höhlen mit überwinternden Fledermäusen, Buchenwälder auf teils tümpelreichen Bergrücken, Naturnahe Fluss- und Bachtäler Schutzwürdigkeit: Stark zerklüftete Lahnhänge samt Nebentälern, naturnahe Fließgewässer, Fledermauswochenstuben und Jagdhabitate, großflächige Buchenwälder, Amphibienhabitate Naturschutzgebiete gemäß 26 BNatSchG, 17 LNatSchG Innerhalb der Verbandsgemeinde befinden sich zwei rechtskräftig ausgewiesene Naturschutzgebiete. Das NSG Steinbruch Fachingen mit der Gebietsnummer hat eine Größe von 14 ha. Besondere Schutzgründe (Auszug). Aufgel. Kalksteinbruch mit Wasserfläche und Flachwasserzone sowie Rohbodenflächen. Bemerkenswerte Vogelarten: Neuntöter, Graureiher, Uhu. Das NSG Gabelstein-Hölloch mit der Gebietsnummer hat eine Größe von 71,5 ha. Besondere Schutzgründe (Auszug). Felsige zerklüfteter Osthang der Lahn, Esche-Ahorn-Schluchtwald, Felsspaltengesellschaft, thermophile Staudenfluren. Bemerkenswerte Vogelarten: Uhu und Wanderfalke, Fledermausstollen Naturschutzgebiete gelten grundsätzlich als Ausschlussgebiete.
10 Anlage 1 zur Fortschreibung des FNP Diez Teilplanung Windenergienutzung, Stand: Juli 2012, Seite Nach 32 BNatSchG ( 28 LNatSchG) pauschal geschützte Lebensstätte und Lebensgemeinschaften In der Verbandsgemeinde am weitesten verbreitet sind die naturnahen und unverbauten Bäche (Quellbäche, Oberlauf von typischen Mittelgebirgsbächen) im Komplex mit binsen-, seggen- oder hochstaudenreichen Bach- und Flussabschnitten, gefolgt von Schilfröhrichten, Groß- und Kleinseggenrieden, Felsengebüschen, Felsfluren, Halbtrockenrasen, Blockschutthalden und Schluchtwälder sowie vereinzelt Bruch- und Auwälder verteilen sich im wesentlichen auf die Steilhänge und Talauen der Lahn und der Nebenbäche. Alle pauschal geschützten Flächen werden grundsätzlich als Ausschlussflächen definiert. In der Darstellung werden unterschieden: - Flächenhaft ausgeprägte Lebensräume - Linienhaft ausgeprägte Lebensräume - Punktuell ausgeprägte Lebensräume Biotope laut Biotopkartierung und Biotopsystemplanung (VBS/ Flächenhafte Biotope) Biotopkartierung Rheinland-Pfalz Biotopverbund 29 LNatSchG Landesweiter Biotopverbund
11 Anlage 1 zur Fortschreibung des FNP Diez Teilplanung Windenergienutzung, Stand: Juli 2012, Seite Landespflegerische Vorrangflächen/ Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft Brut-, Überwinterungs- und Rastgebiete, Hauptvogelflugroute von nationaler über- bzw. regionaler Bedeutung Landschaftsschutzgebiete (LSG) 29 BNatSchG/ 20 LNatSchG./ Naturpark 30 BNatSchG, 21 LNatSchG Der Naturpark Nassau umfasst den gesamten westlichen Teil der Verbandsgemeinde. Von der L 316 bis zur Verbandsgemeindegrenze im Westen. Ausgenommen sind Teile der Gemarkung Birlenbach, Holzheim, Diez, Gückingen, Aull und Hambach. Naturparke sind großräumige Landschaftsschutzgebiete, die sich nach ihrer Eigenart, ihrer Schönheit oder ihres Erholungswertes für die Erholung großer Bevölkerungsteile eignen ( 21 LPflG, Abs. 1) Geschützte Landschaftsbestandteile 23 LNatSchG/ Grünbestände 33 BNatSchG Zunächst kein pauschaler Ausschluss
12 Anlage 1 zur Fortschreibung des FNP Diez Teilplanung Windenergienutzung, Stand: Juli 2012, Seite Forstwirtschaft, Wald Rechtskräftig ausgewiesene Schutzgebiete gemäß BWaldG Erholungswald nach 13 BWaldG bzw. 20 LWaldG Waldflächen, die vorrangig der Erholungsnutzung dienen. Neben großen Teilen der Waldflächen innerhalb des Naturparks Nassau befinden sich zwei weitere Erholungswaldflächen im Untersuchungsraum. - Stadtwald Hain, Gemarkung Diez - Vorderwald, Gemarkung Freiendiez Zunächst kein pauschaler Ausschluss Sonstige Nutzung und Anlage nach Landesnaturschutzgesetz und Denkmalschutzgesetz Naturdenkmale (ND) 28 BNatSchG/ 22 LNatSchG Zunächst kein pauschaler Ausschluss Kultur- und Bodendenkmäler gemäß Denkmalschutzgesetz RLP Als Kulturdenkmäler gelten Gegenstände aus vergangener Zeit, die Zeugnisse, Spuren oder Überreste der Erde oder des pflanzlichen und tierischen Lebens sind und an deren Erhaltung und Pflege ein öffentliches Interesse besteht. Ein pauschaler Ausschluss wurde zunächst nicht definiert. Bei landschaftsprägenden Kulturdenkmälern und Gesamtanlagen (insbesondere Burgen, Ruinen, Schlösser und Klöster, Industriedenkmalen) soll optische Beeinträchtigung durch Windkraftanlagen mittels Einzelfallprüfung vermieden werden.
13 Anlage 1 zur Fortschreibung des FNP Diez Teilplanung Windenergienutzung, Stand: Juli 2012, Seite Diese Fragestellung soll durch Kartierung der Sichtbeziehungen unter verschiedenen Teilaspekten, durch Landschaftsbildanalysen sowie durch Umweltprüfung mit Scoping überprüft und sachlich fachlich abgewogen werden. Der notwendige Untersuchungsumfang muss gemeinsam mit der Landesdenkmalpflege festgelegt werden, um zumindest grundsätzlich Aussagen zur Ausdehnung, vor allem zur Höhenentwicklung und den Sichtbezügen und damit zu den nachhaltigen Beeinträchtigungen der Kulturdenkmäler in ihren historisch überlieferten und schützenswerten territorialen und landschaftlichen Bezügen zu erhalten. Im Falle der vorliegenden Planung zum Gebiet der Verbandsgemeinde Diez und der darin ausgewiesenen Positivflächen soll dies für die nachfolgenden denkmalgeschützten Objekte beachtet werden: Diez, Grafenschloss samt historischer Stadtsilhouette Diez, Schloss Oranienstein Balduinstein, Burg Balduinstein Balduinstein, Schaumburg Holzheim, Burg Aardeck Laurenburg, Burg sowie insgesamt für die historisch bedeutsame Kulturlandschaft des Lahntals mit den weiteren landschaftsprägenden Bauten Kloster Arnstein, Schloss Langenau und die Brunnenburg bei Bremberg. 2.3 Technisches Windenergiepotential Das technisch nutzbare Windenergiepotential eines Standortes ergibt sich aus Windhöffigkeit, Anbindungsmöglichkeiten an das Stromleitungsnetz sowie Wegeerschließung.
14 Anlage 1 zur Fortschreibung des FNP Diez Teilplanung Windenergienutzung, Stand: Juli 2012, Seite Windhöffigkeit: Der Betrieb von Windenergieanlagen setzt ausreichende Windhöffigkeit voraus, deren maßgebliches Merkmal das Jahresmittel der Windgeschwindigkeit ist. Beim Zugrunde legen einer wirtschaftlichen durchschnittlichen Windgeschwindigkeit von rd. 6,0 m/s in Nabenhöhe zeigt die Karte mit dem Statistischen Windfeldmodell in 100 m Höhe (siehe Anhang) bei einer heute gängigen unterstellten Nabenhöhe der Bemessungsanlage von rd m Höhe mit entsprechend noch höheren Windgeschwindigkeiten, dass in einem Großteil der ermittelten Potentialflächen eine grundsätzlich wirtschaftliche Windgeschwindigkeit gegeben ist. Unzureichende Windhöffigkeit ist deshalb kein pauschaler Grund im Rahmen der vorliegenden Restriktionsuntersuchung für den Ausschluss von Windenergieanlagen. Hierbei ist auf die konkreten Standortuntersuchungen unter Berücksichtigung der ggfls. stark unterschiedlichen lokalen Windverhältnisse zu verweisen. Anbindungsmöglichkeiten an das Stromleitungsnetz/ Erschließung: Ob eine Fläche unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten sinnvoll an das erforderliche Stromleitungsnetz angeschlossen werden kann bzw. über tragfähige und ausreichend ausgebaute Wege erreichbar ist, entzieht sich der Regelungs- und Betrachtungsmöglichkeiten des Flächennutzungsplanes, da diese Aspekte auch stark von z.b. finanziellen oder steuerlichen Förderungen abhängig ist. Die Anbindungsmöglichkeiten an das Stromleitungsnetz sowie die Erschließung sind deshalb ebenfalls kein Grund für den pauschalen Ausschluss von Windenergieanlagen.
15 Anlage 1 zur Fortschreibung des FNP Diez Teilplanung Windenergienutzung, Stand: Juli 2012, Seite Das technisch nutzbare Windenergiepotential stellt demnach für die Standorteignung in dem zugrunde liegenden Konzept zunächst keine restriktiv wirkende Eingangsgröße dar. Diez, im Juli 2012 Anhang: Themenkarten 1-3
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