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1 Neueste datenschutzrechtliche Entwicklungen und Entscheidungen Legal News Datenschutzrecht Ausgabe 4, Dezember 2015 Inhalt Rechtsprechung... 2 EuGH kippt Safe Harbor Auswirkungen für die Praxis?... 2 EuGH: Verwaltungsbehörden müssen betroffene Personen bei einer Datenübermittlung an eine andere Behörde unterrichten... 3 OVG Berlin-Brandenburg: Abfrage der Werbeeinwilligung per Telefon bedarf eines Erlaubnistatbestands... 3 FG Hannover: Pflicht zur Auskunftserteilung an die Finanzbehörden geht Datenschutzrecht vor... 4 Aufsicht... 5 LDSB Rheinland-Pfalz: Speicherung von IP-Adressen für sieben Tage... 5 Datenschutzaufsicht in Bayern verhängt fünfstelliges Bußgeld... 5 LDSB Niedersachsen veröffentlicht aktualisierte Orientierungshilfe zur Vorabkontrolle bei Videoüberwachung... 6 Gesetzgebung und Politik... 7 Zum aktuellen Stand der Datenschutz-Grundverordnung... 7 Kurz notiert... 7 Neue Datenschutzbeauftragte für das Land NRW... 7 Über uns... 8 PwC Legal... 8 Das Team... 8 Ihr Ansprechpartner... 9 Bestellung und Abbestellung... 9

2 Legal News Datenschutzrecht Ausgabe 4, Dezember Rechtsprechung EuGH kippt Safe Harbor Auswirkungen für die Praxis? Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 6. Oktober 2015 an den Grundfesten des internationalen Datentransfers gerüttelt, indem er das Safe-Harbor-Abkommen zwischen der EU und den USA für ungültig erklärte. Nun stellt sich die Frage, welche Auswirkungen dieses Urteil auf andere Rechtfertigungsgrundlagen wie die EU-Standardvertragsklauseln hat. Dem EuGH-Urteil zufolge können US-amerikanische Unternehmen ab sofort nicht mehr auf Basis von Safe Harbor belegen, dass sie ein ausreichendes Datenschutzniveau einhalten. Ein Datentransfer an US-Unternehmen auf Basis von Safe Harbor ist damit ab sofort unzulässig. Für die Praxis stellt sich die Frage, ob und wie ein Datentransfer in die USA weiterhin möglich ist. Als Alternativen kommen neben individuellen oder standardisierten Vertragskonstrukten auch verbindliche Unternehmensrichtlinien, sogenannte Binding Corporate Rules, sowie die Einwilligung der Betroffenen in Betracht. Ob diese Alternativen weithin eine wirksame Rechtfertigungsgrundlage für den Datentransfer in die USA darstellen können, wird momentan stark diskutiert. Die Artikel-29-Datenschutzgruppe, das Abstimmungsgremium der nationalen Datenschutzaufsichtsbehörden auf EU-Ebene, hat hierzu in einer Pressemitteilung vom 16. Oktober 2015 mitgeteilt, dass Neuverhandlungen mit den USA dringend erforderlich seien und Alternativen wie die EU-Standardvertragsklauseln bis Ende Januar 2016 im Lichte der EuGH-Entscheidung überprüft würden. Bis zum Abschluss dieser Prüfung werde Unternehmen eine Schonfrist gewährt. Mit anderen Worten: Bis zum 31. Januar 2016 werden Binding Corporate Rules und EU-Standardvertragsklauseln von der Artikel-29-Datenschutzgruppe in jedem Fall als Rechtsgrundlage für den Datentransfer in die USA akzeptiert. Sollte danach keine politische Neuregelung zwischen der EU und den USA gefunden worden sein, seien die nationalen Aufsichtsbehörden angehalten, erforderliche Schritte einzuleiten. Der Düsseldorfer Kreis, das Abstimmungsgremium der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder in Deutschland, hat in diesem Zusammenhang in einem Positionspapier vom 26. Oktober 2015 für Deutschland klargestellt, dass aufgrund des EuGH-Urteils sämtliche Alternativen wie beispielsweise die EU-Standardvertragsklauseln oder Binding Corporate Rules bereits jetzt infrage gestellt würden. Für Binding Corporate Rules und individualisierte Datenexportverträge verschärft der Düsseldorfer Kreis sogar die Bewertung, indem er mitteilte, dass ab sofort keine neuen Genehmigungen für Datentransfers in die USA auf diesen Grundlagen erteilt würden. Die EU-Standardvertragsklauseln sind von diesen Genehmigungsverfahren nicht betroffen, da sie genehmigungsfrei sind, wenn sie unverändert verwendet werden. Auch nach Ansicht des Düsseldorfer Kreises sind Datentransfers auf Basis der EU-Standardvertragsklauseln weiterhin mindestens bis zum 31. Januar 2016 zulässig. Kurzfristig stellen die EU-Standardvertragsklauseln somit eine Möglichkeit dar, die Datenübertragung in die USA zu rechtfertigen. Wie die datenschutzrechtlichen Anforderungen an internationale Datentransfers vonseiten des Gesetzgebers 2016 auch im Lichte der Datenschutz-Grundverordnung gegebenenfalls modifiziert werden, bleibt abzuwarten. Da der politische Entscheidungsprozess Zeit benötigen wird, werden die Datenschutzaufsichtsbehörden ab dem ersten Quartal 2016 den Druck medial und in Einzelfällen gegenüber Unternehmen erhöhen. Die Strategien für internationale Daten-

3 Legal News Datenschutzrecht Ausgabe 4, Dezember transfers hängen bis zu einer Lösung von der Risikobereitschaft und den technischen Gegebenheiten im Unternehmen ab. Dr. Jan-Peter Ohrtmann, Tel.: , jan-peter.ohrtmann@de.pwc.com. EuGH: Verwaltungsbehörden müssen betroffene Personen bei einer Datenübermittlung an eine andere Behörde unterrichten In dem zugrunde liegenden Fall wurden die Einkünfte der Klägerin, die sie gegenüber der Steuerverwaltung offengelegt hatte, an die nationale Kasse der Krankenversicherung übertragen. Diese verlangte daraufhin die Zahlung rückständiger Krankenversicherungsbeiträge. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellte in seinem Urteil vom 1. Oktober 2015 (Az. C ) fest, dass das Erfordernis, personenbezogene Daten nach Treu und Glauben zu verarbeiten, eine Verwaltungsbehörde verpflichtet, die betroffene Person von einer Übermittlung ihrer Daten an eine andere Verwaltungsbehörde zu informieren. In dem entscheidungsrelevanten Fall in Rumänien sah das rumänische Gesetz vor, dass die Steuerverwaltung Daten an die Krankenkassen übermitteln darf. Eine solche Erlaubnisnorm, so der EuGH, stelle jedoch für sich genommen keine hinreichend transparente Information an den Betroffenen dar, da das Gesetz abstrakt bleibt und insbesondere nicht die übermittlungsfähigen Informationen und auch nicht die Übermittlungsmodalitäten festlegt. Der für die Verarbeitung Verantwortliche hat vielmehr im konkreten Fall seine eigene Identität, die Zweckbestimmung der Verarbeitung sowie gegebenenfalls weitere Informationen wie etwa Datenkategorien mitzuteilen. Das Unionsrecht steht somit einer Übermittlung personenbezogener Daten zwischen zwei Verwaltungsbehörden zwecks Verarbeitung entgegen, sofern der Betroffene nicht vorab informiert wird. Auch für private Stellen, die auf Grundlage gesetzlicher Verpflichtungen Daten an Behörden übermitteln, empfiehlt es sich vor dem Hintergrund der Entscheidung, Übermittlungsgrundlagen und -praxis zu überprüfen, um sicherzustellen, dass Betroffene bei der Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten ausreichend informiert werden. Christine Nolden, Tel.: , christine.nolden@de.pwc.com. OVG Berlin-Brandenburg: Abfrage der Werbeeinwilligung per Telefon bedarf eines Erlaubnistatbestands Das Berliner Gericht bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz, wonach datenschutzrechtlich zunächst zulässige Anrufe, die im Laufe des Gesprächs für Zwecke der Werbung genutzt werden, unzulässig sind. Der Fall betraf ein Verlagsunternehmen, das seine Kunden zum Zweck der Zufriedenheitsabfrage telefonisch kontaktierte, im Verlauf des Gesprächs jedoch die Einwilligung in den Erhalt von Werbung und Werbeanrufen abfragte (sog.opt-in).

4 Legal News Datenschutzrecht Ausgabe 4, Dezember Bereits in erster Instanz wurde das Vorgehen für unzulässig angesehen wir berichteten. Die Richter des OVG (Az. OVG 12 N 71.14) stellten nun mit ihrem Urteil klar, dass bereits die Abfrage des Opt-in zum Erhalt von Werbung eine unerlaubte Nutzung der Kundendaten darstellt und daher datenschutzrechtlich unzulässig ist. Die datenschutz- und wettbewerbsrechtlich konforme Ausgestaltung sowohl der Kundenbindung als auch von Werbekampagnen bereitet vielen Unternehmen angesichts der Rechtsprechung Schwierigkeiten. Ein grundlegendes rechtlich belastbares Konzept für Werbung, insbesondere für den Erstkontakt, wird damit immer wichtiger. Sonst besteht das Risiko, dass mühsam aufgebaute Kundendatenbanken wertlos werden. Johannes Droste, Tel.: , johannes.droste@de.pwc.com. FG Hannover: Pflicht zur Auskunftserteilung an die Finanzbehörden geht Datenschutzrecht vor Nach der Entscheidung des Gerichts muss eine Internethandelsplattform die Daten ihrer Nutzer gegenüber dem Finanzamt in einem Sammelauskunftsersuchen bekannt geben und kann sich nicht auf vorhandene Geheimhaltungsvereinbarungen berufen. Das Finanzgericht Hannover (FG Hannover, Az. 9 K 343/14) urteilte, dass konzerninterne organisatorische Abreden zwischen Konzerngesellschaften wie etwa Beschränkungen von Administratorrechten in tatsächlicher oder zeitlicher Hinsicht einem rechtmäßigen Auskunftsersuchen nicht entgegenstehen. Gleiches gilt auch für privatschriftliche Geheimhaltungsvereinbarungen. Auch, dass das teilweise in Luxemburg ansässige Unternehmen durch die Herausgabe der Daten gegen luxemburgische Datenschutzgesetze verstößt, ließ nach Ansicht des Gerichts keine andere Auffassung zu. Die Entscheidung zeigt zum einen, dass Unternehmen hoheitliche Auskunftsersuchen detailliert prüfen müssen. Zum anderen zeigt sie, dass ein Löschkonzept notwendig ist. Denn wenn Unternehmen Daten unzulässigerweise speichern und diese dann an hoheitliche Stellen herausgeben müssen, macht sich das Unternehmen gegebenenfalls sogar schadensersatzpflichtig gegenüber dem Betroffenen für dessen daraus entstehende Schäden. Christine Nolden, Tel.: , christine.nolden@de.pwc.com.

5 Legal News Datenschutzrecht Ausgabe 4, Dezember Aufsicht LDSB Rheinland-Pfalz: Speicherung von IP-Adressen für sieben Tage Ein Ermittlungsverfahren wegen eines Hackerangriffs auf IT der Länder in Hessen und Rheinland-Pfalz musste eingestellt werden, da die gespeicherten IP-Adressen der Täter aus Gründen des Datenschutzes nur teilweise gespeichert wurden. Der Sachverhalt betrifft die häufig diskutierte Frage der Zulässigkeit der Speicherung von IP-Adressen. Grundsätzlich gibt das Telemediengesetz vor, dass anfallende personenbezogene Daten über den Ablauf des Zugriffs unmittelbar nach Beendigung zu löschen sind. Dies führte in dem betreffenden Fall dazu, dass eine Ermittlung der Täter eines Hackerangriffs eingestellt werden musste. Der rheinland-pfälzische Landesdatenschutzbeauftragte hat nun nach einer Mitteilung vom 7. September 2015 einer Verfahrensweise zugestimmt, bei der IP-Adressen für einen Zeitraum von sieben Tagen in ungekürzter Form gespeichert werden können. Voraussetzung ist jedoch, dass die Adressen bei der Abwehr oder Aufklärung von Angriffen sowie zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen ein wesentlicher Ermittlungsansatz sind. Dieser Ansatz deckt sich mit der Erfahrung aus unserer Beratungspraxis: Aufsichtsbehörden akzeptieren in der Regel eine bis zu siebentägige Speicherung, wenn die Eignung zur Abwehr von Gefahren für das IT-System und zur Strafverfolgung dokumentiert wird. Hieraus kann freilich keine allgemeingültige Regelung abgeleitet werden, vielmehr ist eine individuelle Erörterung mit der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde notwendig. Dr. Tobias Gräber, Tel.: , tobias.graeber@de.pwc.com. Datenschutzaufsicht in Bayern verhängt fünfstelliges Bußgeld Wer in einem Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung keine konkreten technisch-organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der Daten festlegt, muss mit empfindlichen Bußgeldern rechnen. Dies stellte der bayrische Landesdatenschutzbeauftragte in seiner kürzlich getroffenen Entscheidung klar. Im vorliegenden Fall enthielten die Verträge des Unternehmens mit seinen Dienstleistern lediglich wenige pauschale Aussagen und Wiederholungen des Gesetzestextes. 11 II Nr. 3 BDSG fordere zwar lediglich eine Festlegung zu treffenden technischen und organisatorischen Maßnahmen. Sinn und Zweck sei jedoch, den Auftraggeber als verantwortliche Stelle in die Lage zu versetzen, die Datensicherheitsmaßnahmen seines Dienstleisters zu überprüfen. Diese Überprüfung sei aber nur möglich, wenn die getroffenen Maßnahmen konkret beschrieben werden und spezifisch an die unterschiedlichen Schutzstufen der vorgehaltenen personenbezogenen Daten angepasst werden. Dabei reiche eine theoretische Ausarbeitung nicht aus.

6 Legal News Datenschutzrecht Ausgabe 4, Dezember Unternehmen sollten daher darauf achten, dass Vereinbarungen zur Datensicherheit konkret genug sind, und die Verträge mit ihren Dienstleistern prüfen. Christian Fuhrmann, Tel.: , christian.fuhrmann@de.pwc.com. LDSB Niedersachsen veröffentlicht aktualisierte Orientierungshilfe zur Vorabkontrolle bei Videoüberwachung Die Orientierungshilfe bietet eine gute erste Übersicht zum Thema Vorabkontrolle bei Videoüberwachung und kann insbesondere dabei helfen, vorhandene Problembereiche festzustellen. Das Dokument richtet sich an private Stellen und Unternehmen und beleuchtet den Einsatz von Videoüberwachungsanlagen. Diese werden häufig bei Unternehmen aus generalpräventiven Zwecken zur Vorbeugung gegen Straftaten eingesetzt. Oftmals wird dabei jedoch nicht beachtet, dass ein Einsatz aus datenschutzrechtlicher Sicht nur unter engen Voraussetzungen erlaubt ist. Nur wenn der Kameraeinsatz geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist, ist dieser nach der Orientierungshilfe zulässig. Insbesondere der Einsatz von Kameras in Bereichen, in denen sich Mitarbeiter aufhalten oder die besonders sensible Situationen erfassen etwa Umkleidekabinen in Sportstudios oder Kaufhäusern, bedarf einer besonderen Überprüfung. Im Rahmen eines Kameraeinsatzes ist zumeist eine Vorabkontrolle durchzuführen, die bereits vor der erstmaligen Inbetriebnahme der Kameras zu erfolgen hat. Hierbei ist insbesondere die Einhaltung von technischen und organisatorischen Maßnahmen sicherzustellen. Außerdem hat ein Kameraeinsatz regelmäßig offen und nicht verdeckt zu erfolgen. In der Praxis zieht ein unzulässiger Kameraeinsatz häufig nicht nur Schadensersatzansprüche der Betroffenen und Bußgelder von Aufsichtsbehörden nach sich, sondern kann auch zu erheblichem Reputationsverlust führen. Bei der Durchführung der Vorabkontrolle ist daher besondere Sorgfalt geboten. Die Orientierungshilfe kann unter folgendem Link heruntergeladen werden: Matthias Bleidiesel, Tel.: , matthias.bleidiesel@de.pwc.com.

7 Legal News Datenschutzrecht Ausgabe 4, Dezember Gesetzgebung und Politik Zum aktuellen Stand der Datenschutz- Grundverordnung Das Abstimmungsverfahren des so genannten Trilog zur Datenschutz- Grundverordnung konnte am 15. Dezember 2015 abgeschlossen werden. Insbesondere die Abschnitte zur Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten, die Höhe der Bußgelder und die Reichweite der Zweckbindung waren bis zuletzt umstritten. Zur formellen Wirksamkeit bedarf es nun noch der Annahme der abgestimmten Fassung durch das Europäische Parlament und den Rat. Dies soll Anfang 2016 erfolgen und gilt allgemein als reine Formsache. Nach Verabschiedung der Verordnung entfaltet diese unmittelbar auch in Deutschland Wirkung, einer Umsetzung in nationales Recht bedarf es nicht. Nachdem die Datenschutz-Grundverordnung in Kraft tritt, müssen innerhalb von zwei Jahren zum Teil erhebliche Änderungen innerhalb der Datenschutzorganisation vorgenommen werden. Insbesondere die gesteigerten Anforderungen in Bezug auf Einwilligungserklärungen, die Pflicht zur Durchführung einer Folgenabschätzung sowie Vorgaben zur datenschutzfreundlichen Ausgestaltung von Produkten und Diensten (privacy by design) stellen ein Novum dar. Dr. Jan-Peter Ohrtmann, Tel.: , jan-peter.ohrtmann@de.pwc.com. Kurz notiert Neue Datenschutzbeauftragte für das Land NRW Als Nachfolgerin des zum Ende des Jahres 2015 in den Ruhestand ausscheidenden Ulrich Lepper wählte der Landtag Helga Block. Die frühere Ministerialdirigentin war zuvor seit 2001 im Innenministerium für die Bereiche Datenschutz und Verfassungsrecht zuständig. Sie ist ausgebildete Juristin.

8 Legal News Datenschutzrecht Ausgabe 4, Dezember Über uns PwC Legal In unserer globalen, sich rasch verändernden Wirtschaftswelt sind Kooperation, Umstrukturierung, Transaktion, Finanzierung und gesellschaftliche Verantwortung Themen, die unsere Mandanten zunehmend beschäftigen. Für verschiedenste komplexe Aufgabenbereiche benötigen sie rechtliche Handlungssicherheit. Deshalb beraten wir sie ganzheitlich und in enger Zusammenarbeit mit den Steuer-, Human-Resources- und Finanzexperten von PwC und unserem internationalen Legal-Netzwerk in 85 Ländern. Ob weltweit agierendes Unternehmen, öffentliche Körperschaft oder vermögende Privatperson, jedem Mandanten steht bei uns ein persönlicher Ansprechpartner zur Seite, der ihn in allen wirtschaftsrechtlichen Belangen verantwortungsvoll unterstützt. So helfen wir unseren Mandanten, ihren wirtschaftlichen Erfolg langfristig zu sichern. PwC Legal. Mehr als 200 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte an 21 Standorten. Integrierte Rechtsberatung für die Praxis. Das Team Auch in dieser Ausgabe möchten wir Ihnen Mitglieder unseres Datenschutzteams vorstellen. Johannes Droste Johannes Droste ist Rechtsanwalt und Senior Consultant im Team Technologie, Medien und Telekommunikation bei PwC Legal. Er berät nationale und internationale Unternehmen in den Bereichen Datenschutz, Compliance und IT-Recht. Johannes Droste ist interdisziplinär im Handels- und Gesellschaftsrecht als auch im IT-Recht tätig und auf Sonderprüfungen und Sonderprojekte in diesen Bereichen spezialisiert. Seine Tätigkeit umfasst die Beratung zu Datenschutzkonzepten und wirtschaftlichen Risiken der Datenverarbeitung sowie die projektbasierte Integration datenschutzrechtlicher Anforderungen in handelsund steuerrechtlich getriebene IT-Systeme. Philipp Alexander Ziga Philipp Alexander Ziga ist Rechtsanwalt bei PwC Legal und berät nationale und internationale Projekte vorwiegend in den Schwerpunkten IT-, E-Commerce- und Datenschutzrecht. Ein Fokus seiner Tätigkeit liegt dabei auf der Beratung von Transaktionen in den Bereichen IP/IT. Neben Mandaten von großen Unternehmen betreut er Start-up-Gründer verschiedenster Branchen. Zuvor war er während seiner Ausbildung unter anderem bei einer führenden internationalen Wirtschaftskanzlei in Singapur tätig.

9 Legal News Datenschutzrecht Ausgabe 4, Dezember Ihr Ansprechpartner Bei Fragen, Hinweisen und Anmerkungen zum Newsletter steht Ihnen unser Ansprechpartner aus der Redaktion gern zur Verfügung. Wir freuen uns auf Ihr Feedback! RA Dr. Jan-Peter Ohrtmann Leiter Legal-Team Technologie, Medien und Telekommunikation Tel.: jan-peter.ohrtmann@de.pwc.com Bestellung und Abbestellung Wenn Sie die Legal News Datenschutzrecht bestellen oder abbestellen möchten, senden Sie bitte eine leere mit der Betreffzeile Bestellung bzw. Abbestellung an folgende Adresse: Datenschutz_news@de.pwc.com Die PricewaterhouseCoopers Legal Aktiengesellschaft Rechtsanwaltsgesellschaft bekennt sich zu den PwC-Ethikgrundsätzen (zugänglich in deutscher Sprache über und zu den Zehn Prinzipien des UN Global Compact (zugänglich in deutscher und englischer Sprache über Die Beiträge dieser Publikation sind zur Information unserer Mandanten bestimmt. Für die Lösung einschlägiger Probleme greifen Sie bitte auf die angegebenen Quellen oder die Unterstützung unserer Büros zurück. Meinungsbeiträge geben die Auffassung der einzelnen Autoren wieder. Dezember 2015 PricewaterhouseCoopers Legal Aktiengesellschaft Rechtsanwaltsgesellschaft. Alle Rechte vorbehalten. PwC Legal bezeichnet in diesem Dokument die PricewaterhouseCoopers Legal Aktiengesellschaft Rechtsanwaltsgesellschaft, die zum Netzwerk der PricewaterhouseCoopers International Limited (PwCIL) gehört. Jede der Mitgliedsgesellschaften der PwCIL ist eine rechtlich selbstständige Gesellschaft.

10 Kostenloser Versandservice Fax-Antwort an Interessieren Sie oder Ihre Kollegen sich für weitere News? Dann senden Sie diese Seite bitte ausgefüllt an die oben stehende Faxnummer. Ich möchte zukünftig folgende Newsletter erhalten: Legal News Energierecht Legal News Datenschutzrecht Public Services Legal News Beihilfe- und Vergaberecht Public Services Legal News Verkehr und Infrastruktur Public Services Legal News Pflegeeinrichtungen Mandantenbrief Steuern Die Newsletter werden als PDF-Dateien per versandt. Bitte geben Sie Ihre Kontaktdaten an: Vorname, Name Einrichtung/Unternehmen Funktion/Position Ihre vorstehend zur Verfügung gestellten Daten werden zu keinen anderen Zwecken als der Zusendung der von Ihnen angekreuzten Newsletter von der PricewaterhouseCoopers Legal Aktiengesellschaft Rechtsanwaltsgesellschaft verarbeitet und genutzt. Den Newsletter können Sie jederzeit abbestellen. Ihre Daten werden wir in diesem Fall unverzüglich aus dem Verteiler löschen. Datum, Unterschrift Für weitere Wünsche steht Ihnen unser Ansprechpartner gern zur Verfügung: RA Dr. Jan-Peter Ohrtmann, Tel.: , Dezember 2015 PricewaterhouseCoopers Legal Aktiengesellschaft Rechtsanwaltsgesellschaft. Alle Rechte vorbehalten. PwC Legal bezeichnet in diesem Dokument die PricewaterhouseCoopers Legal Aktiengesellschaft Rechtsanwaltsgesellschaft, die zum Netzwerk der PricewaterhouseCoopers International Limited (PwCIL) gehört. Jede der Mitgliedsgesellschaften der PwCIL ist eine rechtlich selbstständige Gesellschaft.

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