Datenschutzrecht. Mag. Michaela Wegscheider

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Datenschutzrecht. Mag. Michaela Wegscheider"

Transkript

1 Datenschutzrecht Mag. Michaela Wegscheider Burggasse 14/IV, A-9020 Klagenfurt, Tel.: , Fax: ,

2 Datenschutzrecht Im Rahmen der Veranstaltung: Auskunft, Datenschutz und Datensicherheit Michaela Wegscheider 1

3 Fundstellen Normtexte: Entscheidungen und Informationen: 2

4 Rahmenbedingungen Amtsverschwiegen heit Auskunfts -pflicht Datenschutz recht 3

5 Amtsverschwiegenheit Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle Tatsachen verpflichtet - die ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen sind und - deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist. (Art. 20 Abs. 3 B-VG) 4

6 Auskunftspflicht Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. (Art. 20 Abs. 4 B-VG; 1 Abs. 1 K-ISG) 5

7 Auskunftspflicht 2 Wissenserklärungen über Angelegenheiten, die dem zur Auskunft verpflichteten Organ zum Zeitpunkt der Einbringung des Auskunftsbegehrens aufgrund seiner amtlichen Tätigkeit bekannt sind und nicht erst zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft oder erarbeitet werden müssen. 6

8 Auskunftspflicht 3 Eine Auskunft ist nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Organe nicht wesentlich beeinträchtigt. Eine Auskunft ist nicht zu erteilen, wenn - sie offenkundig mutwillig verlangt wird, - die Auskunftserteilung umfangreiche Ausarbeitungen erfordern würde oder - die gewünschten Informationen dem Auskunftswerber auf andere Weise unmittelbar zugänglich sind. 7

9 Beispiele I Wie gehen Sie vor? Ein Redakteur der Kronenzeitung fragt telefonisch nach, ob es stimme, dass ein bekannter Bürger ihrer Gemeinde einen Schwarzbau errichtet habe und welche Strafen hierfür vorgesehen sind. Frau Maier ersucht um Auskunft, warum ihren Ehemann der Führerschein entzogen wurde. Sie sind Mitarbeiter im Bereich der Finanzverwaltung. Ein Bürger möchte von Ihnen wissen, wie Sie die Erhöhung der Gebühren für die Müllentsorgung finden. Ein Bürger ersucht Anfang Jänner 2014 um Mitteilung, wie hoch die Einnahmen aus der Hundeabgabenverordnung im Jahr 2012 in Ihrer Gemeinde waren. Welche Möglichkeiten haben Sie? Welche Möglichkeiten hat der Bürger? 8

10 Warum Datenschutzrecht? 9

11 Datenschutzrecht Datenschutzgesetz 2000 Grundrecht auf Datenschutz (Verfassungsbestimmung) Einfachgesetzliche Bestimmungen Kärntner Informationsund Statistikgesetz K- ISG 10

12 Bundesverfassungsrecht Stufenbau der Rechtsordnung (ohne Unionsrecht) Bescheid (einfache) Gesetze Verordnungen Zwangsakt Urteil Landesverfassungsrecht Vertrag 11

13 Grundrechte Verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte für den Einzelnen und Bindung für den (einfachen) Gesetzgeber Menschenrechte ( Jedermann ) Bürgerrechte ( Staatsbürger ) Abwehrrecht (gegenüber Staat) Drittwirkung (gegenüber Dritte); Schutzpflicht 12

14 Grundrecht auf Datenschutz ( 1) Jedermann hat Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Kein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse besteht, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind. 13

15 Grundrecht auf Datenschutz 2 Die Verwendung der Daten ist nur zulässig - wenn sie im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen ist; - mit seiner Zustimmung erfolgt; - wenn sie nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig ist (bei staatlichen Behörden nur aufgrund von Gesetzen). Zu beachten: Verhältnismäßigkeitsgebot (gelindester Mitteleinsatz) 14

16 Zuständigkeiten Gesetzgebung: Bund (automationsunterstützte und manuelle Dateien) Länder (manuelle Dateien: K-ISG) Rechtsdurchsetzung: Datenschutzbehörde (öffentlicher AG) Zivilgerichtsbarkeit (privater AG) Räumlicher Geltungsbereich Innerhalb Österreichs: Territorialitätsprinzip Innerhalb EU: Sitzstaatsprinzip Ausland: Territorialitätsprinzip 15

17 Wörterbuch Auftraggeber: Öffentlicher Auftraggeber in Formen des öffentlichen Rechtes eingerichtet; Organe einer Gebietskörperschaft; in Formen des Privatrechts eingerichtet sind, jedoch in Vollziehung der Gesetze (d.h. hoheitlich) tätig werden Privater Auftraggeber Personenbezogene Daten: Angaben über Betroffene, deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist indirekt personenbezogene Daten anonyme Daten 16

18 Wörterbuch 2 sensible Daten: Daten natürlicher Personen über ihre rassische und ethnische Herkunft, politische Meinung, Gewerkschaftszugehörigkeit, religiöse oder philosophische Überzeugung, Gesundheit oder ihr Sexualleben Betroffener: natürliche oder juristische Person oder Personengemeinschaft, deren Daten verwendet werden Auftraggeber: entscheidet, Daten zu verwenden Verwenden: Verarbeiten + Übermitteln 17

19 Wörterbuch 3 Verarbeiten: Ermitteln, Speichern, Aufbewahren, Verknüpfen, Abfragen, Sperren, Löschen etc. Datei: strukturierte Sammlung von Daten, die nach mindestens einem Suchkriterium zugänglich sind Datenanwendung: Summe der in ihrem Ablauf logisch verbundenen Verwendungsschritte, die zur Erreichung eines inhaltlich bestimmten Ergebnisses (des Zweckes der Datenanwendung) geordnet sind und zur Gänze oder auch nur teilweise automationsunterstützt erfolgen Informationsverbundsystem: gemeinsame Verarbeitung von Daten in einer Datenanwendung durch mehrere AG (auch Zugriff auf Daten anderer AG) 18

20 Auftraggeber Dienstleister Übermitteln - Überlassen AG AG AG 19

21 Zustimmung Freiwillige (ohne Zwang) Willenserklärung, in Kenntnis der Sachlage und für den konkreten Fall, Widerrufbarkeit Beispiel: Ich stimme zu, dass VERBUND berechtigt ist, meine Daten nämlich Kundenname und Liefer- sowie Rechnungsadresse, -Adresse, Telefonnummer, Geburtsdatum, gewähltes Produkt und Verbrauchsdaten zum Zweck der Zusendung von produktspezifischen Informationen und Werbesendungen per Post oder mittels EDV zu speichern, zu verarbeiten und an die VERBUND Sales GmbH, 1010 Wien, Am Hof 6a, zum Zweck der Zusendung von produktspezifischen Informationen und Werbesendungen per Post oder zu übermitteln. Diese Zustimmung ist jederzeit widerruflich. 20

22 Prüfschritte 1 Beachtung der Grundsätze ( 6) 2 3 Zulässigkeit der Verwendung ( 7) Verletzung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen ( 8 und 9) 4 Verhältnismäßigkeitsgebot ( 7 Abs. 3) 21

23 1. Grundsätze Datenverwendung nur nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise Zweckbindung für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke soweit für den Zweck wesentlich sachlich richtig und auf neuestem Stand Aufbewahrung nur solange für Zweck erforderlich 22

24 2. Zulässigkeit der Verwendung Zulässigkeit der Verarbeitung: 1. Deckung des Zwecks und der Inhalte von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers, 2. keine Verletzung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen. Zulässigkeit der Übermittlung: 1. zulässige Verarbeitung, 2. Empfänger legt gesetzliche Zuständigkeit oder rechtliche Befugnis für Übermittlung dar, 3. keine Verletzung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen. 23

25 3. Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen Keine Verletzung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen bei - nicht-sensiblen Daten: beispielhafte Aufzählung (Interpretationsspielraum) ( 8) - sensiblen Daten: taxative Aufzählung ( 9) 24

26 3. Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen 2 Keine Verletzung bei nicht-sensiblen Daten, wenn - eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung der Daten besteht oder - der Betroffene der Verwendung seiner Daten zugestimmt hat, wobei ein Widerruf jederzeit möglich ist und die Unzulässigkeit der weiteren Verwendung der Daten bewirkt, oder - lebenswichtige Interessen des Betroffenen die Verwendung erfordern oder - überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten die Verwendung erfordern. 25

27 3. Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen 3 Keine Verletzung bei sensiblen Daten, wenn beispielsweise - Betroffener Daten offenkundig selbst veröffentlicht hat; - Daten nur in indirekt-personenbezogener Form verwendet werden; - sich Ermächtigung oder Verpflichtung aus gesetzlicher Vorschrift ergibt; - der Betroffene zugestimmt hat; - Verwendung zur Wahrung lebenswichtiger Interessen notwendig ist. Die in 9 geregelten Fälle sind abschließend. 26

28 3. Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen 4 Strafregisterdaten ( 8 Abs. 4) (Daten zu gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlungen oder Unterlassungen und strafrechtliche Verurteilungen) Ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung Verwendung ergibt sich aus gesetzlichen Sorgfaltspflichten oder anderen Interessen des AG, wenn Interessen des Betroffenen gewahrt bleiben Datenweitergabe bei Erstattung einer Anzeige 27

29 4. Verhältnismäßigkeit Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz darf nur erfolgen: - im erforderlichen Ausmaß - mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln. 28

30 Musterbeispiel Ihre Gemeinde möchte eine einmalige soziale Unterstützung an Gemeindebürger mit einem Einkommen unter Euro brutto gewähren. Sie sind für die Abwicklung zuständig. Was gilt es datenschutzrechtlich zu beachten? Prüfschritt 1 Grundsätze Prüfschritt 2 Zulässigkeit der Verwendung Prüfschritt 3 Sind schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen verletzt? Prüfschritt 4 - Verhältnismäßigkeit 29

31 Fallbeispiele Der Hotelbetrieb sendet seine neuesten Angebote an ein Verzeichnis aller Gäste der letzten 5 Jahre. Wie beurteilen Sie dieses Vorgehen? Eine Verkaufsplattform im Internet bietet Produkte von unterschiedlichen Händlern. Die Zusendung des Produkts erfolgt direkt über den Händler. Welche Daten über den Kunden dürfen an den Händler weitergegeben werden? Darf der Händler über die bisherigen Einkäufe des Kunden auf der Plattform informiert werden? 30

32 Fallbeispiele In der Gemeindezeitung findet sich auf der ersten Seite folgende Einleitung des Bürgermeister: Die Ferien 2009 sind leider vorbei, [ ] Leider wurden mir meine Ferien durch falsche Medienberichte, Tatsachenverdrehung, Unwahrheiten etc. getrübt. Ein Gemeindebürger (Herr Robert Ä***, 0000 X***, *straße *a) hat überdies gegen mich eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft *** nach 177 Abs. 1 Strafgesetzbuch (Fahrlässige Gemeingefährdung) eingebracht. Im Verurteilungsfall besteht ein Strafrahmen bis zu einem Jahr Haft. Was habe ich getan? Ich habe die Beschlüsse des Gemeinderates über die Zentrumsgestaltung in die Tat umgesetzt und im Rahmen einer großen Feierlichkeit mit Herrn LH *** seiner Bestimmung übergeben. Natürlich haben wir beim Bau alle gesetzlichen Normen, belegt durch [ ] penibelst eingehalten. Nach eingehender Prüfung der Sachverhaltsdarstellung durch die Staatsanwaltschaft wurde das Verfahren zwischenzeitig von der tatsächlich zuständigen Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt klarerweise eingestellt. Ich frage Sie nun, liebe GemeindebürgerInnen, wie kommt man auf eine solche Idee zumal Herr Robert Ä* nicht ein einziges Mal in dieser Angelegenheit ein persönliches Gespräch gesucht hat. Wie beurteilen Sie dieses Schreiben datenschutzrechtlich? 31

33 Besondere Zwecke und Arten der Datenverwendung Private Zwecke ( 45) Wissenschaftliche Forschung und Statistik ( 46) Publizistische Tätigkeit ( 48) Verwendung von Daten im Katastrophenfall ( 48a) Informationsverbundsystem ( 50) 32

34 Adressenverwendung Adressübermittlung zur Benachrichtigung und Befragung ( 47) zulässig wenn Zustimmung vorliegt oder eine Beeinträchtigung der Geheimhaltungsinteressen unwahrscheinlich ist Beeinträchtigung der Geheimhaltungsinteressen wahrscheinlich: Genehmigung durch Datenschutzbehörde 33

35 Fallbeispiel Der Bürgermeister möchte den Gemeindebürgern zu ihren runden Geburtstagen Gratulationsschreiben schicken. Ist dies datenschutzrechtlich zulässig? 20 Abs. 3 Meldegesetz: [ ] Die Bürgermeister sind ermächtigt, die in ihrem Melderegister enthaltenen oder ihnen gemäß Abs. 2 übermittelten Meldedaten zu verwenden, sofern diese zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. 34

36 Fallbeispiel Das zuständige Mitglied des Gemeindevorstandes möchte den Bürger um die Meinung zum Verkauf eines Grundstückes befragen. Im Gemeinderat gibt es keine Mehrheit für eine Gemeindevolksbefragung. Darf das Mitglied des Gemeindevorstandes eine Bürgerumfrage durchführen und alle Personen im Umkreis von 5km zu diesem Grundstück anschreiben? 57 ff K-AGO: (1) Zur Erforschung des Willens der Gemeindebürger über Gegenstände aus dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, die von besonderer Bedeutung sind - ausgenommen Abgaben, Tarife und Gegenstände, die ausschließlich eine individuelle behördliche Entscheidung oder eine sonstige individuelle personenbezogene Maßnahme erfordern -, kann der Gemeinderat durch Verordnung eine Gemeindevolksbefragung anordnen. (2) Eine Gemeindevolksbefragung kann nach der Bedeutung des Gegenstandes für die ganze Gemeinde oder für Teile der Gemeinde, mindestens aber für den Bereich eines Wahlsprengels ( 51 der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002) angeordnet werden. 35

37 Fallbeispiele Die Tourismuswerbung möchte eine Umfrage zum Thema Wohnen, wo andere Urlaub machen durchführen und benötigt dafür die Daten aller Zweitwohnsitzbesitzer in Ihrer Gemeinde. Da ein Zugriff auf das Melderegister nicht möglich ist, sollen die Informationen aus dem Kreis der Abgabepflichtigen für die Zweitwohnsitzabgabe kommen. Zulässig? 36

38 Videoüberwachung 9a. Abschnitt DSG 2000 ( 50a bis 50e) Begriff Systematische, insbesondere fortlaufende Feststellung von Ereignissen betreffend ein bestimmtes Objekt/Person durch technische Bildaufnahme- und Bildübertragungsgeräte Eigene Regelung, wann schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen nicht verletzt werden (3. Prüfschritt) 37

39 Videoüberwachung 2 Unzulässig: an Orten des höchstpersönlichen Lebensbereiches zur Mitarbeiterkontrolle kein automationsunterstützer Abgleich mit anderen Bilddaten oder Suche nach sensiblen Daten Pflichten Protokollierung Verwendungsvorgänge nach 72h zu löschen Meldung Kennzeichnung 38

40 Pflichten des Auftraggebers Datensicherheit Publizitätspflichten Wahrung der Betroffenenrechte 39

41 Publizitätspflicht - Meldung Meldung an das Datenverarbeitungsregister (DVR) Einsicht in das DVR für jeden Einsicht in den Registrierungsakt für Betroffene vor Aufnahme einer Datenanwendung Vollbetrieb erst nach Abgabe der Meldung Ausnahmen Indirekt personenbezogene Daten Datenanwendungen für persönliche/familiäre Zwecke Standardanwendungen Erleichterung: Musteranwendungen Erschwerung: Vorabkontrolle 40

42 Datenverarbeitungsregister 41

43 Einsichtnahme 42

44 43

45 Standard- und Musteranwendungen In VO definierte Datenanwendungen Standardanwendungen: typisches Vorkommen geringes Gefährdungspotential keine Meldung Musteranwendungen Erleichterung bei der Meldung 44

46 Vorabkontrolle Datenanwendung darf erst nach Prüfung durch die DSB aufgenommen werden Betrifft Anwendungen, die sensible Daten enthalten; strafrechtlich relevante Daten enthalten; Informationen über die Kreditwürdigkeit enthalten als Informationsverbundsystem geführt werden 45

47 Weitere Publizitätspflichten Offenlegung nicht-meldepflichtiger Datenanwendungen: Mitteilung an jedermann, welche Standardanwendungen tatsächlich vorgenommen werden Informationspflichten: Information des Betroffenen über Zweck der Datenanwendung, Name und Adresse des AG (in geeigneter Weise); Informationspflicht bei Datenmissbrauch Offenlegung der Identität: bei Übermittlungen und bei Mitteilungen an Betroffenen (bei meldepflichtigen Datenanwendungen einschließlich DVR-Nummer) 46

48 Rechte der Betroffenen Grundrecht auf Datenschutz Auskunft Richtigstellung oder Löschung Widerspruch Unterlassung unzulässiger Verwendung Schadenersatz 47

49 Auskunftsrecht Auskunftsbegehren: schriftlich und unter Nachweis der Identität Inhalt der Auskunft: Verarbeitung welcher Daten; Herkunft der Daten; (event.) Empfänger der Daten; Zweck der Datenanwendung Rechtsgrundlage Name und Adresse des Dienstleisters 48

50 Auskunftsrecht 2 Ausnahmen: überwiegende berechtigte Interessen des AG oder eines Dritten überwiegende öffentliche Interessen Verweigerung der Mitwirkung durch den Betroffenen Grundsätze: ab Kenntnis des Auskunftsverlangens dürfen Daten nicht mehr vernichtet werden Auskunftserteilung schriftlich oder mündlich binnen 8 Wochen Mitwirkungspflicht kostenlos (außer wiederholte Begehren) 49

51 Recht auf Richtigstellung oder Löschung Dieses Recht umfasst: unrichtige Daten sind richtigzustellen. nicht benötigte Daten sind zu löschen. unvollständige Daten sind richtigzustellen, wenn daraus die Gesamtinformation unrichtig wird. Die Pflicht trifft den AG, wenn ihm selbst die Unrichtigkeit der Daten oder die Unzulässigkeit der Verwendung bekannt wird; ein Betroffener einen begründeten Antrag stellt. 50

52 Rechtsschutz Datenschutzbehörde (Beschwerdemöglichkeit an Bundesverwaltungsgericht) Kontrollrechte Betretungsrechte Recht, Kopien herzustellen Recht, Empfehlungen abzugeben Verletzung des Auskunftsrechts (öffentlicher+privater Bereich) Kontrolle des öffentlichen Bereichs Führung des DVR Ordentliche Gerichte Kontrolle des privaten Bereichs 51

53 Datenschutzbehörde Beschwerde Betroffene Verletzung des Rechts auf Auskunft gegen private und öffentliche AG Verletzung der Rechte auf Geheimhaltung, Richtigstellung oder Löschung gegen öffentliche AG allgemeines Kontroll- und Ombudsverfahren: kann bei begründeten Verdacht jede Datenanwendung prüfen kann ohne begründeten Verdacht Anwendungen prüfen, die der Vorabkontrolle unterliegen kann Erfüllung der Meldepflichten prüfen 52

54 Gerichtliches Strafrecht Zu bestrafen ist, wer in der Absicht (Vorsatz), sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder einen anderen in seinen gewährleisteten Rechten zu schädigen Daten entweder selbst benützt, einem anderen zugänglich macht oder veröffentlicht, wenn diese Daten ihm ausschließlich aufgrund seiner berufsmäßigen Beschäftigung anvertraut oder zugänglich geworden sind oder er sie widerrechtlich verschafft hat. 53

55 Verwaltungsstrafbestimmungen Abs. 1 (tatsächliche Verletzung von Rechten hat stattgefunden) Strafrahmen bis zu Euro Abs. 2 (noch keine Verletzung, aber die Rechte bzw. deren Durchsetzung sind durch Unterlassungen gefährdet) Strafrahmen bis zu Euro Abs. 2a (nicht fristgerechte Auskunftserteilung, Richtigstellung oder Löschung) Strafrahmen bis zu 500 Euro Zuständigkeit: BVB Verwaltungsgericht 54

56 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 55

Auskunft, Datenschutz und Datensicherheit

Auskunft, Datenschutz und Datensicherheit Auskunft, Datenschutz und Datensicherheit Mag. Michaela Wegscheider Bahnhofplatz 5, A-9020 Klagenfurt, Tel.: 05 0536 22871-22879, Fax: 05 0536 22870, e-mail: kvak@ktn.gv.at http://www.verwaltungsakademie.ktn.gv.at

Mehr

Datenschutz im Unternehmen

Datenschutz im Unternehmen Datenschutz im Unternehmen Mag. iur. Birke Schönknecht MBL-HSG Rechtsanwaltsanwärterin Über mich Abschluß Juridicum Universität Salzburg Master of European and International Business Law, Hochschule St.

Mehr

Datenschutz. Dr. Gregor König, LLM., Datenschutzkommission. E-Control

Datenschutz. Dr. Gregor König, LLM., Datenschutzkommission. E-Control Smart Grids und Smart Metering Datenschutz Dr. Gregor König, LLM., Datenschutzkommission E-Control 16. Juni 2010 Inhalt Smart Grids Grundrecht auf Datenschutz Prinzipien i i der Zulässigkeit it der Verwendung

Mehr

Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000

Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000 Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000 Version November 2013 1. Anwendungsbereich Dieses Dokument regelt die Überlassung von Daten zum Zweck der Verarbeitung als Dienstleistung

Mehr

Datenschutzrecht. Grundlagen. Dr. Gregor König, LLM., Datenschutzkommission. 15. November 2012

Datenschutzrecht. Grundlagen. Dr. Gregor König, LLM., Datenschutzkommission. 15. November 2012 Datenschutzrecht Grundlagen Dr. Gregor König, LLM., Datenschutzkommission 15. November 2012 Inhalt Grundlagen Datenschutzrecht Rollen und Pflichten Datenschutzrecht Betroffenenrechte Soziale Netzwerke

Mehr

Amtsverschwiegenheit und Datenschutz. Dr. Alfred Steinacher

Amtsverschwiegenheit und Datenschutz. Dr. Alfred Steinacher Amtsverschwiegenheit und Datenschutz Dr. Alfred Steinacher I. Die Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3 B-VG) ----------------------------------------------------------------------------------------------

Mehr

Datenschutz und Schule

Datenschutz und Schule Datenschutz und Schule - erste Impulse zum Themenbereich - Referent: Ingo Nebe Staatliches Schulamt Nordthüringen, Bahnhofstraße 18, 37339 Leinefelde-Worbis www.schulamt-nordthueringen.de Datenschutz und

Mehr

REGATTA.yellow8.com OESV-Edition

REGATTA.yellow8.com OESV-Edition Antrag für eine Club-Lizenz von REGATTA.yellow8.com OESV-Edition Club: Vorname: Nachname: Emailadresse(n): (An die angegebenen Emailadressen werden Informationen über Programmupdates geschickt.) SMS Telefonnummer:

Mehr

17.11.2011. Datenschutz (Info-Veranstaltung f. Administratoren) 17.11.2011 H. Löbner Der Datenschutzbeauftragte. Was heißt denn hier Datenschutz?

17.11.2011. Datenschutz (Info-Veranstaltung f. Administratoren) 17.11.2011 H. Löbner Der Datenschutzbeauftragte. Was heißt denn hier Datenschutz? 17.11.2011 H. Löbner Der Datenschutzbeauftragte Volkszählungsurteil Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (1983) Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung als fachspezifische

Mehr

Datenschutzrecht. Informations- und Kommunikationsrecht HS 2012. PD Dr. Simon Schlauri, Rechtsanwalt. Datenschutzrecht

Datenschutzrecht. Informations- und Kommunikationsrecht HS 2012. PD Dr. Simon Schlauri, Rechtsanwalt. Datenschutzrecht 1 Vorlesung Veranstaltungen 19. September: 26. September: Urheberrecht 3. Oktober: Patent- und Markenrecht 10. Oktober: Kartell- und Lauterkeitsrecht 17. Oktober: Telekommunikationsrecht 24. Oktober: Grundtypen

Mehr

Fachverband Freizeit- und Sportbetriebe. Videoüberwachung DSG 2000

Fachverband Freizeit- und Sportbetriebe. Videoüberwachung DSG 2000 Fachverband Freizeit- und Sportbetriebe Videoüberwachung DSG 2000 Information, 3. Februar 2011 Datenschutzgesetz 1 Videoüberwachung Mit 1. Jänner 2010 ist eine umfassende Novelle zum Datenschutzgesetz

Mehr

Grundzüge des Datenschutzrechts

Grundzüge des Datenschutzrechts Linde Praktikerskripten Grundzüge des Datenschutzrechts von Kaja Unger, Prof. Dr. Werner Hauser 1. Auflage 2011 Grundzüge des Datenschutzrechts Unger / Hauser schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de

Mehr

Rechtssicherheit in der Benutzung von Archiven

Rechtssicherheit in der Benutzung von Archiven Rechtssicherheit in der Benutzung von Archiven Datenschutzrechtliche Aspekte im Zusammenhang mit der Archivierung von personenbezogenen Daten Jakob Geyer, willheim l müller Rechtsanwälte Linz, 11. Juni

Mehr

Überblick. Zugriffskontrolle. Protokollierung. Archivierung. Löschung

Überblick. Zugriffskontrolle. Protokollierung. Archivierung. Löschung Archivierung & Löschung von Unternehmensdaten 1 Überblick Zugriffskontrolle Protokollierung Archivierung Löschung 2 Zugriffskontrolle 14 Z 5 DSG verlangt:..die Zugriffsberechtigung auf Daten und Programme

Mehr

1727/AB XXIII. GP. Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

1727/AB XXIII. GP. Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich. 1727/AB XXIII. GP - Anfragebeantwortung 1 von 5 1727/AB XXIII. GP Eingelangt am 21.12.2007 Bundeskanzler Anfragebeantwortung Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Maier, Kolleginnen und Kollegen haben

Mehr

Rehabilitation und Datenschutz

Rehabilitation und Datenschutz Rehabilitation und Datenschutz 20. Juni 2013 ao. Univ.-Prof. Dr. Dietmar Jahnel Dietmar.Jahnel@sbg.ac.at Fachbereich Öffentliches Recht Rehabilitation und Datenschutz Jede Verwendung personenbezogener

Mehr

Vorwort... 3. Abkürzungsverzeichnis... 13. I Einleitung und Problemstellung...15. A Einleitung... 15. B Problemstellungen... 16

Vorwort... 3. Abkürzungsverzeichnis... 13. I Einleitung und Problemstellung...15. A Einleitung... 15. B Problemstellungen... 16 Vorwort... 3 Abkürzungsverzeichnis... 13 I Einleitung und Problemstellung...15 A Einleitung... 15 B Problemstellungen... 16 1 Sonderprobleme im Zusammenhang mit Übermittlungen... 16 a Fall 1: Datentransport...

Mehr

Datenschutzbestimmungen im Vergleich D.A.CH

Datenschutzbestimmungen im Vergleich D.A.CH Österreich Markante Phasen der Entwicklung: Datenschutzgesetz (1978) - Grundrecht auf Datenschutz, Definitionen (Daten, Betroffene, Auftraggeber, Verarbeiter, ), Meldung der Verarbeitung, Auskunftsrecht,

Mehr

Nutzung dieser Internetseite

Nutzung dieser Internetseite Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher

Mehr

Rechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern

Rechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Rechtliche Neuerungen Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten und Planungsverträgen mit

Mehr

Die beiden Seiten der Medaille beim Email-Marketing

Die beiden Seiten der Medaille beim Email-Marketing IHK-Veranstaltung Netzblicke SPAM effektiv bekämpfen Die beiden Seiten der Medaille beim Email-Marketing München, 14. Juni 2007 Dr. Jyn Schultze-Melling LL.M Fragen, die sich stellen Was ist SPAM? Was

Mehr

Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH

Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH Basis der Vereinbarung Folgende Datenschutz & Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) ist gültig für alle mit der FLUXS GmbH (nachfolgend FLUXS

Mehr

Datenschutz im Alters- und Pflegeheim

Datenschutz im Alters- und Pflegeheim Urs Belser, Fürsprecher Safe+Legal, AG für Datenschutz und Management-Consulting Schwarztorstrasse 87, 3007 Bern Tel. 031 382 74 74 E-Mail urs.belser@safelegal.ch Datenschutz im Alters- und Pflegeheim

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

Seite 1 von 7. Anlage 1. Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n. Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort

Seite 1 von 7. Anlage 1. Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n. Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort Anlage 1 Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) Sehr geehrte(r) Frau/Herr, wir möchten Sie über Hintergrunde

Mehr

Technisch möglich! Rechtlich erlaubt?

Technisch möglich! Rechtlich erlaubt? Technisch möglich! Rechtlich erlaubt? Betriebsrat und Datenschutz 8. Juni 2009 Gerda Heilegger AK Wien, Abt Sozialpolitik Die 3 Säulen S des Schutzes der Privatsphäre re Individualrechtliche Grenzen ABGB,

Mehr

http://www.ris.bka.gv.at/markiertedokumente.wxe?abfrage=bundesnormen&kundm...

http://www.ris.bka.gv.at/markiertedokumente.wxe?abfrage=bundesnormen&kundm... Seite 1 von 20 Bundesrecht Bl. I Nr. 165/1999 Art. 1 1 01.01.2000 Beachte Verfassungsbestimmung Artikel 1 (Verfassungsbestimmung) Grundrecht auf Datenschutz 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick

Mehr

IHR PATIENTENDOSSIER IHRE RECHTE

IHR PATIENTENDOSSIER IHRE RECHTE IHR PATIENTENDOSSIER IHRE RECHTE Im Spital, in der Klinik bestimmen Sie, wie Sie über Ihre Krankheit und deren Behandlung informiert werden wollen und wer informiert werden darf Information Patientendossier

Mehr

Datenschutz - Ein Grundrecht

Datenschutz - Ein Grundrecht Datenschutz - Ein Grundrecht? Der Sächsische Datenschutzbeauftragte Datenschutz als Grundrecht Argumente für den Datenschutz Der Sächsische Datenschutzbeauftragte Andreas Schurig GRuSSwort 2 Liebe Leserin,

Mehr

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen

Mehr

vom 15. Januar 1991 (ABl. 1991 S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis

vom 15. Januar 1991 (ABl. 1991 S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis Verordnung zum Schutz von Patientendaten DSVO KH-Pfalz 50.02 Verordnung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) zum Schutz von Patientendaten in kirchlichen Krankenhäusern (DSVO

Mehr

Beilage Datenschutzgesetz 2000

Beilage Datenschutzgesetz 2000 DAS DATEN- SCHUTZ- GESETZ Am 1. 1. ist ein neues Datenschutzgesetz (DSG ) in Kraft getreten. Durch das DSG wird zum einen die EU-Richtlinie zum Datenschutz (Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen

Mehr

ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I

ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I 148.040 Bruno Binder, Carsten Roth, Gudrun Trauner 140.075 WS 2011/12 4. TEST 19.01.2012 NAME: Punkte [50] 1. Vervollständigen Sie folgenden Text! Die Rechtsordnung

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

Datenschutz im Jobcenter. Ihre Rechte als Antragsteller

Datenschutz im Jobcenter. Ihre Rechte als Antragsteller Datenschutz im Jobcenter Ihre Rechte als Antragsteller Wieso braucht das Jobcenter Ihre persönlichen Daten? Arbeitsuchende erhalten Leistungen, wie zum Beispiel Geldleistungen, die ihren Unterhalt sichern

Mehr

Gesetz über die Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft (Bgld GPB-A-G) StF: LGBl 51/2000, idf LGBl 11/2009

Gesetz über die Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft (Bgld GPB-A-G) StF: LGBl 51/2000, idf LGBl 11/2009 Gesetz über die Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft (Bgld GPB-A-G) StF: LGBl 51/2000, idf LGBl 11/2009 Inhaltsverzeichnis 1 Einrichtung einer Burgenländischen

Mehr

ao. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Brodil www.brodil.at

ao. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Brodil www.brodil.at www.brodil.at Grundsätzliches Arbeitnehmerbegriff Zur-Verfügungstellen der Arbeitskraft In persönlicher Abhängigkeit Weisungsbindung in persönlicher Hinsicht Eingliederung Kontrollunterworfenheit Rechtsgrundlagen

Mehr

Checkliste zur Erfüllung der Informationspflichten bei Datenerhebung

Checkliste zur Erfüllung der Informationspflichten bei Datenerhebung Checkliste 2006 Checkliste zur Erfüllung der Informationspflichten bei Datenerhebung Nach 4 Abs. 3 BDSG Bitte lesen Sie vorab die Ausführungen zu dem Thema Datenschutz/Datenerhebung. So kommen Sie durch

Mehr

Mehr Transparenz für optimalen Durchblick. Mit dem TÜV Rheinland Prüfzeichen.

Mehr Transparenz für optimalen Durchblick. Mit dem TÜV Rheinland Prüfzeichen. Mehr Transparenz für optimalen Durchblick. Mit dem TÜV Rheinland Prüfzeichen. Immer schon ein gutes Zeichen. Das TÜV Rheinland Prüfzeichen. Es steht für Sicherheit und Qualität. Bei Herstellern, Handel

Mehr

Mitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall

Mitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall Vermittler: Kunde Straße: Vorname: Tel.-Nr.: Versicherer Vers.-Nr.: PLZ/Ort: Mobil-Nr.: Schaden- Nr.: / Angaben zum Schadenereignis: Wo und wann ist das Schadenereignis eingetreten? Ort: Uhrzeit: Wer hat

Mehr

Maklerauftrag für Vermieter

Maklerauftrag für Vermieter 1. Gegenstand des Vertrages Maklerauftrag für Vermieter Der Vermieter beauftragt Amerkamp Business-Apartments mit der Vermittlung bzw. dem Nachweis von Mietern für ein oder mehrere möblierte Mietobjekte.

Mehr

RECHTSINFO DATENSCHUTZRECHT IN FRAGEN UND ANTWORTEN

RECHTSINFO DATENSCHUTZRECHT IN FRAGEN UND ANTWORTEN RECHTSINFO DATENSCHUTZRECHT IN FRAGEN UND ANTWORTEN Wir haben täglich mit Daten zu tun, geben sie bewusst oder unbewusst preis und verarbeiten sie doch warum ist dieses Thema so populär? Grundsätzlich

Mehr

Betriebsvereinbarung zur personenbezogenen Datenverwendung durch die Transportsoftware PRACAR

Betriebsvereinbarung zur personenbezogenen Datenverwendung durch die Transportsoftware PRACAR Betriebsvereinbarung zur personenbezogenen Datenverwendung durch die Transportsoftware PRACAR abgeschlossen zwischen dem Vorstand der Österreichischen Post AG und dem Zentralausschuss der Bediensteten

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 952.11 Jahrgang 2015 Nr. 250 ausgegeben am 25. September 2015 Verordnung vom 22. September 2015 über die Abänderung der Sorgfaltspflichtverordnung Aufgrund von Art.

Mehr

Einwilligungserklärung

Einwilligungserklärung Einwilligungserklärung für (Name der Person) zur Erfassung und Speicherung persönlicher Daten und Bilder sowie die Veröffentlichung von Bildern und Texten im Internet und in Druckmedien gegenüber der Leitung

Mehr

sba Impact 2012 Meldepflicht nach dem Datenschutzgesetz Wen juckt's?

sba Impact 2012 Meldepflicht nach dem Datenschutzgesetz Wen juckt's? Meldepflicht nach dem Datenschutzgesetz Wen juckt's? 1 Agenda Meldungen an das Datenverarbeitungsregister Pflichten Ausnahmen Strafbestimmungen DVR-Online Die EU-Datenschutzverordnung (Entwurf) 2 Siegfried

Mehr

Internationales Altkatholisches Laienforum

Internationales Altkatholisches Laienforum Internationales Altkatholisches Laienforum Schritt für Schritt Anleitung für die Einrichtung eines Accounts auf admin.laienforum.info Hier erklären wir, wie ein Account im registrierten Bereich eingerichtet

Mehr

Studienplatzbeschaffung

Studienplatzbeschaffung Studienplatzbeschaffung - Einklagen www.asta.haw-hamburg.de Hintergrund Alle Unis und Hochschulen unterliegen dem Kapazitätsausschöpfungsgebot Sie müssen alle ihnen zur Verfügung stehenden Plätze vergeben!

Mehr

Kyudojo Kiel e. V. Japanisches Bogenschießen

Kyudojo Kiel e. V. Japanisches Bogenschießen SATZUNG 1 Der Verein führt den Namen Kyudojo Kiel e.v. Sein Sitz ist Kiel. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 2 (1) Der Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Kyudo in der

Mehr

Komitee für Zukunftstechnologien. Teilnahmeerklärung

Komitee für Zukunftstechnologien. Teilnahmeerklärung Komitee für Zukunftstechnologien Teilnahmeerklärung Teilnahmeerklärung am Komitee für Zukunftstechnologien Die Erforschung innovativer und zukunftsorientierter Dienstleistungskonzepte und Technologieprodukte

Mehr

IMMANUEL DIAKONIE. Datenschutz Grundsätzlich ist verboten, was nicht ausdrücklich erlaubt ist.

IMMANUEL DIAKONIE. Datenschutz Grundsätzlich ist verboten, was nicht ausdrücklich erlaubt ist. IMMANUEL DIAKONIE Datenschutz Grundsätzlich ist verboten, was nicht ausdrücklich erlaubt ist. Sehr geehrte Damen und Herren, der Datenschutz ist uns in der Immanuel Diakonie wichtig! Patienten, Bewohner

Mehr

Informationsblatt zur Umstellung von Inhaber- auf Namensaktien

Informationsblatt zur Umstellung von Inhaber- auf Namensaktien Informationsblatt zur Umstellung von Inhaber- auf Namensaktien I. Allgemeines Was sind Namensaktien? Die UCP Chemicals AG ( UCP oder die Gesellschaft ) wird als Gesellschaft mit Namensaktien ein Aktienbuch

Mehr

Datenschutzrecht im Digitalen Binnenmarkt. 16. Salzburger Telekom-Forum 27. August 2015

Datenschutzrecht im Digitalen Binnenmarkt. 16. Salzburger Telekom-Forum 27. August 2015 Datenschutzrecht im Digitalen Binnenmarkt 16. Salzburger Telekom-Forum 27. August 2015 Datenschutz in der EU Aktuelle Rechtsgrundlagen: - Art 8 GRC: Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden

Mehr

Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen

Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen Publiziert in SWITCHjournal 1/2004 Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen Dr. Ursula Widmer, Rechtsanwältin, Bern ursula.widmer@widmerpartners-lawyers.ch Die Nutzung von Internet

Mehr

Hinweise zum Datenschutz, Einwilligungs-Erklärung

Hinweise zum Datenschutz, Einwilligungs-Erklärung Hinweise zum Datenschutz, Einwilligungs-Erklärung Bitte lesen Sie dieses Schreiben aufmerksam durch. Darum geht es in diesem Schreiben: Welche Daten das Land Hessen von Ihnen braucht Warum Sie der Einwilligungs-Erklärung

Mehr

Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln

Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln Regeln ja Regeln nein Kenntnis Regeln ja Kenntnis Regeln nein 0 % 10 % 20 % 30 % 40 % 50 % 60 % 70 % 80 % 90 % Glauben Sie, dass

Mehr

Diese Broschüre fasst die wichtigsten Informationen zusammen, damit Sie einen Entscheid treffen können.

Diese Broschüre fasst die wichtigsten Informationen zusammen, damit Sie einen Entscheid treffen können. Aufklärung über die Weiterverwendung/Nutzung von biologischem Material und/oder gesundheitsbezogen Daten für die biomedizinische Forschung. (Version V-2.0 vom 16.07.2014, Biobanken) Sehr geehrte Patientin,

Mehr

Datenschutz für Künstler- und

Datenschutz für Künstler- und Datenschutz für Künstler- und Eventagenturen Dr. Günther FEUCHTINGER Abteilung Rechtspolitik www.wko.at/rp der Wirtschaftskammer Wien 1 Dr. Günther FEUCHTINGER/Datenschutz für Künstler- und Eventagenturen

Mehr

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität

Mehr

Statuten in leichter Sprache

Statuten in leichter Sprache Statuten in leichter Sprache Zweck vom Verein Artikel 1: Zivil-Gesetz-Buch Es gibt einen Verein der selbstbestimmung.ch heisst. Der Verein ist so aufgebaut, wie es im Zivil-Gesetz-Buch steht. Im Zivil-Gesetz-Buch

Mehr

Das digitale Klassenund Notizbuch

Das digitale Klassenund Notizbuch Das digitale Klassenund Notizbuch Datenschutzrechtliche Rahmenbedingungen Tel.: 0431/9881207 Fax: 0431/9881223 Email:ULD21@datenschutzzentrum.de www.datenschutz.de 30 Abs. 2 SchulG Die Daten der Schulverwaltung

Mehr

Abschrift. Zur Optionspflicht, welche für Sie am eingetreten ist, weisen wir Sie auf folgendes hin:

Abschrift. Zur Optionspflicht, welche für Sie am eingetreten ist, weisen wir Sie auf folgendes hin: Abschrift Absender: Stadt - Einwohneramt Adresse: Mit Postzustellungsurkunde Herr Betr.: Staatsangehörigkeit; Optionspflicht aufgrund Eintritt der Volljährigkeit Anlage 1: Anlage 2: Anlage 3: Optionserklärung

Mehr

Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch'

Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch' Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch' Der Fonds Sexueller Missbrauch im familiären Bereich will Betroffenen

Mehr

Anmeldung für ein Ehrenamt in der Flüchtlingsbetreuung

Anmeldung für ein Ehrenamt in der Flüchtlingsbetreuung Bitte zurücksenden an: Stadtverwaltung Eschborn Fachbereich 4 Arbeitskreis Flüchtlinge Rathausplatz 36 65760 Eschborn Anmeldung für ein Ehrenamt in der Flüchtlingsbetreuung Name Vorname geboren am Straße,

Mehr

Aus der Praxis für die Praxis Arbeitshilfe Foto- und Bildrechte, Urheberrechte von Menschen im Verein

Aus der Praxis für die Praxis Arbeitshilfe Foto- und Bildrechte, Urheberrechte von Menschen im Verein Malte Jörg Uffeln Magister der Verwaltungswissenschaften RECHTSANWALT MEDIATOR (DAA) MENTALTRAINER LEHRBEAUFTRAGTER Nordstrasse 27 63584 Gründau Tel. 06051 18979 oder 0170 4241950 Fax. 06051 18937 e-mail:

Mehr

Verband der TÜV e. V. STUDIE ZUM IMAGE DER MPU

Verband der TÜV e. V. STUDIE ZUM IMAGE DER MPU Verband der TÜV e. V. STUDIE ZUM IMAGE DER MPU 2 DIE MEDIZINISCH-PSYCHOLOGISCHE UNTERSUCHUNG (MPU) IST HOCH ANGESEHEN Das Image der Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) ist zwiespältig: Das ist

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

GEMEINSCHAFTSERFINDUNGEN und deren VERWERTUNG

GEMEINSCHAFTSERFINDUNGEN und deren VERWERTUNG GEMEINSCHAFTSERFINDUNGEN und deren VERWERTUNG Christoph Wiktor Schureck LL.M. (IP Law) Fraunhofer-Zentrale München Abteilung: Patente und Lizenzen Gesetzlichen Grundlagen der Gemeinschaftserfindung nach

Mehr

II 1 Verantwortung der Leitung II 1.13 Datenschutzkonzept. Gültigkeitsbereich Verantwortlich Team

II 1 Verantwortung der Leitung II 1.13 Datenschutzkonzept. Gültigkeitsbereich Verantwortlich Team Gültigkeitsbereich Verantwortlich Team Zweck AWO RV Halle Merseburg und alle Tochtergesellschaften GF Datenschutzbeauftragter ist Prozessverantwortlich Alle MA sind durchführungsverantwortlich Zweck des

Mehr

UNIVERSITÄT ROSTOCK PERSONALRAT FÜR DIE WISSENSCHAFTLICH BESCHÄFTIGTEN (WPR)

UNIVERSITÄT ROSTOCK PERSONALRAT FÜR DIE WISSENSCHAFTLICH BESCHÄFTIGTEN (WPR) du gestern kopiert hast! Schöne neue Kopiertechnik: Datenschutz? Urheberrecht? Geheimhaltung? und die Nachfragen des Personalrats Frank Hüttmann Personalrat für die wissenschaftlich Beschäftigten du gestern

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G

U R T E I L S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 5087 Urteil Nr. 156/2011 vom 13. Oktober 2011 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in Bezug auf die Artikel 67, 81 und 82 des Gesetzes vom 3. Juli

Mehr

Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Arbeitgeber-Info Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Arbeitsrechtlicher Teil * Kennen Sie das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)? Das AGG ist am 18. August 2006 in Kraft getreten

Mehr

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob

Mehr

.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP)

.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Übersetzung aus der englischen Sprache.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Inhalt 1 Präambel...

Mehr

2. Sozialrecht/Beitragsrecht

2. Sozialrecht/Beitragsrecht 2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) Meldung und

Mehr

Der Rechtsschutz im Strafvollzug

Der Rechtsschutz im Strafvollzug Jura Mailin Lochmann Der Rechtsschutz im Strafvollzug Studienarbeit Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung... 2 2. Der Bezug zum öffentlichen Recht... 3 3. Historische Entwicklung des Rechtsschutzes... 5 4.

Mehr

Bundesgesetz, mit dem das Datenschutzgesetz 2000 geändert wird (DSG-Novelle 2014) Artikel 1 Änderung des Datenschutzgesetzes 2000

Bundesgesetz, mit dem das Datenschutzgesetz 2000 geändert wird (DSG-Novelle 2014) Artikel 1 Änderung des Datenschutzgesetzes 2000 2268 der Beilagen XXIV. GP - Ausschussbericht NR - Gesetzestext 1 von 5 Bundesgesetz, mit dem das Datenschutzgesetz 2000 geändert wird (DSG-Novelle 2014) Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel 1 Änderung

Mehr

Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl

Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut Von Susanne Göbel und Josef Ströbl Die Ideen der Persönlichen Zukunftsplanung stammen aus Nordamerika. Dort werden Zukunftsplanungen schon

Mehr

DE 1 DE EUROPÄISCHER VERHALTENSKODEX FÜR MEDIATOREN

DE 1 DE EUROPÄISCHER VERHALTENSKODEX FÜR MEDIATOREN DE DE DE EUROPÄISCHER VERHALTENSKODEX FÜR MEDIATOREN Der vorliegende Verhaltenskodex stellt Grundsätze auf, zu deren Einhaltung einzelne Mediatoren sich freiwillig und eigenverantwortlich verpflichten

Mehr

Satzung zur Erhebung von Umlagen für die Unterhaltung von öffentlichen Gewässern der Stadt Blankenburg (Harz). Vom 17.09.2015.

Satzung zur Erhebung von Umlagen für die Unterhaltung von öffentlichen Gewässern der Stadt Blankenburg (Harz). Vom 17.09.2015. Satzung zur Erhebung von Umlagen für die Unterhaltung von öffentlichen Gewässern der Stadt Blankenburg (Harz). Vom 17.09.2015. Aufgrund des 56 Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) gemäß Bekanntmachung

Mehr

K u n d e n. F r a g e b o g e n. für die Gütesiegel- verleihung. - ambulante Dienste -

K u n d e n. F r a g e b o g e n. für die Gütesiegel- verleihung. - ambulante Dienste - K u n d e n F r a g e b o g e n für die Gütesiegel- verleihung - ambulante Dienste - Der ambulante Dienst, durch den Sie betreut werden, hat bei mir die Verleihung eines Gütesiegels beantragt. Hierbei

Mehr

vom Bürgen vom Mieter

vom Bürgen vom Mieter BEWERBUNGSUNTERLAGEN CHECKLISTE zur Überprüfung Ihrer einzureichenden Unterlagen auf Vollständigkeit Einzureichende Unterlagen Bitte beachten Selbstauskunft für Mietinteressenten ausgefüllt und unterzeichnet

Mehr

Stadt Frauenfeld. Datenschutzreglement

Stadt Frauenfeld. Datenschutzreglement Stadt Frauenfeld Datenschutzreglement Gültig ab 1. Januar 1992 MUNIZIPALGEMEINDE FRAUENFELD DATENSCHUTZREGLEMENT vom 23. Dezember 1991 INHALTSVERZEICHNIS I. Allgemeines Seite Art. 1 Art. 2 Art. 3 Art.

Mehr

Vertretungsvollmacht

Vertretungsvollmacht Vertretungsvollmacht Vollmacht, mich (uns) in allen Steuerangelegenheiten vor den hierfür zuständigen Behörden zu vertreten. Der Bevollmächtigte ist berechtigt, rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben,

Mehr

Widerrufsbelehrung. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Widerrufsbelehrung. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Wenn der Kunde Verbraucher ist, steht ihm das nachfolgende Widerrufsrecht zu. Ein Kunde ist Verbraucher, wenn das in Rede stehende Rechtsgeschäft (z.b. Bestellung der Ware(n) aus dem Warenkorb) zu einem

Mehr

vom 22. Oktober 2015 Telefonnummer Faxnummer E-Mail-Adresse Telefonnummer Faxnummer E-Mail-Adresse

vom 22. Oktober 2015 Telefonnummer Faxnummer E-Mail-Adresse Telefonnummer Faxnummer E-Mail-Adresse Allgemeine Angaben Antragsteller Stadt Antrag auf Gewährung einer Zuwendung zur Förderung von Beratungsleistungen nach 3.3 der Richtlinie zur Förderung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland

Mehr

GRUNDSATZVEREINBARUNG. abgeschlossen am unten bezeichneten Tage zwischen

GRUNDSATZVEREINBARUNG. abgeschlossen am unten bezeichneten Tage zwischen GRUNDSATZVEREINBARUNG abgeschlossen am unten bezeichneten Tage zwischen dem Bundesgremium der Tabaktrafikanten Wirtschaftskammer Österreich Wiedner Hauptstraße 63, 1040 Wien im folgenden stets kurz Gremium

Mehr

Hinweise bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen

Hinweise bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen Hinweise bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen Werkvertrag Beigefügt erhalten Sie eine Vorlage für

Mehr

Befragung zum Migrationshintergrund

Befragung zum Migrationshintergrund Befragung zum Migrationshintergrund Ziel der Befragung ist es, Statistiken zum Arbeitsmarkt und zur Grundsicherung für Personen mit und ohne Migrationshintergrund darzustellen. Hierfür bitten wir um Ihre

Mehr

Der Arbeitsrechtler. GHR Arbeitsrechtsteam. Vertrauen ist gut Kontrolle besser?

Der Arbeitsrechtler. GHR Arbeitsrechtsteam. Vertrauen ist gut Kontrolle besser? GHR Arbeitsrechtsteam Vertrauen ist gut Kontrolle besser? Die Verwendung von Social Media, insbesondere Internet und E-Mails, für private Zwecke am Arbeitsplatz ist für jeden Arbeitgeber und jeden Arbeitnehmer

Mehr

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund

Mehr

Satzung. der. Industriemeistervereinigung. Würzburg e.v.

Satzung. der. Industriemeistervereinigung. Würzburg e.v. Satzung der Industriemeistervereinigung Würzburg e.v. 1 : NAME UND SITZ 1. Die Vereinigung führt den Namen: Industriemeistervereinigung ( IMV ) Würzburg e. V. 2. Die Vereinigung ist im Vereinsregister

Mehr

10 IDG (Gesetz über die Information und den Datenschutz, LS 170.4) 24 IDV (Verordnung über die Information und den Datenschutz, LS 170.

10 IDG (Gesetz über die Information und den Datenschutz, LS 170.4) 24 IDV (Verordnung über die Information und den Datenschutz, LS 170. M erkblatt Vorabkontrolle 1 Einleitung Öffentliche Organe des Kantons Zürich müssen Projekte und Vorhaben dem Datenschutzbeauftragten zur Prüfung unterbreiten, wenn diese Datenbearbeitungen beinhalten,

Mehr

Beitrittserklärung. vertreten durch: Anschrift: Postleitzahl: Unterschrift:...

Beitrittserklärung. vertreten durch: Anschrift: Postleitzahl: Unterschrift:... Mieterschutzverband Österreichs Landesorganisation Steiermark Telefon (0316) 38 48 30, Fax (0316) 38 48 30-40 Sparbersbachgasse 61, 8010 Graz ZVR: 682684047 Montag von 14:30 bis 17:00 Uhr (Einlass bis

Mehr

- durch die Pax-Familienfürsorge Krankenversicherung AG im Raum der Kirchen selbst (unter 2.1.),

- durch die Pax-Familienfürsorge Krankenversicherung AG im Raum der Kirchen selbst (unter 2.1.), 2. Einwilligung in die Erhebung und Verwendung von Gesundheitsdaten und eventuellen Angaben zu Ihrer Religionszugehörigkeit sowie Schweigepflichtentbindungserklärung Die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes,

Mehr

BEITRITTSERKLÄRUNG. Ich erkläre mich damit einverstanden, dass meine Daten automationsunterstützt weiterverarbeitet werden.

BEITRITTSERKLÄRUNG. Ich erkläre mich damit einverstanden, dass meine Daten automationsunterstützt weiterverarbeitet werden. Mieterschutzverband Österreichs Landesleitung Kärnten ZVR-Zahl:322 853 813 9020 Klagenfurt Tel. & Fax: 0463/51 30 92 BEITRITTSERKLÄRUNG Mitgliedsnummer:...(nicht ausfüllen) NAME:... Vorname:... Straße:...

Mehr

VfW-Sachverständigenordnung

VfW-Sachverständigenordnung VfW-Sachverständigenordnung Stand: Januar 2013 Herausgegeben vom VfW VfW-Sachverständigenordnung 2/5 VfW-Sachverständigenordnung VfW-Sachverständige für Energiedienstleistungen Im Folgenden möchten wir

Mehr