Besonderes Datenschutzrecht und Informationsfreiheit

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1 Besonderes Datenschutzrecht und Informationsfreiheit Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (TLfDI) 1

2 Gliederung Datenschutz Besondere Verfahrensarten im ThürDSG Beschäftigtendatenschutz Bundesdatenschutzgesetz Sozialdatenschutz Schuldatenschutz Datenschutz im Krankenhaus Datenschutz im Bereich Sicherheit und Ordnung Fälle o Eifriger Nachbar o Übermittlungsanfrage o Straßenzustandserfassung Informationsfreiheit 2

3 Besondere Verfahren Automatisiertes Abrufverfahren, regelmäßige Datenübermittlungen, 7 Verbundverfahren, 7a Mobile personenbezogene Speicher- und Verarbeitungsmedien, 7b Videoüberwachung, 25a 3

4 Automatisiertes Abrufverfahren, regelmäßige Datenübermittlungen, 7 An ein automatisiertes Verfahren, das die Übermittlung personenbezogener Daten durch Abruf ermöglicht, werden nach Abs. 1 erhöhte Zulässigkeitsvoraussetzungen gestellt. Bei Daten, die einem besonderen Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen, bedarf es einer Rechtsvorschrift für ein Abrufverfahren. Es ist schriftlich festzulegen (Abs. 2) Anlass und Zweck des Abrufverfahrens, Dritte, denen die Übermittlung personenbezogener Daten durch Abruf ermöglicht wird, Art der abzurufenden Daten, nach 9 erforderliche technische und organisatorische Maßnahmen. 4

5 Automatisiertes Abrufverfahren, regelmäßige Datenübermittlungen, 7 vorherige Unterrichtung des TLfDI. Abs. 3 bei Stelle nach 13 Abs. 4 Zustimmung des jeweils zuständigen Ministeriums Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt die abrufende Stelle, Abs. 4 Daten verarbeitende Stelle hat zu gewährleisten, dass die Übermittlung zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren überprüft werden kann gilt entsprechend, bei behördeninternem Abruf, Abs. 6 und bei der Zulassung regelmäßiger Datenübermittlungen, Abs. 7 5

6 Verbundverfahren, 7a Verfahren, die mehreren Daten verarbeitenden Stellen gemeinsam die Verarbeitung personenbezogener Daten ermöglichen. Einrichtung zulässig, wenn dies unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der Betroffenen und der Aufgaben der beteiligten Stellen angemessen ist. Vorherige Information des TLfDI 6

7 Verbundverfahren, 7a Vorher schriftlich festzulegen: 1. die Aufgaben jeder beteiligten Stelle, 2. die Befugnisse jeder beteiligten Stelle zur Verarbeitung personenbezogener Daten, 3. die Art der zu verarbeitenden Daten und 4. die für die Durchführung des gemeinsamen Verfahrens nach 9 erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen. Betroffene können ihre Rechte nach 5 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und 7 gegenüber jeder der an dem Verbundverfahren beteiligten Stellen geltend machen. 7

8 Mobile personenbezogene Speicher- und Verarbeitungsmedien, 7b Datenträger, die an den Betroffenen ausgegeben werden. Betroffener hat zwar Verfügungsgewalt, kann aber auf die Datenverarbeitungsvorgänge selbst lediglich durch den Gebrauch dieses Mediums Einfluss nehmen. Verpflichtung zur Bereitstellung ausreichender Auskunftsmöglichkeiten (Abs. 2 und Abs. 3) und die Erkennbarkeit jedes Datenverarbeitungsvorganges (Abs. 4) 8

9 Videoüberwachung, 25a Zulässig, soweit sie zur Wahrnehmung des Hausrechts der verantwortlichen öffentlichen Stelle erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Hinweispflicht, Abs. 2 9

10 Videoüberwachung, 25a Die Verarbeitung oder Nutzung ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen oder für einen anderen Zweck soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung oder von Straftaten erforderlich ist. Gesetzesbegründung: die maßgebliche Schwere einer Ordnungswidrigkeit ist im Einzelfall an den Konsequenzen der Tat zu bemessen 10

11 Videoüberwachung, 25a Benachrichtigungspflicht gegenüber Betroffenen, Abs. 4 Speicherdauer maximal zwei Wochen soweit sie nicht zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung oder von Straftaten oder zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen benötigt werden. 11

12 Beschäftigtendatenschutz 33 ThürDSG -Datenschutz bei Beschäftigungsverhältnissen Geltung der 89 bis 96 des Thüringer Beamtengesetzes, es sei denn, besondere Rechtsvorschriften des Arbeitsrechts oder tarifvertragliche Regelungen gehen vor. 89 ThürBG Abs. 1 was ist Bestandteil einer Personalakte Abs. 2 wie ist die Personalakte zu gliedern Abs. 3 wer hat Zugang Abs. 4 Erhebungsbefugnis 90 ThürBG Beihilfeakte 91 ThürBG Verfahren bei Beschwerden 12

13 Beschäftigtendatenschutz 92 ThürBG Regelung der Akteneinsicht 93 ThürBG Regelung der Vorlage und Auskunft an Dritte 94 ThürBG Regelungen zum Entfernen und Vernichten bestimmter Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen und Mitteilungen in Strafsachen 95 ThürBG Regelung zur Aufbewahrung (Löschung) 96 ThürBG Personalaktendaten in Dateien 13

14 Beschäftigtendatenschutz 33 ThürDSG -Datenschutz bei Beschäftigungsverhältnissen Daten aus medizinischen oder psychologischen Untersuchungen und Tests zum Zwecke der Eingehung eines Beschäftigungsverhältnisses dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung des Bewerbers verarbeitet und genutzt werden. In der Regel darf der untersuchende Arzt nur das Ergebnisse der Eignungsuntersuchung und dabei festgestellter Risikofaktoren übermitteln. Ausnahme: besondere Rechtsvorschriften des Arbeitsrechts oder tarifvertragliche Regelungen 14

15 Beschäftigtendatenschutz 33 ThürDSG -Datenschutz bei Beschäftigungsverhältnissen Vor der Eingehung eines Beschäftigungsverhältnisses erhobene Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald feststeht, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt. Ausnahme: Einwilligung des Betroffenen Im Zusammenhang mit technischen und organisatorischen Maßnahmen gespeicherte Daten dürfen nicht zu Zwecken der Verhaltens- und Leistungskontrolle genutzt werden. 15

16 Bundesdatenschutzgesetz Wann ist das Bundesdatenschutzgesetz im öffentlichen Bereich überhaupt anwendbar? 26 ThürDSG - Öffentliche Stellen, die am Wettbewerb teilnehmen Soweit öffentliche Stellen am Wettbewerb teilnehmen, sind auf sie, auf ihre Zusammenschlüsse und Verbände von den Bestimmungen dieses Gesetzes nur der Fünfte Abschnitt, ausgenommen 34 Abs. 2, anzuwenden. Im Übrigen gelten für sie die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes mit Ausnahme des Zweiten Abschnitts und des 38. Fünfter Abschnitt = Überwachung durch den TLfDI nach ThürDSG (Beanstandung) Aus dem BDSG ergeben sich die allgemeinen Regelungen, Ermächtigungsgrundlagen sowie Rechte der Betroffenen 16

17 Bundesdatenschutzgesetz Allgemeine Regelungen: 3 Begriffsbestimmungen sind nahezu identisch (Ausnahme: Erheben Verarbeiten) 4f Beauftragter für den Datenschutz (DSB) kann auch ein Externer sein. 4d Grundsätzlich Meldepflicht für bestimmte automatisierte Verfahren, entfällt aber, da regelmäßig DSB vorhanden, Abs. 2 Bestimmte Verfahren unterliegen der Vorabkontrolle, 4d Abs. 5 17

18 Bundesdatenschutzgesetz Ermächtigungsgrundlagen: 6 b Videoüberwachung grundsätzlich auch zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke zulässig. 28 Datenerhebung und Speicherung für eigene Geschäftszwecke Begründung, Durchführung und Beendigung eines Schuldverhältnisses Zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich und kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Betroffenen Allgemein zugängliche Daten Für andere Zwecke nur unter sehr engen Voraussetzungen 32 für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses 18

19 Bundesdatenschutzgesetz Betroffenenrechte: 33 Benachrichtigung bei erstmaliger Speicherung, Ausnahmen in Abs Auskunft an den Betroffenen auch im Hinblick auf die Herkunft der Daten 35 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten 19

20 Sozialdatenschutz Was sind Sozialdaten? 67 SGB X Sozialdaten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener), die von einer in 35 des Ersten Buches genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Rechtsfolge datenschutzrechtliche Bestimmungen des SGB sind einschlägig! 20

21 Sozialdatenschutz Allgemeine datenschutzrechtliche Bestimmungen finden sich in 67 ff. SGB X Erheben von Sozialdaten ist zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist, 67a Abs. 1 Satz 1 Angaben über die rassische Herkunft dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen, die sich ausdrücklich auf diese Daten beziehen muss, nicht erhoben werden, 76a Abs. 1 Satz 3 67a Abs. 2 und 3 Regelungen zur Grundsatz der Datenerhebung beim Betroffenen 21

22 Sozialdatenschutz Verarbeitung und Nutzung ist zulässig, soweit die nachfolgenden Vorschriften oder eine andere Rechtsvorschrift in diesem Gesetzbuch (!) es erlauben oder anordnen oder soweit der Betroffene eingewilligt hat, 67b Abs. 1 (wichtigster Erlaubnistatbestand: 67c SGB X) Bei der Einwilligung ist der Betroffene auf den Zweck der vorgesehenen Verarbeitung oder Nutzung sowie auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen, 67b Abs. 2 Satz 1 Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist die Einwilligungserklärung im äußeren Erscheinungsbild der Erklärung hervorzuheben, 67b Abs. 1 Satz 4 22

23 Sozialdatenschutz Übermittlung - ist nur zulässig, soweit eine gesetzliche Übermittlungsbefugnis nach den 68 bis 77 oder nach einer anderen Rechtsvorschrift in diesem Gesetzbuch (!) vorliegt, 67d Abs. 1 Wichtige Übermittlungsbefugnisse: zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Ausländerbeschäftigung für Aufgaben der Polizeibehörden, der Staatsanwaltschaften, Gerichte und der Behörden der Gefahrenabwehr bei Verletzung der Unterhaltspflicht und beim Versorgungsausgleich für die Forschung und Planung 23

24 Sozialdatenschutz Datenverarbeitung im Auftrag, 80 Vorherige Anzeige bei der zuständigen Aufsichtsbehörde, 80 Abs. 3 Eingeschränkte Zulässigkeit der Auftragsdatenverarbeitung durch nichtöffentliche Stellen, 80 Abs. 5 wenn beim Auftraggeber sonst Störungen im Betriebsablauf auftreten können oder die übertragenen Arbeiten beim Auftragnehmer erheblich kostengünstiger besorgt werden können und der Auftrag nicht die Speicherung des gesamten Datenbestandes des Auftraggebers umfasst. 24

25 Sozialdatenschutz Die anderen Bücher des SGB enthalten teilweise spezielle Regeln, die vorgehen. SGB II Kapitel 6 50 Datenübermittlung an bestimmte Stellen 51 abweichende Regelung zur Auftragsdatenverarbeitung 51a Vergabe einer Kundennummer 51b Übermittlung bestimmter Daten an die Bundesagentur für Arbeit 52 automatisierten Datenabgleich 52 a Erhebungsrecht zur Überprüfung von Daten 25

26 Schuldatenschutz 57 Thüringer Schulgesetz Verarbeiten und Nutzen personenbezogener Daten der Schüler, der Eltern sowie der Lehrer, der Erzieher und der Sonderpädagogischen Fachkräfte zulässig, soweit dies zur Erfüllung der den Schulen, Schulträgern und Schulaufsichtsbehörden durch Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist, Abs. 1. Verpflichtung von Schülern, Eltern und Lehrern, Erziehern, die erforderlichen Angaben zu machen. Datenerhebung im Rahmen der Schulgesundheitspflege zulässig. Der schulärztliche Dienst darf der Schule ohne schriftliche Einwilligung des Betroffenen nur das Ergebnis der Pflichtuntersuchungen übermitteln. 26

27 Schuldatenschutz 57 Thüringer Schulgesetz Datenverarbeitung und nutzung bei Anzeichen von Vernachlässigung, Misshandlung, sexuellem Missbrauch oder einer sonstigen ernsthaften Gefährdung des Wohls eines Schülers zulässig. Übermittlung an Dritte ist nur zulässig, wenn es im rechtlichen Interesse eines Dritten unerlässlich ist an die Gesundheitsämter zur Durchführung schulärztlicher Untersuchungen soweit eine rechtswirksame Einwilligung des Betroffenen vorliegt an die Fachkräfte und Jugendämter im Rahmen des Kinderschutzes nach 55 a Abs

28 Schuldatenschutz 57 Thüringer Schulgesetz Wissenschaftliche Forschungsvorhaben in Schulen bedürfen der Genehmigung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums. Für internationale, nationale und regionale Vergleichsuntersuchungen, können geeignete und erforderliche Testverfahren eingesetzt und insbesondere durch Befragung erforderliche Daten verarbeitet und genutzt werden. Die Veröffentlichung personenbezogener Daten der Schüler und Eltern in Form von Jubiläums- und Jahresberichten oder Klassenübersichten ist nur zulässig, sofern der Veröffentlichung nicht widersprochen wurde. 28

29 Schuldatenschutz 57 Thüringer Schulgesetz Es gibt eine Verordnungsermächtigung, von der aber nicht Gebrauch gemacht worden ist. Geltung des Thüringer Datenschutzgesetzes, 57 Abs

30 Schuldatenschutz Thüringer Schulordnung 136 Daten Abs. 1 - Welche Daten sind bei der Aufnahme in die Schule zu erheben Abs. 3 Datenerfassung auf einem Schülerbogen Abs. 4 Führung von Klassenbüchern Abs. 5 Automatisierte Verarbeitung Abs.7 Löschung von automatisierten Dateien Abs. 7 Sperrung von Daten Abs. 9 Datenübermittlung in Krisen- oder Notfällen 30

31 Datenschutz im Krankenhaus Thüringer Krankenhausgesetz 27 Schutz der Persönlichkeit und Datenschutz Demonstration von Patienten zu Zwecken von Ausbildung und Lehre nur mit schriftlicher Einwilligung der Betroffenen, Abs. 1 Geltung der anderen Datenschutzgesetze, Abs. 2 Definition des Begriffs der Patientendaten, Abs. 3 Personenbezogene Daten von Patienten aus dem Bereich der Krankenhäuser personenbezogene Daten von Angehörigen oder anderen Bezugspersonen der Patienten sowie sonstiger Dritter, die dem Krankenhaus im Zusammenhang mit der Behandlung bekannt werden. 31

32 Datenschutz im Krankenhaus Thüringer Krankenhausgesetz 27 Schutz der Persönlichkeit und Datenschutz Verarbeitung oder Nutzung nur, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Krankenhauses oder im Rahmen des krankenhausärztlichen Behandlungsverhältnisses erforderlich ist, dies zur Ausbildung oder Fortbildung im Krankenhaus erforderlich ist und dieser Zweck nicht in vertretbarer Weise mit anonymisierten Daten erreichbar ist, eine sonstige Rechtsvorschrift dies erlaubt oder die Patienten eingewilligt haben 32

33 Datenschutz im Krankenhaus Thüringer Krankenhausgesetz 27 Schutz der Persönlichkeit und Datenschutz Abs. 3 Satz 2 und 3 = besondere Anforderungen an die Einwilligung Abs. 4 besondere Ermächtigungsgrundlage für Ärzte Ärzte dürfen andere Personen im Krankenhaus mit der Datenverarbeitung oder nutzung beauftragen, soweit dies zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich ist. Spezielle Regelung zur Forschung 33

34 Datenschutz im Krankenhaus Thüringer Krankenhausgesetz 27 Schutz der Persönlichkeit und Datenschutz Krankenhausverwaltung darf Patientendaten nutzen, soweit dies zur verwaltungsmäßigen Abwicklung der Behandlung der Patienten erforderlich ist Übermittlung von Patientendaten Stellen außerhalb des Krankenhauses ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig. 34

35 Datenschutz im Krankenhaus Thüringer Krankenhausgesetz 27 Schutz der Persönlichkeit und Datenschutz Auskunftsrecht des Patienten Abs. 9 Besonderheit: Die Auskunft soll im Einzelfall durch die Ärzte vermittelt werden, soweit dies mit Rücksicht auf den Gesundheitszustand der Patienten dringend geboten ist. Eine Beschränkung der Auskunft hinsichtlich ärztlicher Beurteilungen oder Wertungen ist zulässig. Löschfristen nach Abs. 10; Regelungen zur Sperrung in den allgemeinen Datenschutzgesetzen gelten ergänzend 35

36 Datenschutz nach dem Ordnungsbehördengesetz 36 Thüringer Ordnungsbehördengesetz (OBG) Das ThürDSG gilt mit folgenden Maßgaben: Erhebung auch zur Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen oder -aufzeichnungen nur, soweit tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung entstehen. Unterlagen sind spätestens zwei Monate nach Ablauf des auslösenden Ereignisses zu vernichten, soweit sie nicht zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten benötigt werden. Für Datenerhebungen bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Versammlungen und Aufzügen gelten die 12a und 19a des Versammlungsgesetzes. 36

37 Datenschutz nach dem Ordnungsbehördengesetz 36 Thüringer Ordnungsbehördengesetz (OBG) Stellen die Ordnungsbehörden fest, dass unrichtige oder unzulässig gespeicherte personenbezogene Daten übermittelt worden sind und ist der Empfänger bekannt, ist ihm die Berichtigung oder Löschung mitzuteilen, es sei denn, dass die Mitteilung für die Beurteilung der Person oder des Sachverhalts nicht oder nicht mehr wesentlich ist. Besonderheit im Hinblick auf die Fristgabe: Sie hat sich auch auf die Fristen zu erstrecken, nach deren Ablauf zu überprüfen ist, ob die weitere Speicherung der Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist; bei der Festlegung dieser Fristen ist nach Art und Bedeutung des Sachverhalts und des Alters des Betroffenen zu unterscheiden. 37

38 Informationsfreiheit Bereits nach den Datenschutzgesetzen ( 13 ThürDSG, 34 BDSG) stehen den Betroffenen Auskunftsrechte zu ihren personenbezogenen Daten zu. Daneben geben die Informationsfreiheitsgesetze einen Anspruch auf Zugang zu den bei öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen. Soweit besondere Rechtsvorschriften den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht regeln, gehen diese den Bestimmungen des ThürIFG vor, 4 Abs. ThürIFG. 38

39 Informationsfreiheit Am trat das Thüringer Informationsfreiheitsgesetz in Kraft. Es löste das Thüringer Informationsfreiheitsgesetz vom ab, das im Wesentlichen auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes verwies. Seit gelten für Thüringen spezielle Informationsfreiheitsregeln. 39

40 Informationsfreiheit Zugangsrecht für jedermann zu amtlichen Informationen, 4 Abs. 1 Amtliche Informationen = amtliche Information: jede amtlichen Zwecken dienende vorhandene Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung; Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu, 3 Nr. 1 wird auf Antrag gewährt; der Antrag kann schriftlich, mündlich, zur Niederschrift oder in elektronischer Form gestellt werden, 5 Abs. 1 40

41 Informationsfreiheit Betrifft der Antrag Daten Dritter, muss er begründet werden, 5 Abs. 3 Antrag muss hinreichend bestimmt sein und insbesondere erkennen lassen, auf welche Informationen er gerichtet ist, 5 Abs. 4 In laufenden Verfahren wird Zugang zu amtlichen Informationen nur nach Maßgabe des anzuwendenden Verfahrensrechts gewährt, 4 Abs. 2 Satz 2; z. B. 21 ThürVwVfG 41

42 Informationsfreiheit 1. Zuständig ist die öffentliche Stelle, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist, 6 Abs Unverzügliche Entscheidung, spätestens nach einem Monat, 6 Abs. 3; einmalige angemessene Fristverlängerung mit Begründung möglich. 3. Wenn ein Dritter betroffen ist, ist zu prüfen, ob ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Zugangs ausgeschlossen werden kann, 6 Abs. 4 (eng auszulegen) 4. Sofern dies der Fall ist, ist ihm schriftlich die Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben 42

43 Informationsfreiheit Gewährung des Zugangs zur Information wenn der Anwendungsbereich eröffnet ist und kein gesetzlicher Ausschluss besteht: Anwendungsbereich, 2 1. Öffentliche Stellen in Thüringen, 2 Abs. 1, Ausnahme: Wettbewerbsunternehmen 2. Private, die öffentlich-rechtliche Aufgaben in Thüringen erfüllen, 2 Abs. 2, Ausnahme: Wettbewerbsunternehmen 3. Eingeschränkte Geltung für den Landtag, den Rechnungshof, Universitätskliniken, Forschungseinrichtungen, Hochschulen, Schulen sowie für Bildungs- und Prüfungseinrichtungen, öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sowie für die Landesmedienanstalt, Gerichte und Staatsanwaltschaften, Landesamt für Verfassungsschutz, Finanzbehörden 43

44 Informationsfreiheit Gesetzliche Ausschlussgründe: 1. 7 Schutz besonderer öffentlicher Belange 2. 8 Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses 3. 9 Schutz privater Interessen Soweit durch das Bekanntwerden der Information personenbezogene Daten oder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse offenbart werden, ist der Antrag grundsätzlich abzulehnen. 44

45 Informationsfreiheit Ausnahmen zu 9: 1. Es liegt eine Einwilligung vor. Die Einwilligung gilt als verweigert, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Anfrage durch die öffentliche Stelle vorliegt, 6 Abs. 4 Satz 2 2. Offenbarung ist durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erlaubt. 3. Information kann aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden. 45

46 Informationsfreiheit Ausnahmen: 4. Offenbarung ist zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit geboten. 5. Antragsteller macht ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der begehrten Information geltend und es stehen der Offenbarung keine überwiegenden schutzwürdigen Belange der betroffenen natürlichen oder juristischen Person entgegen. Beachte: Besonders geschützte Daten ( 4 Abs. 5 ThürDSG) dürfen nur zugänglich gemacht werden, wenn der Betroffene ausdrücklich eingewilligt hat! 46

47 Informationsfreiheit Zu 9 Abs. 1 Nr. 5: Rechtliches Interesse muss bei der Antragstellung dargelegt werden, 5 Abs. 3 Ist dem Antrag nach 9 Abs. 1 Nr. 5 stattzugeben, gibt die öffentliche Stelle dem Dritten unter Hinweis auf Gegenstand und Rechtsgrundlage der beabsichtigten Entscheidung Gelegenheit, sich innerhalb von zwei Wochen zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern, 6 Abs. 4 Satz 3 Dann ist dem Dritten die Entscheidung schriftlich mitzuteilen. Der Informationszugang darf erst nach Bestandskraft der Entscheidung gegenüber dem Dritten erfolgen. 47

48 Informationsfreiheit Form des Zugangs, 6 Abs. 5 und 6 Die öffentliche Stelle kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Verlangt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf diese nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand. Kann die amtliche Information in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschafft werden, kann sich die öffentliche Stelle auf deren Angabe beschränken. Die Auskunft kann mündlich, schriftlich oder elektronisch erteilt werden. Bei Gewährung von Auskunft oder Akteneinsicht ist dem Antragsteller die Anfertigung von Notizen und Kopien gestattet, sofern nicht Urheberrechte entgegenstehen. 48

49 Informationsfreiheit Die Erteilung der Information ist außer es handelt sich um die Erteilung einfacher Auskünfte kostenpflichtig, 10 Die Behörden sollen Verzeichnisse führen, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen, 11 Abs. 1 Informationen der Landesbehörden nach Absatz 2 sind in ein öffentlich zugängliches zentrales Informationsregister aufzunehmen, 11 Abs. 3 Jeder, der sich in seinem Recht auf Informationszugang nach diesem Gesetz verletzt sieht, kann den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit anrufen, 12 Stellt der TLfDI Verstöße fest, kann er ihre Behebung in angemessener Frist fordern. Über die Beanstandung ist die zuständige Aufsichtsbehörde zu unterrichten. 49