Fall Interreligiöse Erbfolge - Sachverhalt -

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1 Dr. Ivo Bach Übung IPR Interreligiöse Erbfolge, S. 1 Fall Interreligiöse Erbfolge - Sachverhalt - Teil I Die sechzehnjährige Lima Fernandez ist peruanische Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt in Chile. Sie hat bei einem Unfall beide Eltern, ebenfalls peruanische Staatsangehörige, verloren. Die in Chile ansässigen Eheleute Santiago, chilenische Staatsangehörige und entfernte Verwandte der Eltern von Lima, entschließen sich, Lima zu adoptieren. Die Adoption von Lima kommt in Peru durch eine gerichtliche Entscheidung zustande, die die Kindesannahme ausspricht, aber nichts zum Namen aussagt. Als die Adoptiveltern aus beruflichen Gründen nach Deutschland übersiedeln, stellt sich die Frage, wie Lima aus der Sicht des deutschen Rechts heißt. Welchen Familiennamen trägt Lima? Teil II Mehmet ist iranischer Staatsangehöriger schiitischen Glaubens. Er lebt und arbeitet seit 1970 als Arzt in Deutschland. Auf einer Heimatreise in den Iran lernt er 1972 die deutsche Staatsangehörige Frieda kennen, die gerade im Iran Urlaub macht. Zurück in Deutschland beschließen die beiden zu heiraten. Die Hochzeit findet 1975 in Deutschland statt geht M in Rente und zieht zusammen mit F in den Iran. Nur in den heißen iranischen Sommermonaten kehren M und F jeweils nach Deutschland zurück stirbt M. F kehrt vollständig nach Deutschland zurück. Die Ehe von M und F ist kinderlos geblieben. M hat jedoch 6 Geschwister im Iran, die nun Anspruch auf M s Erbe erheben. Sie tragen wahrheitsgemäß vor, nach iranischem Recht sei die Ehe von M und F nichtig, weil F Christin sei. Eine wirksame Ehe hätte nur zustande kommen können, wenn F vor der Hochzeit zum Islam konvertiert wäre. Selbst wenn die Eheschließung nach dem auf sie anwendbaren Recht aber wirksam zustande gekommen sei, würde F nicht erben: Auch von der Erbfolge sei sie als Christin ausgeschlossen. Ohnehin würde eine Ehefrau nach iranischem Recht allenfalls zu ¼ erben. Die übrigen Erbteile würden auf die Geschwister verteilt. Auch güterrechtliche Ansprüche würden ihr nach dem Ableben des Ehemannes nicht mehr zustehen. F ist entsetzt über das iranische Erbrecht hatte sie sich noch keine näheren Gedanken gemacht. Vielmehr hatte sie bislang ein gutes Bild: M hatte einmal geäußert, dass das iranische Erbrecht deutlich gerechter sei als das deutsche. Nun muss sie feststellen, dass diese Gerechtigkeitsvorstellung nicht mit ihren übereinstimmen: Tatsächlich erbt nach iranischem Recht die Ehefrau bei Vorversterben des Ehemannes nur zu einem Viertel neben dessen Geschwistern wohingegen der Ehemann bei Vorversterben der Ehefrau zu ¾ erben würde. Welchen Teil am Nachlass des M würde ein deutsches Gericht der F zusprechen?

2 Dr. Ivo Bach Übung IPR Interreligiöse Erbfolge, S. 2 Bearbeitervermerk: zu Teil I 1. Die Adoption der Lima ist aus peruanischer Sicht wirksam. 2. Nach dem chilenischen Staatsangehörigkeitsrecht erwirbt eine Person, die durch chilenische Eltern adoptiert wird, die chilenische Staatsangehörigkeit. 3. Nach dem peruanischen Staatsangehörigkeitsrecht geht die peruanische Staatsangehörigkeit aufgrund einer Adoption durch ausländische Adoptiveltern in keinem Fall verloren. 4. Nach dem chilenischen Recht erwirbt die adoptierte Person den Namen ihrer Adoptiveltern. 5. Nach dem peruanischen Recht erwirbt die adoptierte Person den Namen ihrer Adoptiveltern nur auf Antrag, der im vorliegenden Fall aber unterblieben ist. 6. Soweit sich aus dem Sachverhalt nichts anderes ergibt, ist davon auszugehen, dass ausländisches Recht dem deutschen entspricht. zu Teil II: 1. Auf Pflichtteilsansprüche ist nicht einzugehen. 2. Nach iranischem Recht herrscht Gütertrennung; es bestehen dort also keine Ansprüche auf einen Erbteil aus güterrechtlichen Gesichtspunkten. 3. Im Iran existieren zwei verschiedene Zivilrechtssysteme eines für schiitische Religionsangehörige eines für nicht-schiitische Religionsangehörige. Die Aussagen der Geschwister des M beziehen sich nur auf das für schiitische Religionsangehörige geltende Recht. Es ist davon auszugehen, dass das für nicht-schiitische Religionsangehörige geltende Recht dem deutschen entspricht. 4. Soweit sich aus dem Sachverhalt nichts anderes ergibt, ist davon auszugehen, dass ausländisches Recht dem deutschen entspricht.

3 Dr. Ivo Bach Übung IPR Interreligiöse Erbfolge, S. 3 Fall Interreligiöse Erbfolge - Lösungsskizze - Teil I A. Anwendbares Recht I. Qualifikation Namensrechtlich oder adoptionsrechtlich? Art. 22 enthält keine spezielle namensrechtliche Regel, deshalb ist nach h.m. Art. 10 maßgeblich. II. Anknüpfung, Art. 10 I Heimatrecht als Personalstatut; Staatsangehörigkeit ergibt sich aus den StAng-Vorschriften jedes einzelnen Staates. 1. peruanisches Recht: Adoption lässt StAng in jedem Fall unberührt (Wirksamkeit der Adoption irrelevant) L ist Peruanerin. 2. chilenisches Recht: L erwirbt chilen. Staatsangehörigkeit bei Adoption durch Chilenen. Hier Wirksamkeit also relevant, daher stellt sich die a) Vorfrage der Adoption: Im StAngR immer (!) unselbständige Anknüpfung, arg: jeder Staat entscheidet selbst, wer seine Staatsbürgerschaft hat chilen. IZPR (da gerichtliche Entscheidung) 108 chilfamfg, das laut BV dem deutschen FamFG entspricht!) b) Nach chil. Recht ist Adoption wirksam und L (auch) Chilenin. 3. L ist also Doppelstaaterin; Art. 5 I 1 chilen. StAng ist effektiv. III. Art. der Verweisung Art. 4 I: Gesamtverweisung, wird von chilen. Recht angenommen B. Anwendung des maßgeblichen Rechts Nach dem chil. Recht erhält L ipso iure den Familiennamen der Adoptiveltern Santiago

4 Dr. Ivo Bach Übung IPR Interreligiöse Erbfolge, S. 4 Teil II Erbrechtliche Ansprüche A. Anwendbares Recht I. Qualifikation: Erbrechtlich II. Anknüpfung: Art. 25 I EGBGB: Heimatrecht des Erblassers hier iranisches Recht III. Art der Verweisung: Gesamtnormverweisung, Art. 4 I EGBGB iranisches Recht nimmt die Verweisung an. B. Inhalt des anwendbaren Rechts. I. Vorfrage der wirksamen Ehe Nach iranischem Recht würde F allenfalls erben, wenn die Ehe zwischen ihr und M wirksam zustandegekommen wäre. Es stellt sich also zunächst die Vorfrage nach der Ehewirksamkeit. 1. Anwendbares Recht a) Qualifikation: Eheschließung b) Anknüpfung: Art. 13 I EGBGB: Für jeden Verlobten nach dem Recht des Staates dem er angehört. Für die Voraussetzungen hinsichtlich der F ist deutsches Recht anwendbar, für die Voraussetzungen hinsichtlich des M ist iranisches Recht anwendbar. c) Art der Verweisung: Gesamtnormverweisung, Art. 4 I. Das iranische Recht nimmt die Verweisung an. 2. Inhalt des anwendbaren Recht: a) Deutsches Recht. Nach deutschem Recht bestehen für die F keine Ehehindernisse b) Iranisches Recht. Nach iranischem Recht besteht für M in dem christlichen Glauben der F ein Ehehindernis. 3. Anwendung des deutschen Rechts auf M nach Art. 13 II Zum Zeitpunkt der Eheschließung hatten sowohl M als auch F ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland Um die iranischen Voraussetzungen zu erfüllen, hätte F zum Islam konvertieren müssen. Dieser Schritt ist ihr aber angesichts der in Art. 4 verbürgten Religionsfreiheit nicht zumutbar. Es ist mit der Eheschließungsfreiheit unvereinbar, die Eheschließung wegen der unterschiedlichen Religion von M und F zu versagen. Nach deutschem Recht ist die Ehe wirksam. II. Ausschluss von der Erbfolge wegen des christlichen Glaubens 1. Zwar ist F mithin als Ehefrau des M anzusehen, allerdings kann sie nach iranischem Erbrecht wegen ihres christlichen Glaubens nicht erben.+

5 Dr. Ivo Bach Übung IPR Interreligiöse Erbfolge, S Diese Ergebnis könnte jedoch gegen den deutschen ordre-public verstoßen, so dass die entsprechende iranische Vorschrift nach Art. 6 EGBGB unangewendet bleiben müsste. a) Der Ausschluss von der Erbfolge aus religiösen Gründen stellt einen Verstoß gegen die Religionsfreiheit dar. Dieser ist so schwerwiegend, dass von einer Verletzung wesentlicher Grundsätze der deutschen Rechtsordnung ausgegangen werden muss. b) Ein hinreichender Inlandsbezug liegt vor. F ist Deutsche, sie und F haben in Deutschland geheiratet und lange dort gelebt. Zudem wurde das Erbvermögen in Deutschland aufgebaut. c) F ist nicht wegen ihres christlichen Glaubens vom Erbe ausgeschlossen. III. Beschränkung auf ¼ des Nachlasses 1. Nach iranischem Recht erbt F neben den Geschwistern ihres Mannes nur zu ¼. 2. Dieses Ergebnis könnte gegen den deutschen ordre public verstoßen. Zwei Ansatzpunkte sind denkbar: a) Ein erster Ansatzpunkt könnte darin liegen, dass das iranische Erbrecht Witwen gegenüber Witwern diskriminiert. Die entsprechende iranische Vorschrift stellt zweifellos einen Verstoß gegen den Gleichberechtigungsgrundsatz des Art. 3 II GG dar und verletzt wesentliche deutsche Rechtsvorstellungen elementar. Problematisch ist allerdings, dass nicht die Rechtsnorm selbst, sondern das Ergebnis ihrer Anwendung am deutschen ordre public zu messen ist. Dieses Ergebnis kann aber nie diskriminierend sein, weil Mann und Frau denknotwendig nicht gleichzeitig erben können. b) Ein weiterer Ansatzpunkt wäre der Umstand, dass die iranische Erbquote von ¼ deutlich niedriger ist als die deutsche: Nach deutschem Recht würde F zu ½ erben ( 1931 I alt. 2 BGB). Hinzu käme ein Zugewinnausgleich nach 1371 BGB ihv ¼ der Erbschaft. Allerdings dürfte die Entscheidung des iranischen Rechts, die Geschwistern des Erblassers auf Kosten des Ehegatten besser zu stellen, nicht als elementare Verletzung wesentlicher deutscher Rechtsgrundsätze anzusehen sein. c) Allerdings könnte die Frage vorliegend dahinstehen, wenn der Anwendung des ordre-public-vorbehalts andere Gründe entgegenstehen. Vorliegend könnte ein solcher Grund darin liegen, dass M das iranische Erbrecht als gerecht bezeichnet hat. Entspricht eine ausländische erbrechtliche Reglung dem Willen des Erblassers und kann davon ausgegangen werden, so ist der ordre public-vorbehalt ausnahmsweise gesperrt, um den Willen des Erblasser zur Geltung zu verhelfen. Dahinter steht der Gedanke, dass der Erblasser die vom ausländischen Recht vorgesehene Erbfolge hätte testamentarisch festlegen können, dies aber im Vertrauen auf die Regelung unterließ. Eine Nicht-Anwendung der ausländischen Regelung würde dann in gewisser Weise die Testierfreiheit des Erblassers beschränken. d) Die Frage, ob das Ergebnis der iranischen Regelung dem deutschen ordre public widerspricht kann dahinstehen. Ein deutsches Gericht muss die Norm dennoch anwenden, weil sie dem Willen des Erblassers entspricht.

6 Dr. Ivo Bach Übung IPR Interreligiöse Erbfolge, S. 6 Güterrechtliche Ansprüche A. Anwendbares Recht I. Qualifikation: hm güterrechtlich (aa erbrechtlich) II. Anknüpfung: Art. 15 Verweis auf Art. 14 (Kegelsche Leiter) zum Zeitpunkt der Eheschließung Nr. 1 ( ): Keine gemeinsame Staatsangehörigkeit Nr. 2: Gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland [III. Art der Verweisung bei Verweis auf deutsches Recht nicht maßgeblich] B Inhalt des anzuwendenden Rechts I. Gem BGB erhöht sich der Erbteil der F um 1/4. II. Allerdings meint 1371 BGB mit Erbteil den von 1931 BGB bestimmten Erbteil. Ob auch ein ausländischer Erbteil erhöht wird, ist problematisch. 1. In erster Linie handelt es sich um eine Frage der Substitution: Der ausländische Erbteil wird erhöht, wenn er das Funktionsäquivalent des deutschen Erbteils ist. Das ist dann zu bejahen, wenn auch das ausländische Erbrecht die güterrechtliche Beteiligung des Ehegatten nicht bereits über die Erbquote abgilt. Da das iranische Recht Gütertrennung vorsieht, ist ihm ein Zugewinnausgleich fremd. Erst Recht findet kein Zugewinnausgleich über das Erbrecht statt. Grundsätzlich ist also eine Anwendung des 1371 BGB neben dem iranischen Erbrecht möglich. 2. Einschränkend wird vertreten, dass 1371 BGB dann nicht angewendet werden dürfe, wenn die ausländische Erbquote höher ist als die deutsche. Ob dieser Auffassung zu folgen ist, kann jedoch dahinstehen, weil vorliegend die iranische Erbquote wie dargestellt kleiner ist als die deutsche. Gesamtergebnis F erhält die Hälfte des Nachlasses ihres Mannes: ein Viertel nach iranischem Erbrecht, ein weiteres Viertel nach deutschem Güterrecht. Zugrundeliegende Entscheidung: OLG Düsseldorf, , 3 Wx 51/08, NJW-RR 2009, 732

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