HFSV-relevante Elemente in der Leistungsvereinbarung Höhere Fachschulen (Stand nach der Projektgruppensitzung vom )

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1 Logo des Berufsbildungsamtes HFSV-relevante Elemente in der Leistungsvereinbarung Höhere Fachschulen (Stand nach der Projektgruppensitzung vom ) zwischen Bildungsinstitution und dem Kanton XXX MLVnachPG ohneMark.docx 1/6

2 1. Vereinbarungsparteien Leistungsbezüger (LB): Amt für Berufsbildung Musterstrasse Musterstadt Kontaktperson / vertreten durch: Vorname Name, Funktion Leistungserbringer (LE): Adresse der Bildungsinstitution Kontaktperson: Vorname Name, Funktion 2. Zweck Gestützt auf Art. 3, Abs. 1, lit. b der Interkantonalen Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) regelt diese Leistungsvereinbarung die Organisation, die Durchführung, die Aufsicht, die Qualitätssicherung und entwicklung sowie die Abgeltung der vom Leistungserbringer angebotenen Bildungsgänge der Höheren Fachschulen (HF). 3. Dauer Die vorliegende Vereinbarung gilt für die Periode vom 1. August 20xx bis 31. Juli 20xx. Sie ist mit einer Kündigungsfrist von 12 Monaten jeweils per 31. Juli beidseitig kündbar, erstmals per 31. Juli 20xx. Erfolgt keine fristgerechte Kündigung, verlängert sich die Vereinbarung stillschweigend um ein Jahr. Eine vorzeitige Auflösung der Vereinbarung in gegenseitigem Einverständnis kann jederzeit erfolgen. Bei vorzeitiger Auflösung oder Kündigung bleiben die Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt der Auflösung oder der Kündigung in Ausbildung befindlichen Studierenden bestehen. 4. Rechtsgrundlagen Die Leistungsvereinbarung stützt sich auf: MLVnachPG ohneMark.docx 2/6

3 - Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 (SR , nachfolgend BBG) und Ausführungserlasse - Eidgenössische Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 (SR , nachfolgend BBV) - Verordnung des WBF über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen vom 11. März 2005 (SR (MiVo-HF)) - Leitfaden des SBFI: Anerkennungsverfahren für Bildungsgänge und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen - Leitfaden des SBFI: Leitfaden Aufsicht und Rechtsmittelweg bei höheren Fachschulen - Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) vom 22. März Richtlinien zur Interkantonalen Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) vom xx.xx.201x Besondere Vollzugsbestimmungen des Leistungsbezügers werden im Anhang x geregelt. 5. Leistungen und Pflichten des Leistungserbringers 5.1 Bildungsgänge Der Leistungserbringer bietet die Bildungsgänge HF gemäss Anhang 1 an. Der Anhang kann jährlich angepasst werden. Es gelten die Fristen gemäss den Richtlinien zum Vollzug der HFSV Qualitätssicherung und -entwicklung Der Leistungserbringer wendet ein anerkanntes Qualitätssystem (z.b. EduQua, ISO) an und stellt die Qualitätsentwicklung in den Bildungsgängen HF sicher Ausbildung der Lehrkräfte Die in den Bildungsgängen HF eingesetzten Lehrkräfte erfüllen die Mindestanforderungen nach Art. 46 BBG sowie nach Art. 41 BBV. 1 Art. 8 BBG und Art. 3 BBV MLVnachPG ohneMark.docx 3/6

4 6. Finanzen Für die finanzielle Führung zeichnet der Leistungserbringer verantwortlich. Er sorgt für zweckmässige und kostengünstige Angebote und führt eine Kosten- Leistungsrechnung mit den Kosten je Bildungsgang HF, die die Anforderungen der Kostenerhebung gemäss Anhang x erfüllt. Die Abrechnungsmodalitäten erfolgen gemäss den Richtlinien zum Vollzug der HFSV sowie den kantonalen Vollzugsbestimmungen im Anhang x. 7. Aufsicht Die Aufsicht richtet sich nach dem Leitfaden Aufsicht und Rechtsmittelweg bei höheren Fachschulen des SBFI. Im Weiteren gelten die besonderen Vollzugsbestimmungen gemäss Anhang x. 8. Weitere Aufgaben Der Leistungserbringer wirkt auf Verlangen des Leistungsbezügers bei kantonalen und nationalen Datenerhebungen mit. Insbesondere verpflichtet er sich, an Kostenerhebungen zur Tarifbestimmung teilzunehmen und dem Kostenrechnungsmodell gemäss Anhang 2 entsprechende Daten zu liefern. 9. Leistungsstörungen Bei Leistungsstörungen werden die kantonalen Bestimmungen angewendet. 10. Datum und Unterschriften (Ort), Leistungsbezüger Ort, Leistungserbringer (M. Muster), Leiter Vorname Name, Funktion MLVnachPG ohneMark.docx 4/6

5 Anhänge (Beispiel) Anhang 1: Angebotene Bildungsgänge HF, wie sie im HFSV-Anhang geführt werden Anhang 2: Muster eines Kostenerhebungsformulars Optional bzw. kantonal verschieden: Anhang 3: Kantonale Vollzugsbestimmungen, beispielsweise 3.1 Rechtliche Grundlagen 3.2 Auszahlung der Beiträge 3.3 Aufsicht und Berichterstattung 3.4 Finanzen 3.5 Leistungserbringung MLVnachPG ohneMark.docx 5/6

6 Abkürzungsverzeichnis BBG Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002, Stand am 1. Januar 2013 BBV Eidgenössische Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003, Stand am 1. Januar 2013 EDUQUA (Schweizerisches Qualitätszertifikat für Weiterbildungsinstitutionen) HFSV Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen HF Höhere Fachschulen ISO International Organization for Standardization LB Leistungsbezüger LE Leistungserbringer MiVo-HF Verordnung des WBF über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen vom 11. März 2005 SBFI Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation MLVnachPG ohneMark.docx 6/6

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