Klaus Kellner. Soforthilfe für Betriebsräte. Betriebsrat. was tun?! Leitfaden für eine erfolgreiche Amtszeit. 2. A u f l a g e

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1 Soforthilfe für Betriebsräte Klaus Kellner Betriebsrat was tun?! Leitfaden für eine erfolgreiche Amtszeit 2. A u f l a g e

2 Inhaltsübersicht 1. Selbstverständnis und Geschäftsführung des Betriebsrats Neu im Betriebsrat: Mehrarbeit ohne Ende? Freistellungen von der Arbeit Der besondere Schutz und Geheimhaltungspflichten Betriebsrat und Gewerkschaft ( 2 Abs. 2) Betriebsratsvorsitzende: Aufgaben und Stellung Betriebsratssitzungen, Beschlüsse, Ersatzmitglieder ( 25, 29ff.) Betriebsausschuss ( 27), weitere Ausschüsse ( 28), Arbeitsgruppen ( 28a) Kostentragung der BR-Arbeit, inkl. Fachliteratur ( 40) Seminare für Betriebsräte ( 37 Abs. 6 und 7) Betriebsversammlungen und Abteilungsversammlungen ( 42 46) Beschwerderechte der Beschäftigten ( 84 86a) Beteiligungsrechte des Betriebsrats Überblick A Die allgemeinen Aufgaben ( 80) B Mitbestimmung bei sozialen Angelegenheiten ( 87) C Arbeitsschutz, betrieblicher Umweltschutz, Arbeitsplatzgestaltung, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung ( 89 91) D Die personellen Angelegenheiten ( ) E Wirtschaftliche Angelegenheiten ( ) Die Betriebsvereinbarungen ( 77 und 88) Das Einigungsstellenverfahren ( 76 und 76a) Gesamtbetriebsrat ( 47 53), Konzernbetriebsrat ( 54 59a) JAV ( 60 73) sowie Schwerbehindertenvertretung B e t r i e b s v e r f a s s u n g s g e s e t z FachBuchListe mit Titelbildern Stichwortverzeichnis, Abkürzungen, Internet-Links

3 Selbstverständnis und Geschäftsführung 1. Selbstverständnis und Geschäftsführung des Betriebsrats Der Betriebsrat/BR ist die kollegiale Interessenvertretung der Belegschaft und stellt nur begrenzt eine vermittelnde Instanz zwischen Arbeitgeber/AG und Beschäftigten dar. Das Betriebsverfassungsgesetz schreibt anstelle der Konfrontation die Pflicht zur beiderseitigen Kooperation vor als vertrauensvolle Zusammenarbeit zum Wohle der Arbeitnehmer/AN und des Betriebes ( 2). Die Pflicht zur Kooperation betrifft jedoch AG und BR gleichermaßen, was nicht immer selbstverständlich ist, sondern häufig genug vom BR erstritten werden muss. Das geltende Arbeitsrecht unter Einbeziehung des Betriebsverfassungsgesetzes beruht auf der Anerkennung des natürlichen Interessengegensatzes zwischen Arbeitgebern (Kapital) und Beschäftigten (Arbeit), so urteilte das Bundesarbeitsgericht/BAG. Die einst unbegrenzte Verfügungsgewalt der AG wurde etwas demokratisiert durch Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats. Wer ist gemeint, wenn vom Betriebsrat die Rede ist? Unter der Bezeichnung Betriebsrat sind alle Mitglieder des Betriebsrats zu verstehen ( 9). Nur der BR in seiner Gesamtheit ist, ähnlich wie die Parlamente, die gewählte Vertretung der gesamten Belegschaft. Keinem Mitglied des Betriebsrats steht ein alleiniges Vertretungsrecht zu; auch nicht dem/der Vorsitzenden ( 26 Abs. 3). Diese Vorschrift ist für die Betriebsratstätigkeit von großer Bedeutung. Sie verpflichtet jedes Mitglied des Betriebsrats, sich an der Erfüllung der gestellten Aufgaben zu beteiligen sowie alle Handlungen des Betriebsrats mitzuverantworten. Arbeitsplanung was ist wichtig? Dem BR wurden per Gesetz sehr viele Aufgaben zugewiesen. Clevere AG nutzen dies, indem sie den BR mit zahlreichen auch unwichtigen Detailfragen beschäftigen, damit der BR die wichtigen Punkte womöglich gar nicht mehr erkennt. Ohne Arbeitsplanung, Zeiteinteilung, Entscheidungsskala und sachkundige Berater/Sachverständige ist die BR-Arbeit deshalb häufig nicht sachgerecht zu leisten. Die Geschäftsleitung hat für jedes Thema ihre Leute und der BR? Und häufig soll z. B. mal eben ganz schnell über einen Vorgang mit nicht sofort zu überschaubaren Auswirkungen entschieden werden. Eine bewährte Arbeitgebertaktik. 5

4 Betriebsrat was tun?! Was und wer kann helfen? Natürlich müssen zunächst Kenntnisse über die Aufgabenbereiche des Betriebsrats sowie über den aktuellen Stand der Gesetzgebung und Rechtsprechung erworben werden. Am besten geschieht das durch ausgewählte (siehe) Fachliteratur und den Besuch von Seminaren, die von Gewerkschaften und von Seminarveranstaltern, die arbeitnehmerorientiert sind (siehe Seminare), angeboten werden. Situationsanalyse der Interessenvertretung: Wie ist die generelle Einstellung der Geschäftsleitung/GL zum BR? Gab es bisher Probleme und wenn ja, welche waren das? Hat die GL sich selbst sowie die großen und kleinen Führungskräfte überhaupt und genügend über ihre Rechte und Pflichten gemäß dem BetrVG informiert? Wurde von der GL die Entlastung der BR-Mitglieder mit den jeweiligen Vorgesetzten geplant und mit den direkten Arbeitskolleginnen und -kollegen der Betriebsratsmitglieder abgestimmt? Wie steht der BR zur GL? Vermeidet man möglichst alle Konflikte, um vom Chef gut behandelt zu werden und stimmt man deshalb häufig den Vorhaben der Leitung ohne wesentliche Änderungswünsche zu? Oder ist die BR-Mehrheit bereit und in der Lage, die eigenständigen Interessen der Beschäftigten wahrzunehmen und gelegentlich gegen Widerstände des AG durchzusetzen? SachBuchVerlag Kellner 6

5 Selbstverständnis und Geschäftsführung Es ist oft erstaunlich, wie wenig die Arbeitgeberseite bereit ist, sich über die Rechte des Betriebsrats, z. B. mittels eines BetrVG-Kommentars, zu informieren und danach zu handeln. Aus Arbeitgebersicht mag es manchmal umständlich und lästig erscheinen, den BR rechtzeitig und umfassend zu beteiligen, aber das Gesetz und der BR sind da und dürfen nicht ignoriert oder behindert werden. Demokratie kostet Geld, das fängt beim Bundestag an und hört beim Betriebsrat nicht auf. Führung der wiederkehrenden BR-Geschäfte Die Geschäftsführung Dabei handelt es sich um organisatorische Aufgaben des Betriebsrats, für deren Erledigung eine Beschlussfassung des Betriebsrats nicht erforderlich ist. Was im Einzelnen darunter fällt, ist abhängig von der jeweiligen Situation und Größe des Betriebes. Diese Aufgaben werden in kleineren und mittleren Betrieben größtenteils von der/dem Vorsitzenden allein erledigt, in größeren Unternehmen zusammen mit einem oder mehreren BR-Mitgliedern. Solche Aufgaben sind z. B.: Vorbereitung von Betriebsrats- und Ausschusssitzungen, einschließlich der Beschlussvorlagen; Einholung von Auskünften und aktueller Schriftverkehr; Besprechungen mit Gewerkschaftssekretären, Anwälten, Sachverständigen und Behörden; Arbeitsplatzbesichtigungen und Beschaffung von Unterlagen; Erarbeitung von Betriebsvereinbarungsentwürfen; Ermittlungen über die Berechtigung von Beschwerden und Anträgen von Arbeitnehmern; Vorbereitung der Betriebs- oder Abteilungsversammlungen; Aktualisierung der Informationstafeln, Erstellung und Verteilung eines BR-Infos, Abhaltung von Sprechstunden (im Wechsel mit anderen BR-Mitgliedern). Art und Umfang der laufenden Geschäfte können zusätzlich in einer zu beschließenden Geschäftsordnung/GO geregelt werden, um Missverständnisse innerhalb des Betriebsrats sowie zwischen BR und Betriebsleitung möglichst klein zu halten. Betriebsräte mit weniger als neun Mitgliedern können die Führung der laufenden Geschäfte auf den Betriebsratsvorsitzenden oder andere Betriebsratsmitglieder übertragen ( 27 Abs. 3). Das hat der BR mit einfacher Stimmenmehrheit zu beschließen. Solche Beschlüsse müssen in die 7

6 Betriebsrat was tun?! Sitzungsniederschrift aufgenommen werden, und dem AG ist die Aufgabenübertragung schriftlich mitzuteilen. Nicht erlaubt ist die Ausübung bzw. Übertragung von Mitwirkungsund Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats auf den Vorsitzenden. In Betrieben mit weniger als neun Mitgliedern können diese Rechte nur vom BR insgesamt wahrgenommen werden. In Betrieben mit neun und mehr Betriebsratsmitgliedern führt (falls nicht anders beschlossen) der Betriebsausschuss die laufenden Geschäfte des Betriebsrats ( 27 Abs. 2), wobei auch dafür die Einzelheiten schriftlich zu regeln sind, um die Kompetenzen für alle stets nachvollziehbar zur Verfügung zu haben (siehe Betriebsausschuss).? Problem: Betriebsratstätigkeit hat (leider) auch immer einen Anteil von bürokratischer Arbeitsweise. Es muß z. B. korrekt eingeladen und abgestimmt, die Beschlüsse schriftlich protokolliert und vorschriftsmäßig unterschrieben werden, usw. Damit dies leichter erledigt werden kann, ist es sehr nützlich, den Büro-Ordner für Betriebsräte (siehe: Fachliteratur) zu benutzen, weil dort viele praxiserprobte und kopierfertige Schreiben, Checklisten etc. (auch als CD-ROM) zur Verfügung stehen. Informationsrechte des Betriebsrats kurzgefasst: 80 (2): Zur Durchführung seiner Aufgaben sind dem BR alle für seine Arbeit notwendigen Informationen und Unterlagen rechtzeitig und umfassend zur Verfügung zu stellen. 85 (3): Unterrichtung über die Behandlung von Arbeitnehmerbeschwerden durch den AG. 89 (4 6): Teilnahme des BR an Besprechungen des AG mit dem Sicherheitsbeauftragten, Unterrichtung und Aushändigung der Gesprächsprotokolle von den Besprechungen zwischen AG und Sicherheitsbeauftragtem/Sicherheitsausschuss sowie Aushändigung der Kopien der Unfall-anzeigen. 90: Rechtzeitige Unterrichtung (zwecks Beratung) über die Planung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten und zwar vor der Einrichtung technischer Anlagen und Arbeitsverfahren sowie vor Neuerungen bei Arbeitsabläufen und Arbeitsplätzen unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen. 92 (1) 1. Satz: Unterrichtungsrechte bei der Personalplanung und den sich daraus ergebenden Maßnahmen. 99 (1): Unterrichtungsrechte bei personellen Einzelmaßnahmen in Betrieben mit über 20 Beschäftigten. 8

7 Selbstverständnis und Geschäftsführung 111: In Betrieben mit mehr als 20 wahlberechtigten Beschäftigten hat der Unternehmer über alle Betriebsänderungen, die erhebliche Nachteile für die Arbeitnehmer/innen bringen können, den BR rechtzeitig und umfassend zu unterrichten (und mit ihm zu beraten). Dies betrifft die Einschränkung, Stilllegung, Verlegung, Zusammenschließung oder Spaltung von Betrieben oder Betriebsteilen, grundlegende Änderungen des Betriebszwecks oder von Betriebsanlagen und die Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden bzw. Fertigungsverfahren. Der AG hat die Pflicht, rechtzeitig von sich aus alle notwendigen Informationen zu geben, d.h., ab Beginn der Planung, so dass der BR noch Gegenvorschläge machen kann, die bei der Planung berücksichtigt werden müssen. Eine umfassende Information ist dann gewährleistet, wenn dem BR sämtliche Informationen und Unterlagen, die dem AG zur Verfügung stehen, in die Hand gegeben werden. Leider geschieht das sehr selten. Meistens wird dem BR das Info-Material nur auf gezielte Nachfrage hin herausgegeben und manchmal auch nur auf Grund gerichtlicher Auflagen obgleich die Rechtslage eindeutig vorschreibt, was erfolgen muss. Die Unterlagen sind dem BR entweder im Original oder als Kopie zur Verfügung zu stellen. Der BR kann sich Notizen von den Unterlagen machen bzw. eigene Kopien anfertigen. Initiativrechte des Betriebsrats kurzgefasst Der BR hat bei allen sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten ein allgemeines Initiativrecht, auch in den Fällen, in denen ihm gesetzlich keine Beteiligungsrechte eingeräumt sind. Rechtsgrundlage hierfür ist 80 Abs. 1 Nr Der BR muss danach Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft von Nutzen sind, beim AG beantragen. Die Vorschläge müssen einen konkreten Bezug zum Betrieb und seinen AN haben. Innerhalb dieser Grenzen kann der BR alle Angelegenheiten aufgreifen, für die er Handlungsbedarf sieht. Beschwerden über betriebliche Vorgänge/Mängel, die AN an den BR gerichtet haben, sind vom BR auf deren Berechtigung zu prüfen und vom AG deren Abhilfe zu verlangen. Sofern der AG die Berechtigung bestreitet, kann der BR die Bildung einer E-Stelle in die Wege leiten. Solche Beschwerden sind manchmal hilfreich, weil der 9

8 Betriebsrat was tun?! BR dadurch die für den AG teuere E-Stelle androhen und einberufen lassen kann. In sozialen Angelegenheiten hat der BR ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht nach 87 Abs. 1 Nr. 1 bis 13. Dies bedeutet zum einen, dass er gegen beabsichtigte Maßnahmen des AG ein Vetorecht hat. Zum anderen kann der BR hier grundsätzlich auch die Initiative ergreifen, um die Regelung eines noch ungeklärten Bereiches oder die Änderung einer bestehenden Regelung. In diesen Fällen muss der AG mit dem BR verhandeln zu erwirken. Auf wirtschaftlichem Gebiet hat der BR z. B. die Möglichkeit, bei der Betriebsleitung Vorschläge zur Verbesserung von Arbeitsmethoden, zur Beseitigung vermeidbarer Arbeitserschwernisse oder zur Verbesserung des betrieblichen Arbeits- und Umweltschutzes zu machen ( 91). Bei Nichteinigung: Einigungsstelle (= E-Stelle). In personellen Angelegenheiten ist der BR befugt, von sich aus beim AG Einstellungen, Versetzungen und Umgruppierungen zu beantragen. Er kann auch Vorschläge für die Einführung einer Personalplanung, zur Frauenförderung und zur Beschäftigungssicherung machen ( 92, 92a). Details dazu werden jeweils in den thematischen Kapiteln erläutert. 2. Neu im Betriebsrat: Mehrarbeit ohne Ende? Freistellungen von der Arbeit Wahrscheinlich sind Sie Betriebsratsmitglied geworden, um den Kolleginnen und Kollegen helfen zu können. Okay, aber diese ehrenvolle Aufgabe nimmt bei einem engagierten und nicht ständig freigestellten BR-Mitglied insgesamt ca. 25 % der Arbeitszeit in Anspruch (einschließlich der Seminarbesuche). Das dies Konsequenzen am Arbeitsplatz haben muss, ist eigentlich selbstverständlich und gesetzlich geregelt ( 37 Abs. 2 u. 3), dennoch muss sich der BR zuweilen für seine Mitglieder bei der Unternehmensleitung stark machen, um deren bisherige Arbeitsaufgaben umzuverteilen. Am besten spricht man das Vorhaben, BR-Mitglied bzw. BR-Vorsitzende/r werden zu wollen, schon vor der Wahl an, um den Arbeitskollegen sowie dem privaten Umfeld die Möglichkeit zu geben, sich auf die neue Situation besser einzustellen. 10

9 Neu im Betriebsrat: Mehrarbeit ohne Ende? Urteil: Generelle Verringerung der Arbeitsmenge Das BAG-Urteil vom im Wortlaut (Ausschnitt): Er [der AG] darf sich nicht darauf beschränken, das BR-Mitglied während der Zeit, in der es notwendige BR-Aufgaben erledigen muss, zwar von seiner beruflichen Tätigkeit freizustellen, ihm aber für die verbleibende Arbeitszeit ein Arbeitspensum aufzubürden, das auf eine nicht durch BR-Tätigkeit verringerte Arbeitszeit zugeschnitten ist. Damit brächte er das BR-Mitglied in die Zwangslage, entweder seine BR-Aufgaben oder seine dienstlichen Aufgaben zu vernachlässigen. Eine derartige Konfliktsituation muss der AG vermeiden, indem er der Inanspruchnahme des BR-Mitglieds durch Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit bei der Zuweisung der zu bewältigten Arbeitsmenge in angemessener Weise Rechnung trägt. (Aktenzeichen: 7 ABR 43/89) Eine unmissverständliche Aufforderung an alle Arbeitgeber und Vorgesetzten, die BR-Mitglieder zu entlasten, z. B. durch die Einstellung von zusätzlichem Teilzeitpersonal, was zugleich auch ein (kleiner) Beitrag gegen die Massenarbeitslosigkeit wäre. Erforderliche Betriebsratsarbeit hat stets Vorrang BR-Mitglieder benötigen keine Zustimmung des AGs, wenn sie Betriebsratsaufgaben wahrnehmen, sie müssen sich jedoch am Arbeitsplatz ab- und wieder zurückmelden. Es genügt, wenn das BR-Mitglied bei der Abmeldung die voraussichtliche Dauer der Betriebsratstätigkeit angibt, Begründungen sind nicht erforderlich. Betriebsratsarbeit auch außerhalb der Arbeitszeit Zwar ist die Betriebsratstätigkeit grundsätzlich während der Arbeitszeit durchzuführen, aber ein Anspruch auf Freizeitausgleich unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die ein BR-Mitglied außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit geleistet hat, kommt dann in Betracht, wenn dies aus betriebsbedingten oder gleichwertigen Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchgeführt werden muss. Beispiel: Ein BR-Mitglied, das 5 Stunden pro Tag teilzeitbeschäftigt ist, nimmt an einer ganzwöchigen Betriebsratsschulung teil, die pro Tag 7,5 Stunden dauert. Der Freizeitausgleich ist innerhalb der folgenden 30 Tage zu gewähren, aber wenn das aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich sein sollte, muss diese Mehrarbeit bezahlt werden ( 37 Abs. 3). 11

10 Betriebsrat was tun?! Ehrenamt und Lohnausfallprinzip BR-Mitglieder erhalten zwar keine Amtsvergütung, sind jedoch ohne Minderung ihres Arbeitsentgelts für erforderliche Betriebsratsarbeit von ihrer beruflichen Tätigkeit zu befreien. Nach dem Lohnausfallprinzip steht ihnen während ihrer Betriebsratsarbeit das Entgelt, einschließlich Zuwendungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgratifikation, vermögenswirksame Leistungen etc.) zu, das sie bekommen hätten, wenn sie statt der Betriebsratstätigkeit die arbeitsvertragliche Leistung erbracht hätten ( 37 Abs. 1 4). Freigestellte Betriebsratsmitglieder ( 38) Freistellung gemäß 38 meint die generelle Befreiung von der eigentlichen Berufsarbeit von BR-Mitgliedern zwecks Erfüllung der vielfältigen BR-Aufgaben, ohne dass jeweils konkrete Nachweise genannt werden müssen. Davon zu unterscheiden ist die zeitweise Befreiung von BR-Mitgliedern nach 37 Abs. 2 von ihrer beruflichen Tätigkeit, die wegen aktueller Anlässe zur Durchführung von BR-Aufgaben erforderlich ist, sowie für Sitzungen und Seminare. Das Freistellungsverfahren Der BR beschließt, wie viele BR-Mitglieder freizustellen sind gemäß 38 Abs. 1 und trifft eine Vorauswahl der Freizustellenden. Daraufhin folgt während einer BR-Sitzung eine Beratung mit dem AG. Sofern er dagegen ist, kann trotzdem gewählt werden. Nach der Wahl kann der AG eine E-Stelle dazu einberufen, deren Kosten er zu bezahlen hat. Die endgültige Wahl findet nach der Beratung mit dem AG geheim statt. Dabei handelt es sich entweder um eine Verhältniswahl (analog Listenwahl), wenn mehrere Wahlvorschläge eingereicht werden, oder um eine Mehrheitswahl, bei der nur ein/e Freizustellende/r gewählt oder nur ein Wahlvorschlag vorliegt. Jede/r kann jede/n vorschlagen. Die Mitteilung des Wahlergebnisses an den AG erfolgt schriftlich. Ist die Freistellung nach Ansicht des AG sachlich nicht vertretbar, kann auf seinen Wunsch eine zu bildende Einigungsstelle die Entscheidung treffen. Dieser Einspruch muss jedoch innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgen. Entweder bestätigt die E-Stelle die Wahl der/des Freigestellten oder sie ordnet die Freistellung anderer BR-Mitglieder an. 12

11 Der besondere Schutz, Geheimhaltungspflichten Hat der AG keine Einwände oder ruft er die E-Stelle nicht innerhalb dieser Frist an, tritt der Wahlbeschluss in Kraft und die Freistellung kann beginnen. Der BR darf eine ihm nach 38 Abs. 1 zustehende Freistellung anteilig für mehrere seiner Mitglieder verwenden, wenn dies zur ordnungsgemäßen Erledigung seiner Betriebsratsaufgaben sinnvoll ist. Das wird zudem ausdrücklich in 38 Abs. 1, 2. Satz erwähnt: Freistellungen können auch in Form von Teilfreistellungen erfolgen, soweit es bei dieser Aufteilung insgesamt im zeitlichen Rahmen der in 38 Abs. 1 vorgesehenen Vollzeitfreistellungen bleibt. Dienstort der freigestellten BR-Mitglieder ist grundsätzlich das BR- Büro, sofern die Erfüllung der BR-Aufgaben nichts anderes erfordert. BR-Mitgl. die vor ihrer Freistellung außerhalb des Betriebs z. B. auf wechselnden Baustellen tätig waren, wechseln mit der Freistellung grundsätzlich ihren Arbeitsort. Die Anzahl der freizustellenden BR-Mitglieder ist in 38 Abs. 1 geregelt und sieht eine nach der Betriebsgröße gestaffelte Zahl von BR-Mitgliedern vor, die mindestens vom AG freizustellen sind, sofern der BR dies beschließt. Das Gesetz sieht vor, dass ab 200 bis 500 AN mindestens ein BR-Mitglied, ab 501 AN bis 900 AN zwei, ab 901 bis 1500 drei BR-Mitglieder usw. freizustellen sind. TIPP: Für eine/n freigestellte/n Betriebsratsvorsitzende/n ist es zunächst sehr hilfreich, seine Arbeitsstunden zu notieren, weil die Geschäftsleitung und wahrscheinlich auch die Beschäftigten den neuerdings freigestellten Kollegen indirekt beobachten. 3. Der besondere Schutz und Geheimhaltungspflichten Behinderungs- und Benachteiligungsverbot Die BR-Mitglieder dürfen bei der Ausübung der BR-Arbeit nicht behindert und wegen dieser Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden, auch nicht bezüglich der beruflichen Entwicklung ( 78). Die Versetzung eines BR-Mitglieds bedarf der Zustimmung des BR, es sei denn, der Betroffene ist damit einverstanden. Eine Versetzung 13

12 Betriebsrat was tun?! ist nur möglich, wenn sich daraus keine Störung der Betriebsratsarbeit ergibt ( 103 Abs. 3, 78). Das Abhören von Telefongesprächen von BR-Mitgliedern oder das Aufzeichnen der Zielnummern sind Verstöße gegen das Persönlichkeitsrecht und außerdem wegen des Verbotes der Störung und Behinderung der BR-Arbeit unzulässig (BAG ABR 99/88). Der besondere Kündigungsschutz Alle Mitglieder der Betriebsverfassungsorgane (BR, GBR, KBR und JAV) sollen ihre Aufgaben ohne Pressionen durch den AG wahrnehmen können und BR-Kandidaten ohne Furcht vor Nachteilen oder Entlassung die Möglichkeit haben, sich zu bewerben ( 15 Abs. 1 u. 3 KSchG). Für Ersatzmitglieder gilt dies jedoch nur für die nächsten 12 Monate nach der jeweiligen Vertretung. ( 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG u. 103 BetrVG). Fristlose Kündigungen und Änderungskündigungen von BR-, JAVund WV-Mitgliedern sowie von Wahlbewerbern bedürfen der vorherigen Zustimmung des BR. Sofern die Zustimmung verweigert wird, kann der AG versuchen, dies durch das Arbeitsgericht ersetzen zu lassen. Bei Zustimmungsverweigerung ist das Mitglied bis zur rechtskräftigen Entscheidung weiter zu beschäftigen und bleibt bis dahin im Amt. Für BR- und JAV-Mitglieder besteht das Kündigungsverbot durch den AG auch nachwirkend innerhalb eines Jahres nach Ende der Amtszeit. Wahlvorstands-Mitglieder, auch wenn sie ihr Amt vor Durchführung der Betriebsratswahl niederlegen, und BR-Wahlkandidaten sind bis sechs Monate nach Wahlbeendigung vor fristgerechten Kündigungen geschützt. Soll einem ehemaligen Organmitglied nach Beendigung seiner Amtszeit, aber während der Nachwirkungszeit, fristlos gekündigt werden, so ist kein Zustimmungsverfahren nach 103 durchzuführen, sondern dann hat der AG den BR nach 102 anzuhören wie es bei einer sonstigen Kündigung üblich ist. Auch wenn zugleich gegen Amtspflichten und gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen wird, kann eine fristlose Kündigung nur erfolgen, wenn die schwere Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten für sich allein bereits einen wichtigen Kündigungsgrund aus Arbeitgebersicht darstellt. 14

13 Der besondere Schutz, Geheimhaltungspflichten Was passiert bei Betriebsstillegung? Wenn der gesamte Betrieb stillgelegt werden soll, wird das fristgerechte Kündigungsverbot von BR-Mitgliedern und anderer Amtsträger grundsätzlich aufgehoben ( 15 Abs. 4 KSchG). Jedoch bleibt der BR so lange im Amt (Restmandat), wie dies zur Wahrnehmung der mit der Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung in Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten erforderlich ist ( 21b). Wird ein Betrieb gespalten, so bleibt der bisherige BR zunächst im Amt und führt die Geschäfte für die bislang zugehörigen Betriebsteile weiter (Übergangsmandat), bestellt Wahlvorstände für die abgespaltenen neuen Betriebe und beendet sein Mandat, sobald ein neuer BR gewählt wurde, spätestens jedoch nach sechs bzw. zwölf Monaten. Ähnliches gilt auch bei Betriebszusammenlegungen, gleichgültig, ob der Anlass die Betriebsveräußerung oder eine Umwandlung ist ( 21a). Kündigungen von Organmitgliedern wegen Betriebsstilllegung sind jedoch nur gerechtfertigt, wenn keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in einem anderen Betrieb des Unternehmens besteht (BAG AZR 22/92). Haftung von Betriebsratsmitgliedern? BR-Mitglieder sind grundsätzlich nicht für Schäden gegenüber Dritten haftbar, die wegen ihrer Betriebsratstätigkeit entstehen (z. B. Falschauskünfte an Mitarbeiter). Vereinbaren BR-Mitglieder jedoch Verträge, z. B. einen Computerkauf, ohne beauftragt zu sein, haften sie persönlich gegenüber dem Händler gemäß Bürgerlichen Rechts ( 179 BGB in Verbindung mit 54 BGB). Die Firma kann in solchen Fällen nur zur Vertragserfüllung verpflichtet werden, wenn das BR-Mitglied zuvor bevollmächtigt oder das Rechtsgeschäft im Nachhinein genehmigt wurde. Beispiel: Betriebsratsmitglieder kaufen einen PC-Drucker für den BR, ohne vorherigen BR-Beschluss und ohne Beauftragung durch den AG. Sie müssen damit rechnen, dass ihnen die Kosten nicht erstattet werden, wenn der BR nicht im Nachhinein die Anschaffung beschließt und der AG den bereits gekauften Drucker akzeptiert. Geheimhaltungspflicht? Der BR ist kein Geheimrat, dennoch ist es wichtig die betriebsverfassungsrechtlichen Grundlagen dazu zu kennen. Keine Geheimhaltungspflicht besteht innerhalb des BR und der anderen in 79 15

14 Betriebsrat was tun?! BetrVG genannten Gremien, auch nicht zwischen BR, GBR, KBR und Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat. Grundsätzlich gilt, das nur eine Geheimhaltungspflicht besteht, wenn ein tatsächliches Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegt, und wenn der Unternehmer den Vorgang ausdrücklich als geheimhaltungspflichtig benennt (die Bezeichnung vertraulich reicht nicht aus). Geheimhaltungspflicht bedeutet: es ist verboten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu verbreiten oder sich zunutze zu machen. Beispielsweise, wenn die Firma bei Offenlegung einen Vorteil verlöre oder einen Nachteil gegenüber der Konkurrenz hätte. Was sind Betriebs-/Geschäftsgeheimnisse was nicht? Neue Produktionsverfahren, Konstruktionspläne, Unterlagen über Mängel eines Produktes usw., Kunden- und Lieferantenkarteien, Unterlagen über Kalkulationen, Lohn- und Gehaltslisten dann, wenn sie Rückschlüsse auf die Kalkulation erlauben, sowie Angelegenheiten, welche die Produktion oder wirtschaftliche Betätigung des Betriebes betreffen, die nicht offen bekannt sind. Über was kann offen informiert werden? Sind bereits mehrere Personen informiert oder kann man sich dazu mühelos Kenntnisse verschaffen, handelt es sich nicht mehr um ein Geheimnis. Bei Umweltverschmutzung durch Überschreitung von Grenzwerten oder Nichtabführung der Sozialversicherungsabgaben handelt es sich dagegen um gesetzwidriges, bzw. unlauteres Verhalten, das nicht Verschwiegen werden darf. Daten und Zahlen aus dem veröffentlichten Jahresabschluß einer AG gehören nicht zu den Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen. Ob und inwiefern die Daten aus den Jahresabschlüssen von nicht publizitätspflichtigen Unternehmen (Einzelunternehmen und Personengesellschaften: OHG, KG, GmbH) Geschäftsgeheimnisse sind, ist umstritten.! Wichtig: Die Auswirkungen unternehmerischer Planungen auf die Beschäftigten zählen nicht zu den Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, sondern sind gesetzliche Betriebsratsaufgaben. Nach 79 BetrVG liegt die Geheimhaltungsverpflichtung nur vor, wenn die Tatsache den Mitgliedern/Ersatzmitgliedern des Betriebsrats oder eines anderen der genannten Gremien (ausschließlich) wegen ihrer Zugehörigkeit zu diesem Gremium bekanntgeworden ist. Auch die Geheimhaltungspflicht der anderen Organe und Ausschüs- 16

15 Betriebsrat und Gewerkschaft se sowie Sachverständige, Vertreter der Gewerkschaft und Arbeitgeberverbände besteht nur im Rahmen der aufgeführten Grundsätze. Schweigegebot bei personellen Angelegenheiten Hinsichtlich persönlicher Geheimnisse von Arbeitnehmern, die dem BR im Rahmen personeller Maßnahmen bekannt werden, gilt Verschwiegenheitsverpflichtung. Wird ein Betriebsratsmitglied von einem Beschäftigten zu einer Verhandlung nach 82 Abs. 2 BetrVG hinzugezogen, hat er darüber zu schweigen, auch gegenüber dem Rest des Betriebsrats. Ausnahme: Der Kollege entbindet ihn von der Schweigepflicht.! Achtung: 79 darf nicht zu einer Geheimratspolitik gegenüber der Belegschaft führen. Der BR sollte dem AG von Beginn an deutlich machen, dass er negative Auswirkungen unternehmerischer Planungen auf die Belegschaft offenlegen wird. Im Zweifelsfall sollte er die Gewerkschaft zu Rate ziehen, denn soweit es um die Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben und Befugnisse der Gewerkschaft geht, gilt denen gegenüber keine Geheimhaltungspflicht. 4. Betriebsrat und Gewerkschaft ( 2 Abs. 2) Viele Unternehmer haben inzwischen eingesehen, dass es besser ist, die Gewerkschaften von innerbetrieblichen Angelegenheiten nicht ausschließen zu wollen. Seit 1972 ist die Zusammenarbeit zwischen BR und Gewerkschaft ein gesetzlich garantiertes Recht. Die Generalklausel des BetrVG zur Gewerkschaft AG und BR sollen unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohle der AN und des Betriebes zusammenarbeiten. Den Gewerkschaften ist ausdrücklich das Zutrittsrecht zum Betrieb gestattet, soweit dem nicht unumgängliche Notwendigkeiten des Betriebsablaufs, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Betriebsgeheimnissen entgegenstehen ( 2 Abs. 1 u. 2). Das Zutrittsrecht besteht auch dann, wenn kein BR vorhanden, aber die Gewerkschaft im Betrieb durch mindestens ein Mitglied 17

16 Betriebsrat was tun?! vertreten ist, wobei dem AG der Besuch eines Beauftragten anzukündigen ist. Verhältnis des Betriebsrats zur Gewerkschaft Der BR muss die Arbeitnehmerinteressen vertreten, aber auch das Wohl des Betriebes berücksichtigen. Zur Durchsetzung seiner Interessen stehen ihm per Gesetz ausschließlich rechtliche und friedliche Mittel zur Verfügung. Dazu zählen Zustimmungsverweigerungsrechte oder Anrufung der Einigungsstelle. Er ist verpflichtet, die Unterstützung der Gewerkschaft in Anspruch zu nehmen, wenn es dem Interesse der AN dient ( 2 Abs. 1). Rechte und Pflichten der Gewerkschaften nach dem BetrVG Die Gewerkschaften haben die Verantwortung dafür, dass Betriebsräte gewählt werden. Sie haben Teilnahme-, Beratungs- sowie Kontrollrechte, die sie in die Lage versetzen, gegen Verletzungen der betriebsverfassungsrechtlichen Ordnung durch den BR oder den AG vorzugehen. Das meint u.a. im Einzelnen: Auf Antrag eines Viertels der BR-Mitglieder kann ein Beauftragter einer im BR vertretenen Gewerkschaft beratend an den Sitzungen teilnehmen. In diesem Fall sind der Gewerkschaft der Zeitpunkt der Sitzung und die Tagesordnung rechtzeitig mitzuteilen. Der BR kann auch beschließen, generell einen Gewerkschaftsvertreter zu seinen Sitzungen einzuladen und dies z. B. in der Geschäftsordnung festhalten ( 31). Auf Antrag der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) können Beschlüsse des Betriebsrats für die Dauer einer Woche ausgesetzt werden. Innerhalb dieser Frist kann eine Verständigung ggf. mit Hilfe der im Betrieb vertretenen Gewerkschaft versucht werden ( 35 Abs. 1). An den Betriebs- oder Abteilungsversammlungen können Beauftragte der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften beratend teilnehmen und sie haben dort Rederecht. Dieses Recht kann der BR nicht bestreiten ( 46 Abs. 1). Findet innerhalb eines Kalenderhalbjahres keine Betriebsversammlung und keine Abteilungsversammlung statt, muss der BR auf Antrag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft vor Ablauf von zwei Wochen nach Eingang des Antrages eine Betriebsversammlung einberufen ( 43 Abs. 4). Die Gewerkschaften haben auch das Recht, in Unternehmen, in 18

17 Betriebsrat und Gewerkschaft denen ein Gesamtbetriebsrat gebildet wurde, an den einmal im Kalenderjahr stattfindenden Betriebsräteversammlungen teilzunehmen und haben Rederecht. Handelt der AG gemeinsam mit dem BR neue Regelungen aus, die von dem maßgebenden Tarifvertrag abweichen, so hat die im Betrieb vertretene Gewerkschaft laut 1004 BGB einen Unterlassungsanspruch gegen den AG. Eine normativ geltende Tarifbestimmung darf nicht durch eine andere Regelung, wie z. B. eine BV, verdrängt werden (BAG ABR 72/98). Wenn grobe Pflichtverletzungen vorliegen, können BR-Mitglieder aus dem BR ausgeschlossen werden oder der BR aufgelöst werden. Die Entscheidung trifft das Arbeitsgericht, bei dem dies u.a. eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft beantragen kann. Sollte der AG gegen seine Verpflichtungen aus dem BetrVG verstoßen, kann eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft beim Arbeitsgericht beantragen, dass der AG die Duldung, Unterlassung oder die Ausführung einer Handlung aufgibt. Kommt der AG dem nicht nach, kann die Gewerkschaft beantragen, dass er zu einem Ordnungsgeld verurteilt wird ( 23 Abs. 3). Gewerkschaftsmitglied als Betriebsrat Neben den gesetzlichen Vorgaben zur Zusammenarbeit von Gewerkschaften und Betriebsräten als Institution steht für jedes einzelne BR-Mitglied die Frage an: Warum Gewerkschaftsmitglied sein? Außer den generell für alle Beschäftigten geltenden Gründen haben BR-Mitglieder und insbesondere die BR-Vorsitzenden zusätzliche Vorteile durch die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft. Zunächst sind dies die vielfältigen Informations- und Beratungsmöglichkeiten durch die Gewerkschaftssekretäre vor Ort sowie in den Landesbezirken und Haupt-, bzw. Bundesverwaltungen, die diversen Broschüren und Infos sowie kostenlose Seminarangebote neben den Schulungen der Gewerkschaften gemäß 37 Abs. 6 und 7. Woher erhalten Betriebsräte Informationen und Unterstützungen? Vom AG und den arbeitgebergeneigten, sogenannten unabhängigen Schulungseinrichtungen oder Verlagen, die arbeitgeberbezogene Fachliteratur herausgeben, ist solches nicht zu erwarten aber von den Gewerkschaften sowie eindeutig arbeitnehmerorientierten Verlagen und Seminarinstituten für Betriebsräte. 19

18 Betriebsrat was tun?! Nun gibt es nicht nur die Guten und Bösen, sondern einiges dazwischen. Wenn z. B. Betriebsräte schlechte Erfahrungen mit der Kompetenz und dem Verhalten von Gewerkschaftssekretären machen mussten oder auch ohne Gewerkschaftsmitgliedschaft gute Arbeit vollbracht haben: Die Wiederwahl ist das Meinungsbarometer. Zudem sind Fachanwälte für Arbeitsrecht sowie Seminarveranstalter auch für unorganisierte Betriebsräte tätig. Gewerkschaftswerbung in Betrieben Es gehört zu den Betätigungsmöglichkeiten einer Gewerkschaft, sich in den Betrieben um neue Mitglieder zu bemühen. Das ist auch während der Arbeitszeit zulässig, soweit diese Werbemaßnahmen für die Erhaltung und Sicherung der Gewerkschaft unerlässlich sind. Generell ist gewerkschaftliche Werbetätigkeit im Betrieb erlaubt vor Beginn und nach Ende der Arbeitszeit, in den Arbeitspausen, während der Stillstandszeiten und während tariflich vereinbarter Erholungszeiten. Urteil: Auch ein freigestellter Betriebsratsvorsitzender kann während der Arbeitszeit Informationen seiner Gewerkschaft (mit Beitrittserklärung) an seine Arbeitskollegen in deren arbeitsfreier Zeit verteilen. Bereits eine Abmahnung des Betriebsratsmitgliedes dafür ist rechtswidrig (BAG AZR 74/91). 5. Betriebsratsvorsitzende: Aufgaben und Stellung Der BR ist ein Kollegialorgan, alle Angelegenheiten können nur gemeinschaftlich in den BR- oder Betriebsausschuss-Sitzungen beschlossen werden. Die/der Vorsitzende kann nicht eigenständig handeln, sondern bedarf stets des Auftrags durch den gesamten BR. Wie erfolgt die Wahl sowie die Abberufung der/des Vorsitzenden? BR-Vorsitzende und deren Stellvertreter dürfen nur ordentliche Mitglieder werden. Die Wahlen erfolgen in getrennten Wahlgängen je mit einfacher Mehrheit. Beide können mit einfacher Mehrheit vom BR abberufen werden, um ein anderes Mitglied zum Vorsitzenden oder Stellvertreter zu wählen. Ein besonderer Grund für die Abberufung muss nicht vorliegen (BAG ABR 24/91). 20

19 Betriebsratsvorsitzende: Aufgaben und Stellung Zuständigkeiten des/der Vorsitzenden Laut BetrVG werden der/dem Betriebsratsvorsitzenden etliche Aufgaben ausdrücklich übertragen, von denen nachfolgend die Wichtigsten als Kurzübersicht aufgezählt werden: Die/Der Vorsitzende vertritt den BR im Rahmen der vom BR gefassten Beschlüsse. Außerdem ist sie/er zur Entgegennahme von Erklärungen berechtigt, die dem BR gegenüber abzugeben sind ( 26 Abs. 2). Eigene Erklärungen ohne Beschlussgrundlage sind nicht erlaubt. Die Einladung und Leitung der BR-Sitzungen, die Festlegung der Tagesordnung unter Beachtung beantragter Themen obliegt dem/der BR-Vorsitzenden ( 29 Abs. 2), sowie die Unterzeichnung der Sitzungsprotokolle zusammen mit einem weiteren BR- Mitglied ( 34 Abs. 1). Die/Der BR-Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Betriebsversammlung und hat während dieser Veranstaltungen das Hausrecht wahrzunehmen ( 42 Abs. 1). Die/Der BR-Vorsitzende und der Stellvertreter sind Mitglieder im Betriebsausschuss (BA) in BR mit neun und mehr Mitgliedern ( 27 Abs. 1). In kleineren BR mit weniger als neun Mitgliedern wird die/der BR-Vorsitzende zumeist mit der Führung der laufenden Geschäfte beauftragt. In größeren Gremien ab 9 BR-Mitgl. wird diese Aufgabe vom BA wahrgenommen ( 27 Abs. 2 u. 3). Führung der laufenden Geschäfte meint die organisatorischen Regelungen, damit die dem BR übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß wahrgenommen werden können. Die/Der Betriebsratsvorsitzende ist zwar nicht die/der Vorgesetzte der anderen BR-Mitglieder, sondern Erste/r unter Gleichen, dennoch hat sie/er häufig einen besseren Überblick. Daher sollte sie/er von sich aus dem Gremium Themen vorschlagen sowie die Erledigungsvorgänge im Auge behalten. Eine Wiedervorlagemappe kann dabei sehr nützlich sein bzw. eine Termin-Datei. Neben den direkt im BetrVG genannten Aufgaben sind weitere Arbeiten vom Betriebsratsvorsitzenden zu erledigen: Zu den grundsätzlichen Aufgaben zählt es z. B., dafür zu sorgen, dass alle bekannt gewordenen Probleme vom BR behandelt und die vorhandenen Informationen an die jeweils zuständigen Stellen weitergeleitet werden. Hinzu kommt die Erledigung der Aufgaben zu überwachen, die sich der BR vorgenommen hat oder mit denen andere BR-Mitgl. beauftragt wurden. Außerdem hat 21

20 Betriebsrat was tun?!? 22 er darauf zu achten, dass unerledigte Arbeiten während einer der nächsten BR-Sitzungen wieder behandelt werden. Problem: Nachträgliche Beschlussfassung oder Pflichtverletzung? Wurde von dem/der BR-Vorsitzenden eine Erklärung abgegeben, die nicht den Beschlüssen des Betriebsrats entspricht, ist diese rechtlich unwirksam. Durch eine nachträgliche Beschlussfassung kann die Unwirksamkeit der Erklärung jedoch in eine wirksame umgewandelt werden. Gleiches gilt für eine von dem/der Vorsitzenden ohne Beschlussgrundlage unterschriebene Betriebsvereinbarung. Dennoch ist von der Praxis der nachträglichen Beschlussfassung abzuraten. Auch deshalb, weil mancher BR durch eigenmächtiges Vorgehen des/der Vorsitzenden anschließend erpresst wurde, nach dem Motto: Ihr könnt mich doch jetzt nicht hängen lassen! Hat die/der BR-Vorsitzende eigenmächtig gehandelt, kann die Mehrheit der BR-Mitglieder den/die Vorsitzende abwählen, im Wiederholungsfalle wegen grober Pflichtverletzung aus dem BR ausschließen. Das erfolgt auf Antrag durch das Arbeitsgericht ( 23 Abs. 1).! Achtung: Manchmal wird es dem/der BR-Vorsitzenden schwer gemacht, nur im Rahmen der Beschlüsse des Betriebsrats tätig zu werden. Die Geschäftsleitung behandelt BR-Vorsitzende z. B. gerne so, als hätte er/sie das Sagen. Dadurch wird z. T. bewusst versucht, im BR Unstimmigkeiten zu erzeugen. Für BR-Vorsitzende ist es deshalb sehr wichtig, das vorgeschriebene demokratische Verhalten zu beachten, auch wenn alles etwas länger dauert. Unverzügliche Behandlung von Arbeitgeberanträgen Jede mündliche oder schriftliche Erklärung, die gegenüber dem/der BR-Vorsitzenden abgegeben wurde, ist umgehend dem gesamten BR oder dem Betriebsausschuss zu übermitteln. Dies ist wichtig, denn ab der Entgegennahme des Schreibens durch die/den BR-Vorsitzende/n beginnt eine gesetzlich festgelegte Frist, z. B. nach 102 Abs. 2 (Kündigungen). Erklärungen an den BR, die einem anderen BR-Mitglied gegenüber abgegeben wurden, gelten solange als nicht zugegangen, wie die/der BR-Vorsitzende oder der gesamte BR darüber nicht in Kenntnis gesetzt wurde ( 26 Abs. 2). Ist die Empfangsberechtigung anders als im Gesetz geregelt, indem z. B. ein Ausschussvorsitzender ( 28) oder Arbeitsgruppensprecher

21 Betriebsratsvorsitzende: Aufgaben und Stellung ( 28a) in bestimmten Fällen dazu berechtigt ist, muss dies dem AG mitgeteilt werden, damit dieser sich danach richten kann. In der Regel gilt das Betriebsratsbüro als der geeignete Ort, Erklärungen entgegenzunehmen. Abweichungen müssen dem AG mitgeteilt werden, ebenso evtl. vorhandene Vertretungsregelungen, z. B. bei Urlaub, Krankheit oder Seminarbesuchen.! Wichtig: Immer Schriftliches verlangen und sofort den Eingangsstempel auf alle entgegengenommenen und sonstigen Schreiben setzen und zuvor prüfen, ob das richtige Datum eingestellt worden ist. Dieser Hinweis erscheint banal, kann sich jedoch später als sehr wertvoll erweisen. Welche Aufgaben und Stellung hat die/der stellvertretende BR-Vorsitzende? Ist die/der Betriebsratsvorsitzende verhindert, übernimmt die/der stellvertretende Vorsitzende dessen Aufgaben und Befugnisse. Ansonsten hat der Stellvertreter keine besonderen Vollmachten. Als verhindert gilt ein BR-Vorsitzender bei Krankheit und Urlaub. Bei kurzzeitigen Abwesenheiten übernimmt der Stellvertreter jedoch nur die Regelung der Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden. Scheidet die/der Betriebsratsvorsitzende aus seinem Amt aus, rückt die/der stellvertretende BR-Vorsitzende nicht automatisch nach, sondern es ist neu zu wählen. Die/Der stellvertretende Vorsitzende übernimmt bis zur Neuwahl dessen Aufgaben und Befugnisse. TIPP: Vertretungen regeln und beachten In der Geschäftsordnung sollte die Reihenfolge der Stellvertretung des Vorsitzenden festgelegt und der Geschäftsleitung mitgeteilt werden. Es gibt Situationen, wie z. B. bei der Entgegennahme von Kündigungen, in denen dies wichtig ist. Denn hält der AG sich nicht an die vorgegebene Reihenfolge, dann begeht er einen Formfehler, den der BR zu Gunsten des Beschäftigten nutzen kann, weil dieser Kündigungsversuch deshalb unwirksam sein kann. In der GO kann alphabetisch verfahren werden oder nach Alter, Betriebsratszugehörigkeit oder die Reihenfolge nach Belieben namentlich festgelegt werden. 23

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