persönlich: für alle Arbeitnehmer der Sartorius AG sowie für alle von der Sartorius AG beschäftigte Dritte.
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- Busso Otto
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1 Betriebsvereinbarung zur Verbesserung der Informations- und Unternehmenskultur sowie des partnerschaftlichen Verhaltens am Arbeitsplatz der Sartorius AG Präambel Eine Unternehmenskultur, die geprägt ist von durchgängiger Information und partnerschaftlichem Verhalten am Arbeitsplatz, bildet die Basis für ein positives innerbetriebliches Arbeitsklima und ist damit eine wichtige Voraussetzung für den wirtschaftlichen Erfolg eines Unternehmens. Das Unternehmen verpflichtet sich, transparente und ehrliche Information sowie ein partnerschaftliches Klima zu fördern und aufrechtzuerhalten, indem Unterdrückung von arbeitsnotwendigen Informationen, Desinformation, Mobbing, sexuelle Belästigung und Diskriminierung unterbunden werden. Dies gilt auch für die Werbung und Darstellung in der inner- und außerbetrieblichen Öffentlichkeit. 1. Geltungsbereich persönlich: für alle Arbeitnehmer der Sartorius AG sowie für alle von der Sartorius AG beschäftigte Dritte. räumlich: für die Werke der Sartorius AG 2. Grundsätze Das Vorenthalten von Informationen, Desinformation, Mobbing gegen einzelne oder Gruppen, sexuelle Belästigung, die sich meist gegen Frauen richtet, sowie Diskriminierung nach Herkunft, Hautfarbe oder Religion, stellen am Arbeitsplatz eine schwerwiegende Störung des Arbeitsfriedens dar. Sie gelten als Verstoß gegen die Menschenwürde sowie als eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts, sie schaffen im Unternehmen ein eingeengtes, streßbelastetes und entwürdigtes Arbeits- und Lernumfeld und begründen nicht zuletzt gesundheitliche Störungen. Mitarbeiterinnen zeitgerecht zu informieren, eigenes Wissen und damit eventuellen - 1 -
2 Vorsprung vor anderen aufzugeben, ist Teil einer fairen partnerschaftlichen Unternehmens- und Kommunikationskultur. Informationspolitik muß offen und frei von Hierarchien erfolgen, um zur Vertrauensbildung beizutragen. Jeder Firmenangehörige ist verpflichtet, an der Einhaltung des Arbeitsfriedens und eines guten Arbeitsklimas mitzuwirken. Hierzu gehört vor allem, die Persönlichkeit jedes Firmenangehörigen zu respektieren. Zur Verletzung dieser Würde des Einzelnen gehört insbesondere das bewußte, gezielte und fahrlässige Herabwürdigungen, bis hin zum/zur 2.1 Mobbing, wie beispielsweise: absichtliches Zurückhalten von arbeitsnotwendigen Informationen oder sogar Desinformation, d.h., jede Führungskraft ist verpflichtet, alle Informationen, die die Mitarbeiter zur umfassenden und selbständigen Bearbeitung ihrer Aufgaben benötigen, vollständig, durchgängig und unmittelbar weiterzugeben. Dazu gehören auch Informationen, die es den Mitarbeitern ermöglichen, Unternehmensziele und -zusammenhänge zu verstehen oder zu erkennen. Darüber hinaus ist jeder Beschäftigte verpflichtet, Informationen an Vorgesetzte, Kollegen und die Organe des Unternehmens umfassend und schnell weiterzugeben, die diese zur Bewältigung ihrer Aufgaben benötigen. Verleumden oder Verbreiten von Gerüchten über Firmenangehörige oder deren Familien, Drohungen und Erniedrigungen, Beschimpfung, verletzende Behandlung, Hohn und Aggressivität, unwürdige Behandlung durch Vorgesetzte, wie z.b. die Zuteilung kränkender, unlösbarer, sinnloser oder gar keiner Aufgaben. 2.2 Sexuelle Belästigung Was als sexuelle Belästigung empfunden wird, ist durch das subjektive Empfinden der/des Betroffenen bestimmt, wie beispielsweise: unerwünschter Körperkontakt, anzügliche Bemerkungen, Kommentare und Witze zur Person, Aufforderung zu sexuellen Handlungen, Zeigen sexistischer und pornographischer Darstellungen, Andeutungen, daß sexuelles Entgegenkommen berufliche Vorteile bringen könnte. 2.3 Diskriminierung aus rassistischem, ausländerfeindlichem oder religiösem Grund, der in mündlicher oder schriftlicher Form geäußert wird bzw. diesbezügliche Handlungen gegenüber Firmenangehörigen oder deren Familien. 3. Beschwerderecht - 2 -
3 Betroffene Firmenangehörige, die sich durch Mißachtung der unter Punkt 2 beschriebenen Grundsätze beeinträchtigt fühlen, können sich an die nachfolgenden Stellen wenden: den/die betrieblichen Vorgesetzten den Betriebsrat, das Personalwesen, den betriebsärztlichen Dienst Diese haben die Aufgabe, unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Kenntnis des Vorfalls: die Betroffenen zu beraten und zu unterstützen, in getrennten oder gemeinsamen Gesprächen mit den betroffenen Personen den Sachverhalt festzustellen und zu dokumentieren, die betroffenen Personen über die tatsächlichen und arbeitsrechtlichen Zusammenhänge und Folgen im vorgenannten Sinne aufzuklären allen - auch vertraulichen - Hinweisen und Beschwerden im vorgenannten Sinne nachzugehen, auf Wunsch die/den Betroffene/n zu/m allen Gesprächen und Besprechungen zu begleiten, zu beraten und sie in ihrer Vertretung zu unterstützen Ist im Rahmen dieser Beratung keine Klärung erfolgt, so ist im unmittelbaren Anschluß ein Gremium zu bilden, das sich aus Vertretern des Betriebsrates, des Personalwesens, ggf. der/dem Vorgesetzten und dem betriebsärztlichen Dienstes zusammensetzt, um Gegenmaßnahmen und ggf. arbeitsrechtliche Konsequenzen im Rahmen der bestehenden Vereinbarungen vorzuschlagen. Die 84 und 85 des Betriebsverfassungsgesetzes über das allgemeine Beschwerderecht bleiben unberührt. 4. Vertraulichkeit Über die Information und Vorkommnisse, persönlichen Daten und Gespräche ist absolutes Stillschweigen gegenüber Dritten zu bewahren. 5. Maßnahmen Einvernehmlich mit dem Betriebsrat kann das Unternehmen eine Beratung bzw. Therapie anbieten oder die dem Einzelfall angemessenen betrieblichen Maßnahmen wie z.b. Belehrung Verwarnung Verweis Geldbuße oder arbeitsrechtliche Maßnahmen, wie z.b. Versetzung Abmahnung Kündigung - 3 -
4 ergreifen. Die Durchführung erfolgt in Abstimmung mit dem Betriebsrat. Im übrigen gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. 6. Fördermaßnahmen 6.1 Information und Aufklärung Im Interesse einer umfassenden Information und Aufklärung werden die partnerschaftlichen Verhaltensgrundsätze für die Belegschaft zugänglich gemacht. 6.2 Fortbildung Im Rahmen der beruflichen Aus- und Weiterbildung von Firmenangehörigen sind die Grundsätze dieser Betriebsvereinbarung zu vermitteln. Dies gilt insbesondere für betriebliche Vorgesetzte, Ausbilder/Ausbilderinnen, Beschäftigte der Personalabteilung, den betriebsärztlichen Dienst, den Betriebsrat. 7. Schlussbestimmung Diese Betriebsvereinbarung tritt mit Unterschrift in Kraft. Sie kann mit einer Frist von 3 Monaten, erstmals zum gekündigt werden. Göttingen, den Vorstand Betriebsrat Gefunden in: DGB Bildungswerk, Bereich Migration und Qualifizierung migration-online wird gefördert durch: Deutscher Gewerkschaftsbund, Bundesministerium des Innern, Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Xenos, Europäische Union, Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie des Landes Nordrhein-Westfalen, migration-online.de versteht sich als ein Beitrag zum Bündnis für Demokratie und Toleranz und für den Verein "Mach meinen Kumpel nicht an!" e.v
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