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1 a 33/A XVII. GP - Initiativantrag (gescanntes Original) 1 von 6 n - :t.d D der Beilagen ftl tf~ff St~!1rlgraphischen Protokollen, "\.;m..;..d"."' l~~... w,.u..._... IHIII NI" Noo... J.J.J A A N T RAG Präs.: 2 0. MRZ der Abgeordneten Blau-Meissner, Buchner, Fux. Mag. Geyer, Dr. Pilz, Srb, Smolle und Wabl Der Nationalrat wolle beschließen: Das Bundesgesetz vom 28. Juni 1984 über die Umweltverträglichkeit von Waschmitteln (Waschmittel gesetz) wird wie folgt geändert: 1.Der 3 (Abbaubarkeit von in Waschmitteln enthaltenen Stoffen) wird wie folgt geändert: (l)die biologische Primärabbaubarkeit organischer grenzflächenaktiver Stoffe muß im Durchschnitt 90 v.h. betragen. (2)Das Bestimmungsverfahren zur Feststellung der biologischen Primärabbaubarkeit organischer grenzflächenaktiver Stoffe ist der OECD-Confirmatory-Test. (3)Weitere Anforderungen an die Abbaubarkeit grenzflächenaktiver Stoffe bzw. an deren Eljminierbarkeit aus dem Abwasser können vom zuständigen Bundesminister entsprechend dem Stand der Technik per Verordnung festgelegt werden. Er hat gleichzeitig die dafür nötigen Bestimmungsverfahren bekanntzugeben. Diese haben sich jedenfalls an den dafür vorgesehenen internationalen Verfahren zu orientieren. (4)Die Verordnungsermächtigung für den zuständigen Bundesminister in Absatz 3 ist sinngemäß auch auf alle übrigen Waschmittelinhaltsstoffe anzuwenden. 2.Der 4 wird wie folgt geändert: (l)ab dürfen Waschmittel, die zur Reinigung von Textilien bestimmt sind, nur in Verkehr gebracht werden, wenn ihr Gehalt an Phosphorverbindungen weniger als 0,5 Massenprozent, gerechnet als Phosphor, beträgt.

2 2 von 6 33/A XVII. GP - Initiativantrag (gescanntes Original).. (2)Der Phosphorgerhalt ist photometrisch als Phosphor-Vanadat Molybdat-Komplex, nach Aufschluß von Phosphaten, zu bestimmen. 3.Der 5 {Höchstmengen von in Waschmitteln enthaltenen anderen Stoffen} wird wie folgt geändert: (l}textilwaschmittel dürfen ab nicht enthalten: - Alkylphenolethoxylate (APEO) - flüssige organische Halogenverbindungen wie z.b. Methylenchlorid, Trichlorethylen, Perchlorethylen etc. - Ethylendiamintetraessigsäure (EDTA) und deren Salze sowie davon abgeleitete Verbindungen in Mengen über 0,5 Massenprozent, gerechnet als EDTA - Nitrilotriessigsäure-Natriumsalz (NTA) und alle anderen Salze der Nitrilotriessigsäure sowie davon abgeleitete Verbindungen in Mengen über 5 Massenprozent, gerechnet als NTA - Komplexbildende Substanzen, deren Wirkungen im Waschmittel denen von EDTA oder NTA und den Derivaten dieser bei den Substanzen gleichartig sind. 4.Der bisherige 5 wird zum 5 Abs 2. 5.Der 8 wird wie folgt geändert: Informationspflichten (l)wer Waschmittel in Verkehr bringt, hat diese vor dem Inverkehrbringen beim zuständigen Bundesminister anzumelden und dazu die folgenden Informationen einzureichen: - den Produktnamen,unter dem das Waschmittel in Verkehr gebracht \'Ii rd - die vollständige Zusammensetzung die vorgesehenen Verwendungen - Etiketten, Gebrauchsanwendungen, Prospekte und alle anderen Darstellungen in schriftlicher, bildlicher oder in einer für elektronische Medien geeigneten Form inklusive deren Entwürfe, welche das Produkt betreffen - alle weiteren Angaben, die erforderlich sind, um beurteilen zu können, ob das Waschmittel den Bestimmungen des Gesetzes und den darauf beruhenden Verordnungen entspricht~ Ein Muster des Produkts in exakt der zum Inverkehrbringen vorgesehenen Beschaffenheit ist ebenfalls einzureichen.

3 33/A XVII. GP - Initiativantrag (gescanntes Original) 3 von 6 (2)Wer Waschmittel in Verkehr bringt, hat dem zuständigen Bundesminister jährlich, erstmals zum , eine Statistik über Mengen, Zusammensetzungen und Verwendungen der im Vorjahr in Verkehr gesetzten Waschmittel, gegliedert nach - Arten und Mengen der Waschmittelinhaltsstoffe - Anwendungsbereichen der Waschmittel - Inlandserzeugung - Import - Export Verbrauch im Inland zu übermitteln (Waschmittelbericht). Dieser Bericht kann auch von einer zentralen Stelle, die von den Inverkehrbringern von Waschmitteln bezeichnet werden muß, gesamthaft für die Berichtspflichtigen abgegeben werden. Der zuständige Bundesminister hat diesen Bericht sowie alle von ihm in Vollziehung des Waschmittelgesetzes getroffenen Maßnahmen jährlich zu veröffentlichen und fortzuschreiben. Dazu hat er jährlich eine Untersuchung zur Ermittlung der Bilanz der bedeutendsten an die Umwelt abgegebenen Stoffe - insbesondere der Waschmittelinhaltsstoffe - und deren Mengen, die von der Erzeugung und vom Verbrauch von Waschmitteln stammen, vorzunehmen. Die Ergebnisse dieser Untersuchung haben auch Näheres über die dabei verursachten Auswirkungen von Waschmitteln auf die Gesamtökologie zu enthalten. 6.Die bisherigen Abs 1 bis 4 des 8 erhalten die Bezeichnungen Abs 3 bis Abs 6. 7.Dieses Gesetz tritt am in Kraft. 8.Für die Vollziehung dieses Gesetzes ist der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zuständig. In formeller-hinsicht verlangen die unterzeichneten Abgeordneten unter Verzicht auf die erste Lesung die Zuweisung an den Umweltausschuß.

4 4 von 6 33/A XVII. GP - Initiativantrag (gescanntes Original) BEG R Ü N 0 U N G Mit einiger Verspätung wurde im Jahr 1984 ein Waschmittelgesetz beschlossen: Ein typisch österreichischer Kompromiß, sowohl in den Formulierungen als auch hinsichtlich der ökologischen Auswirkungen. Wichtigstes Ziel des Gesetzes war die Reduzierung der in Waschmitteln enthaltenen Phosphate in einem Zwei stufenplan bi s Das derzeit gültige Gesetz hat folgende Schwachstellen: - Die angebliche Reduktion des Phosphatgehaltes ist erstens unüberprüfbar und zweitens unwirksam. So spricht eine im Auftrag des Umweltbundesamtes erstellte Studie davon, daß-die angepeilte Verringerung des Phosphatgehaltes, zunächst um 25% und dann um 20%, nach Angaben der Hersteller eingetreten sei. In der Studie ist auch ausgeführt, daß diese Zwei-Stufen-Senkung ~ine Verminderung des PhO!~l \ t~lastung zwischen 1981 und 1987 von 2,0 auf 1,4 (g PE. d ) bewirkt habe. - Das Gesetz sieht insgesamt sechs Verordnungsermächtigungen vor, darunter auch jene über die Anforderungen an die Abbaubarkeit von in Waschmitteln enthaltenen Substanzen. Keine einzige dieser Verordnungen wurde bisher erlassen. - Außerdem ist die Informationspflicht der Hersteller in keiner Weise befriedigend geregelt, womit die staatlichen Behörden praktisch ohne jede Prüfung deren Angaben und Aussagen als offizielle übernehmen müssen. Es kann nicht Ziel einer wirksamer. Umweltpolitik sein, den Angaben der Verursacher von Umweltverschmutzungen ohne jede Überprüfungsmöglichkeit Glauben schenken zu müssen. Aus diesen Schwachstellen heraus ist eine Novellierung des Waschmittelgesetzes dringend geboten. In dieser Absicht wurden die unterzeichneten Abgeordneten noch bestärkt durch einen sehr umfangreichen Waschmittel test des Vereins für Konsumenteninformation (VKI). Die Kernaussage dieses Tests ist die, daß es im Grunde keine umweltfreundlichen Waschmittel gibt und daß oft gerade jene Waschmittel, die am stärksten als "umweltfreundlich" oder "biologisch" beworben werden, starke Umweltbelastungen verursachen.

5 33/A XVII. GP - Initiativantrag (gescanntes Original) 5 von 6 Zu den einzelnen Bestimmungen: 1.Der 3 des Gesetzes wird insofern geändert, als sowohl das Ziel einer Primärabbaubarkeit als auch das entsprechende Bestimmungsverfahren unmittelbar in das Gesetz aufgenommen werden. Der OECD-Confirmatory-Test ist auch in der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland vorg~sehen. Der Test des VKI hat ergeben, daß im Hinblick auf die biologische Abbaubarkeit noch gravierende Mängel bestehen, sodaß entsprechende gesetzliche Regelungen unumgänglich sind. 2.Die Änderung des 4 betrifft vor allem eine klare gesetzliche Festelgung des höchstzulässigen -Gehalts an Phosphorverbindungenin Waschmitteln und den ensprechenden Test. 3.Die Neuformulierung des 5 orientiert sich an Beilage 4 der Schweizerischen VErordnung über umweltgefährdende Stoffe vom Damit soll einerseits erreicht werden, daß Waschmittel inhaltsstoffe, auf welche die Erzeuger nach eigenen Angaben bereits heute verzichten, auch gesetzlich verboten werden, insbesondere APEO und EDTA sowie organische Halogenverbindungen. Außerdem erscheint eine Begrenzung des als Phosphatersatzes verwendeten Stoffes NTA erforderlich. 4.Der 8 soll völlig neu gestaltet werden, um die Kontrolle durch die Behörden und die Information der Öffentlichkeit effektiver gestalten zu können. Der Vorschlag sieht kein Bewilligungsverfahren vor, wohl aber ein Anmeldungsverfahren. Neben diesen gesetzlichen Änderungen erscheinen den Antragstellern noch folgende Fragen regelungsbedürftig, etwa in Form von entschließungsanträgen oder von Verordnungen:

6 6 von 6 33/A XVII. GP - Initiativantrag (gescanntes Original) a.die Gerätehersteller sollten verpflichtet werden, Geräte mit minimalem Waschmittelverbrauch bzw. exakter Dosiermöglichkeit zu erzeugen. b.die Wasserversorgungsunternehmen müssen verpflichtet werden, den Konsumenten in geeigneter Form die Wasserhärte bekanntzugeben. c.alle Waschmittelhersteller sollten dazu verhalten werden, einen standardisierten Meßbecher (Meßlöffel) zu verwenden. d.die Information der Konsumenten wäre dringend zu verbessern, um irrefuhrendeargumente wie "garantiert biologisch abbaubar" oder "umweltfreundlich" verbieten zu können. Auf den Etiketten von Waschmitteln müßten die Prozentgehalte folgender Substanzen enthalten sein: - anionische~ nichtionische, kationische und amphotere waschaktive Stoffe - Seifen (Natrium- und Kaliumsalze von Fettsäuren) - Wasserenthärter (Zeolithe, NTA, Citrate, Polycarboxylate etc.) - Bleichmittel (Perborat, Percarbonat, chlorabspaltende Stoffe) - Waschalkalien (Natriumcarbonat, Natriumsilikate etc.) - Neutralsalze (Natriumsulfat etc.) - Enzyme (Proteasen, Amylasen etc.) - Lösemittel - optische Aufheller - Faserschutzmittel (Magnesiumsilikat etc.) - Schmutzträger - Parfumstoffe Weitere Bestandteile mit einem Anteil über zwei Massenprozent müssen ebenfalls angeführt werden. Zu den Kosten des Antrages: Auf Bundesebene werden etwa zwei zusätzliche A-Bedienstete zur Administration und Überwachung des Gesetzes, am zweckmäßigsten im Umweltbundesamt, benötigt. Insgesamt betrachtet bringt der Entwurf sogar eine erhebliche Kosteneinsparung, da teure und nachträgliche ~eparaturmaßnahmen unterbleiben können.

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